Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2017:0203.5K950.16.KO.0A
bei uns veröffentlicht am03.02.2017

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.652,42 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe.

2

Er ist beim Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 %. Bei einer Augenuntersuchung im Jahr 2015 wurde bei ihm ein Katarakt auf beiden Augen festgestellt. Dies ließ der Kläger im Oktober/November 2015 operativ unter Einsatz eines Femtosekundenlasers behandeln. Für die Operation beider Augen berechnete die Augenklinik A. in B. unter dem 26. November 2015 insgesamt 2.923,66 €. Für die Laseranwendung wurde bei der Gebührenberechnung ein Steigerungssatz von 2,5 zugrunde gelegt.

3

Mit Beihilfeantrag vom 8. Dezember 2015 beantragte der Kläger unter anderem Beihilfe für diese ärztlichen Leistungen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 ab. Die Leistung sei insgesamt nicht beihilfefähig.

4

Dagegen hat der Kläger am 4. Januar 2016 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 zurückgewiesen wurde.

5

Am 1. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben.

6

Er macht geltend, er habe Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe. Die Aufwendungen seien im Sinne des § 8 Abs. 1 Beihilfenverordnung – BVO – in angemessenem Umfang zur Wiedererlangung der Gesundheit erforderlich. Die Kataraktoperation mittels Femtosekundenlasers biete im Vergleich zum herkömmlichen Eingriff diverse Vorteile:

7

- Reduzierung der manuellen Arbeit des Chirurgen im Auge auf ein Minimum.

8

- Es könnten 100 % präzise, standardisierte Laserschnitte gesetzt werden.

9

- Eine perfekte Kapsulorhexis (Eröffnung der Linsenkapsel) und dadurch optimaler Linsensitz könne gewährleistet werden.

10

- 14 % weniger schädliche Energie im Auge und dadurch genauere Ergebnisse.

11

- Zunehmend weniger menschliche Fehlerquellen durch Computersteuerung.

12

- Verringerung bzw. Ausgleich der Hornhautkrümmung.

13

- Insgesamt komme es zu deutlich weniger Komplikationen und Nebenwirkungen.

14

- Überdies gehe die laserrefraktive Kataraktoperation vom ärztlichen Aufwand her weit über das Maß der konventionellen Kataraktoperation ohne Laservorbehandlung im Sinne der Ziffer 1375 GOÄ hinaus. Die Kombination der beiden Eingriffe bei der laserrefraktiven Kataraktchirurgie diene der Erhöhung der Sicherheit bei der dann folgenden Kataraktoperation durch Vorbahnung der Operationsschnitte im Gewebe der Hornhaut und der Linse des Auges sowie der Standardisierung der OP-Schnitte und damit der besseren Vorausberechenbarkeit der notwendigen Stärke der Intraokularlinse, um postoperativ einen möglichst geringen Berechnungsfehler zu haben und die Sehleistung des Patienten damit zu rehabilitieren.

15

In medizinischen Fachkreisen sei eine Abrechnung der Position 5855 GOÄ (analog) anerkannt. Es handele sich um eine ähnliche Situation wie bei der LASIK-Operation. In seinem Fall sei weiter zu beachten, dass bei der Operation des linken Auges eine springende Iris entdeckt worden sei, aufgrund dessen es bei der konventionellen Kataraktoperation zu erheblichen Komplikationen gekommen wäre. Diese hätten hier vermieden werden können. Demnach sei der Einsatz des Femtosekundenlasers auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

16

In Baden-Württemberg würden die Aufwendungen für derartige Operationen als beihilfefähig anerkannt. Auch hätten sowohl das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 10. November 2016 – 1 K 3094/16 –) und das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. Juni 2015 – 26 K 4701/14 –), als auch das Amtsgericht Köln (Urteil vom 12. Januar 2015 – 146 C 186/13 –) bereits entschieden, dass die hier in Rede stehenden Kosten angemessen und damit abrechnungsfähig seien.

17

Die Aufwendungen seien angemessen, denn sie beruhten auf § 6 Abs. 2 GOÄ in Verbindung mit Nr. 5855 GOÄ. Danach könnten Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die vorliegende Leistung sei mit einer LASIK-Operation vergleichbar. Es werde hier eine konventionelle Kataraktchirurgie um die Laserbehandlung ergänzt. Die Mehrkosten seien im Übrigen auch unabhängig von der Diagnose „Floppy-Iris“ angemessen, da die vorstehend bereits genannten erheblichen Behandlungsvorteile gegenüber dem Patienten bestünden.

18

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die begehrte Beihilfe in voller Höhe – 2.046,56 € – zu bewilligen.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anwendung des Femtosekundenlasers nicht zu. Die Beihilfefähigkeit scheitere an der fehlenden Angemessenheit der Kosten. Gemäß § 8 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen nur dann der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleichwirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung stehe. Es komme daher darauf an, ob die herkömmliche Behandlung der Katarakt im gleichen Maße wirksam sei wie die durchgeführte Femtolaserbehandlung oder ob die Behandlung mittels Femtosekundenlaser erhebliche Vorteile gegenüber der herkömmlichen Behandlung aufweise, die die beiden Behandlungsmethoden in ihrer Wirksamkeit nicht mehr vergleichbar machten und so die höheren Kosten rechtfertigten. Nach Aussage der Gutachter der „Sachverständigen am Tibarg“, Hamburg (Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung) bestünden nur minimale Vorteile der Laseranwendung hinsichtlich der Präzision der Eröffnung der vorderen Linsenkapsel (Kapsulorhexis) und der cornealen Inzision. Auch der Bundesverband Deutscher Ophthalmo-Chirurgen (BDOC) habe sich kritisch zu der neuen Technologie geäußert. Hinsichtlich der Dauer der Vernarbung der Schnittführung sei die Laseranwendung dem Corneasklaeralschnitt sogar deutlich unterlegen (Beitrag Deutsches Ärzteblatt), so dass hier noch nicht einmal von einem Vorteil gesprochen werden könne. Ein Vorteil durch den Einsatz des Femtosekundenlasers werde in einer Stellungnahme des BDOC vom 17. November 2015 nur für Linsentrübungen mit Kernsklerose und Augen mit reduzierter Endothelzellzahl der Hornhaut beschrieben. Beides liege nach den Diagnosen beim Kläger nicht vor. Es stehe daher für die Behandlung des Katarakts ein gleichwirksames Verfahren zur Verfügung, das zudem wesentlich preisgünstiger sei als die Behandlung mittels Laser. Die erheblichen Mehrkosten seien daher nicht angemessen.

