Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603

bei uns veröffentlicht am11.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... 79, Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

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(Lageplan aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 8. Januar 2015 stellte sie einen Antrag auf Vorbescheid für die Neubebauung des aktuell mit einem 11 m x 11 m großen, zweigeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks. Der Vorbescheidsantrag enthielt zwei Bebauungsvarianten, ein Mehrfamilienhaus (Variante 1, Gebäudeklasse 4) bzw. zwei Doppelhäuser (Variante 2, Gebäudeklasse 1) - jeweils mit Garagen.

Vorgesehen war in „Variante 1“ ein dreigeschossiges Gebäude mit Walmdach und ausgebautem Dachgeschoss mit den Abmessungen 16 m x 12 m, wobei jeweils an der Süd-Ost- und der Nord-West-Seite noch ein zweigeschossiger Anbau mit 4 m Tiefe, 7 m Länge und 7 m Höhe (einschließlich der Geländer der Dachterrasse, die auf dem jeweiligen Anbau errichtet werden sollte) geplant war. Die Wandhöhe des Gebäudes liegt bei 9 m, der Mansardknick des ca. 45° geneigten Walmdaches bei 12,50 m.

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(Lageplan aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Bei der „Variante 2“ sollten zwei zweigeschossige Doppelhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss entstehen, wobei die Grundfläche jeweils 14 m x 10 m beträgt, die Wandhöhe 6 m und die Firsthöhe 11 m.

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(Lageplan aufgrund Einscannens nicht mehr maßstabsgetreu)

Dem Vorbescheidsantrag vom 8. Januar 2015 war folgender Fragenkatalog beigefügt:

Fragen:

1.) Wird eine Neubebauung des Plangrundstückes entsprechend § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB beurteilt?

2.) Variante 1 (Mehrfamilienhaus)

Ist das Plangrundstück wie im Lageplan mit Systemschnitt dargestellt wie folgt bebaubar:

2.1 - Lage und Größe der Baukörper auf dem Plangrundstück und zur Baugrenze?

2.2 - Abmessungen (außen) von 16,00 m x 12,00 m (Hauptbaukörper) mit zwei vorgelagerten Erkern mit den Abmessungen (außen) von 7,00 m x 4,00 m?

2.3 - Firsthöhe von 12,50 m (Hauptbaukörper)?

2.4 - Traufhöhe von 9,00 m (Hauptbaukörper)?

2.5 - Wandhöhe von 6,00 m (Erker) zuzgl. Geländer mit Höhe 1,00 m?

3.) Variante 2 (2 Doppelhäuser)

Ist das Plangrundstück wie im Lageplan mit Systemschnitt dargestellt wie folgt bebaubar:

3.1 - Lage und Größe der Baukörper auf dem Plangrundstück und zur Baugrenze?

3.2 - Abmessungen von 14,00 m x 10,00 m (je Hauptbaukörper)?

3.3 - Firsthöhe von 11,00 m (Hauptbaukörper)?

3.4 - Traufhöhe von 6,00 m (Hauptbaukörper)?

Unter dem 26. März 2015 erließ die Beklagte einen ablehnenden Vorbescheid, in dem beide Varianten als nicht zulässig beurteilt wurden.

Unter Darstellung der baurechtlichen Grundlagen und der Umgebungsbebauung wurde die Frage 1 mit „Ja“, die Fragen 2 und 3 mit „Nein“ beantwortet.

Zur Begründung wurde bei der Beantwortung zu Frage 2 ausgeführt:

Die Lage des geplanten Baukörpers sei zwar planungsrechtlich zulässig, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der überbauten Fläche, der Wand- und der Firsthöhe nicht in die nähere Umgebung ein. Die geplante Grundfläche mit 248 m², die Wandhöhe mit 9 m sowie die Firsthöhe mit 12,50 m überschritten den in der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen und stellten somit einen unerwünschten Bezugsfall für die Umgebung dar.

In der Begründung zu Frage 3 wurde ausgeführt:

Die geplante überbaute Fläche mit insgesamt 280 m² überschreite den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung und stelle einen unerwünschten Bezugsfall für die Umgebung dar. Die überbaute Fläche der geplanten Baukörper mit dem Versiegelungsgrad füge sich gemäß § 34 BauGB nicht ein; durch das Vorhaben würden städtebauliche Spannungen ausgelöst.

Die geplanten Gebäude seien deshalb nicht zulässig.

Der Bescheid vom 26. März 2015 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 28. März 2015 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 23. April 2015 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,

1. Der Vorbescheid vom 26. März 2015 einschließlich der Kostenentscheidung wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen positiven Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks ... 79 nach Maßgabe ihres Antrages vom 8. Januar 2015 zu erteilen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Weiter wurde ausgeführt:

Es bleibe vorbehalten, im weiteren Verlauf des Verfahrens den Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheides für eine konkrete Bebauung, gegebenfalls unter Nebenbestimmungen zu ergänzen bzw. zu ändern, insbesondere sobald die Beklagte dargelegt habe, welches Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks sie nach der Bauweise in der näheren Umgebung für zulässig halte.

