Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Okt. 2016 - 4 K 2122/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 29. September 1960 geborene Kläger, der Vater einer Tochter ist, steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Der Kläger nahm nach dem Abitur im August 1983 das Ingenieurstudium mit der Fachrichtung Elektrotechnik auf, das er am 28. Juli 1993 mit dem Diplom abschloss. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten E vom 29. September 1993 wurde die Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II anerkannt. In der Zeit von Dezember 1993 bis Dezember 1995 leistete der Kläger den Vorbereitungsdienst mit Schwerpunkt in berufsbildenden Schulen ab, wobei er am 14. Dezember 1995 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Elektrotechnik und Nachrichtentechnik bestand. Von August 1996 ging sodann der Kläger auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Angestelltenverhältnis einer Lehrtätigkeit am I-Berufskolleg in V nach; diesen Vertrag kündigte der Kläger mit Wirkung zum 30. September 2001. Mit Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2001 wurde der Kläger beim Berufskolleg des Ersatzschulträgers „Ausbildungszentrum für Technik, Informationsverarbeitung und Wirtschaft gGmbH“ angestellt; diesen Vertrag kündigte er zum 31. Juli 2002. Mit Wirkung ab dem 2. September 2002 wurde der Kläger sodann unbefristet als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst eingestellt und am Berufskolleg in X eingesetzt.
4Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und berief sich auf den damals geltenden Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung N mit Bescheid vom 8. Juli 2003 ab und führte zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Verbeamtung bis zum 45. Lebensjahr bei der Unterrichtung von Mangelfächern bestehe. Diese Bestimmungen gälten indes nicht, wenn – wie beim Kläger – eine frühere Tätigkeit als Lehrkraft im Ersatzschuldienst selbst gekündigt worden sei. Insoweit sei eine Gleichbehandlung mit anderen „Altfällen“ von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst geboten, denen die Verbeamtung ebenfalls im Falle der Kündigung des früheren Dienstverhältnisses versagt werde. Einen Rechtsbehelf hiergegen legte der Kläger nicht ein.
5Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verbeamtungsverfahrens und die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung N mit Bescheid vom 22. September 2009 ab. In der Folgezeit legte der Kläger hiergegen ebenfalls keinen Rechtsbehelf ein.
6Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und auf seinen früher abgelehnten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 19. Mai 2009, diesen „unter Beachtung von § 48 VwVfG neu zu entscheiden“; vorsorglich stellte er einen erneuten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Eingangsbestätigung vom 6. Juli 2015 wies die Bezirksregierung N darauf hin, dass die Landesregierung alsbald eine Neuregelung der Höchstaltersgrenze treffen werde. Im Anschluss daran werde man unaufgefordert auf den Antrag des Klägers zurückkommen.
7Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Fristsetzung eine abschließende Entscheidung über den Antrag an. Die Bezirksregierung N teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 mit, dass eine abschließende Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei, weil eine gesetzliche Neuregelung der Höchstaltersgrenze in Vorbereitung sei. Entscheidungen, die die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unter Überschreitung der bisherigen Höchstaltersgrenze beträfen, würden vorerst „zurückgestellt“.
8Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, wobei er nunmehr die zwischenzeitlich mit Schriftsatz der Bezirksregierung N vom 16. Februar 2016 erfolgte Ablehnung seines Begehrens in das Klageverfahren einbezogen hat. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, ihm sei bei der (erneuten) Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2002 mündlich zugesichert worden, dass er aufgrund des Mangelfacherlasses in das Beamtenverhältnis übernommen werde; sein Begehren müsse daher bereits aufgrund dieser Zusicherung Erfolg haben. Darüber hinaus entspreche die gesetzliche Neuregelung einer Höchstaltersgrenze aber auch nicht den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben und stehe seinem Begehren daher nicht entgegen. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren sei insbesondere nicht „notwendig“ im Sinne der unionsrechtlichen RL 2000/78/EG. In der Begründung zum Gesetzentwurf werde kein Grund für die Festsetzung der Höchstaltersgrenze auf gerade 42 Jahren benannt; mit Blick auf die anderweitigen Altersgrenzen anderer Bundesländer bzw. das Fehlen einer Höchstaltersgrenze auf Bundesebene sei die nordrhein-westfälische Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Einstellung in das Beamtenverhältnis willkürlich. Zumindest werde aufgrund der Zweifel an der Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Selbst wenn von der Wirksamkeit der Neuregelung ausgegangen werde, seien aber hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Billigkeitsgründen nach § 15 a Abs. 8 a.F. LBG NRW gegeben. Inzwischen stehe fest, dass die Ablehnung seines Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis rechtswidrig gewesen sei. Hinsichtlich seines vormaligen Antrags aus dem Jahr 2009 bestehe daher ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 22. September 2009 nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Kläger unterrichte zudem seit seiner Einstellung im Jahr 2002 die Mangelfächer Elektrotechnik, Nachrichtentechnik bzw. Informatik, die damals vom sog. Mangelfacherlass erfasst gewesen seien. Es bestehe daher ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an der Gewinnung dieser Lehrkräfte, welches im Mangelfacherlass zum Ausdruck gekommen sei. Da das beklagte Land den Antrag abgelehnt habe, ohne sein diesbezügliches Ermessen im Rahmen der Ausnahmeregelung auszuüben, bestehe ferner ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung der mit Schriftsatz der Bezirksregierung N vom 16. Februar 2016 erfolgten Ablehnung seines Antrages vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, da er die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze überschritten habe. Für die Annahme eines Ausnahmefalles ergäben sich keine Anhaltspunkte. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand, wie er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe, sei nicht schutzwürdig. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere Altersgrenze sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben und werde auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit seien nicht ersichtlich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger zuvor erfolglos versucht habe, eine Verbeamtung zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze bestätigt und lediglich die normtechnische Ausgestaltung der bisherigen Regelung beanstandet. Der Gesetzgeber habe deshalb von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu schaffen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung N über den Antrag des Klägers vom 9. Juni 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
17Dem geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass der derzeit 56 Jahre alte Kläger die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
18Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
191. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – also unter Beachtung der gesetzlichen Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW – maßgeblich. Denn es handelt sich vorliegend um ein Verpflichtungsbegehren in Form der Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 (250) = juris, Rn. 35, und vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 (143 f.) = juris, Rn. 17.
21Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 12 m.w.N.
23Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht möglich. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
242. Die gesetzliche (Neu-)Regelung der Höchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
25a) Die Regelung zur Höchstaltersgrenze ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es dem beklagten Land an der Gesetzgebungskompetenz mangelt. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Da sich Beamtenstatusgesetz keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen finden, hat es nach der Regel des Art. 72 Abs. 1 GG bei der Befugnis der Länder zur Gesetzgebung zu verbleiben. Die Annahme einer abschließenden Regelung des Bundes durch das Beamtenstatusgesetz hinsichtlich sämtlicher Zugangsvoraussetzungen zum Beamtenverhältnis nähme den Ländern die Möglichkeit, die §§ 7, 10 BeamtStG, die ersichtlich nicht als definitiver Katalog der Einstellungserfordernisse zu verstehen sind, um dort nicht geregelte Tatbestände zu ergänzen und widerspräche dem Wesen der konkurrierenden Gesetzgebung. Ferner ist in der Begründung zur Grundgesetzänderung anlässlich der Föderalismusreform zwar davon die Rede, dass die Zuweisung der Befugnis zur Regelung der grundlegenden Statusangelegenheiten an den Bundesgesetzgeber erfolgt, wozu auch die Voraussetzungen der Begründung des Dienstverhältnisses gezählt werden. Zugleich im Anschluss wird in der Begründung allerdings darauf hingewiesen, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen.
26Vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14.
27Vor dem Hintergrund der genannten Klarstellung des Verfassungsgesetzgebers bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht und in Anbetracht dessen, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass landesrechtliche Höchstaltersgrenzen aufgrund einer abschließenden (negativen) Regelung im Bundesrecht ausgeschlossen sind.
28Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2016 - 2 K 6597/15 -, juris, Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rn. 28 ff.
29Eine Regelungsweise bzw. -tiefe wie bei den Kriterien für die Ernennung von Beamten (§ 9 BeamtStG, vgl. auch Art. 33 Abs. 2 GG), die hinsichtlich des Leistungsprinzips eine abschließende Regelung treffen,
30vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 - abrufbar unter nrwe, Rn. 18 ff.,
31existiert im Bereich der Zugangsvoraussetzungen gerade nicht.
32b) Die Höchstaltersgrenze von (regelmäßig) 42 Jahren ist auch mit Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GGvereinbar. Der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG ist vorliegend unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips (als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG) gerechtfertigt. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 75 ff., 81 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 16.
34Bei der Auflösung im Wege der praktischen Konkordanz ist dabei dem Gesetzgeber ein grundlegender Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG. Dabei ist auch das Alimentationsprinzip zu berücksichtigen, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 39.
36Gemessen hieran ist die geregelte Höchstaltersgrenze nicht zu beanstanden. Bereits hinsichtlich der Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in der Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 29.
38Diese Erwägungen gelten in mindestens demselben Maße für die nunmehr auf regelmäßig 42 Lebensjahre angehobene Altersgrenze. § 14 LBG NRW eröffnet in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dabei ist die (gewisse) Kompensation der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren durch Modifikationen zu berücksichtigen, die bereits in § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a.F. enthalten waren, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen. Diese sind in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben, mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Die vorgenannten Ausnahmeregelungen nach § 14 Abs. 10 LBG NRW sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere fehlt es ihnen nicht an der hinreichenden Bestimmtheit.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris, Rn. 27 f., 31 ff., für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW. Den früheren Bedenken des BVerwG (Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143), das bemängelte, dass die Ausnahmen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt seien, wurde bereits in § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO a.F. – wie nunmehr § 14 Abs. 10 Satz 1 LBG NRW – durch die Normierung zweier Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen Rechnung getragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 26.
40Die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 10 LBG NRW ermöglicht es dementsprechend hinreichend, atypische Werdegänge zutreffend zu erfassen.
41Soweit der Kläger vorbringt, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe und von fehlerhaften Annahmen bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren ausgegangen sei, führt dies nicht dazu, dass die Regelung der Höchstaltersgrenze als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Umstand, dass eine Gesetzesbegründung möglicherweise nicht alle maßgeblichen Aspekte benennt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die getroffene Regelung im Widerspruch zu Verfassungsrecht oder sonstigem übergeordnetem Recht steht.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris, Rn. 8.
