Der Kläger wendet sich wegen mehrerer vollstreckungsrechtlicher Streitgegenstände wegen zweckentfremdungsrechtlicher Tatbestände gegen die Beklagte, und zwar wegen fällig gestellter Zwangsgelder, einmal i.H.v. EUR 2.600,-, das auch bereits eingezogen wurde, und ein weiteres i.H.v. EUR 5.200,-. Außerdem wegen einer weiteren Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 10.400,- und schließlich wegen der Rückforderung in Bezug auf das bereits eingezogene Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- einschließlich der Gebühren i.H.v. EUR 222,22.
Der Kläger ist zusammen mit dem Kläger im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.1655 Eigentümer der Wohnung E.-str. xx, 1. OG, Wohnung xx.
Diese Wohnung war bis vor kurzem an den xx R. vermietet. Die Wohnung ist mittlerweile, laut Auskunft der Beklagten, am 31. Mai 2018 an den Kläger und seinen Miteigentümer zurückgegeben worden. Der Kläger und sein Miteigentümer haben mittlerweile außerdem einen Maklerauftrag für den beabsichtigten Verkauf der Wohnung vorgelegt. Die Beklagte hat den Haftantrag wegen der Zweckentfremdung, der sich auf diese Wohnung bezogen hat und gegen den Mieter xx R. gerichtet war, zurückgezogen (Az. Verfahren M 9 X 18.2050, Erledigterklärung vom 13.7.18).
Im Grundbescheid vom 27. Juni 2017 wurde gegenüber dem Kläger unter Nr. 1 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung verfügt sowie unter Nr. 3 ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- angedroht, wenn die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht binnen drei Monaten erfüllt wird. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, die hiergegen zunächst erhobene Klage, Az. M 9 K 17.3055, wurde für erledigt erklärt und mit Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2017 eingestellt.
Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 12. Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger seiner Pflicht aus Nr. 1 des Bescheids vom 27. Juni 2017 nicht innerhalb der in Nr. 3 des Bescheids verfügten Frist von drei Monaten ab Zugang des Bescheids nachgekommen sei.
Wegen der Mitteilung, dass das Zwangsgeld fällig geworden sei, ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. Januar 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel stellen, die Einziehung des Betrags vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, zu verhindern. Mit rechtskräftigem Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 (Az. M 9 E 18.59), auf den Bezug genommen wird, wurde dieser Antrag abgelehnt. In der Folge wurde die Summe von EUR 2.600,- (+ Verwaltungsgebühr i.H.v. EUR 222,22) von der Beklagten vollstreckt bzw. eingezogen.
Unter dem 16. Dezember 2017 kündigte der Kläger seinem Mieter xx R. fristlos. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 2018 an das Amtsgericht München ließ der Kläger Räumungsklage erheben (Az. 452 C 394/18).
Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 26. März 2018 wurde mitgeteilt, dass das weitere Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 10.400,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Fälligstellung der weiteren EUR 5.200,- erfolge, weil weiterhin die Verpflichtung aus dem Grundbescheid nicht erfüllt worden und deswegen die entsprechende zweite Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2017 fällig geworden sei. Ebenso sei deswegen die erneute, höhere Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 10.400,- erforderlich.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. April 2018, bei Gericht eingegangen per Telefax am 8. April 2018, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
I. festzustellen, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- nicht fällig geworden sei (Schreiben / Bescheid vom 12.12.2017),
II. festzustellen, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- nicht fällig geworden sei (Schreiben / Bescheid vom 26.3.2018),
III. die „neue“ Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. März 2018 (EUR 10.400,-) aufzuheben und IV. die Beklagte zur Zurückerstattung der bereits vollstreckten EUR 2.600,- + EUR 222,22 Gebühren, also von insgesamt EUR 2.822,22 zu verurteilen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungsanträge gegen die Fälligkeitsmitteilungen statthaft seien. Gegen die Zwangsgeldandrohung sei die Anfechtungsklage statthaft. Wegen der Rückerstattung sei der sog. Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Normalerweise liege bei diesem als erste Stufe eine Anfechtungsklage vor, der Annexantrag sei aber auf eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (hier der erste Feststellungsantrag wegen der Fälligstellung von EUR 2.600,-) analog anzuwenden. Auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen lägen vor. Die Feststellungsklagen seien begründet, weil die Fälligstellungen rechtswidrig seien. Der Kläger habe gegen die Pflicht aus dem Grundbescheid nicht verstoßen. Die Fälligstellung vom 12. Dezember 2017 (EUR 2.600,-) sei rechtswidrig, weil der Kläger die Wohnung mit Mietvertrag vom 28. März 2016 an Mohammed R. vermietet habe und er deswegen die Pflicht aus dem Grundbescheid nur durch Mietaufhebungsvereinbarung oder Kündigungsandrohung, Kündigung und anschließende Räumungsklage erfüllen könne. Welches dieser Mittel am erfolgversprechendsten sei, lasse sich grundsätzlich nicht von vorneherein absehen. Zum Zeitpunkt der Fälligstellung am 12. Dezember 2017 habe der Kläger tatsächlich noch keine Kündigung ausgesprochen bzw. noch keine Räumungsklage erhoben. Der Kläger habe aber nach der Rechtsprechung ein Wahlrecht. Davon habe der Kläger so Gebrauch gemacht, dass er sich erst für den nicht aussichtslosen Versuch entschieden habe, mit Mohammed R. einen Aufhebungsvertrag zu schließen, was sich erst im Nachhinein als erfolglos herausgestellt habe. Die Fälligstellung vom 26. März 2018 (EUR 5.200,-) sei ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger habe das Mietverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 fristlos gekündigt und Mohammed R. aufgefordert, die Mieträume bis 29. Dezember 2017 zu räumen. Der Kläger habe ein Wahlrecht, wie er seiner Verpflichtung nachkomme, und von diesem habe er Gebrauch gemacht. Nachdem die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags wegen der Weigerungshaltung von Mohammed R. gescheitert sei, habe er die Räumungsklage erhoben und betreibe diese ohne Verzug weiter. Der Kläger habe alles rechtlich Mögliche unternommen, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Andere Maßnahmen, die der Kläger hätte vornehmen müssen, ergäben sich weder aus dem Grundbescheid noch aus den Gerichtsentscheidungen. Dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der im BGB verwurzelten hohen Mieterschutzvorschriften oft keinen Bestand habe, sei nicht Schuld des Klägers. Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Januar 2018 im Verfahren M 9 E 18.59, dass der Kläger eine offensichtlich mangelhafte Kündigung und Räumungsklage eingereicht habe. Dass der Kläger in der zivilgerichtlichen Klage nicht erwähnt habe, dass der Mieter eine verwaltungsgerichtlich rechtskräftig festgestellte Zweckentfremdung begangen habe, sei unerheblich, weil sich aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 5. Oktober 2017 (Az. 461 C 6743/17), mit dem sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt habe, eindeutig ergebe, dass nur ein Verstoß gegen den im Mietvertrag vereinbarten Wohnzweck eine Kündigung rechtfertigen könne, nicht aber ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Außerdem handele es sich bei den Einwänden der Beklagten um eine rein rechtliche Bewertung der Sache. Der Kläger sei auch deshalb seiner Verpflichtung nachgekommen, weil sich die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG weigere, dem Kläger klar und unmissverständlich vorzugeben, welches Verhalten sie von ihm erwarte. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, weil der Kläger seine Pflicht aus dem Grundbescheid schon vorher erfüllt habe. Der Annexantrag sei begründet, weil die EUR 2.600,- einschließlich der Verwaltungsgebühr zu Unrecht eingezogen worden seien. Grundlage für den Annexantrag sei Art. 28 VwZVG, der hier ausnahmsweise wegen § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht durch Bescheid, sondern direkt gerichtlich geltend gemacht werden könne. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass für die Fälligstellung und Einziehung des Zwangsgelds i.H.v. EUR 2600,- auf die Entscheidung des Gerichts im Verfahren M 9 E 18.59 verwiesen werde. Hinsichtlich der Fälligstellung von EUR 5.200,- werde auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Räumungsklage verwiesen. Zwischenzeitlich habe zum 31. Mai 2018 die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter stattgefunden, so dass die Fälligstellung weiterer sowie die Androhung neuer Zwangsgelder nicht mehr zu befürchten sei. Soweit geltend gemacht werde, dass die Beklagte dem Kläger nicht detailliertere Vorgaben zum „gewünschten Vorgehen“ mache, setze er sich in Widerspruch zum eigenen Vortrag bezüglich seines Wahlrechts. Außerdem werde ein Hinweisbeschluss des für das Räumungsverfahren zwischen dem Kläger und Mohammed R. zuständigen Amtsrichters vom 11.7.2018 vorgelegt, demzufolge es sich bei dem Mietvertrag des Klägers mit Mohammed R. um einen Scheinvertrag i.S.v. § 117 BGB handele. Zusätzlich legte die Beklagte die Streitverkündigung des Klägers ihr gegenüber mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 1. Juli 2018 und das entsprechende Schreiben des Amtsgerichts vom 11. Juli 2018 vor.
