Der Kläger wendet sich gegen einen bauaufsichtlichen Bescheid.
Bescheidobjekt ist ein auf FlNr. …, Gemarkung H. (i.F.: Klägergrundstück) befindlicher, grenzständig zum Nachbargrundstück, FlNr. … (i.F.: Nachbargrundstück), Gemarkung H. ausgeführter Unterstand, der an einen bestehenden Hauptstall angebaut wurde. Der im südwestlichen Bereich des Klägergrundstücks stehende Stallkomplex setzt sich zusammen aus einem Hauptstall in der Mitte und zwei Anbauten im Süden (streitgegenständlich) und im Norden. Der Kläger ist – neben seiner Ehefrau – Miteigentümer der FlNr. …, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen in einem durch einen qualifizierten Bebauungsplan der Beigeladenen (Nr. 29, 1. Änderung: „W.weg“) festgesetzten Dorfgebiet, § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.
Der Hauptstall wurde mittels Baubzw. Tekturgenehmigungen in den Jahren 1935 und 1936 baupolizeilich genehmigt.
Mit Teilungsgenehmigung vom … Februar 1989 (Bl. … d. Behördenakts – i.F.: BA –) wurde auf Basis eines Tauschvertrags das heutige (Nachbar-) Grundstück FlNr. …, Gemarkung H. aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück FlNr. …, Gemarkung H. herausgeteilt. Auf dem beiliegenden mit Genehmigungsvermerk vom … Februar 1898 versehenen Katasterauszug (Bl. … d. BA) ist südlich des klägerischen Hauptstalles ein Anbau eingezeichnet. Die Teilung wurde gemäß § 19 Abs. 1 BauGB und Art. 11 Abs. 1 BayBO unter Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO genehmigt. Die Teilungsgenehmigung enthält weiter folgenden Passus: „Die Grenzwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück FlNr. 779 ist als Brandwand auszubilden.“
Am 7. April 1997 wurde für den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeführten nördlichen Anbau eine Baugenehmigung nachbeantragt („Anbau eines Schafunterstandes“). Die Baugenehmigung wurde unter dem 11. Juni 1997 erteilt (Bl. … d. BA).
Bei auf eine Nachbaranzeige vom 18. März 2015 (Gesprächsvermerk, Bl. … d. BA) hin durchgeführten Ortsterminen im März 2015 und im Mai 2015 (Ergebnis u.a. Fotos auf Bl. … und Bl. … d. BA) wurde vom Landratsamt Eichstätt (i.F.: Landratsamt) festgestellt, dass der Hauptstall durch einen zwischenzeitlich wieder beseitigten Anbau im Westen und den streitgegenständlichen Anbau im Süden vergrößert wurde.
Am 11. April 2016 (Gz.: …) erging daraufhin der streitgegenständliche Bescheid mit folgendem Inhalt:
1. Dem Kläger wird zwölf Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids untersagt, den an den Schafstall angebauten Unterstand auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, zur Haltung von Schafen zu nutzen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, acht Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids die Wand des an den Schafstall angebauten Unterstandes auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung H., der sich direkt an der Grenze des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung H. befindet, als Brandwand zu errichten.