Der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb es für die Beurteilung nach § 34 BauGB gerade auf das von der Beklagten genannte Geviert ankomme. Ferner fehle eine differenzierte Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der einzelnen Grundstücke - sowohl dieses Gevierts wie der weiteren Umgebung; nicht erkennbar sei auch, ob die im Jahr 2014 bestandskräftig genehmigte Bebauung des Grundstücks ...str. 6 berücksichtigt worden sei. Das Gleiche gelte für die im Jahr 2014 vollendete Bebauung auf den Fl.Nrn. ... und ..., ... 77/77 a. Es fehlten auch völlig die Darlegungen, welche Geschossflächen gemäß § 34 BauGB für das Maß der baulichen Nutzung maßgeblich seien und inwiefern die Bebauungsvarianten diese nicht einhielten bzw. überschritten.

Dem Bescheid fehlten weiterhin konkrete Angaben zur Geschossflächen- und Grundflächenzahl. Die Firsthöhe sei grundsätzlich keine bauplanungsrechtliche Frage. Auch sei nicht dargelegt worden, inwiefern eine Überschreitung der angeblich höchsten Firsthöhe von 10,90 m um 1,60 m die bauplanungsrechtliche Einfügung in die Umgebung tangieren könne. Da derzeit nicht alle maßgeblichen Parameter konkret bekannt seien, könne vorerst nur ein Antrag auf Aufhebung und Bescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015, mit dem die Beklagte auch die Bauakten der ... 79, 85 a, ...str. 4 und ...str. 6 vorlegte, wurde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der entsprechenden Maße ausgeführt:

Beide Vorhaben fügten sich nicht in ihre Umgebung ein. Durch die Vorbescheidsvariante 1 werde die, die nähere Umgebung prägende maximale Grundfläche von 219,60 m² (...str. 4) um ca. 28 m² überschritten. Außerdem werde durch die 7 m breiten, zweigeschossigen Anbauten optisch ein Baukörper mit einer im Geviert nicht vorhandenen Länge von 24 m geschaffen. Auch die Höhenentwicklung mit einer Wandhöhe von 9 m und einer absoluten Höhe von 12,50 m habe kein prägendes Vorbild. Die Wandhöhe und die Grundfläche der ... 85 a blieben weit hinter diesen Parametern des Vorhabens zurück. Bei dem noch nicht errichteten Gebäude ...str. 6 sei lediglich auf einer Breite von 3,33 m an einer Fassade ein Treppenhaus in Höhe von 9 m errichtet worden. Dies könne selbstverständlich kein Bezugsfall für eine Wandhöhe von 9 m sein. Der Unterschied der absoluten Höhen des Bauvorhabens im Hinblick auf die ... 85 a bzw. ...str. 6 trete auch städtebaulich ganz deutlich in Erscheinung. Das Vorhaben sei auch geeignet, städtebauliche Spannungen hervorzurufen, da es in der für eine Nachverdichtung offenen Umgebung auf zahlreichen Grundstücken eine erhebliche Bezugsfallwirkung auslöse.

In Variante 2 finde sich kein Vorbild für das Verhältnis von bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche; auch insoweit sei das Vorhaben geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein und zwar nicht nur hinsichtlich der absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, sondern auch im Hinblick auf das Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche.

Im Übrigen sei die Klage im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 1, die positiv ausgefallen sei, unzulässig. Die Begründung des streitgegenständlichen Vorbescheides sei ausreichend, da gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG die wesentlichen tatsächlichen Gründe enthalten seien. Hierbei seien nicht alle Angaben, die für eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes notwendig seien, erforderlich, zumal es sich bei dem Vorbescheid nicht um eine Ermessensentscheidung handele.

Mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2016 und 5. März 2016 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen unter Darstellung der Historie der Bebauung der südöstlich benachbarten Grundstücke, die nach seiner Auffassung für die Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens maßgeblich sei.

Weiterhin wurden Detailangaben hinsichtlich der nach Auffassung der Klagepartei verwirklichten Maße der Nachbarbebauung gemacht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Versiegelungsgrad eines Grundstückes kein bauplanungsrechtlich relevanter Gesichtspunkt sei. Im Übrigen würde die Variante 2 keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslösen, da sich schon in den letzten Jahren im Bereich der ... westlich eine höhere Grundstücksausnutzung als bei den früher genehmigten Gebäuden entwickelt habe.

Sollte die Kammer zu der Auffassung kommen, dass der Rechtsstreit nicht spruchreif sei, sollte im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag ein Bescheidungsurteil in Erwägung gezogen werden, in dem der Beklagten Maßgaben hinsichtlich einzelner Parameter vorzugeben seien.

Für den Fall, dass der Ablehnungsbescheid nicht aufgehoben werde, werde geltend gemacht, dass nach Auffassung der Klägerin die angeforderte Bescheidsgebühr zu hoch sei, da sie das kostenrechtliche Äquivalenzprinzip verletze. Zwar seien zwei Varianten zur Prüfung gestellt worden; jedoch sei ein erheblicher Teil des Prüfungsgegenstandes und -maßstabs einheitlich für beide Varianten zu untersuchen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, die Gebühr so anzusetzen, als seien zwei getrennte Bauvoranfragen gestellt worden. Außerdem sei es ermessensfehlerhaft, die Gebührenhöhe nicht unter dem Gesichtspunkt zu ermäßigen, dass der Antrag abgelehnt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin ein korrigiertes Exemplar des Schriftsatzes vom 5. März 2016.

