Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.4350

published on 22/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.4350
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Kostenhaftung für seine Abschiebung.

Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, geboren am … … 1963. Er befindet sich zur Zeit im Kosovo Der Kläger ist im Jahr 1993 erstmals eingereist und hat Asyl beantragt. Der Asylantrag wurde vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom … August 1993 abgelehnt. Danach hat der Kläger ein Asylfolgeverfahren durchgeführt, das ebenfalls bestandskräftig abgelehnt wurde. Danach trug er Reiseunfähigkeit aufgrund verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen vor. Die Beklagte versuchte 1997, den Kläger abzuschieben. Auf Grund des Vortrags von Depression scheiterte dieses Vorhaben. Im Jahr 1999 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm die Beklagte am 6. Dezember 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilte. Im Jahr 2004 wurde dem Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und zuletzt im Jahr 2006 (vgl. das nicht nummerierte Blatt zwei Blätter nach Bl. 456 der vorgelegten Behördenakten). Im Jahr 2009 erging gegen den Kläger ein Haftbefehl wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin). Der Kläger wurde deswegen mit Urteil des Landgerichts … im März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vollstreckungsbeginn war der 25. August 2010.

Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom … Februar 2011 wurde der Kläger ausgewiesen. Am 22. Dezember 2015 entschied die Vollstreckungsgebörde gemäß § 456a Abs. 1 StPO, von der weiteren Vollstreckung für den Fall der Abschiebung abzusehen. Kurz vor der Abschiebung wurde für den Kläger ein Antrag auf Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO gestellt. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 3. Februar 2016 abgelehnt (Az.: M 9 E 16.450), die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2016 abgelehnt (Az.: 10 CE 16.222).

Am 4. Februar 2016 mittags wurde der Kläger im Rahmen einer Sammelabschiebung in den Kosovo abgeschoben.

Ebenfalls am 4. Februar 2016 erging ein Bescheid der Beklagten, mit dem die Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre ab dem Tag der Abschiebung für den Fall der Straf- und Drogenfreiheit bzw. auf neun Jahre unbedingt befristet wurde (Bl. 530 - 534 der Behördenakte).

Dieser Bescheid wurde am 4. Februar 2016 ab 22.52 Uhr versendet (vgl. die Versandprotokolle auf Bl. 536 - 538 der Behördenakten). Laut Empfangsbekenntnis (Bl. 549 der Behördenakten) ging der Befristungsbescheid dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. Februar 2016 zu.

Mit Schreiben vom 23. März 2016 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und machte geltend, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Unter anderem wurde Schmerzensgeld verlangt.

Mit Schreiben vom 6. April 2016 antwortete die Beklagte. Sie habe als zuständige Ausländerbehörde unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Befristungsentscheidung vorgenommen. Aufgrund eines technischen Defekts habe diese den Bevollmächtigten erst in den Nachtstunden des 4. Februar 2016 erreicht. An der Abschiebung hätte sich aber auch bei „rechtzeitiger“ Zustellung der Befristungsentscheidung nichts geändert.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom … Juli 2016 verfügte die Beklagte, dass der Kläger die Kosten der Abschiebung vom 4. Februar 2016 zu tragen hat (Nr. 1) und setzte in der Nr. 2 des Bescheids die Kostenhöhe auf EUR 1.048,60 fest. In Bezug auf die Kostenhöhe ist der Bescheid vorläufig.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Kostentragung ergebe sich aus § 66 Abs. 1 AufenthG. Die (nicht bestrittene) Höhe der Kosten wird im Bescheid, auf den Bezug genommen wird, näher begründet.

