Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1531

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte -

wegen Vorbescheid …platz 8, FlNr. … Gem. …

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016

am 18. April 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begeht von der Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die geplante Neubebauung auf dem Grundstück …platz 8, Fl.Nr. … der Gemarkung … in … Nach Abriss des zweigeschossigen Bestandsgebäudes ist dort der Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit den Abmessungen von 18,00 m an der Südseite, 13,30 m an der Westseite, 18,40 m an der Ostseite und 18,20 m an der Nordseite (12,00 m zuzüglich 6,20 m) beabsichtigt. Die Traufhöhe soll 6,50 m und die Firsthöhe 10,05 m betragen. Das Dachgeschoss ist als Mansarddach mit einer Dachneigung von 45° an der Nordwestseite und im Übrigen mit einer Dachneigung von 70° geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 10. Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Neubebauung. Dazu wurden folgende drei Vorbescheidsfragen gestellt:

Frage 1: Ist das geplante Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und Gewerbe, planungsrechtlich zulässig?

Frage 2: Ist das in den Plänen dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Frage 3: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben entsprechend der Baulinien gemäß Katasterauszug der … (Stand: 20.08.2014) zulässig?

Am 18. März 2015 erließ die Beklagte gemäß dem Antrag vom 10. Dezember 2014 nach Pl.Nr. ... und Baumbestandsplan Nr. ... einen hinsichtlich der Fragen 1 und 3 positiven und hinsichtlich Frage 2 ablehnenden Vorbescheid. Das Vorhaben liege im städtebaulichen Geviert zwischen der ... Straße im Süden, der ...straße im Westen und Norden sowie der ...straße und dem ...platz im Osten. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 3 BauGB und nach § 34 BauGB. Für das Baugrundstück sei eine vordere Baulinie entlang des ...platzes und der ... Straße sowie eine seitliche Baugrenze im Westen festgesetzt. Die Eigenart der näheren Umgebung sei vorwiegend durch eine Bebauung jeweils mit Erdgeschoss, einem Obergeschoss und Dachgeschoss vorgeprägt. Die Dachgeschosse seien dabei entweder als Satteldach, als Walmdach oder als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Der Flächennutzungsplan stelle das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet dar, was der tatsächlichen Nutzung entspreche. Zu den Einzelfragen führte die Beklagte Folgendes aus:

Frage 1: Ist das geplante Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und Gewerbe, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Gemäß der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Antragsunterlagen sei im Erdgeschoss eine Ladenfläche von ca. 200 m2 für den Biomarkt „...“ vorgesehen. In den Obergeschossen sei vollständig Wohnnutzung geplant. Eine wie dargestellte Nutzungsmischung von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung sei planungsrechtlich zulässig, zumal die im Flächennutzungsplan dargestellte WA-Nutzung der hier in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzung entspreche.

Frage 2: Ist das in den Plänen dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig? Beantragt werde ein Gebäude mit den Abmessungen von 18,00 m auf 18,40 m mit einer Dreigeschossigkeit mit Dach bei einer Wandhöhe „von Traufe 6,50 m und First 10,05 m“. Vergleichbare Vorhaben fänden sich auf den Nachbargrundstücken wieder, so dass dieses Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig sei.

Antwort: Nein, aufgrund des hier mit 70° Dachneigung sehr steil geplanten Mansarddaches trete das Vorhaben gegenüber der in der näheren Umgebung maßgeblichen Bebauung um ein Geschoss mehr, mit E + II, und damit dreigeschossig in Erscheinung. Die hier maßgebliche Bebauung weise zwar z.T. auch drei Geschosse auf, trete jedoch im Gegensatz zum antragsgegenständlichen Vorhaben nur zweigeschossig (mit E + I + D) in Erscheinung, da dort das dritte (Dach-) Geschoss entweder mit einer deutlich geringeren Dachneigung oder nur in Form eines allseitig deutlich zurückgesetzten Terrassengeschosses realisiert worden sei.

Es werde - obwohl nicht konkret abgefragt - darauf hingewiesen, dass sich das Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht mehr in die nähere Umgebung einfüge.

Frage 3: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben entsprechend der Baulinien gemäß Katasterauszug der ... (Stand: 20.08.2014) zulässig?

Antwort: Ja, die geplante Situierung des Baukörpers unmittelbar angrenzend an die entlang dem ...platz sowie der ... Straße verlaufenden Baulinien entspreche den planungsrechtlichen Festsetzungen und sei somit planungsrechtlich zulässig.

Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. März 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage

gegen den Vorbescheid der LBK vom 18.03.2015, soweit in diesem Bescheid dem zugrunde liegenden Vorbescheidsantrag nicht stattgegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 beantragten sie,

die Beklagte zu verpflichten, die Frage Ziff. 2 (zulässiges Maß der baulichen Nutzung) des Vorbescheidsantrages der Klägerin vom 10.12.2014 (Eingangsdatum) nach Plannummer ... unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der LBK vom 18.03.2015, Az. ..., positiv zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die ... Straße im Bereich des Vorhabens zum ...platz hin öffne. Dieser Bereich sei geprägt durch Mehrfamilienhäuser mit mindestens zwei Vollgeschossen plus Dach mit oft großzügigen Dachgauben. Die Gebäude ...platz 13 und 15 träten nach außen als dreigeschossig in Erscheinung. Das Vorhaben der Klägerin sei gem. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig. Vorliegend gehöre zur maßgeblichen prägenden Umgebung nicht allein die zwischen ...straße/...straße /... Straße gelegene Bebauung, sondern auch die auf den dem Vorhaben gegenüber liegenden Straßenseiten der ...straße und der ... Straße sowie die Bebauung um den ...platz. Die ... Straße sei zwar verhältnismäßig breit, es sprächen jedoch überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich die Bebauung auf beiden Straßenseiten im Bereich des ...platzes gegenseitig präge. Die ... Straße weise im Bereich des ...platzes auf beiden Seiten relativ gleichförmig gestaltete allgemeine Wohngebiete auf, so dass auch wegen der ähnlichen Nutzungen auf beiden Seiten eine trennende Wirkung der ... Straße eher fern liege. Das gelte auch für den Bereich des ...platzes durch die symmetrischen Baumreihen auf beiden Seiten und den dadurch eher schmal erscheinenden Straßenraum. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes könne der alleeartige Charakter einer Straße gegen deren trennende Wirkung sprechen (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2005 - 6 B 01.354 - Rn. 31). Dem ...platz komme wegen der platzartigen beidseitigen Ausweitung des Straßenraumes eine verbindende Wirkung zu. Signifikante und städtebauliche Unterschiede in der Bebauung, bei deren Vorliegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine trennende Wirkung bejaht habe, lägen hier nicht vor. Daher kämen die Gebäuden ...platz 13 und 15 als Bezugsfälle in Betracht. Das beantragte Vorhaben halte sich mit seiner Firsthöhe von 10,05 m in dem von der umliegenden Bebauung vorgegebenen Rahmen, da insbesondere die Gebäude auf Fl.Nr. ... (...str. 32) und Fl.Nr. ... (...str. 35) höhere Firsthöhen aufwiesen. Auch nach der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche halte sich das Vorhaben in dem entlang der ...straße und der ... Straße vorhandenen Bebauungsrahmen, wobei z. B. das Gebäude ...platz 15 eine größere bebaute Grundfläche aufweise. Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse sei der Umgebungsrahmen geprägt von mindestens zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss, wobei die Gebäude ...platz 13 und 15 drei Vollgeschosse hätten. Da die landesrechtlichen Berechnungsregeln nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich seien, könne sich auch ein Dachgeschoss, das die landesrechtlichen Vollgeschossgrenzen geringfügig überschreite, in eine Umgebung einfügen, deren Dachgeschosse unterhalb des Schwellenwertes lägen (vgl. BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - Rn. 5). Es komme nur darauf an, ob sich das Vorhaben nach der Größe des beantragten Dachgeschosses einfüge (vgl. BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 ZB 10.172 - Rn. 11). In der maßgeblichen näheren Umgebung seien zahlreiche Bezugsfälle vorhanden, die dreigeschossig seien und auch so wirkten. Mit der Ablehnung des dritten Vollgeschosses solle vorliegend das Vorhaben kleiner gehalten werden als die Bezugsfälle. Messe man der ... Straße und dem ...platz trennende Wirkung zu, so sei das Vorhaben der Bebauung entlang der ...straße zuzuordnen, bei der es sich um eine schmale Erschließungsstraße handele, die keine trennende Wirkung habe. Zur näheren Umgebung seien dann insbesondere die dreigeschossig ausgeführten Anwesen ...straße 27 und 30 zu zählen, welche ein vergleichbares Nutzungsmaß wie das streitgegenständliche Vorhaben aufwiesen. Die mit der Umsetzung des Vorhabens einhergehende geringfügige Verdichtung sei städtebaulich schon deshalb unerheblich, da das Vorhaben überwiegend von Verkehrsflächen umgeben sei. Im Übrigen seien alle Grundstücke in der näheren Umgebung bereits teilweise dreigeschossig bebaut, so dass eine negative Vorbildwirkung ausscheide.

Mit Schreiben vom 10. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung gehörten zur prägenden näheren Umgebung nicht mehr die Grundstücke ...platz 11/13 und 15. Die ... Straße habe im Bereich des Vorhabens eine Breite von mindestens 36 m mit zwei Fahrspuren in jeder Richtung, dazwischen zwei Straßenbahnschienen. Sie habe nicht den Charakter einer Allee, sondern aufgrund ihrer erheblichen Breite trennende Wirkung. Zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude ...platz 15 lägen etwa 47 m. Außerdem seien die Gebäude ...platz 11/13 und 15 und das Vorhabengebäude nicht platzartig auf einen Mittelpunkt der durch die Kreuzung der ... Straße, der ...straße und den ...platz gebildeten Freifläche ausgerichtet. Die Anwesen ...platz 11/13 und 15 nähmen lediglich den Verlauf der verschwenkten ... Straße auf. Die Bebauung auf dem Grundstück ...straße 27 gehöre ebenfalls nicht mehr zur prägenden näheren Umgebung, da es sich in einer erheblichen Entfernung von mindestens 116 m befände. Innerhalb der näheren Umgebung halte sich das Bauvorhaben nicht im vorgegebenen Rahmen. Die Firsthöhe von ...straße 35 sei aufgrund der Ausgestaltung als steiles Satteldach kein Vorbild. Ferner trete die Wandhöhe von lediglich ca. 6,50 m deutlich in Erscheinung und schließlich weise das Gebäude eine wesentlich geringere Grundfläche auf. Bei dem Anwesen ...straße 30 betrage die Wandhöhe ca. 6,00 m, die absolute Höhe über dem Terrassengeschoss maximal 9,00 m. Sogar diese absolute Höhe werde durch das Vorhaben noch um 1,05 m überschritten. Außerdem rücke bei dem Gebäude ...straße 30 das Terrassengeschoss allseitig mindestens um 1,50 m ein, so dass die Wandhöhe von 6,00 m als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor in Erscheinung trete. Bei dem Vorhaben sei wegen des steilen Mansarddaches mit 70° Neigung die Wandhöhe neben der absoluten Gebäudehöhe nicht mehr als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor erkennbar (vgl. BVerwG, B. v. 26.07.2006 - 4 B 55/06 - juris Rn. 6). Daher sei das Vorhaben geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 18. April 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Vorbescheid vom 18. März 2015 verletzt durch die negative Beantwortung der Frage 2 - nur insoweit erfolgte eine Klageerhebung - die Klägerin nicht in ihren Rechten und ist daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat schon deshalb insoweit keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) zu einem Bauvorhaben sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

2. Das mit Frage 2 abgefragte Maß der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

2.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U. v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 3 m. w. N.; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13. 1995 - juris; B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben erstreckt sich die für den Parameter des Nutzungsmaßes maßgebliche nähere Umgebung auf den Bereich zwischen der ... Straße im Süden und Westen, sowie dem ...platz und der ...straße im Osten sowohl auf der westlichen Straßenseite der ...straße, die an das Vorhabengrundstück angrenzt, als auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite, jeweils soweit eine Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück besteht. Das Straßengeviert zwischen ... Straße im Süden, ...straße im Westen und Norden sowie ...straße im Osten ist so groß, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins mangels entsprechender Sichtbeziehungen und der großen Entfernungen nicht im gesamten Straßengeviert von einer wechselseitigen Prägung ausgegangen werden kann. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für das abgefragte Nutzungsmaß nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eher eng zu begrenzen, da sich ohne visuellen Bezug weder das geplante Vorhaben einerseits auf die benachbarte Bebauung, noch andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann, weshalb nach dem Ergebnis des Augenscheins eine Beschränkung auf den oben ausgeführten Bereich vorzunehmen ist.

2.3 Nach dem Ergebnis des Augenscheins entfaltet auch die im Bereich des Vorhabengrundstücks vierspurig ausgebaute ... Straße mit jeweils seitlichen Parkstreifen sowie zusätzlich einer in der Mitte verlaufenden doppelgleisigen Straßenbahnanlage trennende Wirkung. Ob eine Straße trennende Wirkung entfaltet, ist eine Frage des Einzelfalles. Der im Augenschein gewonnene Eindruck der trennenden Wirkung der im Bereich des Vorhabengrundstücks an der schmalsten Stelle 36 m breiten ... Straße wird dadurch bestätigt, dass es sich bei dieser um eine überörtliche Staatsstraße (Nr. ...) handelt, die auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Bei der Beurteilung, ob eine trennende Wirkung vorliegt, kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1997 - 4 B 67/97 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die Bebauungsstruktur auf der Nordseite der ... Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks durch die einheitliche und gleichförmige Gestaltung der Gebäude - zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Walmdach - von derjenigen auf der Südseite der ... Straße, insbesondere von den dreigeschossigen Gebäuden mit nahezu senkrecht gestellten Mansarddächern, auf die sich die Klagepartei als Vorbild bezieht.