Das Gericht hat am 11. April 2016 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 23. April 2015 in Ziffern 1 und 2 dahingehend modifizierte, dass

der Vorbescheid in Ziff. 2 und 3 aufgehoben wird

und

dass sich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheides ebenfalls nur auf Ziff. 2 und 3 des Vorbescheidsantrages erstrecken solle

und

die Beklagte

Klageabweisung

beantragte, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Gründe

A) Die Klage ist zulässig.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Klage von Anfang an auf die Vorbescheidsfragen 2 (Variante 1) und (Variante 2) bezogen habe, da die Frage 1 von der Beklagten positiv beantwortet worden sei.

B) Die Klage hat aber weder hinsichtlich der Variante 1 noch hinsichtlich der Variante 2 Erfolg, da sich die beantragten Vorhaben bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht in die nähere Umgebung einfügen, weshalb die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides für beide oder auch nur eine der beiden Varianten hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I.

Eine Verbescheidung - wie sie vom Bevollmächtigten der Klägerin auch beantragt worden ist - kommt ohnehin nicht in Betracht.

Der Rahmen für eine solche Verbescheidung ist nur eröffnet, wenn die Verwaltung eine Ermessensentscheidung bislang nicht oder nicht ordnungsgemäß getroffen hat (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 194 ff.).

Bei der Beurteilung, ob Bau- oder Vorbescheidsvorhaben nicht in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung sind, stehen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, bei der die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlichrechtlichen Vorschriften festgestellt wird. Dementsprechend gehört es gemäß § 113 VwGO auch zu den elementaren Grundsätzen des Prozessrechtes, dass es weder zum Aufgabenbereich des Gerichts gehört, noch das Gericht berechtigt ist, nicht zulässige Vorhaben im Verwaltungsprozess den rechtlichen Vorgaben anzupassen, wie dies der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gefordert hat. Aufgabe der Gerichte ist allein die Überprüfung der behördlichen Entscheidung. Eine solche Entscheidung existiert aber nur hinsichtlich der beantragten Vorhaben. Es ist ausschließlich Sache des Bauherren, welches Vorhaben er der Behörde zur Überprüfung hinsichtlich der Übereinstimmung mit geltendem Baurecht anheimstellt. Dementsprechend ist auch die Behörde nicht berechtigt, ein solches Vorhaben nach ihren Vorstellungen abzuändern, um dieses an geltendes Baurecht anzupassen.

II.

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen der streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

1.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

Nach diesen Maßgaben ist vorliegend der innere Bereich des Quartiers .../...straße/...straße/...straße die maßgebliche Umgebung mit gegenseitiger Prägung. Hier finden sich auf in etwa gleich großen, bis zu 50 m tiefen und 20 m breiten Grundstücken größere Wohngebäude mit 2 Geschossen und weitgehend auch mit ausgebauten Dachgeschossen. Die schmalen Randbereiche im Nordosten und Südwesten des Quartiers unterscheiden sich hiervon strukturell durch deutlich kleinere Grundstücke mit einem verhältnismäßig hohen baulichen Ausnutzungsgrad wobei wiederum die auf dem Grundstück ...str. 25 vereinzelt gebliebene gewerbliche Nutzung (Getränkemarkt) die Ausnahme darstellt. Die gegenüberliegende Seite der ... (Süd-Ost-Seite) gehört ebenfalls nicht zur maßgeblichen Umgebung. Die Bebauung auf der Ostseite der ... zwischen der ...-Straße und ...-Straße ist zum einen durch eine breite Grünfläche räumlich von der Bebauung auf der Nord-West-Seite der ... getrennt, zum anderen findet sich hier insoweit eine andere Bebauungsstruktur, als die Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet sind.

2. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umliegenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - NVwZ 1994, 1006 - juris; B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris; B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris).

Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung deshalb die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung maßgeblich; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 25). Dies sind die (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche; diese Faktoren prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B.v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 44).

3. Vorliegend steht die Variante 1 bereits aufgrund ihrer Höhe und Geschossigkeit außerhalb des Rahmens der umliegenden Bebauung im Geviert. Das Bauvorhaben tritt mit seinem Mansarddach - dessen Knick eine Höhe von 12 m erreicht - viergeschossig in Erscheinung, wie auch die Schnittdarstellung belegt. Ein viergeschossiges Gebäude findet sich im gesamten Quartier .../...straße/...straße/...straße nicht. Das Gebäude ...str. 4 ist entgegen seiner Darstellung im Lageplan zweigeschossig, auch wenn es über zwei ausgebaute Dachgeschosse verfügt, da weder das erste Dachgeschoss und erst recht nicht das zweite Dachgeschoss unter dem Dachspitz des Satteldaches Vollgeschosse sind oder als solche wirken. Auch bei dem Gebäude ... 81, das zwar im Lageplan dreigeschossig dargestellt ist, tritt das dritte Geschoss als ein Dachgeschoss unter dem Satteldach mit einer Neigung von lediglich 30° (vgl. Baugenehmigung v. 11.4.2001, Plan-Nr. ...) in Erscheinung. Selbst wenn es sich bei diesem ausgebauten Dachgeschoss um ein Vollgeschoss nach der BayBO 1998 handeln sollte, fehlt dem Gebäude ... 81 vom Erscheinungsbild her die eindeutige Dreigeschossigkeit. Demgegenüber tritt bei dem Vorhaben das Dachgeschoss (hier: 4. Geschoss) aufgrund seiner Ausgestaltung unter dem Walmdach, bei dem - ausgehend von den vorgelegten Planunterlagen - auch noch massive Gaubenreihen geplant sind, als „vollwertiges“ Geschoss in Erscheinung.

