Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Dez. 2018 - 5 K 3889/17
Gericht
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids des M. für C. und W. O. -X. vom 00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000sowie seines Änderungsbescheids vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro zu bewilligen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2017 zu zahlen.
Der Kläger trägt 16 % und der Beklagte 84 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist S. und war im Dienst des Beklagten tätig. Seine Ehefrau bezog im Kalenderjahr 0000 Einkünfte unterhalb eines Gesamtbetrags von 18.000 Euro.
3Mit Schreiben vom 00.00.0000 übermittelte der Kläger dem M1. für C. und W. O. -X. (M2. ) einen Kostenvoranschlag der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. für eine bei seiner Ehefrau geplante Femtosekundenlaser-assistierte Kataraktoperation am linken Auge. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte das M2. dem Kläger daraufhin mit, dass lediglich Kosten für eine Kataraktoperation ohne Verwendung eines Femtosekundenlasers als beihilfefähig anerkannt werden könnten.
4Am 00.00.0000 unterzog sich die Ehefrau des Klägers der geplanten Femtosekundenlaser-assistierten Kataraktoperation am linken Auge. Bei dieser Verfahrensweise werden – abweichend von der herkömmlichen manuell durchgeführten Kataraktoperation – zunächst mittels optischer Kohärenztomografie (OCT), einem bildgebenden Verfahren mit ultraschallähnlichen Bildern, Strukturen des Auges wie die Linse und die Hornhaut im Mikrometerbereich dreidimensional abgebildet. Auf dieser Grundlage führt der Laser eigenständig einen stufenförmigen Schnitt durch die Hornhaut als Zugang in das Auge, die Öffnung der Linsenkapsel (Kapsulotomie) sowie die Zertrümmerung der getrübten Linse durch. Im Anschluss daran erfolgen das weiterhin manuell durch den Operateur durchgeführte vollständige Eröffnen der Zugänge in das Auge, das Absaugen der zerteilten Linse sowie das Einsetzen der Kunstlinse.
5Mit Rechnung vom 00.00.0000 stellte die Augenärztliche Gemeinschaftspraxis D. -S1. einen Gesamtbetrag von 3.512,49 Euro für die Operation des linken Auges in Rechnung, wobei für den Einsatz des Femtosekundenlasers die Ziffer 5855 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu einem Bemessungssatz von 2,3 entsprechend zugrunde gelegt und eine Summe von 925,02 Euro berechnet wurde. Die Leistungsbeschreibung dieser Rechnung enthielt bezogen auf die Ziffer 5855 GOÄ folgende Ausführung:
6„Vorbehandlung der Cataract mittels fs-Laser“
7Unter Einreichung dieser Rechnung beantragte der Kläger am 00.00.0000 die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die bei seiner Ehefrau durchgeführte Kataraktoperation.
8Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das M2. lediglich Aufwendungen in Höhe von 2.266,17 Euro als beihilfefähig an und erstattete einen Betrag von 1.586,32 Euro. Zur Begründung führte es aus, dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen nicht wissenschaftlich anerkannt und daher nicht beihilfefähig sei.
