Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2018 - M 8 K 16.4694

published on 19/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. März 2018 - M 8 K 16.4694
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Tenor

I. Die Baugenehmigung vom 22. September 2016, Az. … wird aufgehoben.

II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens …straße 55b, Fl.Nr. … in … Sie wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen für das südliche Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2016 zur teilweisen Nutzungsänderung bzw. Nutzungserweiterung einer auf dem südlichen Nachbargrundstück …straße 53, Fl.Nr. … der Gemarkung … betriebenen Kindertagesstätte von 79 Kinder um 26 Hortkinder auf insgesamt 105 Kinder.

Am 11. April 2016 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss – Teilbereich – von Kindergarten in Hort, am 21. September 2016 handschriftlich ergänzt durch „und Errichtung einer Schallschutzwand“ auf dem streitgegenständlichen Anwesen …straße 53, Fl.Nr. … Nach der Betriebsbeschreibung für den Hort vom 14. Dezember 2015, handschriftlich ergänzt am 8. September 2016, befindet sich im Gebäude gegenwärtig eine genehmigte fünfgruppige Kindertagesstätte. Die neue Hortgruppe soll 26 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren umfassen, als Betriebszeit (Öffnungszeit) des Horts wird Montag bis Freitag von 11 bis 19 Uhr angegeben. Die Hortkinder sollen dabei zwischen 11.30 und 13.30 Uhr zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eintreffen. Im Einzugsbereich lägen die Grundschulen an der …straße, …straße, …straße sowie das … …-Gymnasium. Die Betreuung solle zwischen 15.00 und 18.30 Uhr enden, die Hortkinder würden entweder abgeholt oder gingen selbstständig nach Hause. Der Tagesablauf gestalte sich für gewöhnlich wie folgt: 11.30 bis 13.30 Uhr Eintreffen der Hortkinder,

12.30 bis 14.00 Uhr Mittagessen,

13.00 bis 15.00 Uhr Ruhezeit, Freispiel oder Hausaufgabenbetreuung,

15.00 bis 17.00 Uhr Angebote in den umliegenden Grünanlagen, Freifläche, Freispiel,

ab 17.00 Uhr Freispiel oder Hausaufgabenbetreuung, Snack.

Die Freifläche des Anwesens solle nur sporadisch, dagegen die umliegenden Grünflächen, insbesondere das Ökologische Bildungszentrum, das sich in fußläufiger Entfernung befinde, intensiv genutzt werden. Darüber hinaus seien Wald-, Bauernhof- und Tagesausflüge geplant.

Am 22. September 2016 erteilte die Beklagte die streitgegenständliche Baugenehmigung gemäß Art. 60 und 68 BayBO für die Nutzungsänderung in einem Teilbereich des 1. Obergeschosses, Kindergarten zu Hort, und Errichtung einer Schallschutzwand. Die Genehmigung der Schallschutzwand stehe unter der auflösenden Bedingung der Nutzungsaufgabe des Anwesens …straße 53 als Kindertagesstätte mit Kinderhort. Die Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2015 (Nr. …*) mit Handeintragungen vom 8. September 2016 und 21. September 2016 sowie die Rückbauverpflichtungserklärung zur Schallschutzwand vom 12. September 2016 seien Bestandteil der Baugenehmigung. Für die Schallschutzwand wurde eine Abweichung gem. Art. 63 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum klägerischen Nachbargrundstück Fl.Nr. … erteilt.

Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich der Hortnutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Zu den vorgetragenen Einwänden der Nachbarn wurde ausgeführt, es liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen nicht verträglichen Hol- und Bringverkehr vor. Die bestehende Kindertagesstätte mit der geplanten Erweiterung auf Hortnutzung liege an der stark befahrenen …straße. Der durch die Nutzung entstehende zusätzliche Fahrverkehr stelle daher keinen Eingriff in öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarpositionen dar. Auch der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Das maßgebliche Geviert beurteile sich nach § 34 BauGB, nach Überprüfung der umliegenden Nutzungen könne nicht mehr von einer reinen Wohnnutzung ausgegangen werden. Die ehemalige rein freiberufliche Nutzung des Vordergebäudes …straße 59 als Anwaltskanzlei entspreche nicht der Nutzung eines reinen Wohngebietes gemäß § 3 BauNVO. Der beantragte Hort sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG sei Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und grundsätzlich hinzunehmen. Es werde auf das Schallschutzgutachten Nr. … … vom 12. November 2014 verwiesen, das eine Aufstockung auf 105 Kinder berücksichtige und nach dem sowohl nach der 18. BImSchV wie der TA Lärm Schallschutzmaßnahmen und eine Ruhezeitenregelung nicht erforderlich seien. Eine Lärmintensivierung sei aufgrund der in der Betriebsbeschreibung dargestellten Freiflächennutzung nicht zu erwarten, da die Hortkinder vornehmlich öffentliche Freiflächen in der Nähe nutzen und regelmäßig Ausflüge stattfinden sollten. Aufgrund der Einwände der Nachbarschaft seien dennoch Pläne für eine Nachrüstung mit einer Schallschutzwand von 2,50 m Höhe nachgefordert worden. Infolge der Entfernung der Gebäude voneinander könne ein direkter Einblick in die Nachbargebäude nicht erfolgen.