21

Das vom Kläger angeführte Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2015 (146 C 186/13) finde hier keine Anwendung. Es sei im Bereich der privaten Krankenversicherung ergangen. Die dortigen Tarife seien mit der Beihilfenverordnung nicht identisch. Auch der im Urteil enthaltene Hinweis, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg habe die Kosten für die Behandlung mit dem Femtolaser übernommen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Beihilferecht sei nicht bundeseinheitlich geregelt.

22

Unterstellt, die Leistung wäre angemessen, so könne sie nicht nach Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet werden, da sie einer LASIK-Operation nicht gleichwertig sei. Nach dem vom Kläger zitierten Sachverständigen hätte auch nicht nach Ziffer 1375 GOÄ der 3,5-fache Satz abgerechnet werden dürfen. Die Tätowierung der Hornhaut zur Vorbahnung der Schnitte sei bereits mit Ziffer 1341 GOÄ abgerechnet worden.

23

Soweit der Kläger sich erstmals auf eine „springende Iris“ berufe, ergebe sich eine solche nicht aus der vorgelegten Rechnung und rechtfertige damit nicht den lasergestützten Eingriff. Außerdem komme es in Beihilfestreitigkeiten auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Zu diesem Zeitpunkt sei die „springende Iris“ noch nicht erwähnt worden. Die Ablehnung sei daher rechtmäßig. Aus einer Stellungnahme der Augenklinik der Universitätsmedizin C. (Privatdozent Dr. D.) vom 21. November 2016 gehe hervor, dass die femtosekundenlaserunterstützte Kataraktoperation der Standardmethode klinisch nicht überlegen sei. Bei „Floppy-Iris“ sei sogar ein ungünstigeres Ergebnis zu erwarten. Auch von daher sei der Mehraufwand unangemessen.

24

Schließlich folge ein Anspruch des Klägers nicht aus dem Fürsorgegedanken.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

26

Vorab ist klarzustellen, dass der Klageantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und Widerspruchsbescheids begehrt, bei verständiger Würdigung anhand der Klagebegründung so auszulegen ist (§ 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), dass die genannten Bescheide nur insoweit angefochten sind, als darin die Übernahme der Kosten aus den Rechnungen vom 26. November 2015 abgelehnt wurde. Die so verstandene Klage hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 1.652,42 €. Soweit der Beklagte dies abgelehnt hat, erweist sich der Bescheid vom 10. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die geltend gemachten Aufwendungen sind im Sinne der §§ 66 Landesbeamtengesetz – LBG –, 8 Abs. 1 Beihilfenverordnung – BVO – medizinisch notwendig (1.), der Höhe nach angemessen, soweit sie den Steigerungssatz von 1,8 nicht übersteigen (2.), und ihre Beihilfefähigkeit ist auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen (3.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

27

1. Unter den Beteiligten besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass die Kostenübernahme für den Einsatz des Femtosekundenlasers nicht mit der Begründung zu versagen ist, die in Rede stehende Behandlungsmethode sei medizinisch nicht notwendig oder wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Beides hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausdrücklich zugestanden, so dass sich weitere Ausführungen dazu aus Sicht der Kammer erübrigen.

28

2. Die Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers sind – soweit der Steigerungssatz von 1,8 nicht überschritten wird – auch der Höhe nach angemessen.

29

a) Dem Grunde nach sind Aufwendungen wirtschaftlich angemessen, wenn und soweit keine preisgünstigere, gleichzeitig aber medizinisch gleichwertige Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 7. November 2006 – 2 C 11.06 –; VG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 1 K 3094/16 –; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – M 17 K 16.483 –; jeweils zitiert nach juris). Eine solche stellt die herkömmliche Kataraktoperation nicht dar. Denn grundsätzlich ist bei der ärztlichen Methodenwahl der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (a. a. O.) wie auch des Verwaltungsgerichts München (a. a. O.), denen das erkennende Gericht folgt, aktuell die Kataraktoperation unter Einsatz des Femtosekundenlasers. Das haben beide Gerichte nach Auswertung einer Reihe ihnen vorliegender fachlicher Gutachten und Stellungnahmen im Ergebnis übereinstimmend festgestellt.

30

So führt das Verwaltungsgericht Köln (a. a. O., Rn. 39 bis 42) hierzu aus:

31

„39 Eine solche stellt die herkömmliche Kataraktoperation nicht dar. Grundsätzlich ist bei der ärztlichen Methodenwahl der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Nach den der Kammer vorliegenden Studien steht fest, dass aufgrund des geringeren Ultraschall-einsatzes bzw. des gänzlichen Verzichts auf solchen im Rahmen der Zertrümmerung der Linse die Schädigung der Hornhaut bei der Laseroperation signifikant geringer ist. So führt das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von Q. /N1. aus, Fallkontrollierte Studien hätten eine bessere Reproduzierbarkeit hinsichtlich der Zentrierung und des Durchmessers der Kapsulotomie (Linsenkapselsackeröffnung zur Linsenimplantation und -zentrierung), eine verringerte Ultraschallenergie und -zeit sowie einen verminderten endothelialen Zellverlust gezeigt. Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft vom 16.11.2015 stellt ebenso fest, dass Vorteile bei Operationen von Linsentrübungen mit fortgeschrittener Kernsklerose und Augen mit einer reduzierten Endothelzellzahl der Hornhaut beobachtet worden seien. Beide von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen sehen lediglich deshalb keinen wesentlichen Vorteil für den Einsatz des Femtosekundenlasers, weil es an Langzeitergebnissen fehle. Die in diesen Äußerungen festgestellten Vorteile der Lasertechnik hinsichtlich der Verringerung von Hornhautschäden wird jedoch bestätigt durch das in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte Gutachten des I. von der Uniklinik L. vom 23.01.2014 einschließlich des Ergänzungsgutachtens vom 01.08.2014. Danach diene der Lasereinsatz der Erhöhung der Sicherheit bei der folgenden Kataraktoperation durch Vorbahnung der Operationsschnitte im Hornhautgewebe und der Linse sowie der Standardisierung der OP-Schnitte und damit besseren Vorausberechenbarkeit der notwendigen Stärke der Intraokularlinse, um postoperativ einen möglichst geringen Berechnungsfehler zu erhalten und die Sehleistung des Patienten damit zu rehabilitieren. Die FSL-Laser-Katarakt-Chirurgie erlaube es, relevante medizinische Probleme der Kataraktchirurgie zu vermindern, hierzu zählten die Vermeidung von Verletzungen des Auges durch falsche Bewegungen des Operateurs oder des Patienten durch die Fixation des Augapfels mittels Interface und Durchführung der Operation mittels bildgeführtem FSL, die signifikante Verminderung der OP induzierten Hornhautverkrümmung durch standardisierte gezielte Schnittführung mit Entlastungsschnitten, die Verminderung der Reduktion der Endothelzellzahl zum Schutz der Hornhaut und der Makula durch verringerte Ultraschallzeit. Auch die im Internet zu findende Studie Studie "Femtosecond laser versus manual clear corneal incision in cataract surgery" von Mastropasqua et. al. vom Januar 2014 stellt bei Einsatz des Femtosekundenlasers gegenüber der herkömmlichen Kataraktoperation eine signifikant geringere Schädigung des Endothels und eine geringere Hornhautverkrümmung fest. Dieses Ergebnis wird durch die ebenfalls im Internet zu findende Metastudie "Efficacy and Safety of Femtosecond Laser-Assisted Cataract Surgery Compared with Manual Cataract Surgery" von Popovic et. al. bestätigt.