43Unabhängig davon wird in der Begründung zum Gesetzentwurf,
44vgl. LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
45in sachlicher Hinsicht die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausreichend begründet. Hingewiesen wird insbesondere auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Diese Gesichtspunkte, an denen sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren orientiert hat, sind dabei vom Bundesverfassungsgericht als zu beachtende Aspekte – namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand – explizit als solche angesprochen worden.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 86 ff.
47Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 anstatt der Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives "Zwei-Säulen-Modell" angeregt wurde,
48vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
49bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese Aspekte verfangen nicht, weil es angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht bereits dann an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung fehlt, wenn andere Lösungen in Betracht kämen, die allerdings vom Gesetzgeber – wie hier – nicht als gleich geeignet angesehen werden. Die Argumentation, der Gesetzgeber sei verpflichtet, anstelle der Einführung von Höchstaltersgrenzen die Versorgungslasten auf der Ebene des Versorgungsrechts zu begrenzen, verkennt dementsprechend das kumulative Verhältnis beider Möglichkeiten zur Sicherstellung einer finanzierbaren und funktionsfähigen Versorgung und würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unzulässig auf die alleinige Möglichkeit einer versorgungsrechtlichen Lösung einengen.
50Die gesetzgeberische Prämisse ist auch nicht zu beanstanden. Eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit kann zwar in gewissem Umfang durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden. Einstellungshöchstaltersgrenzen sichern demgegenüber von vornherein ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen und gewährleisten somit die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung. Die Einführung von Höchstaltersgrenzen ist zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung in besonderer Weise geeignet, zumal bei Anpassungen im Versorgungsrecht den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Wertes von Versorgungsansprüchen Rechnung getragen werden müsste. Einer Verringerung des Ruhegehalts sind zudem bei lebensälteren Bewerbern durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Es kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor einer (späteren) Verbeamtung Rentenansprüche durch vorangehende berufliche Tätigkeiten erworben hat, die unbeschadet etwaiger Anrechnungen als zweite Säule der Alterssicherung neben das Ruhegehalt treten. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen keine Rentenanwartschaften bestehen, so z.B. wenn aufgrund von längeren Kinderbetreuungszeiten oder sonstigen Gründen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder durch die ausgeübte Tätigkeit keine Rentenansprüche entstanden sind, insbesondere infolge einer freiberuflichen Tätigkeit. Zur Begegnung dieser Unwägbarkeiten ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze erforderlich und angemessen, weil die versorgungsrechtlichen Anpassungen keine ebenso taugliche Alternative darstellen.
51Ebenso (im Ergebnis) zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26. Januar 2016 - 2 K 6008/15 - und vom 7. April 2016 - 2 K 6597/15 -; VG Köln, Urteile vom 17. August 2016 - 3 K 5340/15 - und - 3 K 3698/15 -, jeweils juris.
52c) Die Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken, insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG oder das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
53Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/ 04 -, Mangold, Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75.
55Legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein.
56EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 -, EuGRZ 2011, S. 713.
57Dabei verfügen die Mitgliedstaaten allerdings nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, Slg. 2010, I - 11869, Rn. 50.
59Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie darstellen.
60Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und C-160/10 -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I - 06919, Rn. 73 f., 81.
61Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist.
62Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/ 13 -, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416, Rn. 45, 66.
63Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze danach mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist.
64Dies ist hier der Fall. Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die vorliegend in Rede stehende Höchstaltersgrenze. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das demnach der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW zugrunde liegt, stellt demnach ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die in § 14 Abs. 3 LBG NRW geschaffene Höchstaltersgrenze begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil sie etwaig (auch) fiskalischen Interessen dient. Denn die Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigt sich – wie bereits näher ausgeführt – zuvörderst aus dem Alimentations- und Lebenszeitprinzip als anerkannte hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und dient dem Ziel, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu gewährleisten. Eine Alimentation des Beamten im Ruhestand rechtfertigt sich nur, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht bezogen auf die Dauer von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit und losgelöst von der Höhe des Ruhegehalts, so dass die finanziellen Interessen des Staates als Nebenzweck erscheinen.
65Den auch im Unionsrecht anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einführung einer Höchstaltersgrenze hat der nordrhein-westfälischen Gesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit überschritten. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze verwiesen werden. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht dieser Erwägungen „notwendig“ bzw. angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich diesbezüglich in Anbetracht des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kein strengerer Maßstab bei der Bestimmung der „Notwendigkeit“ einer solchen Regelung.
66So auch Bünnigmann, DÖV 2015, 832 (835) m.w.N., unter Berufung auf den Beschluss des BVerfG vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -; anderer Auffassung demgegenüber wohl Kühling/Bertelsmann, NVwZ 2010, 87 (91).
67Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt demnach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
68Vgl. zur Unionsrechtskonformität übereinstimmend auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 - 2 K 6213/15 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15 -, juris, Rn. 62 ff.; VG Köln, Urteil vom 17. August 2016 - 3 K 3698/15 - juris, Rn. 53 ff.
69Vor dem Hintergrund des vom Europäischen Gerichtshof konstatierten Gestaltungsspielraums des jeweiligen nationalen Gesetzgebers entfällt die „Notwendigkeit“ einer Höchstaltersgrenze auch schließlich nicht deswegen, weil verschiedene nationalstaatliche Bundesländer oder der Bund (andere) Höchstaltersgrenzen – der Bund sieht ab einem Einstellungsalter von 40 Jahren das Erfordernis einer Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen vor, die jedoch bis auf Ausnahmen als erteilt gilt (siehe Rundschreiben vom 23. März 1995 – II A 2 – H 1224 – 5/95 – , GMBl 1996, S. 79) – für die Einstellung in den Beamtendienst vorsehen.
70Bestehen demnach keine (entscheidungserheblichen) Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität der Höchstaltersgrenze, ist für die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 und 2 AEUV kein Raum.
713. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze berufen.
72a) Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abgesehen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint.
73Dies ist im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 65 ff.; Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 45 ff.; Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 40 f. zur vergleichbaren Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75Im Fall des Klägers, der anders liegt, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW hingegen nicht erfüllt. Sein beruflicher Werdegang hat sich nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass das Entgegenhalten der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Die Anträge des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 16. Juni 2003 und 19. Mai 2009 sind zwar aufgrund der damals fehlenden gesetzlichen Grundlage rechtswidrig abgelehnt worden. Die ablehnenden Bescheide vom 8. Juli 2003 bzw. vom 22. September 2009 sind jedoch jeweils bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ihre Rechtswidrigkeit bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu berücksichtigen. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung bei Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris ,Rn. 41; Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 80.
77Ebenso kann sich der Kläger vor dem Hintergrund der bestandskräftigen ablehnenden Bescheide vom 16. Juni 2003 und 19. Mai 2009 nicht auf eine geltend gemachte (mündliche) Zusicherung auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der (Wieder-)Einstellung in den öffentlichen Schuldienst im Jahr 2002 berufen, wobei es für eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW – unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen – bereits an der Schriftform mangelt.
78Der Kläger ist auch nicht so zu behandeln, als ob die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidungen nicht gegeben sei, weil ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW oder nach Ermessen des beklagten Landes im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW besteht. Ein solcher Anspruch wird hier vom Kläger bereits nicht (mehr) begehrt. Unabhängig davon kommt ein solches Wiederaufgreifen im engeren bzw. weiteren Sinne nicht in Betracht. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das beklagte Land den früheren Antrag des Klägers vom 19. Mai 2009 nicht – wie von ihm bei der Behörde beantragt – wieder aufgegriffen und in der Sache erneut entschieden hat. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung N mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 stellt keinen Zweitbescheid – nach inzidentem Wiederaufgreifen – dar, sondern die Bescheidung des erneuten Antrags vom 9. Juni 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht, was hier nicht der Fall ist. Ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ist ebenfalls nicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW liegen – unabhängig von der Ausübung des Ermessens – nach dem einschlägigen Fachrecht nicht vor. Der Regelungsgehalt des abschlägigen Bescheids vom 22. September 2009 betraf nur die damalige Rechtslage und enthielt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
79Vgl. zum Regelungscharakter der Einstellung eines Beamtenbewerbers BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris, Rn. 12 ff.
80Einer Durchbrechung der Bestandskraft der „Altablehnung“ bedarf es nicht, um einen neuen Antrag auf Verbeamtung stellen zu können, der hier zumal in der Sache nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu behandeln wäre.
81Auch das Zuwarten bis zur Bescheidung des klägerischen Antrags – bis nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 die gesetzliche Neuregelung geschaffen wurde – erfüllt nicht die Voraussetzungen der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Die Bezirksregierung N hat den unter Nutzung der Übergangszeit zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze gestellten Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht – mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers – rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F., sondern in Anwendung der gesetzlichen Neuregelung abgelehnt. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags des Klägers lag in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 ein zureichender Grund für die zunächst nachfolgende Untätigkeit des Beklagten vor. Durch die Unvereinbarkeitserklärung hat das Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land die Möglichkeit eingeräumt, auch für „Altfälle“ eine neue, verfassungsgemäße gesetzliche Regelung zu treffen; das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung auch erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für den Kläger ersichtlich, weil die Bezirksregierung N ihm schriftlich mitgeteilt hatte, dass sein Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die gesetzliche Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und ist in Anbetracht des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens (mit u.a. den üblichen Beteiligungsrechten) in angemessener Frist in Kraft getreten. So war bereits im August 2015 ein Gesetzentwurf öffentlich bekannt, der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung der Höchstaltersgrenze musste der Kläger, der sein Verfahren wie zahlreiche andere Beschäftigte im Angestelltenverhältnis nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet hatte, mit einer solchen Regelung bei einer am Rechtsgedanken des § 75 VwGO orientierten Betrachtung demnach noch rechnen.
82Vgl. so auch für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zwischen Gerichtsentscheidung und einer im Verordnungswege erfolgenden Neuregelung BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 58.11 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 1852/10 -, juris, Rn. 47.
83b) Der Kläger kann sein Neubescheidungsbegehren schließlich auch nicht auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW stützen. Nach dieser Norm können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten.
84Der Begriff des – hier erheblichen – dienstlichen Interesses (bzw. der dienstlichen Belange, des dienstlichen Bedürfnisses oder der dienstlichen Gründe) ist aus einer Reihe anderer beamtenrechtlicher Vorschriften geläufig. Insofern ist geklärt, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen konkreter Bedeutungsgehalt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, in den der Begriff hineingestellt ist.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DVBl. 2006, 1191 = juris, Rn. 16 m.w.N.