Abgesehen davon, dass die Geschossentwicklung des Vorhabens kein Vorbild im Geviert hat, da die Gebäude ...str. 8, 14 und ... 85 a nur zwei Geschosse und jeweils ein mehr oder weniger massiv ausgebautes Dachgeschoss besitzen, fehlt auch für die verwirklichte Grundfläche des Vorhabens ein Vorbild. Nach den Berechnungen des Gerichts auf der Basis der vorgelegten Bauakten der größeren Gebäude im Geviert, beträgt die Grundfläche der ...str. 4 212 m², die der ...str. 6 212,13 m² und die der ... 85 a ca. 175 m²; die ... 81 erreicht eine Grundfläche von 202,40 m². Da die übrigen Gebäude im Geviert deutlich geringere Grundflächen aufweisen, liegt die Überschreitung des Vorhabens gegenüber der im Geviert bisher maximal verwirklichten Grundfläche bei knapp 36 m².

Abgesehen von der maßgeblich in Erscheinung tretenden Viergeschossigkeit des Vorbescheidsvorhabens in Variante 1 liegen auch die Trauf- und die Firsthöhe deutlich über dem in der Umgebung verwirklichten Maß. Das Vorhaben weist in Variante 1 eine Traufhöhe von 9 m auf; demgegenüber liegt die Traufhöhe der ...str. 4 bei 5,80 m, die der ...str. 6 bei 5,96 m, die der ... 85 bei 6,25 m und die der ... 81 bei 6 m. Ähnliches gilt für die Firsthöhe, die bei der ...str. 4 bei 10,90 m liegt, bei der ...str. 6 bei 11,07 m, bei der ... 85 a bei 11,05 m und bei der ... 81 bei 9,75 m, wohingegen die Firsthöhe des Vorhabens bei 12,50 m liegt. Die Variante 1 überschreitet den maßgeblichen Umgebungsrahmen damit sowohl im Hinblick auf die Grundfläche als auch auf die Höhenentwicklung und ist demgemäß mit seiner Gesamtkubatur in der maßgeblichen Umgebung vorbildlos.

4. Auch in Variante 2 überschreitet das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung.

Hierbei ist nach einheitlich obergerichtlicher Rechtsprechung neben den absoluten Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bei offener Bebauung zusätzlich auch auf das Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abzustellen (BVerwG, U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - juris, NVwZ 1994, 1006; B.v. 14.3.2013 - 4 B 94/12 und B.v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - beide juris).

Vorliegend zeichnet sich der maßgebliche Bereich des Quartiers zwar durch größere Baukörper mit Grundflächen bis zu 212 m² aus. Allerdings befinden sich diese Gebäude alle auf Grundstücken, die weitaus größere Freiflächen aufweisen als das Vorhabengrundstück in Variante 2. Selbst die anders strukturierte, weitgehend kleinteiligere Bebauung am Südwest- und Nordostrand des Quartiers verfügt im Wesentlichen über verhältnismäßig größere, unbebaute Flächen. Eine Ausnahme bilden hier insoweit die ... 73 a und die ...str. 2 mit einer geringen Freifläche. Aufgrund der andersartigen Struktur dieser Randbereiche kann für das Vorhaben hieraus kein Vergleichsfall abgeleitet werden. Dies gilt auch für die ohnehin als Fremdkörper im reinen Wohngebiet zu qualifizierende ...str. 29. Die das Quartier dominierende Struktur manifestiert sich - mit Ausnahme der Randbereiche - in relativ großen Wohnhäusern auf großzügigen Grundstücken. Der Ausbruch des Vorhabens aus dieser Struktur tritt demgegenüber deutlich in Erscheinung, weshalb es den vorgegebenen Rahmen nicht einhält.

5. Aufgrund der massiven baulichen Verdichtung kann den Vorhaben in beiden Varianten auch eine unerwünschte Vorbildwirkung sowie die damit verbundene Erzeugung von bodenrechtlichen Spannungen durch die - hierdurch eröffnete - mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung nicht abgesprochen werden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung - wie auf dem klägerischen Grundstück - käme im Falle der Verwirklichung der Vorbescheidsvarianten 1 und 2 auf nahezu allen nordöstlich und nordwestlich gelegenen Grundstücken des Quartiers in Betracht. Diese Nachverdichtungsmöglichkeit ist auch nicht deshalb - wie die Klagepartei meint - faktisch auszuschließen, weil die Gebäude auf den genannten Grundstücken relativ neu sind.

Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch die streitgegenständlichen Vorbescheidsvarianten die Einleitung einer massiven Nachverdichtung im Quartier, mit Ausnahme der Randbereiche im Nordosten und Südwesten, zu befürchten ist.

6. Soweit die Klagepartei die Gebührenerhebung im Bescheid vom 26. März 2015 angreift, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Die Beklagte hat für den Vorbescheid hinsichtlich der Variante 1 650,25 EUR und für die Variante 2 583,75 EUR in Rechnung gestellt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG) bemisst sich die Höeh der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Im Kostenverzeichnis ist die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KG). Für einen Vorbescheid ist hier unter Tarifstelle 2.I.1./1.34 eine Rahmengebühr von 40,-- EUR bis 2.500,-- EUR vorgesehen. Die geforderten Gebühren bewegen sich im mittleren Bereich der unteren Hälfte des Maximalbetrages von 2.500,-- EUR, was für die zur Beurteilung gestellten Vorbescheidsvarianten nicht unangemessen erscheint.

