Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 16.2239

bei uns veröffentlicht am23.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigt auf den beiden aneinandergrenzenden Grundstücken …straße 6 und 8, Fl.Nr. … und … der Gemarkung … in … die Errichtung eines Wohnhauses für zwei (betreute) Wohngemeinschaften und zwei Behindertenwohnungen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der mit Antrag vom 26. Februar 2016 unter Pl.Nr. … gestellten Fragen 2, 3 und 4, letztere eingeschränkt auf die negativ beschiedene alternative Bauhöhe von 9,50 m.

Nach der Plandarstellung sollen die beiden vorhandenen zweigeschossigen Wohnhäuser durch ein sich über beide Buchgrundstücke erstreckendes Gebäude ersetzt werden. Die beiden (betreuten) Wohngemeinschaften sind für acht bzw. neun Bewohner in Einzelzimmern vorgesehen, die rund um die Uhr betreut werden. Weiter sind zwei Wohnungen für Familien mit Behinderten geplant.

Zu dem Vorhaben wurden folgende Fragen gestellt:

1. Ist auf dem Baugrundstück Wohnnutzung (ein Wohnhaus mit zwei Wohngemeinschaften und zwei Wohneinheiten für Behinderte) möglich?

2. Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit einer Breite von 21,99 m und einer Tiefe von 15,99 m gemäß Lageplan planungsrechtlich zulässig?

3. Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen und einem Terrassengeschoss gemäß beigefügter Schnitt- und Ansichtsdarstellung planungsrechtlich zulässig?

4. Ist für diesen Baukörper eine Gebäudehöhe von 6,50 m im zweigeschossigen bzw. 9,50 m im dreigeschossigen Bereich planungsrechtlich zulässig?

5. Ist für die südliche Außenwand des Baukörpers auf dem Baugrundstück (Fl.Nr. … + …) die Erteilung einer Abweichung für die Abstandsflächen von H/2 = 4,75 m möglich? Wenn nicht, muss die Abstandsfläche vom Eigentümer der Fl.Nr. … übernommen werden?

6. Ist die Unterbringung von fünf Stellplätzen im Untergeschoss (über einen Pkw-Aufzug erschlossen) gemäß der anliegenden Grundrissdarstellung möglich? Zur Begründung wurde zu den Fragen 2 bis 4 ausgeführt, die Bezugsbaukörper auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. … seien in Höhe, Breite und Tiefe größer bemessen, das älteste Gebäude …straße 1-3, FlNr. … an der Ecke zur …straße sei 46 m breit, ca. 13 m tief und weise eine Firsthöhe von ca. 12 m auf. Die Antragstellerin sei ein als gemeinnützig anerkannter Verein und beabsichtige, ihr Angebot für Ältere durch neue Formen von Pflege und Betreuung auszuweiten.

Zur geplanten baulichen Situation auf dem Vorhabengrundstück vergleiche beiliegenden Lageplan:

Zur baulichen Situation in der näheren Umgebung vergleiche beiliegenden Lageplan:

Mit Vorbescheid vom 14. April 2016 beantwortete die Beklagte die Frage 1 zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich positiv. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück innerhalb eines Gevierts liege, das im Norden von der … Straße, im Westen von der …straße, im Süden von der …straße und im Osten von der …straße begrenzt sei. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteile sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Als städtebaulich maßgeblicher Bereich werde die Bebauung beiderseits der …straße ohne den Baubestand an der …straße bzw. am …weg und ohne den Baukörper an der …straße 27 angesehen.

Zu den streitgegenständlichen Fragen 2 - 4 wurde ausgeführt:

Frage 2: Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit einer Breite von 21,99 m und einer Tiefe von 15,99 m gemäß Lageplan planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein. Ein Gebäude mit den abgefragten Kubaturangaben ist in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. Das Bauvorhaben fügt sich daher nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung (städtebaulich maßgeblicher Bereich) ein und würde durch seine Bezugsfallwirkung städtebaulich relevante Spannungen auslösen.

Frage 3: Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen und einem Terrassengeschoss gemäß beigefügter Schnitt- und Ansichtsdarstellung planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein. Die sich ergebende Wandhöhe fügt sich nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung (städtebaulich maßgeblicher Bereich) ein und widerspricht damit § 34 BauGB.

Frage 4: Ist für diesen Baukörper eine Gebäudehöhe von 6,50 m im zweigeschossigen bzw. 9,50 m im dreigeschossigen Bereich planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Sofern ein in allen übrigen baurechtlichen Belangen genehmigungsfähiges Bauvorhaben beantragt wird, ist eine Wandhöhe von 6,50 m zulässig. Eine Wandhöhe von 9,50 m fügt sich allerdings nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung (städtebaulich maßgeblicher Bereich) ein und widerspricht damit § 34 BauGB.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016, am 17. Mai 2016 per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten Klage und beantragten,

Unter Aufhebung des Vorbescheids zu den Fragen 2, 3 und 4 (hinsichtlich einer Wandhöhe von 9,50 m) wird die Beklagte verpflichtet, die Vorbescheidsfragen zu 2, zu 3 und zu 4 positiv zu verbescheiden,

hilfsweise über den Vorbescheidsantrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung führten sie mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Bescheid sei hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung widersprüchlich. Auch die Grundstücke an der …straße, für die ein Bebauungsplan bestehe, seien der näheren Umgebung zuzurechnen, da auch ein qualifiziert beplantes Gebiet Bestandteil der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB sein könne. Unmittelbar an das Vorhaben grenzten vier- bis fünfgeschossige Gebäude an, sowie die viergeschossigen Gebäude des Bebauungsplangebietes. Diese höheren Gebäude beiderseits der Einmündung der …straße in die …straße prägten das Baugrundstück in eindeutiger Weise.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gebäudekomplexe an der Nordseite der …straße gehörten nicht zur prägenden näheren Umgebung. Bei den Gebäuden entlang der …straße handele es sich um kleine, im Wesentlichen zweigeschossige Einfamilien- oder Doppelhäuser, insbesondere an der Ostseite der …straße bestünde eine stark homogene Bebauung, wobei die Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück einen Teil davon darstellten. Die Gebäude südlich und östlich des Vorhabens seien dagegen bis zu viergeschossig mit erheblicher räumlicher Ausdehnung und teilweise gewerblicher Nutzung. Ihr Erscheinungsbild unterscheide sich deutlich von den kleinen einheitlichen Einfamilienhäusern entlang der …straße. Vorliegend grenzten also zwei jeweils einheitlich geprägte Baugebiete aneinander. Die nähere Umgebung des Vorhabens setze sich somit aus den kleinen Häusern entlang der …straße bis zur Einmündung des …weges zusammen. Die abgefragten Längen- und Höhenentwicklungen seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden, daher füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin, es sei ihnen kein Fall bekannt, in dem ein unmittelbar dem Baugrundstück benachbartes Grundstück mit seiner Bebauung aus der näheren Umgebung ausgeklammert werde. Auch bei Heranziehung von Gesichtspunkten, die für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von Bedeutung seien, wie z.B. trennende Wirkung einer Straße, könne die unmittelbar angrenzende Bebauung nicht aus der näheren Umgebung ausgeklammert werden. Vorliegend sei das Baugrundstück an den verschiedenen Seiten von ganz unterschiedlicher Bebauung mitgeprägt, diese wirke auf das Vorhabengrundstück ein. Die Prägungswirkung gehe nicht ausschließlich von der sich nach Norden anschließenden Bebauung aus. § 34 BauGB könne nicht dazu dienen, bauplanungsrechtlich zulässige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erwünschten städtebaulichen Struktur zu verhindern, dafür müsse die Beklagte zum Instrument der Bauleitplanung greifen. Ein benachbartes Grundstück könne nur aus der maßstabbildenden näheren Umgebung ausgeklammert werden, wenn es sich um einen Fremdkörper handele. Eine solche Fremdkörperbebauung müsse nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fallen. Diese Konstellation sei vorliegend bezüglich der südlich des Vorhabens gelegenen Gebäude jedoch nicht gegeben. Das beantragte Vorhaben liege in seinen Ausmaßen deutlich unterhalb der im Süden, im Osten und im Westen prägenden Bebauung.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 23. Januar 2017 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 2, 3 und 4 zusteht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und sich andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ BIelenberg/ Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 34 Rn. 45). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.6.1991 - BVerwG 4 B 88.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Dies gilt insbesondere in entsprechend differenzierten städtebaulichen Strukturen, etwa in Wohngebieten vor allem bei kleinteiliger Bebauung, oder wenn städtebauliche Strukturen stark wechseln (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ BIelenberg/ Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 34 Rn. 45).

Die nähere Umgebung ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

3. Nach diesen Grundsätzen sind die Gebäude …straße 211 (Fl.Nr. …) sowie …str. 1 - 3 (Fl.Nr. …) nicht mehr der prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks …straße 6 - 8, Fl.Nrn. … und … zuzuordnen.

3.1 Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass allein die Zugehörigkeit des Gebäudes …straße 211 zu dem Gebiet eines - qualifizierten - Bebauungsplans nicht dessen prägende Wirkung auf die benachbarte, nicht zum Plangebiet gehörende Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschließt (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2009 - 4 B 1/09 - juris; B. v. 10.7.2000 - 4 B 39/00 - juris; U. v. 31.10.1975 - IV C 16.73 - juris). Das Grundstück Fl.Nr. … mit dem Gebäude …straße 211 grenzt auch unmittelbar an das streitgegenständliche Vorhabengrundstück an. Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass das Gebäude …straße 211 zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu rechnen ist.

Die Bebauung an der …straße und hier insbesondere das Gebäude …straße 211 lässt eine Bebauungsstruktur erkennen, die sich deutlich von derjenigen des Bereichs unterscheidet, in den das Vorhabengrundstück eingebettet ist.

Das Gebäude …straße 211 unterscheidet sich sowohl in der Art als auch im Maß der baulichen Nutzung von dem nördlich davon liegenden Gebiet. Es wird nach dem Ergebnis des Augenscheins gewerblich genutzt und weist drei bzw. vier Geschosse auf. Die nördlich gelegene Bebauung entlang der …straße besteht hingegen aus kleinen Wohnhäusern mit in der Regel lediglich zwei Geschossen. Auch im Hinblick auf die bebaute Grundfläche unterscheidet es sich ganz erheblich. Das Gebäude …straße 211 hat eine bebaute Grundfläche von sichtlich über 1000 m², während die Wohnhäuser entlang der …straße typischerweise deutlich weniger als 100 m² bebaute Grundfläche haben.

Damit zeigt das Gebäude …straße 211 das Erscheinungsbild eines Gebäudekomplexes, der sich mit einer Höhenentwicklung von drei bzw. vier Geschossen im Osten merklich von den kleinteiligen zweigeschossigen Wohngebäuden entlang der …straße absetzt und keinerlei Entsprechung in dem nördlich davon befindlichen Bereichen findet, in denen auch das Vorhabengrundstück liegt. Das gilt sowohl hinsichtlich seiner Ausdehnung, seiner Länge und seiner Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Dazu kommt, dass sich die straßenbegleitende Bebauungsstruktur entlang der …straße in diesem Bereich sichtlich von der dahinter anschließenden kleinteiligen Bebauung im nördlichen rückwärtigen Bereich abhebt. Die kleinteilige Bebauung entlang der schmalen, nur 12 m breiten …straße, die lediglich über zwei Fahrspuren und keinerlei Parkstreifen bzw. in Teilbereichen über maximal einen Parkstreifen verfügt, unterscheidet sich klar von den Gebäudekomplexen entlang der dreimal so breiten …straße, die im streitgegenständlichen Bereich 36 m breit ist und über vier Fahrspuren sowie einen Grünstreifen in der Straßenmitte und zusätzlich auch noch über zwei Parkstreifen verfügt. Diese andere Bebauungsstruktur entlang der …straße setzt sich in dem östlich gelegenen Gebäudeblock …straße 215 sowie in dem augenscheinlich ebenfalls überwiegend gewerblich genutzten viergeschossig Gebäudekomplex auf der gegenüberliegenden Straßenseite, …straße 200 (Fl.Nr. …) fort.

3.2 Auch der Gebäudeblock auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … (…straße 1 - 3) gehört nicht zu dem Bebauungszusammenhang im Inneren des Gevierts. Dieser Wohnblock setzt vielmehr die erkennbar größer dimensionierte Bauweise entlang der …straße fort und entspricht in seinen Abmessungen ebenfalls nicht der kleinteiligen Bebauung in nördlicher Richtung, sondern dem benachbarten Anwesen …straße 211. Die bebaute Grundfläche des Gesamtbaukörpers beträgt hier etwa 575 m², während in dem Bereich nördlich davon die Überschreitung der Grenze von 100 m² nur bei Doppelhäusern vorkommt. Dieses Gebäude ist - trotz der Bezeichnung …straße 1 - 3 - tatsächlich mit seiner Vorderseite auf einer Breite von insgesamt rund 46 m zur …straße hin orientiert und wendet der …straße nur im Bereich der Einmündung in die …straße die seitliche Giebelwand mit einer Tiefe von etwa 12,5 m zu. Damit bildet dieser Häuserblock eine Fortsetzung der straßenbegleitenden Riegelbebauung entlang der …straße, die sich von der nördlich gelegenen Bebauung mit kleinen Wohnhäusern erkennbar in ihrem Erscheinungsbild unterscheidet. Damit ist hier ein durchgehender und einheitlicher Strukturschnitt gegeben, da sich die Gebäude entlang der Nordseite der …straße klar von der nördlich davon befindlichen kleinteiligen Bebauung entlang der …straße absetzen und so eine deutliche Grenze zwischen den verschieden strukturierten Bereichen erkennbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 7.03 - juris Rn. 2).