Am 1. August fand mündliche Verhandlung statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im parallelen Verfahren Az. M 9 K 18.1655 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sowohl das erste Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- (nachfolgend 1.) als auch das zweite i.H.v. EUR 5.200,- (nachfolgend 2.) sind fällig geworden. Auch die weitere Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. EUR 10.400,-. war rechtmäßig (nachfolgend 3.). Schließlich hat der Kläger keinen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf das bereits eingezogene Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- einschließlich der Gebühren i.H.v. EUR 222,22 (nachfolgend 4.).
1. Das in Nr. 3 des Bescheids vom 27. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 2.600,- ist fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 12. Dezember 2017 (Nr. I.) geht daher zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.
Der Nichteintritt der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes hätte vorausgesetzt, dass die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Grundbescheids beendet wird, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.
Das ist nicht der Fall. Der Kläger ist seiner Pflicht, die zweckfremde Nutzung in der Form der Überlassung der Wohnung an den Mieter Mohammed R. zu beenden, nicht nachgekommen. Der Kläger hat sogar nach eigenem Vortrag innerhalb des Zeitraums (drei Monate ab Zugang des Grundbescheids), in dem er die Erfüllung der Beendigung der Zweckentfremdung schuldet, weder gekündigt noch Klage erhoben, sondern erst danach.
Die Argumentation des Klägers, er habe bis dahin versucht, einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter zu schließen, lässt von vornherein kein taugliches Mittel zur Beendigung der zweckfremden Nutzung erkennen. Selbst unterstellt, dass die entsprechenden Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen, ist das vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beendigung des rechtswidrigen Nutzungskonzepts untauglich. Denn insoweit steht fest, dass es nichts nützt, mit dem Mieter Mohammed R. einvernehmliche Lösungen zu suchen; aus vielen Entscheidungen geht nämlich hervor, dass Mohammed R. die Zweckentfremdung professionell betreibt und die Zwischenschaltung dieser Person zwischen Eigentümer und den letztlichen Nutzern dazu dient, auf eine Verzögerung bzw. ein Erschweren des Zugriffs oder der Nichtbeendigung der Überlassung hinzuarbeiten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571 - Entscheidungsabdruck Rn. 10; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276). Daher kann die Behauptung, dass der Kläger versucht habe, durch eine, noch dazu nicht belegte, einvernehmliche Einigung mit xx R. die Zweckentfremdung zu beenden, von vorneherein nicht dazu dienen, der Erfüllung seiner Pflicht aus dem Grundbescheid nachzukommen. Der Umstand, dass xx R. die Zweckentfremdung professionell betreibt und seine Ein- bzw. Zwischenschaltung dazu dienen soll, die Unterbindung der Zweckentfremdung zu erschweren, musste dem Kläger auch aus den Verfahren Az. M 9 K 17.902 und M 9 S 17.1340 und dem Beschluss des Gerichts vom 24. April 2017 bekannt sein. In den beiden Verfahren war der hiesige Kläger Beteiligter, außerdem war xx R. hier wie dort Mieter der Wohnung des Klägers. In dem Beschluss vom 24. April 2017 im Verfahren Az. M 9 S 17.1340 ist z.B. auf Seite 7 der Entscheidung nachzulesen: „Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an diesem Nutzungskonzept weiterhin festhält, da er an Herrn R. zeitgleich mit Beginn der Ermittlungen durch die Antragsgegnerin vermietet hat, dieser bekanntermaßen als gewerblicher Vermieter von Wohnungen zum vorübergehenden Aufenthalt für Medizintouristen für eine Vielzahl von Wohnungen in dem Gebäudekomplex auftritt und dort möglicherweise auch ein Büro hat.“
Im Übrigen folgt bereits aus dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 im Verfahren Az. M 9 E 18.59, dass die Fälligstellung der o.g. Summe keinen Bedenken begegnet. Neue Gesichtspunkte, welche die dort gezogene Schlussfolgerung in Frage stellen, gibt es nicht.
