Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Nov. 2018 - 10 K 4558/16
Gericht
Tenor
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 für die Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße --- in E. wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist erbbauberechtigt an dem Grundstück U.-----straße 18 in E. (Gemarkung E1. , Flur 3, Flurstücke ---- und ----). Eigentümerin des Grundstücks ist die Evangelische F. -Kirchengemeinde E. .
3Das rund 270 qm große Grundstück des erbbauberechtigten Klägers ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es handelt sich um ein Reihenendhaus. Das Grundstück des Klägers ist rund 30 m tief. An der Südostseite des Wohnhauses befindet sich eine grenzständige Garage. An diese Garage südöstlich angebaut ist eine weitere Garage auf dem kleinen, rund 13 m tiefen Flurstück ---, die den Bewohnern des Reihenmittelhauses zugeordnet ist.
4Das Grundstück U.-----straße --- liegt in einem Straßengeviert, das aus den Straßen G. G1. , U.-----straße , S. und der Straße B. I.---weg gebildet wird. Die im Straßengeviert überwiegend vorhandene straßenrandnahe Bebauung besteht ausschließlich bzw. ganz überwiegend aus Wohnhäusern. Der Innenbereich im Straßengeviert, der im Wesentlichen aus zwei größeren Flurstücken gebildet wird, bestand bzw. besteht aus einem mit Bäumen bestandenen Grünbereich, der auf dem nordwestlich gelegenen Flurstück --- als Spielplatz genutzt wurde (wird). Dieses im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück verfügt über einen schmalen Grundstücksstreifen (Flurstück ---) über eine Anbindung an die Straße G. G1. . Das südöstlich im Innenbereich des Straßengevierts gelegene Flurstück ---, heute ---, das im Osten u.a. an das Grundstück des Klägers angrenzt, steht bzw. stand im Eigentum der Evangelischen F. -Kirchengemeinde E. . Das Flurstück verfügt über einen schmalen, bis rund 6 m breiten Grundstücksstreifen, der zwischen dem Grundstück U.-----straße 18 bzw. dem mit einer Garage bebauten Flurstück --- und dem ebenfalls bebauten Grundstück U.-----straße -- gelegen ist, über eine direkte Anbindung an die U.-----straße .
5Das Straßengeviert G. G1. , U.-----straße , S. , B. I.---weg liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beklagte stuft das Gebiet als faktisches Reines Wohngebiet ein.
6Im Dezember 2015 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung einer 6-Gruppen-Kindertagesstätte auf dem Grundstück Gemarkung E1. , Flur 3, Flurstück ----, Teilfläche A, heutige Flurstücksbezeichnung xxx. Das Vorhabengrundstück hat eine Größe von 3.469 qm. Das Vorhaben des Beigeladenen ist 1- bzw. 2-geschossig mit Flachdach geplant. Der Eingang der Kindertagesstätte liegt auf der östlichen, dem Wohnhaus des Klägers zugewandten Grundstücksseite. In der vorgelegten Baubeschreibung wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze mit 6 im Freien angegeben. Mit dem Bauantrag wurde eine Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen vorgelegt. Danach findet eine pädagogische Kinderbetreuung mit gemeinsamen Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) statt. In der Kindertagesstätte werde nicht gekocht. Die Mahlzeiten würden angeliefert. Die Betriebszeit wird an Werktagen für die Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr angegeben. Unter Ziffer 7.2 in der Betriebsbeschreibung wurde unter der Rubrik Geräusche „keine“ angegeben. Im vorgelegten Stellplatznachweis wird von ca. 125 Kita-Plätzen ausgegangen. Es wurde im Stellplatznachweis ein Stellplatzbedarf für 5 PKW- Stellplätze errechnet. Auf dem Grundstück sollen 6 PKW-Stellplätze errichtet werden. Ausweislich des vorgelegten Lageplans erfolgt die Zufahrt zur Kindertagesstätte über die U.-----straße ausschließlich über den südlich des Wohnhauses des Klägers gelegenen Grundstücksstreifen. Auf dem Vorplatz des Vorhabengrundstücks sind 5 Stellplätze südwestlich des Wohnhauses des Klägers und ein Stellplatz (für Behinderte) westlich des Wohnhauses des Klägers ausgewiesen.