Ebenso zählt der in Richtung Osten anschließende Baukörper an der …straße nicht mehr zur prägenden näheren Umgebung des Vorhabens. Der dort befindliche Gebaudekomplex …str. 11 unterscheidet sich in seinen Abmessungen noch deutlicher von der kleinteiligen Bebauung entlang der …straße, da er noch größer ist als das Gebäude …straße 211 und darüber hinaus von dem Bereich, in den das Vorhabengrundstück eingebettet ist, durch eine festgesetzte Grünfläche abgesetzt ist.

Als maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich des streitgegenständlichen Maßes der baulichen Nutzung kommt damit vorliegend der Bereich entlang der Ostseite der …straße in Betracht, der durch eine sehr homogene und gleichartige Bebauungsstruktur geprägt wird. Bei den kleinen Wohngebäuden auf der Ostseite der …straße handelt es sich um einheitliche, zweigeschossige Wohnhäuser mit Flachdach, die jeweils durch eine gleichförmige Garage miteinander verbunden sind. Dadurch entsteht eine einheitliche, homogene Baustruktur, die sich jedenfalls sichtlich von den überwiegend gewerblich genutzten Gebäudekomplexen entlang der …straße sowie von dem Wohnblock …straße 11 abgrenzt. In wieweit die freistehenden Wohnhäuser entlang der Westseite der …straße trotz der äußerst homogen gestalteten Bebauungsstruktur auf der Ostseite der …straße ebenfalls zur maßgeblichen Umgebung gehören, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich das geplante Vorhaben auch unter Heranziehung dieser Gebäude hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 2 - 4 nicht in die nähere Umgebung einfügt.

4. Nach der danach im vorliegenden Fall prägenden näheren Umgebung hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung ihrer Vorbescheidsfragen 2, 3 und 4 (hinsichtlich einer Wandhöhe von 9,50 m).

Es findet sich in der nach den genannten Grundsätzen bestimmten näheren Umgebung kein Objekt, das eine vergleichbare Kubatur aufweist.

4.1 Die Frage 2 kann nicht positiv beantwortet werden, da kein Gebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung - zumal bei einer niedrigeren Höhenentwicklung als der abgefragten (vgl. BVerwG, U.v.8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20), die aus der geplanten Gebäudebreite und Gebäudetiefe resultierende Grundfläche aufweist.

Bei den Gebäuden an der Ostseite der …straße handelt es sich bis in einer Entfernung von etwa 200 m nach Norden hin um Einzelgebäude von jeweils etwa 8 m Breite und etwa 10 m Tiefe, mithin mit einer Grundfläche von ca. 80 m², die von leicht zurückversetzten Nebengebäuden (Garagen) miteinander verbunden werden. Die beiden Gebäude …straße 38 und 40 weisen zwar eine geringfügig größere Tiefe auf als die übrigen Wohnhäuser auf der östlichen Straßenseite (vgl. Niederschrift des Augenscheins S. 3). Aber auch diese Tiefe von maximal 12,5 m liegt weit unterhalb der abgefragten Gebäudetiefe von 15,99 m und kann daher nicht als Bezugsfall dienen, zumal die Gesamtgrundfläche der beiden Gebäude mit ca. 179 m² merklich unterhalb der geplanten Grundfläche des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes von ca. 300 m² liegt.

Bei den Gebäuden auf der Westseite der …straße bis zum …weg handelt es sich in der Mehrzahl um freistehende Einzelgebäude mit einer Breite und Tiefe von maximal 12 m, so dass auf der westlichen Straßenseite der …straße die maximale Grundflächen bei 149 m² liegt.

Damit existiert in einem Bereich von 200 m Entfernung kein Gebäude entlang der …straße, das in seiner Breiten- und Tiefenentwicklung, sowie der daraus resultierenden Grundfläche vergleichbar wäre.

Hinzu kommt, dass der geplante Gebäudekomplex deutlich tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragt, als die übrigen Gebäude entlang der östlichen …straße. Durch die einheitliche Bestandsbebauung an der Ostseite der …straße liegt eine faktische rückwärtige Baugrenze vor, die durch das Vorhabengebäude um knapp 1/3 überschritten wird, da das Vorhabengebäude knapp 6 m tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragt (vgl. Grundstücksfläche, die überbaut werden soll i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB).

Dies führt im Ergebnis auch zu einer deutlich stärkeren baulichen Ausnutzung der Vorhabengrundstücke, hinsichtlich des Verhältnisses des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Mit dem geplanten Vorhaben soll eine nach außen deutlich erkennbare höhere Bebauungsdichte realisiert werden als dies auf den Grundstücken in der näheren Umgebung der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn man die Grundstücke Fl.Nrn. … und … (…str. 1 - 3) berücksichtigen würde, die aufgrund ihrer andersartigen Bebauungsstruktur entlang der …straße nicht mehr zur prägenden Umgebung gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris; BVerwG, U. v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20). Danach gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, U. v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20; VG München, in ständiger Rechtsprechung 8. Kammer, U.v. 28.9.2015 - M 8 K 14.3006 - juris Rn. 23; v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1603 -; v. 18.4.2016 - M 8 K 15.1531 - alle juris). Ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch hier auf die vorliegende Bauweise entlang der östlichen …straße zur Anwendung kommt, kann dahinstehen, da sich das abgefragte Bauvorhaben jedenfalls - wie vorstehend ausgeführt - hinsichtlich seiner Grundfläche und aufgrund der vorhanden faktischen rückwärtigen Baugrenze auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, so dass schon allein aus diesen Gründen eine positive Beantwortung der streitgegenständlichen Frage 2 nicht in Betracht kommt.

4.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung der Frage 3.

Nach der vorgelegten Schnitt- und Ansichtsdarstellung erscheint das Vorhaben mit zwei Vollgeschossen und einem Terrassengeschoss als ein dreigeschossiges Gebäude. Das ist sowohl auf der Schnittdarstellung wie auch auf den Ansichten deutlich zu erkennen. Ein dreigeschossiger Baukörper findet sich in der näheren Umgebung jedoch nicht. Nach dem Ergebnis des Augenscheins wie nach dem amtlichen Lageplan sind die Gebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung zweigeschossig. Die Häuser der Baureihe …straße 6 bis 26 verfügen dabei über Flachdächer. Auf der Westseite der …straße finden sich Satteldächer mit ausgebauten Dachgeschossen, so bei den Gebäuden …straße 7, 7a, 9, 9a und …straße 17, 38 und 40. Selbst der an der …straße liegende Wohnblock …straße 1 - 3 ist lediglich zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter dem Satteldach. Ein Gebäude mit dreigeschossigem Erscheinungsbild findet sich in der maßgeblichen näheren Umgebung hingegen nicht (vgl. Niederschrift des Augenscheins S. 2 bis 4).

4.3 Auch die Ablehnung der Frage 4 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wandhöhe von 9,50 m im dreigeschossigen Bereich erweist sich daher als rechtmäßig.

Die Wandhöhe von 9,50 m ergibt sich daraus, dass das von der Klägerin geplante Terrassengeschoss tatsächlich über die gesamte Breite des Baukörpers als Vollgeschoss ausgestaltet sein soll. Da sich jedoch wie ausgeführt in der näheren Umgebung kein dreigeschossiger Baukörper findet, ist auch die Wandhöhe von 9,50 m, die sich aus dem dreigeschossigen Erscheinungsbild des Vorhabens ergibt, ohne Vorbild und steht damit in Widerspruch zu dem Gebot des Einfügens nach § 34 BauGB.

Damit fügt sich das von der Klägerin dargestellte Vorhaben hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 2 - 4 nicht in die nähere Umgebung ein und ist planungsrechtlich nicht zulässig, so dass die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid hat.

4.4 Angesichts dessen kann dahin stehen, ob das abgefragte Vorhaben auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, an das hier wegen der vorliegenden Bauweise möglicherweise sogar gesteigerte Anforderungen zu stellen sind, im Hinblick auf das unmittelbar angrenzende Gebäude …str. 10, Fl.Nr. … verstößt. Für diese Frage ist es jedenfalls ohne Belang, dass das betroffene Grundstück Fl.Nr. … (…straße 10) im Eigentum derselben Person steht wie die beiden Vorhabengrundstücke, denn das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht eigentümer-, sondern grundstücksbezogen.

5. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor In der Verwaltungsstreitsache … - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte … gegen … - Beklagte - wegen Vorbescheid …platz 8, FlNr. … Gem. … erlässt das

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 C 7/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tatbestand 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Apr. 2014 - 4 B 12/14

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2013 - 4 B 49/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in P. Das Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt, ist mit einem ehemaligen Einfirsthof und einem Nebengebäude bebaut. Bei dem Einfirsthof handelt es sich um ein Gebäude, das in einen Wohntrakt mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m und in einen Stalltrakt mit einer Grundfläche von ca. 19 m x 13 m unterteilt ist. Der Wohntrakt wird nach wie vor bewohnt, der Stalltrakt wird seit 1992 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genutzt.

3

Der Kläger beabsichtigt, das Dach des Einfirsthofs über dem Stalltrakt abzutragen, auf die Außenwände des bislang eingeschossigen Stalltrakts ein mit dem Obergeschoss des Wohntrakts höhengleiches Obergeschoss aufzusetzen und das Dach in nunmehr symmetrischer Form und mit verringerter Firsthöhe wiederherzustellen. Das neue Satteldach soll jeweils vier 2,5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1,5 m breite Gauben erhalten. In das neue Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingebaut werden.

4

Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens lehnte das Landratsamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfüge. Zumindest im Ober- und Dachgeschoss würde ein Wohnbaukörper mit einer durchgängigen Wohnnutzung entstehen, für den es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild gebe. Verstärkt würden die überdimensionale Erscheinung als Wohngebäude und damit seine rahmensprengende Wirkung durch die geplanten sechs Dachgauben. Die umgebende Wohnbebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse gebe es bis auf eine Ausnahme lediglich Dachflächenfenster.

5

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei. Es füge sich nicht nur nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch den 30 m langen Einfirsthof des Klägers und einen unmittelbar benachbarten, nahezu gleich langen ehemaligen Einfirsthof geprägt, dessen Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt werde und der zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar sei. Das klägerische Gebäude sei kein Fremdkörper im bestehenden Dorfgebiet, sondern eine für ein Dorfgebiet typische Anlage. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach der unverändert gebliebenen Grundfläche, der etwas verringerten Firsthöhe und der um ein Geschoss erhöhten Geschosszahl ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Unbeachtlich sei, dass es in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude gebe. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Füge sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Mit der höheren Geschosszahl halte sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil sich in der Nachbarschaft bereits ein dreigeschossiges Gebäude befinde. Der Umstand, dass das Referenzgebäude eine Länge von nur etwa 18 m aufweise‚ sei unerheblich. Die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisierten‚ würden nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folge, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfüge, wenn es eine größere Grundfläche aufweise als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls nicht streitig ist, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt mithin allein davon ab, ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

9

1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 S. 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die geografischen Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht markiert. Die Beteiligten waren sich aber schon erstinstanzlich einig, dass sich die nähere Umgebung insoweit aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken 42, 322/2, 326/1, 45/1 und 182/4 zusammensetzt. Hierauf darf das Revisionsurteil gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>).

10

2. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.). Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz wird die Eigenart der näheren Umgebung durch den Einfirsthof auf dem Baugrundstück des Klägers und den vergleichbar langen und ähnlich hohen Einfirsthof auf dem östlich gelegenen Flurstück 322/2 geprägt. Beide Gebäude bildeten den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung (UA S. 9). Dieser Würdigung liegt kein materiellrechtlich fehlerhafter Maßstab zugrunde.

11

Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Die Stalltrakte der ehemaligen Einfirsthöfe seien deshalb auch nicht imstande, für die Eigenart der näheren Umgebung maßstabbildend zu sein. Dem folgt der Senat nicht.

12

Das in Bezug genommene Urteil des Senats deckt den Standpunkt des Beklagten schon deshalb nicht, weil es sich nur zu Anlagen verhält, die eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind. Nebenanlagen sind die Stalltrakte der aufgelassenen Einfirsthöfe aber nicht, weil es sich bei ihnen nicht um eigenständige Gebäude handelt. Sie sind vielmehr unselbständige Teile der Einfirsthöfe, die ihrerseits als bauliche Einheiten in Erscheinung treten.

13

Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.