Die Notwendigkeit einer höheren Reduzierung der angesetzten Gebühr für die Variante 2 im Hinblick auf eine behauptete, weitgehend inhaltsgleiche Prüfung ist nicht erkennbar. Die zur Beurteilung gestellten Varianten unterscheiden sich nicht nur in Randbereichen voneinander, sondern beinhalten zwei völlig verschiedene Vorhaben. Insoweit ist eine Reduzierung der Gebühr für die Vorbescheidsvariante 2 um lediglich gut 1/10 nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist insoweit für das Gericht nicht erkennbar.

Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.1603 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 2 B 14.1099

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Apr. 2014 - 4 B 12/14

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2013 - 4 B 49/12

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Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2016 - M 8 K 15.4275

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einem noch zu errichtenden weiteren Geschoß des westlich gelegenen Gebäuderiegels auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/0 der Gemarkung T. (S.-straße 15 und W. Straße 11). Das ca. 1,65 ha große Grundstück, das ein eigenes Geviert bildet und an allen Seiten von Straßen umgeben ist (W., S.-, T. und P.-straße), ist mit mehreren Gebäuden bebaut. Der an der W. Straße gelegenen überwiegend dreigeschossige Gebäudekomplex, ist ca. 195 m lang und wird von Büros sowie von einer privaten Fachoberschule genutzt; einzelne Gebäudeteile sind auch viergeschossig. In den weiteren auf dem Grundstück gelegenen Gebäuden befinden sich gleichfalls Dienstleistungsbetriebe (Anwesen T. Straße 2 c: Werbeagentur sowie ein A.-Service-Center; Anwesen T. Straße 2: Übungs- bzw. Versammlungsräume des T. K., eine Kindertagesstätte, eine J. Gemeindeeinrichtung sowie Büros).

Im Bereich nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich ein größeres Schulgebäude (N.-schule), daneben eine Imbissstube sowie im dreigeschossigen Anwesen mit ausgebautem Dachgeschoss S.-straße 20 ein Wohnheim der H. Auf dem Anwesen S.-straße 18 findet sich ferner ein dreigeschossiges Wohngebäude. Der Bereich westlich des Grundstücks (Bebauung an der W. Straße) ist überwiegend wohngenutzt. Bei den Anwesen W. Straße 4 und 6 handelt es sich um Wohnnutzung, wobei das vordere Gebäude dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss ist. Daran angebaut ist das Wohngebäude W. Straße 8 mit sechs Geschossen. Beim Anwesen W. Straße 10 handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Das Anwesen W. Straße 12 bis 16 ist ein siebengeschossiger Wohnblock. Nach dem K.-gebäude auf dem Anwesen W. Straße 20 ist auf dem kleinen Grundstück Fl. Nr. .../14 kein Gebäude mehr vorhanden. Das Anwesen W. Straße 28 besitzt auf sieben Geschossen reine Wohnbebauung (Wohnheim der K. M.). Auf dem Anwesen W. Straße 30 befindet sich ein zweigeschossiges Wohngebäude. Im Süden ist die Bebauung an der gegenüberliegenden Straßenseite der P.-straße wohngenutzt (überwiegend dreigeschossig), lediglich im Anwesen W. Straße 15 befindet sich ein Friseursalon. Die im Osten sich anschließenden Flächen (an der T. Straße) sind nahezu ausschließlich gewerblich genutzt.

Für das Vorhabengrundstück setzt ein übergeleiteter einfacher Baulinienplan eine Straßenbegrenzungslinie, vordere Baulinien sowie eine rückwärtige Baugrenze fest. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das Grundstück als Gewerbegebiet dargestellt.

Am 28. Dezember 2010 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid zu verschiedenen Fragen im Hinblick auf eine beabsichtigte Aufstockung des Gebäuderiegels an der W. Straße. Nach den Plänen ist vorgesehen, den Dachstuhl abzubrechen und ein weiteres Geschoss aufzusetzen, wodurch eine vier- und in Teilbereichen auch fünfgeschossige Bebauung entstünde.

Die Vorbescheidsfragen betrafen das Maß der baulichen Nutzung (Frage 1), die Zulässigkeit einer Büro- und Verwaltungsnutzung (Frage 2.1) bzw. einer Wohnnutzung (18 Wohnungen) im Bereich der neu zu schaffenden Geschossflächen (Frage 2.2) sowie den Stellplatznachweis (Frage 3).