2.4 Aufgrund der trennenden Wirkung der Staatsstraße ... stellt sich der ...platz nach dem Ergebnis des Augenscheins insbesondere auch infolge seiner asymmetrischen Form nicht als einheitlicher Platz dar. Es liegt keine Platzsituation in dem Sinne vor, dass die Bebauung einer zusammenhängenden Platzgestaltung folgt. Vorliegend ist die Bebauung vielmehr gerade nicht aufeinander bezogen, da die Gebäude erkennbar dem Straßenverlauf folgen, so dass der Eindruck einer straßenbegleitenden, nicht aber der einer auf einen gemeinsamen Platz bezogenen Bebauung entsteht. Der ...platz stellt sich daher für einen Betrachter als eine Art von Straßenkreuzung dar, in der auf der einen Seite die ...straße, auf der anderen die ...straße und die ...nstraße in die ... Straße einmünden.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise - wie vorliegend - zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Orientierungssatz und Rn. 3). Danach gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.; VG München, U. v. 28.9.2015 - M 8 K 14.3006 Rn. 23).

Dabei verbietet sich in einer Art „Rosinentheorie“, dass sich das Vorhaben zur Rahmenfestlegung an mehreren Gebäuden gleichzeitig orientiert, welche bezüglich eines dieser absoluten Faktoren jeweils einen Maximalwert aufweisen und diese Einzelwerte dann kombiniert werden. Ein Vorhaben kann sich also nicht gleichzeitig an der größtmöglichen Grundfläche, der höchsten Wandhöhe und/oder Firsthöhe von jeweils verschiedenen Gebäuden orientieren (st. Rspr. der Kammer, z. B. VG München, U.v. 12.12.2011 - M 8 K 11.1141 - juris Rn. 41; VG München, U.v. 20.7.2015 - M 8 K 14.2528 - juris Rn. 58).

Vorliegend überschreitet das beantragte Bauvorhaben das in der näheren Umgebung vorgefundene und verwirklichte Maß der baulichen Nutzung nicht nur hinsichtlich seiner Höhenentwicklung sondern auch nach dem Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Mit dem geplanten Vorhaben soll eine nach Außen deutlich erkennbare höhere Bebauungsdichte realisiert werden als dies auf den Grundstücken in der näheren Umgebung der Fall ist, selbst wenn man Grundstücke berücksichtigt, die aufgrund ihrer Entfernung gar nicht mehr zur prägenden Umgebung gehören.

3.1 Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach den Eingabeplänen mit folgenden Maßen geplant: Traufhöhe 6,50 m, Firsthöhe (Flachdach) 10,05 m; drei Geschosse; Grundfläche des Gebäudes von 314 m2 auf einem Vorhabengrundstück mit einer Größe von 640 m2.

Die Gebäude in der näheren Umgebung weisen nach dem Plan und dem Ergebnis des Augenscheins keine vergleichbare Gesamtkubatur auf.

3.2 Die Häuser ...straße 35 /...platz 2 bis 6 sind nur zweigeschossig und haben abgegriffen nur jeweils rund 100 m2 Gebäudegrundfläche im Vergleich zu der geplanten Grundfläche von 314 m². Nach dem Ergebnis es Augenscheins bleiben auch die Firsthöhen mit maximal 8,50 m deutlich unterhalb derjenigen des Vorhabens. Schließlich stellt sich auch das Verhältnis von überbauter Fläche zu Freifläche gänzlich anders dar, als bei dem Vorhabengrundstück, dass erkennbar dichter bebaut werden soll.

3.3 Ebenfalls nur zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Walmdach ist die westlich an das Vorhaben anschließende Hausgruppe ... Straße 244 bis 248a.

3.4 Das Gebäude ...straße 30 auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. ... ist zwar teilweise dreigeschossig, das dritte Geschoss ist jedoch als Terrassengeschoss ausgebildet und weist einen Rücksprung von mindestens 1 m auf. Seine Grundfläche beträgt 332 m2 und ist insoweit mit dem Vorhaben vergleichbar, bleibt aber in der Höhenentwicklung mit einer Traufhöhe von lediglich maximal 6,00 m im Vergleich zur geplanten Traufhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,00 m im Vergleich zu der geplanten Firsthöhe von 10,05 m unterhalb des Vorhabens. Damit bleibt das Gebäude ...straße 30 bereits in seiner Kubatur deutlich unter den Maßen des geplanten Vorhabens und kann schon deshalb keine Vorbildwirkung haben.

Hinzu kommt, dass in der näheren Umgebung die offene Bauweise vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei offener Bauweise auch das Verhältnis von bebauter Fläche zu umgebender Freifläche prägend für das Bild der maßgebenden Umgebung und deshalb vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Im Hinblick auf dieses Einfügungskriterium sprengt das streitgegenständliche Vorhaben den durch die umgebende Bebauung gesetzten Rahmen und fügt sich damit in keiner Weise mehr in diese Bebauung ein.

Das Gebäude ...straße 30 steht mit knapp 340 m2 Grundfläche auf einem Grundstück von etwa 966 m2 (abgegriffen). Das Verhältnis von bebauter zur freien Fläche stellt sich also vollkommen anders dar. Unter Heranziehung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ergänzungsweise verwendbaren Grundflächenzahl (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 4) weist es ein Verhältnis von bebauter Fläche zur Grundstücksfläche von etwa 0,35 auf, das Vorhaben aber ein solches von 0,49.

3.5 Das Gebäude ...straße 24 gehört angesichts seiner beträchtlichen Entfernung von über 100 m und mangels Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück bereits nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche bei diesem Grundstück ebenfalls weit unterhalb dessen liegt, was bei dem streitgegenständlichen Vorhaben beabsichtigt ist. Aus diesen Gründen kann es ebenfalls kein Vorbild für das streitgegenständliche Vorhaben sein.

3.6 Auch das Gebäude ...straße 27 gehört nicht mehr zur maßgeblichen und näheren Umgebung. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist es vom Vorhabengrundstück aus nicht zu sehen und darüber hinaus über 120 m von dem streitgegenständlichen Vorhaben entfernt. Insgesamt kann es daher auch dahin stehen, ob dieses Gebäude nicht ohnehin als eine Art „Ausreißer“ außer Betracht zu bleiben hat, da es nach dem, dem Gericht vorliegenden Lageplan als das größte und in seiner Art einzige Gebäude innerhalb eines Umkreises von rund 800 m ist. Als Vorbild kann es jedenfalls nicht nur wegen seiner Entfernung nicht mehr herangezogen werden, sondern auch deshalb nicht, weil sich das Verhältnis der bebauten Fläche zu Freifläche ebenfalls gänzlich anders als auf dem Vorhabengrundstück darstellt. Das Anwesen ...straße 27 hat abgegriffen eine Grundstücksgröße von 1500 m2 und das darauf stehende Gebäude eine Grundfläche von 594 m2. Unter Heranziehung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ergänzungsweise verwendbaren Grundflächenzahl (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 4) liegt das sich daraus ergebende ungefähre Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche damit bei etwa 0,39 und somit ebenfalls weit unterhalb des Wertes von 0,49 des streitgegenständlichen Vorhabens.

3.7 Dasselbe gilt für das dreigeschossige Gebäude ...platz 15, das nach dem Ergebnis des Augenscheins bereits nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung gehört. Der weit überwiegende Teil des Grundstücks ist unbebaut, so dass auch hier das streitgegenständliche Bauvorhaben eine deutlich höhere Bebauungsdichte aufweist.

Soweit von Klägerseite vorgebracht wurde, dass die Freiflächen dieses Grundstücks sowie im Geviert vielfach vor allem hinter den Gebäuden lägen, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Maß der baulichen Nutzung auf die Lage der Freiflächen nicht ankommt. Die Berücksichtigung des Verhältnisses von überbauter zu freier Fläche bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung dient nicht der Ortsbildgestaltung. Dieses Einfügungskriterium soll vielmehr das Ausmaß der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück in einem solchen Umfang halten, der der Bebauungsdichte der näheren Umgebung entspricht. Es geht also in erster Linie darum, eine Verdichtung der Bebauung über das vorhandene Maß hinaus zu verhindern.

In Anbetracht der erheblich geringeren Ausnutzung der Grundstücke durch die jeweilige Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung und sogar in der entfernteren Umgebung, die ohnehin nicht mehr maßstabsbildend ist, können diese Anwesen daher alle nicht als Vorbild herangezogen werden, ganz unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt noch zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören und ganz unabhängig davon, ob sie im Übrigen überhaupt eine vergleichbare Gesamtkubatur aufweisen.

3.8 Das nach außen deutlich wahrnehmbare Ausbrechen des streitgegenständlichen Vorhabens zeigt sich schließlich auch daran, dass als Freifläche mit einer ganz geringen Ausnahme praktisch nur die notwendigen Abstandsflächen verbleiben (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn.35). Dabei ergibt sich zunächst, dass der bereits auf den ersten Blick ungewöhnliche Zuschnitt der Grundfläche des Gebäudes mit seiner fünfeckigen Form offenbar allein deshalb gewählt wurde, um die absolut maximale Ausnutzung des Grundstücks im Sinne des Abstandsflächenrechts zu ermöglichen. Nach der Darstellung in den Eingabeplänen ergeben sich infolge des „Abschneidens“ der nordwestlichen Gebäudeecke zu den Nachbargrundstücken im Norden und Westen zwei Außenwände von 12,00 bzw. 13,30 m, für die beide nach dem Abstandsflächenplan wohl das sogenannte 16 m-Privileg gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch genommen werden soll. Nach der Darstellung der Klagepartei im Eingabeplan nimmt die sich so ergebende Abstandsfläche von ½ H in Richtung auf das nördliche Nachbargrundstück an der ...straße beinahe die gesamte nicht bebaute Grundstücksfläche in Anspruch. In diesem Bereich verbleibt an der Grundstücksgrenze insoweit nur ein schmaler Streifen von ca. 0,75 m Breite mit einer Länge von 12 m sowie einer Fläche von lediglich ca. 9 m2 direkt. Die Grundstücksfläche zum westlichen Nachbargrundstück wird nach dem Eingabeplan offensichtlich ebenfalls vollständig von der Abstandsfläche überdeckt, wobei hier im Bereich dieser Abstandsfläche auch noch die Tiefgaragenzufahrt errichtet werden soll. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabens überdecken die Abstandsflächen von 1 H nach dem eingereichten Abstandsflächenplan wiederum fast den gesamten dortigen Freiraum. Sie treffen mit den Kanten jeweils exakt auf die Grundstücksgrenze. Zum ...platz steht das Gebäude auf der Grundstücksgrenze, zur ... Straße wird der gesamte Vorgartenbereich bis zur Grundstücksgrenze ebenfalls voll von der Abstandsfläche überdeckt, die sich über die Grundstücksgrenze hinaus noch in den öffentlichen Verkehrsraum erstreckt. Nach dem Eingabeplan sind also erkennbar nur kleine „Reste“ der Freifläche nicht von Abstandsflächen überdeckt.

Von den insgesamt 636 m2 der Grundstücksfläche (Angabe im Eingabeplan) werden daher nur rund 42 m2, also nur 1/15 in Gestalt kleiner Restflächen nicht von den sowieso bereits weitgehend durch die Inanspruchnahme des 16 m Privilegs verkürzten Abstandsflächen in Anspruch genommen. Dazu kommt schließlich auch noch, dass in der Abstandsfläche zum westlichen Nachbargrundstück die Einfahrt zur Tiefgarage situiert ist, die nach den Eingabeplänen rund 3,80 m breit und 13,30 m lang ist. Sie nimmt damit beinahe den gesamten dortigen Grundstücksbereich bis auf einen kleinen Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze in Anspruch und steht je nach ihrer konkreten Gestaltung möglicherweise in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO.

In der gesamten näheren (und sogar weiteren) Umgebung findet sich kein Gebäude, das in ähnlich extremer Weise die Grundstücksfläche ausnutzt. Das Maß der baulichen Nutzung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist insoweit ohne jedes Vorbild.

Es ist daher auch ohne rechnerische Ermittlung des Verhältnisses von bebauter Fläche zu der verbleibenden Freifläche offensichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben sich in Bezug auf dieses Kriterium nicht nur in die nähere Umgebung, sondern auch in die weitere nicht mehr prägende Umgebung nicht einzufügen vermag. Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zu der umgebenden Freifläche ist augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgebenden Geviert tritt klar zu Tage (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn. 36; bestätigend dazu BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 5 und 7).

4. Das streitgegenständliche Vorhaben würde aufgrund der massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen gegenüber der bisher vorhandenen Bestandsbebauung eine unerwünschte Vorbildwirkung haben und damit bodenrechtliche Spannungen durch die hierdurch eröffnete Möglichkeit der Nachverdichtung erzeugen. Gerade entlang der ...straße sowie im Geviertinneren käme eine entsprechende bauliche Verdichtung entweder durch Anbauten oder vollständige Neuerrichtung von Gebäuden mit ähnlich intensiver Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten. Von dem streitgegenständlichen Vorhaben geht daher die Gefahr einer massiven Nachverdichtung der Bebauung in der näheren Umgebung aus (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn.6).

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1531

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin beabsichtigt auf den beid

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einem noch zu errichtenden weiteren Geschoß des westlich gelegenen Gebäuderiegels auf dem Grundstück Fl. Nr. 193/0 der Gemarkung T. (S.-straße 15 und W. Straße 11). Das ca. 1,65 ha große Grundstück, das ein eigenes Geviert bildet und an allen Seiten von Straßen umgeben ist (W., S.-, T. und P.-straße), ist mit mehreren Gebäuden bebaut. Der an der W. Straße gelegenen überwiegend dreigeschossige Gebäudekomplex, ist ca. 195 m lang und wird von Büros sowie von einer privaten Fachoberschule genutzt; einzelne Gebäudeteile sind auch viergeschossig. In den weiteren auf dem Grundstück gelegenen Gebäuden befinden sich gleichfalls Dienstleistungsbetriebe (Anwesen T. Straße 2 c: Werbeagentur sowie ein A.-Service-Center; Anwesen T. Straße 2: Übungs- bzw. Versammlungsräume des T. K., eine Kindertagesstätte, eine J. Gemeindeeinrichtung sowie Büros).