32

40 Ebenfalls veröffentlicht in "Ophthalmology", Oktober 2016.

33

41 Danach zeige sich bei der Operation mit FSL ein signifikanter Vorteil hinsichtlich Hornhautdicke und Endothelzellenverringerung.

34

42 Zudem ist davon auszugehen, dass der Einsatz der computergestützten Lasertechnik bei der Kataraktoperation zu einer Erhöhung der Operationssicherheit führt. Wie das Amtsgericht Reutlingen in seinem Urteil vom 26.06.2015 - 5 C 1396/14 - ausführte, erschließt sich auch mit der medizinischen Fachkunde eines Laien, dass Operationen B. Auge durch den Einsatz computergestützter Lasertechnik präziser, sicherer und medizinisch erfolgversprechender durchgeführt werden können. Insbesondere wird das Fehlerrisiko bei der Schnittführung notwendigerweise dadurch reduziert, dass das fixierte Auge zunächst dreidimensional abgebildet und anhand dieser Kartierung die Schnittführung errechnet und vom Laser durchgeführt wird. Dementsprechend führt I. in seinem o. g. Gutachten aus, dass der Lasereinsatz der Erhöhung der Sicherheit bei der folgenden Kataraktoperation durch Vorbahnung der Operationsschnitte im Hornhautgewebe und der Linse sowie der Standardisierung der OP-Schnitte und damit besseren Vorausberechenbarkeit der notwendigen Stärke der Intraokularlinse diene. Auch Q. /N1. konstatieren, dass fallkontrollierte Studien eine bessere Reproduzierbarkeit hinsichtlich der Zentrierung und des Durchmessers der Kapsulotomie (Linsenkapselsackeröffnung zur Linsenimplantation und -zentrierung) gezeigt hätten. Nach den von der Beklagten vorgelegten Ausführungen des N. erzeuge der Laser präzise Mikroschnitte und eigne sich daher besonders gut für Operationen an Hornhaut und Linse. Er bringe gegenüber dem gut ausgebildeten und geübten Chirurgen zwar keine substanziellen Verbesserungen des Ergebnisses, dies gelte aber nicht Vergleich zu einem nicht entsprechend ausgebildeten und geübten Chirurgen, den der Femtosekundenlaser bei seiner Tätigkeit durch das Anlegen exakter und reproduzierbarer Schnitte entscheidend ergänzen und unterstützen könne. Ebenso führt X. im von der Beklagten vorgelegten Deutschen Ärzteblatt vom 18.01.2013 aus, dass der Laser für einen mittelmäßigen Operateur hilfreich sein könne. Da nicht immer angenommen werden kann, dass notwendigerweise ein "entsprechend ausgebildeter und geübter" ( N. ) bzw. "guter" ( X. ) Kataraktoperateur die Operation vornimmt und auch dieser nicht vor Fehlern gefeit ist bzw. ausnahmslos eine entsprechende Leistung erbringen kann, lässt sich auch aus diesen Äußerungen ableiten, dass der Einsatz des Lasers das Risiko der Operation minimiert. Ist danach die Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser gegenüber der herkömmlichen Kataraktoperation das sichere und schonendere Verfahren, so ist die Operation mittels Laser dem Grunde nach wirtschaftlich angemessen.“

35

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (a. a. O., Rn. 31 bis 36), heißt es dazu:

36

„31 3.3 Die Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers sind schließlich – soweit der Steigerungssatz von 1,8 nicht überschritten wird – auch wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 6 Abs. 3 BBhV.

37

32 a) Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen grundsätzlich angemessen, wenn sie der jeweiligen Gebührenordnung entsprechen. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit ist somit der Gebührenrahmen der amtlichen Gebührenordnungen. Da die Abrechnung hier nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgte, ist die wirtschaftliche Angemessenheit auch grundsätzlich gegeben (vgl. a. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 6 BBhV, Anm. 10 (1), 11 (1)).

38

33 b) Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beihilfeberechtigte auf Grund der Treuepflicht gehalten ist, extrem hohe Kosten zu Lasten des Dienstherrn zu vermeiden, wenn andere, weniger kostenaufwändige, aber medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden möglich sind (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 6 BBhV Anm. 2 (3)), stünde dies im vorliegenden Fall der wirtschaftlichen Angemessenheit nicht entgegen. Denn grundsätzlich ist bei der ärztlichen Methodenwahl der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Wie die Sachverständigen Prof. Dr. ... und Priv.-Doz. Dr. ... in ihrem Gutachten vom ... August 2016 ausführten, zeigten fallkontrollierte Studien bei Einsatz des Femtosekundenlasers eine bessere Reproduzierbarkeit hinsichtlich der Zentrierung und des Durchmessers der Kapsulotomie (Linsenkapselsackeröffnung zur Linsenimplantation und -zentrierung), eine verringerte Ultraschallenergie und -zeit sowie einen verminderten endothelialen Zellverlust. In der mündlichen Verhandlung ergänzte Herr Dr. ..., dass die Eröffnung des Linsenkapselsacks mit dem Laser präziser und besser reproduzierbar erfolgen könne und dass durch die geringere Ultraschallenergie umliegende Strukturen des Auges geschont würden. Auch wenn der Femtosekundenlaser im Hinblick auf die Gesamtoperation keine wesentlichen Vorteile bringe, bestünden jedoch in Teilbereichen, d.h. hinsichtlich der Schonung des Hornhautendothels und hinsichtlich der präziseren Öffnung der Linsenkapsel, signifikante Vorteile.

39

34 Im Übrigen stellt auch die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft vom ... November 2015 fest, dass beim Einsatz des Lasers Vorteile bei Operationen von Linsentrübungen mit fortgeschrittener Kernsklerose und Augen mit einer reduzierten Endothelzellzahl der Hornhaut beobachtet worden seien. Es wird lediglich deshalb kein wesentlicher Vorteil für den Einsatz des Femtosekundenlasers gesehen, weil Langzeitergebnisse sowie eine Bewertung durch Fachgesellschaften noch ausstünden.