Am 23. August 2016 ging der Bescheid laut Empfangsbekenntnis beim Klägerbevollmächtigten ein.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. September 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Bescheid der Beklagten vom … Juli 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Die Abschiebung wiederum sei rechtswidrig gewesen, weil ihre Wirkung entgegen § 11 Abs. 2 AufenthG nicht befristet gewesen sei. Davon, dass die Abschiebungswirkung spätestens im Zeitpunkt der Abschiebung hätte befristet werden müssen, gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem den Kläger betreffenden Beschluss vom 4. Februar 2016 (Az.: 10 CE 16.222, Bl. 544 - 548 der Akten) aus. Unter Missachtung dieser Maßstäbe sei der Kläger in einer offen rechtswidrigen Exzesshandlung der Beklagten abgeschoben worden. Die Befristungsentscheidung ebenfalls vom 4. Februar 2016 sei dem Bevollmächtigten des Klägers am selben Tag erst um 22.50 Uhr per Fax bekannt gegeben worden. Sofern sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 6. April 2016 auf einen technischen Defekt berufe, sei dieser nicht näher dargelegt. Er würde auch nichts ändern. Schließlich sei die Darstellung der Beklagten in diesem Schreiben auch inhaltlich mehr als zweifelhaft. Es werde sinngemäß dargetan, die Befristungsentscheidung habe im Zeitpunkt der Abschiebung bereits in Schriftform behördenintern existiert, lediglich die rechtzeitige Bekanntgabe sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. Damit lasse sich jedoch nicht in Einklang bringen, dass es auf Seite 2 der Befristungsentscheidung wörtlich heiße: „Am 4.2.2016 wurden Sie in ihr Heimatland abgeschoben“ und auf S. 4: „Sie wurden vorzeitig aus der Haft abgeschoben“. Beide Formulierungen belegten eindeutig, dass der Befristungsbescheid vom 4. Februar 2016 auch behördenintern im Zeitpunkt der Abschiebung nicht vorgelegen habe.

Per E-Mail beantragte der Kläger am 19. Dezember 2016 die Befristung des Einreiseverbots für den Schengenraum mit der Begründung, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in Belgien lebe (Bl. 558ff. der Behördenakten).

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Eine Begründung des Klageabweisungsantrags erfolgte nicht.

Die Beigeladene äußerte sich mit Schreiben der Bundespolizei vom 16. Februar 2017, auf das Bezug genommen wird, zur Kostenhöhe und legte ihre Behördenakte vor.

Am 22. Februar 2017 fand mündliche Verhandlung statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, außerdem auf die Beschlüsse des Gerichts vom 3. Februar 2016 (Az.: M 9 E 16.450) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2016 (Az.: 10 CE 16.222).

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 66 Abs. 1 AufenthG.

Die Haftung des Klägers für die Abschiebungskosten ergibt sich aus § 66 Abs. 1 AufenthG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Kostenhaftung zwingend die Rechtmäßigkeit der die Kosten auslösenden Amtshandlung, hier also der Abschiebung voraus (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 - juris Rn. 10; U.v. 16.10.2012 - 10 C 6/12 - juris Rn. 20). Dabei ist für die rechtliche Beurteilung des Kostenbescheids auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Behördenentscheidung abzustellen. Die inzident vorzunehmende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Abschiebungsmaßnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, beurteilt sich dagegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Sach- und Rechtslage; maßgeblich ist die behördliche Sicht bei ihrer Durchführung, also ex ante (BVerwG, U.v. 10.12.2014, a.a.O., Rn. 8 u. 10). Zur Rechtmäßigkeit der Abschiebung gehört grundsätzlich auch, dass im Zeitpunkt der Abschiebung eine Befristungsentscheidung vorgelegen hat (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.10.2016 - OVG 12 B 18.15 - juris Rn. 24ff.; BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - juris Rn. 32f.). Hier gilt § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, nicht § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da der Abschiebung zwar eine Ausweisung (mit Bescheid vom 15. Februar 2011) zu Grunde liegt, es sich dabei aber um eine sog. Alt-Ausweisung vor Inkrafttreten des jetzigen § 11 Abs. 1 AufenthG handelt.