3. Die Ehefrau des Klägers wird verpflichtet, die in Ziff. 1 und 2 dieses Bescheides angeordneten Maßnahme zu dulden.
4. Zwangsgeldandrohung für den Kläger in Höhe von EUR 1.500 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 1 Zwangsgeldandrohung für den Kläger in Höhe von EUR 2.000 bei nicht fristgerechter Erfüllung von Ziff. 2 Zwangsgeldandrohung für die Ehefrau in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 1 nicht nachkommt Zwangsgeldandrohung für die Ehefrau in Höhe von EUR 500 für den Fall, dass sie Ziff. 3 im Hinblick auf Ziff. 2 nicht nachkommt
5. Kostentragung beim Kläger als Veranlasser
6. Kostenentscheidung
Aufgrund einer Nachbarbeschwerde zur grenznahen Schafhaltung sei am … Mai 2015 auf dem Grundstück eine Ortseinsicht durchgeführt worden. Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung reiche die formelle Illegalität des Vorhabens aus, die hier gegeben sei. Der streitgegenständliche Unterstand sei abweichend von der Baugenehmigung aus 1936 errichtet worden: Dort sei ein Anbau nach Osten hin geprüft worden, nach Süden hin sei ein angepultetes kleines Dach bzw. Vordach erkennbar; die Nutzung des Bereichs darunter zur Schafhaltung sei in den Plänen nicht angegeben und somit auch nicht genehmigt, ein Bestandsschutz liege somit nicht vor. Es könne auch nicht von einem passiven Bestandsschutz ausgegangen werden, da der Unterstand nicht genehmigt und zur Zeit seiner Errichtung bzw. nach Errichtung auch nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Die Anlage sei auch materiell illegal, sie halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und sei insoweit – mit einer Länge von mehr als 9 m – auch nicht privilegiert. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig, da eine Abweichung nur mit Zustimmung des Nachbarn möglich sei, der sich hier gerade beschwert habe und auch aus Gründen des Brandschutzes. Darüber hinaus verstoße die Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Immissionen auch im festgesetzten Dorfgebiet unzumutbar seien. Die Teilungserklärung stelle nicht darauf ab, dass ein Schafunterstand an der Grenze genehmigt worden sei. Die Unterbringung der Schafe im genehmigten Stall sei dem Kläger zumutbar, die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Sollte eine Erweiterung vonnöten sein, könne diese aufgrund der Grundstücksgröße auch in östlicher Richtung erfolgen. Auch die Frist sei in Ordnung, die angekündigte zivilrechtliche Klage auf Neuvermessung ohnehin noch nicht anhängig gemacht. Die Anordnung zur Ausbildung einer Brandwand stütze sich auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBO und sei verhältnismäßig; die Pflicht zur Ausbildung der Wand als Brandwand sei auch in der Teilungserklärung festgehalten worden. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung in Ziff. 2 richteten sich zu Recht an den Kläger als Handlungs- und Zustandsstörer. Die Ehefrau als Miteigentümerin sei Zustandsstörerin, der Kläger aber wegen seines die Störung herbeiführenden Verhaltens herangezogen worden. Die Duldungsanordnung sei zur Vermeidung privatrechtlicher Ansprüche notwendig gewesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben. Er beantragt zuletzt,
den Bescheid hinsichtlich Ziff. 1, 2, 5 und 6 und bzgl. Ziff. 4, soweit der Kläger betroffen ist, aufzuheben.
Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da er bei Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Art. 76 Satz 2 BayBO das Interesse des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Nutzungsuntersagung sei nicht verhältnismäßig. Der gegenständliche Schafunterstand sei im Zeitpunkt seiner Errichtung 1929 nicht genehmigungspflichtig gewesen, eine formelle Illegalität scheide aus. Er unterfalle § 6 BayBO a.F., auch wenn er in der Vorschrift nicht explizit genannt werde. Würde man hypothetisch von Genehmigungspflichtigkeit ausgehen, so stelle der gegenständliche Unterstand einen Teil des Vorhabens dar, für das 1936 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Jedenfalls sei von einer impliziten Mitgenehmigung auszugehen, da das Grundstück im Jahr 1936 noch ungeteilt gewesen sei und keine verständlichen Gründe ersichtlich seien, wieso die Nutzung als Schafunterstand zur damaligen Zeit nicht hätte mitgenehmigt werden können, wenn auch nicht explizit ausgeschrieben. Eine formelle Illegalität würde dem Nachbarn im Übrigen keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Eine materielle Illegalität scheide aus, da nicht die Schafhaltung, sondern die Errichtung der Terrasse dem Kläger gegenüber rücksichtslos sei; der Nachbar habe die Tierhaltung an der Grenze 28 Jahre lang geduldet. Die Situierung der Terrasse im Osten sei auch unnötig und leiste dem Konflikt in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme Vorschub. Die Nutzung des Schafunterstandes erfolge überdies nur in den Wintermonaten und stünde einer Nutzung der Terrasse in den Sommermonaten nicht entgegen. Der Bescheid habe zudem den Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt: Auf dem klägerischen Grundstück werde seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben, gerade die Haltung von Schafen seit Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand, davon seit 28 Jahren im Einvernehmen mit der vormaligen Eigentümerin, der Schwester des Klägers. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung als Landwirtschaft vermittle passiven Bestandsschutz. Darüber hinaus löse die Nutzungsuntersagung eine existenzbedrohende Lage aus. Eine völlige Einstellung der Schafhaltung (200 Mutterschafe, 100-150 Lämmer) bzw. eine Untersagung der Nutzung des Schafunterstandes stehe einer Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs gleich. Der gegenständliche Unterstand sei notwendig, da dort die Lämmer untergebracht seien und im weiteren Stall keine Unterbringung möglich sei; Lämmer und Muttertiere müssten aber zusammenhängend untergebracht werden, was durch einen sog. Lämmerschlupf bewerkstelligt werde. Die Situation mit der Grenzwand resultiere daraus, dass die Nachbarn unmittelbar an den Unterstand nachträglich einen Holzschuppen angebaut hätten. Es sei fraglich, ob das Erfordernis einer Brandwand auch dann bejaht worden wäre, wenn dieser Schuppen nicht errichtet worden wäre. Der Schuppen sei 6 m lang, verfüge über eine seitliche Höhe von 2,20 m sowie eine Firsthöhe von 2,50 m und stehe in einem Abstand von nur ca. 25 cm zur Grenze. Es sei bereits fraglich, ob diese Hütte aus baurechtlicher Sicht legal sei. Jedenfalls stelle ihre Errichtung aber einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar und sei bei der Nutzungsuntersagung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass sich diese Hütte negativ auf die Schafhaltung auswirke, insbesondere aufgrund des eingeschränkten Lichteinfalls. Jedenfalls sei eine Gefahr für Leib und Leben nach dem richtigerweise heranzuziehenden Art. 54 Abs. 4 BayBO nicht gegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Ortseinsicht vom … Mai 2015 sei festgestellt worden, dass direkt an der Grenze ein Unterstand neu errichtet worden sei. Der Unterstand sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen, § 6 BayBO Fassung 1901 greife nicht. In der Genehmigung von 1936 sei lediglich ein Dachüberstand dargestellt und genehmigt worden, nicht aber ein Schafunterstand. Durch die Neuvermessung seien baurechtswidrig Zustände geschaffen worden, die im Verantwortungsbereich der damaligen Grundstückseigentümer lägen. Materielle Illegalität sei gegeben, da eine derart intensive Tierhaltung an der Grenze nicht zulässig sei. Zudem werde gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Bestandsschutz liege nicht vor; das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfrei gewesen bzw. habe nie in Einklang mit geltendem Recht gestanden. Dass eine Nutzung nur in den Wintermonaten stattfinde, sei unzutreffend. Durch die Nutzungsuntersagung werde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, seinen Betrieb weiterzuführen. Die Verpflichtung, eine Brandwand zu errichten, bestehe unabhängig von der errichteten baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Art. 54 Abs. 4 BayBO sei nicht einschlägig. Die nachbarliche Holzhütte sei zudem verfahrensfrei und abstandsflächenneutral; eine Brandwand müsse wegen Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ebenfalls nicht ausgebildet werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am … November 2017. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakten in den Verfahren M 9 K 16.2159 und M 9 K 16.2160, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom … November 2017.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sowohl die Nutzungsuntersagung, Ziff. 1 des Bescheids (1.), als auch die Anordnung, die südliche Grenzwand des Unterstandes als Brandwand auszubilden (i.F.: Brandwandanordnung), Ziff. 2 des Bescheids (2.), sind rechtmäßig. Selbiges gilt für die Zwangsgeldandrohungen, Ziff. 4 des Bescheids (3.).
1. Die Untersagung der Nutzung des südlichen offenen Anbaus als Schafunterstand ist rechtmäßig.
Sie wurde zu Recht auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt und erging formell rechtmäßig. Mit dem Landratsamt handelte die nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Art. 54 Abs. 1 BayBO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Behörde. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 24. August 2015 (Bl. … d. BA) zum geplanten Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig.