Im Bereich nördlich des Vorhabengrundstücks befindet sich ein größeres Schulgebäude (N.-schule), daneben eine Imbissstube sowie im dreigeschossigen Anwesen mit ausgebautem Dachgeschoss S.-straße 20 ein Wohnheim der H. Auf dem Anwesen S.-straße 18 findet sich ferner ein dreigeschossiges Wohngebäude. Der Bereich westlich des Grundstücks (Bebauung an der W. Straße) ist überwiegend wohngenutzt. Bei den Anwesen W. Straße 4 und 6 handelt es sich um Wohnnutzung, wobei das vordere Gebäude dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss ist. Daran angebaut ist das Wohngebäude W. Straße 8 mit sechs Geschossen. Beim Anwesen W. Straße 10 handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Das Anwesen W. Straße 12 bis 16 ist ein siebengeschossiger Wohnblock. Nach dem K.-gebäude auf dem Anwesen W. Straße 20 ist auf dem kleinen Grundstück Fl. Nr. .../14 kein Gebäude mehr vorhanden. Das Anwesen W. Straße 28 besitzt auf sieben Geschossen reine Wohnbebauung (Wohnheim der K. M.). Auf dem Anwesen W. Straße 30 befindet sich ein zweigeschossiges Wohngebäude. Im Süden ist die Bebauung an der gegenüberliegenden Straßenseite der P.-straße wohngenutzt (überwiegend dreigeschossig), lediglich im Anwesen W. Straße 15 befindet sich ein Friseursalon. Die im Osten sich anschließenden Flächen (an der T. Straße) sind nahezu ausschließlich gewerblich genutzt.

Für das Vorhabengrundstück setzt ein übergeleiteter einfacher Baulinienplan eine Straßenbegrenzungslinie, vordere Baulinien sowie eine rückwärtige Baugrenze fest. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist das Grundstück als Gewerbegebiet dargestellt.

Am 28. Dezember 2010 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid zu verschiedenen Fragen im Hinblick auf eine beabsichtigte Aufstockung des Gebäuderiegels an der W. Straße. Nach den Plänen ist vorgesehen, den Dachstuhl abzubrechen und ein weiteres Geschoss aufzusetzen, wodurch eine vier- und in Teilbereichen auch fünfgeschossige Bebauung entstünde.

Die Vorbescheidsfragen betrafen das Maß der baulichen Nutzung (Frage 1), die Zulässigkeit einer Büro- und Verwaltungsnutzung (Frage 2.1) bzw. einer Wohnnutzung (18 Wohnungen) im Bereich der neu zu schaffenden Geschossflächen (Frage 2.2) sowie den Stellplatznachweis (Frage 3).

Mit Vorbescheid vom 9. August 2011 beantwortete die Beklagte u. a. die Frage 2.2 (Wohnnutzung im Bereich der Aufstockung) negativ. Hinsichtlich der Fragen 1 und 3 wurde der Antrag zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2012 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 insoweit auf, als die Frage 2.2 des Vorbescheidantrags vom 28. Dezember 2010 negativ beantwortet wurde. Die Beklagte wurde verpflichtet, die Frage positiv zu verbescheiden. Die Frage 2.2 sei nicht durch die Rücknahme des Antrags hinsichtlich der Fragen 1 und 3 unzulässig geworden. Die Vorbescheidsfrage beziehe sich auf ein konkretes Bauvorhaben und könne selbstständig beurteilt werden. Die maßgebliche nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück stelle sich nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als Gemengelage dar, die durch Wohnnutzungen mitgeprägt werde. Das Vorhaben füge sich daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehöre neben dem Geviert selbst, also der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück, auch die Anschlussbebauung an der Südseite der P.-straße und nördlich der S.-straße. Den beiden Straßen komme hier ersichtlich keine trennende Wirkung zu und insoweit verhalte es sich auch nicht so, dass es sich jeweils beidseits (innerhalb und außerhalb des Gevierts) um gänzlich andersartige Nutzungsstrukturen handeln würde, da sowohl südlich der P.-straße wie auch um Bereich nördlich der S.-straße neben der Wohnnutzung auch Nichtwohnnutzungen vorhanden seien bzw. sich an die Wohnbebauung unmittelbar anschlössen und die Nichtwohnnutzungen im Übrigen hinsichtlich der Nutzungsart teilweise auch den Nutzungen im Geviert entsprechen würden (insbesondere N.-schule nördlich der S.-straße). Was die Wohnbebauung an der Westseite der W. Straße angehe, spreche dagegen Überwiegendes dafür, trotz der räumlichen Nähe eine gegenseitige Prägung in Bezug auf das Vorhabengrundstück zu verneinen. Die Bebauung an der T. Straße nach Osten hin liege außerhalb des maßgeblichen Umgriffs. Die nicht unerhebliche Entfernung dieser Bebauung zum Standort des Vorhabens (bis zu 95 m) und weiter auch der Umstand, dass der Baukomplex östlich der T. Straße durch die recht breite Straße von dem westlich gelegenen Geviert deutlich abgesetzt sei, stünden der Annahme einer prägenden Wirkung dieser Bebauung jedenfalls in Bezug auf den Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, entgegen. Planungsrechtlich sei das Gebiet als Gemengelage mit überwiegender Prägung durch Nichtwohnnutzungen (Dienstleistungsbetriebe, Schulnutzungen) einzustufen.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die Berufung der Beklagten zu. Diese begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass die Vorbescheidfrage bereits unzulässig sei, da sich weder die Frage 2.2 noch die zugrunde liegenden Pläne mit den Nutzungskonflikten zwischen den benachbarten Nutzungen und der beantragten Wohnnutzung beschäftigten. Die maßgebliche nähere Umgebung stelle sich nicht als Gemengelage dar, sondern als faktisches Gewerbegebiet. Die P.-straße und die S.-straße hätten trennende Wirkung. Dagegen komme den gewerblichen Nutzungen östlich der T. Straße prägende Wirkung für das Baugrundstück zu. Auf dem Vorhabensgrundstück selbst befänden sich ausschließlich Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig seien. Unabhängig von der Frage der trennenden Wirkung der S.-straße habe jedenfalls die westlich der F.-gasse vorhandene Wohnbebauung kein ausreichendes städtebauliches Gewicht, um eine prägende Wirkung begründen zu können. Im Anwesen S.-straße 20, Fl. Nr. .../3 befinde sich keine Wohnnutzung, sondern ein M.-wohnheim der H., das nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen solle. Das Anwesen S.-straße 18 sei aufgrund seiner geringen Größe als Fremdkörper ohne städtebauliches Gewicht einzustufen. Die weiter nördlich anschließenden Wohngebäude seien vom Baugrundstück aus schon nicht mehr wahrnehmbar. Außerdem sei in dem westlich grenzständigen Rückgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. .../2 lediglich im Obergeschoß widerruflich eine Wohnnutzung genehmigt worden. Das Erdgeschoß sei als Schreinerei genehmigt. Hinsichtlich der T. Straße habe das Urteil unberücksichtigt gelassen, dass die Gebäude beiderseits der T. Straße über große Flächen und größere Höhen verfügten. Nichts anderes ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts daraus, dass das Gebäude S.-straße 15/W. Straße 11, in dem die abgefragte Wohnnutzung stattfinden soll, in bis zu 95 m Entfernung liegt. Denn die zugehörige Stellplatzanlage und die Freiflächen befänden sich im südöstlichen Bereich des Baugrundstücks und somit in unmittelbarer Nähe zu den gewerblichen Nutzungen östlich der T. Straße. Ergänzend sei anzumerken, dass auch die Wohnbebauung westlich der W. Straße für das Vorhabensgrundstück keine prägende Wirkung habe. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausginge, wäre das Vorhaben unzulässig, da es geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen. Diese ergäben sich bereits aus den ungelösten Nutzungskonflikten zwischen beantragter Wohnnutzung und benachbarten gewerblichen Nutzungen. Die Zulassung einer Wohnnutzung hätte außerdem Bezugsfallwirkung für Wohnbauvorhaben in den unteren Geschossen des Anwesens S.-straße 15/W. Straße 11 und auch im östlichen Bereich des Areals in unmittelbarer Nähe der gewerblichen Nutzungen an der T. Straße. Spätestens dann entstünden städtebauliche Spannungen durch unauflösbare Nutzungskonflikte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2012 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem im Vorbescheidsverfahren nach dem Wortlaut des Art. 71 BayBO „einzelne Fragen“ geklärt werden könnten, müsse auch die Klärung der Frage zulässig sein, ob in der näheren Umgebung eine Wohnnutzung nach Art der baulichen Nutzung zulässig sei, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits detaillierte Fragen geklärt werden müssten, die einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten seien. P.-straße und S.-straße hätten keine trennende Wirkung. Außerdem sei die Wohnbebauung auf der Westseite der W. Straße maßgeblich für die geplante Wohnbebauung auf der Ostseite dieser Straße.

Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Niederschriften über den Augenschein vom 2. Juli 2014 und die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 9. August 2011 ist rechtswidrig, soweit dieser die Frage 2.2 negativ verbeschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids verpflichtet, der Klägerin zu dieser Frage einen positiven Vorbescheid zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Aus der Formulierung „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ folgt, dass der Vorbescheid hinreichend bestimmt sein muss. Die ganz herrschende Meinung fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - juris; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 RdNr. 3; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: April 2014, Art. 71 RdNr. 32; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 71 RdNr. 34; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand: Januar 2014, Art. 71 RdNr. 34). Der Vorbescheidsantrag ist nicht verbescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis und Prüfung des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, wenn die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen, oder wenn wesentliche Fragen ausgeklammert bleiben (vgl. Molodovsky in Koch/Molodovsky/Farmers, a. a. O. Art. 71 Rn. 32 b).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Frage 2.2 der Bauvoranfrage vom 28. Dezember 2010 nicht deshalb unzulässig, weil sie sich nicht mit den Nutzungskonflikten zwischen den benachbarten gewerblichen Nutzungen und der beantragten Wohnnutzung beschäftigt. Die Frage 2.2 lautet: „Ist die in 1.1 bis 1.2 abgefragte Baukörperdisposition für reine Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig?“ Inhaltlich geht es der Klägerin um die verbindliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der reinen Wohnnutzung mit der dargelegten Baukörperdisposition. Aus dem schriftlichen Antrag ergibt sich eine hinreichend bestimmte und bescheidungsfähige Vorbescheidsfrage. Der von der Beklagten zum Beleg für die gegenteilige Ansicht zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2012 (Az. 15 ZB 08.1428 - BayVBl 2011, 271) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Baugrundstück lag seinerzeit im Süden an der Bahnstrecke A., eine Bundesstraße verlief im Abstand von 130 m bis 150 m und nördlich grenzte ein lärmintensiver holzverarbeitender Betrieb an. Daher war das Baugrundstück mit Geruchs- und Lärmimmissionen derart vorbelastet, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens nur dann verbindlich geklärt werden konnte, wenn der Bauherr Unterlagen vorlegt, die erkennen ließen, wie baulicherseits auf die vorhandene Situation Rücksicht genommen wird. Im vorliegenden Fall ist für den Senat nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben durch die Gewerbebetriebe an der Ostseite der T. Straße vergleichbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sein wird. Die Beklagtenseite hat auch nicht näher dargelegt, worin konkret die vorbelastende Lärmsituation bestehen soll. Insbesondere angesichts der nicht unerheblichen Entfernung zwischen dem Bauvorhaben und der Bebauung an der T. Straße nach Osten hin, wo sich gewerbliche Nutzung befindet - die Entfernung beträgt bis zu 95 Meter - und des Umstands, dass sich in der näheren Umgebung bereits heute Wohnbebauung findet, hält es der Senat im Vorbescheidsverfahren für fernliegend, dass das Bauvorhaben unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch Gewerbelärm ausgesetzt sein wird und die benachbarten Gewerbebetriebe deshalb mit Einschränkungen rechnen müssen. Deshalb ist es im konkreten Fall nicht erforderlich, dass der Bauherr Unterlagen vorlegt, die erkennen lassen, wie eher fernliegende Konflikte bewältigt werden sollen.

Hinsichtlich der im Berufungsverfahren nicht erneut thematisierten Frage, ob die Frage 2.2 durch die Rücknahme des Antrags hinsichtlich der Fragen eins und drei unzulässig geworden ist, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7-8).

2. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass der Klägerin ein Anspruch auf positive Verbescheidung der Frage 2.2 zusteht, weil sich die maßgebliche nähere Bebauung um das Vorhabensgrundstück nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als Gemengelage darstellt, die auch durch Wohnnutzung mit geprägt wird. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass zur maßgeblichen näheren Umgebung neben dem Geviert selbst, also der Bebauung auf dem Vorhabensgrundstück, zunächst auch die Anschlussbebauung an der Südseite der P.-straße und nördlich der S.-straße gehört. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, handelt es sich bei der P.-straße um eine sechs Meter breite Straße mit Gehweg auf beiden Seiten (Niederschrift vom 2. Juli 2014, Seite 3). Die S.-straße ist zwar etwas breiter, ihr ist jedoch ebenfalls keine trennende Wirkung beizumessen.

Sowohl bei dem Komplex südlich der P.-straße als auch bei dem Komplex nördlich der S.-straße handelt es sich nicht um einen „einheitlich geprägten Bebauungskomplex“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris), der aus der näheren Umgebung ausgeschieden werden könnte. Denn wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, befindet sich im zweigeschossigen Anwesen W. Straße 15, der dem Bebauungskomplex der südlichen P.-straße zuzurechnen ist, ein Friseursalon (Niederschrift vom 2. Juli 2014 S. 3). Es ist dort damit zwar überwiegende, aber keine einheitliche Wohnnutzung vorhanden. Ebenso verhält es sich mit dem Bebauungskomplex nördlich der S.-straße. Dort finden sich, dem Bauvorhaben gegenüberliegend, die N.-schule (S.-straße 16), eine Imbissstube (S.-straße 18) sowie auf demselben Anwesen ein dreigeschossiges Wohngebäude. Auf dem Anwesen S.-straße 20 findet sich ein Wohnheim der H. (Niederschrift vom 2. Juli 2014 S. 2). Damit ist auch im Bebauungskomplex „nördliche S.-straße“ keine einheitliche Bebauungsstruktur vorhanden.