14

Der Beklagte hält die Einschränkung des Tatbestands der Eigenart der näheren Umgebung für erforderlich, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt gebieten zu können. Andernfalls ließe sich das vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfolgte Leitbild einer geordneten Siedlungsstruktur für P. oder vergleichbare Dorfgebiete im Umland von M. nicht mehr angemessen steuern. Trügen die in den Innenbereichen gelegenen Ställe und Scheunen mit ihren für eine landwirtschaftliche Nutzung typischerweise sinnvollen und erforderlichen Gebäudegrößen zum Charakter der Eigenart der näheren Umgebung bei, ließe sich über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verhindern, dass sie in mehrgeschossige Wohngebäude umgewandelt würden und sich die Dörfer im Umkreis M. in Schlaf- bzw. Vorstädte mit Wohngebietscharakter verwandelten mit den entsprechenden Folgeerscheinungen für die Infrastruktur (Verkehrswege, Kinderbetreuung, Schulen etc.).

15

Die Vorstellungen des Beklagten zur Siedlungsentwicklung im Umkreis von Großstädten sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78). Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar darin zu, dass sich die Zulassung von Wohnnutzung in bisher nicht gekanntem Umfang negativ auf die von den Gemeinden vorgehaltene Infrastruktur auswirken kann. Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <283>) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

16

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dieser Beurteilung ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.

17

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 22). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

18

a) Nach der Grundfläche und der Höhe hält sich das Vorhaben im bisherigen Rahmen, weil der ehemalige Einfirsthof des Klägers hinsichtlich beider Bestimmungsfaktoren keine wesentlichen Änderungen erfährt. Die Grundfläche bleibt gleich, die Firsthöhe reduziert sich geringfügig. Dass das Vorhaben mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung einhergeht und ein Wohnhaus mit einer Grundfläche entstehen lässt, für das es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild geben soll, ist ohne Belang. Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind aber jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).

19

b) Durch den Umbau des Stalltrakts erhöht sich die Zahl der Geschosse von zwei auf drei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wird der dreigeschossige Ausbau aufgrund der verlängerten Fensterreihe im Obergeschoss und der darüber liegenden Dachgauben auch von außen "auf den ersten Blick" ins Auge fallen (UA S. 9). Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11). Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Vorhaben des Klägers deswegen auch nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sich auf dem Grundstück 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet (UA S. 12). Die Grundfläche des Gebäudes hat er nicht ermittelt, weil er von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass Gebäude mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte in Betracht kommen (UA S. 13). Dieser Ansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. <279>) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.

21

Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt weiter aufklärt und würdigt. Eine in etwa gleiche Gebäudehöhe unterstellt, muss er feststellen, mit welcher Grundfläche das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 einen Vergleichsmaßstab bildet und ob die Grundfläche des Einfirsthofs des Klägers diesem Maßstab entspricht. Bei dem Abgleich der Grundflächen kommt es nicht auf mathematische Präzision an. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17). Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

22

Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 18 m lang ist. Denn die Länge lässt keinen Rückschluss auf die Größe der Grundfläche zu, und ein Vergleich der Länge mit der ebenfalls bekannten Länge des Einfirsthofs des Klägers ist nicht zielführend, weil die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in P. Das Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt, ist mit einem ehemaligen Einfirsthof und einem Nebengebäude bebaut. Bei dem Einfirsthof handelt es sich um ein Gebäude, das in einen Wohntrakt mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m und in einen Stalltrakt mit einer Grundfläche von ca. 19 m x 13 m unterteilt ist. Der Wohntrakt wird nach wie vor bewohnt, der Stalltrakt wird seit 1992 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genutzt.

3

Der Kläger beabsichtigt, das Dach des Einfirsthofs über dem Stalltrakt abzutragen, auf die Außenwände des bislang eingeschossigen Stalltrakts ein mit dem Obergeschoss des Wohntrakts höhengleiches Obergeschoss aufzusetzen und das Dach in nunmehr symmetrischer Form und mit verringerter Firsthöhe wiederherzustellen. Das neue Satteldach soll jeweils vier 2,5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1,5 m breite Gauben erhalten. In das neue Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingebaut werden.

4

Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens lehnte das Landratsamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfüge. Zumindest im Ober- und Dachgeschoss würde ein Wohnbaukörper mit einer durchgängigen Wohnnutzung entstehen, für den es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild gebe. Verstärkt würden die überdimensionale Erscheinung als Wohngebäude und damit seine rahmensprengende Wirkung durch die geplanten sechs Dachgauben. Die umgebende Wohnbebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse gebe es bis auf eine Ausnahme lediglich Dachflächenfenster.

5

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei. Es füge sich nicht nur nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch den 30 m langen Einfirsthof des Klägers und einen unmittelbar benachbarten, nahezu gleich langen ehemaligen Einfirsthof geprägt, dessen Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt werde und der zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar sei. Das klägerische Gebäude sei kein Fremdkörper im bestehenden Dorfgebiet, sondern eine für ein Dorfgebiet typische Anlage. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach der unverändert gebliebenen Grundfläche, der etwas verringerten Firsthöhe und der um ein Geschoss erhöhten Geschosszahl ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Unbeachtlich sei, dass es in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude gebe. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Füge sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Mit der höheren Geschosszahl halte sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil sich in der Nachbarschaft bereits ein dreigeschossiges Gebäude befinde. Der Umstand, dass das Referenzgebäude eine Länge von nur etwa 18 m aufweise‚ sei unerheblich. Die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisierten‚ würden nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folge, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfüge, wenn es eine größere Grundfläche aufweise als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls nicht streitig ist, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt mithin allein davon ab, ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

9

1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 S. 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die geografischen Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht markiert. Die Beteiligten waren sich aber schon erstinstanzlich einig, dass sich die nähere Umgebung insoweit aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken 42, 322/2, 326/1, 45/1 und 182/4 zusammensetzt. Hierauf darf das Revisionsurteil gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>).

10

2. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.). Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz wird die Eigenart der näheren Umgebung durch den Einfirsthof auf dem Baugrundstück des Klägers und den vergleichbar langen und ähnlich hohen Einfirsthof auf dem östlich gelegenen Flurstück 322/2 geprägt. Beide Gebäude bildeten den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung (UA S. 9). Dieser Würdigung liegt kein materiellrechtlich fehlerhafter Maßstab zugrunde.

11

Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Die Stalltrakte der ehemaligen Einfirsthöfe seien deshalb auch nicht imstande, für die Eigenart der näheren Umgebung maßstabbildend zu sein. Dem folgt der Senat nicht.

12

Das in Bezug genommene Urteil des Senats deckt den Standpunkt des Beklagten schon deshalb nicht, weil es sich nur zu Anlagen verhält, die eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind. Nebenanlagen sind die Stalltrakte der aufgelassenen Einfirsthöfe aber nicht, weil es sich bei ihnen nicht um eigenständige Gebäude handelt. Sie sind vielmehr unselbständige Teile der Einfirsthöfe, die ihrerseits als bauliche Einheiten in Erscheinung treten.

13

Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.

14

Der Beklagte hält die Einschränkung des Tatbestands der Eigenart der näheren Umgebung für erforderlich, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt gebieten zu können. Andernfalls ließe sich das vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfolgte Leitbild einer geordneten Siedlungsstruktur für P. oder vergleichbare Dorfgebiete im Umland von M. nicht mehr angemessen steuern. Trügen die in den Innenbereichen gelegenen Ställe und Scheunen mit ihren für eine landwirtschaftliche Nutzung typischerweise sinnvollen und erforderlichen Gebäudegrößen zum Charakter der Eigenart der näheren Umgebung bei, ließe sich über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verhindern, dass sie in mehrgeschossige Wohngebäude umgewandelt würden und sich die Dörfer im Umkreis M. in Schlaf- bzw. Vorstädte mit Wohngebietscharakter verwandelten mit den entsprechenden Folgeerscheinungen für die Infrastruktur (Verkehrswege, Kinderbetreuung, Schulen etc.).

15

Die Vorstellungen des Beklagten zur Siedlungsentwicklung im Umkreis von Großstädten sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78). Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar darin zu, dass sich die Zulassung von Wohnnutzung in bisher nicht gekanntem Umfang negativ auf die von den Gemeinden vorgehaltene Infrastruktur auswirken kann. Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <283>) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

16

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dieser Beurteilung ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.

17

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 22). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

18

a) Nach der Grundfläche und der Höhe hält sich das Vorhaben im bisherigen Rahmen, weil der ehemalige Einfirsthof des Klägers hinsichtlich beider Bestimmungsfaktoren keine wesentlichen Änderungen erfährt. Die Grundfläche bleibt gleich, die Firsthöhe reduziert sich geringfügig. Dass das Vorhaben mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung einhergeht und ein Wohnhaus mit einer Grundfläche entstehen lässt, für das es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild geben soll, ist ohne Belang. Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind aber jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).

19

b) Durch den Umbau des Stalltrakts erhöht sich die Zahl der Geschosse von zwei auf drei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wird der dreigeschossige Ausbau aufgrund der verlängerten Fensterreihe im Obergeschoss und der darüber liegenden Dachgauben auch von außen "auf den ersten Blick" ins Auge fallen (UA S. 9). Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11). Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Vorhaben des Klägers deswegen auch nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sich auf dem Grundstück 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet (UA S. 12). Die Grundfläche des Gebäudes hat er nicht ermittelt, weil er von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass Gebäude mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte in Betracht kommen (UA S. 13). Dieser Ansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. <279>) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.

21

Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt weiter aufklärt und würdigt. Eine in etwa gleiche Gebäudehöhe unterstellt, muss er feststellen, mit welcher Grundfläche das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 einen Vergleichsmaßstab bildet und ob die Grundfläche des Einfirsthofs des Klägers diesem Maßstab entspricht. Bei dem Abgleich der Grundflächen kommt es nicht auf mathematische Präzision an. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17). Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

22

Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 18 m lang ist. Denn die Länge lässt keinen Rückschluss auf die Größe der Grundfläche zu, und ein Vergleich der Länge mit der ebenfalls bekannten Länge des Einfirsthofs des Klägers ist nicht zielführend, weil die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in P. Das Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt, ist mit einem ehemaligen Einfirsthof und einem Nebengebäude bebaut. Bei dem Einfirsthof handelt es sich um ein Gebäude, das in einen Wohntrakt mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m und in einen Stalltrakt mit einer Grundfläche von ca. 19 m x 13 m unterteilt ist. Der Wohntrakt wird nach wie vor bewohnt, der Stalltrakt wird seit 1992 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genutzt.

3

Der Kläger beabsichtigt, das Dach des Einfirsthofs über dem Stalltrakt abzutragen, auf die Außenwände des bislang eingeschossigen Stalltrakts ein mit dem Obergeschoss des Wohntrakts höhengleiches Obergeschoss aufzusetzen und das Dach in nunmehr symmetrischer Form und mit verringerter Firsthöhe wiederherzustellen. Das neue Satteldach soll jeweils vier 2,5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1,5 m breite Gauben erhalten. In das neue Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingebaut werden.

4

Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens lehnte das Landratsamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfüge. Zumindest im Ober- und Dachgeschoss würde ein Wohnbaukörper mit einer durchgängigen Wohnnutzung entstehen, für den es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild gebe. Verstärkt würden die überdimensionale Erscheinung als Wohngebäude und damit seine rahmensprengende Wirkung durch die geplanten sechs Dachgauben. Die umgebende Wohnbebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse gebe es bis auf eine Ausnahme lediglich Dachflächenfenster.

5

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei. Es füge sich nicht nur nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch den 30 m langen Einfirsthof des Klägers und einen unmittelbar benachbarten, nahezu gleich langen ehemaligen Einfirsthof geprägt, dessen Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt werde und der zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar sei. Das klägerische Gebäude sei kein Fremdkörper im bestehenden Dorfgebiet, sondern eine für ein Dorfgebiet typische Anlage. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach der unverändert gebliebenen Grundfläche, der etwas verringerten Firsthöhe und der um ein Geschoss erhöhten Geschosszahl ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Unbeachtlich sei, dass es in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude gebe. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Füge sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Mit der höheren Geschosszahl halte sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil sich in der Nachbarschaft bereits ein dreigeschossiges Gebäude befinde. Der Umstand, dass das Referenzgebäude eine Länge von nur etwa 18 m aufweise‚ sei unerheblich. Die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisierten‚ würden nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folge, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfüge, wenn es eine größere Grundfläche aufweise als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls nicht streitig ist, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt mithin allein davon ab, ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

9

1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 S. 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die geografischen Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht markiert. Die Beteiligten waren sich aber schon erstinstanzlich einig, dass sich die nähere Umgebung insoweit aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken 42, 322/2, 326/1, 45/1 und 182/4 zusammensetzt. Hierauf darf das Revisionsurteil gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>).

10

2. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.). Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz wird die Eigenart der näheren Umgebung durch den Einfirsthof auf dem Baugrundstück des Klägers und den vergleichbar langen und ähnlich hohen Einfirsthof auf dem östlich gelegenen Flurstück 322/2 geprägt. Beide Gebäude bildeten den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung (UA S. 9). Dieser Würdigung liegt kein materiellrechtlich fehlerhafter Maßstab zugrunde.