40

35 Zudem ist davon auszugehen, dass der Einsatz der computergestützten Lasertechnik bei der Kataraktoperation generell zu einer Erhöhung der Operationssicherheit führt. Wie das Amtsgericht Reutlingen in seinem Urteil vom 26. Juni 2015 (5 C 1396/14 – juris Rn. 16 ff.) ausführt, erschließt sich auch mit der medizinischen Fachkunde eines Laien, dass Operationen am Auge durch den Einsatz der (computergestützten) Lasertechnik präziser, sicherer und medizinisch erfolgversprechender durchgeführt werden können. Der dortige Sachverständige konnte überzeugend erläutern, dass der Laser einen medizinischen Mehrwert, fast schon zwangsläufig, wegen der Unzulänglichkeiten eines jeden menschlichen Operateurs, mit sich bringe. Der Laser ersetze nicht bloß das „von der Hand geführte Skalpell“, sondern er ermögliche Manipulationen und Behandlungen am Auge, die so oder so präzise mit einem Skalpell nicht durchführbar seien. Es liege mithin nicht nur eine Gleichwertigkeit zu den geregelten Leistungen vor, sondern darüber hinaus eine höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung.

41

36 Nach alledem ist die Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser gegenüber der herkömmlichen Kataraktoperation das sicherere und schonendere Verfahren, so dass diese Operation auch wirtschaftlich angemessen ist (vgl. a. VG Köln, U.v. 10.11.2016 – 1 K 4550/16 – juris Rn. 40 ff.; U.v. 10.11.2016 – 1 K 3094/16 – juris Rn. 37 ff.).“

42

Die vom Beklagten hierzu vorgelegte Stellungnahme des Herrn PD Dr. D. (E-Mail vom 21. November 2016) ist hingegen nicht geeignet, die in den beiden genannten Entscheidungen getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Diese Stellungnahme geht nur punktuell auf im vorliegenden Zusammenhang interessierende Fragestellungen ein. Sie erhebt auch offensichtlich nicht den Anspruch einer fachwissenschaftlichen Ausarbeitung betreffend die Vor- und Nachteile der lasergestützten Kataraktoperation, sondern gibt erkennbar die persönliche aktuelle Einschätzung des Verfassers wider. Dabei ergeben sich aus Sicht der Kammer Zweifel an der Belastbarkeit der Ausführungen aus dem Umstand, dass die Stellungnahme zumindest punktuell die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt. So wird zum Beispiel die Aussage des behandelnden Arztes, der Laser arbeite „unabhängig von äußeren Faktoren“ als „physikalischer Unsinn“ bezeichnet.

43

Mit Blick auf diese Gesamtumstände teilt die Kammer die Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln (a. a. O.) und des Verwaltungsgerichts München (a. a. O.), dass hier nicht nur eine Gleichwertigkeit zu den geregelten Leistungen (insbesondere Ziffer 1375 GOÄ), sondern darüber hinaus eine höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung vorliegt. Es bedurfte aus Sicht der Kammer daher auch nicht der Einholung eines weiteren – kostenträchtigen – Gutachtens zu dieser Frage. Dem haben im Übrigen beide Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich zugestimmt.

44

Ferner kommt es vor diesem Hintergrund auch nicht mehr darauf an, ob das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Baden-Württemberg die Kosten für derartige Behandlung übernimmt bzw. wie diese Behandlungsmethode im Bereich der privaten Krankenversicherungen bewertet wird.

45

b) Allerdings ist hier nur eine Gebühr bis zum 1,8-fachen des Gebühren-satzes abrechenbar (vgl. § 8 Abs. 3 BVO). Denn die Abrechnung der Katarakt-operation mit Hilfe des Femtosekundenlasers erfolgte – rechtlich zulässig (vgl. VG Köln, a. a. O., Rn. 47 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 26 K 4701/14 –; VG München, a. a. O., Rn. 37 ff.; jeweils zitiert nach juris) – nach Ziffer 5855 GOÄ analog. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf aber für Gebühren der im Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses benannten Leistungen, wie unter anderem die Ziffer 5855, in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem 1-fachen und dem 1,8-fachen des Gebührensatzes bemessen werden, es sei denn, es liegen Besonderheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 GOÄ vor. Das Vorliegen derartiger Besonderheiten unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (VG München, a. a. O., Rn. 38, m. w. N.).

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10/92 –, NJW 1994, 3023), der die Kammer folgt, müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 1,8-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz GOÄ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein. Rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (VG München, a. a. O., Rn. 39, m. w. N.).

47

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 26. November 2015 enthalten keine gesonderte Begründung für die Anwendung eines erhöhten Gebührensatzes. Eine solche wurde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auch nicht vorgelegt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens machte der Kläger erstmals die Feststellung einer sogenannten „Floppy-Iris“ auf seinem linken Auge geltend. Abgesehen davon, dass damit – wenn überhaupt – lediglich eine Besonderheit bezüglich des linken Auges dargelegt worden wäre, wurde dieser Umstand als zusätzliches Begründungselement für den Einsatz des Lasers dem Grunde nach geltend gemacht, worauf es aber nach den oben gemachten Ausführungen nicht ankommt. Eine die Erhöhung des Gebührensatzes rechtfertigende Besonderheit im vorgenannten Sinne wurde damit allerdings noch nicht dargelegt.

48

Statt der in beiden Rechnungen für die Ziffer 5855 GOÄ angesetzten 1.005,46 € (Steigerungsfaktor 2,5) konnten daher nur 723,93 € (Steigerungsfaktor 1,8) als beihilfefähig anerkannt werden. Hinzu kommen jeweils die abgerechneten Materialien in Höhe von 416,50 € bzw. 39,87 €. Dies ergibt pro Rechnung einen beihilfefähigen Gesamtaufwand in Höhe von 1.180,30 €. Davon sind 70 %, das heißt 826,21 €, erstattungsfähig, was für beide Rechnungen dem austenorierten Gesamtbetrag von 1.652,42 € entspricht.

49

Soweit der Beklagte ferner geltend macht, nach den vom Kläger zitierten Sachverständigen hätte auch nicht nach Ziffer 1375 GOÄ der 3,5-fache Satz abgerechnet werden dürfen und die Tätowierung der Hornhaut zur Vorbahnung der Schnitte sei bereits mit Ziffer 1341 GOÄ abgerechnet worden, führt dies im vorliegenden Verfahren nicht zu einer weiteren Reduzierung des Beihilfeanspruchs des Klägers. Denn die Abrechnung dieser beiden Ziffern gehört nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens.

50

3. Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht nach § 8 Abs. 6 und 7 BVO ausgeschlossen. Da auch dies unter den Beteiligten nicht strittig ist, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen hierzu ab (vgl. auch VG Köln, a. a. O., Rn. 26 ff.).

