Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1531

published on 18/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 15.1531
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Gericht

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Tenor

In der Verwaltungsstreitsache

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte -

wegen Vorbescheid …platz 8, FlNr. … Gem. …

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2016

am 18. April 2016

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begeht von der Beklagten die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die geplante Neubebauung auf dem Grundstück …platz 8, Fl.Nr. … der Gemarkung … in … Nach Abriss des zweigeschossigen Bestandsgebäudes ist dort der Neubau eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit den Abmessungen von 18,00 m an der Südseite, 13,30 m an der Westseite, 18,40 m an der Ostseite und 18,20 m an der Nordseite (12,00 m zuzüglich 6,20 m) beabsichtigt. Die Traufhöhe soll 6,50 m und die Firsthöhe 10,05 m betragen. Das Dachgeschoss ist als Mansarddach mit einer Dachneigung von 45° an der Nordwestseite und im Übrigen mit einer Dachneigung von 70° geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 10. Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Neubebauung. Dazu wurden folgende drei Vorbescheidsfragen gestellt:

Frage 1: Ist das geplante Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und Gewerbe, planungsrechtlich zulässig?

Frage 2: Ist das in den Plänen dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig?

Frage 3: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben entsprechend der Baulinien gemäß Katasterauszug der … (Stand: 20.08.2014) zulässig?

Am 18. März 2015 erließ die Beklagte gemäß dem Antrag vom 10. Dezember 2014 nach Pl.Nr. ... und Baumbestandsplan Nr. ... einen hinsichtlich der Fragen 1 und 3 positiven und hinsichtlich Frage 2 ablehnenden Vorbescheid. Das Vorhaben liege im städtebaulichen Geviert zwischen der ... Straße im Süden, der ...straße im Westen und Norden sowie der ...straße und dem ...platz im Osten. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 3 BauGB und nach § 34 BauGB. Für das Baugrundstück sei eine vordere Baulinie entlang des ...platzes und der ... Straße sowie eine seitliche Baugrenze im Westen festgesetzt. Die Eigenart der näheren Umgebung sei vorwiegend durch eine Bebauung jeweils mit Erdgeschoss, einem Obergeschoss und Dachgeschoss vorgeprägt. Die Dachgeschosse seien dabei entweder als Satteldach, als Walmdach oder als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Der Flächennutzungsplan stelle das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet dar, was der tatsächlichen Nutzung entspreche. Zu den Einzelfragen führte die Beklagte Folgendes aus:

Frage 1: Ist das geplante Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung, nämlich Wohnen und Gewerbe, planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Gemäß der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Antragsunterlagen sei im Erdgeschoss eine Ladenfläche von ca. 200 m2 für den Biomarkt „...“ vorgesehen. In den Obergeschossen sei vollständig Wohnnutzung geplant. Eine wie dargestellte Nutzungsmischung von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung sei planungsrechtlich zulässig, zumal die im Flächennutzungsplan dargestellte WA-Nutzung der hier in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzung entspreche.

Frage 2: Ist das in den Plänen dargestellte Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig? Beantragt werde ein Gebäude mit den Abmessungen von 18,00 m auf 18,40 m mit einer Dreigeschossigkeit mit Dach bei einer Wandhöhe „von Traufe 6,50 m und First 10,05 m“. Vergleichbare Vorhaben fänden sich auf den Nachbargrundstücken wieder, so dass dieses Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig sei.

Antwort: Nein, aufgrund des hier mit 70° Dachneigung sehr steil geplanten Mansarddaches trete das Vorhaben gegenüber der in der näheren Umgebung maßgeblichen Bebauung um ein Geschoss mehr, mit E + II, und damit dreigeschossig in Erscheinung. Die hier maßgebliche Bebauung weise zwar z.T. auch drei Geschosse auf, trete jedoch im Gegensatz zum antragsgegenständlichen Vorhaben nur zweigeschossig (mit E + I + D) in Erscheinung, da dort das dritte (Dach-) Geschoss entweder mit einer deutlich geringeren Dachneigung oder nur in Form eines allseitig deutlich zurückgesetzten Terrassengeschosses realisiert worden sei.

Es werde - obwohl nicht konkret abgefragt - darauf hingewiesen, dass sich das Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht mehr in die nähere Umgebung einfüge.

Frage 3: Ist das in den Plänen dargestellte Vorhaben entsprechend der Baulinien gemäß Katasterauszug der ... (Stand: 20.08.2014) zulässig?

Antwort: Ja, die geplante Situierung des Baukörpers unmittelbar angrenzend an die entlang dem ...platz sowie der ... Straße verlaufenden Baulinien entspreche den planungsrechtlichen Festsetzungen und sei somit planungsrechtlich zulässig.

Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. März 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage

gegen den Vorbescheid der LBK vom 18.03.2015, soweit in diesem Bescheid dem zugrunde liegenden Vorbescheidsantrag nicht stattgegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 beantragten sie,

die Beklagte zu verpflichten, die Frage Ziff. 2 (zulässiges Maß der baulichen Nutzung) des Vorbescheidsantrages der Klägerin vom 10.12.2014 (Eingangsdatum) nach Plannummer ... unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der LBK vom 18.03.2015, Az. ..., positiv zu bescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die ... Straße im Bereich des Vorhabens zum ...platz hin öffne. Dieser Bereich sei geprägt durch Mehrfamilienhäuser mit mindestens zwei Vollgeschossen plus Dach mit oft großzügigen Dachgauben. Die Gebäude ...platz 13 und 15 träten nach außen als dreigeschossig in Erscheinung. Das Vorhaben der Klägerin sei gem. § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig. Vorliegend gehöre zur maßgeblichen prägenden Umgebung nicht allein die zwischen ...straße/...straße /... Straße gelegene Bebauung, sondern auch die auf den dem Vorhaben gegenüber liegenden Straßenseiten der ...straße und der ... Straße sowie die Bebauung um den ...platz. Die ... Straße sei zwar verhältnismäßig breit, es sprächen jedoch überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich die Bebauung auf beiden Straßenseiten im Bereich des ...platzes gegenseitig präge. Die ... Straße weise im Bereich des ...platzes auf beiden Seiten relativ gleichförmig gestaltete allgemeine Wohngebiete auf, so dass auch wegen der ähnlichen Nutzungen auf beiden Seiten eine trennende Wirkung der ... Straße eher fern liege. Das gelte auch für den Bereich des ...platzes durch die symmetrischen Baumreihen auf beiden Seiten und den dadurch eher schmal erscheinenden Straßenraum. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes könne der alleeartige Charakter einer Straße gegen deren trennende Wirkung sprechen (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2005 - 6 B 01.354 - Rn. 31). Dem ...platz komme wegen der platzartigen beidseitigen Ausweitung des Straßenraumes eine verbindende Wirkung zu. Signifikante und städtebauliche Unterschiede in der Bebauung, bei deren Vorliegen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine trennende Wirkung bejaht habe, lägen hier nicht vor. Daher kämen die Gebäuden ...platz 13 und 15 als Bezugsfälle in Betracht. Das beantragte Vorhaben halte sich mit seiner Firsthöhe von 10,05 m in dem von der umliegenden Bebauung vorgegebenen Rahmen, da insbesondere die Gebäude auf Fl.Nr. ... (...str. 32) und Fl.Nr. ... (...str. 35) höhere Firsthöhen aufwiesen. Auch nach der Größe der überbaubaren Grundstücksfläche halte sich das Vorhaben in dem entlang der ...straße und der ... Straße vorhandenen Bebauungsrahmen, wobei z. B. das Gebäude ...platz 15 eine größere bebaute Grundfläche aufweise. Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse sei der Umgebungsrahmen geprägt von mindestens zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss, wobei die Gebäude ...platz 13 und 15 drei Vollgeschosse hätten. Da die landesrechtlichen Berechnungsregeln nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich seien, könne sich auch ein Dachgeschoss, das die landesrechtlichen Vollgeschossgrenzen geringfügig überschreite, in eine Umgebung einfügen, deren Dachgeschosse unterhalb des Schwellenwertes lägen (vgl. BVerwG, B. v. 14.03.2013 - 4 B 49/12 - Rn. 5). Es komme nur darauf an, ob sich das Vorhaben nach der Größe des beantragten Dachgeschosses einfüge (vgl. BayVGH, B. v. 22.06.2011 - 15 ZB 10.172 - Rn. 11). In der maßgeblichen näheren Umgebung seien zahlreiche Bezugsfälle vorhanden, die dreigeschossig seien und auch so wirkten. Mit der Ablehnung des dritten Vollgeschosses solle vorliegend das Vorhaben kleiner gehalten werden als die Bezugsfälle. Messe man der ... Straße und dem ...platz trennende Wirkung zu, so sei das Vorhaben der Bebauung entlang der ...straße zuzuordnen, bei der es sich um eine schmale Erschließungsstraße handele, die keine trennende Wirkung habe. Zur näheren Umgebung seien dann insbesondere die dreigeschossig ausgeführten Anwesen ...straße 27 und 30 zu zählen, welche ein vergleichbares Nutzungsmaß wie das streitgegenständliche Vorhaben aufwiesen. Die mit der Umsetzung des Vorhabens einhergehende geringfügige Verdichtung sei städtebaulich schon deshalb unerheblich, da das Vorhaben überwiegend von Verkehrsflächen umgeben sei. Im Übrigen seien alle Grundstücke in der näheren Umgebung bereits teilweise dreigeschossig bebaut, so dass eine negative Vorbildwirkung ausscheide.

