Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Juli 2014 - 6 K 427/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Mutter des Klägers, Frau S. I. , lebt seit dem 6. Januar 2012 in der Pflegeeinrichtung T. . B. -I1. in T1. . Die nicht gedeckten Heimpflegekosten werden seit dem 1. Juni 2012 vom Beklagten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge getragen.
3Nachdem der Beklagte anhand vorgelegter Bankkontoauszüge festgestellt hatte, dass auf dem Bankkonto der Mutter des Klägers am 17. Januar 2012 ein Betrag von 6.404,42 € mit dem Vermerk „Erbanteil U. H. “ eingegangen war, hiervon am selben Tag 1.000,- € auf ein Konto des Klägers überwiesen wurde, am 18. Januar 2012 ein Betrag von 1.000,- €, am 25. Januar 2012 ein Betrag von 500,- € und am 26. Januar 2012 ein Betrag von 1.000,- € über einen Geldautomaten abgehoben worden waren, am 7. Februar 2012 ein Rechnungsbetrag von 215,- € zu Gunsten des Klägers abgebucht worden war, am 14. Februar 2012 ein Betrag von 600,- € über einen Geldautomaten abgehoben worden war, am 15. Februar 2012 und 15. März 2012 Rechnungsbeträge in Höhe von jeweils 37,- € sowie am 7. März 2012 ein Rechnungsbetrag in Höhe von 215,- € zu Gunsten des Klägers abgebucht worden waren, und am 8. März 2012 ein Betrag von 400,- € auf ein Konto des Klägers überwiesen worden war, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 die Mutter des Klägers auf, zu den jeweiligen Abbuchungen Stellung zu nehmen und ggf. nachzuweisen, wofür die Beträge verbraucht worden seien. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten am 12. November 2012 mit: Es handele sich um Beträge, die ihm seine Mutter aus Dankbarkeit für die jahrelange aufwändige Pflege zu seiner Verfügung gestellt habe. Die Beträge seien für Autoreparaturen, Miete, Anschaffungen, Renovierungen usw. genutzt worden.
4Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 7. Januar 2013 leitete der Beklagte den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB dem Grunde nach ab dem 1. Juni 2012 für die Dauer der Leistungserbringung auf sich über. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Mit dem Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten sei ihm bekannt geworden, dass der Kläger von seiner Mutter Geld überwiesen bekommen bzw. Geldbeträge vom Automaten abgehoben bzw. eigene Rechnungen vom Girokonto seiner Mutter bezahlt habe. Bei der Zuwendung in Höhe von insgesamt 5.004,- € handele es sich um eine Schenkung nach § 516 BGB. Da die Mutter des Klägers nicht in der Lage sei, ihren angemessenen Unterhalt einschließlich der Aufwendungen bei besonderer Pflegebedürftigkeit aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherzustellen, könne sie die Herausgabe der Schenkung fordern. Der Rückforderungsanspruch aus Schenkung zähle zum verwertbaren Vermögen. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überleitung des Anspruchs auf Rückforderung der Schenkung ungerechtfertigt sein könnte. Dabei sei neben dem Aspekt der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln geprüft worden, ob die persönliche Situation des Klägers ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte.
5Der Kläger hat am 7. Februar 2013 Klage erhoben.