9Mit Schreiben vom 00.00.0000 legte der Kläger Widerspruch ein und machte mit weiterem Schreiben vom 00.00.0000 zur Begründung geltend, dass der Einsatz eines Femtosekundenlasers im Fall seiner Ehefrau medizinisch notwendig sei und verwies insoweit auf unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das M2. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass die im Hinblick auf den Einsatz des Femtosekundenlasers geltend gemachten Aufwendungen nicht angemessen seien, da es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen lediglich um eine besondere Ausführungsvariante der bereits über Ziffer 1375 GOÄ abgegoltenen Zielleistung "Kataraktoperation" handele und daher nicht gesondert abgerechnet werden könne. Die Zuhilfenahme eines Femtosekundenlasers stelle keine selbständige Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ dar, sondern ersetze lediglich das Skalpell des Operateurs und unterstütze damit nur bestimmte Operationsschritte bei der Kataraktoperation, wie zum Beispiel die Öffnung der Linsenkapsel, die Zerteilung der getrübten Linse sowie den stufenförmigen Schnitt durch die Hornhaut als Zugang in das Auge. Eine Abrechnung der Zuhilfenahme des Femtosekundenlasers entsprechend einer Haupt- bzw. Zielleistung führe zu einer Doppelhonorierung ein und derselben Zielleistung, nämlich der unter Ziffer 1375 GOÄ abgerechneten Kataraktoperation, und widerspreche damit dem in § 4 Abs. 2a GOÄ normierten Zielleistungsprinzip. Die Frage, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers als medizinisch notwendig anzusehen ist, stelle sich daher nicht. Überdies stehe der weiteren Beihilfegewährung entgegen, dass die ärztliche Vergütung, soweit sie auf Ziffer 5855 GOÄ beruhe, nicht fällig im Sinne des § 12 Abs. 1 GOÄ geworden sei, weil es insoweit an der gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung fehle. Ferner sei die Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 2,3 im Hinblick auf die Abrechnung der Ziffer 5855 GOÄ nicht nachvollziehbar, da es insoweit an der erforderlichen Begründung für die Überschreitung des Regelbemessungssatzes von 1,8 fehle.
11Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Verweis auf die erstinstanzliche Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte erneut geltend, dass es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen um eine wissenschaftlich anerkannte und medizinisch notwendige Behandlung handele. Die insoweit in Rechnung gestellte Forderung sei auch der Höhe nach angemessen, da eine auf § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Ziffer 5855 GOÄ gestützte Abrechnung der auf die Verwendung eines Femtosekundenlasers entfallenden Aufwendungen der herrschenden und üblichen Abrechnungsmethode entspreche. Der Einsatz eines Femtosekundenlasers stelle zudem einen eigenständigen Operationsschritt dar, da das Auge mit Hilfe des Lasers „vorbehandelt“ werde und diese Vorbehandlung in einem gesonderten Raum stattfinde. Einer Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung habe es ferner nicht bedurft, da es sich gerade nicht um die in Ziffer 5855 GOÄ geregelte intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen gehandelt habe.
12Der Kläger hat zunächst die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 872,42 Euro nebst Prozesszinsen beantragt.
13Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eine im Hinblick auf den Einsatz des Femtosekundenlasers geänderte Rechnung vom 00.00.0000 eingereicht hat, welche insoweit nur noch einen Steigerungsfaktor von 1,8 und damit einhergehend einen nunmehr reduzierten Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 3.311,40 Euro ausgewiesen hat, hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er eine den Betrag von 731,66 Euro übersteigende weitere Beihilfegewährung beantragt hat.
14Nachdem der Beklagte die Verwendung des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Kataraktoperation mit Änderungsbescheid vom 00.00.0000 als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt und dem Kläger insoweit eine weitere Beihilfe von 272,15 Euro gewährt hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Kläger eine den Betrag von 459,51 Euro übersteigende weitere Beihilfegewährung beantragt hat.
15Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Kläger für die bei seiner Ehefrau durchgeführte Kataraktoperation eine weitere geänderte Rechnung der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. , datiert auf den 00.00.0000, eingereicht. Diese enthält bezogen auf den nach Ziffer 5855 GOÄ abgerechneten Einsatz des Femtosekundenlasers nunmehr folgende Leistungsbeschreibung:
16„Vorbehandlung der Cataract mittels fs-Laser entsprechend GOÄ Ziffer 5855 "intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen"“
17Der Kläger beantragt nunmehr,
18den Beklagten unter Aufhebung des Beihilfebescheids des M2. vom 00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 sowie seines Änderungsbescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro zu gewähren sowie den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und trägt darüber hinaus unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2017 – 13 K 2213/16 – vor, dass die Aufwendungen des Klägers auch unter Berücksichtigung der zuletzt mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingereichten Rechnung nicht fällig und daher nicht als angemessen anzusehen seien, da eine erst im Klageverfahren erfolgende Ergänzung einer der Beihilfestelle vorgelegten Rechnung mit Blick auf den für den Beihilfeanspruch maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen nicht in Betracht komme. Zum einen müsse die Ausfertigung der Rechnung für die Gewährung der Beihilfe maßgeblich sein, die auch der Beihilfestelle vorgelegen habe. Zum anderen sehe die Systematik der GOÄ eine nachträgliche Ergänzung von Rechnungen nur in Ausnahmefällen vor, wie die Regelung des § 12 Abs. 3 Sätze 2 ff. GOÄ zeige.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24I. Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.