51

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

53

Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (§§ 124, 124 a VwGO).

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.046,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen


(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen 1. die Beihilfeberechtigung besteht oder2. die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpun

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind,

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 17 K 16.483

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 14. Oktober 2015 und 30. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klag

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 3094/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 798,29 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 4550/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 10.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.656,44 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klag

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2015 - 26 K 4701/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Das Gericht schlägt den Beteiligten zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgenden Vergleich vor: 1.       Die Beklagte gewährt dem Kläger über die durch Bescheid vom 23. Mai 2013
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 03. Feb. 2017 - 5 K 950/16.KO.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Dez. 2018 - 5 K 3889/17

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurück genommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheids  des M.

Referenzen

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 798,29 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 798,29 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 14. Oktober 2015 und 30. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der beihilfeberechtigt ist mit einem Bemessungssatz von 70%, begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für laserassistierte Katarakt-Operationen, die am ... und ... September 2015 durchgeführt wurden.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 übermittelte der Kläger einen Kostenvoranschlag der MVZ Augenärzte für ambulante Femtosekundenlaser-assistierte Katarakt-Operationen in Höhe von 8.858,25 €. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 5. und 20. August 2015 mit, dass die Aufwendungen nicht uneingeschränkt als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da die Behandlung über das medizinisch notwendige Maß hinausgehe.

Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 1. Oktober 2015 die Gewährung von Beihilfe u. a. für zwei Rechnungen der MVZ Augenärzte vom ... und ... September 2015 in Höhe von 4.406,52 € bzw. 4.388,82 €. Ein Schreiben der behandelnden Augenärzte vom ... August 2015, in dem die medizinische Notwendigkeit erläutert und auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. Januar 2015 (146 C 186/13) Bezug genommen wurde, war bereits im Vorfeld übermittelt worden.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 wurden insoweit lediglich Aufwendungen in Höhe von 2.755,60 € bzw. 2.737,90 € als beihilfefähig anerkannt und dementsprechend Beihilfezahlungen in Höhe von 1.928,92 € bzw. 1.916,53 € gewährt. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 20. August 2015 Bezug genommen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die Behandlung mittels Femtosekundenlaser sei zusätzlich neben einer vollständigen Operation des Grauen Stars mit Implantation einer intraokularen Linse abgerechnet worden. Die Laseranwendung gehe somit über das Maß der notwendigen Versorgung hinaus.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Klage und beantragten,

unter Abänderung des Bescheids vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2015 die Beklagte zu verpflichten, über bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.311,29 € zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass streitig allein die Frage sei, ob die Laseranwendung über das Maß der notwendigen Versorgung bei der Behandlung eines Katarakts hinausgehe. Nach einhelliger Meinung handle es sich bei den laserassistierten Operationen um wissenschaftlich anerkannte und nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige und „richtige“ ärztliche Versorgung erforderliche Operationsmethode besonders im Hinblick auf den Grundsatz, bei der ärztlichen Methode den sichersten und dabei schonendsten Weg zu wählen. Dabei seien vor allem die individuellen anatomischen Verhältnisse beim Kläger zu berücksichtigen, die dessen Augenarzt im Schreiben vom 11. August 2015 dargestellt habe. Die beim Kläger gewählte Operationsmethode habe sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und infolge des rasanten technischen Fortschritts so zugunsten der Patienten entwickelt. Die Methode werde nach einhelliger Meinung daher mittelfristig zum allgemeinen Standard der ärztlichen Kunst werden. Es erschließe sich selbst einem Laien, dass Operationen unter Einsatz eines Lasers einer traditionellen manuell durchgeführten Operationsmethode deutlich überlegen seien, da sie präziser, sicherer und medizinisch erfolgversprechender durchgeführt werden könnten. Der Lasereinsatz habe unstreitig einen medizinischen Mehrwert wegen der Unzulänglichkeiten eines jeden menschlichen Operateurs. Er ermögliche Manipulationen und Behandlungen am Auge, die so oder so präzise mit einem Skalpell nicht durchführbar seien, so dass eine höherwertige, wissenschaftlich anerkannte neuartige Leistung vorliege, die nichts damit zu tun habe, dass das Maß der notwendigen Versorgung überschritten werde. Die Femto-Laser-„Vorbehandlung“ erlaube mittels eines Vorschneidens/Vorbahnens der drei Hornhautschichten (ohne das Auge zu öffnen) eine größere Sicherheit bei den für die eigentliche Katarakt-Operation vorzunehmenden Zugangsschnitten. Sie würden einfacher und präziser. Zudem kompensiere ein Entlastungsschnitt an errechneter Stelle die durch die nachfolgende Operation möglicherweise eintretende Krümmung der Hornhautoberfläche, so dass eine bessere Sehfähigkeit postoperativ erreicht werde. Die Vorderkapsel der „alten“, sprich biologischen Linse, werde mittels Laser perforiert (auch hier ein Vorbahnen), was die Vorausberechenbarkeit der genauen Position sowie der Stärke der notwendigen Linse deutlich verbessere. Berechnungsfehler würden durch Standardisierung weitestgehend ausgeschlossen und durch die lasergestützte Fragmentierung des harten Linsenkerns vor der eigentlichen Operation würden mechanische Komplikationen vermieden. Weiter erlaube die durch Femto-Laser gestützte Operation eine signifikant geringere Schädigung des Endothels, wodurch eine mögliche Hornhautquellung/Hornhauttrübung (durch Endothelzellverminderung) vermieden werde. Schließlich gewährleiste das eingesetzte Material, das Femto-Laser-Patienteninterface, eine effektive Fixation des Auges und damit eine wesentlich bessere Abbildungsqualität. Insbesondere aber werde dadurch jegliche Augenbewegung ausgeschlossen und damit irreversible Schnittschäden, wie sie bei manueller Operation auftreten könnten, vermieden. Die konventionelle Katarakt-Chirurgie werde durch den Einsatz des Femto-Lasers daher in notwendigem Umfang ergänzt und sei letztlich Ausfluss der dem Arzt obliegenden Pflicht, bei der ärztlichen Methodenwahl den sichersten und dabei schonendsten Weg für den Patienten zu wählen, um maximalen Heilungserfolg gewährleisten zu können.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Femto-Lasik-Operation sei nur zur Korrektur der Kurzsichtigkeit (Myopie), der Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) sowie der Weitsichtigkeit (Hyperopie) wissenschaftlich anerkannt. Diese Einstufung beruhe auf den Erkenntnissen der Kommission Refraktive Chirurgie (KRC), die die Bewertung im Auftrag des Bundesverbandes der Augenärzte Deutschland e.V. (BVA) und der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (…) durchgeführt habe. Danach lasse sich den Erkenntnissen des fachkundigen Gremiums nicht entnehmen, dass die Anwendung des Femto-Lasers auch bei einer Katarakt-Operation als wissenschaftlich anerkannte Methode anzusehen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Lasik-Operation nur eingeschränkt, in dem von der KRC empfohlenem Umfang wissenschaftlich anerkannt sei. Hinzu komme, dass die KRC bei Vorliegen einer symptomatischen Katarakt den Einsatz des Femto-Lasers verbiete oder nur unter strenger Abwägung sich dadurch ergebender Risiken zulasse. Solle also eine Femto-Laser-Operation im Falle einer Katarakt nur ausnahmsweise durchgeführt werden, müsse hier für diesen Fall erst recht die wissenschaftliche Anerkennung abgesprochen werden. Es sei rechtlich unbedenklich, zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode zuvörderst auf die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses abzustellen, so dass sich die Beklagte bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Rahmenbedingungen am Rechtskreis der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren und deren sachverständige Erkenntnisse nutzen könne. Der für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB V berufene Gemeinsame Bundesausschuss habe in seiner Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung die refraktive Augenchirurgie, zu der auch die Femto-Lasik gehöre, als Methode klassifiziert, die nicht als vertragsärztliche Leistung der Krankenkassen erbracht werden dürfe. Jedenfalls indiziell könne daraus die fehlende wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Behandlung gefolgert werden. Nach dem Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer vom 18. Januar 2002 solle die Excimer-Lasik, worunter auch die Femto-Lasik zu fassen sei, analog Nr. 5855 GOÄ abgerechnet werden. Weder in diesem Beschluss noch in der Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf (B. v. 24.6.2015 - 26 K 4701/14 - juris Rn. 4) werde eine Aussage darüber getroffen, ob die Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt und damit beihilfefähig sei. In der Bekanntmachung der Bundesärztekammer werde vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass es sich außer in wenigen Ausnahmefällen überwiegend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten handle, die nicht in Gänze als kassenarztfähige Behandlung angesehen werden könne.