Mit Vorbescheid vom 9. August 2011 beantwortete die Beklagte u. a. die Frage 2.2 (Wohnnutzung im Bereich der Aufstockung) negativ. Hinsichtlich der Fragen 1 und 3 wurde der Antrag zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2012 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 insoweit auf, als die Frage 2.2 des Vorbescheidantrags vom 28. Dezember 2010 negativ beantwortet wurde. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Frage positiv zu verbescheiden. Die Frage 2.2 sei nicht durch die Rücknahme des Antrags hinsichtlich der Fragen 1 und 3 unzulässig geworden. Die Vorbescheidsfrage beziehe sich auf ein konkretes Bauvorhaben und könne selbstständig beurteilt werden. Die maßgebliche nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück stelle sich nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als Gemengelage dar, die durch Wohnnutzungen mitgeprägt werde. Das Vorhaben füge sich daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehöre neben dem Geviert selbst, also der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück, auch die Anschlussbebauung an der Südseite der P.-straße und nördlich der S.-straße. Den beiden Straßen komme hier ersichtlich keine trennende Wirkung zu und insoweit verhalte es sich auch nicht so, dass es sich jeweils beidseits (innerhalb und außerhalb des Gevierts) um gänzlich andersartige Nutzungsstrukturen handeln würde, da sowohl südlich der P.-straße wie auch um Bereich nördlich der S.-straße neben der Wohnnutzung auch Nichtwohnnutzungen vorhanden seien bzw. sich an die Wohnbebauung unmittelbar anschlössen und die Nichtwohnnutzungen im Übrigen hinsichtlich der Nutzungsart teilweise auch den Nutzungen im Geviert entsprechen würden (insbesondere N.-schule nördlich der S.-straße). Was die Wohnbebauung an der Westseite der W. Straße angehe, spreche dagegen Überwiegendes dafür, trotz der räumlichen Nähe eine gegenseitige Prägung in Bezug auf das Vorhabengrundstück zu verneinen. Die Bebauung an der T. Straße nach Osten hin liege außerhalb des maßgeblichen Umgriffs. Die nicht unerhebliche Entfernung dieser Bebauung zum Standort des Vorhabens (bis zu 95 m) und weiter auch der Umstand, dass der Baukomplex östlich der T. Straße durch die recht breite Straße von dem westlich gelegenen Geviert deutlich abgesetzt sei, stünden der Annahme einer prägenden Wirkung dieser Bebauung jedenfalls in Bezug auf den Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, entgegen. Planungsrechtlich sei das Gebiet als Gemengelage mit überwiegender Prägung durch Nichtwohnnutzungen (Dienstleistungsbetriebe, Schulnutzungen) einzustufen.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die Berufung der Beklagten zu. Diese begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die Vorbescheidfrage bereits unzulässig sei, da sich weder die Frage 2.2 noch die zugrunde liegenden Pläne mit den Nutzungskonflikten zwischen den benachbarten Nutzungen und der beantragten Wohnnutzung beschäftigten. Die maßgebliche nähere Umgebung stelle sich nicht als Gemengelage dar, sondern als faktisches Gewerbegebiet. Die P.-straße und die S.-straße hätten trennende Wirkung. Dagegen komme den gewerblichen Nutzungen östlich der T. Straße prägende Wirkung für das Baugrundstück zu. Auf dem Vorhabensgrundstück selbst befänden sich ausschließlich Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig seien. Unabhängig von der Frage der trennenden Wirkung der S.-straße habe jedenfalls die westlich der F.-gasse vorhandene Wohnbebauung kein ausreichendes städtebauliches Gewicht, um eine prägende Wirkung begründen zu können. Im Anwesen S.-straße 20, Fl. Nr. .../3 befinde sich keine Wohnnutzung, sondern ein M.-wohnheim der H., das nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen solle. Das Anwesen S.-straße 18 sei aufgrund seiner geringen Größe als Fremdkörper ohne städtebauliches Gewicht einzustufen. Die weiter nördlich anschließenden Wohngebäude seien vom Baugrundstück aus schon nicht mehr wahrnehmbar. Außerdem sei in dem westlich grenzständigen Rückgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. .../2 lediglich im Obergeschoß widerruflich eine Wohnnutzung genehmigt worden. Das Erdgeschoß sei als Schreinerei genehmigt. Hinsichtlich der T. Straße habe das Urteil unberücksichtigt gelassen, dass die Gebäude beiderseits der T. Straße über große Flächen und größere Höhen verfügten. Nichts anderes ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts daraus, dass das Gebäude S.-straße 15/W. Straße 11, in dem die abgefragte Wohnnutzung stattfinden soll, in bis zu 95 m Entfernung liegt. Denn die zugehörige Stellplatzanlage und die Freiflächen befänden sich im südöstlichen Bereich des Baugrundstücks und somit in unmittelbarer Nähe zu den gewerblichen Nutzungen östlich der T. Straße. Ergänzend sei anzumerken, dass auch die Wohnbebauung westlich der W. Straße für das Vorhabensgrundstück keine prägende Wirkung habe. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausginge, wäre das Vorhaben unzulässig, da es geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen. Diese ergäben sich bereits aus den ungelösten Nutzungskonflikten zwischen beantragter Wohnnutzung und benachbarten gewerblichen Nutzungen. Die Zulassung einer Wohnnutzung hätte außerdem Bezugsfallwirkung für Wohnbauvorhaben in den unteren Geschossen des Anwesens S.-straße 15/W. Straße 11 und auch im östlichen Bereich des Areals in unmittelbarer Nähe der gewerblichen Nutzungen an der T. Straße. Spätestens dann entstünden städtebauliche Spannungen durch unauflösbare Nutzungskonflikte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem im Vorbescheidsverfahren nach dem Wortlaut des Art. 71 BayBO „einzelne Fragen“ geklärt werden könnten, müsse auch die Klärung der Frage zulässig sein, ob in der näheren Umgebung eine Wohnnutzung nach Art der baulichen Nutzung zulässig sei, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits detaillierte Fragen geklärt werden müssten, die einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten seien. P.-straße und S.-straße hätten keine trennende Wirkung. Außerdem sei die Wohnbebauung auf der Westseite der W. Straße maßgeblich für die geplante Wohnbebauung auf der Ostseite dieser Straße.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 2. Juli 2014 und die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 ist rechtswidrig, soweit dieser die Frage 2.2 negativ verbeschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids verpflichtet, der Klägerin zu dieser Frage einen positiven Vorbescheid zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - juris; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 RdNr. 3; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: April 2014, Art. 71 RdNr. 32; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 71 RdNr. 34; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand: Januar 2014, Art. 71 RdNr. 34). Der Vorbescheidsantrag ist nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, wenn die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen, oder wenn wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Farmers, a. a. O. Art. 71 Rn. 32 b).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage 2.2 der Bauvoranfrage vom 28. Dezember 2010 nicht deshalb unzulässig, weil sie sich nicht mit den Nutzungskonflikten zwischen den benachbarten gewerblichen Nutzungen und der beantragten Wohnnutzung beschäftigt. Die Frage 2.2 lautet: „Ist die in 1.1 bis 1.2 abgefragte Baukörperdisposition für reine Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig?“ Inhaltlich geht es der Klägerin um die verbindliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der reinen Wohnnutzung mit der dargelegten Baukörperdisposition. Aus dem schriftlichen Antrag ergibt sich eine hinreichend bestimmte und bescheidungsfähige Vorbescheidsfrage. Der von der Beklagten zum Beleg für die gegenteilige Ansicht zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2012 (Az. 15 ZB 08.1428 - BayVBl 2011, 271) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Baugrundstück lag seinerzeit im Süden an der Bahnstrecke A., eine Bundesstraße verlief im Abstand von 130 m bis 150 m und nördlich grenzte ein lärmintensiver holzverarbeitender Betrieb an. Daher war das Baugrundstück mit Geruchs- und Lärmimmissionen derart vorbelastet, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens nur dann verbindlich geklärt werden konnte, wenn der Bauherr Unterlagen vorlegt, die erkennen ließen, wie baulicherseits auf die vorhandene Situation Rücksicht genommen wird. Im vorliegenden Fall ist für den Senat nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben durch die Gewerbebetriebe an der Ostseite der T. Straße vergleichbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sein wird. Die Beklagtenseite hat auch nicht näher dargelegt, worin konkret die vorbelastende Lärmsituation bestehen soll. Insbesondere angesichts der nicht unerheblichen Entfernung zwischen dem Bauvorhaben und der Bebauung an der T. Straße nach Osten hin, wo sich gewerbliche Nutzung befindet - die Entfernung beträgt bis zu 95 Meter - und des Umstands, dass sich in der näheren Umgebung bereits heute Wohnbebauung findet, hält es der Senat im Vorbescheidsverfahren für fernliegend, dass das Bauvorhaben unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch Gewerbelärm ausgesetzt sein wird und die benachbarten Gewerbebetriebe deshalb mit Einschränkungen rechnen müssen. Deshalb ist es im konkreten Fall nicht erforderlich, dass der Bauherr Unterlagen vorlegt, die erkennen lassen, wie eher fernliegende Konflikte bewältigt werden sollen.