86Wird – wie hier – ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn daran gefordert, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, geht es um das Interesse an der sachgemäßen und möglichst reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben; dem Adjektiv "erheblich" ist zu entnehmen, dass das Interesse von gesteigertem Gewicht sein muss (vgl. auch § 14 Abs. 10 Satz 2 LBG NRW). Das Bestehen eines dienstlichen Interesses ist in erheblichem Maße durch vorausgegangene organisatorische und personelle Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt bzw. von nachfolgend geplanten Entscheidungen ihres Inhalts abhängig. Es ist Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel sicherzustellen. In der Sache handelt es sich um das Organisationsermessen des Dienstherrn.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 = juris, Rn. 10, für den Begriff der dienstlichen Belange; zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle bei der Ausnahmeregelung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 40 ff.
88Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch – ein subjektives Recht – des Klägers aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG nicht herzuleiten; die Norm ermöglicht es allein im öffentlichen Interesse, einzelne Bewerber zu behalten oder zu gewinnen.
89Unabhängig davon ist vorliegend ein erhebliches dienstliches Interesse nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat den sog. Mangelfacherlass bereits zum Schuljahr 2006/2007 auslaufen lassen. Es hat dadurch zu erkennen gegeben, dass es ein dienstliches Interesse an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrer in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als erheblich betrachtet.
90Ebenso zum fehlenden dienstlichen Interesse bei Mangelfächern nach Aufgabe des sog. Mangelfacherlasses OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris, Rn. 42 m.w.N.
91Nach alledem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBG NRW nicht vor; dem beklagten Land stellte sich also die vom Kläger aufgeworfene Frage der Ermessensausübung hinsichtlich der Bewilligung einer Ausnahme nicht.
92Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Okt. 2016 - 4 K 2122/15
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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 07. Okt. 2016 - 4 K 2122/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, fünf dem M. für August 2016 zugewiesene Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 22. August 2016 bei Gericht eingegangene, dem Entscheidungssatz sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung der Mitbewerber und deren Einweisung in die Beförderungsplanstellen würde der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereitelt.
5Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Entscheidung des Antragsgegners, ihn bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstellen unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtswidrig.
6In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N.
8Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
10Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW in der Fassung des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016, GV. NRW., S. 309). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16.
12Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es demzufolge unzulässig, wenn der Dienstherr allein aufgrund gleicher Gesamturteile der Bewerber „vorschnell“ etwa auf das Hilfskriterium „weibliches Geschlecht“ zurückgreift und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) bevorzugt. Einem solchen Hilfskriterium darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich der Beurteilungen anhand leistungsbezogener Kriterien auch unter Berücksichtigung der Einzelmerkmale kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 20.
14Lässt sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und gegebenenfalls in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 B 967/15 –, juris, Rn. 10.
16Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des M. nicht gerecht. Sie lässt nicht erkennen, dass auch Vorbeurteilungen der Bewerber in den Blick genommen worden sind. In der Konkurrentenmitteilung vom 5. August 2016 wird ausgeführt, dass in erster Linie das Leistungsbild der aktuellen dienstlichen Beurteilung maßgebend ist. Weiter heißt es dort: „Darüber hinaus werden gegebenenfalls (Hervorhebung durch die Kammer) auch die zurückliegenden Beurteilungen als weiterer Leistungsaspekt bei der Entscheidung in jedem Einzelfall in die Abwägung mit einbezogen“. Dass dies im Streitfall auch geschehen ist, ist nicht ersichtlich. Denn auf Seite 3 der angeführten Mitteilung hat das M. angegeben, dass die Beigeladenen in der aktuellen Beurteilung die gleiche Endnote („Die Leistung und Befähigung entspricht voll den Anforderungen“) und die gleiche Quersumme (3,43) wie der Antragsteller erzielt haben, und dass die Auswahlentscheidung „aufgrund der Frauenförderung im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung, die zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, gefallen (ist)“. Von Vorbeurteilungen ist nicht die Rede.
17Die so getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil der vom M. in Bezug genommene § 19 Abs. 6 LBG NRW durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In der Neufassung heißt es:
18„Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Satz 2 und 3 finden Anwendung, solange im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde innerhalb einer Laufbahn der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt entweder den Frauenanteil im Einstiegsamt oder den Frauenanteil in einem der unter dem zu besetzenden Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter unterschreitet und der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt 50 Prozent noch nicht erreicht hat. Ist mit der Beförderung die Vergabe eines Dienstpostens mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion verbunden, gilt Satz 4 bezogen auf die angestrebte Funktion. Abweichend von Satz 4 ist maßgeblich der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht, wenn die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde ist. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 4 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.“
19Jedenfalls für die in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW getroffene Regelung fehlt es dem Land bereits an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz.
20Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Nach Absatz 2 der des vorgenannten Artikels bemisst sich die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung. In dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs.1 Nr. 27 GG
21- in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I, S. 2034 -
22auf die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
23Der Begriff der Statusrechte und –pflichten soll nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers unter anderem Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten und Dauer, Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses sowie wesentliche Rechte der Beamten umfassen.
24Vgl. Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006, BT-Drs. 16/813, S. 14; Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage, Band II, Art. 74 Rn. 135.
25Für den hier interessierenden Bereich der Beförderung von Beamten hat der Bund von seiner gesetzgeberischen Kompetenz in Gestalt von § 9 BeamtStG Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht (Hervorhebung durch die Kammer), Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Diese Regelung ist – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen - wie § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW -, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bereits dann auszugehen ist, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist, ist kein Raum mehr.
26In der Gesetzesbegründung zu § 9 BeamtStG
27- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 12. Januar 2007, BT-Drs. 16/4027, S. 23 -
28wird (lediglich) klarstellend der in der Vorschrift aufgeführte Katalog der beispielhaften Merkmale, die bei der Auswahl der Bewerber nicht berücksichtigt werden dürfen, weiter gefasst als bisher in § 7 BRRG. Damit hat der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Frage, wann Bewerber (gleich) geeignet sind, nicht erfolgen sollte. In der Rechtsprechung war bereits unter Geltung des § 7 BRRG geklärt, dass es in Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten zu treffen ist, deren Leistungsstand in den aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden ist, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist, auch die früheren Beurteilungen bei der Auswahl zu berücksichtigen. Früheren dienstlichen Beurteilungen kommt gegenüber Hilfskriterien eine vorrangige Bedeutung zu, weil sie anders als Hilfskriterien unmittelbare Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung des Bewerbers in dem angestrebten Beförderungsamt ermöglichen. Ebenso können sich, ohne dass insoweit ein Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen geboten wäre, leistungsbezogene Auswahlkriterien allein aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich im Rahmen einer sogenannten Binnendifferenzierung aus innerhalb einer Notenstufe vergebenen Punktzahlen oder Bewertungszusätzen wie „oberer Bereich“, „mittlerer Bereich“ oder „unterer Bereich“ eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung ergibt oder eine solche Differenzierung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale hergeleitet werden kann.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. September 2006 – 2 ME 1137/06 –, juris, Rn. 4.
30Nach der nunmehr in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW getroffenen Regelung sind hingegen in der Regel Einzelmerkmale in aktuellen Beurteilungen ebensowenig wie Vorbeurteilungen zu berücksichtigen. Damit wird die Betrachtung, ob zwischen im Endurteil gleich beurteilten Beförderungsbewerbern ein Qualifikationsunterschied besteht, in einer § 9 BeamtStG widersprechenden Weise verkürzt. Für eine solche von § 9 BeamtStG hinsichtlich des Leistungsprinzips inhaltlich abweichende Regelung fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass regelmäßig zahlreiche oder zumindest mehrere Bewerber über dasselbe Gesamturteil verfügen, sodass bei der von der Neureglung beabsichtigten Außerachtlassung weiterer leistungsbezogener Kriterien (Einzelmerkmale in aktuellen Beurteilungen und frühere Beurteilungen) von einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bestenauslese nicht mehr die Rede sein kann.
31Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelvermutung in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW nicht greifen soll, wenn die zu „vergleichenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Einzelmerkmalen (…) so gravierende Unterschiede aufweisen, dass offensichtlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausgegangen werden kann“.
32Vgl. Gesetzentwurf zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2015, LT-Drs. 16/10380, S. 344.
33Für eine solche Regelvermutung ist angesichts der in § 9 BeamtStG getroffenen Regelung kein Raum mehr.
34Soweit die Landesregierung in ihrer Gesetzesbegründung Bezug auf das "Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst sowie zur Verankerung von Sanktionen bei Nichteinhaltung" von Papier nimmt, ist anzumerken, dass die dortigen Ausführungen zur vermeintlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht überzeugen. Zu kurz greift der in dem Gutachten
35- vgl. dort Seiten 5 und 6 -
36erfolgte Hinweis, der Bundesgesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum neuen, auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gestützten Beamtenstatusgesetz betont, dass er das Gesetz nicht als abschließende Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz betrachte. Dort wo er keine Regelung treffe, seien die Länder weiterhin zur Gesetzgebung befugt.
37Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 12. Januar 2007, BT-Drs. 16/4027, S. 20.
38Diese Ausführungen verkennen, dass der Bund in dem hier maßgeblichen Regelungsbereich des Leistungsprinzips eine abschließende Regelung getroffen hat. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch, dass dem Beamtenstatusgesetz die Konzeption zugrunde liegt, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie z.B. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses oder für Pflichten und Rechte der Beamten erschöpfend zu regeln. Nicht zu überzeugen vermag auch der in dem Gutachten erfolgte Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem Beschluss vom 26. August 2010, 6 B 540/10. Dort hat das OVG NRW zwar festgestellt, dass die von einem Qualifikationsgleichstand ausgehende Gleichstellungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW a.F. eine zulässige Ergänzung des § 9 BeamtStG darstellt. Die angeführte Regelung hatte indes nur den Charakter eines sogenannten Hilfskriteriums. Das OVG NRW hat in der angeführten Entscheidung weiter ausgeführt, dass wegen des Grundsatzes der Bestenauslese (§ 9 BeamtStG) Voraussetzung für die Heranziehung von Hilfskriterien ist, dass ein Qualifikationsgleichstand zwischen den konkurrierenden Bewerbern besteht. Nur dann, wenn Beamte als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen sind, so dass anhand von leistungsbezogenen Erkenntnisgrundlagen kein Vorsprung eines Bewerbers festzustellen ist, darf auf sachliche – auch vom Landesgesetzgeber geregelte – Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Die Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs setzt aber – was sich auch aus den in dem vorgenannten Beschluss weiter angeführten Entscheidungen ergibt – voraus, dass eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorgenommen worden ist. Hierauf soll es aber nach § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW jedenfalls in der Regel nicht mehr ankommen.