7Unter dem 18. April 2016 erhielt der Beigeladene eine Teilbaugenehmigung. Dem Beigeladenen wurde gestattet, mit dem Verlegen des Kanalanschlusses sowie Gründungsarbeiten und der Bodenplatte zu beginnen.
8Unter dem 26. April 2016 machte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen das Bauvorhaben geltend. Er wies darauf hin, dass sein Grundstück zu einem großen Teil unmittelbar an der einzigen privaten Zufahrt zur Kindertagesstätte liege und er mit starkem Fahrzeugverkehr zur Verbringung und Abholung der Kinder rechnen müsse. Zudem komme Schwerlastverkehr für den Menüdienst oder auch zur Ver- und Entsorgung hinzu. Das Verkehrsaufkommen gehe über das übliche Maß in seinem Wohngebiet hinaus. Der Kläger berief sich auf das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot und bat um Überprüfung von Immissionsschutzmaßnahmen.
9Dem Kläger wurde die Teilbaugenehmigung der Beklagten gegen Zustellungsurkunde am 11. Mai 2016 zugestellt.
10Der Kläger wandte sich daraufhin nochmals mit Schreiben vom 3. Juni 2016 an die Beklagte. Aus seiner Sicht könne nur eine Einfahrtsbeschränkung am Eingang der privaten Zufahrt zur Kindertagesstätte die Verkehrs- und Lärmbelästigung für ihn als Anwohner auf das zumutbare Maß reduzieren. Bei einer zusätzlichen Belastung durch die Kindertagesstätte könne die Verkehrssituation auf der U.-----straße selbst insbesondere am Morgen nur als chaotisch bezeichnet werden.
11Unter dem 20. Juni 2016 gab das Umweltamt Hagen als Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, E. und Hagen eine Stellungnahme ab. Es bestünden keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, wenn die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen bei der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt würden. Darüber hinaus wurde auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG hingewiesen.
12Unter dem 22. Juni 2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer 6- Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U.-----straße XX in E. . Unter der Nebenbestimmung (12) der Baugenehmigung wurden die nachfolgenden Nebenbestimmungen des Umweltamtes Hagen, Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, E. und Hagen zum Bestandteil der Genehmigung und für die Ausführung des Bauvorhabens verbindlich erklärt: Das von der Genehmigung erfasste Gebäude ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und Geschehnisse, wie z.B. Lüftungsanlagen und Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte an den nächstgelegenen Wohnräumen U.-----straße xx,xx und xx, S. xx und xx nicht überschreiten: tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A,) gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) und bewertet nach der Sechsten AVwV zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben sich aus Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der zurzeit geltenden Fassung. Eine Anlieferung mit Lastkraftwagen (z.B. Essen) darf nur in der Zeit von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr erfolgen.
13Unter der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid befindet sich ein Verzeichnis der der Baugenehmigung beigefügten Anlagen. Unter anderem wird auf die Anlage Schalltechnische Untersuchung, Bericht Nr. 3159.1 /01, verwiesen.
14Dem Kläger wurde die Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 mit Anschreiben vom 23. Juni 2016 gegen Zustellungsurkunde am 27. Juni 2016 zugestellt.
15Seitens des Beigeladenen wurde der Beklagten unter dem 23. Juni 2016 die Schalltechnische Untersuchung der Firma X. & H. aus H1. vom 14. Juni 2016, Bericht Nr. 3159.1/01, übersandt.
16Unter dem 1. August 2016 gab der Beigeladene eine Stellungnahme zur Baugenehmigung und den Einwendungen des Klägers ab. Der aus seiner Sicht bestehende Sachverhalt wurde näher erläutert.