Dem Kläger zu 2) wurde eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung am 24. September 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 14. Oktober 2016 erhoben die Kläger Klage gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 2016, Az: … und ergänzten mit Schreiben vom 30. Dezember 2016:

Der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist nach § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben.

Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung seien die Kläger als baurechtliche Nachbarn in dem Gebietserhaltungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und dem Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt und daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Die Baugenehmigung enthalte keine ausreichend bestimmten Regelungen. Nach der Betriebsbeschreibung scheine es sich um schulpflichtige Kinder zu handeln, insoweit sei allerdings eine Betreuung in einem klassischen Hort während der Schulferien nicht erforderlich. Das Vorhaben verstoße auch durch den zusätzlichen Verkehr gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine Kurzparkzone sei vor dem streitgegenständlichen Anwesen gar nicht vorhanden, der Bescheid gehe daher von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Bereits in der Stellungnahme zum Erweiterungsantrag für die Kindertagesstätte von 79 auf 105 Betreuungsplätze habe die Hauptabteilung III Straßenverkehr des Kreisverwaltungsreferats am 28. Januar 2015 ausgeführt, dass sie die Erweiterung der Anzahl der Nutzer aus verkehrsrechtlicher Hinsicht als bedenklich ansehe. Die Verkehrssituation werde auch dadurch verschärft, dass sich auf dem nördlichen Nachbargrundstück ebenfalls eine Kinderbetreuungseinrichtung befinde.

Das Gebiet sei als reines Wohngebiet anzusehen. Die Beklagte selbst sei in ihrem eigenen Beschlussvorschlag vom 9. September 2014, Az: … davon ausgegangen, dass es sich um ein reines Wohngebiet handele. Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO seien Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Plangebietes dienten. Die streitgegenständlichen Hortplätze erfüllten diese Voraussetzung nicht, da es im Plangebiet keine Schulen gebe. Auch § 3 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO liefere keine Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Nutzungskapazität auf 105 Betreuungsplätze, weil die Einordnung als sonstige Anlage für soziale Zwecke unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO erfolgen müsse. Dabei sei nicht allein der Betrieb des streitgegenständlichen Kinderhorts mit 26 Plätzen zu berücksichtigen, vielmehr sei die gesamte Nutzung des Vorhabengrundstücks zu würdigen.

Es gebe keinen Teil des klägerischen Gartens, der nicht von der Lärmeinwirkung betroffen sei. Das gelte ebenso für sämtliche Fenster des klägerischen Anwesens. Dadurch sei es unmöglich, sich den Auswirkungen des Lärms der Kindertagesstätten zu entziehen. Die Entfernung zur Freifläche des streitgegenständlichen Grundstücks betrage 20 m, zur begehbaren Dachterrasse 25 m und zur Freifläche des nördlich gelegenen Anwesens 5 m. Die Gesetzesmaterialien in der Bundestagsdrucksache 17/4836 vom 22. Januar 2011, Seite 7 linke Spalte zu § 22 Abs. 1 Buchst. a BImSchG gingen davon aus, dass es Sonderfälle bei der Einordnung von Lärm einer Kindertagesstätte geben müsse. Das Schallgutachten in der Bauakte berücksichtige nicht, dass die Kläger auch den Geräuschen der Kindertagesstätte auf dem nördlich gelegenen Grundstück ausgesetzt seien, und auch nicht die Nutzung der Dachterrasse des streitgegenständlichen Anwesens. Es sei daher ungeeignet, die Bedenken wegen der Lärmeinwirkung auszuräumen.

Mit Schreiben vom 24. November 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da es keine unzumutbare Belastung durch zusätzliche Schallemissionen gebe. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG stellten Geräuscheinwirkungen von Kindereinrichtungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Nur im Ausnahmefall seien sie als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten, wenn dies auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall geboten erscheine. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Es gebe auch keine unzumutbare Belastung durch den Hol- und Bringverkehr. Der durch die Kindereinrichtung verursachte Verkehrslärm sei ebenfalls hinzunehmen. Im Hinblick auf den Parkplatzsuchverkehr könnte nur dann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des eigenen Grundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sei. Dafür bestünden vorliegend keine Hinweise und sei von Klägerseite auch nichts vorgetragen.

Der Gebietserhaltungsanspruch sei ebenfalls nicht verletzt. Dieser sei darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in dem Baugebiet zulässig seien. Im Falle eines ausnahmsweise zulässigen Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB seien die Nachbarrechte durch das bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt. Bei der streitgegenständlichen Kinderbetreuungseinrichtung handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die auch in einem reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme zugelassen werden könne, selbst wenn sie wegen ihrer Größe den Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO überschreite. Die Ausnahmevoraussetzungen seien vorliegend gegeben. Es sei deshalb städtebaulich sinnvoll und vertretbar, eine den Bedarf des reinen Wohngebiets überschreitende Hortbetreuung im reinen Wohngebiet zu genehmigen.