Dies gilt unabhängig davon, wann die Nutzung als Schafunterstand aufgenommen wurde. Der Kläger behauptet dazu, der Anbau sei „zwischen 1927 und 1930“ errichtet worden, eine Genehmigung habe er aber nicht (Bl. … d. BA); der Bevollmächtigte trägt vor, dass auf dem Klägergrundstück „seit über 80 Jahren Landwirtschaft, gerade die Haltung von Schafen, betrieben [werde], seit 28 Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand“ (Bl. … d. Gerichtsakts M 9 K 16.2160) bzw. „dass seit über 80 Jahren Landwirtschaft betrieben [werde], gerade die Haltung von Schafen, seit Jahren nun auch in dem gegenständlichen Schafunterstand, davon seit 28 Jahren im Einvernehmen mit der vormaligen Eigentümerin, der Schwester des Klägers“ (Bl. … d. hiesigen Gerichtsakts).
a) Der Anbau ist eine bauliche Anlage, die in einer bestimmten Weise, nämlich zur Unterbringung von Schafen, genutzt wird.
b) Diese Nutzung ist formell illegal.
Die Baugenehmigungsunterlagen aus den Jahren 1935-1936 bzw. aus dem Jahr 1997 legalisieren nicht den streitgegenständlichen südlichen Schafunterstand. In den Genehmigungsunterlagen von 1935-1936 ist nach Ansicht des Gerichts an der Südseite des Hauptstalls überhaupt kein Anbau vorgesehen, geschweige denn ein Anbau „zur Schafhaltung“. Aus den Grundrissen sind zwei aufgeteilte Anbauten nach Osten hin erkennbar („Remise“, „Stall“), aber kein Anbau nach Süden hin. Die Lagepläne ermöglichen dabei mit dem eingezeichneten „Feld Weg nach B.feld“, einem Ortsteil, der auch heute noch nördlich von H. existiert, eine klare Orientierung.
Eine vom Klägerbevollmächtigten behauptete Verfahrensfreiheit des Anbaus „im Jahr 1929“ scheidet – unabhängig von der Nutzung als Schafunterstand und unterstellt, der Anbau wäre schon zu diesem Zeitpunkt entstanden – schon deshalb aus, weil er Teil des Hauptstalls gewesen wäre, der als genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben genehmigt wurde; als solcher hätte er eine weitaus höhere Grundfläche als 70 m² aufgewiesen, weswegen § 6 Abs. II lit. b Nr. 1 BayBO 1901 unabhängig von den begrifflichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten nicht gegriffen hätte.
Auch die bestandskräftige Teilungsgenehmigung aus 1989, auf der erstmals nachweisbar ein südlicher Anbau dargestellt ist, legalisiert die Nutzung als Schafunterstand nicht. Sie enthält nur die Darstellung eines Anbaus ohne Funktion. Weiter fordert sie, dass die südliche Grenzwand als Brandwand ausgebildet wird; für einen offenen Anbau zur Schafhaltung – wie vorliegend verwirklicht – entfaltet sie daher keinerlei Legalisierungswirkung.
Eine – nach den Angaben der Beteiligten naheliegende – Nutzungsänderung des Anbaus von bspw. Remise zu Schafunterstand (zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt), im Rahmen derer der Unterstand isoliert zu betrachten wäre, bedarf nach Art. 57 Abs. 4 BayBO und bedurfte auch nach Art. 63 Abs. 4 BayBO 1998, Art. 66 Abs. 4 BayBO 1983 der Genehmigung, da für die Schafhaltung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen und kamen als für die Lagerung von Geräten. Da sich die rechtlichen Anforderungen nicht unterscheiden, ist irrelevant, wann genau die Schafhaltung auch in dem südlichen Anbau etabliert wurde.
Damit steht fest, dass der Schafunterstand genehmigungspflichtig ist und dass keine Baugenehmigung vorliegt, mithin, dass die Nutzung zur Schafhaltung formell illegal erfolgt. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der hypothetische Fall eines non liquet zulasten des Klägers ginge; er ist für das Vorliegen einer die Nutzung legalisierenden Baugenehmigung darlegungspflichtig und trägt die Beweislast (statt aller BVerwG, B.v. 23.12.1994 – 4 B 262/94 – juris; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris; OVG Bln-Bbg, B.v. 26.5.2017 – OVG 10 N 27.14 – juris).
c) Die Nutzung als Schafunterstand ist auch materiell illegal.
Dies gilt unabhängig davon, dass für eine (behördliche) Nutzungsuntersagung bereits die formelle Illegalität ausreicht; die Bauaufsichtsbehörde kann – anders als ein Nachbar, der bauaufsichtliches Einschreiten begehrt – bereits die formelle Illegalität zum Anlass nehmen, gegen eine Nutzung vorzugehen.