Soweit der Kläger die Beihilfefähigkeit unter Bezugnahme auf zivilgerichtliche Entscheidungen begründet wissen wolle, stehe dem bereits entgegen, dass die entschiedenen Konstellationen nicht vergleichbar seien. In den dortigen Verfahren hätten sich die Gerichte nicht mit der Beihilfefähigkeit, sondern mit privatrechtlichen Krankenversicherungsverträgen befasst und dort die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Lasik entschieden.

Die Klägerseite entgegnete mit Schriftsatz vom 11. April 2016 im Wesentlichen, dass es Aufgabe der KRC sei, die Methoden der refraktiven Chirurgie zu bewerten, während es hier um die Behebung des Grauen Stars gehe. Im Übrigen werde auf eine beigefügte Stellungnahme eines Mitglieds der … vom … April 2016 Bezug genommen, in der unter anderem ausgeführt wird, dass hier keine Femto-Lasik-Methode durchgeführt worden sei und der Einsatz spezieller Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operationen zweifelsfrei als wissenschaftlich anerkannt zu bezeichnen sei. Auch habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf die wissenschaftliche Anerkennung des Einsatzes eines Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Katarakt-Operation nicht in Zweifel gezogen.

Mit Schreiben vom 22. April 2016 wiederholte und vertiefte die Beklagte ihr Vorbringen, wonach die Katarakt-Operation mittels Femtosekundenlaser keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Zumindest seien die Aufwendungen wirtschaftlich nicht angemessen. So hätten ein Sprecher der … sowie Prof. ... und Prof. … insbesondere hinterfragt, ob die potenziellen, minimalen Vorteile in einem gerechtfertigten Zusammenhang mit den damit verbundenen erheblichen Kosten stünden.

Mit Beschluss vom 27. April 2016 erhob das Gericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Dr. …, Augenklinik der … zu den Fragen, ob der Einsatz eines Femto(sekunden)lasers bei Katarakt-Operationen, wie sie beim Kläger durchgeführt wurde, wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und ob diese Operation beim Kläger medizinisch notwendig war.

In ihrem Gutachten vom ... August 2016 führten Prof. Dr. ... und Priv.-Doz. Dr. ... insbesondere aus, dass sich die Katarakt-Operation in fünf Teilschritte gliedere, wobei der Femtosekundenlaser bei den ersten drei Teilschritten (Anlegen der Inzisionen, vordere Kapsulotomie, Kernaufarbeitung und -absaugung) eingesetzt werden könne. Der Laser fungiere als unterstützendes System und ersetze nicht die Ultraschalltechnik, sondern reduziere durch Vorfragmentierung des Linsenkerns die noch zu verwendende Ultraschallenergie. Die Methode sei wissenschaftlich allgemein anerkannt, es gebe jedoch derzeit keinen evidenzbasierten signifikanten Vorteil gegenüber der manuellen rein ultraschallbasierten Linsenchirurgie. Dennoch zeigten fallkontrollierte Studien eine bessere Reproduzierbarkeit hinsichtlich der Zentrierung und des Durchmessers der Kapsulotomie, eine verringerte Ultraschallenergie und -zeit sowie einen verminderten endothelialen Zellverlust. Im Falle von anatomischen Besonderheiten, wie beim Kläger, könne der Laser eingesetzt werden. Die medizinische Indikation für den Laser sei gegeben, nicht jedoch eine medizinische Notwendigkeit.

Hierzu nahmen die Klägerseite mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 sowie die Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2016 und 3. November 2016 Stellung.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016 führte der Sachverständige Dr. ... unter anderem aus, dass es der Entscheidung des Operateurs obliege, welche Operationstechnik er anwende. Beim Kläger hätten anatomische Besonderheiten, nämlich eine Abschilferung von Linsenepithelzellen und eine Schwäche der Hornhaut aufgrund eines Zellmangels, vorgelegen, die den Einsatz des Lasers gerechtfertigt hätten. Der Chirurg müsse darauf achten, den Linsenkapselsack bei der Eröffnung nicht weiter zu verletzten, was mit dem Laser präziser und besser reproduzierbar sei. Da weniger Ultraschallenergie benötigt werde, würden zudem umliegende Strukturen des Auges geschont. Hinsichtlich der Schonung des Hornhautendothels und der präziseren Öffnung der Linsenkapsel gebe es somit beim Einsatz des Femtosekundenlasers signifikante Vorteile, bezogen auf die Gesamtoperation seien die Vorteile jedoch nicht wesentlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € abgelehnt hat, da der Kläger insoweit einen Anspruch auf weitere Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bescheide vom 14. Oktober 2015 und 30. Dezember 2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist lediglich insoweit unbegründet, als Aufwendungen aus den streitgegenständlichen Rechnungen geltend gemacht werden, die den 1,8fachen Steigerungssatz überschreiten.