11

Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Die Stalltrakte der ehemaligen Einfirsthöfe seien deshalb auch nicht imstande, für die Eigenart der näheren Umgebung maßstabbildend zu sein. Dem folgt der Senat nicht.

12

Das in Bezug genommene Urteil des Senats deckt den Standpunkt des Beklagten schon deshalb nicht, weil es sich nur zu Anlagen verhält, die eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind. Nebenanlagen sind die Stalltrakte der aufgelassenen Einfirsthöfe aber nicht, weil es sich bei ihnen nicht um eigenständige Gebäude handelt. Sie sind vielmehr unselbständige Teile der Einfirsthöfe, die ihrerseits als bauliche Einheiten in Erscheinung treten.

13

Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.

14

Der Beklagte hält die Einschränkung des Tatbestands der Eigenart der näheren Umgebung für erforderlich, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt gebieten zu können. Andernfalls ließe sich das vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfolgte Leitbild einer geordneten Siedlungsstruktur für P. oder vergleichbare Dorfgebiete im Umland von M. nicht mehr angemessen steuern. Trügen die in den Innenbereichen gelegenen Ställe und Scheunen mit ihren für eine landwirtschaftliche Nutzung typischerweise sinnvollen und erforderlichen Gebäudegrößen zum Charakter der Eigenart der näheren Umgebung bei, ließe sich über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verhindern, dass sie in mehrgeschossige Wohngebäude umgewandelt würden und sich die Dörfer im Umkreis M. in Schlaf- bzw. Vorstädte mit Wohngebietscharakter verwandelten mit den entsprechenden Folgeerscheinungen für die Infrastruktur (Verkehrswege, Kinderbetreuung, Schulen etc.).

15

Die Vorstellungen des Beklagten zur Siedlungsentwicklung im Umkreis von Großstädten sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78). Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar darin zu, dass sich die Zulassung von Wohnnutzung in bisher nicht gekanntem Umfang negativ auf die von den Gemeinden vorgehaltene Infrastruktur auswirken kann. Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <283>) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

16

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dieser Beurteilung ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.

17

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 22). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

18

a) Nach der Grundfläche und der Höhe hält sich das Vorhaben im bisherigen Rahmen, weil der ehemalige Einfirsthof des Klägers hinsichtlich beider Bestimmungsfaktoren keine wesentlichen Änderungen erfährt. Die Grundfläche bleibt gleich, die Firsthöhe reduziert sich geringfügig. Dass das Vorhaben mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung einhergeht und ein Wohnhaus mit einer Grundfläche entstehen lässt, für das es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild geben soll, ist ohne Belang. Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind aber jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).

19

b) Durch den Umbau des Stalltrakts erhöht sich die Zahl der Geschosse von zwei auf drei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wird der dreigeschossige Ausbau aufgrund der verlängerten Fensterreihe im Obergeschoss und der darüber liegenden Dachgauben auch von außen "auf den ersten Blick" ins Auge fallen (UA S. 9). Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11). Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Vorhaben des Klägers deswegen auch nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sich auf dem Grundstück 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet (UA S. 12). Die Grundfläche des Gebäudes hat er nicht ermittelt, weil er von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass Gebäude mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte in Betracht kommen (UA S. 13). Dieser Ansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. <279>) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.

21

Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt weiter aufklärt und würdigt. Eine in etwa gleiche Gebäudehöhe unterstellt, muss er feststellen, mit welcher Grundfläche das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 einen Vergleichsmaßstab bildet und ob die Grundfläche des Einfirsthofs des Klägers diesem Maßstab entspricht. Bei dem Abgleich der Grundflächen kommt es nicht auf mathematische Präzision an. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17). Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

22

Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 18 m lang ist. Denn die Länge lässt keinen Rückschluss auf die Größe der Grundfläche zu, und ein Vergleich der Länge mit der ebenfalls bekannten Länge des Einfirsthofs des Klägers ist nicht zielführend, weil die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.3006

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. September 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Maß der baulichen Nutzung;

Verhältnis bebaute Fläche/Freifläche;

überbaubare Grundstücksfläche;

Bebauungstiefe;

Hinterlandbebauung;

Einfügen trotz Rahmenüberschreitung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Baugenehmigung ...-str. 13 - 13 a Fl.Nr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2015 am 28. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 8. November 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte und die Klägerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 13 - 13 a. Das Grundstück ist im straßenseitigen Bereich mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Im westlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich befindet sich eine größere Rasenfläche unterhalb derer sich die vorhandene Tiefgarage befindet. Hieran schließt sich ein zweites Mehrfamilienhaus an, an das sich westlich eine weitere größere Freifläche anschließt. Für diesen Bereich beantragte die Klägerin am 8. November 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses.

Lageplan, 1:1000

Bild

Am ... Juni 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus, der bauplanungsrechtliche Maßstab für das beantragte Vorhaben ergebe sich aus § 34 BauGB. Die hierfür relevante nähere Umgebung sei der westliche Teil des Gevierts ...-straße zwischen ...-Straße und ...-Straße. Der östliche Bereich an der ...-straße sowie der ...-straße liege im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. ..., der gänzlich andere städtebauliche Merkmale aufweise und daher nicht heranzuziehen sei.

Die Bebauung in der ...-str. 13 - 27 a weise rückwärtige Baukörper in zweiter und dritter Reihe auf. Die beantragte überbaute Grundstücksfläche sei gegenüber vergleichbaren Grundstücken durch den zusätzlichen Baukörper in vierter Reihe zu tief. Von der Straße aus gemessen betrage die rückwärtige Gebäudetiefe in der Regel 74 m (...-str. 13 a + 19 a - e). Lediglich bei der ...-str. 15 c/d betrage die Tiefe 82 m. Bei der abgefragten Bebauung betrage die Tiefe 92 m und löse damit Spannungen aus. Der rückwärtige Grünbereich wäre durch die Bebauung tangiert und es entstünde ein unerwünschter Bezugsfall, der eine erhebliche bauliche Nachverdichtung in Gang setzen würde. Die Bebauung mit vier Gebäuden auf dem Grundstück könne daher nicht zugelassen werden.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 9. Juli 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen und beatragt:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, Az. ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 8. November 2013 zu genehmigen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich aufgrund des Anteils der überbauten Fläche im Verhältnis zur Freifläche nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Zudem füge es sich wegen der Bebauungstiefe nicht ein.

Zur überbaubaren Grundstücksfläche wird ausgeführt, ein übergeleiteter Baulinienplan setze eine vordere Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie fest. Mit einer Bebauungstiefe von 92 m füge sich das Vorhaben nicht ein. Die faktische Bebauungstiefe sei nicht generell von der Straße zu messen, von der das Vorhaben tatsächlich erschlossen werde, sondern von der nächstgelegenen öffentlichen (geradlinig verlaufenden) Straßengrenze. Dies sei zwar regelmäßig die Erschließungsstraße, müsse es aber nicht sein. Andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung seiner inneren Erschließung oder Wahl des Grundstücks, über das er sich ein Geh- und Fahrtrecht einräumen lasse, das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (BayVGH, B. v. 06.11.2009 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 7; VG München, U. v. 02.11.2009 - M 8 K 09.2235 - juris Rn. 27; VG München, U. v. 25.10.2004 - M 8 K 03.5352 - juris Rn. 28). Vorliegend sei die Bebauungstiefe von der ...-straße aus zu bemessen, was unabhängig davon gelte, ob die Erschließung über die ...-straße oder die ...-straße (gesichert über Grunddienstbarkeiten auf der Fl.Nr. ...) erfolgen solle. Die ...-straße verlaufe im Bereich des Vorhabens nicht mehr gerade, sondern knicke südlich des Baugrundstücks nach Westen ab. Würde man vorliegend auf die ...-straße abstellen, hätte es die Klägerin in der Hand, das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen. Auf dem Baugrundstück und auf den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken sei deutlich eine faktische rückwärtige Baugrenze zu erkennen. Die Bebauung in der ...-str. 15 c/d weise eine Bebauungstiefe von 82 m auf, allerdings sei die Bebauung wegen der Drehung des Baukörpers nicht prägend. Die Bebauung auf dem Grundstück ...-str. 19 a - e weise eine Bebauungstiefe von 65 m auf. Auch in der Westhälfte des Gevierts sei keine entsprechende Bebauungstiefe vorhanden. Wegen der dem Vorhaben zukommenden Bezugsfallwirkung löse das Vorhaben städtebauliche Spannungen aus. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks sei stark begrünt und eine wichtige Freifläche im Geviert. Es bestehe die konkrete Gefahr des Verschwindens dieser Freifläche.

Zum Maß der baulichen Nutzung wird ausgeführt, in der offenen Bauweise sei das Verhältnis unbebauter zu bebauter Fläche relevant. In der näheren Umgebung sei eine überbaute Fläche von 785 m² - 800 m² vorhanden (...-str. 15 - 15 d). Auf dem Vorhabengrundstück ergebe sich durch das Vorhaben mit den Vordergebäuden und den genehmigten fünf Reihenhäusern eine überbaute Fläche von 1.058 m², womit der Rahmen der Umgebungsbebauung überschritten werde. Wie beim Merkmal der „überbaubaren Grundstücksfläche“ seien hierdurch städtebauliche Spannungen zu erwarten. Das Vorhaben würde eine bislang im Geviert nicht vorhandene Bebauung in vierter Reihe darstellen, die den vorhandenen Grünzug beseitige und eine neue dichte Struktur im Geviert schaffe.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klage begründet und im Wesentlichen ausgeführt, die Fläche des Vorhabens sei nicht zur ...-straße hin orientiert und Teil der Bebauung an der ...-straße und solle auch nur über diese erschlossen werden. Daher sei die überbaubare Fläche allein von der ...-straße aus zu beurteilen. Im Westen und Süden grenzten Doppel- und Reihenhäuser an. Die Beklagte beurteile die maßgebliche Umgebung falsch bzw. widersprüchlich. Maßgeblich sei die Bebauung im Quartier und auf der gegenüberliegenden Straßenseite, es sei denn, es fehle die Prägung oder es handele sich um eine Bebauung ganz anderer Qualität (BVerwG, BauR 1991, 308). Maßgeblich sei in erster Linie die Bebauung auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, vorliegend im Westen die dort vorhandene Reihenhausbebauung und im Süden die Doppelhausbebauung. Irrelevant sei, ob diese Bebauung auf der Grundlage des § 34 BauGB oder eines Bebauungsplanes entstanden sei. Daher sei die Bemessung der Bebauungstiefe von der ...-straße aus vorliegend unzutreffend. Das Maß der baulichen Nutzung sei von der vorhandenen Umgebungsbebauung übernommen worden. Das Verhältnis Freifläche zu bebauter Fläche sei aufgrund der minimalen Grün- und Freiflächen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht entscheidend. Die verbleibende Freifläche sei so groß, wie die Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Eine gesicherte Erschließung erfolge über das Grundstück Fl.Nr. ...

Das Gericht hat am 28. September 2015 über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 28. September 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligen wird im Übrigen auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang in der Sache begründet, da sich das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich in die nähere Umgebung einfügt und die Klägerin damit einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Allerdings umfasst die Baugenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) auch die gemäß § 5 Abs. 1 der Baumschutzverordnung der Beklagten (BaumschutzV) erforderliche Genehmigung zur Fällung von Bäumen, wie dies auch im eingereichten Baumbestands- und Freiflächenplan vom... November 2013 dargestellt ist. Da die Fällungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 BaumschutzV im Ermessen der Beklagten steht und sie hierüber noch nicht entschieden hat, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und war daher gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts auszusprechen.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten fügt sich das beantragte Bauvorhaben sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

2.1 Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Hierbei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich eines Parameters des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 zur überbaubaren Grundstücksfläche - juris). In der Regel zählt zur maßgeblichen Umgebung das Straßenquartier, in dem sich das Vorhaben befindet bzw. bei größeren Straßenquartieren ein entsprechender Teil des Quartiers sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass als nähere Umgebung das Geviert ...-straße/...-Straße/...-straße/...-straße/...-Straße heranzuziehen ist. Die dort vorhandene Bebauung ist zwar relativ heterogen, jedoch finden sich im Gesamten Geviert Doppelhäuser, Hausgruppen und größere Mehrfamilienhäuser, ohne dass sich nach der Bebauungsstruktur eindeutige Bereiche voneinander abgrenzen ließen. Allenfalls käme eine Aufteilung des Gevierts in einen südlichen Bereich mit kleinteiligerer Bebauung und einen nördlicheren Bereich (ab dem streitgegenständlichen Grundstück) mit großteiliger Bebauung in Betracht.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Vorliegend überschreitet das beantragte Bauvorhaben jedoch nicht das - insbesondere auf den südlich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... - verwirklichte Maß der baulichen Nutzung nach dem Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Auf den beiden vorgenannten Grundstücken sind jeweils ein Doppelhaus und ein Dreispänner errichtet, die erkennbar eine höhere Bebauungsdichte realisieren als dies auf dem Vorhabengrundstück der Fall ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die westlich gelegene Reihenhausbebauung entlang der ...-straße - die eine nochmals höhere Bebauungsdichte aufweist - zum maßgeblichen Umgriff der näheren Umgebung zählt.

