Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 16.2239

published on 23/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 16.2239
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigt auf den beiden aneinandergrenzenden Grundstücken …straße 6 und 8, Fl.Nr. … und … der Gemarkung … in … die Errichtung eines Wohnhauses für zwei (betreute) Wohngemeinschaften und zwei Behindertenwohnungen. Mit ihrer Klage begehrt sie die Erteilung eines positiven Vorbescheids hinsichtlich der mit Antrag vom 26. Februar 2016 unter Pl.Nr. … gestellten Fragen 2, 3 und 4, letztere eingeschränkt auf die negativ beschiedene alternative Bauhöhe von 9,50 m.

Nach der Plandarstellung sollen die beiden vorhandenen zweigeschossigen Wohnhäuser durch ein sich über beide Buchgrundstücke erstreckendes Gebäude ersetzt werden. Die beiden (betreuten) Wohngemeinschaften sind für acht bzw. neun Bewohner in Einzelzimmern vorgesehen, die rund um die Uhr betreut werden. Weiter sind zwei Wohnungen für Familien mit Behinderten geplant.

Zu dem Vorhaben wurden folgende Fragen gestellt:

1. Ist auf dem Baugrundstück Wohnnutzung (ein Wohnhaus mit zwei Wohngemeinschaften und zwei Wohneinheiten für Behinderte) möglich?

2. Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit einer Breite von 21,99 m und einer Tiefe von 15,99 m gemäß Lageplan planungsrechtlich zulässig?

3. Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen und einem Terrassengeschoss gemäß beigefügter Schnitt- und Ansichtsdarstellung planungsrechtlich zulässig?

4. Ist für diesen Baukörper eine Gebäudehöhe von 6,50 m im zweigeschossigen bzw. 9,50 m im dreigeschossigen Bereich planungsrechtlich zulässig?

5. Ist für die südliche Außenwand des Baukörpers auf dem Baugrundstück (Fl.Nr. … + …) die Erteilung einer Abweichung für die Abstandsflächen von H/2 = 4,75 m möglich? Wenn nicht, muss die Abstandsfläche vom Eigentümer der Fl.Nr. … übernommen werden?

6. Ist die Unterbringung von fünf Stellplätzen im Untergeschoss (über einen Pkw-Aufzug erschlossen) gemäß der anliegenden Grundrissdarstellung möglich? Zur Begründung wurde zu den Fragen 2 bis 4 ausgeführt, die Bezugsbaukörper auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. … seien in Höhe, Breite und Tiefe größer bemessen, das älteste Gebäude …straße 1-3, FlNr. … an der Ecke zur …straße sei 46 m breit, ca. 13 m tief und weise eine Firsthöhe von ca. 12 m auf. Die Antragstellerin sei ein als gemeinnützig anerkannter Verein und beabsichtige, ihr Angebot für Ältere durch neue Formen von Pflege und Betreuung auszuweiten.

Zur geplanten baulichen Situation auf dem Vorhabengrundstück vergleiche beiliegenden Lageplan:

Zur baulichen Situation in der näheren Umgebung vergleiche beiliegenden Lageplan:

Mit Vorbescheid vom 14. April 2016 beantwortete die Beklagte die Frage 1 zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich positiv. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück innerhalb eines Gevierts liege, das im Norden von der … Straße, im Westen von der …straße, im Süden von der …straße und im Osten von der …straße begrenzt sei. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteile sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB. Als städtebaulich maßgeblicher Bereich werde die Bebauung beiderseits der …straße ohne den Baubestand an der …straße bzw. am …weg und ohne den Baukörper an der …straße 27 angesehen.

Zu den streitgegenständlichen Fragen 2 - 4 wurde ausgeführt:

Frage 2: Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit einer Breite von 21,99 m und einer Tiefe von 15,99 m gemäß Lageplan planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein. Ein Gebäude mit den abgefragten Kubaturangaben ist in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. Das Bauvorhaben fügt sich daher nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung (städtebaulich maßgeblicher Bereich) ein und würde durch seine Bezugsfallwirkung städtebaulich relevante Spannungen auslösen.

Frage 3: Ist auf dem Baugrundstück ein Baukörper mit zwei Vollgeschossen und einem Terrassengeschoss gemäß beigefügter Schnitt- und Ansichtsdarstellung planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein. Die sich ergebende Wandhöhe fügt sich nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung (städtebaulich maßgeblicher Bereich) ein und widerspricht damit § 34 BauGB.