17Der Kläger hat am 15. Juli 2016 Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Er lässt seine Klage im Wesentlichen wie folgt begründen:
18Die Zufahrt zur Kindertagesstätte sei über einen Privatweg, welcher entlang seiner Grundstücksgrenze verlaufe, gesichert. Aufgrund der geplanten Kapazität mit rund 125 aufzunehmenden Kindern sei damit zu rechnen, dass es in Stoßzeiten durch die Anfahrt und Abholung der Kinder zu einer erheblichen Lärmbelästigung und einem für die Straße nicht zu bewältigenden Verkehrsaufkommen kommen werde. Im Wohngebiet seien bereits diverse Kindertagesstätten vorhanden. Eine neue Kindertagesstätte mit einer Kapazität von 125 Kindern werde nicht benötigt. Er werde durch die Baugenehmigung in seinem Eigentum beeinträchtigt. Die geplante Kindertagesstätte sei nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage werde durch das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit abgegrenzt. Soweit wegen der Weglänge von einer Angewiesenheit der Eltern auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges auszugehen sei, diene die Anlage nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Es kämen insoweit nur kleine Anlagen in Betracht. Aufgrund der Gegebenheiten sei die geplante Kindertagesstätte nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsunverträglich, weil sie den Charakter des Reinen Wohngebietes störe. Als direkter Nachbar der Anlage, an dessen Grenzen die Zuwegung zu Anlage erfolge, sei er konkret beeinträchtigt.
19Weiter lässt der Kläger Folgendes ausführen: Es sei richtig, dass sein Grundstück im Reinen Wohngebiet liege. Es sei jedoch fraglich, ob der umstrittene Bauplatz für die Kindertageseinrichtung noch im Innenbereich nach § 34 BauGB liege. Die Kindertagesstätte dürfte vielmehr in einem Bereich errichtet worden sein, der als „Außenbereich im Innenbereich“ zu kennzeichnen sei und in dem das Bauvorhaben von vornherein unzulässig sei. Jedenfalls verstoße die Erteilung der Baugenehmigung gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO. Danach seien Kindertageseinrichtungen in einem Reinen Wohngebiet nicht generell, sondern nur dann zulässig, wenn sie „den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen“, dies treffe auf die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung nicht zu. Die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung für rund 125 Kinder sei schon isoliert betrachtet deutlich größer als der Bedarf im maßgeblichen Baugebiet. Außerdem befänden sich in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Kindertagesstätte bereits mehrere weitere Kindertagesstätten, so dass der Bedarf an Kinderbetreuungsmöglichkeiten jedenfalls für die Bewohner des vorliegend relevanten Plangebietes mehr als gedeckt sei. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, dass der Kindergarten unter der Anschrift Fine Frau 10 aus baulichen Gründen geschlossen und durch die streitgegenständliche Kindertagesstätte ersetzt werden solle, werde diese Darstellung bestritten. Die Kindertageseinrichtung G2. G3. werde auch heute noch unverändert weiterbetrieben. Dies ergebe sich auch aus einem aktuellen Internetauftritt der Kirchengemeinde, in dem beide Standorte der Kindertageseinrichtung aufgeführt seien. Er werde auch in seinen Nachbarrechten verletzt. Er habe einen Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Art des geplanten Bauvorhabens. Im Übrigen sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Die Zufahrt zur Kindertagesstätte erfolge entlang seines Grundstücks. Die Verkehrsfläche und auch die Parkfläche grenze an seinen Garten. Es komme zu den Bring– und Abholzeiten des Kindergartens (Stoßzeiten) zu einem erheblichen, lärmintensiven PKW- Verkehr rund um den Kindergarten, weil die entfernt wohnenden Kinder mit PKWs gebracht und abgeholt würden bzw. müssten. Hinzu komme aufgrund der hohen Anzahl der Plätze eine gegenüber einem Kindergarten üblicher Größe deutlich gesteigerte Lärmbelastung durch Kinder. Weder die Aufenthaltsräume im Haus noch sein Garten seien gegen die Störungen ausreichend geschützt. Soweit die Beklagte ausführe, der Betrieb der Kindertagesstätte überschreite die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm und der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht, werde dies bestritten. Das Rücksichtnahmegebot gelte auch gebietsüberschreitend. Er habe darauf vertrauen können, dass auf dem benachbarten Grundstück keine Nutzung zugelassen werde, die mit einer höheren Verkehrs– und Lärmbelastung unmittelbar an seinem Haus und Garten verbunden sei. Die Auflage (12) in der Baugenehmigung reiche nicht aus, um seinem erforderlichen Schutz Rechnung zu tragen. Die Auflage sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, weil sie abgesehen von einer Beschränkung des Lkw-Verkehrs auf die Zeit zwischen 7:30 Uhr und 17:00 Uhr nicht erkennen lasse, durch welche konkreten baulichen (Schutz)Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Zuwegung und der Verkehrsfläche, der erforderliche Lärmschutz für die Nachbargrundstücke verwirklicht werden solle. Im Übrigen habe er auch einen Anspruch auf Schutz vor Geräuschimmissionen nicht nur im Inneren seines Hauses, sondern auch im Garten, der unmittelbar an die private Zufahrt zu der Kindertagesstätte bzw. die Verkehrs– /Parkfläche vor dem Gebäude angrenze. Der erforderliche Schutz des Außenbereichs seines Grundstücks sei in der Baugenehmigung nicht geregelt.