Selbst wenn man dies anders sehen würde und südlich der P.-straße sowie nördlich der S.-straße einheitliche Nutzungsstrukturen erkennen wollte, die es ausschließen, dass diese Bereiche zur näheren Umgebung zu zählen sind, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Ebenfalls offen bleiben kann, ob man das dreigeschossige Wohngebäude auf dem Anwesen S.-straße 18 noch als prägend mitheranzieht und ob man das Wohnheim der H. im dreigeschossigen Anwesen mit ausgebautem Dachgeschoss S.-straße 20 als wohngenutzt ansieht. Denn entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Beklagten hat die W. Straße keine trennende Wirkung. Allein das Vorhandensein einer Straße zwischen einer auf beiden Seiten zusammenhängenden Bebauung unterbricht noch nicht regelmäßig den Bebauungszusammenhang (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 RdNr. 7). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - juris), wobei auch bei unterschiedlichen Nutzungen auf beiden Straßenseiten nicht stets von einer trennenden Wirkung der Straße auszugehen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 6.7.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569; B. v. 10.6.1991 - 4 B 88/91 - juris; B. v. 28.3.2013 - 4 B 74/03 - juris). Zwar ist es richtig, dass sich an der Ostseite der W. Straße bislang keine Wohnnutzung findet und an der Westseite keine gewerbliche Nutzung. Jedoch ist die Nutzung an der Westseite der W. Straße nicht einheitlich. Neben der Wohnnutzung findet sich auch eine Kirche (Niederschrift vom 2.7.2014 S. 2). Nach der beim Augenschein konkret vorgefundenen örtlichen Situation prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig. Bei der W. Straße handelt es sich um eine relativ kleine Straße mit ca. 6 Meter Fahrbahnbreite. Beidseits der W. Straße befindet sich massive Bebauung. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, stellt das Bauvorhaben ein langgezogenes, überwiegend dreigeschossiges Gebäude dar; einzelne Gebäudeteile sind auch viergeschossig (Niederschrift vom 2.7.2014 S. 2). Auch auf der dem Bauvorhaben gegenüberliegenden westlichen Seite der W. Straße befindet sich massive hohe Bebauung. So handelt es sich bei dem Anwesen W. Straße 12 bis 16 um einen siebengeschossigen Wohnblock. Das Anwesen W. Straße 28 weist ebenfalls sieben Geschosse auf (Niederschrift vom 2.7.2014 S. 2). Diese Gebäude sind zur W. Straße hin orientiert. Das Gebäude, auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, befindet sich unmittelbar an der W. Straße. Auch die Bauweise beidseits der W. Straße ist nicht völlig unterschiedlich. Zwar ist auf der östlichen Seite der W. Straße (Bauvorhaben) ein langgestreckter Baukörper vorhanden. Aber auch auf der westlichen Seite der W. Straße findet man geschlossene Bebauung (so etwa von W. Straße 6 bis 12). Die W. Straße ist keine Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Angesichts der hohen beidseitigen Bebauung und der geringen Breite der W. Straße prägen sich beide Straßenseiten gegenseitig.

Offen bleiben kann im Verfahren um den streitgegenständlichen Vorbescheid, ob die Bebauung an der T. Straße nach Osten hin außerhalb des maßgeblichen Umgriffs liegt, wie es das Erstgericht angenommen hat. Denn in dem oben dargelegten Umgriff - Geviert- und Anschlussbebauung südlich der P.--, westlich der W. und nördlich der S.-straße - findet sich neben gewerblicher Nutzung (vor allem Dienstleistungsbetrieben) und umfänglichen Nutzungen durch Schulen (Anlagen für kulturelle Zwecke) auch in nicht ganz unerheblichem Umfang Wohnnutzung (sowohl an der P.-straße als auch westlich der W. Straße), die den Bereich mitprägt und daher auch den Rahmen der zulässigen Nutzungen mitbestimmt. Planungsrechtlich ist das Gebiet folglich als Gemengelage mit überwiegender Prägung durch Nichtwohnnutzungen (Dienstleistungsbetriebe, Schulnutzungen) einzustufen.

Hinsichtlich der abgefragten Art der baulichen Nutzung fügt sich das klägerische Vorhaben danach im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es den durch die vorhandenen Nutzungen vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet und es sich gegenüber den bestehenden Nichtwohnnutzungen in seiner Nachbarschaft im Rahmen der hier zu prüfenden Vorbescheidsfrage ersichtlich auch nicht als rücksichtslos darstellt. Bei den im Geviert vorhandenen Nichtwohnnutzungen handelt es sich durchwegs um Nutzungen, die mit einer Wohnnutzung verträglich sind. Selbst wenn man die Bebauung östlich der T. Straße noch zum Geviert zählen wollte, hat die Beklagte in keiner Weise substantiiert dargetan, dass sich die im Vorbescheidsantrag abgefragte Wohnnutzung gegenüber der vorhandenen gewerblichen Nutzung als rücksichtslos erweisen wird. Die geltend gemachten städtebaulichen Spannungen sind für den Senat nicht ersichtlich. Vielmehr dürften sich angesichts der nicht unerheblichen Entfernung von ca. 95 m zwischen der geplanten Wohnnutzung und der östlichen Bebauung an der T. Straße die immissionsschutzrechtlichen Probleme im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bewältigen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Senat beim Augenschein an der T. Straße gegenüberliegend als immissionsträchtigen Gewerbebetrieb lediglich einen Räder- und Reifenmontageservice ausmachen konnte, der sich hinter einem größeren Gewerbebau befand (vgl. Niederschrift vom 2.7.2014 S. 3). Deshalb hält der Senat auch die von der Beklagten aufgeworfene Bezugsfallproblematik für nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Bei offener Bauweise ist auch das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - BauR 2014, 1126; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

Bei der Bestimmung des vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Bauvorhabens hat das Erstgericht in vertretbarer Weise auf das Bauquartier zwischen der H.-straße, der S. Straße, der R. Straße und der A. Straße abgestellt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - NVwZ-RR 1998, 539). Bei dem Nutzungsmaß oder hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

Insoweit geht das Erstgericht zu Recht von einer weitgehend homogenen Bebauungsstruktur im genannten Bauquartier aus. An der dem Bauquartier gegenüberliegenden Seite der H.-straße findet sich dagegen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung eine sehr unterschiedliche Bebauungsstruktur. Zudem ist das Bauvorhaben auf einem Hinterliegergrundstück zur H.-straße geplant. Eine gegenseitig prägende Wirkung des Bauvorhabens und der Bebauung an der gegenüberliegenden Seite der H.-straße ist somit umso weniger anzunehmen. Von daher ist auch keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2013 (2 B 13.1995 - juris) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben. Dort sollte das Vorhaben in einer Entfernung von nur ca. 3 m zur Straße errichtet werden. Von daher war eine gegenseitige Prägung mit der an der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung anzunehmen. Zudem war das Bauquartier, in dem das dortige Bauvorhaben selbst liegen sollte, nicht von einer derart weitgehend homogenen Bebauungsstruktur geprägt wie das Bauquartier im vorliegenden Fall.

In diese maßgebliche nähere Umgebung fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich hinsichtlich des Verhältnisses von bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche nicht im vorgegebenen Rahmen halten würde. Soweit sich die Klägerin auf das Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 und 1597/72 als Bezugsfall beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht verwirft die Ansicht der Klägerin mit der Begründung, dass das Doppelhaus in der Natur als Einheit wirke und damit das vorgegebene Verhältnis von Gebäude zu umgebender Freifläche eingehalten sei. Selbst wenn dem nicht so wäre, so wäre die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 jedenfalls als Ausreißer anzusehen. Denn nirgends sonst im Bauquartier wird die weitgehend homogene Bebauungsstruktur hinsichtlich des Verhältnisses von Gebäude zu umgebender Freifläche in ähnlicher Weise durchbrochen. Die genannte Doppelhaushälfte erweist sich damit als Fremdkörper, der das Baugebiet im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht prägen kann. Im Übrigen plant die Klägerin im Gegensatz zu der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 ein freistehendes Einfamilienhaus auf dem Hinterliegergrundstück Fl. Nr. 1597/79. Auch von daher ist eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben. Die umgebende Freifläche im Verhältnis zum Gebäude würde wesentlich stärker eingeschränkt. Zudem würde auch die umgebende Freifläche hinsichtlich der bereits verwirklichten Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. 1597/50 und 1597/78 minimiert. So lange das Grundstück Fl. Nr. 1597/79 nicht bebaut ist, ist jedoch die Harmonie (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - BauR 1999, 152) im Bauquartier noch gewahrt. Auf die Grundstücksgrenzen kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - BauR 1989, 60).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben aufgrund der geplanten massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen eine unerwünschte Vorbildwirkung haben würde und damit bodenrechtliche Spannungen durch die hierdurch eröffnete mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung erzeugt würden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung wie auf dem klägerischen Grundstück käme dann auf einer Vielzahl anderer Grundstücke im Bauquartier in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Einleitung einer massiven Nachverdichtung zu befürchten wäre. Sollte die Beklagte jedoch von sich aus weitere fragwürdige Baugenehmigungen wie für die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 erteilen, wird sich dies auf lange Sicht nicht verhindern lassen.

Abgesehen davon fügt sich das Bauvorhaben auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Dem Vorhaben der Klägerin steht eine faktische rückwärtige Baugrenze im Sinn von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entgegen (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 34 Rn. 47 m. w. N.). Nach den vorliegenden Lageplänen besteht sowohl bei den an der H.-straße als auch bei den an der R. Straße errichteten Gebäuden eine faktische rückwärtige Baugrenze. Ebenso deutlich ist eine solche bei den Gebäuden in der zweiten Reihe zwischen H.-straße und R.-straße zu erkennen, wobei auch hier die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 sich als Ausreißer erweist. Eine Bebauung an der H.-straße, die über eine hinter den Anwesen H.-straße 4 und H.-straße 10a zu ziehende rückwärtige Grenze hinaus reichen würde, ist damit ausgeschlossen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen baurechtlichen Fall, dessen Lösung sich nach den Ausführungen unter Ziffer 1. klar ergibt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.3006

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. September 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Maß der baulichen Nutzung;

Verhältnis bebaute Fläche/Freifläche;

überbaubare Grundstücksfläche;

Bebauungstiefe;

Hinterlandbebauung;

Einfügen trotz Rahmenüberschreitung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Baugenehmigung ...-str. 13 - 13 a Fl.Nr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2015 am 28. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 8. November 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte und die Klägerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 13 - 13 a. Das Grundstück ist im straßenseitigen Bereich mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut. Im westlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich befindet sich eine größere Rasenfläche unterhalb derer sich die vorhandene Tiefgarage befindet. Hieran schließt sich ein zweites Mehrfamilienhaus an, an das sich westlich eine weitere größere Freifläche anschließt. Für diesen Bereich beantragte die Klägerin am 8. November 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses.

Lageplan, 1:1000

Bild

Am ... Juni 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus, der bauplanungsrechtliche Maßstab für das beantragte Vorhaben ergebe sich aus § 34 BauGB. Die hierfür relevante nähere Umgebung sei der westliche Teil des Gevierts ...-straße zwischen ...-Straße und ...-Straße. Der östliche Bereich an der ...-straße sowie der ...-straße liege im Umgriff des Bebauungsplanes Nr. ..., der gänzlich andere städtebauliche Merkmale aufweise und daher nicht heranzuziehen sei.

Die Bebauung in der ...-str. 13 - 27 a weise rückwärtige Baukörper in zweiter und dritter Reihe auf. Die beantragte überbaute Grundstücksfläche sei gegenüber vergleichbaren Grundstücken durch den zusätzlichen Baukörper in vierter Reihe zu tief. Von der Straße aus gemessen betrage die rückwärtige Gebäudetiefe in der Regel 74 m (...-str. 13 a + 19 a - e). Lediglich bei der ...-str. 15 c/d betrage die Tiefe 82 m. Bei der abgefragten Bebauung betrage die Tiefe 92 m und löse damit Spannungen aus. Der rückwärtige Grünbereich wäre durch die Bebauung tangiert und es entstünde ein unerwünschter Bezugsfall, der eine erhebliche bauliche Nachverdichtung in Gang setzen würde. Die Bebauung mit vier Gebäuden auf dem Grundstück könne daher nicht zugelassen werden.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 9. Juli 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen und beatragt:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2014, Az. ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 8. November 2013 zu genehmigen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, erneut über den Antrag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich aufgrund des Anteils der überbauten Fläche im Verhältnis zur Freifläche nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Zudem füge es sich wegen der Bebauungstiefe nicht ein.