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl I S. 1368), weil die streitgegenständlichen Rechnungen vom 24. und 29. September 2015 datieren.

2. Nach § 6 Abs. 1 bis 3 BBhV in dieser Fassung sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen.

3. Die streitgegenständliche Behandlung mit einem Femtosekundenlaser ist wissenschaftlich allgemein anerkannt (s.u. 3.1), medizinisch notwendig (s.u. 3.2) und die entsprechenden Aufwendungen für die Rechnungen vom ... und ... September 2015 sind im Wesentlichen auch wirtschaftlich angemessen (s.u. 3.3).

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 24.07.2015 - 14 ZB 15.372 - juris) reicht es für eine allgemein wissenschaftlich anerkannte Heilmethode nicht aus, dass einzelne Ärzte - selbst wenn sie in dem entsprechenden Fachbereich tätig sind - die Wirksamkeit der Krankheitsbehandlung bejahen. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein, um wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. „Allgemein“ anerkannt ist die Methode, wenn die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt wird.

Im vorliegenden Fall haben die Sachverständigen Prof. Dr. ... und Priv.-Doz. Dr. ... in ihrem Gutachten vom ... August 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei einer Kataraktoperation auf Basis der unterstützenden Femtosekundenlasertechnologie um eine allgemein wissenschaftlich anerkannte Technik handelt (S. 3). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte Herr Dr. ... dies noch einmal und letztendlich wird dies von der Beklagten laut ihren Schreiben vom 23. September 2016 und 3. November 2016 sowie ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten (vgl. a. VG Köln, U. v. 10.11.2016 - 1 K 4550/16 - juris Rn. 27 ff; U. v. 10.11.2016 - 1 K 3094/16 - juris Rn. 29 ff.; AG Reutlingen, U. v. 26.6.2016 - 5 C 1396/14 - juris).

3.2 Der Einsatz des Femtosekundenlasers ist auch im Übrigen medizinisch notwendig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV.

a) Medizinisch notwendig sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufwendungen dann, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren. Allerdings ist nicht jede Therapie, die zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt wird, medizinisch notwendig und beihilfefähig. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Ob eine Maßnahme, für die Beihilfe beansprucht wird, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV erfüllt, bestimmt sich nach objektiv medizinischen Kriterien. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das, was der Arzt durchgeführt oder angeordnet hat und damit auch in Rechnung gestellt wird, notwendig ist. Allerdings belegt eine ärztliche Verordnung nicht automatisch, dass jedwede Behandlung medizinisch indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 14 ZB 15.1283 - juris Rn. 8, 9 m. w. N.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 6 BBhV, Anm. 2 (2), (3)).

b) Die streitgegenständliche Behandlung ist im Sinne dieser Rechtsprechung notwendig. Sie dient der Beseitigung der Trübung der Augenlinse und Sehkraftminderung durch den Grauen Star. Soweit die Sachverständigen in dem Gutachten vom ... August 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016 ausführten, die medizinische Notwendigkeit bestehe allein für die Operation als solche, nicht aber für die Operationstechnik, so dass die Laseroperation nicht medizinisch notwendig sei, stellt dies die Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinne nicht in Frage. Denn dafür ist allein Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Aufwendungen durch eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, was hier der Fall ist. Die Frage, ob angesichts der höheren Kosten der Laseroperation eine andere Behandlungsmethode hätte gewählt werden sollen, ist dagegen allenfalls eine Frage der wirtschaftlichen Angemessenheit (vgl. VG Köln, U. v. 10.11.2016 - 1 K 4550/16 - juris Rn. 34; U. v. 10.11.2016 - 1 K 3094/16 - juris Rn. 36). Auch der Sachverständige Dr. ... hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es der Entscheidung des Operateurs obliege, welche Operationstechnik er anwende.

c) Zudem besteht vorliegend eine medizinische Notwendigkeit für die Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser aufgrund der anatomischen Besonderheiten des Klägers. Laut Schreiben der behandelnden Ärzte vom ... August 2015 lag beim Kläger eine reduzierte Vorderkammertiefe, ein deutlich reduziertes Kammervolumen, ein deutlich fortgeschrittener Katarakt, eine schlecht erweiterbare Pupille, ein erhebliches „floppy iris“ Syndrom und Subluxation lentis, eine epiretinale Netzhautgliose und Zustand nach hornhautrefraktiver Behandlung vor. Der Sachverständige Dr. ... bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass diese Indikationen den Einsatz des Femtosekundenlasers durch einen erfahrenen Chirurgen rechtfertigten. Beim Kläger hätten anatomische Besonderheiten, und zwar eine Abschilferung von Linsenepithelzellen, die zu einer Schwächung des Halteapparats der Linse führen könnte, sowie eine Schwäche der Hornhaut aufgrund eines Zellmangels vorgelegen. Der Chirurg müsse darauf achten, dass der Linsenkapselsack bei der Eröffnung nicht weiter verletzt werde. Dies könne mit dem Laser präziser und besser reproduzierbar erfolgen. Zudem würden bei Einsatz des Femtosekundenlasers umliegende Strukturen des Auges geschont, da weniger Ultraschallenergie benötigt werde.

Im Fall des Klägers ist demnach die Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser bereits aufgrund der bestehenden Vorschädigung des Auges medizinisch geboten (vgl. a. VG Köln, U. v. 10.11.2016 - 1 K 4550/16 - juris Rn. 34 ff.; U. v. 10.11.2016 - 1 K 3094/16 - juris Rn. 36).

3.3 Die Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers sind schließlich - soweit der Steigerungssatz von 1,8 nicht überschritten wird - auch wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 6 Abs. 3 BBhV.

a) Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen grundsätzlich angemessen, wenn sie der jeweiligen Gebührenordnung entsprechen. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit ist somit der Gebührenrahmen der amtlichen Gebührenordnungen. Da die Abrechnung hier nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgte, ist die wirtschaftliche Angemessenheit auch grundsätzlich gegeben (vgl. a. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 6 BBhV, Anm. 10 (1), 11 (1)).

b) Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beihilfeberechtigte aufgrund der Treuepflicht gehalten ist, extrem hohe Kosten zulasten des Dienstherrn zu vermeiden, wenn andere, weniger kostenaufwändige, aber medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden möglich sind (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, § 6 BBhV Anm. 2 (3)), stünde dies im vorliegenden Fall der wirtschaftlichen Angemessenheit nicht entgegen. Denn grundsätzlich ist bei der ärztlichen Methodenwahl der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Wie die Sachverständigen Prof. Dr. ... und Priv.-Doz. Dr. ... in ihrem Gutachten vom ... August 2016 ausführten, zeigten fallkontrollierte Studien bei Einsatz des Femtosekundenlasers eine bessere Reproduzierbarkeit hinsichtlich der Zentrierung und des Durchmessers der Kapsulotomie (Linsenkapselsackeröffnung zur Linsenimplantation und -zentrierung), eine verringerte Ultraschallenergie und -zeit sowie einen verminderten endothelialen Zellverlust. In der mündlichen Verhandlung ergänzte Herr Dr. ..., dass die Eröffnung des Linsenkapselsacks mit dem Laser präziser und besser reproduzierbar erfolgen könne und dass durch die geringere Ultraschallenergie umliegende Strukturen des Auges geschont würden. Auch wenn der Femtosekundenlaser im Hinblick auf die Gesamtoperation keine wesentlichen Vorteile bringe, bestünden jedoch in Teilbereichen, d. h. hinsichtlich der Schonung des Hornhautendothels und hinsichtlich der präziseren Öffnung der Linsenkapsel, signifikante Vorteile.