2.3 Auch hinsichtlich des Zulässigkeitsmerkmales der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Mit dem Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird auf die in den Begriffsbestimmungen von § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnete Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 6). Hierbei gibt es aber keinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich allgemein unerwünscht wäre (BayVGH, B. v. 6.11.2009 - a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 - juris). Im unbeplanten Innenbereich können sich allerdings Baubeschränkungen aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergeben.

Eine unzulässige Hinterlandbebauung kann dabei nur angenommen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch tatsächlich vorhandene Baugrenzen oder Bebauungstiefen geprägt ist und deren Überschreitung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht (BayVGH, B. v. 6.11.2009 - a. a. O., m. w. N.). Auch wenn das streitgegenständliche Vorhaben mit einer von der ...sraße aus gemessenen Bebauungstiefe von 92 m die Bebauungstiefe des nördlich angrenzenden Nachbaranwesens ...-str. 15 c + d um 10 m überschreitet, fügt es sich gleichwohl in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen, da es beim Einfügen weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 94). Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt, da das Erfordernis des Einfügens es nicht schlechthin ausschließt, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bislang nicht gibt. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zu Uniformität und hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten(Jäde, a. a. O.). Das Einfügenserfordernis hindert lediglich daran, dies in einer Weise zu tun, die selbst oder infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde a. a. O.). Somit kommt es für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend darauf an, ob sie sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens halten oder nicht, sondern darauf, ob sie hierzu in keinem oder in einem städtebaulich noch tolerablen Spannungsverhältnis stehen (vgl. Jäde, a. a. O., § 34 Rn. 95 m. w. N.). Der von der Umgebungsbebauung gebildete Rahmen darf damit nicht gleichsam normativ zur Beurteilung eines Vorhabens herangezogen werden, was auch und gerade dann gilt, wenn zur Beschreibung dieses Rahmens Maßgrößen der BauNVO benutzt werden (Jäde, a.a.O, § 34 BauGB, Rn. 96). Eine Hinterlandbebauung ist nur dann unter dem Aspekt des Einfügungsgebotes bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sie konkrete, nur durch förmliche Bauleitplanung zu bewältigende städtebauliche Spannungen hervorruft (Jäde, a. a. O., § 34 BauGB, Rn. 101).

Vorliegend sind keine derartigen, bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen erkennbar, zumal an den Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, südlich und westlich eine Bestandsbebauung mit einer ganz erheblichen Baudichte angrenzt. Eine Vorbildwirkung könnte das streitgegenständliche Vorhaben allenfalls für die nördlich gelegenen Grundstücke (Fl.Nrn. ..., ... und ...) entfalten. Dass damit aber die Wohnruhe in rückwärtigen Grundstücksbereichen beeinträchtigt würde, ist nicht erkennbar. Auf dem südlichen Nachbargrundstück (Fl.Nr. ...) sowie auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (Fl.Nr. ...) befinden sich im rückwärtigen, westlichen Bereich der Grundstücke jeweils Doppelgaragen. Hinzukommt, dass die notwendigen Stellplätze für das streitgegenständliche Bauvorhaben in der vorhandenen Tiefgarage auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.

Da sich somit das beantragte Bauvorhaben in den vorhandenen Rahmen der Umgebungsbebauung einfügt, zumal der hier relevante Bereich - entgegen der Auffassung der Beklagten - gerade keinen Gartenstadtcharakter aufweist, ohne dass es hierauf bauplanungsrechtlich ankäme, wäre grundsätzliche die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Da mit dem Bauantrag auch ein Antrag auf Baumfällung eingereicht wurde, dessen Erteilung gemäß § 5 BaumschutzV im Ermessen der Beklagten steht, die sich hiermit inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat, war die Beklagte lediglich zu verpflichten, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... 79, Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

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(Lageplan aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 8. Januar 2015 stellte sie einen Antrag auf Vorbescheid für die Neubebauung des aktuell mit einem 11 m x 11 m großen, zweigeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks. Der Vorbescheidsantrag enthielt zwei Bebauungsvarianten, ein Mehrfamilienhaus (Variante 1, Gebäudeklasse 4) bzw. zwei Doppelhäuser (Variante 2, Gebäudeklasse 1) - jeweils mit Garagen.

Vorgesehen war in „Variante 1“ ein dreigeschossiges Gebäude mit Walmdach und ausgebautem Dachgeschoss mit den Abmessungen 16 m x 12 m, wobei jeweils an der Süd-Ost- und der Nord-West-Seite noch ein zweigeschossiger Anbau mit 4 m Tiefe, 7 m Länge und 7 m Höhe (einschließlich der Geländer der Dachterrasse, die auf dem jeweiligen Anbau errichtet werden sollte) geplant war. Die Wandhöhe des Gebäudes liegt bei 9 m, der Mansardknick des ca. 45° geneigten Walmdaches bei 12,50 m.

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(Lageplan aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Bei der „Variante 2“ sollten zwei zweigeschossige Doppelhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss entstehen, wobei die Grundfläche jeweils 14 m x 10 m beträgt, die Wandhöhe 6 m und die Firsthöhe 11 m.

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(Lageplan aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Dem Vorbescheidsantrag vom 8. Januar 2015 war folgender Fragenkatalog beigefügt:

Fragen:

1.) Wird eine Neubebauung des Plangrundstückes entsprechend § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB beurteilt?

2.) Variante 1 (Mehrfamilienhaus)

Ist das Plangrundstück wie im Lageplan mit Systemschnitt dargestellt wie folgt bebaubar:

2.1 - Lage und Größe der Baukörper auf dem Plangrundstück und zur Baugrenze?

2.2 - Abmessungen (außen) von 16,00 m x 12,00 m (Hauptbaukörper) mit zwei vorgelagerten Erkern mit den Abmessungen (außen) von 7,00 m x 4,00 m?

2.3 - Firsthöhe von 12,50 m (Hauptbaukörper)?

2.4 - Traufhöhe von 9,00 m (Hauptbaukörper)?

2.5 - Wandhöhe von 6,00 m (Erker) zuzgl. Geländer mit Höhe 1,00 m?

3.) Variante 2 (2 Doppelhäuser)

Ist das Plangrundstück wie im Lageplan mit Systemschnitt dargestellt wie folgt bebaubar:

3.1 - Lage und Größe der Baukörper auf dem Plangrundstück und zur Baugrenze?

3.2 - Abmessungen von 14,00 m x 10,00 m (je Hauptbaukörper)?

3.3 - Firsthöhe von 11,00 m (Hauptbaukörper)?

3.4 - Traufhöhe von 6,00 m (Hauptbaukörper)?

Unter dem 26. März 2015 erließ die Beklagte einen ablehnenden Vorbescheid, in dem beide Varianten als nicht zulässig beurteilt wurden.

Unter Darstellung der baurechtlichen Grundlagen und der Umgebungsbebauung wurde die Frage 1 mit „Ja“, die Fragen 2 und 3 mit „Nein“ beantwortet.

Zur Begründung wurde bei der Beantwortung zu Frage 2 ausgeführt:

Die Lage des geplanten Baukörpers sei zwar planungsrechtlich zulässig, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der überbauten Fläche, der Wand- und der Firsthöhe nicht in die nähere Umgebung ein. Die geplante Grundfläche mit 248 m², die Wandhöhe mit 9 m sowie die Firsthöhe mit 12,50 m überschritten den in der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen und stellten somit einen unerwünschten Bezugsfall für die Umgebung dar.

In der Begründung zu Frage 3 wurde ausgeführt:

Die geplante überbaute Fläche mit insgesamt 280 m² überschreite den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung und stelle einen unerwünschten Bezugsfall für die Umgebung dar. Die überbaute Fläche der geplanten Baukörper mit dem Versiegelungsgrad füge sich gemäß § 34 BauGB nicht ein; durch das Vorhaben würden städtebauliche Spannungen ausgelöst.

Die geplanten Gebäude seien deshalb nicht zulässig.

Der Bescheid vom 26. März 2015 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 28. März 2015 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 23. April 2015 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,

1. Der Vorbescheid vom 26. März 2015 einschließlich der Kostenentscheidung wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks ... 79 nach Maßgabe ihres Antrages vom 8. Januar 2015 zu erteilen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Weiter wurde ausgeführt:

Es bleibe vorbehalten, im weiteren Verlauf des Verfahrens den Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheides für eine konkrete Bebauung, gegebenfalls unter Nebenbestimmungen zu ergänzen bzw. zu ändern, insbesondere sobald die Beklagte dargelegt habe, welches Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks sie nach der Bauweise in der näheren Umgebung für zulässig halte.

Der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb es für die Beurteilung nach § 34 BauGB gerade auf das von der Beklagten genannte Geviert ankomme. Ferner fehle eine differenzierte Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der einzelnen Grundstücke - sowohl dieses Gevierts wie der weiteren Umgebung; nicht erkennbar sei auch, ob die im Jahr 2014 bestandskräftig genehmigte Bebauung des Grundstücks ...str. 6 berücksichtigt worden sei. Das Gleiche gelte für die im Jahr 2014 vollendete Bebauung auf den Fl.Nrn. ... und ..., ... 77/77 a. Es fehlten auch völlig die Darlegungen, welche Geschossflächen gemäß § 34 BauGB für das Maß der baulichen Nutzung maßgeblich seien und inwiefern die Bebauungsvarianten diese nicht einhielten bzw. überschritten.

Dem Bescheid fehlten weiterhin konkrete Angaben zur Geschossflächen- und Grundflächenzahl. Die Firsthöhe sei grundsätzlich keine bauplanungsrechtliche Frage. Auch sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Überschreitung der angeblich höchsten Firsthöhe von 10,90 m um 1,60 m die bauplanungsrechtliche Einfügung in die Umgebung tangieren könne. Da derzeit nicht alle maßgeblichen Parameter konkret bekannt seien, könne vorerst nur ein Antrag auf Aufhebung und Bescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015, mit dem die Beklagte auch die Bauakten der ... 79, 85 a, ...str. 4 und ...str. 6 vorlegte, wurde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der entsprechenden Maße ausgeführt:

Beide Vorhaben fügten sich nicht in ihre Umgebung ein. Durch die Vorbescheidsvariante 1 werde die, die nähere Umgebung prägende maximale Grundfläche von 219,60 m² (...str. 4) um ca. 28 m² überschritten. Außerdem werde durch die 7 m breiten, zweigeschossigen Anbauten optisch ein Baukörper mit einer im Geviert nicht vorhandenen Länge von 24 m geschaffen. Auch die Höhenentwicklung mit einer Wandhöhe von 9 m und einer absoluten Höhe von 12,50 m habe kein prägendes Vorbild. Die Wandhöhe und die Grundfläche der ... 85 a blieben weit hinter diesen Parametern des Vorhabens zurück. Bei dem noch nicht errichteten Gebäude ...str. 6 sei lediglich auf einer Breite von 3,33 m an einer Fassade ein Treppenhaus in Höhe von 9 m errichtet worden. Dies könne selbstverständlich kein Bezugsfall für eine Wandhöhe von 9 m sein. Der Unterschied der absoluten Höhen des Bauvorhabens im Hinblick auf die ... 85 a bzw. ...str. 6 trete auch städtebaulich ganz deutlich in Erscheinung. Das Vorhaben sei auch geeignet, städtebauliche Spannungen hervorzurufen, da es in der für eine Nachverdichtung offenen Umgebung auf zahlreichen Grundstücken eine erhebliche Bezugsfallwirkung auslöse.

In Variante 2 finde sich kein Vorbild für das Verhältnis von bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche; auch insoweit sei das Vorhaben geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein und zwar nicht nur hinsichtlich der absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, sondern auch im Hinblick auf das Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche.

Im Übrigen sei die Klage im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 1, die positiv ausgefallen sei, unzulässig. Die Begründung des streitgegenständlichen Vorbescheides sei ausreichend, da gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG die wesentlichen tatsächlichen Gründe enthalten seien. Hierbei seien nicht alle Angaben, die für eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes notwendig seien, erforderlich, zumal es sich bei dem Vorbescheid nicht um eine Ermessensentscheidung handele.

Mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2016 und 5. März 2016 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen unter Darstellung der Historie der Bebauung der südöstlich benachbarten Grundstücke, die nach seiner Auffassung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens maßgeblich sei.

Weiterhin wurden Detailangaben hinsichtlich der nach Auffassung der Klagepartei verwirklichten Maße der Nachbarbebauung gemacht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Versiegelungsgrad eines Grundstückes kein bauplanungsrechtlich relevanter Gesichtspunkt sei. Im Übrigen würde die Variante 2 keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslösen, da sich schon in den letzten Jahren im Bereich der ... westlich eine höhere Grundstücksausnutzung als bei den früher genehmigten Gebäuden entwickelt habe.

Sollte die Kammer zu der Auffassung kommen, dass der Rechtsstreit nicht spruchreif sei, sollte im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag ein Bescheidungsurteil in Erwägung gezogen werden, in dem der Beklagten Maßgaben hinsichtlich einzelner Parameter vorzugeben seien.