Zur überbaubaren Grundstücksfläche wird ausgeführt, ein übergeleiteter Baulinienplan setze eine vordere Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie fest. Mit einer Bebauungstiefe von 92 m füge sich das Vorhaben nicht ein. Die faktische Bebauungstiefe sei nicht generell von der Straße zu messen, von der das Vorhaben tatsächlich erschlossen werde, sondern von der nächstgelegenen öffentlichen (geradlinig verlaufenden) Straßengrenze. Dies sei zwar regelmäßig die Erschließungsstraße, müsse es aber nicht sein. Andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung seiner inneren Erschließung oder Wahl des Grundstücks, über das er sich ein Geh- und Fahrtrecht einräumen lasse, das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (BayVGH, B. v. 06.11.2009 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 7; VG München, U. v. 02.11.2009 - M 8 K 09.2235 - juris Rn. 27; VG München, U. v. 25.10.2004 - M 8 K 03.5352 - juris Rn. 28). Vorliegend sei die Bebauungstiefe von der ...-straße aus zu bemessen, was unabhängig davon gelte, ob die Erschließung über die ...-straße oder die ...-straße (gesichert über Grunddienstbarkeiten auf der Fl.Nr. ...) erfolgen solle. Die ...-straße verlaufe im Bereich des Vorhabens nicht mehr gerade, sondern knicke südlich des Baugrundstücks nach Westen ab. Würde man vorliegend auf die ...-straße abstellen, hätte es die Klägerin in der Hand, das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen. Auf dem Baugrundstück und auf den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken sei deutlich eine faktische rückwärtige Baugrenze zu erkennen. Die Bebauung in der ...-str. 15 c/d weise eine Bebauungstiefe von 82 m auf, allerdings sei die Bebauung wegen der Drehung des Baukörpers nicht prägend. Die Bebauung auf dem Grundstück ...-str. 19 a - e weise eine Bebauungstiefe von 65 m auf. Auch in der Westhälfte des Gevierts sei keine entsprechende Bebauungstiefe vorhanden. Wegen der dem Vorhaben zukommenden Bezugsfallwirkung löse das Vorhaben städtebauliche Spannungen aus. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks sei stark begrünt und eine wichtige Freifläche im Geviert. Es bestehe die konkrete Gefahr des Verschwindens dieser Freifläche.

Zum Maß der baulichen Nutzung wird ausgeführt, in der offenen Bauweise sei das Verhältnis unbebauter zu bebauter Fläche relevant. In der näheren Umgebung sei eine überbaute Fläche von 785 m² - 800 m² vorhanden (...-str. 15 - 15 d). Auf dem Vorhabengrundstück ergebe sich durch das Vorhaben mit den Vordergebäuden und den genehmigten fünf Reihenhäusern eine überbaute Fläche von 1.058 m², womit der Rahmen der Umgebungsbebauung überschritten werde. Wie beim Merkmal der „überbaubaren Grundstücksfläche“ seien hierdurch städtebauliche Spannungen zu erwarten. Das Vorhaben würde eine bislang im Geviert nicht vorhandene Bebauung in vierter Reihe darstellen, die den vorhandenen Grünzug beseitige und eine neue dichte Struktur im Geviert schaffe.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klage begründet und im Wesentlichen ausgeführt, die Fläche des Vorhabens sei nicht zur ...-straße hin orientiert und Teil der Bebauung an der ...-straße und solle auch nur über diese erschlossen werden. Daher sei die überbaubare Fläche allein von der ...-straße aus zu beurteilen. Im Westen und Süden grenzten Doppel- und Reihenhäuser an. Die Beklagte beurteile die maßgebliche Umgebung falsch bzw. widersprüchlich. Maßgeblich sei die Bebauung im Quartier und auf der gegenüberliegenden Straßenseite, es sei denn, es fehle die Prägung oder es handele sich um eine Bebauung ganz anderer Qualität (BVerwG, BauR 1991, 308). Maßgeblich sei in erster Linie die Bebauung auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken, vorliegend im Westen die dort vorhandene Reihenhausbebauung und im Süden die Doppelhausbebauung. Irrelevant sei, ob diese Bebauung auf der Grundlage des § 34 BauGB oder eines Bebauungsplanes entstanden sei. Daher sei die Bemessung der Bebauungstiefe von der ...-straße aus vorliegend unzutreffend. Das Maß der baulichen Nutzung sei von der vorhandenen Umgebungsbebauung übernommen worden. Das Verhältnis Freifläche zu bebauter Fläche sei aufgrund der minimalen Grün- und Freiflächen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht entscheidend. Die verbleibende Freifläche sei so groß, wie die Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Eine gesicherte Erschließung erfolge über das Grundstück Fl.Nr. ...

Das Gericht hat am 28. September 2015 über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 28. September 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligen wird im Übrigen auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang in der Sache begründet, da sich das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) grundsätzlich in die nähere Umgebung einfügt und die Klägerin damit einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Allerdings umfasst die Baugenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) auch die gemäß § 5 Abs. 1 der Baumschutzverordnung der Beklagten (BaumschutzV) erforderliche Genehmigung zur Fällung von Bäumen, wie dies auch im eingereichten Baumbestands- und Freiflächenplan vom... November 2013 dargestellt ist. Da die Fällungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 BaumschutzV im Ermessen der Beklagten steht und sie hierüber noch nicht entschieden hat, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif und war daher gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung zur Neuverbescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts auszusprechen.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten fügt sich das beantragte Bauvorhaben sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

2.1 Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Hierbei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich eines Parameters des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 zur überbaubaren Grundstücksfläche - juris). In der Regel zählt zur maßgeblichen Umgebung das Straßenquartier, in dem sich das Vorhaben befindet bzw. bei größeren Straßenquartieren ein entsprechender Teil des Quartiers sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass als nähere Umgebung das Geviert ...-straße/...-Straße/...-straße/...-straße/...-Straße heranzuziehen ist. Die dort vorhandene Bebauung ist zwar relativ heterogen, jedoch finden sich im Gesamten Geviert Doppelhäuser, Hausgruppen und größere Mehrfamilienhäuser, ohne dass sich nach der Bebauungsstruktur eindeutige Bereiche voneinander abgrenzen ließen. Allenfalls käme eine Aufteilung des Gevierts in einen südlichen Bereich mit kleinteiligerer Bebauung und einen nördlicheren Bereich (ab dem streitgegenständlichen Grundstück) mit großteiliger Bebauung in Betracht.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Vorliegend überschreitet das beantragte Bauvorhaben jedoch nicht das - insbesondere auf den südlich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... - verwirklichte Maß der baulichen Nutzung nach dem Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Auf den beiden vorgenannten Grundstücken sind jeweils ein Doppelhaus und ein Dreispänner errichtet, die erkennbar eine höhere Bebauungsdichte realisieren als dies auf dem Vorhabengrundstück der Fall ist. Insoweit kann dahinstehen, ob die westlich gelegene Reihenhausbebauung entlang der ...-straße - die eine nochmals höhere Bebauungsdichte aufweist - zum maßgeblichen Umgriff der näheren Umgebung zählt.

2.3 Auch hinsichtlich des Zulässigkeitsmerkmales der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Mit dem Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird auf die in den Begriffsbestimmungen von § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnete Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 6). Hierbei gibt es aber keinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich allgemein unerwünscht wäre (BayVGH, B. v. 6.11.2009 - a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 29.11.1974 - IV C 10.73 - juris). Im unbeplanten Innenbereich können sich allerdings Baubeschränkungen aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergeben.

Eine unzulässige Hinterlandbebauung kann dabei nur angenommen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch tatsächlich vorhandene Baugrenzen oder Bebauungstiefen geprägt ist und deren Überschreitung bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht (BayVGH, B. v. 6.11.2009 - a. a. O., m. w. N.). Auch wenn das streitgegenständliche Vorhaben mit einer von der ...sraße aus gemessenen Bebauungstiefe von 92 m die Bebauungstiefe des nördlich angrenzenden Nachbaranwesens ...-str. 15 c + d um 10 m überschreitet, fügt es sich gleichwohl in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen, da es beim Einfügen weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 94). Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt, da das Erfordernis des Einfügens es nicht schlechthin ausschließt, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bislang nicht gibt. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zu Uniformität und hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten(Jäde, a. a. O.). Das Einfügenserfordernis hindert lediglich daran, dies in einer Weise zu tun, die selbst oder infolge einer Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde a. a. O.). Somit kommt es für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend darauf an, ob sie sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens halten oder nicht, sondern darauf, ob sie hierzu in keinem oder in einem städtebaulich noch tolerablen Spannungsverhältnis stehen (vgl. Jäde, a. a. O., § 34 Rn. 95 m. w. N.). Der von der Umgebungsbebauung gebildete Rahmen darf damit nicht gleichsam normativ zur Beurteilung eines Vorhabens herangezogen werden, was auch und gerade dann gilt, wenn zur Beschreibung dieses Rahmens Maßgrößen der BauNVO benutzt werden (Jäde, a.a.O, § 34 BauGB, Rn. 96). Eine Hinterlandbebauung ist nur dann unter dem Aspekt des Einfügungsgebotes bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sie konkrete, nur durch förmliche Bauleitplanung zu bewältigende städtebauliche Spannungen hervorruft (Jäde, a. a. O., § 34 BauGB, Rn. 101).

Vorliegend sind keine derartigen, bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen erkennbar, zumal an den Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, südlich und westlich eine Bestandsbebauung mit einer ganz erheblichen Baudichte angrenzt. Eine Vorbildwirkung könnte das streitgegenständliche Vorhaben allenfalls für die nördlich gelegenen Grundstücke (Fl.Nrn. ..., ... und ...) entfalten. Dass damit aber die Wohnruhe in rückwärtigen Grundstücksbereichen beeinträchtigt würde, ist nicht erkennbar. Auf dem südlichen Nachbargrundstück (Fl.Nr. ...) sowie auf dem nördlich angrenzenden Grundstück (Fl.Nr. ...) befinden sich im rückwärtigen, westlichen Bereich der Grundstücke jeweils Doppelgaragen. Hinzukommt, dass die notwendigen Stellplätze für das streitgegenständliche Bauvorhaben in der vorhandenen Tiefgarage auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden.

Da sich somit das beantragte Bauvorhaben in den vorhandenen Rahmen der Umgebungsbebauung einfügt, zumal der hier relevante Bereich - entgegen der Auffassung der Beklagten - gerade keinen Gartenstadtcharakter aufweist, ohne dass es hierauf bauplanungsrechtlich ankäme, wäre grundsätzliche die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Da mit dem Bauantrag auch ein Antrag auf Baumfällung eingereicht wurde, dessen Erteilung gemäß § 5 BaumschutzV im Ermessen der Beklagten steht, die sich hiermit inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt hat, war die Beklagte lediglich zu verpflichten, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden (§§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.2528

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Juli 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Vorbescheid;

Übergeleiteter Baulinienplan;

Überbaubare Grundstücksfläche;

Festsetzung einer öffentlichen und /oder einer privaten Grünfläche in einem übergeleiteten Baulinienplan, der auf der Grundlage der MBO erlassen wurde;

Einfügen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Vorbescheid ... Str. 11, FlNr. ... Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2015 am 20. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes ... Str. 11, FlNr. ... der Gemarkung ... in ... Sie begehrt mit ihrer Klage einen positiven Vorbescheid für die (Neu-) Bebauung dieses Grundstücks in 2 Varianten (zwei Einfamilienhäuser oder ein Kettenhaus).

Am 8. April 2013 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag gem. Art 71 BayBO auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern bei Erhaltung der Bestandsbebauung (Variante 1) bzw. einem Kettenhaus unter Abbruch der Bestandsbebauung (Variante 2). Dazu richtete sie unter Vorlage entsprechender Pläne folgende drei Fragen an die Beklagte:

1. Ist das bereits auf dem Grundstück befindliche, bestehende Gebäude, im Plan BAM 1 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

2. Sind die Neubauten zweier Einfamilienhäuser und drei Garagen, wie im Plan BAM 2 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

3. Ist eine Bebauung aus drei Kettenhäusern mit drei Garagen, wie im Plan BAM 3 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Mit Schreiben vom 1. August 2013 führten die Bevollmächtigten der Klägerin aus, das Vorhaben sei genehmigungsfähig, weil zumindest von einem Baurecht gem. § 34 auszugehen sei. Aufgrund der nahezu realisierten Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nähmen die auf den Grundstücken in der ... Straße vorhandenen Bebauungen an dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 BauGB teil. So seien auf den Grundstücken mit den Flur-Nrn. ... und ... genehmigte und durchaus massive Wohngebäude vorhanden. Die Tatsache, dass das Grundstück außerhalb des für das benachbarte Grundstück später festgesetzten Bauraumgefüges liege, lasse eine Bebauung des Grundstücks nach § 34 BauGB unberührt. Es bestünde erhebliche Zweifel, ob die Änderung des Baulinienplans abwägungsgerecht zustande gekommen sei, nachdem sowohl auf dem Grundstück Flur-Nr. ... wie auf ... bereits eine Wohnnutzung genehmigt und realisiert gewesen sei. Zum anderen stelle sich die Frage, ob die Zielsetzung der Bebauungsplanvorgabe, das Grundstück der Klägerin als Grünfläche zu sichern, funktionslos geworden sei. Ginge man von der Verbindlichkeit dieser Festsetzung aus, dann lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vor. Aufgrund des genehmigten Bestandes und der kürzlich erteilten Genehmigung für die Nutzung des Grundstücks Flur-Nr. ... sei auch das Grundstück der Klägerin auf Dauer einer entsprechenden planerischen Zielsetzung entzogen.

Am 15. Januar 2014 fand eine Ortsbesichtigung seitens der Beklagten statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... im Bereich der „festgesetzten“ Grünfläche eine eingezäunte private Gartennutzung mit Spielplatz vorhanden ist.

Zur baulichen Situation auf dem Grundstück sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgende Lagepläne 1:1000 zu Variante 1 und 2, die aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu sind.

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Am ... Mai 2014 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Vorbescheid, Az. ... Für das Grundstück ... Str. 11, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei im südlichen Bereich eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Bei dem Bereich nördlich davon handele es sich um eine Grünfläche (Inhalt eines einfachen übergeleiteten Baulinienplanes). Es gäbe für das Grundstück zwei Baulinienplänen Nr. ... vom ... März 1938 und Nr. ... vom ... Dezember 1960 mit Änderung der Grünfläche vom ... Oktober 1960. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteile sich hier nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB. Das Grundstück liege innerhalb eines Vorbehaltsgebietes, der Flächennutzungsplan stelle es als allgemeine Grünfläche dar. Das nördliche Nachbargrundstück Fl.Nr. ... befinde sich in städtischem Besitz und sei als Grünfläche angelegt. Aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben stehe das Grundstück daher für eine Bebauung nicht zur Verfügung.