25II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des M2. vom 00.00.0000 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 sowie seines Änderungsbescheids vom 00.00.0000 ist – soweit streitgegenständlich – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da er im Hinblick auf die Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei seiner Ehefrau durchgeführten Kataraktoperation einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 459,51 Euro hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
261. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes O. -X. (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) erhalten Beamte mit Anspruch auf C. – wie vorliegend der Kläger – für sich und ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, wenn dieser nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen verfügt, Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, u. a. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustands (einschließlich Rehabilitation). Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 10. Dezember 2014 (im Folgenden: BVO NRW) sind in den dort genannten Fällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig.
27a) Dass die Ehefrau des Klägers nicht selbst beihilfeberechtigt ist und im maßgeblichen Kalenderjahr 0000 nicht über Einkünfte verfügte, die den Betrag von 18.000 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1. lit. b) Sätze 1 und 2 BVO NRW), ist vorliegend anzunehmen.
28b) Auch von der Notwendigkeit des in Rede stehenden Einsatzes des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Kataraktoperation im oben genannten Sinne ist auszugehen. Das Gericht schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen um eine wissenschaftlich anerkannte und medizinisch notwendige Behandlungsmethode handelt.
29Vgl. insoweit bereits VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2018 – 5 K 5126/16 –, juris, Rn. 14 ff. sowie VG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 1 K 4550/16 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2016 – 1 K 8285/16 –, juris, Rn. 30 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 3. Februar 2017 – 5 K 950/16.KO –, juris, Rn. 27; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – M 17 K 16.483 –, juris, Rn. 23 ff.
30Darüber hinaus hat der Beklagte zuletzt weder die wissenschaftliche Anerkennung noch die medizinische Gebotenheit des Einsatzes des Femtosekundenlasers bestritten. Vielmehr hat er gegenüber dem Kläger beides zugestanden, indem das M2. mit Änderungsbescheid vom 00.00.0000 Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers – wenn auch nicht in der vom Kläger begehrten Höhe – erstattet und damit als dem Grunde nach beihilfefähig anerkannt hat.
31c) Die im Hinblick auf den Einsatz des Femtosekundenlasers geltend gemachten Aufwendungen sind auch der Höhe nach angemessen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO NRW. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich bei ärztlichen Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Beihilfevorschriften definieren den Begriff der Angemessenheit nicht selbst, sondern verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung. Angemessen und demnach beihilfefähig sind somit Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen. Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der Beihilfegewährung vorgreifliche und nach der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Arzt und Patient dem Zivilrecht zuzuordnende Rechtsfrage, über die die Zivilgerichte letztverbindlich zu entscheiden haben. Deren Beurteilung präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen im beihilferechtlichen Sinne. Ist – wie hier – eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 –, juris, Rn. 17 f. m. w. N.