Mit Schreiben vom 10. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung gehörten zur prägenden näheren Umgebung nicht mehr die Grundstücke ...platz 11/13 und 15. Die ... Straße habe im Bereich des Vorhabens eine Breite von mindestens 36 m mit zwei Fahrspuren in jeder Richtung, dazwischen zwei Straßenbahnschienen. Sie habe nicht den Charakter einer Allee, sondern aufgrund ihrer erheblichen Breite trennende Wirkung. Zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude ...platz 15 lägen etwa 47 m. Außerdem seien die Gebäude ...platz 11/13 und 15 und das Vorhabengebäude nicht platzartig auf einen Mittelpunkt der durch die Kreuzung der ... Straße, der ...straße und den ...platz gebildeten Freifläche ausgerichtet. Die Anwesen ...platz 11/13 und 15 nähmen lediglich den Verlauf der verschwenkten ... Straße auf. Die Bebauung auf dem Grundstück ...straße 27 gehöre ebenfalls nicht mehr zur prägenden näheren Umgebung, da es sich in einer erheblichen Entfernung von mindestens 116 m befände. Innerhalb der näheren Umgebung halte sich das Bauvorhaben nicht im vorgegebenen Rahmen. Die Firsthöhe von ...straße 35 sei aufgrund der Ausgestaltung als steiles Satteldach kein Vorbild. Ferner trete die Wandhöhe von lediglich ca. 6,50 m deutlich in Erscheinung und schließlich weise das Gebäude eine wesentlich geringere Grundfläche auf. Bei dem Anwesen ...straße 30 betrage die Wandhöhe ca. 6,00 m, die absolute Höhe über dem Terrassengeschoss maximal 9,00 m. Sogar diese absolute Höhe werde durch das Vorhaben noch um 1,05 m überschritten. Außerdem rücke bei dem Gebäude ...straße 30 das Terrassengeschoss allseitig mindestens um 1,50 m ein, so dass die Wandhöhe von 6,00 m als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor in Erscheinung trete. Bei dem Vorhaben sei wegen des steilen Mansarddaches mit 70° Neigung die Wandhöhe neben der absoluten Gebäudehöhe nicht mehr als eigenständiger Maßbestimmungsfaktor erkennbar (vgl. BVerwG, B. v. 26.07.2006 - 4 B 55/06 - juris Rn. 6). Daher sei das Vorhaben geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 18. April 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der streitgegenständliche Vorbescheid vom 18. März 2015 verletzt durch die negative Beantwortung der Frage 2 - nur insoweit erfolgte eine Klageerhebung - die Klägerin nicht in ihren Rechten und ist daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat schon deshalb insoweit keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann vor Einreichung eines Bauantrags auf Antrag des Bauherren zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) zu einem Bauvorhaben sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U. v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

2. Das mit Frage 2 abgefragte Maß der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

2.1 Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 119. EL November 2015, § 34 Rn. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19 und U. v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 3 m. w. N.; U. v. 12.12.2013 - 2 B 13. 1995 - juris; B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m. w. N.).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben erstreckt sich die für den Parameter des Nutzungsmaßes maßgebliche nähere Umgebung auf den Bereich zwischen der ... Straße im Süden und Westen, sowie dem ...platz und der ...straße im Osten sowohl auf der westlichen Straßenseite der ...straße, die an das Vorhabengrundstück angrenzt, als auch auf der gegenüber liegenden Straßenseite, jeweils soweit eine Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück besteht. Das Straßengeviert zwischen ... Straße im Süden, ...straße im Westen und Norden sowie ...straße im Osten ist so groß, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins mangels entsprechender Sichtbeziehungen und der großen Entfernungen nicht im gesamten Straßengeviert von einer wechselseitigen Prägung ausgegangen werden kann. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für das abgefragte Nutzungsmaß nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eher eng zu begrenzen, da sich ohne visuellen Bezug weder das geplante Vorhaben einerseits auf die benachbarte Bebauung, noch andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann, weshalb nach dem Ergebnis des Augenscheins eine Beschränkung auf den oben ausgeführten Bereich vorzunehmen ist.

2.3 Nach dem Ergebnis des Augenscheins entfaltet auch die im Bereich des Vorhabengrundstücks vierspurig ausgebaute ... Straße mit jeweils seitlichen Parkstreifen sowie zusätzlich einer in der Mitte verlaufenden doppelgleisigen Straßenbahnanlage trennende Wirkung. Ob eine Straße trennende Wirkung entfaltet, ist eine Frage des Einzelfalles. Der im Augenschein gewonnene Eindruck der trennenden Wirkung der im Bereich des Vorhabengrundstücks an der schmalsten Stelle 36 m breiten ... Straße wird dadurch bestätigt, dass es sich bei dieser um eine überörtliche Staatsstraße (Nr. ...) handelt, die auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Bei der Beurteilung, ob eine trennende Wirkung vorliegt, kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1997 - 4 B 67/97 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die Bebauungsstruktur auf der Nordseite der ... Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks durch die einheitliche und gleichförmige Gestaltung der Gebäude - zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Walmdach - von derjenigen auf der Südseite der ... Straße, insbesondere von den dreigeschossigen Gebäuden mit nahezu senkrecht gestellten Mansarddächern, auf die sich die Klagepartei als Vorbild bezieht.