Die Nutzung verstößt gegen das aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ableitbare Gebot der Rücksichtnahme und ist daher bauplanungsrechtlich unzulässig.
Dies folgt bereits daraus, dass eine genehmigungspflichtige Nutzung, die ausgeübt wird, ohne genehmigt zu sein – die Beweislast diesbezüglich liegt auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme beim Kläger (BVerwG, B.v. 28.7.1993 – 4 B 120/93 –; B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 –; SächsOVG, U.v. 21.10.2016 – 1 A 256/15 – alles zitiert nach juris) –, in der Interessenabwägung nicht in Ansatz gebracht werden darf (BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 1 ZB 09.2768 – juris; B.v. 21.7.2011 – 1 ZB 11.102 – juris; B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770 – juris), d.h. eine Interessenabwägung findet bereits insofern nicht statt, als Emissions- bzw. Immissionsbelastungen, die von rechtwidrigen Zuständen herrühren, nicht dazu führen dürfen, dass ein anderes Bauvorhaben (hier: die Terrasse und/oder die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück) zurückgestellt werden muss. Die Terrasse ihrerseits ist verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 lit. f BayBO und materiell zulässig.
Die Nutzung als Schafunterstand ist auch unabhängig davon – d.h. bei Einstellen der Klägerinteressen in die Abwägungsentscheidung – unzumutbar. Die Haltung von teils über hundert Lämmern in einem offenen Anbau direkt an der Grenze zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück verletzt jegliche Vorgaben bspw. der „Gelben Hefte“ und/oder des Arbeitspapiers „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (vgl. dazu z.B. VG München, U.v. 18.2.2014 – M 1 K 13.4872 – juris). Dass die Schafstall-Nutzung – unabhängig von der Frage, ob sie durch eine Baugenehmigung gedeckt ist – prioritär und deshalb als Vorbelastung in Ansatz zu bringen gewesen wäre und die Terrasse somit unzulässig, ist nicht erweislich. Die Beweislast hierfür liegt ebenfalls beim Kläger (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris). Diesbezüglich wird weiter darauf hingewiesen, dass der Immissionskonflikt bzw. die erhöhten Rücksichtnahmepflichten mit der Herausteilung des Nachbargrundstücks FlNr. … im Jahr 1989 entstanden sind, an der der Kläger mitgewirkt hat. Der Immissionskonflikt bzw. die erhöhten Rücksichtnahmepflichten bestehen damit unabhängig von der Terrassennutzung, d.h. auch ohne die Terrasse wäre die Schafhaltung an der Grenze in einem offenen Gehege in dieser beengten Situation unzulässig, da die Wohnnutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.
d) Der Kläger wurde zu Recht als Handlungs- und Zustandsstörer zur Verantwortung gezogen, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LStVG. Die Zustandsstörereigenschaft der Ehefrau ändert hieran nichts; sie wird über eine Duldungsanordnung (M 9 K 16.2160) in Anspruch genommen.
e) Die Nutzungsuntersagung leidet nicht an Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO.
Die Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da sie materiell illegal ist. Dies würde, worauf nur ergänzend hingewiesen wird, nach den Ausführungen des Landratsamtes, Sachgebiet …, Umweltschutz, Technischer Umweltschutz in der mündlichen Verhandlung selbst dann gelten, wenn die südliche Grenzwand als Brandwand ausgeführt würde.