20Der Kläger beantragt,
21die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 zur Errichtung einer 6-Gruppen- Kindertagesstätte auf dem Grundstück U1.-----straße XXX in Dortmund aufzuheben.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die angegriffene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger jedenfalls nicht in seinen geschützten Nachbarrechten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei durch die Vorlage einer Schalltechnischen Untersuchung nachgewiesen worden, dass durch den Betrieb der Kindertagesstätte in der Nachbarschaft keine unzumutbaren oder schädlichen Geräuscheinwirkungen im Sinne der TA Lärm zu erwarten seien. An den maßgeblichen Immissionsorten seien für den Betrieb der Kindertagesstätte Beurteilungspegel prognostiziert worden, die die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 der TA Lärm für Reine Wohngebiete von tagsüber 50 dB(A) an allen Immissionsorten einhielten bzw. unterschritten. Aufgrund der werktäglichen Betriebszeiten von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr gingen vom Gelände der Kindertagesstätte in den Abendstunden und nachts keine Geräuschimmissionen aus. Überschreitungen der nach Nr. 1.1 Abs. 2 der TA Lärm zulässigen Maximalpegel infolge einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen seien beim Betrieb der Kindertagesstätte nicht zu erwarten. Maßnahmen zur Verminderung von Verkehrsgeräuschen aus öffentlichen Verkehrsflächen seien mit Verweis auf die Regelungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht erforderlich. Aus der Stellungnahme des Umweltamtes Hagen vom 20. Juni 2016 gehe ebenfalls hervor, dass dem geplanten Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken entgegenstünden, wenn die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen bei der Erteilung der Baugenehmigung wie erfolgt berücksichtigt würden. Der Neubau der Kindertagesstätte U1.-----straße mit 6 Gruppen sei Bestandteil der Bedarfsplanung des Jugendamtes zum Ausbau der U3 Betreuung und zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr bis zum Schuleintritt erfolgt. Der Standort G2. G3. der Evangelischen Gemeinde mit 3 Gruppen sei nicht erweiterungsfähig und werde aufgrund des allgemeinen baulichen Zustandes (Sanierungsstau) aufgegeben und die vorhandenen 3 Gruppen in den Neubau U1.-----straße verlagert.
25Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
26Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, die Parkregelungen für die U1.-----straße im Bereich zwischen den Straßen G2. G3. und T. zu erläutern. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 Stellung genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage hat Erfolg.
30Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
31Die Klage ist auch begründet.
32Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2016 ist zu Lasten des Klägers rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
33In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff.
35Nachbarschutz kann nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der Inhaber eigentumsähnlicher dinglicher Rechte in Anspruch nehmen. Zu Letzteren gehört auch –wie hier der Kläger- der Inhaber eines Erbbaurechtsrechts.
36Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2017 -15 ZB 16.920-; VG Mainz, Beschluss vom 4. Mai 2007 -3 L 159/07.MZ-, juris.
37Hier liegt im Ergebnis zu Lasten des Klägers ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht vor. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist gegenüber dem Kläger rücksichtslos.
38In diesem Zusammenhang weist das Gericht zunächst darauf hin, dass der Kläger nicht aufgrund der ihm gegenüber bestandskräftig gewordenen Teilbaugenehmigung der Beklagten vom 18. April 2016 mit seinen Einwendungen gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen ausgeschlossen ist, da die Einhaltung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht Gegenstand der Teilbaugenehmigung ist.