Für den Fall, dass der Ablehnungsbescheid nicht aufgehoben werde, werde geltend gemacht, dass nach Auffassung der Klägerin die angeforderte Bescheidsgebühr zu hoch sei, da sie das kostenrechtliche Äquivalenzprinzip verletze. Zwar seien zwei Varianten zur Prüfung gestellt worden; jedoch sei ein erheblicher Teil des Prüfungsgegenstandes und -maßstabs einheitlich für beide Varianten zu untersuchen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, die Gebühr so anzusetzen, als seien zwei getrennte Bauvoranfragen gestellt worden. Außerdem sei es ermessensfehlerhaft, die Gebührenhöhe nicht unter dem Gesichtspunkt zu ermäßigen, dass der Antrag abgelehnt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin ein korrigiertes Exemplar des Schriftsatzes vom 5. März 2016.

Das Gericht hat am 11. April 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 23. April 2015 in Ziffern 1 und 2 dahingehend modifizierte, dass

der Vorbescheid in Ziff. 2 und 3 aufgehoben wird

und

dass sich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheides ebenfalls nur auf Ziff. 2 und 3 des Vorbescheidsantrages erstrecken solle

und

die Beklagte

Klageabweisung

beantragte, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

A) Die Klage ist zulässig.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Klage von Anfang an auf die Vorbescheidsfragen 2 (Variante 1) und (Variante 2) bezogen habe, da die Frage 1 von der Beklagten positiv beantwortet worden sei.

B) Die Klage hat aber weder hinsichtlich der Variante 1 noch hinsichtlich der Variante 2 Erfolg, da sich die beantragten Vorhaben bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht in die nähere Umgebung einfügen, weshalb die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides für beide oder auch nur eine der beiden Varianten hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I.

Eine Verbescheidung - wie sie vom Bevollmächtigten der Klägerin auch beantragt worden ist - kommt ohnehin nicht in Betracht.

Der Rahmen für eine solche Verbescheidung ist nur eröffnet, wenn die Verwaltung eine Ermessensentscheidung bislang nicht oder nicht ordnungsgemäß getroffen hat (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 194 ff.).

Bei der Beurteilung, ob Bau- oder Vorbescheidsvorhaben nicht in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung sind, stehen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, bei der die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlichrechtlichen Vorschriften festgestellt wird. Dementsprechend gehört es gemäß § 113 VwGO auch zu den elementaren Grundsätzen des Prozessrechtes, dass es weder zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört, noch das Gericht berechtigt ist, nicht zulässige Vorhaben im Verwaltungsprozess den rechtlichen Vorgaben anzupassen, wie dies der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gefordert hat. Aufgabe der Gerichte ist allein die Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Eine solche Entscheidung existiert aber nur hinsichtlich der beantragten Vorhaben. Es ist ausschließlich Sache des Bauherren, welches Vorhaben er der Behörde zur Überprüfung hinsichtlich der Übereinstimmung mit geltendem Baurecht anheimstellt. Dementsprechend ist auch die Behörde nicht berechtigt, ein solches Vorhaben nach ihren Vorstellungen abzuändern, um dieses an geltendes Baurecht anzupassen.

II.

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen der streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

1.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der innere Bereich des Quartiers .../...straße/...straße/...straße die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung. Hier finden sich auf in etwa gleich großen, bis zu 50 m tiefen und 20 m breiten Grundstücken größere Wohngebäude mit 2 Geschossen und weitgehend auch mit ausgebauten Dachgeschossen. Die schmalen Randbereiche im Nordosten und Südwesten des Quartiers unterscheiden sich hiervon strukturell durch deutlich kleinere Grundstücke mit einem verhältnismäßig hohen baulichen Ausnutzungsgrad wobei wiederum die auf dem Grundstück ...str. 25 vereinzelt gebliebene gewerbliche Nutzung (Getränkemarkt) die Ausnahme darstellt. Die gegenüberliegende Seite der ... (Süd-Ost-Seite) gehört ebenfalls nicht zur maßgeblichen Umgebung. Die Bebauung auf der Ostseite der ... zwischen der ...-Straße und ...-Straße ist zum einen durch eine breite Grünfläche räumlich von der Bebauung auf der Nord-West-Seite der ... getrennt, zum anderen findet sich hier insoweit eine andere Bebauungsstruktur, als die Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet sind.

2. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umliegenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - NVwZ 1994, 1006 - juris; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris).

Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung deshalb die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung maßgeblich; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 25). Dies sind die (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche; diese Faktoren prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 44).

3. Vorliegend steht die Variante 1 bereits aufgrund ihrer Höhe und Geschossigkeit außerhalb des Rahmens der umliegenden Bebauung im Geviert. Das Bauvorhaben tritt mit seinem Mansarddach - dessen Knick eine Höhe von 12 m erreicht - viergeschossig in Erscheinung, wie auch die Schnittdarstellung belegt. Ein viergeschossiges Gebäude findet sich im gesamten Quartier .../...straße/...straße/...straße nicht. Das Gebäude ...str. 4 ist entgegen seiner Darstellung im Lageplan zweigeschossig, auch wenn es über zwei ausgebaute Dachgeschosse verfügt, da weder das erste Dachgeschoss und erst recht nicht das zweite Dachgeschoss unter dem Dachspitz des Satteldaches Vollgeschosse sind oder als solche wirken. Auch bei dem Gebäude ... 81, das zwar im Lageplan dreigeschossig dargestellt ist, tritt das dritte Geschoss als ein Dachgeschoss unter dem Satteldach mit einer Neigung von lediglich 30° (vgl. Baugenehmigung v. 11.4.2001, Plan-Nr. ...) in Erscheinung. Selbst wenn es sich bei diesem ausgebauten Dachgeschoss um ein Vollgeschoss nach der BayBO 1998 handeln sollte, fehlt dem Gebäude ... 81 vom Erscheinungsbild her die eindeutige Dreigeschossigkeit. Demgegenüber tritt bei dem Vorhaben das Dachgeschoss (hier: 4. Geschoss) aufgrund seiner Ausgestaltung unter dem Walmdach, bei dem - ausgehend von den vorgelegten Planunterlagen - auch noch massive Gaubenreihen geplant sind, als „vollwertiges“ Geschoss in Erscheinung.

Abgesehen davon, dass die Geschossentwicklung des Vorhabens kein Vorbild im Geviert hat, da die Gebäude ...str. 8, 14 und ... 85 a nur zwei Geschosse und jeweils ein mehr oder weniger massiv ausgebautes Dachgeschoss besitzen, fehlt auch für die verwirklichte Grundfläche des Vorhabens ein Vorbild. Nach den Berechnungen des Gerichts auf der Basis der vorgelegten Bauakten der größeren Gebäude im Geviert, beträgt die Grundfläche der ...str. 4 212 m², die der ...str. 6 212,13 m² und die der ... 85 a ca. 175 m²; die ... 81 erreicht eine Grundfläche von 202,40 m². Da die übrigen Gebäude im Geviert deutlich geringere Grundflächen aufweisen, liegt die Überschreitung des Vorhabens gegenüber der im Geviert bisher maximal verwirklichten Grundfläche bei knapp 36 m².

Abgesehen von der maßgeblich in Erscheinung tretenden Viergeschossigkeit des Vorbescheidsvorhabens in Variante 1 liegen auch die Trauf- und die Firsthöhe deutlich über dem in der Umgebung verwirklichten Maß. Das Vorhaben weist in Variante 1 eine Traufhöhe von 9 m auf; demgegenüber liegt die Traufhöhe der ...str. 4 bei 5,80 m, die der ...str. 6 bei 5,96 m, die der ... 85 bei 6,25 m und die der ... 81 bei 6 m. Ähnliches gilt für die Firsthöhe, die bei der ...str. 4 bei 10,90 m liegt, bei der ...str. 6 bei 11,07 m, bei der ... 85 a bei 11,05 m und bei der ... 81 bei 9,75 m, wohingegen die Firsthöhe des Vorhabens bei 12,50 m liegt. Die Variante 1 überschreitet den maßgeblichen Umgebungsrahmen damit sowohl im Hinblick auf die Grundfläche als auch auf die Höhenentwicklung und ist demgemäß mit seiner Gesamtkubatur in der maßgeblichen Umgebung vorbildlos.

4. Auch in Variante 2 überschreitet das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung.

Hierbei ist nach einheitlich obergerichtlicher Rechtsprechung neben den absoluten Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bei offener Bebauung zusätzlich auch auf das Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abzustellen (BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - juris, NVwZ 1994, 1006; B.v. 14.3.2013 - 4 B 94/12 und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - beide juris).

Vorliegend zeichnet sich der maßgebliche Bereich des Quartiers zwar durch größere Baukörper mit Grundflächen bis zu 212 m² aus. Allerdings befinden sich diese Gebäude alle auf Grundstücken, die weitaus größere Freiflächen aufweisen als das Vorhabengrundstück in Variante 2. Selbst die anders strukturierte, weitgehend kleinteiligere Bebauung am Südwest- und Nordostrand des Quartiers verfügt im Wesentlichen über verhältnismäßig größere, unbebaute Flächen. Eine Ausnahme bilden hier insoweit die ... 73 a und die ...str. 2 mit einer geringen Freifläche. Aufgrund der andersartigen Struktur dieser Randbereiche kann für das Vorhaben hieraus kein Vergleichsfall abgeleitet werden. Dies gilt auch für die ohnehin als Fremdkörper im reinen Wohngebiet zu qualifizierende ...str. 29. Die das Quartier dominierende Struktur manifestiert sich - mit Ausnahme der Randbereiche - in relativ großen Wohnhäusern auf großzügigen Grundstücken. Der Ausbruch des Vorhabens aus dieser Struktur tritt demgegenüber deutlich in Erscheinung, weshalb es den vorgegebenen Rahmen nicht einhält.

5. Aufgrund der massiven baulichen Verdichtung kann den Vorhaben in beiden Varianten auch eine unerwünschte Vorbildwirkung sowie die damit verbundene Erzeugung von bodenrechtlichen Spannungen durch die - hierdurch eröffnete - mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung nicht abgesprochen werden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung - wie auf dem klägerischen Grundstück - käme im Falle der Verwirklichung der Vorbescheidsvarianten 1 und 2 auf nahezu allen nordöstlich und nordwestlich gelegenen Grundstücken des Quartiers in Betracht. Diese Nachverdichtungsmöglichkeit ist auch nicht deshalb - wie die Klagepartei meint - faktisch auszuschließen, weil die Gebäude auf den genannten Grundstücken relativ neu sind.

Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch die streitgegenständlichen Vorbescheidsvarianten die Einleitung einer massiven Nachverdichtung im Quartier, mit Ausnahme der Randbereiche im Nordosten und Südwesten, zu befürchten ist.

6. Soweit die Klagepartei die Gebührenerhebung im Bescheid vom 26. März 2015 angreift, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Die Beklagte hat für den Vorbescheid hinsichtlich der Variante 1 650,25 EUR und für die Variante 2 583,75 EUR in Rechnung gestellt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) bemisst sich die Höeh der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Im Kostenverzeichnis ist die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG). Für einen Vorbescheid ist hier unter Tarifstelle 2.I.1./1.34 eine Rahmengebühr von 40,-- EUR bis 2.500,-- EUR vorgesehen. Die geforderten Gebühren bewegen sich im mittleren Bereich der unteren Hälfte des Maximalbetrages von 2.500,-- EUR, was für die zur Beurteilung gestellten Vorbescheidsvarianten nicht unangemessen erscheint.

Die Notwendigkeit einer höheren Reduzierung der angesetzten Gebühr für die Variante 2 im Hinblick auf eine behauptete, weitgehend inhaltsgleiche Prüfung ist nicht erkennbar. Die zur Beurteilung gestellten Varianten unterscheiden sich nicht nur in Randbereichen voneinander, sondern beinhalten zwei völlig verschiedene Vorhaben. Insoweit ist eine Reduzierung der Gebühr für die Vorbescheidsvariante 2 um lediglich gut 1/10 nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist insoweit für das Gericht nicht erkennbar.

Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte -

wegen Vorbescheid …platz 8, FlNr. … Gem. …

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016

am 18. April 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begeht von der Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die geplante Neubebauung auf dem Grundstück …platz 8, Fl.Nr. … der Gemarkung … in … Nach Abriss des zweigeschossigen Bestandsgebäudes ist dort der Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit den Abmessungen von 18,00 m an der Südseite, 13,30 m an der Westseite, 18,40 m an der Ostseite und 18,20 m an der Nordseite (12,00 m zuzüglich 6,20 m) beabsichtigt. Die Traufhöhe soll 6,50 m und die Firsthöhe 10,05 m betragen. Das Dachgeschoss ist als Mansarddach mit einer Dachneigung von 45° an der Nordwestseite und im Übrigen mit einer Dachneigung von 70° geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 10. Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Neubebauung. Dazu wurden folgende drei Vorbescheidsfragen gestellt:

Frage 1: Ist das geplante Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und Gewerbe, planungsrechtlich zulässig?