Die Baugenehmigung sei auch hinreichend genau bestimmt. Gegenstand der Betriebsbeschreibung sei die Hortbetreuung von 26 Kindern im Alter von 6 – 12 Jahren, die zusätzlich zu der bereits genehmigten Kindertagesstätte betrieben werden solle.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erwiderten die Kläger, es liege entgegen der Darstellung der Beklagten eine Ausnahmesituation vor, weil die Kläger wie bereits dargestellt zwischen den beiden Betreuungseinrichtungen in der …straße 53 und 59 eingeklemmt seien. Das schalltechnische Gutachten, auf das in der Nachbarwürdigung Bezug genommen werde, erläutere auf Seite 14 am Ende ausführlich das Erfordernis der Verwendung von schallgedämmten Materialien bei Spiel- und Klettergeräten sowie von Maßnahmen bei deren Benutzung und Wartung. Die Nutzung der Dachterrasse erscheine für besonders geräuschintensive Spiele ungeeignet. Die Nutzung der aus Metall bestehenden Außentreppe der Dachterrasse zur Abholung der Kinder des Horts führe zu einer weiteren massiven Lärmbelästigung. Der angefochtene Bescheid weise zwar auf Seite 7 auf die Möglichkeit der Lärmvermeidung und den Inhalt des Lärmgutachtens hin, konkrete Maßnahmen und Auflagen nach Art. 36 BayVwVfG fehlten jedoch. Im Übrigen mache man sich den klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 im Verfahren M 8 K 16.4726 zu Eigen.

Durch Beschluss des Gerichts vom 14. März 2018 wurde der Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2017 (Inaugenscheinnahme) aufgehoben.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung am 19. März 2018, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten und der Vertreter der Beigeladenen Klageabweisung beantragte, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 22. September 2016 rechtswidrig ist und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Dritte können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 – IV C 234.65 - BayVBl 1969, 390 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 - BayVBl 1977, 639 – juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 - BayVBl 1987, 151- juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 - juris Rn. 18) gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 a, 12 BayBO), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört.

3. Vorliegend sind drittschützende Rechte der Kläger verletzt, da infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Rechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, verstößt, Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die erkennende Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; aktuell z.B. VG München, U.v. 26.9.2016 – M 8 K 15.3757 – juris Rn. 45). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B. v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m. w. N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m. w. N.).

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U. v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B. v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

4. Unter Berücksichtigung der von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, stellt sich die der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrunde liegende Betriebsbeschreibung vom 14. Dezember 2015, handschriftlich ergänzt am 21. September 2016 als zu unbestimmt dar, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kläger durch den mit der Baugenehmigung vom 22. September 2016 genehmigten Betrieb in ihren Rechten, insbesondere im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt sind.

4.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

4.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 – juris Rn. 17).

Gem. § 22 Abs. 1 a BImSchG sind jedoch Geräuscheinwirkungen, die beispielsweise von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung, so dass bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die Immissionsgrenz- und -richtwerte daher nicht herangezogen werden dürfen.

§ 22 Abs. 1 a BImSchG soll nach seinem eindeutigen Wortlaut Geräuscheinwirkungen, die durch Kinder hervorgerufen werden, privilegieren. Hingegen soll gerade nicht der Betrieb einer Kindertagesstätte ohne hinreichend konkretes Betriebskonzept ermöglicht werden, das die besondere Situation vor Ort im konkreten Einzelfall nicht berücksichtigt und nicht geeignet ist, Lärmentwicklungen, die gerade nicht auf sozialadäquaten Kinderlärm zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf eine unzureichende Betriebsorganisation oder laute Spielgeräte, zu vermeiden. Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und die Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung sind grundsätzlich zumutbar und dagegen gerichtete Abwehransprüche sollen auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben. Speziell für das Bauplanungsrecht geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass sich aufgrund der nunmehrigen Fassung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt (vgl. VG München, U. v. 20.6.2016 – M 8 K 15. 4999 – juris Rn. 55 m. w. N.).

§ 22 BImSchG soll jedoch keine unzureichende Organisation des Betriebsablaufs ermöglichen, die möglicherweise zu einer Verletzung des aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu entnehmenden Rücksichtnahmegebots führt. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens Verletzungen von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen und deren Behebung nicht ungewissen und unbestimmten Verfahrensweisen in der Zukunft oder einem begleitenden Verwaltungsvollzug zu überlassen (vgl. BVerwG, B. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 6/10).

4.3 Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass im streitgegenständlichen Geviert bereits eine erhebliche Lärmvorbelastung besteht. Das klägerische Grundstück befindet sich zwischen zwei bereits bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen und ist somit sowohl aus südlicher Richtung durch die Kinderbetreuungseinrichtung mit 79 Kindern auf dem Vorhabengrundstück wie auch aus nördlicher Richtung durch die Kindereinrichtung mit 59 Kindern auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. … (* …str. 59) vorbelastet. Rückzugsmöglichkeiten auf dem klägerischen Grundstück vor den Emissionen der insgesamt 164 Kinderbetreuungsplätzen gibt es auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht. Hinzu kommt, dass das klägerische Anwesen eine reine Wohnnutzung darstellt.