Im Übrigen stellt auch die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft vom ... November 2015 fest, dass beim Einsatz des Lasers Vorteile bei Operationen von Linsentrübungen mit fortgeschrittener Kernsklerose und Augen mit einer reduzierten Endothelzellzahl der Hornhaut beobachtet worden seien. Es wird lediglich deshalb kein wesentlicher Vorteil für den Einsatz des Femtosekundenlasers gesehen, weil Langzeitergebnisse sowie eine Bewertung durch Fachgesellschaften noch ausstünden.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Einsatz der computergestützten Lasertechnik bei der Kataraktoperation generell zu einer Erhöhung der Operationssicherheit führt. Wie das Amtsgericht Reutlingen in seinem Urteil vom 26. Juni 2015 (5 C 1396/14 - juris Rn. 16 ff.) ausführt, erschließt sich auch mit der medizinischen Fachkunde eines Laien, dass Operationen am Auge durch den Einsatz der (computergestützten) Lasertechnik präziser, sicherer und medizinisch erfolgversprechender durchgeführt werden können. Der dortige Sachverständige konnte überzeugend erläutern, dass der Laser einen medizinischen Mehrwert, fast schon zwangsläufig, wegen der Unzulänglichkeiten eines jeden menschlichen Operateurs, mit sich bringe. Der Laser ersetze nicht bloß das „von der Hand geführte Skalpell“, sondern er ermögliche Manipulationen und Behandlungen am Auge, die so oder so präzise mit einem Skalpell nicht durchführbar seien. Es liege mithin nicht nur eine Gleichwertigkeit zu den geregelten Leistungen vor, sondern darüber hinaus eine höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung.

Nach alledem ist die Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser gegenüber der herkömmlichen Kataraktoperation das sicherere und schonendere Verfahren, so dass diese Operation auch wirtschaftlich angemessen ist (vgl. a. VG Köln, U. v. 10.11.2016 - 1 K 4550/16 - juris Rn. 40 ff.; U. v. 10.11.2016 - 1 K 3094/16 - juris Rn. 37 ff.).

c) Allerdings ist hier nur eine Gebühr bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes abrechenbar. Denn die Abrechnung der Kataraktoperation mithilfe des Femtosekundenlasers erfolgte - rechtlich zulässig (vgl. a. VG Köln, U. v. 10.11.2016 - 1 K 4550/16 - juris Rn. 48 ff.; U. v. 10.11.2016 - 1 K 3094/16 - juris Rn. 47 ff.) - nach GOÄ-Nr. 5855 analog. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 GOÄ darf aber für Gebühren der im Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses benannten Leistungen, wie die hier streitgegenständliche, in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 1,8fachen des Gebührensatzes bemessen werden, es sei denn, es liegen Besonderheiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vor.

Zwar ist dem Arzt bei der Bestimmung des Steigerungsfaktors durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. z. B. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2011 - 5 LA 237/10 - juris Rn. 21). Dieses besteht jedoch nur auf der Rechtsfolgenseite. Das Vorliegen von „Besonderheiten“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 1 GOÄ auf der Tatbestandsseite unterliegt dagegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit (BVerwG, U. v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023, 3024; VG München, U. v. 23.5.2013 - M 17 K 11.4984).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.2.1994 - 2 C 10/92 - NJW 1994, 3023) müssen Besonderheiten in diesem Sinn gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Art und Weise der Behandlung kann ein Überschreiten des 1,8fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) nach § 5 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOÄ nicht rechtfertigen. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter und ist dementsprechend eng auszulegen. Diesem Ausnahmecharakter widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei einer Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen würde. Erforderlich ist somit eine gerade in der Person des Betroffenen liegende Besonderheit. Der den Ausschlag für die Schwellenwertüberschreitung gebende vermehrte Aufwand muss auf eine beim betreffenden Patienten bestehende außergewöhnliche Konstitution zurückzuführen sein; rein verfahrensbezogene Besonderheiten genügen dagegen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2011 - 14 ZB 10.1544 - juris Rn. 4; VGH BW, U. v. 17.9.1992 - 4 S 2084/91 - juris Rn. 48; VG Stuttgart, U. v. 28.1.2011 - 3 K 2870/10; VG München, U. v. 23.5.2013 - M 17 K 12.59; U. v. 23.5.2013 - M 17 K 11.4984).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:

Der behandelnde Arzt hat das Überschreiten des 1,8-fachen Satzes in den Rechnungen vom 24. und 29. September 2015 lediglich mit „erhöhter Aufwand bei Behandlung multipler Strukturen (Hornhaut, Linsenkapsel und Linsenkern)“ begründet. Diese pauschale, schlagwortartige Behauptung ohne weitere Begründung betrifft aber lediglich den Einsatzbereich des Femtosekundenlasers, ihr ist dagegen nicht zu entnehmen, dass insoweit eine patientenbezogene Besonderheit vorlag, die einen erhöhten Aufwand bzw. eine längere Behandlung erforderte.

Statt der in den beiden Rechnungen für die GOÄ-Nr. A5855 angesetzten 925,02 € (Steigerungsfaktor 2,3) konnten daher jeweils nur 723,93 € (Steigerungsfaktor 1,8) als beihilfefähig anerkannt werden.

Nach alledem war der Klage hinsichtlich der Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 2.029,19 € stattzugeben, im Übrigen abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 2.311,29 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 10.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.656,44 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 14.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 798,29 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Tenor

Das Gericht schlägt den Beteiligten zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgenden

Vergleich

vor:

1.       Die Beklagte gewährt dem Kläger über die durch Bescheid vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 703,82 EUR.

2.       Im Übrigen nimmt der Kläger die Klage zurück.

3.       Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

4.       Die Beteiligten erachten mit diesem Vergleich das vorliegende Klageverfahren als vollständig erledigt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.