Hinsichtlich der im Berufungsverfahren nicht erneut thematisierten Frage, ob die Frage 2.2 durch die Rücknahme des Antrags hinsichtlich der Fragen eins und drei unzulässig geworden ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7-8).

2. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf positive Verbescheidung der Frage 2.2 zusteht, weil sich die maßgebliche nähere Bebauung um das Vorhabensgrundstück nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als Gemengelage darstellt, die auch durch Wohnnutzung mit geprägt wird. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass zur maßgeblichen näheren Umgebung neben dem Geviert selbst, also der Bebauung auf dem Vorhabensgrundstück, zunächst auch die Anschlussbebauung an der Südseite der P.-straße und nördlich der S.-straße gehört. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, handelt es sich bei der P.-straße um eine sechs Meter breite Straße mit Gehweg auf beiden Seiten (Niederschrift vom 2. Juli 2014, Seite 3). Die S.-straße ist zwar etwas breiter, ihr ist jedoch ebenfalls keine trennende Wirkung beizumessen.

Sowohl bei dem Komplex südlich der P.-straße als auch bei dem Komplex nördlich der S.-straße handelt es sich nicht um einen „einheitlich geprägten Bebauungskomplex“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris), der aus der näheren Umgebung ausgeschieden werden könnte. Denn wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, befindet sich im zweigeschossigen Anwesen W. Straße 15, der dem Bebauungskomplex der südlichen P.-straße zuzurechnen ist, ein Friseursalon (Niederschrift vom 2. Juli 2014 S. 3). Es ist dort damit zwar überwiegende, aber keine einheitliche Wohnnutzung vorhanden. Ebenso verhält es sich mit dem Bebauungskomplex nördlich der S.-straße. Dort finden sich, dem Bauvorhaben gegenüberliegend, die N.-schule (S.-straße 16), eine Imbissstube (S.-straße 18) sowie auf demselben Anwesen ein dreigeschossiges Wohngebäude. Auf dem Anwesen S.-straße 20 findet sich ein Wohnheim der H. (Niederschrift vom 2. Juli 2014 S. 2). Damit ist auch im Bebauungskomplex „nördliche S.-straße“ keine einheitliche Bebauungsstruktur vorhanden.