4.4 Das von der Beklagten zitierte Lärmgutachten (Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung) des Ingenieurbüros … vom 12. November 2014 ist nicht geeignet, die Bedenken wegen der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme von vornherein auszuräumen. Zum einen geht es von einem anderen Betriebskonzept (vom 7. November 2014) aus, als das der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugrundeliegende Betriebskonzept vom 14. Dezember 2015, handschriftlich ergänzt am 21. September 2016. Schon allein aus diesem Grund trifft es keine Aussagen zu der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung durch das streitgegenständliche Vorhaben. Zudem geht das Gutachten vom 12. November 2014 auf Seite 7 von genau bestimmten Zahlen von Kindern auf den verschiedenen Freiflächen und einer ebenso begrenzten Nutzungszeit je Kind aus. Seiner Begutachtung legt es zugrunde, dass jedes Kind maximal 2 Stunden in der Gruppe auf einer Spielfläche verbringt und sich daher insgesamt 36 Kinder je zwei Stunden auf der nördlichen Spielfläche, 10 Kinder je zwei Stunden auf der westlichen Spielfläche, 24 Kinder je zwei Stunden auf der süd- und östlichen Spielfläche und 35 Kinder je zwei Stunden auf der Dachterrassenspielfläche aufhalten. Auf diesen Angaben bauen die weiteren Berechnungen über die Lärmimmissionen an bestimmten Nachbargebäuden auf und nicht auf den Angaben in der nunmehr vorgelegten Betriebsbeschreibung, die gerade keine bestimmten Angaben zur Freiflächennutzung enthält. Von einer Begrenzung der Zahl der Kinder auf den einzelnen Nutzungsflächen und einer Begrenzung der Nutzungszeit ist in der streitgegenständlichen Baugenehmigung wie auch in der vorliegenden Betriebsbeschreibung mit keinem Wort die Rede. Damit können die in dem Gutachten erstellten Berechnungen für das streitgegenständliche Vorhaben nicht herangezogen werden und daher kann das Gutachten des Ingenieurbüros … vom 12. November 2014 auch nicht Grundlage der streitgegenständlichen Baugenehmigung sein und ist folglich von der Beklagten und von der Beigeladenen auch nicht zum Bestandteil der vorliegenden Baugenehmigung gemacht worden. Darüber hinaus schlägt das Gutachten selber die Verwendung schallgedämmter Materialien bei Spiel- und Klettergeräten sowie eine regelmäßige Schmierung der Lager vor. Ferner seien die Möglichkeiten einer schalltechnisch optimierten Anordnung von Spielgeräten auszuschöpfen. Zur Nutzung der Dachterrasse wird ausdrücklich angemerkt, dass deren Nutzung als Spielfläche für besonders geräuschintensive Spiele in der gegebenen Form ungeeignet erscheine (vgl. S. 14 des Gutachtens vom 12. November 2014). Welche Spiele hierbei als besonders geräuschintensiv einzuschätzen sind, bleibt dabei offen. Diese Gedanken finden in der streitgegenständlichen Baugenehmigung und in der ihr zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung ebenfalls keinen Ausdruck.

4.5 Hinzu kommt die starke Ausnutzung der Räumlichkeiten im Gebäude, die eine regelmäßige Nutzung der Freiflächen nahelegt. Im Erdgeschoss stehen für die Gruppe 3 zwei Räume mit insgesamt 56,5 m2 für 12 Kinder und somit etwa 4,7 m2 je Kind zur Verfügung; für die Gruppe 2 stehen zwei Räume mit insgesamt 60,9 m2 für 12 Kinder und somit etwa 5,1 m2 je Kind und für die Gruppe 1 zwei Räume mit insgesamt 61,3 m2 für 12 Kinder und daher etwa 5,1 m2 je Kind zur Verfügung. Dazu kommt ein Speiseraum mit 32,44 m2 sowie ein Spielflur, der jedoch mit knapp 2 m Breite sehr schmal ist und teilweise von einer Treppe zum Obergeschoss eingenommen wird und zugleich den Eingangsbereich des gesamten Hauses mit umfasst.

Im Obergeschoss hat die Kindergartengruppe 5 einen Raum mit 42,1 m² für 22 Kinder und folglich etwa 1,91 m² je Kind; die Kindergartengruppe 4 hat einen Raum mit 46,2 m² für 21 Kinder und damit etwa 2,2 m2 je Kind. Dazu stehen den Kindern eine Vorschule mit 17,3 m², eine Forscherwerkstatt mit 18,00 m² und ein Spielflur mit 36,7 m² zur Verfügung, woraus sich eine Gesamtfläche von etwa 160,32 m² ergibt und damit je Kind etwa 3,7 m². Für die Hortgruppe sollen zwei Räume mit insgesamt 78,5 m² für 26 Kinder zur Verfügung stehen, folglich etwa 3,0 m2 je Kind. In diesen jeweils 3 Quadratmetern sind auch Tische und Stühle sowie das sonstige Mobiliar unterzubringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hortkinder zumindest teilweise ihre Hausaufgaben dort erledigen sollen. Damit liegt es aufgrund der konkreten Raumverhältnisse nahe, dass die Freiflächen sehr stark in Anspruch genommen werden. Die Angaben in der Betriebsbeschreibung enthalten jedoch kein Konzept wie die Nutzung der Freiflächen innerhalb der Gruppe und auch innerhalb der in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten in Übrigen untergebrachten Gruppen geregelt werden soll.