Die von der Klägerin gestellten Einzelfragen wurden wie folgt beantwortet.

a) Ist das bereits auf dem Grundstück befindliche, bestehende Gebäude, im Plan BAM 1 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Sofern das sich auf dem Grundstück befindliche, bestehende Gebäude den Genehmigungen entspreche, sei es legal errichtet und habe Bestandsschutz.

b) Sind die Neubauten zweier Einfamilienhäuser und 3 Garagen, wie im Plan BAM 2 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein, die in Variante 1 dargestellten Neubauten zweier Einfamilienhäuser und 3 Garagen seien planungsrechtlich nicht zulässig.

Es handele sich bei dem Grundstück nördlich der Straßenbegrenzungslinie um eine Grünfläche. Die Festsetzungen der Baulinienpläne seien wirksam zustande gekommen. Der Flächennutzungsplan stelle das Grundstück als Allgemeine Grünfläche dar, die eine übergeordnete Grünzugverbindung vom ...park im Westen zum ...park im Osten ermöglichen solle. Das Bestandsgebäude sei deutlich vor der Erstellung der Baulinienpläne genehmigt worden, so dass die Festsetzungen eine langfristige Umsetzungsperspektive darstellten. Das südlich und östlich angrenzende Flurstück Nr. ... sei ab 2011 bebaut worden. Die Wohngebäude stünden planungsrechtlich an der Baulinie, im Bereich der festgesetzten Straßenfläche befinde sich die Erschließungsfläche. Im nordöstlichen Bereich sei nur die Errichtung der erforderlichen Grünausstattung zugelassen, um das Gepräge einer Grünfläche zu erhalten, der planungsrechtlichen Vorgabe „Grünfläche“ zu entsprechen und keine Baulandqualität zu erzeugen. Die Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplanes seien nicht als obsolet zu betrachten. Die bestehende Bebauung sei historisch möglich gewesen, nach aktuellem Baurecht liege diese Fläche aber außerhalb der festgesetzten Bauräume. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Nutzung als Grünfläche und eine Neubebauung außerhalb der festgesetzten Bauräume komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung betroffen seien. Grundzug sei hier die Freihaltung von baulichen Anlagen. In allen Varianten sei eine Bebauung dargestellt, die die Festsetzung des Bebauungsplanes als freizuhaltende Grünfläche obsolet machen würde. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Fläche werde höher gewichtet als das private Interesse, zumal auf dem Grundstück bereits ein Gebäude bestehe, bei dem von Bestandsschutz auszugehen sei.

c) Ist eine Bebauung aus 3 Kettenhäusern mit 3 Garagen, wie im Plan BAM 3 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein, die in Variante 2 dargestellte Kettenhausanlage sei planungsrechtlich nicht zulässig, siehe dazu Frage und Antwort b).

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014, am 12. Juni 2014 bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten Klage und beantragten:

I.

Der Vorbescheid vom ... Mai 2014, Az. ... wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheid gem. Antrag vom 8. April 2014 zu genehmigen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2014 begründeten die Bevollmächtigten die Klage und stellten folgende Klageanträge:

1. Der Vorbescheid vom ... Mai 2014, Az. ... wird aufgehoben, soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit der zur Genehmigung beantragten Gebäude verneint wird.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheid gemäß Antrag vom 8. April 2013 auch hinsichtlich der Fragen 2 und 3 zu genehmigen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden.

Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids. Das streitgegenständliche Vorhaben sei Teil des Bebauungszusammenhangs. Als solcher gelte nach ständiger Rechtsprechung eine „aufeinanderfolgende Bebauung“, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele. Damit setze der Bebauungszusammenhang keine ununterbrochene Aufeinanderfolge von Baulichkeiten voraus, selbst unbebaute Flächen zwischen bebauten Grundstücken könnten am Bebauungszusammenhang teilnehmen, sofern durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit nicht verloren ginge. Dieser Eindruck bestünde jedenfalls im westlichen Teil, wo sich das Wohnhaus auf Flur-Nr. ... und anschließend das Bestandsgebäude der Klägerin ... Straße 11 befinde. Die Baulinienpläne Nr. ... und ... seien in diesem Bereich obsolet geworden, die Verhältnisse hätten in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließe. Die Festsetzung der Grünfläche sei jedenfalls in diesem Bereich funktionslos geworden. In tatsächlicher Hinsicht läge eine erkennbar dauerhafte Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen vor. In normativer Hinsicht habe die Erkennbarkeit dieser Abweichung einen Grad erreicht, der eine Verwirklichung der Festsetzung nicht mehr erwarten lasse und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Ein Rückbau der seit Jahrzehnten vorhandenen Bebauung sei ausgeschlossen. Die Rechtslage beurteile sich daher ausschließlich nach § 34 BauGB. Das geplante Vorhaben füge sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksgrenze in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Daher seien beide Varianten des geplanten Vorhabens bauplanungsrechtlich zulässig.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Eine Neubebauung des streitgegenständlichen Grundstücks sei nicht zulässig. Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung seien die im Bescheid zitierten einfachen übergeleiteten Bebauungspläne von 1938 und 1960. Es könne dahinstehen, ob die wirksam festgesetzte Grünfläche mittlerweile in Teilbereichen obsolet geworden sei. Jedenfalls liege das Grundstück nicht im Bereich festgesetzter Baulinien bzw. Baugrenzen. Das deutlich erkennbare planerische Ziel sei die Freihaltung einer zusammenhängenden unbebauten Fläche, um eine Verbindung zwischen dem im Osten gelegenen ...park und dem im Western gelegenen heutigen ...park zu schaffen. Eine Neubebauung würde in die Grundzüge der Planung eingreifen. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 20. Juli 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wobei der Bevollmächtigte der Klägerin den im Klageschriftsatz vom 11. Juni 2014 gestellten Antrag bezüglich der Frage 1 zurücknahm und anschließend den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. August 2014 stellte, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da die Beklagte den Antrag hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 2 und 3 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2. Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.). Ob diese Voraussetzungen hier hinsichtlich der Einzelfrage vorliegen, ist zumindest im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zweifelhaft, da pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der zwei Vorhabensvarianten abgefragt wird und nicht lediglich einzelne Zulässigkeitsmerkmale hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit, die einer selbstständigen Beurteilung zugänglich sind (vgl. hierzu die Übersicht in Simon/Busse a. a. O., Art. 71 Rn. 75). Da die Klage jedenfalls auch aus anderen Gründen unbegründet ist, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob hier eine zulässige Vorbescheidsfrage vorliegt.

3. Einer positiven Beantwortung des Antrags steht in jedem Fall entgegen, dass sich die streitgegenständlichen Varianten 1 und 2 des Vorhabens, selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass das Vorhabengrundstück sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befindet, nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.

3.1 Das Vorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB und weiter im Umgriff eines auf der Grundlage der Bauordnung für die... vom 29. Juli 1895 (BayBS II S. 430) - MBO - erlassenen Baulinienplans, der nach Maßgabe des § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz - BBauG - übergeleitet wurde und daher, soweit er verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthält, als Bebauungsplan - vorliegend als einfacher Bebauungsplan, da er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt - fortgilt (zu den weiteren Voraussetzungen für die Annahme der Überleitungsfähigkeit vgl. BVerwG, U. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 - BayVBl. 1973, 501 und U. v. 11.5.1973 - IV C 39.70 - juris).

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens folgt daraus, dass diese sich nach den Festsetzungen des Baulinienplans und, soweit dieser zu den maßgeblichen Zulassungskriterien keine Aussage trifft, ergänzend nach § 34 BauGB bestimmt (§ 30 Abs. 3 BauGB). Bezüglich des hier interessierenden Einfügenskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche käme eine Prüfung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur in Betracht, wenn der Baulinienplan keine vorrangigen Festsetzungen trifft.

In Betracht kommt insoweit eine Festsetzung als (öffentliche) Grünfläche bzw. als öffentlicher Platz oder eine sog. Negativfestsetzung.

3.2 Nach der Münchener Bauordnung konnten planerische Festsetzungen durch Baulinien in Form von Straßenbegrenzungslinien (auch als Vorgartenlinien), Gebäudefluchtlinien (nach heutiger Terminologie: Baulinien) und von vorderen, seitlichen und rückwärtigen Bebauungsgrenzen (heute: Baugrenzen) getroffen werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 MBO).

Hierdurch ließ sich bei entsprechender Baulininienführung neben der allgemeinen Festlegung des überbaubaren Bereichs auch der konkrete Standort der vorgesehenen Bebauung näher bestimmen (durch Gebäudefluchtlinien und gebäudeangepasste Baufenster) und des Weiteren erfolgte damit im Wege einer Negativfestsetzung (wie nach heutigem Recht) eine Bestimmung der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen auf den Baugrundstücken, wenn und soweit die betroffenen Flächen erkennbar in das Bauliniengefüge einbezogen werden sollten, so etwa bei der Festsetzung einer Gebäudefluchtlinie oder Bebauungsgrenze hinter einer Straßenbegrenzungslinie (als Vorgartenlinie) oder durch die Unterbrechung der Bauräume auf demselben oder benachbarten Grundstücken durch seitliche und rückwärtige Bebauungsgrenzen (zum Zweck und Regelungsgehalt der verschiedenen Baulinien siehe auch die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 03.08.1910, MABl. S. 477; abgedruckt in Anhang 28 bei Englert/Mang, Bayerische Bauordnung, 10. Aufl. 1951)

Im Schrifttum zur Münchner Bauordnung und zur BayBO 1901 ist insoweit regelmäßig von „Grünplätzen im Blockinneren“ die Rede (vgl. Englert, MBO, 1. Aufl. 1911, § 1 Rn. 3; Englert/Mang, a. a. O. § 3 Rn. 4; siehe auch ME vom 03.08.2010, a. a. O., Nr. 3 zu §§ 2, 3, 4 und 59). Gemeint sind damit aber nach den heutigen Begrifflichkeiten nicht private oder öffentliche Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, sondern die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es die Münchner Bauordnung darüber hinaus auch ermöglichte, mit Bau- bzw. Vorgartenlinien den Bereich sog. freier Plätze (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 MBO) festzusetzen, worunter neben Verkehrsflächen auch öffentliche Grünflächen nach heutiger Terminologie fallen konnten. Dabei war es in der Praxis anscheinend üblich, zur Kennzeichnung der Zweckbestimmung diese Flächen im Plan ergänzend zur Baulinienfestsetzung grün anzulegen (zur Überleitungsfähigkeit der Festsetzung freier Plätze als öffentliche Grünflächen BayVGH U. v. 26.11.1981 - 2 B 80 A. 1410 - nicht veröffentlicht; VG München, U. v. 28.03.2011 - M 8 K 10.2140 - juris Rn. 36; zur Notwendigkeit einer Grünflächenausweisung bei der Aufstellung von Baulinienplänen siehe auch Helmreich/Schels/Steinhauser, Das Münchner Baupolizeirecht, 1927, § 3 MBO, Rn. 1).

Auch wenn für den Bereich des Vorhabengrundstücks keine wirksame öffentliche Grünfläche bzw. kein öffentlicher Platz festgesetzt worden sein sollte, kann das Vorhabengrundstück allerdings nach den Festsetzungen des Baulinienplans im Bereich einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegen (sog. Negativfestsetzung).

Allein der Umstand, dass für die Fläche des Vorhabengrundstücks im Baulinienplan keine Gebäudefluchtlinien oder Bebauungsgrenzen festgesetzt wurden, also kein Bauraum ausgewiesen wurde, hat nicht notwendig zur Folge, dass eine Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf das Einfügenskriterium der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in Betracht käme. Entscheidend ist insoweit darauf abzustellen, ob das Grundstück als eine der Bebauung zugeordnete Freifläche ausgewiesen werden sollte und in einer Weise in das Bauliniengefüge eingebunden ist, die seine Unbebaubarkeit nach Maßgabe des Regelungsgehalts von auch auf das Grundstück (als Teilfläche der zur Bebauung vorgesehenen Flächen) bezogenen Festsetzungen (als Negativfestsetzung) zur Folge hat. Eine entsprechende Festlegung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die wegen des Vorrangs planerischer Festsetzungen eine Beurteilung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausschließen würde, konnte wie oben bereits ausgeführt mit dem planerischen Instrumentarium der Münchener Bauordnung durch eine Kombination der verschiedenen Baulinientypen bewirkt werden (vgl. VG München, U. v. 21. 1.2013 - M 8 K 11.2272 - juris; BayVGH, B. v. 22.12.2014 - 2 ZB 13.1301 - juris Rn. 5).

3.3 Da dem Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - trotz schriftlicher Aufforderung - die Verfahrensakten zur Baulinienfestsetzung, insbesondere der Festsetzungsbeschluss nicht vorlagen und die Beklagte auch nicht geltend gemacht hat, dass diese in den Archiven nicht mehr auffindbar sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfahrensakten noch aufgefunden werden und sich insbesondere aus dem Festsetzungsbeschluss zu den streitgegenständlichen Baulinienplänen Hinweise entnehmen lassen, welche Planungsabsichten seinerzeit den Baulinienplänen Nr. ... vom ... März 1938 und Nr. ... vom ... Oktober 1960 zugrunde lagen. Auch die Klagepartei hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB keine Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Bebauungsplans entgegenstehen, sondern dies ohne entsprechende Belege lediglich behauptet.

3.4 Das Gericht kann die Frage, ob es sich bei dem streitgegenständliche Grundstück um eine überbaubare Grundstücksfläche handelt, im streitgegenständlichen Verfahren jedoch offen lassen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass das Vorhabengrundstück nicht als freier Platz im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MBO ausgewiesen ist oder dass es sich bei der Kennzeichnung als grün hinterlegte Fläche im Baulinienplan lediglich um eine nachrichtliche Angabe zur seinerzeit bereits ausgeübten Nutzung der Fläche gehandelt hat, und mit der Baulinienfestsetzung in Bezug auf die Nutzung als Grünfläche keine verbindliche Regelung als öffentliche Grünfläche getroffen werden sollte und auch keine sogenannte wirksame Negativfestsetzung vorliegt, kommt zwar § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung. Die zwei abgefragten Vorbescheidsvarianten fügen sich aber nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Insoweit kann es vorliegend auch dahinstehen, ob eine entsprechende Festsetzung abwägungsgerecht zustande gekommen oder zwischenzeitlich obsolet geworden ist.

4. Eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Beantwortung der im Vorbescheidsantrag vom 8. April 2013 gestellten Vorbescheidsfragen 2 und 3 scheidet jedenfalls schon allein deshalb aus, weil sich weder die abgefragte Variante 1 noch die Variante 2 in die maßgebliche nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, so dass die Klage jedenfalls schon allein aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg hat.

4.1 Als „maßgebliche nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und somit der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 - juris Rn. 33; B. v. 20.08.1998 - IV B 79/98 - juris LS. 2; B. v. 28.08.2013 - 4 B 74/09 - juris Rn. 2, 3). Zwar ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. So ist bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht, als die Wirkung der Art der baulichen Nutzung; dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, B. v. 07.03.2011 - 1 B 10.3053 - juris Rn. 26).

Nach dem Ergebnis des Augenscheins am 20. Juli 2015 liegt ein klarer Strukturschnitt zwischen der Bebauungsstruktur des Gebäudekomplexes ... Straße 232 (fünfstöckige Blockbebauung) einerseits und der kleingliedrigen Bebauungsstruktur ... Straße 234 und ... Straße 11 (freistehendes zweigeschossiges Einfamilienhaus bzw. freistehende Doppelhaushälfte und ein Kiosk) andererseits vor. Der Gebäudekomplex ... Straße 232 kann daher nicht mehr als prägend für die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks angesehen werden.

Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Vorhabengrundstücks ... Straße 11 gelegenen Gebäudekomplexe ... Straße 238 und ...straße 1 bis 3 weisen ebenfalls eine gänzlich andere Bebauungsstruktur auf und sind zu weit vom geplanten Vorhaben entfernt, da sie sich im gegenüberliegenden Geviert befinden, weshalb sie nicht Bestandteil der näheren Umgebung für das streitgegenständliche Bauvorhaben sind.

Als maßgebliche nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB kann daher allenfalls das Gebäude...straße 234 sowie das nach wie vor genutzte Bestandsgebäude auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück ... Straße 11 herangezogen werden.

In der so definierten maßgeblichen Umgebung finden sich jedoch keine hinsichtlich Grundfläche, Kubatur sowie Höhenentwicklung baulich entsprechenden Gebäude, so dass sich weder die Vorbescheidsvariante 1 noch die Variante 2 nach dem Maß der baulichen Nutzung in ihre nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.

4.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umliegenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1994 - 4 C 18/92 - NVwZ 1994, 1006 - juris; B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - juris; B. v. 03.04.2014 - 4 B 12/14 - juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (vgl. BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - juris).

Der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend ist bei der Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung im Innenbereich daher auf die nach außen wirkenden Größen wie Grundfläche und Höhe der baulichen Anlage in ihrer Gesamterscheinung, also der Kubatur abzustellen und nicht auf die in §§ 16 ff. BauNVO enthaltenen Definitionen bzw. Kriterien, die allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 23.03.1994 - 4 C 18/92 - NVwZ 1994, 1006 ff. - juris).

Dabei verbietet sich in einer Art „Rosinentheorie“, dass sich das Vorhaben zur Rahmenfestlegung an mehreren Gebäuden gleichzeitig orientiert, welche bezüglich eines dieser absoluten Faktoren jeweils einen Maximalwert aufweisen und diese Einzelwerte dann kombiniert werden. Ein Vorhaben kann sich also nicht gleichzeitig an der größtmöglichen Grundfläche, der höchsten Wandhöhe und/oder Firsthöhe von jeweils verschiedenen Gebäuden orientieren (st. Rspr. der Kammer, z. B. VG München, U. v. 12.12.2011 - M 8 K 11.1141 - juris Rn. 41).

Gemessen an diesem Maßstab fügen sich die abgefragten Vorbescheidsvarianten 1 und 2 des streitgegenständlichen Vorbescheids zwar hinsichtlich der Art der Nutzung - Wohnen - offensichtlich und auch unstreitig in die nähere Umgebung ein, aber im Übrigen lassen sich im maßgeblichen Quartier keine Gebäude mit einer der Variante 1 oder 2 vergleichbaren Kubatur und Grundfläche finden.

4.3 In der mit Vorbescheidsantrag abgefragten Variante 1 bleibt der Altbestand bestehen. Seine Grundfläche beträgt vermasst 185,5 m2, der westliche Neubau umfasst eine Grundfläche von 108 m2, der östliche unmittelbar an das Bestandsgebäude angebaute Neubau eine solche von 112 m2 (beide vermasst). Die Grundfläche dieser beiden aneinander gebauten Gebäude beläuft sich somit auf 297,5 m2. Da auch das Gebäude ... Straße 234 lediglich eine Grundfläche von ca. 100 m2 aufweist, befindet sich in der maßgeblichen näheren Umgebung somit kein Gebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche. Darüber hinaus wäre nach Verwirklichung der Variante 1 auch das Verhältnis zwischen überbauter Grundfläche und Freifläche ohne Vorbild im maßgeblichen Umgriff. Damit fügt sich mit Vorbescheidsantrag vom 8. April 2013 abgefragte Variante 1 nicht in die nähere Umgebung ein.

4.4 In der mit Vorbescheidsantrag abgefragten Variante 2 soll der Bestand abgebrochen werden. Dafür sollen drei in der Grundfläche gleich große Häuser errichtet werden, jedes davon mit einem eingeschossigen Teil mit 60 m2 Grundfläche und einem zweigeschossigen mit 72 m2 Grundfläche. Die drei aneinander gebauten Kettenhäuser weisen damit jeweils eine Grundfläche von 132 m2 und daher eine Gesamtgrundfläche von 396 m2 auf. In der maßgeblichen näheren Umgebung befindet sich kein Gebäude mit einer entsprechenden Grundfläche und kein Gebäude mit einer dem abgefragten Kettenhaus entsprechenden Kubatur. Damit fügt sich auch die abgefragte Variante 2 nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein.

4.5 Die vergleichsweise große Grundfläche der geplanten Vorhaben sowohl bei Variante 1 wie auch bei Variante 2 ist gegenüber der kleingliedrigen Bebauung in der maßgeblichen Umgebung somit augenfällig, da sich die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens durch eine kleinteilige Bebauung auf relativ großen Grundstücken auszeichnet. Aus dieser einheitlichen Struktur brechen beide Vorbescheidsvarianten nach Außen deutlich wahrnehmbar aus.

4.6 Aufgrund der massiven baulichen Verdichtung kann dem Vorhaben auch eine unerwünschte Vorbildwirkung sowie die damit verbundene Erzeugung von bodenrechtlichen Spannungen durch die - hierdurch eröffnete - mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung nicht abgesprochen werden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung wie auf dem klägerischen Grundstück käme im Falle der Verwirklichung der Vorbescheidsvarianten 1 und 2 auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch die streitgegenständlichen Vorbescheidsvarianten die Einleitung einer massiven Nachverdichtung im Bereich des unmittelbar westlich sowie auch des östlich angrenzenden Grundstücks zu befürchten ist.

5. Da sich die beiden abgefragten Varianten nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen, bodenrechtliche Spannungen auslösen und die Grundzüge der Planung dadurch berühren, scheidet insoweit auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus.

6. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor der Einstellung auf EUR 40.000,- und nach der Einstellung auf EUR 37.500,- festgesetzt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog Nr.9.1.1.1 und 9.1.1.2)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 24. Januar 2013 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück …straße, Fl.Nr. …, Gemarkung … Geplant war im rückwärtigen Grundstücksbereich der ehemals einheitlichen Fl.Nr. … ein Einfamilienhaus mit Erd- und ausgebautem Dachgeschoss mit einer Grundfläche von 11,40 mx 8,50 m und einem 1 mtiefen und 5,70 mbreiten Erker an der Nord-West-Seite des Gebäudes. Die Wandhöhe sollte 3,60 mbetragen, die Firsthöhe des Walmdaches 7,80 m; Gauben waren an der Ost- und Westseite vorgesehen.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu).

Dem Bauantrag vom 24. Januar 2013 war ein Bauantrag vom 12. April 2012 vorangegangen, bei dem im vorderen straßenseitigen Bereich ein Doppelhaus und im rückwärtigen Bereich ein Einfamilienhaus vorgesehen war. Nachdem das Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich per Handeintrag aus den, dem Bauantrag vom 12. April 2012 zugrunde liegenden Plänen gestrichen worden war, wurde der Bauantrag vom 12. April 2012 mit Bescheid vom … August 2012 nach Plan-Nr. … in Form des straßenseitigen Doppelhauses mit E + 1 + Dgenehmigt.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu).

Das mit Bescheid vom … August 2012 genehmigte Gebäude ist bereits nahezu fertig gestellt.

Mit Bescheid vom … April 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 24. Januar 2013 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, da im Geviert …straße/… Straße/… Straße die Gebäude im vorderen Grundstücksbereich stehen würden und eine eindeutige Vorgartenzone sowie einen rückwärtigen, mit Bäumen bestandenen Gartenbereich bildeten, der nicht bebaut sei. Die Gebäude in der Blockmitte stünden alle in einem gleichmäßigen Abstand von rund 40 mzur …straße und rund 50 mvon der Parallel Straße entfernt. Sie bildeten eindeutig definierte Westgärten mit Ausnahme des Doppelhauses …str. 2 a/b. Somit sei eine eindeutige städtebauliche Struktur mit einer dreireihigen Bebauung in dem für die Beurteilung maßgeblichen Quartier vorgegeben. Das streitgegenständliche Gebäude würde, von der …straße aus gesehen, eine weitere Baureihe zwischen der Bebauung eröffnen, die sich in der Mitte des Quartiers nach einheitlichem Maßstab entlang von Eigentümerwegen gebildet habe, weshalb sie sich in dieser Form und Situierung nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung einfüge. Dies führe bezogen auf die relativ vergleichbaren Grundstücke zudem zu einer völlig neuen Dichtestruktur im Verhältnis von Freifläche zur überbauter Grundfläche. Das beantragte Vorhaben würde zu städtebaulichen Spannungen führen, da es in der für eine derartige neue Zeile offenen Umgebung eine erhebliche Bezugsfallwirkung auslösen würde. Es könnte dann nämlich auf nahezu allen Grundstücken des Quartiers eine zusätzliche Baureihe eröffnet werden. Das relativ gleichmäßige Verhältnis von bebauter zu unverbauter Fläche, das in dem Bauquartier anzutreffen sei, würde sich bei Zulassung einer weiteren Baureihe - die sich entsprechend auch im Westen des Quartiers entwickeln könnte - nahezu verdoppeln. Es sei aber anerkannt, dass zum Einfügen nach dem Maß der Nutzung auch der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen bedeckt sein könne, als städtebaulich relevantes Kriterium in den Blick zu nehmen sei. Danach sprenge das Vorhaben den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen und widerspreche damit den Anforderungen aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Der Bescheid vom … April 2013 wurde der Klägerin am 27. April 2013 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom … April 2013.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 beantragten sie, den Bescheid vom … April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Aus der Fl.Nr. … sei die jetzt streitgegenständliche Fl.Nr. … herausgemessen worden. Ursprünglich habe ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage gebaut werden sollen. Da die Beklagte ihre ursprünglich positive Haltung bezüglich eines Mehrfamilienhauses nicht aufrechterhalten habe, sei der Bauantrag vom 12. April 2012 gestellt worden, bei dem die Beklagte ebenfalls ihre anfänglich positive Einstellung geändert habe, weshalb das Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich abgestrichen worden sei. Die Vorgeschichte mache deutlich, dass die Klägerin Grund zur Annahme einer höheren baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks gehabt habe. Das Bauvorhaben füge sich nach Art, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche ein; hinsichtlich des Maßes sei § 16 Abs. 2 BauNVO im Innenbereich nur eine Auslegungshilfe. Auch die gegenüberliegende Seite der …straße sei als maßstabsbildend heranzuziehen. Das für das Einfügen auch maßgebliche Kriterium des Verhältnisses Freifläche zu bebauter Fläche habe die Beklagte in unzutreffender Weise zur Anwendung gebracht. Die Maßflächenzahl des § 16 Abs. 2 BauNVO habe sie rechtsatzartig herangezogen. Bezugsfälle existierten auf den Fl.Nrn. …, … und … Die Grundflächenzahl auf der Fl.Nr. … liege bei 0,226, bei den Fl.Nrn. … und … bei rund 0,221 und 0,245. Insoweit handele es sich bei der Grundflächenzahl auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit 0,275 um eine maßvolle Überschreitung, die das Einfügen nicht hindere. Das Bauvorhaben löse auch keine städtebaulichen Spannungen aus, da - ausgehend von den Fl.Nrn. …, … und … - bereits ostseitig eine dreireihige Bebauung angelegt sei. In Zusammenschau mit der Fl.Nr. … (…str. 36) ergebe sich bereits hier eine vierreihige Ost-West-Beziehung. Die Bebauung auf den Fl.Nrn. … und … (…str. 2 a + 2 b) bestehe bereits seit den 90er-Jahren.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen hinsichtlich des Nichteinfügens des streitgegenständlichen Vorhabens nach dem Verhältnis von Freifläche zu bebauter Fläche vertieft. Die Bebauung östlich der …straße sei nicht prägend, da dadurch der bodenrechtliche Charakter des streitgegenständlichen Grundstücks nicht mehr beeinflusst werde. Der maßgebliche Umgriff sei bei der überbaubaren Grundstücksfläche enger zu begrenzen (BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3035). Die Beklagte wende die Regelungen der Baunutzungsverordnung nicht gleichsam rechtssatzartig an. Vielmehr trete das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche als Bezugsgröße für das zulässige Maß der Nutzung vorliegend ganz offensichtlich nach außen in Erscheinung. Das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche sei bei einer sehr homogenen Bebauungsstruktur, die den Charakter der Einheitlichkeit vermittele - wie vorliegend - nicht nur eine rechnerische Größe, sondern optisch anhand der Gegebenheiten klar ablesbar (BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18/92; VG München, B. v. 17.1.2012 - M 8 SN 11.5597). Da die durch das Vorhaben bedingte Veränderung dieses Verhältnisses in der maßgeblichen Umgebung auch kein Vorbild finde, füge sich das Vorhaben im Ergebnis nicht ein. Städtebauliche Spannungen seien hier geradezu absehbar, da bei einer Realisierung des Vorhabens eine gänzlich neue Dichtestruktur im Geviert entstünde. Eine fünfte Baureihe entstünde in der Folge möglicherweise auch in den Ostgärten der Bebauung entlang der …straße. Bei nahezu allen Grundstücken im Geviert werde man jedenfalls davon ausgehen müssen, dass rein praktisch eine rückwärtige Bebauung realisierbar wäre. Die als Bezugsfall benannten Grundstücke …str. 2 a/b (Fl.Nrn. … + …) seien nicht vergleichbar, da sie mit einem Doppelhaus bebaut seien, das ursprünglich auf einer ungeteilten Fl.Nr. … errichtet worden sei. Die dortige Bebauung datiere bereits aus den späten 50er-Jahren und sei zunächst als Einfamilienhaus genehmigt und realisiert sowie in der Folge sukzessive erweitert worden. Zwischen 1993 und 1995 habe ein weiterer Um- und Ausbau stattgefunden und es sei die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt. Da das ursprüngliche Grundstück Fl.Nr. … nach der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen geteilt worden sei, sei durch das einheitlich wirkende Doppelhaus keine vierte Baureihe entstanden. Hinzukomme, dass das Doppelhaus …str. … seiner Kubatur nach auch nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar sei. Durch den geplanten grenzständigen Anbau der Garage auf dem Vorhabengrundstück, sowie dem unmittelbaren Anbau des Einfamilienhauses an diese Garage entstünde eine viel massiver wirkende Bebauung, als auf den Grundstücken …str. … Auch wenn durch die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. … zwei Grundstücke entstanden seien, die ihrer Größe nach jeweils kleiner sind als die sonst im Geviert vorherrschenden Grundstücksgrößen, seien diese Einzelgrundstücke jedoch noch erheblich größer als das nun zu bebauende Grundstück sowie das Vorderliegergrundstück Fl.Nr. …, so dass jedenfalls hier schon keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Hinzu komme, dass bei der Bestimmung des Verhältnisses der überbauten Fläche zur Freifläche auch nicht auf die jeweiligen Grundstücksgrenzen Rücksicht zu nehmen sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihren bisherigen Vortrag im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2014.