39Die Kammer lässt im Ergebnis offen, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 2016 bereits deshalb als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, weil Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und der genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange bestehen (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) und infolge dessen eine Verletzung von Nachbarrechten auf Seiten des Klägers nicht ausgeschlossen sein könnte.
40Darüber hinaus wird der Kläger angesichts seines Vorbringens im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass –sollte das Vorhabengrundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zuzuordnen sein- der Nachbar keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine gegebenenfalls objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich hat. Die objektivrechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 -4 B 47/95-, juris.
42Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger sich auf den aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO abzuleitenden Gebietserhaltungsanspruch berufen kann. Der Gebietserhaltungsanspruch ist –unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen des Nachbarn- darauf beschränkt, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Vorhabengrundstück in einem faktischen Reinen Wohngebiet liegt. In Reinen Wohngebieten sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Darüber hinaus können Kindertagesstätten als sonstige Anlagen für soziale Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen wird nicht deutlich, nach Maßgabe welcher Vorschriften die Beklagte das Vorhaben genehmigt hat. Insbesondere wird nicht deutlich, ob die Beklagte das Vorhaben des Beigeladenen für ein allgemein zulässiges Vorhaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder für eine zulässige Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauNVO hält. Aus den Verwaltungsvorgängen ist hierzu nichts ersichtlich. Sollte die Beklagte das Vorhaben für ausnahmsweise zulässig halten, hat sie weder eine Ausnahme ausdrücklich erteilt noch das ihr insoweit zustehende Ermessen aktenkundig ausgeübt.
43Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässige Anlagen zur Kinderbetreuung stehen unter der Voraussetzung, dass sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Die Bedürfnisklausel soll eine fußläufig erreichbare Ausstattung des Gebiets mit Kinderbetreuungsanlagen bei gleichzeitiger Gewährleistung der gebietstypischen Wohnruhe ermöglichen. Zu diesem Zweck werden Anlagen zur Kinderbetreuung im Wesentlichen auf die Befriedigung der innergebietlichen Nachfrage beschränkt. Der zulässige Einzugsbereich der Anlage und damit die Größe des maßgeblichen Gebiets werden durch das Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit abgegrenzt. Soweit wegen der Weglänge von einer Angewiesenheit der Eltern auf die Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs auszugehen ist, dient die Anlage nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. BauNVO können Kindertagesstätten als soziale Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, auch wenn sie nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Um als Ausnahme zugelassen zu werden, muss es sich allerdings um kleinere, gebietstypische Anlagen handeln, die die Zweckbestimmung des Reinen Wohngebiets nicht gefährden. Zweifel an der Gebietsverträglichkeit einer Kindertagesstätte in einem Reinen Wohngebiet können sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dann ergeben, wenn diese wegen ihrer Größe und der damit verbundenen Nutzungsintensität ein atypisches Störpotential aufweist.
44Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: 1. Mai 2018, § 3 BauNVO, Rdnr. 68c f. und 79 ff; OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Mai 2018 -2 Bs 62/18-, juris; VG München, Urteil vom 19. März 2018 –M 8 K 16.4694-, juris.
45Ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen nach den vorstehenden Vorschriften allgemein zulässig ist oder als Ausnahme zugelassen werden konnte, kann anhand der vorhandenen Erkenntnisse nicht entschieden werden. Hier bräuchte es weiterer tatsächlicher Ermittlungen, die die Beklagte vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht angestellt hat, und auch weiterer rechtlicher Erwägungen.
46Das Bauvorhaben verletzt im Ergebnis jedenfalls das drittschützende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers.
47Ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt und das nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre und auch die weiteren Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt, kann im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt
48Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
49§ 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 -4 B 68/08-, juris.
51Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.
52Grundsätzlich ist es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. Im Baugenehmigungsverfahren hat sodann die Baugenehmigung ihrerseits den erforderlichen Nachbarschutz sicherzustellen.
53Der Kläger beklagt hier Belastungen und Störungen, die durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstehen. Es geht ihm um die Beeinträchtigungen, die durch die An- und Abfahrt von Fahrzeugen im Umfeld seines Grundstücks entstehen. Insoweit geht es dem Kläger maßgeblich um Lärmbelastungen auf dem Vorhabengrundstück einschließlich der Zufahrt und befürchtete chaotische Verhältnisse auf der Erschließungsstraße. Außerdem führt der Kläger auch Lärmbelastungen durch den Aufenthalt der Kinder selbst an.
54Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmbelastungen in Nachbarkonflikten kann zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt grundsätzlich allgemein die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches fest. Das gilt auch für das in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 -4 C 6/98-, juris.
56Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG ein besonderes Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm geschaffen. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
57Ziel der Regelung ist es, den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und ein gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/4836).
58Nach § 22 Abs. 1a BImSchG werden Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Von der Vorschrift wird nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Kindertageseinrichtung oder eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, etwa die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 -7 B 1/13-, juris.
60Demnach kann der Kläger den durch die Kinder selbst verursachten Lärm und die Lärmemissionen, die durch das Spielen der Kinder im Außenbereich der Kindertagesstätte entstehen, nicht beanstanden. Diese sind von ihm vielmehr als sozialadäquat hinzunehmen.
61Allerdings erfasst die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach Auffassung des Gerichts nicht den durch die Kindertagesstätte bedingten Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen.
62Hierfür spricht schon der Gesetzeswortlaut der Vorschrift, der von Geräuscheinwirkungen spricht, die durch Kinder hervorgerufen werden.
63Dagegen spricht auch die Gesetzesbegründung, in der Folgendes ausgeführt ist: Die Privilegierung durch das Gesetz betrifft Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Darunter fallen zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind. Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, so dass die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss (vgl. BT- Drucks. 17/4836, S. 6).
64Die Kammer entnimmt dieser Begründung, dass sich die Privilegierung nicht auf den mit dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung verbundenen Kraftfahrzeugverkehr und den hierdurch bedingten Verkehrslärm erstrecken soll.
65Vgl. insoweit auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2016 –M 8 K 15.4999-, Urteil vom 2. Juli 2012 –M 8 K 11.2932- und Urteil vom 5. März 2012 –M 8 K 11.3229-, juris.
66Hierfür fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Rechtfertigung, da die Art und Weise der Verbringung der Kinder zur Kindertagesstätte eigenständig erfolgt und im alleinigen Verantwortungsbereich der Eltern liegt. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass von der Nachbarschaft jegliche Lärmbelastung als sozialadäquat hinzunehmen ist.
67Der durch den Betrieb der streitgegenständlichen Kindertagesstätte zu erwartende Verkehrslärm unterliegt allerdings nicht einer Beurteilung nach den Richtwerten der TA Lärm. Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998, GMBl. 1998 S. 503). Allerdings können die Orientierungswerte der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil für die streitgegenständliche Kindertageseinrichtung als Anlage für soziale Zwecke schon der Anwendungsbereich der TA Lärm nach ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. h nicht eröffnet ist. Das gilt auch für den durch die Tageseinrichtung verursachten Verkehr.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 -7 B 394/17-, juris.
69Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall nicht (allein) auf die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für ein Reines Wohngebiet abgestellt werden kann. Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung unter der Nebenbestimmung (12) vorgegebenen, der TA Lärm entnommenen Richtwerte von tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) bezogen auch auf die Wohnräume des Hauses des Klägers sind daher zur Sicherstellung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber dem Kläger nicht heranzuziehen. Es kommt daher in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es zur Sicherung der Nachbarrechte ausreicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen bzw. es erforderlich ist, die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen einzuschränken. Auch auf die Schalltechnische Untersuchung der Ingenieure X. & H. GmbH vom 14. Juni 2016 kann nicht als maßgeblich abgestellt werden, da diese Untersuchung eine Beurteilung der von der geplanten Kindertagesstätte hervorgerufenen Geräuschimmissionen anhand der TA Lärm vornimmt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Schalltechnische Untersuchung im Übrigen von zutreffenden Annahmen ausgeht und alle durch den Verkehr verursachten Geräuschquellen in die Untersuchung eingestellt worden sind.
70Sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht zugrunde zu legen, ist für die Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes in jedem Fall eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
71In die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Zumutbarkeitsbewertung sind die spezifischen Vorhabengegebenheiten sowie die konkreten Nachbargegebenheiten einzustellen.
72Dem Kläger sind im Hinblick auf die konkrete Lage seines Wohngrundstücks die Lärmbelastungen, die durch den An- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf das Vorhabengrundstück bzw. vom Vorhabengrundstück entstehen, nicht zumutbar.
73Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger im straßenabgewandten Grundstücksbereich bislang seine Ruhezone hatte. Dieser Bereich war vor Realisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht mit Verkehr und Verkehrsgeräuschen belastet. Vielmehr befand sich im Innenbereich des Straßengevierts ein begrünter Ruhebereich. Mit dem Vorhaben des Beigeladenen wird nunmehr erstmals in den bisher ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen Bereich eingedrungen. Die Schutzwürdigkeit des Klägers ist damit nicht wegen relevanter Vorbelastungen gemindert.
74Von dem Vorhaben des Beigeladenen geht für den Kläger ein hohes und im Ergebnis unzumutbares Störpotential aus.
75Der mit dem Betrieb der Kindertagesstätte verbundene Fahrzeugverkehr erstreckt sich unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers, welches relativ klein ist und deshalb kaum Rückzugsmöglichkeiten bietet und das sowohl an der südlichen Seite aufgrund der dort liegenden Zufahrt als auch an der westlichen Seite bedingt durch die Verkehrsgeräusche auf dem Vorplatz unmittelbar von dem Vorhaben betroffen ist. Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück hat eine Tiefe von rund 30 m. Sie führt im ersten straßennahen Bereich von der Straße aus am mit der Garage bebauten Flurstück XXX vorbei und sodann über eine Länge von ca. 16 m direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers entlang. Sollte auf der Zufahrt ein Begegnungsverkehr möglich sein, werden die Fahrzeuge sehr dicht an der Grundstücksgrenze des Klägers entlangfahren. Sollte nur eine einspurige An- und Abfahrt zu realisieren sein –so das Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 1. August 2016-, ist in jedem Fall im Einfahrtsbereich der Zufahrt und im Bereich der Zufahrt vom Vorplatz aus mit wartenden Fahrzeugen mit laufendem Motor und mit Rangier- und Rückfahrvorgängen zu rechnen. Auf dem Vorhabengrundstück selbst befinden sich keine Besucher- bzw. Elternparkplätze. Die Fahrzeuge werden demnach auf den im Lageplan gekennzeichneten Vorplatz vorfahren und ihr Fahrzeug dort in einem beliebigen freien Bereich abstellen, um ihr Kind in die Tagesstätte zu bringen bzw. zu begleiten. Nach Rückkehr werden sie in ihrem Fahrzeug zur Ausfahrt hin wenden und den Vorplatz über die Zufahrt wieder verlassen. Die Abholvorgänge werden entsprechend erfolgen. Der Kläger ist dem Verkehr auf seinem Grundstück und insbesondere auch im rückwärtigen Garten- und Ruhebereich ungeschützt ausgesetzt. Im Bereich des Vorplatzes der Kindertagesstätte, der direkt westlich an den Garten des Klägers angrenzt, werden, zumindest wenn mehrere Fahrzeuge über die Zufahrt auf den Platz vorgefahren sind, auch Wendemanöver und Rangiervorgänge nötig sein, um den Vorplatz wieder in Richtung Ausfahrt verlassen zu können. Insoweit ist auch mit möglichen wechselseitigen Behinderungen der Fahrzeuge zu rechnen. Mit den Parkvorgängen und den Wiederinbetriebnahmen sind jeweils Türenschlagen und das Wiederanlassen von Motoren verbunden. Direkt westlich des Grundstücks des Klägers liegt zudem ein Behindertenparkplatz mit eigenen dazu gehörenden Betriebsvorgängen, bei denen auch davon auszugehen ist, dass sie täglich erfolgen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Kleintransporter oder LKW das Vorhabengrundstück zwecks Versorgung (Essen und Hygieneartikel) und Entsorgung (Abfall) regelmäßig anfahren und hier ebenfalls bis zum Vorplatz vorfahren. Auch hier entstehen aufgrund der Betriebsvorgänge weitere Geräusche.