33aa) Die Überprüfbarkeit der gebührenrechtlichen Berechtigung von Aufwendungen sowohl durch den Dienstherrn als auch durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings in den Fällen eingeschränkt, in denen die Auslegung einer Regelung der Gebührenordnung zweifelhaft ist und der Dienstherr vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der Frage nicht deutlich klargestellt hatte. In diesen Fällen sind von einem Arzt in Rechnung gestellte Aufwendungen schon dann als beihilferechtlich angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht. Denn die im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BVO NRW spricht grundsätzlich dagegen, Unklarheiten der Gebührenordnungen zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 17.92 –, juris, Rn. 10, 11 f.
35Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die für den Einsatz des Femtosekundenlasers geltend gemachten Aufwendungen als angemessen anzusehen.
36(1) Denn zum einen hat der Dienstherr die von ihm vertretene Rechtsansicht, dass es sich bei dem Einsatz eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen um eine bloße Ausführung der Zielleistung "Kataraktoperation" handele und lediglich mithilfe eines Zuschlags gemäß der Ziffer 441 GOÄ abgegolten werden könne, erst im Rahmen des am 4. August 2017 veröffentlichten Runderlasses des Ministeriums der Finanzen NRW vom 1. Juli 2017 – B 3100 – 0.88 – IV A 4 – (MBl. NRW. 2017 S. 764) und damit nach der Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlung durch die Ehefrau des Klägers (Dezember 2016) klargestellt.
37(2) Zum anderen entspricht die Abrechnung der Verwendung des Femtosenkundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation auf Grundlage des § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Ziffer 5855 GOÄ neben der Anwendung der Ziffer 1375 GOÄ einer zumindest vertretbaren Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung.
38Zwar sieht das Gericht die Verwendung eines Femtosekundenlasers im Rahmen von Kataraktoperationen ebenfalls als unselbständige Teilleistung der bereits über Ziffer 1375 GOÄ abgegoltenen Zielleistung "Kataraktoperation" an und wertet daher eine gesonderte Abrechnung der Verwendung des Femtosenkundenlasers auf Grundlage des § 6 Abs. 2 GOÄ i. V. m. Ziffer 5855 GOÄ neben der Anwendung der Ziffer 1375 GOÄ als Verstoß gegen das in § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ normierte Zielleistungsprinzip.
39Vgl. VG Münster, Urteil vom 29. November 2018 – 5 K 2163/18 –; so auch AG Düsseldorf, Urteil vom 3. August 2017 – 43 C 157/15 –, juris, Rn. 23 ff.
40Jedoch wird in der Rechtsprechung ebenfalls die gegenteilige und vom Gericht nicht als schlechthin unvertretbar erachtete Auffassung vertreten, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers eine selbständige ärztliche Leistung im Sinne der §§ 4 Abs.1, 6 Abs. 2 GOÄ darstelle und damit selbständig unter entsprechender Heranziehung der Ziffer 5855 GOÄ neben der Ziffer 1375 GOÄ abgerechnet werden könne.
41Vgl. AG Reutlingen, Urteil vom 26. Juni 2015 – 5 C 1396/14 –, juris, Rn. 12 ff.; AG Landsberg, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 2 C 587/15 –, juris, Rn. 71; sowie LG Köln, Urteil vom 18. Februar 2018 – 23 O 159/15 –, juris, Rn. 28 ff.
42Gerade das mit dieser uneinheitlichen Bewertung einhergehende Prozessrisiko soll dem Kläger jedoch aus Fürsorgegesichtspunkten nicht auferlegt werden, wenn der Dienstherr dem potentiell Betroffenen – wie hier – keine Gelegenheit dazu gegeben hat, sich vor Inanspruchnahme der jeweiligen Behandlung näher über die Ansicht seines Dienstherrn zu informieren und auf dieser Grundlage eine Risikoabwägung vorzunehmen bzw. sich gegenüber seinem Arzt auf diese Rechtsansicht zu berufen.
43So bereits VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2018 – 5 K 5126/16 –, juris, Rn. 24.