2. Das im Bescheid vom 12. Dezember 2017 unter Nr. II angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 5.200,- ist ebenfalls fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 26. März 2018 (Nr. I) geht zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.
Der Kläger hat die geschuldete Pflicht aus der Verfügung unter Nr. 1 des Grundbescheids, nämlich die Beendigung der Zweckentfremdung, bis zum Eintritt der Fälligkeit des angedrohten höheren Zwangsgeldes, d.h. vier Wochen ab Zustellung der zweiten Zwangsgeldandrohung (Nr. II des Bescheids vom 12. Dezember 2017), nicht bewirkt. Vielmehr wurde die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung erst im Rahmen der Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2018 beendet. Die vorher vom Kläger geltend gemachten Aktivitäten genügen dagegen nicht zur Erfüllung seiner Pflicht.
Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung ist das jeweils zu Grunde liegende Nutzungskonzept (vgl. nur BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 5 m.w.N.), dementsprechend ist die hier dem Kläger bestandskräftig auferlegte Pflicht, die Zweckentfremdung zu beenden, dann erfüllt, wenn er sein Nutzungskonzept, das hier in der Überlassung an den professionell vorgehenden xx R. besteht, aufgegeben hat. Zur Aufgabe des Nutzungskonzepts gibt es verschiedene Optionen (BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 12 ZB 18.211, Entscheidungsabdruck Rn. 14), insoweit ist beispielsweise nicht automatisch und unabhängig vom Einzelfall die Abgabe einer Kündigungserklärung oder die Erhebung einer Räumungsklage ausreichend.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Beendigung der Zweckentfremdung tatsächlich und innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Denn der Kläger ist aus dem Grundbescheid rechtlich ohnehin verpflichtet, die Zweckentfremdung (nach Ablauf der Frist aus der jeweiligen Zwangsgeldandrohung) zu unterlassen, er schuldet also den „Erfolg“ der Beendigung bzw. Unterlassung der Zweckentfremdung nach Fristablauf. Der Fristablauf war bei Fälligstellung eingetreten, die Zweckentfremdung war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, weil zum Zeitpunkt der Fälligstellung des zweiten Zwangsgelds immer noch der Mieter xx R. Verfügungsberechtigter der Wohnung war und die Zweckentfremdung somit zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand. Die gesetzten Fristen von zunächst drei Monaten (Nr. III des Grundbescheids) und vier Wochen (Nr. II der erneuten Zwangsgeldandrohung vom 12. Dezember 2017) sind auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8), abgesehen davon, dass es hierauf wegen der Bestandskraft der entsprechenden Nr. II des Bescheids vom 12. Dezember 2017 nicht mehr ankommt.
Zwar hat der Kläger nach dem Ergehen der zweiten Zwangsgeldandrohung seinem Mieter gekündigt und Räumungsklage erhoben. Allerdings reicht das hier nicht aus, um die Pflicht aus dem Grundbescheid zu erfüllen. Denn zur Beendigung der Zweckentfremdung als vollstreckungsrechtliche Unterlassungspflicht (z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 9) ist die Vornahme unselbständiger Teilhandlungen erforderlich, die ausreichend ernsthafte Anstrengungen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8) zur Beendigung der Zweckentfremdung darstellen. Solche liegen hier bis zum Fälligwerden des Zwangsgelds am 26. März 2018 aber nicht vor.