Frage 2: Ist das in den Plänen dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Frage 3: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben entsprechend der Baulinien gemäß Katasterauszug der … (Stand: 20.08.2014) zulässig?

Am 18. März 2015 erließ die Beklagte gemäß dem Antrag vom 10. Dezember 2014 nach Pl.Nr. ... und Baumbestandsplan Nr. ... einen hinsichtlich der Fragen 1 und 3 positiven und hinsichtlich Frage 2 ablehnenden Vorbescheid. Das Vorhaben liege im städtebaulichen Geviert zwischen der ... Straße im Süden, der ...straße im Westen und Norden sowie der ...straße und dem ...platz im Osten. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 3 BauGB und nach § 34 BauGB. Für das Baugrundstück sei eine vordere Baulinie entlang des ...platzes und der ... Straße sowie eine seitliche Baugrenze im Westen festgesetzt. Die Eigenart der näheren Umgebung sei vorwiegend durch eine Bebauung jeweils mit Erdgeschoss, einem Obergeschoss und Dachgeschoss vorgeprägt. Die Dachgeschosse seien dabei entweder als Satteldach, als Walmdach oder als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Der Flächennutzungsplan stelle das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet dar, was der tatsächlichen Nutzung entspreche. Zu den Einzelfragen führte die Beklagte Folgendes aus:

Frage 1: Ist das geplante Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und Gewerbe, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Gemäß der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Antragsunterlagen sei im Erdgeschoss eine Ladenfläche von ca. 200 m2 für den Biomarkt „...“ vorgesehen. In den Obergeschossen sei vollständig Wohnnutzung geplant. Eine wie dargestellte Nutzungsmischung von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung sei planungsrechtlich zulässig, zumal die im Flächennutzungsplan dargestellte WA-Nutzung der hier in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzung entspreche.

Frage 2: Ist das in den Plänen dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig? Beantragt werde ein Gebäude mit den Abmessungen von 18,00 m auf 18,40 m mit einer Dreigeschossigkeit mit Dach bei einer Wandhöhe „von Traufe 6,50 m und First 10,05 m“. Vergleichbare Vorhaben fänden sich auf den Nachbargrundstücken wieder, so dass dieses Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig sei.

Antwort: Nein, aufgrund des hier mit 70° Dachneigung sehr steil geplanten Mansarddaches trete das Vorhaben gegenüber der in der näheren Umgebung maßgeblichen Bebauung um ein Geschoss mehr, mit E + II, und damit dreigeschossig in Erscheinung. Die hier maßgebliche Bebauung weise zwar z.T. auch drei Geschosse auf, trete jedoch im Gegensatz zum antragsgegenständlichen Vorhaben nur zweigeschossig (mit E + I + D) in Erscheinung, da dort das dritte (Dach-) Geschoss entweder mit einer deutlich geringeren Dachneigung oder nur in Form eines allseitig deutlich zurückgesetzten Terrassengeschosses realisiert worden sei.

Es werde - obwohl nicht konkret abgefragt - darauf hingewiesen, dass sich das Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht mehr in die nähere Umgebung einfüge.

Frage 3: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben entsprechend der Baulinien gemäß Katasterauszug der ... (Stand: 20.08.2014) zulässig?

Antwort: Ja, die geplante Situierung des Baukörpers unmittelbar angrenzend an die entlang dem ...platz sowie der ... Straße verlaufenden Baulinien entspreche den planungsrechtlichen Festsetzungen und sei somit planungsrechtlich zulässig.

Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. März 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage

gegen den Vorbescheid der LBK vom 18.03.2015, soweit in diesem Bescheid dem zugrunde liegenden Vorbescheidsantrag nicht stattgegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 beantragten sie,

die Beklagte zu verpflichten, die Frage Ziff. 2 (zulässiges Maß der baulichen Nutzung) des Vorbescheidsantrages der Klägerin vom 10.12.2014 (Eingangsdatum) nach Plannummer ... unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der LBK vom 18.03.2015, Az. ..., positiv zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die ... Straße im Bereich des Vorhabens zum ...platz hin öffne. Dieser Bereich sei geprägt durch Mehrfamilienhäuser mit mindestens zwei Vollgeschossen plus Dach mit oft großzügigen Dachgauben. Die Gebäude ...platz 13 und 15 träten nach außen als dreigeschossig in Erscheinung. Das Vorhaben der Klägerin sei gem. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig. Vorliegend gehöre zur maßgeblichen prägenden Umgebung nicht allein die zwischen ...straße/...straße /... Straße gelegene Bebauung, sondern auch die auf den dem Vorhaben gegenüber liegenden Straßenseiten der ...straße und der ... Straße sowie die Bebauung um den ...platz. Die ... Straße sei zwar verhältnismäßig breit, es sprächen jedoch überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich die Bebauung auf beiden Straßenseiten im Bereich des ...platzes gegenseitig präge. Die ... Straße weise im Bereich des ...platzes auf beiden Seiten relativ gleichförmig gestaltete allgemeine Wohngebiete auf, so dass auch wegen der ähnlichen Nutzungen auf beiden Seiten eine trennende Wirkung der ... Straße eher fern liege. Das gelte auch für den Bereich des ...platzes durch die symmetrischen Baumreihen auf beiden Seiten und den dadurch eher schmal erscheinenden Straßenraum. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes könne der alleeartige Charakter einer Straße gegen deren trennende Wirkung sprechen (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2005 - 6 B 01.354 - Rn. 31). Dem ...platz komme wegen der platzartigen beidseitigen Ausweitung des Straßenraumes eine verbindende Wirkung zu. Signifikante und städtebauliche Unterschiede in der Bebauung, bei deren Vorliegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine trennende Wirkung bejaht habe, lägen hier nicht vor. Daher kämen die Gebäuden ...platz 13 und 15 als Bezugsfälle in Betracht. Das beantragte Vorhaben halte sich mit seiner Firsthöhe von 10,05 m in dem von der umliegenden Bebauung vorgegebenen Rahmen, da insbesondere die Gebäude auf Fl.Nr. ... (...str. 32) und Fl.Nr. ... (...str. 35) höhere Firsthöhen aufwiesen. Auch nach der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche halte sich das Vorhaben in dem entlang der ...straße und der ... Straße vorhandenen Bebauungsrahmen, wobei z. B. das Gebäude ...platz 15 eine größere bebaute Grundfläche aufweise. Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse sei der Umgebungsrahmen geprägt von mindestens zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss, wobei die Gebäude ...platz 13 und 15 drei Vollgeschosse hätten. Da die landesrechtlichen Berechnungsregeln nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich seien, könne sich auch ein Dachgeschoss, das die landesrechtlichen Vollgeschossgrenzen geringfügig überschreite, in eine Umgebung einfügen, deren Dachgeschosse unterhalb des Schwellenwertes lägen (vgl. BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - Rn. 5). Es komme nur darauf an, ob sich das Vorhaben nach der Größe des beantragten Dachgeschosses einfüge (vgl. BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 ZB 10.172 - Rn. 11). In der maßgeblichen näheren Umgebung seien zahlreiche Bezugsfälle vorhanden, die dreigeschossig seien und auch so wirkten. Mit der Ablehnung des dritten Vollgeschosses solle vorliegend das Vorhaben kleiner gehalten werden als die Bezugsfälle. Messe man der ... Straße und dem ...platz trennende Wirkung zu, so sei das Vorhaben der Bebauung entlang der ...straße zuzuordnen, bei der es sich um eine schmale Erschließungsstraße handele, die keine trennende Wirkung habe. Zur näheren Umgebung seien dann insbesondere die dreigeschossig ausgeführten Anwesen ...straße 27 und 30 zu zählen, welche ein vergleichbares Nutzungsmaß wie das streitgegenständliche Vorhaben aufwiesen. Die mit der Umsetzung des Vorhabens einhergehende geringfügige Verdichtung sei städtebaulich schon deshalb unerheblich, da das Vorhaben überwiegend von Verkehrsflächen umgeben sei. Im Übrigen seien alle Grundstücke in der näheren Umgebung bereits teilweise dreigeschossig bebaut, so dass eine negative Vorbildwirkung ausscheide.

Mit Schreiben vom 10. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung gehörten zur prägenden näheren Umgebung nicht mehr die Grundstücke ...platz 11/13 und 15. Die ... Straße habe im Bereich des Vorhabens eine Breite von mindestens 36 m mit zwei Fahrspuren in jeder Richtung, dazwischen zwei Straßenbahnschienen. Sie habe nicht den Charakter einer Allee, sondern aufgrund ihrer erheblichen Breite trennende Wirkung. Zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude ...platz 15 lägen etwa 47 m. Außerdem seien die Gebäude ...platz 11/13 und 15 und das Vorhabengebäude nicht platzartig auf einen Mittelpunkt der durch die Kreuzung der ... Straße, der ...straße und den ...platz gebildeten Freifläche ausgerichtet. Die Anwesen ...platz 11/13 und 15 nähmen lediglich den Verlauf der verschwenkten ... Straße auf. Die Bebauung auf dem Grundstück ...straße 27 gehöre ebenfalls nicht mehr zur prägenden näheren Umgebung, da es sich in einer erheblichen Entfernung von mindestens 116 m befände. Innerhalb der näheren Umgebung halte sich das Bauvorhaben nicht im vorgegebenen Rahmen. Die Firsthöhe von ...straße 35 sei aufgrund der Ausgestaltung als steiles Satteldach kein Vorbild. Ferner trete die Wandhöhe von lediglich ca. 6,50 m deutlich in Erscheinung und schließlich weise das Gebäude eine wesentlich geringere Grundfläche auf. Bei dem Anwesen ...straße 30 betrage die Wandhöhe ca. 6,00 m, die absolute Höhe über dem Terrassengeschoss maximal 9,00 m. Sogar diese absolute Höhe werde durch das Vorhaben noch um 1,05 m überschritten. Außerdem rücke bei dem Gebäude ...straße 30 das Terrassengeschoss allseitig mindestens um 1,50 m ein, so dass die Wandhöhe von 6,00 m als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor in Erscheinung trete. Bei dem Vorhaben sei wegen des steilen Mansarddaches mit 70° Neigung die Wandhöhe neben der absoluten Gebäudehöhe nicht mehr als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor erkennbar (vgl. BVerwG, B. v. 26.07.2006 - 4 B 55/06 - juris Rn. 6). Daher sei das Vorhaben geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 18. April 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Vorbescheid vom 18. März 2015 verletzt durch die negative Beantwortung der Frage 2 - nur insoweit erfolgte eine Klageerhebung - die Klägerin nicht in ihren Rechten und ist daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat schon deshalb insoweit keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) zu einem Bauvorhaben sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

2. Das mit Frage 2 abgefragte Maß der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

2.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U. v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 3 m. w. N.; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13. 1995 - juris; B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben erstreckt sich die für den Parameter des Nutzungsmaßes maßgebliche nähere Umgebung auf den Bereich zwischen der ... Straße im Süden und Westen, sowie dem ...platz und der ...straße im Osten sowohl auf der westlichen Straßenseite der ...straße, die an das Vorhabengrundstück angrenzt, als auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite, jeweils soweit eine Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück besteht. Das Straßengeviert zwischen ... Straße im Süden, ...straße im Westen und Norden sowie ...straße im Osten ist so groß, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins mangels entsprechender Sichtbeziehungen und der großen Entfernungen nicht im gesamten Straßengeviert von einer wechselseitigen Prägung ausgegangen werden kann. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für das abgefragte Nutzungsmaß nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eher eng zu begrenzen, da sich ohne visuellen Bezug weder das geplante Vorhaben einerseits auf die benachbarte Bebauung, noch andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann, weshalb nach dem Ergebnis des Augenscheins eine Beschränkung auf den oben ausgeführten Bereich vorzunehmen ist.

2.3 Nach dem Ergebnis des Augenscheins entfaltet auch die im Bereich des Vorhabengrundstücks vierspurig ausgebaute ... Straße mit jeweils seitlichen Parkstreifen sowie zusätzlich einer in der Mitte verlaufenden doppelgleisigen Straßenbahnanlage trennende Wirkung. Ob eine Straße trennende Wirkung entfaltet, ist eine Frage des Einzelfalles. Der im Augenschein gewonnene Eindruck der trennenden Wirkung der im Bereich des Vorhabengrundstücks an der schmalsten Stelle 36 m breiten ... Straße wird dadurch bestätigt, dass es sich bei dieser um eine überörtliche Staatsstraße (Nr. ...) handelt, die auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Bei der Beurteilung, ob eine trennende Wirkung vorliegt, kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1997 - 4 B 67/97 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die Bebauungsstruktur auf der Nordseite der ... Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks durch die einheitliche und gleichförmige Gestaltung der Gebäude - zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Walmdach - von derjenigen auf der Südseite der ... Straße, insbesondere von den dreigeschossigen Gebäuden mit nahezu senkrecht gestellten Mansarddächern, auf die sich die Klagepartei als Vorbild bezieht.