Ein Bestandsschutz kommt, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, nach keinem vertretenen Bestandsschutzbegriff in Betracht. Ein formeller Bestandsschutz scheidet aus, da keine (Bau-) Genehmigung für die streitgegenständliche Nutzung vorliegt; bei hypothetischer Annahme eines non liquet trifft den Kläger die Beweislast (siehe oben). Materieller Bestandsschutz ist als Institut nach vordringender Auffassung in der Rechtsprechung hinfällig (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 17.10.2006 – 1 B 05.1429 – juris m.w.N.) und kommt auch inhaltlich nicht in Betracht, da der Schafunterstand zu keinem Zeitpunkt über einen Zeitraum von drei Monaten offensichtlich genehmigungsfähig war. Dabei ist irrelevant, ob eine etwaige Nutzung als Schafunterstand vor der Teilung im Jahr 1989 genehmigungsfähig gewesen wäre, da diese Genehmigungsfähigkeit jedenfalls nicht offensichtlich wäre: Dies folgt daraus, dass es zur Frage eines diesbezüglichen etwaigen Bestandsschutzes umfangreicher Ermittlungen bedürfte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris), da bereits nicht feststellbar ist, dass eine derartige Nutzung überhaupt ausgeübt wurde (der Anbau könnte, sollte er vorhanden gewesen sein, bspw. als Remise genutzt worden sein). Im Übrigen trifft auch diesbezüglich die Beweislast den Kläger (vgl. dazu die obigen Nachweise). Die Teilungsgenehmigung stellt den ersten Nachweis für die Existenz eines Anbaus (wohlgemerkt: ohne Nutzung) dar; der Klägerbevollmächtigte gibt zur Aufnahme der Nutzung nur an einer Stelle eine Größenordnung an („vor 28 Jahren“ und damit mehr oder minder deckungsgleich mit der Teilung). Mit der – unter Mithilfe bzw. mit Einverständnis des Klägers durchgeführten – Teilung aber änderte sich die Sachlage grundlegend, da damit der Immissionskonflikt entstand. Seit diesem Zeitpunkt war durchgehend offensichtlich keine Genehmigungsfähigkeit mehr gegeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2009 – 15 CS 09.730 – juris).
Unabhängig von alledem ist die Bauaufsichtsbehörde sofort gegen die Nutzung eingeschritten, als ihr diese bekannt wurde. Damit ist ohnehin nicht entscheidend, wie lange die Nutzung des Anbaus zur Unterbringung von Schafen angeblich schon erfolgte; auch auf die behauptete Duldung durch die Nachbarn kommt es rechtlich nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris).
Unabhängig davon, dass eine behauptete existenzbedrohende Situation allein durch die Aufgabe der Schafstallnutzung des südlichen Anbaus nicht erkennbar ist – sowohl der nördliche Anbau als auch der Hauptstall können zur Schafhaltung weitergenutzt werden, zudem steht auf dem klägerischen Grundstück gerade im östlichen Bereich, in dem das Wohnhaus des Klägers situiert ist, noch viel Platz zur Verfügung –, war es vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens über Jahre tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hat, sachgerecht, dass das Landratsamt Erwägungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit des Klägers nicht als ausschlaggebend angesehen hat (vgl. Bescheid, S. 4). Der vom Kläger behaupteten Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Maßnahme steht auch das öffentliche Interesse entgegen, dass gegebenenfalls ein weiteres Unterlassen bauordnungsrechtlicher Eingriffsinstrumentarien aufgrund einer negativen Vorbildwirkung von anderen Landwirten zum Anlass genommen werden könnte, ebenfalls die präventive Kontrolle der Bauaufsicht zu unterlaufen (zum Ganzen ebenfalls BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris).
2. Auch die Brandwandanordnung ist rechtmäßig. Sie wurde richtigerweise auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt, da es für Art. 54 Abs. 4 am Bestandsschutz fehlt (auch der Anbau als solcher ist erstmals in der Teilungsgenehmigung aus dem Jahr 1989 nachgewiesen, sie legalisiert ihn aber nicht). Die südliche grenzständige Außenwand ist bereits wegen der Teilungsgenehmigung als Brandwand auszuführen, da die Teilung ersichtlich nur unter dieser Prämisse erfolgen sollte und konnte (vgl. auch die Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 und 4 BayBO a.F.). Im Übrigen folgt diese Verpflichtung aus Art. 28 BayBO (alle Fassungen), da der Bruttorauminhalt von 50 m³ bereits allein durch den Anbau überschritten wird und da „das“ Nebengebäude ohnehin nicht in einen „Hauptstall“ und in einen „südlichen Anbau“ aufgespalten werden kann, da unklar ist, ob die innere Wand dann als Brandwand ausgebildet werden muss(te) oder nicht.
3. Die Zwangsgeldandrohungen stützen sich zu Recht auf Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 29, 30 Abs. 1 Satz 1 und 31 VwZVG. Die Hauptverfügungen, Ziff. 1 und 2, stellen auf die Bestandskraft des Bescheids ab, womit Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG genügt ist. Weder die Höhe der angedrohten Zwangsgelder noch die in den Hauptverfügungen vorgesehenen Erfüllungsfristen begegnen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO – die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung in kein Kostenrisiko begeben, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen –, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.