Frage 4: Ist für diesen Baukörper eine Gebäudehöhe von 6,50 m im zweigeschossigen bzw. 9,50 m im dreigeschossigen Bereich planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Sofern ein in allen übrigen baurechtlichen Belangen genehmigungsfähiges Bauvorhaben beantragt wird, ist eine Wandhöhe von 6,50 m zulässig. Eine Wandhöhe von 9,50 m fügt sich allerdings nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung (städtebaulich maßgeblicher Bereich) ein und widerspricht damit § 34 BauGB.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016, am 17. Mai 2016 per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten Klage und beantragten,

Unter Aufhebung des Vorbescheids zu den Fragen 2, 3 und 4 (hinsichtlich einer Wandhöhe von 9,50 m) wird die Beklagte verpflichtet, die Vorbescheidsfragen zu 2, zu 3 und zu 4 positiv zu verbescheiden,

hilfsweise über den Vorbescheidsantrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung führten sie mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Bescheid sei hinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung widersprüchlich. Auch die Grundstücke an der …straße, für die ein Bebauungsplan bestehe, seien der näheren Umgebung zuzurechnen, da auch ein qualifiziert beplantes Gebiet Bestandteil der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB sein könne. Unmittelbar an das Vorhaben grenzten vier- bis fünfgeschossige Gebäude an, sowie die viergeschossigen Gebäude des Bebauungsplangebietes. Diese höheren Gebäude beiderseits der Einmündung der …straße in die …straße prägten das Baugrundstück in eindeutiger Weise.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gebäudekomplexe an der Nordseite der …straße gehörten nicht zur prägenden näheren Umgebung. Bei den Gebäuden entlang der …straße handele es sich um kleine, im Wesentlichen zweigeschossige Einfamilien- oder Doppelhäuser, insbesondere an der Ostseite der …straße bestünde eine stark homogene Bebauung, wobei die Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück einen Teil davon darstellten. Die Gebäude südlich und östlich des Vorhabens seien dagegen bis zu viergeschossig mit erheblicher räumlicher Ausdehnung und teilweise gewerblicher Nutzung. Ihr Erscheinungsbild unterscheide sich deutlich von den kleinen einheitlichen Einfamilienhäusern entlang der …straße. Vorliegend grenzten also zwei jeweils einheitlich geprägte Baugebiete aneinander. Die nähere Umgebung des Vorhabens setze sich somit aus den kleinen Häusern entlang der …straße bis zur Einmündung des …weges zusammen. Die abgefragten Längen- und Höhenentwicklungen seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden, daher füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin, es sei ihnen kein Fall bekannt, in dem ein unmittelbar dem Baugrundstück benachbartes Grundstück mit seiner Bebauung aus der näheren Umgebung ausgeklammert werde. Auch bei Heranziehung von Gesichtspunkten, die für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich von Bedeutung seien, wie z.B. trennende Wirkung einer Straße, könne die unmittelbar angrenzende Bebauung nicht aus der näheren Umgebung ausgeklammert werden. Vorliegend sei das Baugrundstück an den verschiedenen Seiten von ganz unterschiedlicher Bebauung mitgeprägt, diese wirke auf das Vorhabengrundstück ein. Die Prägungswirkung gehe nicht ausschließlich von der sich nach Norden anschließenden Bebauung aus. § 34 BauGB könne nicht dazu dienen, bauplanungsrechtlich zulässige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erwünschten städtebaulichen Struktur zu verhindern, dafür müsse die Beklagte zum Instrument der Bauleitplanung greifen. Ein benachbartes Grundstück könne nur aus der maßstabbildenden näheren Umgebung ausgeklammert werden, wenn es sich um einen Fremdkörper handele. Eine solche Fremdkörperbebauung müsse nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung fallen. Diese Konstellation sei vorliegend bezüglich der südlich des Vorhabens gelegenen Gebäude jedoch nicht gegeben. Das beantragte Vorhaben liege in seinen Ausmaßen deutlich unterhalb der im Süden, im Osten und im Westen prägenden Bebauung.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 23. Januar 2017 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 2, 3 und 4 zusteht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und sich andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ BIelenberg/ Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 34 Rn. 45). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.6.1991 - BVerwG 4 B 88.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris Rn. 2). Dies gilt insbesondere in entsprechend differenzierten städtebaulichen Strukturen, etwa in Wohngebieten vor allem bei kleinteiliger Bebauung, oder wenn städtebauliche Strukturen stark wechseln (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ BIelenberg/ Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 34 Rn. 45).

Die nähere Umgebung ist dabei für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

3. Nach diesen Grundsätzen sind die Gebäude …straße 211 (Fl.Nr. …) sowie …str. 1 - 3 (Fl.Nr. …) nicht mehr der prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks …straße 6 - 8, Fl.Nrn. … und … zuzuordnen.