39Schließlich kann auch nicht aus der im Gutachten bemühten Vorschrift des § 9 Satz 2 BBG eine Gesetzgebungskompetenz des Landes geschlussfolgert werden. Diese Vorschrift rechtfertigt keine Einschränkung des Leistungsprinzips.
40Zutreffend verweist das Gutachten im Ansatz zwar darauf, dass es dem Landesgesetzgeber offen steht, geschlechtsbezogene Fördermaßnahmen zu treffen. Dies gilt aber gerade nicht für den Bereich, in dem der Bund – wie hier – von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat.
41Angesichts der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes geht die Kammer der Frage nicht weiter nach, ob die angeführten Neuregelungen nicht auch aus weiteren Gründen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnen. Anzumerken ist, dass bereits fraglich erscheint, ob der Gesetzgeber hinreichend berücksichtigt hat, dass der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes dient.
42Vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BVR 1120/12 –, juris, Rn. 10.
43Zwar ist die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 – juris, Rn. 21 (wonach die Bevorzugung von Frauen auch unionsrechtlich ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt ist).
45Soweit der Antragsgegner pauschal in der Erwiderung vom 30. August 2016 ausgeführt hat, dass der Antragsteller angesichts seiner Vorbeurteilung nicht zur Beförderung anstehe, vermag er diese Überlegungen zum Gegenstand einer neuen Auswahlentscheidung zu machen und dort zu plausibilisieren.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben.
47Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.
- 2
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Die 1967 geborene Klägerin bestand im November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes stellte der Beklagte sie zu Beginn des Schuljahres 2004/05 durch Abschluss eines Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule.
- 3
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin Anfang Juli 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
- 4
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Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.
- 5
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Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.
- 9
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Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
- 10
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1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.
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Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).
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Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.
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2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
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a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6
und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).
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Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.
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Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90
).
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Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).
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Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.
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Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).
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b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).
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Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.
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Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).
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Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).
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Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.
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c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.
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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
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Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:
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Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.
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Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.
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Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:
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Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
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Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.
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Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).
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Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.
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Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.
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Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).
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Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.
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Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).
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3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.
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Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).
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Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.
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Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209
). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).
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Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
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Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.
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4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).
- 48
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5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.
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Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.
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Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.
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Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.
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6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2004 unberührt.
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Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrerin im Dienst des Beklagten steht, strebt die Übernahme in das Beamtenverhältnis an.
- 2
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Die 1967 geborene Klägerin bestand im November 1996 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Schuldienstes stellte der Beklagte sie zu Beginn des Schuljahres 2004/05 durch Abschluss eines Arbeitsvertrags als Lehrerin ein. Seitdem unterrichtet die Klägerin an einer Gesamtschule.
- 3
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - die damaligen laufbahnrechtlichen Regelungen des Beklagten über Höchstaltersgrenzen für Lehrer für unwirksam erklärt hatte, stellte die Klägerin Anfang Juli 2009 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 18. Juli 2009 trat die neue Laufbahnverordnung des Beklagten in Kraft, in der die Höchstaltersgrenze auf das vollendete 40. Lebensjahr festgelegt wird. Im Hinblick darauf lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf erneute Bescheidung des Übernahmeantrags mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
- 4
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Nach den neuen laufbahnrechtlichen Regelungen über die Höchstaltersgrenze könne die Klägerin nicht verbeamtet werden. Zwar bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen, weil nicht festgestellt werden könne, von welchen Erwägungen sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze und der Ausnahmen habe leiten lassen. Das Gericht schließe sich jedoch aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster an, das die Regelungen für rechtswirksam halte.
- 5
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Der Verbleib der Klägerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis stelle keine unbillige Härte dar. Die Klägerin habe ihren Antrag als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellt. Wie alle tarifbeschäftigten Lehrer, die daraufhin ihre Verbeamtung beantragt hätten, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Verordnungsgeber eine neue Höchstaltersgrenze mit Geltung auch für die seit Februar 2009 gestellten Übernahmeanträge festlegen werde. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des früheren Einstellungsverfahrens lägen nicht vor.
- 6
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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt die Klägerin,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2010 und den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 8. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision der Klägerin ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen; der Beklagte hat der Einlegung form- und fristgerecht zugestimmt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Die Zulassung der Revision bindet den Senat; er hat nicht zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.
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Die Sprungrevision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die hier anwendbaren laufbahnrechtlichen Regelungen über Höchstaltersgrenzen stehen in Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Sie schließen die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Ein Wiederaufgreifen des 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
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1. Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Übernahmeantrags nicht schon deshalb verlangen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den Regelungen über Höchstaltersgrenzen für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 - LVO NRW - (GV. NRW S. 381) zu beurteilen.
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Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4).
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Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1954 - BVerwG 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <295 f.> = Buchholz 332 § 72 MRVO 165 Nr. 2 S. 3 f., vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 65.84 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 99 S. 2, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 4).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Lehrer in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung am 18. Juli 2009 nicht bestandskräftig beschieden waren. Dementsprechend hängt der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung als Lehrer geltend gemacht wird, davon ab, ob diese neuen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind und im Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Ablehnung des Einstellungs- oder Übernahmeantrags decken.
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2. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW über Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar.
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a) Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 Rn. 18 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Lehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6
und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).
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Die Höchstaltersgrenze des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips.
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Das Lebenszeitprinzip soll eine integre, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem es die Beamten mit rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit ausstattet. Zu diesem Zweck gewährleistet es die Struktur des Beamtenverhältnisses als ein auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis, den Schutz der auf Lebenszeit berufenen Beamten vor Entlassung sowie im Zusammenwirken mit dem Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <221 f.>; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 - BVerwGE 129, 272 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 90
).
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Die Beamten haben Persönlichkeit und Arbeitskraft dem Dienstherrn grundsätzlich während des gesamten Berufslebens zur Verfügung zu stellen. Diese Dienstleistungspflicht steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der lebenslang zu gewährenden Alimentation. Beamte erdienen ihre Altersversorgung durch die Dienstleistung, d.h. während der Dienstzeit. Die Dienstbezüge sind im Hinblick auf die künftigen Versorgungsansprüche niedriger festgesetzt. Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die Versorgung zu finanzieren (BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 <115> und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <298>).
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Nach dem Alimentationsprinzip richtet sich die Versorgung der Ruhestandsbeamten nach dem letzten Amt. Der amtsangemessene Lebenszuschnitt soll auch im Ruhestand erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf die Maßgeblichkeit des letzten Amtes an eine Mindestverweildauer in diesem Amt von höchstens zwei Jahren knüpfen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <384 f.>). Des Weiteren erstreckt sich auch im Ruhestand die Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG auf die Gewährung von Beihilfen als Hilfeleistungen in Krankheits- und Pflegefällen und bezieht die Hinterbliebenenversorgung ein.
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Diese durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19 und vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10).
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b) Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Bei ihrer Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Sie ist das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 <269>; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 13). Tritt der Beamte vor Erreichen des dafür vorgesehenen Alters in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienst und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).
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Die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen. Hierfür bedarf es zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Beide Altersgrenzen verfolgen dieselbe Zielsetzung, sodass sich die für ihre Rechtfertigung bedeutsamen Erwägungen decken.
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Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz erheblich eingeschränkt. In den Fällen, in denen aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden. Gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Den Angehörigen dieser Gruppen muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich eine Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an demjenigen Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren. Vielmehr muss sie zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen. Davon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen, d.h. die Möglichkeiten einer Anhebung, reichen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 22).
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Die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stellt eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze dar. Es ist nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter abzüglich einer Dienstzeit von zwanzig Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze kann außer Betracht bleiben, dass Renten, die Bewerber aufgrund ihrer Berufszeiten erwerben, im Ruhestand teilweise auf die Versorgung angerechnet würden (vgl. § 55 Abs. 2 BeamtVG). Denn diese Zeiten erhöhen andererseits den Versorgungsanspruch, wenn sie ruhegehaltfähige Vordienstzeiten darstellen. Dies ist bei beruflichen Vordienstzeiten von Lehrern im öffentlichen Schuldienst der Fall (vgl. § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).
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Der Gesetzgeber kann die Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Sie umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen. Hierzu gehören Regelungen über Höchstaltersgrenzen (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 11). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.
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c) Nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in den Laufbahnen für Lehrer an Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 2 LVO NRW darf diese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, der Geburt eines Kindes, der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. Nach § 6 Abs. 3 LVO NRW liegt die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beim vollendeten 43. Lebensjahr.
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Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen zugelassen werden, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
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Dieses Regelungswerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange dar:
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Die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maß auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung kann bei einem Beginn des Studiums im Alter von ungefähr zwanzig Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor der Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend besteht nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als zehn Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Erheblich bessere Chancen auf die Verbeamtung haben insbesondere Bewerber, deren Antrag nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wegen eines Stellenengpasses abgelehnt wurde.
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Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 6 Abs. 2 LVO NRW vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Die zusätzlich gewährten Zeiträume reichen angesichts der Grenze des vollendeten 40. Lebensjahres aus.
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Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW genügt dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Sie erscheint geeignet, die Einstellungspraxis inhaltlich zu steuern und die Entwicklung eines schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 27) künftig zu verhindern:
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Der Verordnungsgeber hat den Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW inhaltlich konkretisiert. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 bezieht sich das Interesse darauf, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach Satz 2 liegt es insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Diese normativen Erläuterungen lassen den Schluss zu, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
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Da die Bewerber die Bedarfssituation in aller Regel weder kennen noch ermitteln können, folgen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG Darlegungspflichten der Schulverwaltung: Sie muss ihre Einschätzung, dass Lehrermangel in dem Tätigkeitsbereich des Bewerbers weder besteht noch droht, für das jeweilige Schuljahr nachvollziehbar belegen. Will sie trotz Lehrermangels keine Ausnahme machen, muss sie darlegen, dass die generellen Einstellungskriterien und deren Anwendung in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen.
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Auch die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW ist hinreichend bestimmt. Als Härtefallklausel erfasst sie ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, die die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hält die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie eine Ermessensreduktion auf Null zutreffend für gegeben, wenn ein Übernahmebegehren bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und wegen der Unwirksamkeit der damaligen Regelungen über die Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden, der ablehnende Bescheid aber bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht bestandskräftig geworden ist (OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - NVwZ-RR 2010, 992 <994 f.>).