4.6 Bei alledem ist schließlich zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Freiflächen ebenfalls vergleichsweise klein sind, so dass ohne zeitliche, örtliche und zahlenmäßige Begrenzung in der Betriebsbeschreibung zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass diese sowohl nach der Nutzungsdauer wie auch der Nutzungsdichte intensiv genutzt werden. Nach dem zur streitgegenständlichen Baugenehmigung eingereichtem Freiflächengestaltungsplan befindet sich im Süden des Anwesens ein freier Bereich von etwa 30 m Länge und einer Breite von etwa 5 m, der allerdings nahezu zur Hälfte von einem Weg eingenommen wird. In der Mitte befindet sich ein ca. 1 m breiter und 10 m langer Sandkasten. Besondere Spielmöglichkeiten außer der Sandkastenbenutzung bestehen hier schon infolge der Form und der Kleinheit der Fläche nicht. Der Bereich im Osten vor dem Gebäude wird im Wesentlichen von vier Parkplätzen, dem Eingangsbereich und den Müllcontainern eingenommen. Im Westen, auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite, liegt ein etwa 12 m langer und zwischen 4 und 6 m breiter Bereich, der jedoch zum großen Teil mit Platten gepflastert und im Übrigen mit mehreren Bäumen mit etwa 2,5 m Kronenbreite besetzt ist. Auch diese Fläche ist als Spielfläche für Kinder nur begrenzt geeignet, noch dazu wird eine Fläche von über 6 m Länge und 1 m Breite von einer Treppe eingenommen.

Damit verbleibt als eigentliche Freifläche der Bereich nördlich des Gebäudes, der unmittelbar an das klägerische Anwesen angrenzt und auch aus den Räumlichkeiten für die Hortkinder erreichbar ist. Dieser Bereich ist zwischen 25 m und 30 m lang und unter Berücksichtigung der Randbepflanzung und der Treppen am Haus etwa 6 m breit. Auf diesen etwa 170 m2 wird sich ein erheblicher Teil der außerhäuslichen Aktivitäten der Kinder abspielen müssen. Wie viele Kinder sich gleichzeitig dort aufhalten sollen und wie lange die Freifläche genutzt werden soll, und welche Aktivitäten dort stattfinden sollen, dazu trifft die Betriebsbeschreibung keinerlei Aussage. Wie knapp diese Freifläche sich darstellt, ergibt sich, wenn man diese 170 m2 durch die Anzahl der 105 Kinder dividiert: Es entfallen nur 1,6 m2 auf ein Kind. Selbst wenn man die 36 Krippenkinder in Abzug bringt, verbleiben 69 Kinder mit je 2,4 m2. Auf einer so kleinen Fläche erscheint ein freies Spielen nur möglich, wenn immer nur ein Teil der Kinder die Gartenfläche gleichzeitig benutzt, was zu einer insgesamt längeren Nutzungszeit führt. Insgesamt ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten davon auszugehen, dass die Nutzung der Freifläche zumindest in den sommerlichen Monaten deutlich intensiver ausfallen wird als es die Betriebsbeschreibung auf den ersten Blick erwarten lässt.

5. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung bzw. die ihr zugrunde liegende Betriebsbeschreibung aus folgenden Gründen zu unbestimmt:

5.1 Die Baugenehmigung ist insbesondere im Hinblick auf die in nur einem Satz unter Nr. 5 der Betriebsbeschreibung abgehandelte „Freiflächennutzung“ zu unbestimmt. Hier wird die Aussage gemacht, die Hortkinder nutzten diese Fläche nur „sporadisch“. Dieser Begriff, der im Lexikon mit „vereinzelt, hin und wieder“ umschrieben wird, ist derart unbestimmt, dass er im Rechtssinn nicht auszulegen ist. Zunächst ist der Begriff „sporadisch“ größenordnungsmäßig unbestimmt, irgendwelche fassbaren Zahlenwerte bzw. Zeiten lassen sich nicht zuordnen. Darüber hinaus hängen derartige unbestimmte Begriffe auch noch von der subjektiven Einschätzung ab, wobei die persönliche Betroffenheit eine Rolle spielen wird. Durch die Verwendung eines derart unbestimmten Begriffs wird eine genaue Festlegung umgangen. Die fehlenden Angaben über Ausmaß und Dauer der Freiflächennutzung lassen nahezu jede beliebige Freiflächennutzung zu.