3.1 Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass allein die Zugehörigkeit des Gebäudes …straße 211 zu dem Gebiet eines - qualifizierten - Bebauungsplans nicht dessen prägende Wirkung auf die benachbarte, nicht zum Plangebiet gehörende Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschließt (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2009 - 4 B 1/09 - juris; B. v. 10.7.2000 - 4 B 39/00 - juris; U. v. 31.10.1975 - IV C 16.73 - juris). Das Grundstück Fl.Nr. … mit dem Gebäude …straße 211 grenzt auch unmittelbar an das streitgegenständliche Vorhabengrundstück an. Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass das Gebäude …straße 211 zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu rechnen ist.

Die Bebauung an der …straße und hier insbesondere das Gebäude …straße 211 lässt eine Bebauungsstruktur erkennen, die sich deutlich von derjenigen des Bereichs unterscheidet, in den das Vorhabengrundstück eingebettet ist.

Das Gebäude …straße 211 unterscheidet sich sowohl in der Art als auch im Maß der baulichen Nutzung von dem nördlich davon liegenden Gebiet. Es wird nach dem Ergebnis des Augenscheins gewerblich genutzt und weist drei bzw. vier Geschosse auf. Die nördlich gelegene Bebauung entlang der …straße besteht hingegen aus kleinen Wohnhäusern mit in der Regel lediglich zwei Geschossen. Auch im Hinblick auf die bebaute Grundfläche unterscheidet es sich ganz erheblich. Das Gebäude …straße 211 hat eine bebaute Grundfläche von sichtlich über 1000 m², während die Wohnhäuser entlang der …straße typischerweise deutlich weniger als 100 m² bebaute Grundfläche haben.

Damit zeigt das Gebäude …straße 211 das Erscheinungsbild eines Gebäudekomplexes, der sich mit einer Höhenentwicklung von drei bzw. vier Geschossen im Osten merklich von den kleinteiligen zweigeschossigen Wohngebäuden entlang der …straße absetzt und keinerlei Entsprechung in dem nördlich davon befindlichen Bereichen findet, in denen auch das Vorhabengrundstück liegt. Das gilt sowohl hinsichtlich seiner Ausdehnung, seiner Länge und seiner Höhenentwicklung, als auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Dazu kommt, dass sich die straßenbegleitende Bebauungsstruktur entlang der …straße in diesem Bereich sichtlich von der dahinter anschließenden kleinteiligen Bebauung im nördlichen rückwärtigen Bereich abhebt. Die kleinteilige Bebauung entlang der schmalen, nur 12 m breiten …straße, die lediglich über zwei Fahrspuren und keinerlei Parkstreifen bzw. in Teilbereichen über maximal einen Parkstreifen verfügt, unterscheidet sich klar von den Gebäudekomplexen entlang der dreimal so breiten …straße, die im streitgegenständlichen Bereich 36 m breit ist und über vier Fahrspuren sowie einen Grünstreifen in der Straßenmitte und zusätzlich auch noch über zwei Parkstreifen verfügt. Diese andere Bebauungsstruktur entlang der …straße setzt sich in dem östlich gelegenen Gebäudeblock …straße 215 sowie in dem augenscheinlich ebenfalls überwiegend gewerblich genutzten viergeschossig Gebäudekomplex auf der gegenüberliegenden Straßenseite, …straße 200 (Fl.Nr. …) fort.

3.2 Auch der Gebäudeblock auf den Grundstücken Fl.Nrn. … und … (…straße 1 - 3) gehört nicht zu dem Bebauungszusammenhang im Inneren des Gevierts. Dieser Wohnblock setzt vielmehr die erkennbar größer dimensionierte Bauweise entlang der …straße fort und entspricht in seinen Abmessungen ebenfalls nicht der kleinteiligen Bebauung in nördlicher Richtung, sondern dem benachbarten Anwesen …straße 211. Die bebaute Grundfläche des Gesamtbaukörpers beträgt hier etwa 575 m², während in dem Bereich nördlich davon die Überschreitung der Grenze von 100 m² nur bei Doppelhäusern vorkommt. Dieses Gebäude ist - trotz der Bezeichnung …straße 1 - 3 - tatsächlich mit seiner Vorderseite auf einer Breite von insgesamt rund 46 m zur …straße hin orientiert und wendet der …straße nur im Bereich der Einmündung in die …straße die seitliche Giebelwand mit einer Tiefe von etwa 12,5 m zu. Damit bildet dieser Häuserblock eine Fortsetzung der straßenbegleitenden Riegelbebauung entlang der …straße, die sich von der nördlich gelegenen Bebauung mit kleinen Wohnhäusern erkennbar in ihrem Erscheinungsbild unterscheidet. Damit ist hier ein durchgehender und einheitlicher Strukturschnitt gegeben, da sich die Gebäude entlang der Nordseite der …straße klar von der nördlich davon befindlichen kleinteiligen Bebauung entlang der …straße absetzen und so eine deutliche Grenze zwischen den verschieden strukturierten Bereichen erkennbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 7.03 - juris Rn. 2).

