Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2160

published on 29/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.2160
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.

Bescheidobjekt ist ein auf FlNr. …, Gemarkung H. (i.F.: Klägergrundstück) befindlicher, grenzständig zum Nachbargrundstück, FlNr. … (i.F.: Nachbargrundstück), Gemarkung H. ausgeführter Unterstand, der an einen bestehenden Hauptstall angebaut wurde. Der im südwestlichen Bereich des Klägergrundstücks stehende Stallkomplex setzt sich zusammen aus einem Hauptstall in der Mitte und zwei Anbauten im Süden (streitgegenständlich) und im Norden. Die Klägerin ist – neben ihrem Ehemann – Miteigentümerin der FlNr. …, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen (Nr. 29, 1. Änderung: „W.weg“) festgesetzten Dorfgebiet, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.

Der Hauptstall wurde mittels Baubzw. Tekturgenehmigungen in den Jahren 1935 und 1936 baupolizeilich genehmigt.

Mit Teilungsgenehmigung vom 22. Februar 1989 (Bl. … d. Behördenakts – i.F.: BA –) wurde auf Basis eines Tauschvertrags das heutige (Nachbar-) Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück FlNr. …, Gemarkung H. herausgeteilt. Auf dem beiliegenden mit Genehmigungsvermerk vom 17. Februar 1898 versehenen Katasterauszug (Bl. 93 d. BA) ist südlich des klägerischen Hauptstalles ein Anbau eingezeichnet. Die Teilung wurde gemäß § 19 Abs. 1 BauGB und Art. 11 Abs. 1 BayBO unter Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO genehmigt. Die Teilungsgenehmigung enthält weiter folgenden Passus: „Die Grenzwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. … ist als Brandwand auszubilden.“

Am 7. April 1997 wurde für den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführten nördlichen Anbau eine Baugenehmigung nachbeantragt („Anbau eines Schafunterstandes“). Die Baugenehmigung wurde unter dem 11. Juni 1997 erteilt (Bl. … d. BA).

Bei auf eine Nachbaranzeige vom 18. März 2015 (Gesprächsvermerk, Bl. … d. BA) hin durchgeführten Ortsterminen im März 2015 und im Mai 2015 (Ergebnis u.a. Fotos auf Bl. … und Bl. … d. BA) wurde vom Landratsamt E. (i.F.: Landratsamt) festgestellt, dass der Hauptstall durch einen zwischenzeitlich wieder beseitigten Anbau im Westen und den streitgegenständlichen Anbau im Süden vergrößert wurde.

Am 11. April 2016 (Gz.: …) erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid mit folgendem Inhalt:

1. Dem Ehemann der Klägerin wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.

2. Der Ehemann der Klägerin wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.

4. Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Ehemann der Klägerin in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Klägerin in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt

5. Kostentragung beim Ehemann der Klägerin als Veranlasser

6. Kostenentscheidung

Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am 18. Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Ehemann der Klägerin zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Ehemann der Klägerin als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Klägerin als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, ihre Ehemann aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid hinsichtlich Ziff. 3 und bzgl. Ziff. 4, soweit die Klägerin betroffen ist, aufzuheben.

Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO das Interesse der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schafunterstand sei im Zeitpunkt seiner Errichtung 1929 nicht genehmigungspflichtig gewesen, eine formelle Illegalität scheide aus. Er unterfalle § 6 BayBO a.F., auch wenn er in der Vorschrift nicht explizit genannt werde. Würde man hypothetisch von Genehmigungspflichtigkeit ausgehen, so stelle der gegenständliche Unterstand einen Teil des Vorhabens dar, für das 1936 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls sei von einer impliziten Mitgenehmigung auszugehen, da das Grundstück im Jahr 1936 noch ungeteilt gewesen sei und keine verständlichen Gründe ersichtlich seien, wieso die Nutzung als Schafunterstand zur damaligen Zeit nicht hätte mitgenehmigt werden können, wenn auch nicht explizit ausgeschrieben. Eine formelle Illegalität würde dem Nachbarn im Übrigen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Eine materielle Illegalität scheide aus, da nicht die Schafhaltung, sondern die Errichtung der Terrasse der Klägerin gegenüber rücksichtslos sei; der Nachbar habe die Tierhaltung an der Grenze 28 Jahre lang geduldet. Die Situierung der Terrasse im Osten sei auch unnötig und leiste dem Konflikt in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme Vorschub. Die Nutzung des Schafunterstandes erfolge überdies nur in den Wintermonaten und stünde einer Nutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht entgegen. Der Bescheid habe zudem den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt: Auf dem klägerischen Grundstück werde seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben, gerade die Haltung von Schafen, seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung als Landwirtschaft vermittle passiven Bestandsschutz. Darüber hinaus löse die Nutzungsuntersagung eine existenzbedrohende Lage aus. Eine völlige Einstellung der Schafhaltung (200 Mutterschafe, 100-150 Lämmer) bzw. eine Untersagung der Nutzung des Schafunterstandes stehe einer Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs gleich. Der gegenständliche Unterstand sei notwendig, da dort die Lämmer untergebracht seien und im weiteren Stall keine Unterbringung möglich sei; Lämmer und Muttertiere müssten aber zusammenhängend untergebracht werden, was durch einen sog. Lämmerschlupf bewerkstelligt werde. Die Situation mit der Grenzwand resultiere daraus, dass die Nachbarn unmittelbar an den Unterstand nachträglich einen Holzschuppen angebaut hätten. Es sei fraglich, ob das Erfordernis einer Brandwand auch dann bejaht worden wäre, wenn dieser Schuppen nicht errichtet worden wäre. Der Schuppen sei 6 m lang, verfüge über eine seitliche Höhe von 2,20 m sowie eine Firsthöhe von 2,50 m und stehe in einem Abstand von nur ca. 25 cm zur Grenze. Es sei bereits fraglich, ob diese Hütte aus baurechtlicher Sicht legal sei. Jedenfalls stelle ihre Errichtung aber einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar und sei bei der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass sich diese Hütte negativ auf die Schafhaltung auswirke, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Lichteinfalls. Jedenfalls sei eine Gefahr für Leib und Leben nach dem richtigerweise heranzuziehenden Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht gegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der Ortseinsicht vom … Mai 2015 sei festgestellt worden, dass direkt an der Grenze ein Unterstand neu errichtet worden sei. Der Unterstand sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen, § 6 BayBO Fassung 1901 greife nicht. In der Genehmigung von 1936 sei lediglich ein Dachüberstand dargestellt und genehmigt worden, nicht aber ein Schafunterstand. Durch die Neuvermessung seien baurechtswidrig Zustände geschaffen worden, die im Verantwortungsbereich der damaligen Grundstückseigentümer lägen. Materielle Illegalität sei gegeben, da eine derart intensive Tierhaltung an der Grenze nicht zulässig sei. Zudem werde gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Bestandsschutz liege nicht vor; das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen bzw. habe nie in Einklang mit geltendem Recht gestanden. Dass eine Nutzung nur in den Wintermonaten stattfinde, sei unzutreffend. Durch die Nutzungsuntersagung werde dem Ehemann der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuführen. Die Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, bestehe unabhängig von der errichteten baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Art. 54 Abs. 4 BayBO sei nicht einschlägig. Die nachbarliche Holzhütte sei zudem verfahrensfrei und abstandsflächenneutral; eine Brandwand müsse wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ebenfalls nicht ausgebildet werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am … November 2017. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakten in den Verfahren M 9 K 16.2159 und M 9 K 16.2160, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom … November 2017.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der Duldungsanordnungen (jeweils als „Minus“ der Hauptverfügungen) sind Art. 76 Satz 2 BayBO bzw. Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Klägerin als Zustandsstörerin kann wie hier über Duldungsanordnungen in Anspruch genommen werden. Die weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt: Die Hauptverfügung ist wirksam, da sie zugestellt wurde und nicht nichtig ist; ein Einverständnis der Klägerin mit ihrer Durchsetzung ist angesichts der Klageerhebung nicht zu unterstellen. Die Hauptverfügung ist auch rechtmäßig (str., ob dies überhaupt notwendig ist, vgl. aber bspw. BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – juris), diesbezüglich wird auf das Urteil im Parallelverfahren M 9 K 16.2159 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.