Genauso unbestimmt ist die Angabe, es werde eine „intensive“ Nutzung der umliegenden Grünflächen und des Ökologischen Bildungszentrums stattfinden. Der Begriff intensiv kann genau so wenig Gegenstand einer rechtlich eindeutigen Auslegung sein wie der Begriff sporadisch. Die Angabe einer „fußläufigen Entfernung“ lässt ebenfalls ein weites Feld der Interpretation zu. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf geplante Ausflüge in Widerspruch zu den unter Nr. 3 und 4 gemachten Zeitangaben steht, wonach die Hortkinder ab 11.30 Uhr eintreffen, dann von 12.30 bis 14 Uhr zu Mittag essen und bereits ab 15 Uhr teilweise nach Hause abgeholt werden. Zeit für die Nutzung von Einrichtungen in der Umgebung oder für Ausflüge bleibt in diesem Zeitplan jedenfalls nicht. Selbst die Nutzung der umliegenden öffentlichen Flächen stellt unter solchen Bedingungen ein Problem dar, denn das nach dem Mittagessen verbleibende Zeitfenster von 13 Uhr bis 15 Uhr reicht für eine sinnvolle Aktivität dieser Art mit Hin- und Rückweg kaum aus. Nur für diejenigen Hortkinder, die erst später abgeholt werden, bliebe ein größerer Zeitraum für solche Aktivitäten, das aber würde eine Trennung der Hortgruppe erfordern, was wiederum wohl einen anderen Personalschlüssel erfordert, den die Betriebsbeschreibung ebenfalls nicht regelt.

5.2 Die Unbestimmtheit der der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 22. September 2016 zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung ergibt sich auch aus dem dargestellten Tagesablauf. Die angegebenen Zeiten, die durch die Eingangsbemerkung „für gewöhnlich“ zur Disposition gestellt sind, eröffnen für die Zeit nach dem Mittagessen praktisch beliebige Möglichkeiten. Dazu kommt der Umstand, dass Ortsangaben zu den beabsichtigten Aktivitäten fehlen, so dass beispielsweise unklar ist, wo das Mittagessen eingenommen werden soll und wo das geplante Freispiel stattfinden soll. Der einzige in den Plänen dargestellte Speiseraum im Erdgeschoss mit 32,44 m2 wurde bisher allein durch die bereits genehmigten 79 Kinder genutzt, so dass sich eine Mitbenutzung durch die Hortkinder auch auf die Betriebsabläufe der genehmigten Kindertageseinrichtung auswirken könnte. Auf Grund der beengten Räumlichkeiten ist nach der vorgelegten Betriebsbeschreibung auch nicht ausgeschlossen, dass bei gutem Wetter das Mittagsessen im Garten oder auf der Dachterrasse eingenommen wird.

5.3 Die Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung ergibt sich auch aus der fehlenden Regelung des Personalschlüssels sowie der fehlenden Anzahl der Aufsichtspersonen, insbesondere ob neues Personal zusätzlich zur bereits genehmigten Bestandskindertagesstätte eingestellt wird oder, ob „Bestandspersonal“ zur Betreuung der zusätzlichen Hortkinder eingesetzt werden soll. Die Beaufsichtigung bei der Nutzung der Freiflächen ist ebenfalls nicht geregelt, insbesondere werden keine Angaben dazu gemacht, ob die Hortkinder allein oder zusammen mit anderen Kindern der Tagesstätte die Freifläche benutzen werden bzw. dürfen. Es ist allgemein bekannt, dass es bei einer Kindergruppe, die eine bestimmte Größe überschreitet, zunehmend schwieriger wird, die Lautstärke und damit die Lärmimmissionen an benachbarten Grundstücken zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussage im Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 12. November 2014, das von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden ist, verwiesen. Auf Seite 7 (unten) dieses Gutachtens wird ausgeführt: „Im Schreiben des LfU (Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Veröffentlichung Beurteilung der Geräusche von Kinderspielplätzen) wird ferner darauf hingewiesen, dass durch das pädagogische Geschick und durch den Ideenreichtum des betreuenden Personals die Schallemissionen reduziert werden können. Messungen haben zum Beispiel ergeben, dass in Montessori-Einrichtungen um ca. 10 dB(A) und in Waldorf-Kindergärten um 13 dB(A) niedrigere Emissionen auftreten als in städtischen Einrichtungen“. Damit wird deutlich, dass dem betreuenden Personal und insbesondere der Anzahl der Betreuungspersonen in jedem Fall eine erhebliche Bedeutung in Bezug auf die Möglichkeit unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen zukommt.

5.4 Ebenso fehlt in der Betriebsbeschreibung eine Regelung zur Nutzung der Dachterrasse. Angesichts der dargestellten beengten Verhältnisse im Gebäudeinneren ist es verständlich, dass wie von Klägerseite dargelegt auch diese Dachterrasse als Aufenthalts- und Spielfläche genutzt wird. In dem eigenen schalltechnischen Gutachten der Beigeladenen vom 12. November 2014 heißt es zur Dachterrasse auf Seite 14: „Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Nutzung der Dachterrasse als Spielfläche für besonders geräuschintensive Spiele ungeeignet erscheint, es sei denn die Brüstung wird bis zu einer Höhe von ca. 1 m massiv und somit schalldicht ausgeführt.“ Da weder die Betriebsbeschreibung noch der streitgegenständliche Bescheid irgendeine Aussage zur Nutzung dieser Dachterrasse enthalten, ist die Baugenehmigung auch in dieser Hinsicht zu unbestimmt. Mangels Ansichten und Schnitten in den streitgegenständlichen Bauvorlagen lässt sich auch die Höhe und Ausgestaltung der Dachterrassenumwehrung nicht bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ansichten und Schnitte ist insoweit auch der Regelungsumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung unbestimmt. In der Ansicht West im Behördenakt zur Baugenehmigung vom 6. November 2014 sind zwei Dachterrassen dargestellt.