2.4 Aufgrund der trennenden Wirkung der Staatsstraße ... stellt sich der ...platz nach dem Ergebnis des Augenscheins insbesondere auch infolge seiner asymmetrischen Form nicht als einheitlicher Platz dar. Es liegt keine Platzsituation in dem Sinne vor, dass die Bebauung einer zusammenhängenden Platzgestaltung folgt. Vorliegend ist die Bebauung vielmehr gerade nicht aufeinander bezogen, da die Gebäude erkennbar dem Straßenverlauf folgen, so dass der Eindruck einer straßenbegleitenden, nicht aber der einer auf einen gemeinsamen Platz bezogenen Bebauung entsteht. Der ...platz stellt sich daher für einen Betrachter als eine Art von Straßenkreuzung dar, in der auf der einen Seite die ...straße, auf der anderen die ...straße und die ...nstraße in die ... Straße einmünden.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise - wie vorliegend - zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Orientierungssatz und Rn. 3). Danach gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.; VG München, U. v. 28.9.2015 - M 8 K 14.3006 Rn. 23).

Dabei verbietet sich in einer Art „Rosinentheorie“, dass sich das Vorhaben zur Rahmenfestlegung an mehreren Gebäuden gleichzeitig orientiert, welche bezüglich eines dieser absoluten Faktoren jeweils einen Maximalwert aufweisen und diese Einzelwerte dann kombiniert werden. Ein Vorhaben kann sich also nicht gleichzeitig an der größtmöglichen Grundfläche, der höchsten Wandhöhe und/oder Firsthöhe von jeweils verschiedenen Gebäuden orientieren (st. Rspr. der Kammer, z. B. VG München, U.v. 12.12.2011 - M 8 K 11.1141 - juris Rn. 41; VG München, U.v. 20.7.2015 - M 8 K 14.2528 - juris Rn. 58).

Vorliegend überschreitet das beantragte Bauvorhaben das in der näheren Umgebung vorgefundene und verwirklichte Maß der baulichen Nutzung nicht nur hinsichtlich seiner Höhenentwicklung sondern auch nach dem Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Mit dem geplanten Vorhaben soll eine nach Außen deutlich erkennbare höhere Bebauungsdichte realisiert werden als dies auf den Grundstücken in der näheren Umgebung der Fall ist, selbst wenn man Grundstücke berücksichtigt, die aufgrund ihrer Entfernung gar nicht mehr zur prägenden Umgebung gehören.

3.1 Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach den Eingabeplänen mit folgenden Maßen geplant: Traufhöhe 6,50 m, Firsthöhe (Flachdach) 10,05 m; drei Geschosse; Grundfläche des Gebäudes von 314 m2 auf einem Vorhabengrundstück mit einer Größe von 640 m2.

Die Gebäude in der näheren Umgebung weisen nach dem Plan und dem Ergebnis des Augenscheins keine vergleichbare Gesamtkubatur auf.

3.2 Die Häuser ...straße 35 /...platz 2 bis 6 sind nur zweigeschossig und haben abgegriffen nur jeweils rund 100 m2 Gebäudegrundfläche im Vergleich zu der geplanten Grundfläche von 314 m². Nach dem Ergebnis es Augenscheins bleiben auch die Firsthöhen mit maximal 8,50 m deutlich unterhalb derjenigen des Vorhabens. Schließlich stellt sich auch das Verhältnis von überbauter Fläche zu Freifläche gänzlich anders dar, als bei dem Vorhabengrundstück, dass erkennbar dichter bebaut werden soll.

3.3 Ebenfalls nur zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Walmdach ist die westlich an das Vorhaben anschließende Hausgruppe ... Straße 244 bis 248a.

3.4 Das Gebäude ...straße 30 auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. ... ist zwar teilweise dreigeschossig, das dritte Geschoss ist jedoch als Terrassengeschoss ausgebildet und weist einen Rücksprung von mindestens 1 m auf. Seine Grundfläche beträgt 332 m2 und ist insoweit mit dem Vorhaben vergleichbar, bleibt aber in der Höhenentwicklung mit einer Traufhöhe von lediglich maximal 6,00 m im Vergleich zur geplanten Traufhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,00 m im Vergleich zu der geplanten Firsthöhe von 10,05 m unterhalb des Vorhabens. Damit bleibt das Gebäude ...straße 30 bereits in seiner Kubatur deutlich unter den Maßen des geplanten Vorhabens und kann schon deshalb keine Vorbildwirkung haben.

Hinzu kommt, dass in der näheren Umgebung die offene Bauweise vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei offener Bauweise auch das Verhältnis von bebauter Fläche zu umgebender Freifläche prägend für das Bild der maßgebenden Umgebung und deshalb vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Im Hinblick auf dieses Einfügungskriterium sprengt das streitgegenständliche Vorhaben den durch die umgebende Bebauung gesetzten Rahmen und fügt sich damit in keiner Weise mehr in diese Bebauung ein.

Das Gebäude ...straße 30 steht mit knapp 340 m2 Grundfläche auf einem Grundstück von etwa 966 m2 (abgegriffen). Das Verhältnis von bebauter zur freien Fläche stellt sich also vollkommen anders dar. Unter Heranziehung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ergänzungsweise verwendbaren Grundflächenzahl (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 4) weist es ein Verhältnis von bebauter Fläche zur Grundstücksfläche von etwa 0,35 auf, das Vorhaben aber ein solches von 0,49.

3.5 Das Gebäude ...straße 24 gehört angesichts seiner beträchtlichen Entfernung von über 100 m und mangels Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück bereits nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche bei diesem Grundstück ebenfalls weit unterhalb dessen liegt, was bei dem streitgegenständlichen Vorhaben beabsichtigt ist. Aus diesen Gründen kann es ebenfalls kein Vorbild für das streitgegenständliche Vorhaben sein.

3.6 Auch das Gebäude ...straße 27 gehört nicht mehr zur maßgeblichen und näheren Umgebung. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist es vom Vorhabengrundstück aus nicht zu sehen und darüber hinaus über 120 m von dem streitgegenständlichen Vorhaben entfernt. Insgesamt kann es daher auch dahin stehen, ob dieses Gebäude nicht ohnehin als eine Art „Ausreißer“ außer Betracht zu bleiben hat, da es nach dem, dem Gericht vorliegenden Lageplan als das größte und in seiner Art einzige Gebäude innerhalb eines Umkreises von rund 800 m ist. Als Vorbild kann es jedenfalls nicht nur wegen seiner Entfernung nicht mehr herangezogen werden, sondern auch deshalb nicht, weil sich das Verhältnis der bebauten Fläche zu Freifläche ebenfalls gänzlich anders als auf dem Vorhabengrundstück darstellt. Das Anwesen ...straße 27 hat abgegriffen eine Grundstücksgröße von 1500 m2 und das darauf stehende Gebäude eine Grundfläche von 594 m2. Unter Heranziehung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ergänzungsweise verwendbaren Grundflächenzahl (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 4) liegt das sich daraus ergebende ungefähre Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche damit bei etwa 0,39 und somit ebenfalls weit unterhalb des Wertes von 0,49 des streitgegenständlichen Vorhabens.

3.7 Dasselbe gilt für das dreigeschossige Gebäude ...platz 15, das nach dem Ergebnis des Augenscheins bereits nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung gehört. Der weit überwiegende Teil des Grundstücks ist unbebaut, so dass auch hier das streitgegenständliche Bauvorhaben eine deutlich höhere Bebauungsdichte aufweist.

Soweit von Klägerseite vorgebracht wurde, dass die Freiflächen dieses Grundstücks sowie im Geviert vielfach vor allem hinter den Gebäuden lägen, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Maß der baulichen Nutzung auf die Lage der Freiflächen nicht ankommt. Die Berücksichtigung des Verhältnisses von überbauter zu freier Fläche bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung dient nicht der Ortsbildgestaltung. Dieses Einfügungskriterium soll vielmehr das Ausmaß der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück in einem solchen Umfang halten, der der Bebauungsdichte der näheren Umgebung entspricht. Es geht also in erster Linie darum, eine Verdichtung der Bebauung über das vorhandene Maß hinaus zu verhindern.

In Anbetracht der erheblich geringeren Ausnutzung der Grundstücke durch die jeweilige Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung und sogar in der entfernteren Umgebung, die ohnehin nicht mehr maßstabsbildend ist, können diese Anwesen daher alle nicht als Vorbild herangezogen werden, ganz unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt noch zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören und ganz unabhängig davon, ob sie im Übrigen überhaupt eine vergleichbare Gesamtkubatur aufweisen.

3.8 Das nach außen deutlich wahrnehmbare Ausbrechen des streitgegenständlichen Vorhabens zeigt sich schließlich auch daran, dass als Freifläche mit einer ganz geringen Ausnahme praktisch nur die notwendigen Abstandsflächen verbleiben (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn.35). Dabei ergibt sich zunächst, dass der bereits auf den ersten Blick ungewöhnliche Zuschnitt der Grundfläche des Gebäudes mit seiner fünfeckigen Form offenbar allein deshalb gewählt wurde, um die absolut maximale Ausnutzung des Grundstücks im Sinne des Abstandsflächenrechts zu ermöglichen. Nach der Darstellung in den Eingabeplänen ergeben sich infolge des „Abschneidens“ der nordwestlichen Gebäudeecke zu den Nachbargrundstücken im Norden und Westen zwei Außenwände von 12,00 bzw. 13,30 m, für die beide nach dem Abstandsflächenplan wohl das sogenannte 16 m-Privileg gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch genommen werden soll. Nach der Darstellung der Klagepartei im Eingabeplan nimmt die sich so ergebende Abstandsfläche von ½ H in Richtung auf das nördliche Nachbargrundstück an der ...straße beinahe die gesamte nicht bebaute Grundstücksfläche in Anspruch. In diesem Bereich verbleibt an der Grundstücksgrenze insoweit nur ein schmaler Streifen von ca. 0,75 m Breite mit einer Länge von 12 m sowie einer Fläche von lediglich ca. 9 m2 direkt. Die Grundstücksfläche zum westlichen Nachbargrundstück wird nach dem Eingabeplan offensichtlich ebenfalls vollständig von der Abstandsfläche überdeckt, wobei hier im Bereich dieser Abstandsfläche auch noch die Tiefgaragenzufahrt errichtet werden soll. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabens überdecken die Abstandsflächen von 1 H nach dem eingereichten Abstandsflächenplan wiederum fast den gesamten dortigen Freiraum. Sie treffen mit den Kanten jeweils exakt auf die Grundstücksgrenze. Zum ...platz steht das Gebäude auf der Grundstücksgrenze, zur ... Straße wird der gesamte Vorgartenbereich bis zur Grundstücksgrenze ebenfalls voll von der Abstandsfläche überdeckt, die sich über die Grundstücksgrenze hinaus noch in den öffentlichen Verkehrsraum erstreckt. Nach dem Eingabeplan sind also erkennbar nur kleine „Reste“ der Freifläche nicht von Abstandsflächen überdeckt.

Von den insgesamt 636 m2 der Grundstücksfläche (Angabe im Eingabeplan) werden daher nur rund 42 m2, also nur 1/15 in Gestalt kleiner Restflächen nicht von den sowieso bereits weitgehend durch die Inanspruchnahme des 16 m Privilegs verkürzten Abstandsflächen in Anspruch genommen. Dazu kommt schließlich auch noch, dass in der Abstandsfläche zum westlichen Nachbargrundstück die Einfahrt zur Tiefgarage situiert ist, die nach den Eingabeplänen rund 3,80 m breit und 13,30 m lang ist. Sie nimmt damit beinahe den gesamten dortigen Grundstücksbereich bis auf einen kleinen Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze in Anspruch und steht je nach ihrer konkreten Gestaltung möglicherweise in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO.

In der gesamten näheren (und sogar weiteren) Umgebung findet sich kein Gebäude, das in ähnlich extremer Weise die Grundstücksfläche ausnutzt. Das Maß der baulichen Nutzung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist insoweit ohne jedes Vorbild.

Es ist daher auch ohne rechnerische Ermittlung des Verhältnisses von bebauter Fläche zu der verbleibenden Freifläche offensichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben sich in Bezug auf dieses Kriterium nicht nur in die nähere Umgebung, sondern auch in die weitere nicht mehr prägende Umgebung nicht einzufügen vermag. Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zu der umgebenden Freifläche ist augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgebenden Geviert tritt klar zu Tage (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn. 36; bestätigend dazu BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 5 und 7).

4. Das streitgegenständliche Vorhaben würde aufgrund der massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen gegenüber der bisher vorhandenen Bestandsbebauung eine unerwünschte Vorbildwirkung haben und damit bodenrechtliche Spannungen durch die hierdurch eröffnete Möglichkeit der Nachverdichtung erzeugen. Gerade entlang der ...straße sowie im Geviertinneren käme eine entsprechende bauliche Verdichtung entweder durch Anbauten oder vollständige Neuerrichtung von Gebäuden mit ähnlich intensiver Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten. Von dem streitgegenständlichen Vorhaben geht daher die Gefahr einer massiven Nachverdichtung der Bebauung in der näheren Umgebung aus (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn.6).

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.