Selbst wenn man dies anders sehen würde und südlich der P.-straße sowie nördlich der S.-straße einheitliche Nutzungsstrukturen erkennen wollte, die es ausschließen, dass diese Bereiche zur näheren Umgebung zu zählen sind, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Ebenfalls offen bleiben kann, ob man das dreigeschossige Wohngebäude auf dem Anwesen S.-straße 18 noch als prägend mitheranzieht und ob man das Wohnheim der H. im dreigeschossigen Anwesen mit ausgebautem Dachgeschoss S.-straße 20 als wohngenutzt ansieht. Denn entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Beklagten hat die W. Straße keine trennende Wirkung. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbricht noch nicht regelmäßig den Bebauungszusammenhang (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 RdNr. 7). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris), wobei auch bei unterschiedlichen Nutzungen auf beiden Straßenseiten nicht stets von einer trennenden Wirkung der Straße auszugehen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 6.7.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569; B. v. 10.6.1991 - 4 B 88/91 - juris; B. v. 28.3.2013 - 4 B 74/03 - juris). Zwar ist es richtig, dass sich an der Ostseite der W. Straße bislang keine Wohnnutzung findet und an der Westseite keine gewerbliche Nutzung. Jedoch ist die Nutzung an der Westseite der W. Straße nicht einheitlich. Neben der Wohnnutzung findet sich auch eine Kirche (Niederschrift vom 2.7.2014 S. 2). Nach der beim Augenschein konkret vorgefundenen örtlichen Situation prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig. Bei der W. Straße handelt es sich um eine relativ kleine Straße mit ca. 6 Meter Fahrbahnbreite. Beidseits der W. Straße befindet sich massive Bebauung. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, stellt das Bauvorhaben ein langgezogenes, überwiegend dreigeschossiges Gebäude dar; einzelne Gebäudeteile sind auch viergeschossig (Niederschrift vom 2.7.2014 S. 2). Auch auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden westlichen Seite der W. Straße befindet sich massive hohe Bebauung. So handelt es sich bei dem Anwesen W. Straße 12 bis 16 um einen siebengeschossigen Wohnblock. Das Anwesen W. Straße 28 weist ebenfalls sieben Geschosse auf (Niederschrift vom 2.7.2014 S. 2). Diese Gebäude sind zur W. Straße hin orientiert. Das Gebäude, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, befindet sich unmittelbar an der W. Straße. Auch die Bauweise beidseits der W. Straße ist nicht völlig unterschiedlich. Zwar ist auf der östlichen Seite der W. Straße (Bauvorhaben) ein langgestreckter Baukörper vorhanden. Aber auch auf der westlichen Seite der W. Straße findet man geschlossene Bebauung (so etwa von W. Straße 6 bis 12). Die W. Straße ist keine Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Angesichts der hohen beidseitigen Bebauung und der geringen Breite der W. Straße prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig.

Offen bleiben kann im Verfahren um den streitgegenständlichen Vorbescheid, ob die Bebauung an der T. Straße nach Osten hin außerhalb des maßgeblichen Umgriffs liegt, wie es das Erstgericht angenommen hat. Denn in dem oben dargelegten Umgriff - Geviert- und Anschlussbebauung südlich der P.--, westlich der W. und nördlich der S.-straße - findet sich neben gewerblicher Nutzung (vor allem Dienstleistungsbetrieben) und umfänglichen Nutzungen durch Schulen (Anlagen für kulturelle Zwecke) auch in nicht ganz unerheblichem Umfang Wohnnutzung (sowohl an der P.-straße als auch westlich der W. Straße), die den Bereich mitprägt und daher auch den Rahmen der zulässigen Nutzungen mitbestimmt. Planungsrechtlich ist das Gebiet folglich als Gemengelage mit überwiegender Prägung durch Nichtwohnnutzungen (Dienstleistungsbetriebe, Schulnutzungen) einzustufen.

Hinsichtlich der abgefragten Art der baulichen Nutzung fügt sich das klägerische Vorhaben danach im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es den durch die vorhandenen Nutzungen vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet und es sich gegenüber den bestehenden Nichtwohnnutzungen in seiner Nachbarschaft im Rahmen der hier zu prüfenden Vorbescheidsfrage ersichtlich auch nicht als rücksichtslos darstellt. Bei den im Geviert vorhandenen Nichtwohnnutzungen handelt es sich durchwegs um Nutzungen, die mit einer Wohnnutzung verträglich sind. Selbst wenn man die Bebauung östlich der T. Straße noch zum Geviert zählen wollte, hat die Beklagte in keiner Weise substantiiert dargetan, dass sich die im Vorbescheidsantrag abgefragte Wohnnutzung gegenüber der vorhandenen gewerblichen Nutzung als rücksichtslos erweisen wird. Die geltend gemachten städtebaulichen Spannungen sind für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr dürften sich angesichts der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 95 m zwischen der geplanten Wohnnutzung und der östlichen Bebauung an der T. Straße die immissionsschutzrechtlichen Probleme im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat beim Augenschein an der T. Straße gegenüberliegend als immissionsträchtigen Gewerbebetrieb lediglich einen Räder- und Reifenmontageservice ausmachen konnte, der sich hinter einem größeren Gewerbebau befand (vgl. Niederschrift vom 2.7.2014 S. 3). Deshalb hält der Senat auch die von der Beklagten aufgeworfene Bezugsfallproblematik für nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.