76Hinsichtlich der Anzahl der zu erwartenden PKW und Kleintransporter/LKW, die die Zu- und Ausfahrt zur Kindertagesstätte befahren und den Vorplatz als Parkplatz bzw. als Verladeort nutzen, ist festzustellen, dass diese nicht verlässlich prognostiziert werden kann. In dem Schalltechnischen Gutachten vom 14. Juni 2016 wird von 212 PKW-Bewegungen täglich ausgegangen. In jedem Fall ist allgemein festzustellen, dass Eltern, die ihr Kind mit einem PKW zur Kindertagesstätte bringen bzw. das Kind von dieser abholen, bestrebt sein werden, so nah wie möglich an das Gebäude heranzufahren. Parkmöglichkeiten auf der Straße werden nur genutzt werden, wenn sie nicht zu weit entfernt liegen und wenn freie Plätze tatsächlich vorhanden sind. Wie oben dargestellt, ist nicht erkennbar, ob die Kindertagesstätte nach § 3 Abs. 2 BauNVO als allgemein zulässig oder als ausnahmsweise zulässig nach § 3 Abs. 3 BauNVO genehmigt worden ist. Der Einzugsbereich der Kindertagesstätte ist damit ungeklärt. Ob Eltern ihre Kinder mit dem PKW bringen bzw. abholen, hängt auch jeweils von den konkreten Umständen in den einzelnen Familien ab, die eine verlässliche Einschätzung unmöglich machen, zumal immer wieder neue Kinder in der Kindertagesstätte aufgenommen werden. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung selbst lässt den Zu- und Abfahrtsverkehr uneingeschränkt zu. Die Zufahrt kann von einer beliebigen Anzahl von Fahrzeugen täglich befahren werden. Der Beigeladene bzw. die Betreiberin der Kindertagesstätte haben auch keinen oder kaum Einfluss auf das Verhalten der Eltern betreffend die Nutzung der Zufahrt. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl der Eltern der 125 in der Kindertagesstätte betreuten Kinder die Kinder mit dem PKW bringt bzw. abholt und dass davon eine Vielzahl der Eltern die Zufahrtsmöglichkeit nutzt, um direkt zur Kindertagesstätte zu gelangen. Zusätzlich erfolgen die An- und Abfahrten der 14 Mitarbeiter und der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Mit dem Verkehr wird hauptsächlich ab 7.30 Uhr morgens oder auch früher, wenn es sich bei den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Zeiten lediglich um die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte handelt, und etwa 9.00 Uhr und dann wieder ab mittags bis zur Schließung der Kindertagesstätte um 17.00 Uhr und der danach erfolgenden Abfahrt der Mitarbeiter zu rechnen sein. An den Wochenenden und in den Abend- und Nachtstunden wird regelmäßig kein Verkehr zu erwarten sein. Unabhängig von der genauen Anzahl der Fahrzeugbewegungen ist an jedem Betriebstag mit Zahlen zu rechnen, die in die Hunderte gehen. Wenn frei gegriffen angenommen wird, dass lediglich 50 von 125 Kindern mit einem Fahrzeug bis vor die Kindertagesstätte gebracht werden, ergeben sich hieraus bereits 200 Fahrzeugbewegungen am Tag. Das Gericht hält dies im absoluten Nahbereich des Klägers für unzumutbar, zumal der Kläger zuvor keinen Vorbelastungen ausgesetzt war und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger mit einem Vorhaben, das mit Verkehrsvorgängen in diesem Umfang verbunden ist, auf seinem Nachbargrundstück in rückwärtiger Lage rechnen musste.
77Soweit dem Gericht bekannt geworden ist, dass die Zufahrt zum Vorhabengrundstück mit einer Schranke versehen worden ist, ändert dies im Ergebnis nichts, da weder die Schranke noch ihre Benutzungsregelungen Gegenstand der Baugenehmigung sind.
78Das Vorhaben des Beigeladenen ist damit gegenüber dem Kläger rücksichtslos, wobei die Wertung nicht auf einem Verstoß gegen bestimmte Immissionsrichtwerte beruht, sondern auf der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Lage des klägnerischen Grundstücks insbesondere im rückwärtigen Ruhebereich.
79Ob weitere Nachbarrechtsverstöße vorliegen, seien sie bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Art, kann hier dahinstehen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger –allerdings unsubstantiiert- geltend gemachten problematischen Verkehrsverhältnisse auf der U1.-----straße .
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.