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Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie tatsächliche Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben.
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Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen. Dies entspräche nicht dem Verordnungszweck, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres Rechnung getragen wird.
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Dem Verordnungsgeber kann auch nicht als Rechtsfehler angelastet werden, er habe die widerstreitenden Belange vor Erlass der Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht hinreichend abgewogen oder den Abwägungsvorgang nicht offengelegt. Die Begründung des Verordnungsentwurfs lässt erkennen, dass sich die Landesregierung bewusst war, bei der Verfolgung des Interesses an einer möglichst langen Lebensdienstzeit wegen der Auswirkungen der Höchstaltersgrenze auf die verfassungsrechtlich geschützten Zugangschancen zum Beamtenverhältnis Zurückhaltung üben zu müssen. Dies wird durch ihre Antwort auf eine Kleine Anfrage belegt. Daraus geht hervor, dass die Landesregierung die Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehoben hat, um auch älteren Bewerbern mit besonderen Berufsbiographien eine Einstellungschance zu eröffnen (LTDrucks 14/10580, S. 2).
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Der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, der Entscheidung über die Höchstaltersgrenze statistische Erhebungen oder Berechnungen über die Auswirkungen unterschiedlicher Festlegungen auf die Versorgungslasten zugrunde zu legen. Denn bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung mit im Wesentlichen feststehenden Vorgaben: Je niedriger die Höchstaltersgrenze ist, desto länger ist typischerweise die Lebensdienstzeit, in der die Altersversorgung erdient werden kann. Davon ausgehend steht dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, den er im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG so ausüben muss, dass der leistungsbezogene Zugang zum Beamtenverhältnis auch für Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg über einen längeren Zeitraum möglich bleibt und anerkannte Verzögerungsgründe durch eine angemessene Erhöhung des Zugangsalters berücksichtigt werden.
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Außerdem kann das Interesse des Dienstherrn an der Schaffung und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen einer Laufbahn die Beschränkung des durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsrechts durch eine Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies hier der Fall ist. Zweifel sind angebracht, weil der Beklagte Bewerber, die er trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze als Lehrer gewinnen will, als Tarifbeschäftigte einstellt (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 21).
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3. Die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW sind auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl L 303/16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar, das diese Richtlinie in das nationale Recht umsetzt.
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Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 RL; § 7 i.V.m § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG).
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Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL überein. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des § 10 Satz 1 und 2 AGG verbindlich.
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Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209
). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C 159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 15).
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Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie unter 2.a) dargelegt, erdienen Beamte die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.
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Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.c) zur Verhältnismäßigkeit dieser Höchstaltersgrenze verwiesen werden.
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4. Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG; 94 Abs. 1 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1).
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5. Auf der Grundlage der auf ihren Fall anwendbaren Regelungen über die Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW kann die Klägerin keine erneute Entscheidung über die Verbeamtung verlangen. Sie hatte die neue Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres bereits bei Antragstellung um mehrere Jahre überschritten. Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Verzögerung nach § 6 Abs. 2 LVO NRW eine höhere Altersgrenze gilt.
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Auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW liegen nicht vor. Die Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze begründet keine unbillige Härte. Die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber nach dem Urteil des Senats vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) keine neue Höchstaltersgrenze einführen oder die nach diesem Urteil gestellten Übernahmeanträge generell von deren Geltung ausnehmen würde. Für eine derartige Ausnahme hat kein Anlass bestanden, weil der Senat eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt hatte.
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Der Beklagte hat die Bescheidung des Übernahmeantrags auch nicht unangemessen lange hinausgezögert. Er durfte schon deshalb bis zum Inkrafttreten der neuen laufbahnrechtlichen Regelungen zuwarten, weil die Landesregierung als Verordnungsgeber diese Regelungen bei Eingang des Antrags der Klägerin im Juli 2009 bereits beschlossen hatte.
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Das Unterlassen der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an der behördlichen Entscheidung über den Übernahmeantrag ist jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Die Ablehnung des Übernahmeantrags der Klägerin war durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW zwingend vorgegeben.
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6. Ein Wiederaufgreifen des früheren, nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2004 bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens kommt nicht in Betracht.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat. Hierfür ist eine Änderung des materiellen Rechts erforderlich, die dem bestandskräftigen Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. Dies ist regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung der Fall, die eine Regelung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum treffen (stRspr; Urteile vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 <159 f.> = Buchholz 451.81 § 6a AWG Nr. 3 S. 19 f., vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - BVerwGE 69, 90 <92 f.> = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146 S. 56 f. und vom 15. Januar 2009 - BVerwG 8 C 3.08 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 32 Rn. 16 f.). Die Regelungen über die Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 lassen die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin im Jahr 2004 unberührt.
- 54
-
Ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 und § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht, weil ein Wiederaufgreifen nach dem ermessenslenkenden ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2009 nur zugunsten von Bewerbern möglich ist, die bei Antragstellung die neue, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 LVO NRW erhöhte Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist seit dem 19. August 1996 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt.
4Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009, 2 C 18.07, mit der die Einstellungshöchstaltersgrenze für unwirksam erklärt worden sei, beantragte sie mit Schreiben vom 9. Mai 2009 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 29. September 2009 mit der Begründung ab, nach der am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung dürfe in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die Klägerin habe diese Altersgrenze indessen bereits im August 1999 erreicht. Die dagegen erhobene Klage 2 K 6512/09 wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Februar 2011 ab.
5Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 begehrte sie erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. Die Bezirksregierung E. erwiderte hierauf unter dem 8. Juni 2015, der Antrag könne derzeit noch nicht bearbeitet werden, weil noch eine Reaktion der Landesregierung zu den Entscheidungsgründen abgewartet werde. Sobald diese vorläge, werde man auf den Antrag der Klägerin unaufgefordert zurückkommen.
6Die Klägerin hat am 4. September 2015 Untätigkeitsklage erhoben.
7Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hat der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben.
8Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nunmehr vor, angesichts des Umstandes, dass sie bereits im Jahre 1996 nicht in das Beamtenverhältnis, sondern (lediglich) in das Tarifbeschäftigungsverhältnis übernommen worden sei, sei ihre Verbeamtung über einen Zeitraum von nunmehr 20 Jahren zu Unrecht unterblieben. Bereits aus „außerrechtlichen“ Gründen sei es daher dringend geboten, sie klaglos zu stellen. Davon abgesehen entspräche die in § 15a Abs. 1 LBG NRW n.F. getroffene Neuregelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze nicht den vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 21. April 2015 aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit erfordere nicht, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres festzusetzen. Diese Grenze sei unangemessen niedrig. Unabhängig davon sei die Klägerin jedenfalls über die in § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. getroffene Billigkeitsregelung zu verbeamten, da ihr eine Verbeamtung seit nunmehr seit zwei Jahrzehnten zu Unrecht vorenthalten worden sei.
9Die Klägerin beantragt,
10das beklagte Land zu verpflichten, ihren Antrag vom 28. Mai 2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
16Der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag der Klägerin, über ihr Verbeamtungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ist so zu verstehen, dass eine im klägerischen Sinne positive Entscheidung begehrt wird.
17Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 2 K 2240/09 -, juris, Rn. 26.
18Hierauf hat die Klägerin aber keinen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn sie überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
19Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW
20- vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 -
21die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze überschreitet die am 00.00.1959 geborene Klägerin deutlich.
22Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit dieser Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -. Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten.
23Die Klägerin kann ihr Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011, 6 A 2501/10, entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht, weil die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag unter dem 28. Mai 2015 und also nach der angeführten verfassungsrechtlichen Entscheidung gestellt hat.
24Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Unrecht unter Berufung auf von Anfang an unwirksame Höchstaltersgrenzen abgelehnt worden sei. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin bereits deswegen nicht durch, weil sie die ablehnenden Entscheidungen in Bestandskraft hat erwachsen lassen. Zum einen hat sie gegen die mit dem Abschluss des Tarifvertrages verbundene konkludente Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zum anderes hat sie keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kammer vom 8. Februar 2011 in dem Verfahren 2 K 6512/09 eingelegt, sodass auch der diesem Verfahren zugrunde liegende Ablehnungsbescheid vom 29. September 2009 in Bestandskraft erwachsen ist. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie hat ein Kind, das am 00.00.0000 geboren wurde.
3Die Klägerin nahm nach dem Abitur im Mai 1975 zum Wintersemester 1975/76 das Lehramtsstudium an der Universität zu Köln mit den Fächern Deutsch und Philosophie auf, das sie am 28.09.1984 mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II abschloss. In der Zeit von 1985 bis 1987 leistete sie den Vorbereitungsdienst ab. Am 13.05.1987 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. In der Zeit von 1984 bis 1985 ging die Klägerin einer Lehrtätigkeit am D. -E. -A. in Köln nach, von 1987 bis 1988 einer Lehrtätigkeit an der W. Köln. Von 1989 bis 1993 nahm sie eine Lehrtätigkeit am C. der H. zur Förderung berufsspezifischer Ausbildung in Köln wahr. 1995 nahm die Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages an, der zunächst bis zum 31.01.1996 gültig war und später bis zum 03.07.1996 verlängert wurde. Auch in der Folgezeit war sie aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen tätig. Am 18.08.1997 wurde die Klägerin unbefristet als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an den Gewerblichen, Hauswirtschaftlichen und Sozialpädagogischen Schulen in C1. H1. (heute: Berufskolleg C1. H1. ) eingestellt. Seit dem 02.05.2011 nimmt sie die Aufgaben einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an der H2. -T. -T1. , Städt. Berufskolleg für U. , I. und T2. , in Leverkusen wahr.
4Mit Schreiben vom 19.03.2001 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und berief sich auf den damals geltenden Mangelfacherlass. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit formlosen Schreiben vom 28.03.2001 ab und führte zur Begründung aus, zwar sei zutreffend, dass Möglichkeiten einer Verbeamtung bis zum 45. Lebensjahr geschaffen worden seien. Diese Bestimmungen gälten indes nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber.
5Mit Schreiben vom 20.04.2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 – 2 C 18.07 u.a. – das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verbeamtungsverfahrens und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 14). Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 14.08.2009 ab. Die dagegen erhobene Klage (3 K 4787/09 VG Köln) sowie das anschließende Berufungsverfahren (6 A 1864/10 OVG NRW) blieben ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2011 – 2 B 37.11 – zurückgewiesen.
6Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322 und 1989/12 – die Regelungen über die Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung wegen nicht hinreichender Verordnungsermächtigung als mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt hatte, stellte die Klägerin am 01.06.2015 unter Hinweis auf die früher abgelehnten Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Eingangsbestätigung vom 03.07.2015 wies die Bezirksregierung Köln darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausgewertet werden müsse. Die Landesregierung werde alsbald eine Regelung treffen. Im Anschluss daran werde man auf den Antrag der Klägerin zurückkommen.
7Mit Schreiben vom 04.08.2016 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Fristsetzung eine abschließende Entscheidung über den Antrag vom 01.06.2015 an. Die Bezirksregierung Köln teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 07.08.2015 mit, dass eine abschließende Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei, da eine gesetzliche Neuregelung in Vorbereitung sei, mit der nach dem derzeitigen Stand des parlamentarischen Verfahrens bis zum Jahresbeginn 2016 zu rechnen sei. Bis dahin werde noch um Geduld gebeten.
8Am 10.09.2016 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, inzwischen stehe fest, dass die wiederholten Ablehnungen ihres Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis massiv rechtswidrig gewesen seien. Dies gelte auch für die auf der Grundlage der Neuregelung im vorliegenden Verfahren erklärte Weigerung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Bereits der Umstand, dass ihr über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren die ihr zustehende Verbeamtung immer wieder rechtsgrundlos verweigert worden sei, gebiete aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Angesichts des bis zum 31.12.2015 bestehenden rechtsfreien Raumes könne ihr auch nicht die nunmehr mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretene neue Sach- und Rechtslage entgegen gehalten werden. Dies folge aus der Entscheidung des OVG NRW vom 31.08.2007 – 6 A 4527/05 – zum früheren Mangelfacherlass, bei der das Gericht darauf abgestellt habe, dass die im Zuge des Gerichtsverfahrens erfolgte Aufhebung dieses Erlasses dem damaligen Kläger nicht entgegen gehalten werden könne, wenn sein Anspruch bei Klageerhebung begründet gewesen wäre. In ihrem Fall sei eine vergleichbare Situation gegeben, da im Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht bestanden habe. Ihr könne daher nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Rechtslage zu ihrem Nachteil verändert habe. Darüber hinaus entspreche die Neuregelung der Höchstaltersgrenze aber auch nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21.04.2015. Aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre sei mit der Erhöhung der Höchstaltersgrenze von 40 auf 42 Jahre praktisch keine Änderung eingetreten. Nach wie vor betrage der Zeitraum zwischen Höchstaltersgrenze und Pensionsgrenze 25 Jahre. Dies entspreche gerade nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Die neue Grenze sei weiterhin unangemessen niedrig. Selbst wenn von der Wirksamkeit der Neuregelung ausgegangen werde, seien aber hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Billigkeitsgründen nach § 15 a Abs. 8 LBG NRW (jetzt: § 14 Abs. 10 LBG NRW) gegeben.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung der mit der Klageerwiderung konkludent erfolgten Ablehnung ihres Antrages vom 01.06.2015 zu verpflichten, über diesen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe nach der für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, da sie die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze nach § 15 a LBG NRW (bzw. jetzt § 14 LBG NRW) im Zeitpunkt der Antragstellung bereits um 16 Jahre überschritten habe. Selbst unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten komme eine Verbeamtung nicht in Betracht. Für die Annahme eines Ausnahmefalles ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die bisherigen Anträge der Klägerin auf Verbeamtung seien bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnt worden. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand, wie er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe, sei nicht schutzwürdig. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis zum 21.04.2015 geltende sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben und werde auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit seien nicht ersichtlich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin über Jahre hinweg erfolglos versucht habe, eine Verbeamtung zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze bestätigt und lediglich die normtechnische Ausgestaltung der bisherigen Regelung beanstandet. Der Gesetzgeber habe deshalb von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu schaffen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die mit der Klageerwiderung erfolgte konkludente Ablehnung dieses Antrages durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW in der am 01.07.2016 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14.06.2016 (GV. NRW.S. 310), dessen Absätze 3 bis 11 den Regelungen in § 15 a LBG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV.NRW.S.938) entsprechen, überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor: § 15 a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Abs. 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Abs. 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 am 31.12.2015 geltende Gesetzeslage ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m. w. N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die seit dem 31.12.2015 geltende Rechtslage, jetzt in der Fassung des am 01.07.2016 in Kraft getretenen § 14 LBG NRW, ist danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 31.12.2015 nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW bzw. § 15 a LBG NRW in der zuvor ab dem 31.12.2015 geltenden Fassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 1989/12 -, juris
30Rn. 75 ff., 82 ff.,
31kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
32BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
33unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris Rn. 81.
35Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
36BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 39, wo von einem "Einschätzungsspielraum" des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
37Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
38BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 29.
39Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen - entsprechend dem vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers -, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
40Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
41Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers zur Vorgängerregelung des § 15 a LBG NRW in der Fassung vom 17.12.2015,
42LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
43die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris Rn. 86 ff.
45Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommene diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
47weiter erhöht und - bezüglich Personen mit Schwerbehinderung - auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
48LT-Drucks. 16/9759, S. 24, zu § 15 a Abs. 3 und 4 LBG a. F.
49mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 27 f., 31 ff.
51Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
52Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris, jeweils zu § 15 a LBG NRW in der Fassung vom 17.12.2015.
53Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 ("noch [...] verfassungsgemäß") wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives "Zwei-Säulen-Modell" angeregt wurde,
54vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
55bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
56Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
57BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, juris Rn. 13 ff.,
58zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Gesetzgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
59Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
60Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie deutlich, da sie am 01.08.1956 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 60 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 oder 6 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
61Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 01.06.2015 abzustellen sei, bei dem die entgegenstehende Vorschrift des § 14 LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer "Folgenbeseitigungslast" ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen. Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne der Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
62Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 -; Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
63Es kann vorliegend offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung auch in den Konstellationen festzuhalten ist, in denen der Bewerber bzw. die Bewerberin im Antragszeitpunkt auch die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten hatte. Ein von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Fall der Folgenbeseitigungslast liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
64OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
65So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 wiederholt Verbeamtungsanträge gestellt, die aus heutiger Sicht fehlerhaft abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch - letzterer nach Einlegung von Rechtsmitteln - bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend, noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 - 6 A 858/07 -, juris Rn. 80.
67Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21.04.2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Höchstaltersgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 31.12.2015 nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 01.06.2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung Köln ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 03.07.2015 und erneut gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.08.2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
68vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015,
69http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
70der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 19. Februar 1964 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der Städtischen Gesamtschule V. in H. beschäftigt.
3Nach der Absolvierung des Studiums der Fächer Deutsch und Geographie für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II, welches die Klägerin im Jahre 1992 mit dem ersten Staatsexamen abschloss, leistete sie in der Zeit vom 15. Dezember 1992 bis zum 14. Dezember 1994 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 11. November 1994 bestand sie die zweite Staatsprüfung für das Lehramt. In der Folge bewarb sich die Klägerin zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes.
4In der Zeit von Januar bis Juli 1995 arbeitete die Klägerin als Ausbilderin im allgemeinbildenden Unterricht beim J. C. , Sprach- und Berufsbildungsstätte in L. . In der Zeit von August 1995 bis Oktober 1999 war sie als Redakteurin bei °°° N. in L. beschäftigt.
5Durch Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 1999, geschlossen zwischen der Klägerin und dem beklagten Land, wurde die Klägerin für die Zeit vom 18. Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 als vollbeschäftigte Lehrerin in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der Hauptschule in P. eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 10. August 2000 zwischen ihr und dem beklagten Land wurde die Klägerin ab dem 14. August 2000 als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihr Einsatz erfolgte sodann an der B. -L1. -Hauptschule in L2. .
6Ihr am 30. August 2002 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 3. September 2002 abgelehnt.
7Am 8. Juni 2004 bestand die Klägerin eine Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in dem Fach Praktische Philosophie.
8Nach vorherigem Antrag durch die Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 18. Juni 2007 an die Gemeinschaftshauptschule N1.------straße in H. in der Funktion der Konrektorin versetzt.
9Mit Schreiben vom 23. April 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – erneut, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Mit Bescheid vom 20. August 2009 lehnte die Bezirksregierung N2. diesen Antrag ab. Die von der Klägerin hiergegen am 10. September 2009 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage – 1 K 3911/09 – wies dieses durch Urteil vom 1. Dezember 2010 ab. Die dagegen zugelassene und von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 – zurück. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2011 – 2 B 91.11 – zurück.
10Mit Wirkung vom 1. Februar 2011 wurde die Klägerin nach vorherigem Antrag durch sie an die Gesamtschule V. in H. versetzt.
11Mit Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht die Klägerin betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
12Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2015 unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung gegenüber der Bezirksregierung N2. erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung N2. bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 den Eingang ihres Antrags und teilte mit, dass dieser wegen des laufenden Beratungsprozesses bezüglich einer Neuregelung der Höchstaltersgrenze zurückgestellt werde. Sobald eine gesetzliche Neuregelung erlassen werde, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 „Widerspruch“ ein. Sie forderte die Bezirksregierung zur Bescheidung des Verbeamtungsantrags unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2015 auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr entgegengehalten werden könne, da es seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine solche nicht mehr gebe. Die Bezirksregierung N2. antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2015, die Entscheidung der Zurückstellung ihres Antrages sei mit einer Ablehnung nicht gleichzusetzen, so dass ein Widerspruch deshalb schon nicht zulässig sei.
13Mit Schriftsatz vom 3. November 2015, dem Gericht zugegangen am 9. November 2015, hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
14Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden.
15Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 lehnte die Bezirksregierung N2. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin überschreite die in § 15a des Landesbeamtengesetzes NRW normierte Höchstaltersgrenze. Tatbestände, die nach § 15a ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, lägen in ihrem Fall nicht vor. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestünden in ihrem Fall ebenfalls nicht. Auch die Antragstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 vermöge keinen Verbeamtungsanspruch zu begründen.
16Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, ihre Nichtverbeamtung sei rechtswidrig, da das Bundesverfassungsgericht mit der vorbenannten Entscheidung vom 21. April 2015 auch die letzte Rechtsgrundlage für eine Altersbeschränkung als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung seien auch sämtliche gerichtliche Entscheidungen im Hinblick auf ihren Verbeamtungsantrag aus dem Jahr 2009 falsch gewesen. Es habe auch weder zum Zeitpunkt ihres nunmehrigen Antrags, noch drei Monate danach, noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht über ihren Verbeamtungsantrag entschieden habe, sei treuwidrig gewesen und von Schädigungsabsicht gekennzeichnet, da er innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dem Antrag habe stattgeben müssen. Insofern müsse schon unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Grundsatz gelten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Neubescheidung eines Begehrens der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf hätten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze Verbeamtungsklagen stattgegeben. Es könne nicht angehen, dass Erfolg oder Misserfolg einer Klage davon abhängig sei, ob das zuständige Gericht hierüber einen Monat früher oder später entscheide. Selbst wenn man den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich ansehen wolle, sei ihre Klage begründet. Insofern sei die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG wie auch der europäischen Richtlinie 2000/78/EG fraglich. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher nur über formelle Aspekte entschieden, nämlich ob der Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen habe oder dies der Exekutive überlassen dürfe. Ob die weitergehenden Vorgaben aus der Entscheidung durch den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber eingehalten worden seien, sei damit offen. Auch wenn man von der Wirksamkeit der Vorschrift ausgehe, ergebe sich über die Ausnahmeregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Möglichkeit ihrer Verbeamtung trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze. Insofern sei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr bei ihrer Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht hätte entgegengehalten werden dürfen. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass auch bezüglich des aktuellen Antrags bis zum Inkrafttreten der Neuregelung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht existent gewesen sei. Insofern könne von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche bereits für die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus der LVO NRW anerkannt gewesen sei. Die Differenzierung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in einem Beschluss zwischen solchen Personen unterscheide, die vor einer höchstrichterlichen Entscheidung den Verbeamtungsantrag gestellt hätten und solchen, die sich hierzu erst in Reaktion darauf entschlossen hätten, sei demgegenüber nicht einsichtig. Vielmehr müsse gelten, dass derjenige, der aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Konsequenzen gezogen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als eine Person, die allein aufgrund des Umstandes, dass sie vor dieser Entscheidung einen Antrag gestellt habe, nunmehr verbeamtet werde.
17Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
18Nach Bescheidung ihres Antrages durch die Bezirksregierung N2. hat die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 umgestellt.
19Sie beantragt nunmehr schriftsätzlich,
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N2. vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 19. Februar 2016.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Dieser kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
28Das Begehren der Klägerin ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Denn sie hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und keinen entsprechenden Neubescheidungsanspruch.
29Einem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW steht § 15a LBG NRW entgegen. Soweit für den vorliegenden Sachverhalt relevant, darf nach dessen Abs. 1 als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Abs. 3 kann sich die Höchstaltersgrenze in verschiedenen Konstellationen ändern. Nach Abs. 4 gilt für schwerbehinderte Menschen das 45. Lebensjahr als Altersgrenze. Schließlich können gemäß Abs. 8 von der jeweiligen Höchstaltersgrenze Ausnahmen zugelassen werden.
30Es ist zunächst anzunehmen, dass die vorgenannte Vorschrift wirksam ist. Der Landesgesetzgeber ist zur Regelung einer Höchstaltersgrenze befugt und namentlich nicht durch eine abschließende Regelung des Bundesgesetzgebers im Beamtenstatusgesetz nach Maßgabe der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gehindert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Im Beamtenstatusgesetz finden sich keine Vorgaben zu altersbezogenen Einstellungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund, dass Altershöchstgrenzen bereits in der Vergangenheit traditionell durch die Länder geregelt wurden und der Verfassungsgesetzgeber bei der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen im Beamtenrecht ausdrücklich klargestellt hat, dass Regelungsbereiche, die bereits bislang in der Kompetenz der Länder lagen, nicht durch Statusregelungen erfasst werden sollen,
31vgl. BT-Drucks. 16/813, S. 14,
32kann insofern auch nicht von einem „beredten Schweigen“ des Bundesgesetzgebers in dem Sinne ausgegangen werden, dass solche Altershöchstgrenzen kraft Bundesrechts ausgeschlossen sind.
33Auch unter materiellen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 15a LBG NRW verfassungskonform. Insbesondere erfüllt sie die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
34Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015,
35BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 75 ff., 82 ff.,
36kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
37BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 16
38unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 81.
40Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
41BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
42Gemessen hieran ist die Regelung des § 15a LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 1 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2012 angenommen, dass selbige unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstelle.
43BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 29.
44Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
45Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 24, 30.
46Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
48die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris Rn. 86 ff.
50Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.,
52in § 15a Abs. 3, 4 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurden. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 3 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
53LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
54mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 15a Abs. 8 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 8, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
56Dem schließt sich das erkennende Gericht auch für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform an.
57Entsprechend der vorgehenden Erwägungen wird auch in diversen fachlichen Stellungnahmen, die aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholt wurden,
58Stellungnahme 16/3245 von Prof. Battis vom 24. November 2015, S. 1; Stellungnahme 16/3284 von Prof. Droege vom 3. Dezember 2015, S. 3; vgl. auch Stellungnahme 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“).
59und ebenfalls in Entscheidungen anderer Gerichte,
60vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – 2 K 6008/15 –, juris Rn. 19,
61eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch die konkrete Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20. November 2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
62Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
63bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
64Die Regelung des § 15a LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006.
65Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
66BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18/07 –, juris Rn. 13 ff.,
67zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 15a LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
68Nach Maßgabe des danach wirksamen § 15a LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 1 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie, da sie am 19. Februar 1964 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 15a Abs. 3 oder 4 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
69Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 14. Juni 2015, alternativ auf einen Zeitpunkt drei Monate nach diesem Antrag bzw. denjenigen der Klageerhebung abzustellen sei, bei denen die entgegenstehende Vorschrift des § 15a LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch für den Fall einer Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geklärt, dass das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
70BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N. aus der Rspr.
71Insofern ist der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass gemäß § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer „Folgenbeseitigungslast“ ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen ist. Nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen.
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 –; Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
73Ein solcher Fall ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist.
74OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.
75So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 mehrfach Verbeamtungsanträge gestellt, die rechtswidrig abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch – letzterer nach Einlegung von Rechtsbehelfen – bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 –,juris Rn. 80.
77Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. April 2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 14. Juni 2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung N2. ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
78vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10. August 2015; im Internet zu finden unter
79http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= (zuletzt abgerufen am 27. Mai 2016),
80der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31. Dezember 2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind.
81Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 2016 angeführten, stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
82Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 K 574/13 –, juris,
83und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
84Urteil vom 25. August 2015 – 2 K 3337/14 –, juris.
85Denn diese betrafen jeweils Fallgestaltungen, in denen die dortigen Kläger gegen am 3. Juli 2012 bzw. 28. April 2014 ergangene Ablehnungen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 9. Februar 2013 bzw. 19. Mai 2014 jeweils fristgerecht Klage erhoben hatten, so dass beide Sachverhalte zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesiedelt sind. Auf die Frage, wann über die dortigen Klagen entschieden wurde, kommt es nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht an, so dass der Erfolg der Klagen nicht, wie die Klägerin meint, vom zufällig gewählten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig war.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an der N. Gesamtschule L2. beschäftigt.
3Der Kläger absolvierte zunächst im Anschluss an seinen 12-monatigen Wehrdienst von 1987 bis 1995 ein Studium an der Deutschen Sporthochschule L2. , das er mit dem Abschluss Diplom-Sportlehrer abschloss. Im Anschluss war er als Hauptamtlicher Hockeytrainer und sodann als Sportlehrer an einer Schule in Irland tätig. Zwischen 2000 und 2008 war der Kläger selbstständiger Geschäftsinhaber einer Kongressorganisation. Ab 2007 absolvierte er zudem das Studium der Fächer Biologie und Sport für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, das er im Jahr 2012 mit der Ersten Staatsprüfung abschloss. Parallel dazu war er ab 2008 bereits als Vertretungslehrer an der L. -L1. -Schule in M. beschäftigt. Vom 01.11.2012 bis 30.04.2014 leistete der Kläger als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst ab. Am 30.04.2014 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt. Nachdem der Kläger im Anschluss nochmals kurzfristig als Vertretungslehrer beschäftigt war, schloss er am 13.08.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land, nach dem er ab dem 15.08.2014 als Lehrkraft an der Sekundarschule Jülich eingesetzt wurde.
4Mit E-Mail vom 30.07.2014 fragte der Kläger bei der Bezirksregierung L2. nach, ob für ihn die Möglichkeit der Verbeamtung bestehe. Er wurde mit E-Mail vom 08.08.2014 darauf hingewiesen, dass eine Verbeamtung nicht mehr erfolgen könne, da er das 40. Lebensjahr bereits am 25.01.2006 vollendet habe.
5Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind.
6Daraufhin hat der Kläger am 26.06.2015 Klage erhoben.
7Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) ist u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten.
8Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da das Bundesverfassungsgericht die dafür bestehenden Höchstaltersgrenzen für verfassungswidrig erklärt habe. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung habe daher keine wirksame Höchstaltersgrenze bestanden, weshalb der Klage stattzugeben sei. Im Übrigen müsse er nach der Rechtsprechung des OVG NW auch nach der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Neufestsetzung der Höchstaltersgrenze auf 42 Jahre verbeamtet werden, weil sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bestandskräftig abgelehnt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung der mit der Überlassung des Arbeitsvertrags vom 28.07.2014 / 13.08.2014 ihm gegenüber konkludent ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sowie unter Aufhebung der mit E-Mail vom 08.08.2014 ausgesprochenen Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es ist der Ansicht, die konkludent erfolgte Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers auf Neubescheidung stünden die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze des LBG NRW in der derzeit geltenden Fassung entgegen. Er sei bereits zum Antragszeitpunkt 48 Jahre alt gewesen und könne daher auch nach der neuen Regelung keinen Anspruch auf Verbeamtung geltend machen. Die Ablehnung einer Verbeamtung in Fällen, in denen der Kläger bereits zum Antragszeitpunkt die derzeit geltende Altersgrenze überschritten habe, habe das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen gerichtlichen Hinweis vom 04.04.2016 für rechtmäßig gehalten. Es liege auch kein Fall des § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG vor. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere als die bis zum 21.04.2015 geltende Altersgrenze habe vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung nicht bestanden und sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht rückwirkend begründet worden. Der Kläger sei nicht schutzwürdiger als eine Lehrkraft, die sich nach der gesetzlichen Neuregelung um eine Verbeamtung bemühe.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
18Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat.
19Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden.