Das Gericht hat am 30. Juni 2014 einen Augenschein durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Augenscheins ebenso verwiesen wie auf die anschließende mündliche Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie den eingereichten Plan und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zu, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 1 VwGO, Art. 59 Abs. 1 BayBO).

1. Planungsrechtlich richtet sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB, da im gesamten Quartier …straße/… Straße/…straße/… Straße straßenseitig eine Baugrenze festgesetzt ist, zu der das Vorhaben nicht in Widerspruch steht.

Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Einfamilienhauses im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

1.1 Sowohl der Art als auch der Bauweise nach fügt sich das geplante Vorhaben unstreitig in die ausschließlich von Wohnnutzung in offener Bauweise geprägte Umgebung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO).

1.2 Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bestehen keine Bedenken, da sich das Vorhaben insoweit in die maßgebliche Umgebung einfügt.

1.2.1 Als „maßgebliche nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978, BauR 1978, S. 276; BVerwG v. 28.8.1998, NVwZ-RR 1999, S. 105; BVerwG v. 11.2.2000, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197; BVerwG v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Zwar ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführte Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. So ist bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen, als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht, als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung; dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (BayVGH v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris).

Aufgrund der weitgehend homogenen Bebauungsstruktur im Quartier …straße/… Straße/…straße/… Straße stellt dieses den für das Bauvorhaben maßgeblichen Bereich in Bezug auf die in Frage stehenden Einfügenskriterien des § 34 BauGB dar.

In diesem Quartier finden sich fraglos Bebauungstiefen, die weit über die des streitgegenständlichen Vorhabens hinausgehen, da die Bebauungstiefe von der Erschließungs Straße aus zu ermitteln ist, weshalb die Bebauungstiefen der …str. … und 8 sowie 14 und 16 deutlich größer sind als die des streitgegenständlichen Vorhabens. Die im Ver-fahren diskutierte Frage einer weiteren (vierten) Baureihe ist für das Kriterium der „überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „Bebauungstiefe“ daher irrelevant.

1.3 Allerdings fügt sich das Vorhaben nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung in seine - maßgebliche - Umgebung ein.

1.3.1 Auch hinsichtlich des im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung zu prüfenden Verhältnisses von Freifläche zu bebauter Fläche ist nach den oben dargestellten Kriterien der Rechtsprechung zur maßgeblichen näheren Umgebung ausschließlich auf das Quartier …straße/… Straße/…straße/… Straße abzustellen.

Dies bedingt zum einen die weitgehend homogene Bebauungsstruktur in diesem Geviert; zum anderen hat die Prägung hinsichtlich der Freifläche zu bebauter Fläche - ähnlich wie die Bebauungstiefe - einen Lagebezug und somit vor allem einen Bezug in das Quartiersinnere, da sich die Freiflächen - in der Regel - im rückwärtigen, straßenabgewandten Bereich der Grundstücke befinden.

1.3.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 1006, v. 14.3. 2013 - 4 B 49/12 und v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, jeweils juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der BauNVO zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (BVerwG v. 14.3.2013, a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Klagepartei manifestiert sich das Verhältnis bebauter Fläche zur Freifläche im maßgeblichen Quartier weniger im Rahmen der Maßzahlen entsprechend § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern vor allem dadurch, wie diese Bezugsgrößen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten. Vorliegend zeichnet sich die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens durch eine eher kleinteilige Bebauung mit relativ einheitlichen Grundstücksgrößen aus, auch wenn die an die Straße angrenzenden Grundstücke eher rechteckig und die im Quartiersinneren liegenden Grundstücke quadratisch sind. Diese doch recht deutlich hervortretende Einheitlichkeit wird lediglich - nach dem Lageplan - durch die Grundstücke …str. … und … durchbrochen. Lässt man allerdings die in der Natur nicht erkennbare Grundstücksgrenze - die durch das als Einheit wirkende Gebäude …str. … verläuft - außer Betracht, fügen sich die in der Natur als Einheit wirkenden Fl.Nrn. … … und … optisch in die im Übrigen gegebene einheitliche Struktur ein.

Aus dieser einheitlichen Struktur bricht das Bauvorhaben nach außen deutlich wahrnehmbar aus. Als Freifläche verbleiben praktisch nur die Grundstücksbereiche, auf die die notwendigen Abstandsflächen fallen. Eine solche Situation findet sich offensichtlich auf keinem der übrigen Grundstücke im Quartier. Das Gleiche gilt, wenn man die Bebauung auf der ehemaligen Fl.Nr. … (nunmehr: Fl.Nrn. … und …) insgesamt in den Blick nimmt. Zwar wird in diesem Fall das Verhältnis bebauter Fläche zu Freifläche durch die freizuhaltende Vorgartenzone zugunsten der Freifläche entlastet; im Übrigen verbleibt es aber im Wesentlichen dabei, dass die Freifläche nur aus den Bereichen generiert wird, auf denen die notwendigen Abstandsflächen zu liegen kommen, wobei dieser Bereich auf der Nordseite des Vordergebäudes …str. … als Zufahrts Weg zu den zwischen den Gebäuden liegenden Garagen auch noch die entsprechende Versiegelung aufweist.

Insoweit kann entgegen der Ansicht der Klagepartei keine Rede davon sein, dass die Beklagte bei der Prüfung des als Teilaspekt des Maßes der baulichen Nutzung zu prüfenden Verhältnisses von bebauter Fläche zu Freifläche lediglich die rechnerischen Bezugsgrößen der Baunutzungsverordnung zugrunde gelegt hat. Vielmehr ist auch ohne die Anstrengung rechnerischer Ermittlung des Verhältnisses von bebauter Fläche zu verbleibender Freifläche offensichtlich, dass sich das klägerische Vorhaben in Bezug auf dieses Kriterium nicht in die maßgebliche Umgebung einzufügen vermag. Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zur umgebenden Freifläche ist sowohl bei isolierter Betrachtung der - neuen - Fl.Nr. … als auch der gesamten Bebauung der ehemaligen Fl.Nr. … augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgeblichen Geviert tritt klar zu Tage.

1.4 Aufgrund der massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen kann dem Vorhaben auch eine unerwünschte Vorbildwirkung und die damit verbundene Erzeugung von bodenrechtlichen Spannungen durch die - hierdurch eröffnete - mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung nicht abgesprochen werden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung wie auf dem klägerischen Grundstück käme im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf einer Vielzahl anderer Grundstücke im Geviert in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Einleitung einer massiven Nachverdichtung zu befürchten ist.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Bei offener Bauweise ist auch das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - BauR 2014, 1126; BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

Bei der Bestimmung des vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Bauvorhabens hat das Erstgericht in vertretbarer Weise auf das Bauquartier zwischen der H.-straße, der S. Straße, der R. Straße und der A. Straße abgestellt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - NVwZ-RR 1998, 539). Bei dem Nutzungsmaß oder hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13.1995 - juris).

Insoweit geht das Erstgericht zu Recht von einer weitgehend homogenen Bebauungsstruktur im genannten Bauquartier aus. An der dem Bauquartier gegenüberliegenden Seite der H.-straße findet sich dagegen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung eine sehr unterschiedliche Bebauungsstruktur. Zudem ist das Bauvorhaben auf einem Hinterliegergrundstück zur H.-straße geplant. Eine gegenseitig prägende Wirkung des Bauvorhabens und der Bebauung an der gegenüberliegenden Seite der H.-straße ist somit umso weniger anzunehmen. Von daher ist auch keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2013 (2 B 13.1995 - juris) zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben. Dort sollte das Vorhaben in einer Entfernung von nur ca. 3 m zur Straße errichtet werden. Von daher war eine gegenseitige Prägung mit der an der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung anzunehmen. Zudem war das Bauquartier, in dem das dortige Bauvorhaben selbst liegen sollte, nicht von einer derart weitgehend homogenen Bebauungsstruktur geprägt wie das Bauquartier im vorliegenden Fall.

In diese maßgebliche nähere Umgebung fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Das Erstgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich hinsichtlich des Verhältnisses von bebauter Fläche zur umgebenden Freifläche nicht im vorgegebenen Rahmen halten würde. Soweit sich die Klägerin auf das Doppelhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 und 1597/72 als Bezugsfall beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht verwirft die Ansicht der Klägerin mit der Begründung, dass das Doppelhaus in der Natur als Einheit wirke und damit das vorgegebene Verhältnis von Gebäude zu umgebender Freifläche eingehalten sei. Selbst wenn dem nicht so wäre, so wäre die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 jedenfalls als Ausreißer anzusehen. Denn nirgends sonst im Bauquartier wird die weitgehend homogene Bebauungsstruktur hinsichtlich des Verhältnisses von Gebäude zu umgebender Freifläche in ähnlicher Weise durchbrochen. Die genannte Doppelhaushälfte erweist sich damit als Fremdkörper, der das Baugebiet im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht prägen kann. Im Übrigen plant die Klägerin im Gegensatz zu der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 ein freistehendes Einfamilienhaus auf dem Hinterliegergrundstück Fl. Nr. 1597/79. Auch von daher ist eine Vergleichbarkeit der Fälle nicht gegeben. Die umgebende Freifläche im Verhältnis zum Gebäude würde wesentlich stärker eingeschränkt. Zudem würde auch die umgebende Freifläche hinsichtlich der bereits verwirklichten Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. 1597/50 und 1597/78 minimiert. So lange das Grundstück Fl. Nr. 1597/79 nicht bebaut ist, ist jedoch die Harmonie (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - BauR 1999, 152) im Bauquartier noch gewahrt. Auf die Grundstücksgrenzen kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - BauR 1989, 60).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben aufgrund der geplanten massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen eine unerwünschte Vorbildwirkung haben würde und damit bodenrechtliche Spannungen durch die hierdurch eröffnete mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung erzeugt würden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung wie auf dem klägerischen Grundstück käme dann auf einer Vielzahl anderer Grundstücke im Bauquartier in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Einleitung einer massiven Nachverdichtung zu befürchten wäre. Sollte die Beklagte jedoch von sich aus weitere fragwürdige Baugenehmigungen wie für die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 erteilen, wird sich dies auf lange Sicht nicht verhindern lassen.

Abgesehen davon fügt sich das Bauvorhaben auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Dem Vorhaben der Klägerin steht eine faktische rückwärtige Baugrenze im Sinn von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entgegen (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 34 Rn. 47 m. w. N.). Nach den vorliegenden Lageplänen besteht sowohl bei den an der H.-straße als auch bei den an der R. Straße errichteten Gebäuden eine faktische rückwärtige Baugrenze. Ebenso deutlich ist eine solche bei den Gebäuden in der zweiten Reihe zwischen H.-straße und R.-straße zu erkennen, wobei auch hier die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. 1597/59 sich als Ausreißer erweist. Eine Bebauung an der H.-straße, die über eine hinter den Anwesen H.-straße 4 und H.-straße 10a zu ziehende rückwärtige Grenze hinaus reichen würde, ist damit ausgeschlossen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen baurechtlichen Fall, dessen Lösung sich nach den Ausführungen unter Ziffer 1. klar ergibt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.