Ebenso zählt der in Richtung Osten anschließende Baukörper an der …straße nicht mehr zur prägenden näheren Umgebung des Vorhabens. Der dort befindliche Gebaudekomplex …str. 11 unterscheidet sich in seinen Abmessungen noch deutlicher von der kleinteiligen Bebauung entlang der …straße, da er noch größer ist als das Gebäude …straße 211 und darüber hinaus von dem Bereich, in den das Vorhabengrundstück eingebettet ist, durch eine festgesetzte Grünfläche abgesetzt ist.

Als maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich des streitgegenständlichen Maßes der baulichen Nutzung kommt damit vorliegend der Bereich entlang der Ostseite der …straße in Betracht, der durch eine sehr homogene und gleichartige Bebauungsstruktur geprägt wird. Bei den kleinen Wohngebäuden auf der Ostseite der …straße handelt es sich um einheitliche, zweigeschossige Wohnhäuser mit Flachdach, die jeweils durch eine gleichförmige Garage miteinander verbunden sind. Dadurch entsteht eine einheitliche, homogene Baustruktur, die sich jedenfalls sichtlich von den überwiegend gewerblich genutzten Gebäudekomplexen entlang der …straße sowie von dem Wohnblock …straße 11 abgrenzt. In wieweit die freistehenden Wohnhäuser entlang der Westseite der …straße trotz der äußerst homogen gestalteten Bebauungsstruktur auf der Ostseite der …straße ebenfalls zur maßgeblichen Umgebung gehören, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da sich das geplante Vorhaben auch unter Heranziehung dieser Gebäude hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 2 - 4 nicht in die nähere Umgebung einfügt.

4. Nach der danach im vorliegenden Fall prägenden näheren Umgebung hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung ihrer Vorbescheidsfragen 2, 3 und 4 (hinsichtlich einer Wandhöhe von 9,50 m).

Es findet sich in der nach den genannten Grundsätzen bestimmten näheren Umgebung kein Objekt, das eine vergleichbare Kubatur aufweist.

4.1 Die Frage 2 kann nicht positiv beantwortet werden, da kein Gebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung - zumal bei einer niedrigeren Höhenentwicklung als der abgefragten (vgl. BVerwG, U.v.8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20), die aus der geplanten Gebäudebreite und Gebäudetiefe resultierende Grundfläche aufweist.

Bei den Gebäuden an der Ostseite der …straße handelt es sich bis in einer Entfernung von etwa 200 m nach Norden hin um Einzelgebäude von jeweils etwa 8 m Breite und etwa 10 m Tiefe, mithin mit einer Grundfläche von ca. 80 m², die von leicht zurückversetzten Nebengebäuden (Garagen) miteinander verbunden werden. Die beiden Gebäude …straße 38 und 40 weisen zwar eine geringfügig größere Tiefe auf als die übrigen Wohnhäuser auf der östlichen Straßenseite (vgl. Niederschrift des Augenscheins S. 3). Aber auch diese Tiefe von maximal 12,5 m liegt weit unterhalb der abgefragten Gebäudetiefe von 15,99 m und kann daher nicht als Bezugsfall dienen, zumal die Gesamtgrundfläche der beiden Gebäude mit ca. 179 m² merklich unterhalb der geplanten Grundfläche des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes von ca. 300 m² liegt.

Bei den Gebäuden auf der Westseite der …straße bis zum …weg handelt es sich in der Mehrzahl um freistehende Einzelgebäude mit einer Breite und Tiefe von maximal 12 m, so dass auf der westlichen Straßenseite der …straße die maximale Grundflächen bei 149 m² liegt.

Damit existiert in einem Bereich von 200 m Entfernung kein Gebäude entlang der …straße, das in seiner Breiten- und Tiefenentwicklung, sowie der daraus resultierenden Grundfläche vergleichbar wäre.