44bb) Der Angemessenheit der für die Verwendung des Femtosekundenlasers in Rechnung gestellten Aufwendungen steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass die im Rahmen der Antragstellung vom 00.00.0000 eingereichte Rechnung der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. vom 00.00.0000 in ihrer Leistungsbeschreibung zu Ziffer 5855 GOÄ (analog) weder den gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GOÄ erforderlichen Hinweis "entsprechend" noch die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung – hier: "intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen" – enthielt.
45(1) Zwar setzt die Angemessenheit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass dem Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen zusteht und damit auch, dass die Arztrechnung fällig ist. Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ ist wiederum, dass wenn eine Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet wird, die Rechnung die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 4 GOÄ erfüllt und damit u. a. den Hinweis "entsprechend" sowie die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung enthält.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 20 f.
47(2) Jedoch wird die Fälligkeit einer Honorarforderung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Rechnung nicht mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt. So ist es unerheblich, dass eine in der Arztrechnung aufgeführte Gebührenposition für die konkret vorgenommene ärztliche Leistung nicht einschlägig ist, wenn die ärztliche Leistung nach einer anderen, in der Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummer zu honorieren wäre. Denn im Verhältnis zwischen Zahlungspflichtigem und Arzt als Forderungsinhaber erfordert es der Schutz des Zahlungspflichtigen nicht, den Arzt in einem anhängigen Rechtstreit, in dem über die Berechtigung der Gebührenforderung entschieden und ggf. Beweis erhoben wird, zu einer Umstellung seiner Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung über die Berechtigung seines Anspruchs aufgrund einer anderen Gebührenposition zu erreichen. Eine solche Handhabung würde das gerichtliche Verfahren seines streitschlichtenden und befriedenden Sinns berauben. Vielmehr gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens auch darüber zu entscheiden, welche Beträge bei Zugrundelegung anderer Gebührenpositionen berechtigt wären, auch wenn es nicht zur Ausstellung einer neuen Rechnung gekommen ist. Dies gilt auch in den Fällen der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern nach § 6 Abs. 2 GOÄ.
48Vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 22.
49Dies zugrunde gelegt steht es der Fälligkeit einer ärztlichen Gebührenforderung nicht entgegen, dass die Gebührenposition einer Arztrechnung originär zugrunde gelegt wurde, obwohl diese ausschließlich analog, d. h. gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ hätte herangezogen werden dürfen. Das Gericht ist in einem solchen Fall vielmehr gehalten, eine Berechtigung der Forderung bei Zugrundelegung der insoweit einschlägigen aber nicht in der Rechnung ausgewiesenen Analogberechnung zu prüfen und die Einhaltung der daran anknüpfenden Formerfordernisse (§ 12 Abs. 4 GOÄ) zu fingieren.
50Ausgehend von diesen Erwägungen gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens gleichermaßen, die Berechtigung einer Forderung auch in den Fällen unter Zugrundelegung der einschlägigen Analogberechnung zu prüfen und insoweit die Nichteinhaltung der daran anknüpfenden Formerfordernisse (§ 12 Abs. 4 GOÄ) als unerheblich zu erachten, in denen die analoge Heranziehung einer Gebührenposition – wie hier – nicht bzw. nicht hinreichend deutlich aus der Rechnung hervorgeht.
51Denn aus Sicht des Patienten als Adressat der Gebührenrechnung macht es keinen Unterschied, ob der Arzt bei Rechnungsstellung irrig von der direkten Anwendbarkeit einer ausschließlich analog abrechnungsfähigen Gebührenziffer ausgegangen ist und deswegen die gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Hinweise nicht in seiner Rechnung vermerkt hat oder ob der Arzt seiner Rechnungsstellung tatsächlich eine Analogberechnung zugrunde gelegt hat und es sich bei der Nichtbeachtung des § 12 Abs. 4 GOÄ lediglich um einen Ausführungsfehler gehandelt hat. In beiden Fällen sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz der in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Vergleichbarkeit der erfolgten Behandlung mit der entsprechend herangezogenen Gebührenposition gleichermaßen beeinträchtigt.