Die Kündigung und die Erhebung einer Räumungsklage ist im Falle eines Geschäftspartners wie hier des Mieters xx R. generell ungeeignet, da dieser die Zweckentfremdung professionell betreibt und die Zwischenschaltung dieses Mieters dazu dient, auf eine Verzögerung bzw. ein Erschweren des Zugriffs oder der Nichtbeendigung der Überlassung hinzuarbeiten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 12 ZB 17.571 - Entscheidungsabdruck Rn. 10; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276). Dieser Umstand musste dem Kläger aus seinen Erfahrungen mit Gerichtsverfahren mit derselben Personenkonstellation wie hier (siehe oben) auch bekannt sein. Letztlich ist es so, dass im Falle des Mieters xx R. erst die tatsächliche Rückgabe der Wohnung, die hier zum 31. Mai 2018 vollzogen wurde, die Zweckentfremdung beendet.
Unabhängig davon geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die konkrete, vom Kläger erhobene Räumungsklage „defizitär“ ist, d.h. dass diese tatsächlich nicht geeignet ist, die fortgesetzte Zweckentfremdung zu beenden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müssen die Beendigungsbemühungen des Zweckentfremders ernsthaft sein (BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Entscheidungsabdruck Rn. 8). Das ist die erhobene Räumungsklage (und die ihr vorausgehende Kündigung) nicht. Aus der Begründung der Klage an das Amtsgericht, die der Kläger vorgelegt hat, und aus der von der Beklagten vorgelegten Streitverkündigungsschrift des Klägers geht hervor, dass als Grund bzw. Anlass für die Kündigung lediglich geschildert wird, dass der Kläger kündigt, weil das die Beklagte von ihm verlangt, nicht aber, weil er wirklich kündigen will. Zudem fehlen in der Klageschrift sämtliche Ausführungen dazu, aus welchen (zivil-) rechtlichen Gründen heraus der Kläger wirksam gekündigt und einen Herausgabeanspruch hat. Letzteres wäre aber Voraussetzung für eine ernsthafte Anstrengung des Pflichtigen. Außerdem hat der zuständige Amtsrichter mittlerweile einen Hinweisbeschluss erlassen, dass es sich erstens nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt und zweitens deswegen ein Scheingeschäft, § 117 BGB, vorliegt. Auch das belegt die fehlende Ernstlichkeit des ganzen Rechtsgeschäfts. Schließlich liegt zum 31. Mai 2018 die Rückgabe durch den Mieter xx R. vor, was ebenfalls zeigt, dass die Erhebung der (immer noch laufenden) Räumungsklage nicht kausal ist für die geschuldete Beendigung der Zweckentfremdung.
Schließlich hat die Beklagte auch ihre Auskunftspflicht, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, nicht verletzt. Auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis wird Bezug genommen. Darüber hinaus ist die Erteilung einer Auskunft nicht erforderlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die obigen Nachweise) hat der Kläger gerade ein Wahlrecht, wie er sich von seiner zweckfremden Nutzung löst. Dieses Wahlrecht kann ihm die Beklagte nicht abnehmen.
3. Die erneute Zwangsgeldandrohung, Nr. II des Bescheids vom 26. März 2018, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung gegeben. Die Grundverfügung ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG, außerdem ist sie bestandskräftig, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874 - Umdruck; VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris). Eine etwaige Begleichung des Betrags würde nichts mehr daran ändern, da die Zahlung eines Zwangsgeldes so lange nicht zum „Erfolg“ einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der (Grund-) Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Verdoppelung des Betrags entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2500 - juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Dass dieses Zwangsgeld wegen der Rückgabe der Wohnung zum 31. Mai 2018 nicht mehr fällig werden wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Androhung ohne Belang.
4. Schließlich ist auch der geltend gemachte Rückzahlungsantrag hinsichtlich der bereits von der Beklagten eingezogenen EUR 2.600,- samt EUR 222,22 an Gebühren unbegründet.
Unabhängig davon, ob § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO analog auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO anwendbar ist, ist der Antrag jedenfalls unbegründet, weil die Einziehung der ersten EUR 2.600,- samt Gebühren dafür zulässig gewesen ist (vgl. die Ausführungen oben unter 1. sowie den Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 im Verfahren Az. M 9 E 18.59), so dass ein Erstattungsanspruch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG unter keinem Gesichtspunkt besteht.
Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.