5.5 Schließlich ist ebenfalls unklar, wie die Außentreppen an der Nord- und Westseite – das heißt die den Klägern zugewandten Seiten – des streitgegenständlichen Gebäudes genutzt werden sollen bzw. dürfen. Bei der nördlichen Außentreppe handelt es sich um eine Treppe, die unmittelbar aus dem Nebenraum der Hortgruppe auf die nördliche Freifläche führt. In der Betriebsbeschreibung und in den vorgelegten Bauvorlagen ist nicht ersichtlich, ob es sich hierbei um eine Fluchttreppe als weiteren Rettungsweg handelt oder um eine Außentreppe, die den täglichen Betrieb des Kinderhorts dient, laufend benutzt wird und beispielsweise auch der Bring- und Abholverkehr der Eltern über diese Treppe abgewickelt wird.

5.6 Die Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung folgt u.a. auch aus der fehlenden Regelung für die Schulferienzeiten. Die Hortgruppe soll 26 Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren umfassen, die Öffnungszeit für diese Gruppe ist mit 11 Uhr bis 19 Uhr angegeben, wozu handschriftlich „Montag bis Freitag“ ergänzt wurde. Die Hortkinder sollen täglich ab 11 Uhr eintreffen. Ohne dass es dazu eine Aussage gibt, ist infolge des Alters davon auszugehen, dass es sich um schulpflichtige Kinder handelt, dass also eine nachschulische Betreuung beabsichtigt ist. Angesichts des Umstandes, dass die Schulferien in Bayern 12 Wochen pro Jahr betragen (je zwei Wochen zu Weihnachten, an Ostern und an Pfingsten, sowie sechs Wochen im Sommer), ist es nicht ohne Bedeutung, ob die Betreuung auch während der Ferienzeiten ganz oder teilweise fortgesetzt werden soll und für diesen Fall auch die Bring- und Abholzeiten zu regeln, die sich im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Eltern zumindest in den Schulferien nach vorne verschieben dürfte, so dass die Hortkinder in den Schulferien zusammen mit den Kinderkrippenkindern eintreffen könnten und zumindest in den Schulferien unter Umständen auch von den Eltern gebracht werden. Dies könnte wiederum weitere Auswirkungen auf den Hol- und Bringverkehr während der Schulferienzeiten haben. In der vorliegenden Form der streitgegenständlichen Betriebsbeschreibung ist eine Ferienbetreuung jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen.

5.7 Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist zudem auch im Hinblick auf eine fehlende Regelung für sog. „seltene Ereignisse“ unbestimmt. Wie sich aus dem Immissionskonflikt in der Vergangenheit zeigt, ist es zwischen den Klägern und der Beigeladenen auch im Hinblick auf Veranstaltungen, die außerhalb des regulären Betriebs liegen (z.B. Elternabend; Elterninformationsveranstaltungen; Übernachtungsparties, Sommerfest, etc.) zu Konflikten gekommen. Diese Veranstaltungen sind bereits gegenwärtig in der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten angelegt, da ein Hortbetrieb in der Regel solche vom Normalbetrieb abweichenden Veranstaltungen umfasst, wie sich u.a. auch aus den Nachbarkonflikten in der Vergangenheit zeigt, so dass eine fehlende Regelung im Hinblick auf die nunmehr beantragte Nutzungserweiterung eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung darstellt.

Denn soweit die Lärmbeeinträchtigungen aufgrund der Baugenehmigung dem Vorhaben zuzurechnen sind, muss durch die Baugenehmigung selbst sichergestellt werden, dass Verletzungen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 – juris Rn. 37).

Der Bauherr muss die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Diese Forderung hat gerade im vorliegenden Verfahren besondere Bedeutung. Im streitgegenständlichen Fall kommt es bereits vor der geplanten Nutzungserweiterung zu einer Konzentration von Kindertageseinrichtungen in der maßgeblichen näheren Umgebung, die vorliegend durch Wohnnutzung geprägt ist. Aufgrund der besonderen örtlichen Situierung des klägerischen Anwesens zwischen zwei Kinderbetreuungseinrichtung mit erheblicher Belegungsdichte (jeweils 79 und 59 Kindern), die nunmehr um weitere 26 Kinder und damit auf insgesamt 164 Kinder im unmittelbaren Umfeld des rein zu Wohnzwecken genutzten Anwesens der Klagepartei erweitert werden soll, ist ein hinreichend konkretes Nutzungskonzept erforderlich, das klar den Nutzungsumfang festlegt. Zu unbestimmt ist daher eine Baugenehmigung, wenn sie unter Einbeziehung der genehmigten Bauvorlagen das Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2014 – 7 A 2623/13 – juris Rn. 33).