52Dem Schutzzweck des § 12 Abs. 4 GOÄ wird daher auch in beiden Fällen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Berechtigung der in Rede stehenden Gebührenforderung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens überprüft wird. Denn aufgrund der mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden rechtlichen Erörterung der der jeweiligen Rechnung zugrunde gelegten Gebührenpositionen und deren Berechtigung wird die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der berechneten Gebühren für den Zahlungspflichtigen in einem weitaus höheren Maße gewährleistet, als wenn ihm eine Rechnung ausgehändigt worden wäre, die die korrekten Gebührenziffern einschließlich etwaiger Hinweise auf eine Analogberechnung enthält.
53Vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris, Rn. 17; a. A. zur Parallelvorschrift des § 10 Abs. 4 GOZ: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 1 A 1820/11 –, n. v.
54cc) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen (II.,1., c), bb), (2)) sind die von der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis D. -S1. in Rechnung gestellten Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers auch selbsttragend spätestens aufgrund des Umstands fällig geworden, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eine weitere Rechnung, datiert auf den 00.00.0000, einreichte, welche nunmehr vollständig die Anforderungen des § 12 Abs. 4 GOÄ, mithin den Hinweis "entsprechend" und die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung, erfüllt.
55Der Auffassung des Beklagten, dass im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 GOÄ allein auf die Rechnung abzustellen sei, die dem jeweiligen Beihilfeantrag beigefügt war und dass die nach § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Hinweise nicht durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Rechnung nachgeholt werden könnten, folgt das Gericht nicht.
56Denn zum einen ist für die Frage der Begründetheit einer – hier erhobenen – Verpflichtungsklage regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, sodass bis zu diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen der Sach- und Rechtslage regelmäßig zu berücksichtigen sind. Zum anderen würde die Ansicht des Beklagten zu dem unsachgemäßen Ergebnis führen, dass dem Arzt bei fehlerhafter Rechnungsstellung für alle Zeit die Möglichkeit genommen wäre, seiner Forderung gegenüber dem Patienten noch zur Fälligkeit zu verhelfen. Würde man hingegen die fehlende Nachholbarkeit der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 GOÄ lediglich im Verhältnis zwischen Beihilfeberechtigtem und seinem Dienstherren annehmen, würde man den Beihilfeberechtigten in einer der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widersprechenden Weise besonderen finanziellen Risiken aussetzen. Denn dann wäre der Beihilfeberechtigte im Fall der nachträglichen Einreichung einer "ausgebesserten" Rechnung durch den Arzt zwar dessen Honoraranspruch ausgesetzt, könnte die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen hingegen nicht mehr gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 1142/04 –, juris, Rn. 78; a. A. VG Arnsberg, Urteil vom 25. August 2017 – 13 K 2213/16 –, n. v.
582. Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an (hier: 3. Juni 2017) ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Umstand, dass die analoge Heranziehung der Gebührenposition Ziffer 5855 GOÄ vorliegend nicht bzw. nicht hinreichend deutlich aus der dem Beihilfeantrag ursprünglich beigefügten Rechnung vom 19. Dezember 2016 hervorging, berührt die Gewährung von Prozesszinsen mangels insoweit bestehender Auswirkungen auf den Eintritt der Fälligkeit nicht (II.,1., c), bb), (2)). Vielmehr hat eine derartige Fehlerhaftigkeit von Arztrechnungen lediglich zur Folge, dass der Patient durch eine solche Rechnungsstellung nicht in Verzug gerät.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19.06 –, juris, Rn. 22 sowie BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – III ZR 117/06 –, juris, Rn. 17.
60III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, erlegt das Gericht die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf, weil dies billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entspricht, nachdem der Beklagte den Kläger durch den Änderungsbescheid des M2. vom 00.00.0000 teilweise klaglos gestellt und sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.
61IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a, - 4.
bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.