20Diese gesetzliche Neuregelung, die wortgleich die am 31.12.2015 in Kraft getretene Regelung des § 15a LBG NRW übernommen hat, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.
21Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 (143 f.).
23Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N.
25Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
26Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG) nicht bestandskräftig entschieden waren.
27Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie).
28Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015,
29BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 75 ff., 82 ff.,
30kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
31BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16,
32unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 81.
34Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
35BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird.
36Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt.
37BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29.
38Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen.
39Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30.
40Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers,
41LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff.,
42die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 12 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff.
44Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 27 f., 31 ff.,
46in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben,
47LT-Drucks. 16/9759, S. 24,
48mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris Rn. 27 f., 31 ff.
50Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort.
51Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris.
52Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde,
53vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V.,
54bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist.
55Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
56BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff.,
57zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde.
58Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris.
59Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er deutlich, da er am 26.01.1966 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 50 Jahre alt ist. Selbst wenn Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 LBG NRW wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes in Betracht kämen – was der Kläger nicht geltend gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist –, wäre auch die danach maximal geltende Höchstaltersgrenze von 48 Jahren (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW) bereits überschritten.
60Auch wenn man auf die Antragstellung des Klägers im August 2014 abstellt (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW), liegt eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze vor, da er zu diesem Zeitpunkt das 48. Lebensjahr bereits vollendet und damit die maximal zulässige Höchstaltersgrenze überschritten hatte.
61Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe folgt auch nicht aus § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallklausel, die es ermöglichen soll, atypischen Fallgestaltungen und Lebensläufen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
62Voraussetzung ist dabei zunächst, dass nicht vom Bewerber zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang vorliegen. Hier sind die Gründe, aus denen sich der berufliche Werdegang des Klägers verzögert und er deshalb die aktuell geltende Höchstaltersgrenze überschritten hat, indes von ihm selbst zu vertreten. Denn der späte Berufseinstieg des Klägers beruht im Wesentlichen darauf, dass er das Lehramtsstudium erst im Jahr 2007 und damit im Alter von 41 Jahren aufgenommen hat, nachdem er zuvor bereits über viele Jahre anderweitig beruflich tätig gewesen war.
63Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint. Auch daran fehlt es vorliegend, weil allein die aus heutiger Sicht fehlerhafte Ablehnung seines (konkludent gestellten) Verbeamtungsantrags im Jahr 2014 nicht zur Unbilligkeit der Anwendung der neuen Höchstaltersgrenze führt. Weder hatte der Kläger angesichts der zur Zulässigkeit und Wirksamkeit der damals geregelten Altersgrenzen bestehenden gefestigten Rechtsprechung ein irgendwie geartetes Vertrauen darauf, unabhängig von seinem Alter verbeamtet zu werden, noch ist ein derartiges schützenswertes Vertrauen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2015 entstanden. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt,
64vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session=
65der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist.
66Eine Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise daraus, dass dieser ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen wäre,
67für diese Fallgestaltung einen Verbeamtungsanspruch bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2016 – 2 K 2679/10 –, juris, Rn. 33.
68Der Kläger hat nach der konkludenten Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zunächst überhaupt keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern dies schlicht hingenommen. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2015 erhob der Kläger – ein dreiviertel Jahr nach der Anstellung als Lehrer – die vorliegende Klage. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, ist zufällig und ergab sich allein aus der rechtlichen Konstruktion der konkludenten Ablehnung der Verbeamtung durch die Überlassung des Arbeitsvertrages, die (noch) binnen Jahresfrist gerichtlich angreifbar ist.
69In dieser Konstellation fehlt es nicht nur an der Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auf den Kläger, sondern es erschiene im Gegenteil gerade unbillig, wenn dieser nunmehr letztlich allein aufgrund der zufälligen zeitlichen Koinzidenz des Beginns seiner Lehrertätigkeit und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzen ohne Rücksicht auf sein Alter verbeamtet würde, während zahlreiche andere „überalterte“ tarifbeschäftigte Lehrer weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft in diesen Genuss kommen (und das obwohl sie teilweise über viele Jahre und mehrere Instanzen ihren Verbeamtungsanspruch – erfolglos – verfolgt haben). Auch ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Kläger anders zu behandeln, als die zahlreichen tarifbeschäftigten Lehrer_innen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 und vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen (erneuten) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt haben und auf die die neue Rechtslage angewandt wird,
70vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 – 2 K 6213/15 –, juris, Rn. 18 ff.
71Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den wortgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung vom 30.06.2009 (im Folgenden: a.F.) auch auf Fallgestaltungen angewandt hat, in denen die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten war. Dabei wurde nicht lediglich die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vom Alter des Bewerbers abgezogen und damit „herausgerechnet“, sondern vielmehr ein Verbeamtungsanspruch in allen Fällen – völlig unabhängig vom Alter – bejaht, in denen aufgrund der Unwirksamkeit der angewandten (alten) Höchstaltersgrenzenregelung die Verbeamtung rechtswidrig (aber nicht bestandskräftig) versagt worden war und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die neu geregelte Höchstaltersgrenze einer Verbeamtung an sich entgegengestanden hätte.
72OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, juris; dass., Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris; in einem obiter dictum bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 35.
73Es kann dahinstehen, ob sich diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO a.F. mit dessen Wortlaut vereinbaren ließ. Eine Subsumtion der hier vorliegenden Fallgestaltung unter § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist jedenfalls ausgeschlossen. Zwar hat der Gesetzgeber in Kenntnis der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW den Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 LVO a.F. unverändert in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW übernommen. Allerdings dürfte sich daraus nicht der gesetzgeberische Wille ableiten lassen, Fälle wie den vorliegenden von der Vorschrift zu erfassen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass es bereits schwierig erscheint, eine allgemeine Härtefallregelung als Ausnahmetatbestand von der Höchstaltersgrenze zu formulieren, die die beschriebenen Konstellationen ausdrücklich nicht erfasst. Daneben ist zu berücksichtigen, dass zwar § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW wortgleich übernommen wurde, daneben aber nunmehr etwa die Konstellation, in derim Antragszeitpunkt die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war (und die früher ebenfalls als Fallgruppe des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. betrachtet wurde), ausdrücklich in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW geregelt ist. Im Übrigen spricht jedenfalls der im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangene Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2016 – 211-1.12.03.03-130435 – dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, keine Verbeamtung in Fällen durchzuführen, in denen im Antragszeitpunkt die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten war. Ausdrücklich heißt es – abweichend vom Erlass vom 30.07.2009
74(vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 282/08 –, juris, Rn. 79 ff., das ebenfalls den Erlass zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranzieht) –
75dort:
76„I. Mit offenen oder ruhenden Anträgen ist wie folgt zu verfahren: [...] Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr (zuzüglich Hinausschiebung nach § 15a Abs. 3 LBG oder mit Ausnahme nach § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG) oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 45. Lebensjahr vollendet hatten, sind nicht zu verbeamten. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit bestehen in diesen Fällen nicht, weil ein Vertrauenstatbestand mit Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis dahin geltenden 40 bzw. 43 Jahre bis zum 21.04.2015 vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung nicht gegeben war und auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet wurde. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand ist nicht schutzwürdig, zumal das Bundesverfassungsgericht nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch eine Altersgrenze materiell für unzulässig erklärt hat.
77II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gebe ich folgende Hinweise:
781. Bescheidungsurteile
79[...] Ist die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze zwar im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits überschritten, nicht aber im Zeitpunkt der Antragstellung, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu verbeamten, wenn gemäß § 15a Abs. 7 LBG seit der Antragstellung noch kein Jahr vergangen ist. Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege der Einzelfallausnahme analog § 15a Abs. 8 Nr. 2 LBG zu verbeamten, wenn die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie die laufbahnrechtliche Befähigung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Ermessensreduzierung auf Null). [...]
80War die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten, ist nicht zu verbeamten.
812. Verpflichtungsurteile
82Gegen Verpflichtungsurteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bitte ich Anträge auf Zulassung der Berufung zu stellen, falls die Klägerin oder der Kläger die jetzt geltende, konkret zu ermittelnde Höchstaltersgrenze bereits im Antragszeitpunkt überschritten hatte.“
83Daraus ergibt sich eindeutig der Wille, die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 (vormals § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2) LBG NRW nur auf die Fälle anzuwenden, in denen jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung die neue Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war. Genau dies war aber nach dem oben Gesagten beim Kläger der Fall.
84Da es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW fehlt, kann im Rahmen der Ermessensausübung auch nicht einer etwa bestehenden Folgenbeseitigungslast Rechnung getragen werden.
85Eine Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
86Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 – 4 C 56/65 –, juris; dass., Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 54/89 –, juris, Rn. 13; dass., Urteil vom 17.12.1968 – 2 C 40/65 –, ZBR 1969, 349; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f. m.zahlr.w.N.
87Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz verhilft die Folgenbeseitigungslast dem Betroffenen aber nur dann zu einem Anspruch, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Eine Pflicht zur Folgenbeseitigung erlaubt hingegen nicht, sich über gesetzliche Bindungen hinwegzusetzen.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1987 – 8 C 65/84 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 08.02.1974 – 4 C 77/71 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 – 6 A 858/07 –, juris, Rn. 66 f.
89Zweifel bestehen vorliegend bereits daran, ob eine Folgenbeseitigungslast auch in den Konstellationen in Betracht kommen kann, in denen die nachträgliche Änderung der Rechtslage nicht auf einer schlichten Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber infolge einer entsprechenden politischen Entscheidung beruht, sondern in denen eine bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt und sodann durch eine verfassungskonforme Regelung ersetzt wird, die dem klägerischen Begehr ebenfalls entgegensteht (und im Falle ihrer früheren Geltung auch schon im Zeitpunkt der ersten Entscheidung entgegengestanden hätte). Dabei handelt es sich nämlich um eine strukturell andere Situation als der „schlichten“ Gesetzesänderung, weil niemals eine Situation bestand, in der der Landesgesetzgeber durch eigenes Tätigwerden willentlich eine Rechtslage geschaffen hat, die dem klägerischen Anspruch zum Erfolg verholfen hätte (und materiell zur Schaffung einer solchen Rechtslage auch nicht verpflichtet war).
90Jedenfalls aber scheitert ein Anspruch des Klägers auf Grundlage einer Folgenbeseitigungslast der Behörde vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG nicht vorliegen und damit eine Verbeamtung des Klägers im Ermessensweg folglich aufgrund der Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz ausscheidet.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
92Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die Zulassung der Sprungrevision aus §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.