5.8 Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Baugenehmigung der Betrieb der Kindertagesstätte nicht nur geringfügig erweitert wird. Die Baugenehmigung vom 19. September 2012 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 6. November 2014 genehmigt im Vorhabengebäude vier Krippengruppen für Kinder von 0 bis 3 Jahren und 1,6 Kindergartengruppen für Kinder von 3 bis 6 Jahren. In den streitgegenständlichen Bauvorlagen sind allerdings in den Grundrissen für das Erdgeschoss drei Gruppen für jeweils 12 Krippenkinder und im Obergeschoss zwei Kindergartengruppen für jeweils 22 bzw. 21 Kinder eingetragen. Mit dem streitgegenständlichen Bauantrag vom 14. Dezember 2015, bei der Beklagten am 11. April 2016 eingegangen, wird ausdrücklich eine „Nutzungsänderung 1. OG Teilbereich von Kindergarten in Hort“ beantragt. Unklar bleibt dabei, u.a. auch aufgrund der in den vorgelegten Bauakten fehlenden Grundrisse des Obergeschosses zur Baugenehmigung vom 19. September 2012 und vom 6. November 2014, ob die streitgegenständlichen Räumlichkeiten bisher den bereits 79 Kinderkrippen- und Kindergartenkindern zur Verfügung standen und durch die streitgegenständliche Baugenehmigung das bisherige Raumangebot reduziert wird. Jedenfalls liegt der Baugenehmigung vom 19. September 2012 eine Betriebsbeschreibung zugrunde, die ebenfalls keine Regelungen zur Nutzung der umliegenden Freiflächen auf dem streitgegenständlichen Grundstück enthält. Die der Änderungsgenehmigung vom 6. November 2014 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw. der Änderungsantrag hinsichtlich der betrieblichen Änderung wurde zurückgezogen (vgl. Schreiben der Beigeladenen vom 15. September 2014, Behördenakte S. 90). Angesichts der streitgegenständlichen Erweiterung um 26 Kinder und damit um etwa ¼ der bisher genehmigten Betreuungsplätze ist zumindest nicht auszuschließen, dass diese Erweiterung auch Auswirkungen auf die bereits genehmigte Kindertagesstätte bzw. auf die Betriebsabläufe hat. Insoweit stellt sich die Frage, ob eine umfassende neue Betriebsbeschreibung sowohl für die Kinderkrippe und Kindergarten wie auch den Kinderhort erforderlich gewesen wäre, die insbesondere die Nutzung der Freiflächen für alle Kindergruppen regelt und aufeinander abgestimmt koordiniert.

6. Der streitgegenständlichen Baugenehmigung fehlt daher eine ausreichend bestimmte Betriebsbeschreibung im Hinblick auf den auf der Hand liegenden Immissionskonflikt, so dass gegenüber den betroffenen Nachbarn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall nicht verletzt ist. Nachbarrechte werden bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U. v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 – juris Rn. 42).

7. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung schon im Hinblick auf die notwendige Betriebsbeschreibung unzureichend und zu unbestimmt ist und sich nach alledem als rechtswidrig darstellt und die Kläger in ihren Rechten verletzt, kommt es auf die weiteren von den Klägern gerügten rechtlichen Defizite nicht mehr an.

7.1 Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Erweiterung der bestehenden Kindertagesstätte mit 79 Kindern um weitere 26 Hortkinder in der vorzufindenden Lage vor dem Hintergrund der bereits genehmigten und betriebenen Kindergrippe auf dem Nachbargrundstück …str. 59, Fl.Nr. … mit 59 Kindern und unter Berücksichtigung der besonderen Lage des klägerischen Grundstücks (zwischen den zwei großen Kindertageseinrichtungen) überhaupt bauplanungsrechtlich zulässig ist. In der maßgeblichen näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks, das ausschließlich rein wohngenutzt wird, befinden sich mit der streitgegenständlichen Erweiterung 105 Kinderbetreuungsplätze auf dem Vorhabengrundstück sowie weitere 59 Kinderbetreuungsplätze auf dem Nachbargrundstück, insgesamt somit 164 Kinderbetreuungsplätze. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Kindertagesstätten auch das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung wahren (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 NVwZ 2008, 786 - juris Rn. 5 f.; VG München, U. v. 7.12.2009 - M 8 K 09.4469 – juris Rn. 55 ff., zu einer viergruppigen Kinderkrippe im faktischen reinen Wohngebiet und U. v. 11.3.2013 - M 8 K 12.794 - juris, Kindertagesstätte mit 98 Kindern im faktischen reinen Wohngebiet). Bei der Prüfung der Gebietsverträglichkeit ist von einem typisierenden Ansatz auszugehen, wobei Ausgangspunkt und Gegenstand dieser Betrachtungsweise das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist. Maßgeblich ist danach auf die Auswirkungen abzustellen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem durch das Vorhaben bedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten.

Zweifel an der Gebietsverträglichkeit einer Kindertagesstätte in einem Wohngebiet könnten sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dann ergeben, wenn diese wegen ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzungsintensität ein atypisches Störpotential aufweist (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2016 – M 8 K 15.4999 – juris Rn. 42).

7.2 Auch Fragen des Bauordnungsrechts, insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen sowie die Rechtmäßigkeit der für die beantragte Schallschutzwand erteilten Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen gem. Art. 63 BayBO i.V.m. Art. 6 BayBO können im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

8. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Als Unterlegene tragen die Beklagte und die Beigeladene, die einen eigenen Sachantrag gestellt hat, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 31/10/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten
published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kos
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
published on 20/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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published on 14/11/2018 00:00

Tenor Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 für die Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße  --- in E.        wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlich
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.