6Er macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagter habe bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung auch die persönlichen Umstände unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Lage zu prüfen. Dieser Voraussetzung genüge die angegriffene Entscheidung in keiner Weise. Er, der Kläger, sei langjährig erkrankt und leide an einer Narbenhernie nach einer Operation wegen perforierter Dickdarmentzündung, degenerativen Wirbelsäulensyndrom, Kniegelenkarthrose, Übergewicht, Zuckerkrankheit und Bluthochdruck sowie einer depressiven Erkrankung. Seine Erwerbstätigkeit sei eingeschränkt. Obwohl seit Dezember 2001 ein Anspruch auf Harz IV-Leistungen bestehe, habe er diesen Anspruch zunächst nicht geltend gemacht, sondern vielmehr eigene Ersparnisse verbraucht. Mittlerweile beziehe er Arbeitslosengeld II. Die hier genannten Beträge seien im Kern unter anderem zur Renovierung der Wohnung, in der die Mutter des Klägers gelebt habe, eingesetzt worden. Außerdem seien Kleidungsstücke sowie eine Grundausstattung angeschafft worden, die im Heim benötigt werde, wie z.B. ein neuer Fernseher, ein neues Sofa und ähnliche Gegenstände. Seine Mutter hätte die Beträge insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Kenntnis der Lebensumstände ihres Sohnes nicht zurückgefordert. Auch habe sie gewusst, dass die Beträge im Kern für sie verwandt worden seien.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2013 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt im Wesentlichen aus: Das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs sei nur darauf zu prüfen, ob der Anspruch von vornherein ausgeschlossen erscheine, d.h. sein Nichtvorliegen offenkundig sei. Eine solche Negativevidenz liege hier nicht vor. Vielmehr müsse bestritten werden, dass der Kläger die Beträge vom Konto seiner Mutter für die Renovierung ihrer Wohnung verwendet habe. Über die Höhe des tatsächlichen Anspruchs müsse ggf. in einem zivilrechtlichen Verfahren entschieden werden. Es werde nicht verkannt, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen eine Belastung für ihn darstellten. Es handele sich jedoch nicht um außergewöhnliche Belastungen, die es im Rahmen einer Interessenabwägung rechtfertigen würden, die Herausgabeansprüche der Mutter des Klägers nicht überzuleiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsansprüche, wie sie sich aus § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB ergäben, Einkommen der Mutter des Klägers und als solche vorrangig einzusetzen seien. Es überwiege das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung der aus Steueraufkommen finanzierten Kriegsopferfürsorgemittel. Im Übrigen sei die Aussage des Klägers nicht nachvollziehbar, seine Mutter hätte keine Beträge zurückgefordert. Sie befinde sich in der Zwangslage des verarmten Schenkers und könne ihren Lebensunterhalt, insbesondere die Heimpflegekosten, aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen. Sie sei daher auf den Unterhalt des Klägers angewiesen und könne hierauf nicht verzichten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 27g Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Danach kann in den Fällen, in denen Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen haben, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
16Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Überleitung des Anspruchs der Mutter der Klägerin gegenüber dem Kläger auf Herausgabe der ihm geschenkten Geldbeträge nach § 528 BGB auf den Beklagten liegen vor.
17Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne von § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG gehört nicht, dass der vom Träger der Kriegsopferfürsorge geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch tatsächlich besteht. Ausgeschlossen und damit rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige lediglich dann, wenn das Nichtbestehen des zivilrechtlichen Anspruchs objektiv offensichtlich ist (so genannte Negativevidenz), wenn die Überleitungsanzeige also offensichtlich sinnlos ist. Abgesehen von dieser Ausnahme sind Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht nachzuprüfen. Vielmehr bleibt die Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs dem Prozess um den Anspruch selbst, also dem Verfahren vor dem Zivilgericht, vorbehalten. Grund hierfür ist, dass eine Überleitung gerade dann oft in Betracht kommt, wenn der Anspruch gegen den Dritten unklar oder streitig ist und ist deswegen dem Träger der Kriegsopferfürsorge gar nicht möglich ist, außerhalb eines nachfolgenden Prozesses das Bestehen und den Umfang des Anspruchs festzustellen. Dieser Vorbehalt der Überprüfung des Bestehens und des Umfangs des Anspruchs nach § 528 BGB gilt auch für einen eventuellen Ausschluss des Schenkungsrückforderungsanspruches nach § 529 Abs. 1 BGB.
18Vgl. Bayer. VG Ansbach, Urteil vom 21. August 2013 – AN 6 K 13.00015 -, juris, mit weiteren Nachweisen, insbesondere mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996 – 5 B 12.96, juris; Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 63.88 –, BVerwGE 92, 281; Bayer. VGH, Urteil vom 12. März 1989 – 12 B 95.856 -, juris.
19In Anwendung dieser Maßstäbe ist die hier angefochtene Überleitungsanzeige rechtlich nicht zu beanstanden.
20Eine Negativevidenz im dargelegten Sinn liegt nicht vor. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Mutter des Klägers diesem gegenüber ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Danach kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, u.a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
21Es ist nicht von vornherein zu verneinen, dass es sich bei den Belastungen des Bankkontos der Mutter des Klägers zu Gunsten des Klägers in Höhe von insgesamt 5.004,00 € um eine Schenkung im Sinne von § 528 BGB handelte. Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Hiervon ist hier jedenfalls aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers vom 12. November 2012 auszugehen, bei den in Rede stehenden Beträgen handele sich um solche, die ihm seine Mutter aus Dankbarkeit für die jahrelange aufwändige Pflege zu seiner Verfügung gestellt habe. Die Annahme einer Schenkung ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit der Kläger behauptet, die Beträge „im Kern“ für seine Mutter verwendet zu haben. Nachweise etwa dafür, dass die Geldbeträge für die Anschaffung von Kleidungsstücken oder Wohnungsgegenständen für seine Mutter verwendet worden sind – und damit die Zuwendungen nicht unentgeltlich erfolgt sind -, hat der Kläger jedenfalls bislang nicht vorgelegt.