Diesen Maßgaben für die Rechtmäßigkeit der Forderung von Abschiebungskosten ist hier von der Beklagten genügt worden.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte erst am 4. Februar 2016 im Zuge der Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tag realisiert hat, dass sie eine Befristungsentscheidung treffen muss (der Beschluss des BayVGH, in dem die Beklagte auf diese Rechtslage hingewiesen wird, wurde der Beklagten am 4.2.2016 um 11.39 Uhr gefaxt), und am selben Tag unstreitig auch befristet hat, ist die Befristungsentscheidung noch rechtzeitig getroffen worden. Dafür spricht auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damals tatsächlich davon ausging, dass die Rechtmäßigkeit der Abschiebung noch hergestellt werden kann (vgl. den Beschluss vom 4.2.2016, S. 3 letzter Absatz / S. 4 erster Absatz des Entscheidungsabdrucks unter ausdrücklichem Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 AufenthG), ihm aber gleichzeitig bewusst gewesen sein musste, wann der Kläger tatsächlich abgeschoben wird (am 4.2.2016 mittags). Trotzdem ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von einer rechtmäßigen Abschiebung aus bzw. davon, dass deren Voraussetzungen noch hergestellt werden können und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Das bedeutet, dass es nicht schadet, dass die Befristungsentscheidung erst einige Stunden nach der Abschiebung getroffen wurde bzw. dem Klägerbevollmächtigten zuging, solange - wie hier - sichergestellt ist, dass die Befristungsentscheidung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung erfolgt, hier schließlich noch am selben Tag. Dafür spricht auch, dass die Ausländerbehörde vorher in der Regel nicht auf die Minute oder auf die Stunde genau weiß, zu welcher Uhrzeit der Schub erfolgt. Ein Abstellen darauf, dass schon eine Befristungsentscheidung noch am selben Tag, aber einige Stunden nach dem Beginn des Abschiebungsvorgangs nicht mehr rechtzeitig ist, mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Abschiebung, würde die Anforderungen dagegen überspannen. Eine solche Auffassung ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Forderung, dass für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Zeitpunkt der Abschiebung eine Befristungsentscheidung vorliegen muss, nicht notwendig. Denn damit soll vor allem sichergestellt werden, dass dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit rechtzeitig mitgeteilt wird, bis wann die Wirkung einer Ausweisung oder Abschiebung andauert. Diesem Zweck ist aber auch in einem Fall wie hier noch genügt.

Darauf, ob bzw. inwieweit eine Haftung des Ausländers für abschiebungsbedingte Kosten in Betracht kommt, wenn eine Befristungsentscheidung im Zuge der Abschiebung zwar behördlich beabsichtigt war, dann aber im Verlauf der Abschiebung infolge unvorhersehbarer Umstände nicht erfolgen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 27.10.2016 - OVG 12 B 18.15 - juris Rn. 31), kommt es danach für die Entscheidung nicht mehr an.

Schließlich spricht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (1 C 11/15), auf die im Verlauf der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, dafür, dass die Abschiebung nicht deswegen rechtswidrig ist, weil die Befristungsentscheidung erst im Laufe des Tages, an dem die Abschiebung erfolgte, getroffen wurde. Denn wie im Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte (a.a.O. juris Rn. 7), enthält die hier der Abschiebung zu Grunde liegende bestandskräftige Alt-Ausweisung nicht nur eine Abschiebungsandrohung, sondern vielmehr auch die Anordnung der Abschiebung (vgl. Nr. 3 im Bescheid vom 15.2.2011, Bl. 410 der Behördenakten: „Sie werden nach erfülltem Strafanspruch und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Haft oder Unterbringung in den Kosovo abgeschoben“). Eine solche Anordnung der Abschiebung ist für die Wirksamkeit einer Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung rechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, aber zulässig (BVerwG, a.a.O. juris Rn. 28 unter Hinweis auf U.v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 - juris Rn. 13). Wie der gesamte Bescheid vom 15. Februar 2011, der vom Kläger nicht angefochten wurde, ist auch die verfügte Abschiebung bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft steht nun aber der Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Abschiebung entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 11/15 - juris Rn. 29).

Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. Februar 2017 vermögen am Ergebnis schon deswegen nichts zu ändern, weil das Urteil bereits am Tag der mündlichen Verhandlung getroffen wurde. Das Gericht hat insofern, wie in der mündlichen Verhandlung auch erläutert, nur mit der Niederlegung des Urteils gewartet, um dem Klägerbevollmächtigten wunschgemäß Gelegenheit zu geben, mit dem Kläger zu besprechen, ob eine Klagerücknahme erfolgen soll. Es handelte sich gerade nicht um einen Schriftsatznachlass.

Die (vorläufig) geltend gemachte Kostenhöhe gemäß § 67 Abs. 1 AufenthG, die vom Kläger auch nicht bestritten wurde, ist nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 14/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine peruanische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten ihrer Abschiebung im Jahr 2010.
published on 10/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer (versuchten) Zurückschiebung.
published on 16/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.
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Annotations

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.