Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2018 - M 9 X 18.2050

published on 07/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2018 - M 9 X 18.2050
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin stellte ursprünglich mit Schriftsatz vom 26. April 2018 Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner, der die Wohneinheit E.-Str. 26, 1. OG Mitte, Nr. 88 als Mieter fortgesetzt zweckfremd nutzte durch Einquartierung sog. Medizintouristen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner die Wohneinheit zwischenzeitlich an die Eigentümer-Vermieter zurückgegeben habe. Wie der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 über die von den Eigentümer-Vermietern geführten Verfahren bekannt wurde, erlangten Letztere die Verfügungsgewalt erst am 31. Mai 2018 zurück.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2018 und vom 13. Juli 2018 bekundet, den Haftantrag angesichts der Wohnungsrückgabe nicht weiter aufrechtzuerhalten und das hiesige Verfahren für erledigt zu erklären.

Der Antragsgegner lässt sich mit Schriftsatz vom 1. August 2018 auf das gerichtliche Anschreiben – Weiterleitung und Fristsetzung nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO – wie folgt ein:

„… wird der Hauptsacheerledigung nicht zugestimmt.

Es wird beantragt, auszusprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der nach Antragsänderung eigener Art (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1989 – 9 C 61/88 – juris) als Feststellungsbegehren zu wertende Antrag, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, hat Erfolg.

Anders als der Antragsgegner wohl meint, kommt es nicht auf die Begründetheit des ursprünglich erhobenen – zulässigen – Antrags an, sondern nur darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.

Vorliegend ist Erledigung eingetreten. Mit der Rückgabe der Wohneinheit wurde für diesen Wohnraum das zweckfremde Nutzungskonzept aufgegeben. Damit hat sich das Verfahren um den Haftantrag erledigt, eine Vollstreckung mittels Ersatzzwangshaft wäre unzulässig, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG. Die Antragsgegnerin hat deshalb rechtlich zutreffend den Haftantrag nicht aufrechterhalten.

Eine etwaige Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheids vom 10. Mai 2017 ist unmaßgeblich und kann vonseiten des Antragsgegners nicht mehr gerügt werden, v.a. nicht in einem vollstreckungsrechtlichen Folgeverfahren wie dem Vorliegenden; auch der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geht deshalb fehl, völlig unabhängig von einem – fehlenden – schützenswerten Interesse des Antragsgegners an einer gerichtlichen Entscheidung hierüber.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.