22Dass die Mutter des Klägers auch im Sinne von § 528 Absatz 1 Satz 1 BGB nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande war, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, dürfte sich ohne weiteres daraus ergeben, dass sie nicht in der Lage ist, insbesondere ihre Heimpflegekosten aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherzustellen.
23Ebenso wenig ist offensichtlich, dass dem nach dem oben Ausgeführten nicht von vornherein zu verneinenden Schenkungsrückforderungsanspruch ein Ausschlussgrund entgegensteht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, mittlerweile Arbeitslosengeld II zu beziehen und deshalb nicht in der Lage zu sein, die betreffenden Geldbeträge zurückzuzahlen, vermag dies nicht zu einem Ausschluss des Bestehens des Anspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu führen. Zwar gibt § 529 Abs. 2 BGB dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht,
24vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 – X ZR 51/03 -, NJW 2005, 3638.
25Der Beklagte hat auch das ihm durch § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG eingeräumte Ermessen („kann“) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung, ob Ansprüche des Geschädigten oder Hinterbliebenen gegen einen anderen übergeleitet werden, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die persönlichen Umstände unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Anlage zu prüfen,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 – 5 ER 246/87 –, juris.
27Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Überleitungsanzeige vom 7. Januar 2013 hat der Beklagte bei seinen Ermessenserwägungen unter anderem auch berücksichtigt, ob die persönliche Situation des Klägers ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. Dass insoweit nähere Ausführungen zur persönlichen Situation des Klägers fehlen, ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der Kläger auf die im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs erfolgte Bitte des Beklagten vom 21. November 2012 um Darlegung der möglicherweise gegen eine Überleitung sprechenden Gründe nicht geäußert hatte.
28Ermessensfehler sind auch nicht erkennbar, soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter hätte die in Rede stehenden Geldbeträge insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Kenntnis der Lebensumstände des Klägers nicht zurückgefordert. Es mag zutreffen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter schon aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses ein Näheverhältnis besteht und seine Mutter ihren möglichen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht durchsetzen würde. Diesen Umstand musste der Beklagte jedoch bei seiner Entscheidung, ob er den Rückforderungsanspruch auf sich überleitet oder etwa von einer Überleitung absieht, nicht berücksichtigen. Denn das Vorhandensein der Überleitungsmöglichkeit nach § 27g BVG zeigt gerade, dass der Nachrang der Kriegsopferfürsorge auch dann hergestellt werden kann, wenn bei dem betreffenden Hilfeempfänger die Absicht, einen ihm gegenüber einer anderen, möglichweise verwandten Person zustehenden Anspruch durchsetzen zu wollen, nicht besteht,
29vgl. Bayer. VG Ansbach, Urteil vom 21. August 2013, a.a.O.
30Insoweit lässt sich auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Zugehörigkeit eines Schenkungsrückforderungsanspruchs zum Schonvermögen im Sinne des Pflegewohngeldrechts heranziehen, wonach es für den Heimbewohner eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne wäre, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es diesem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 -, www.nrwe.de.
32Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Annahme einer Härte im genannten Sinn nur dadurch ermöglicht ist, dass im Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen die Anwendung der Überleitungsvorschriften unter anderem nach § 27g BVG ausgeschlossen und deshalb der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit u.a. der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für das Pflegewohngeldrecht in weitem Umfang außer Kraft gesetzt ist, soweit Ansprüche gegen Dritte betroffen sind (vgl. Nr. 3 d. der Entscheidungsgründe). Dies gilt, wie die Überleitungsvorschrift des § 27g BVG belegt, im Recht der Kriegsopferfürsorge gerade nicht.
33Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Leistung des anderen nicht erbracht worden wäre oder als die Leistungsberechtigten nach § 25c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 die Aufwendungen zu ersetzen oder zu tragen haben. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden können. § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) u. (4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.