Hinzu kommt, dass der geplante Gebäudekomplex deutlich tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragt, als die übrigen Gebäude entlang der östlichen …straße. Durch die einheitliche Bestandsbebauung an der Ostseite der …straße liegt eine faktische rückwärtige Baugrenze vor, die durch das Vorhabengebäude um knapp 1/3 überschritten wird, da das Vorhabengebäude knapp 6 m tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineinragt (vgl. Grundstücksfläche, die überbaut werden soll i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB).

Dies führt im Ergebnis auch zu einer deutlich stärkeren baulichen Ausnutzung der Vorhabengrundstücke, hinsichtlich des Verhältnisses des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Mit dem geplanten Vorhaben soll eine nach außen deutlich erkennbare höhere Bebauungsdichte realisiert werden als dies auf den Grundstücken in der näheren Umgebung der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn man die Grundstücke Fl.Nrn. … und … (…str. 1 - 3) berücksichtigen würde, die aufgrund ihrer andersartigen Bebauungsstruktur entlang der …straße nicht mehr zur prägenden Umgebung gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris; BVerwG, U. v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20). Danach gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, U. v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20; VG München, in ständiger Rechtsprechung 8. Kammer, U.v. 28.9.2015 - M 8 K 14.3006 - juris Rn. 23; v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1603 -; v. 18.4.2016 - M 8 K 15.1531 - alle juris). Ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch hier auf die vorliegende Bauweise entlang der östlichen …straße zur Anwendung kommt, kann dahinstehen, da sich das abgefragte Bauvorhaben jedenfalls - wie vorstehend ausgeführt - hinsichtlich seiner Grundfläche und aufgrund der vorhanden faktischen rückwärtigen Baugrenze auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, so dass schon allein aus diesen Gründen eine positive Beantwortung der streitgegenständlichen Frage 2 nicht in Betracht kommt.

4.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung der Frage 3.

Nach der vorgelegten Schnitt- und Ansichtsdarstellung erscheint das Vorhaben mit zwei Vollgeschossen und einem Terrassengeschoss als ein dreigeschossiges Gebäude. Das ist sowohl auf der Schnittdarstellung wie auch auf den Ansichten deutlich zu erkennen. Ein dreigeschossiger Baukörper findet sich in der näheren Umgebung jedoch nicht. Nach dem Ergebnis des Augenscheins wie nach dem amtlichen Lageplan sind die Gebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung zweigeschossig. Die Häuser der Baureihe …straße 6 bis 26 verfügen dabei über Flachdächer. Auf der Westseite der …straße finden sich Satteldächer mit ausgebauten Dachgeschossen, so bei den Gebäuden …straße 7, 7a, 9, 9a und …straße 17, 38 und 40. Selbst der an der …straße liegende Wohnblock …straße 1 - 3 ist lediglich zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter dem Satteldach. Ein Gebäude mit dreigeschossigem Erscheinungsbild findet sich in der maßgeblichen näheren Umgebung hingegen nicht (vgl. Niederschrift des Augenscheins S. 2 bis 4).

4.3 Auch die Ablehnung der Frage 4 hinsichtlich der Zulässigkeit einer Wandhöhe von 9,50 m im dreigeschossigen Bereich erweist sich daher als rechtmäßig.

Die Wandhöhe von 9,50 m ergibt sich daraus, dass das von der Klägerin geplante Terrassengeschoss tatsächlich über die gesamte Breite des Baukörpers als Vollgeschoss ausgestaltet sein soll. Da sich jedoch wie ausgeführt in der näheren Umgebung kein dreigeschossiger Baukörper findet, ist auch die Wandhöhe von 9,50 m, die sich aus dem dreigeschossigen Erscheinungsbild des Vorhabens ergibt, ohne Vorbild und steht damit in Widerspruch zu dem Gebot des Einfügens nach § 34 BauGB.

Damit fügt sich das von der Klägerin dargestellte Vorhaben hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 2 - 4 nicht in die nähere Umgebung ein und ist planungsrechtlich nicht zulässig, so dass die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid hat.

4.4 Angesichts dessen kann dahin stehen, ob das abgefragte Vorhaben auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, an das hier wegen der vorliegenden Bauweise möglicherweise sogar gesteigerte Anforderungen zu stellen sind, im Hinblick auf das unmittelbar angrenzende Gebäude …str. 10, Fl.Nr. … verstößt. Für diese Frage ist es jedenfalls ohne Belang, dass das betroffene Grundstück Fl.Nr. … (…straße 10) im Eigentum derselben Person steht wie die beiden Vorhabengrundstücke, denn das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht eigentümer-, sondern grundstücksbezogen.

5. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.3006 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. September 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Maß der baulichen Nutzung;
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin
published on 08/12/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch. 2
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.