2.4 Aufgrund der trennenden Wirkung der Staatsstraße ... stellt sich der ...platz nach dem Ergebnis des Augenscheins insbesondere auch infolge seiner asymmetrischen Form nicht als einheitlicher Platz dar. Es liegt keine Platzsituation in dem Sinne vor, dass die Bebauung einer zusammenhängenden Platzgestaltung folgt. Vorliegend ist die Bebauung vielmehr gerade nicht aufeinander bezogen, da die Gebäude erkennbar dem Straßenverlauf folgen, so dass der Eindruck einer straßenbegleitenden, nicht aber der einer auf einen gemeinsamen Platz bezogenen Bebauung entsteht. Der ...platz stellt sich daher für einen Betrachter als eine Art von Straßenkreuzung dar, in der auf der einen Seite die ...straße, auf der anderen die ...straße und die ...nstraße in die ... Straße einmünden.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise - wie vorliegend - zusätzlich auch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Orientierungssatz und Rn. 3). Danach gehört im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zum Tatbestandsmerkmal des „Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung“ bei offener Bebauung auch das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche zu den Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.; VG München, U. v. 28.9.2015 - M 8 K 14.3006 Rn. 23).

Dabei verbietet sich in einer Art „Rosinentheorie“, dass sich das Vorhaben zur Rahmenfestlegung an mehreren Gebäuden gleichzeitig orientiert, welche bezüglich eines dieser absoluten Faktoren jeweils einen Maximalwert aufweisen und diese Einzelwerte dann kombiniert werden. Ein Vorhaben kann sich also nicht gleichzeitig an der größtmöglichen Grundfläche, der höchsten Wandhöhe und/oder Firsthöhe von jeweils verschiedenen Gebäuden orientieren (st. Rspr. der Kammer, z. B. VG München, U.v. 12.12.2011 - M 8 K 11.1141 - juris Rn. 41; VG München, U.v. 20.7.2015 - M 8 K 14.2528 - juris Rn. 58).

Vorliegend überschreitet das beantragte Bauvorhaben das in der näheren Umgebung vorgefundene und verwirklichte Maß der baulichen Nutzung nicht nur hinsichtlich seiner Höhenentwicklung sondern auch nach dem Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche. Mit dem geplanten Vorhaben soll eine nach Außen deutlich erkennbare höhere Bebauungsdichte realisiert werden als dies auf den Grundstücken in der näheren Umgebung der Fall ist, selbst wenn man Grundstücke berücksichtigt, die aufgrund ihrer Entfernung gar nicht mehr zur prägenden Umgebung gehören.

3.1 Das streitgegenständliche Vorhaben ist nach den Eingabeplänen mit folgenden Maßen geplant: Traufhöhe 6,50 m, Firsthöhe (Flachdach) 10,05 m; drei Geschosse; Grundfläche des Gebäudes von 314 m2 auf einem Vorhabengrundstück mit einer Größe von 640 m2.

Die Gebäude in der näheren Umgebung weisen nach dem Plan und dem Ergebnis des Augenscheins keine vergleichbare Gesamtkubatur auf.

3.2 Die Häuser ...straße 35 /...platz 2 bis 6 sind nur zweigeschossig und haben abgegriffen nur jeweils rund 100 m2 Gebäudegrundfläche im Vergleich zu der geplanten Grundfläche von 314 m². Nach dem Ergebnis es Augenscheins bleiben auch die Firsthöhen mit maximal 8,50 m deutlich unterhalb derjenigen des Vorhabens. Schließlich stellt sich auch das Verhältnis von überbauter Fläche zu Freifläche gänzlich anders dar, als bei dem Vorhabengrundstück, dass erkennbar dichter bebaut werden soll.

3.3 Ebenfalls nur zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Walmdach ist die westlich an das Vorhaben anschließende Hausgruppe ... Straße 244 bis 248a.

3.4 Das Gebäude ...straße 30 auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. ... ist zwar teilweise dreigeschossig, das dritte Geschoss ist jedoch als Terrassengeschoss ausgebildet und weist einen Rücksprung von mindestens 1 m auf. Seine Grundfläche beträgt 332 m2 und ist insoweit mit dem Vorhaben vergleichbar, bleibt aber in der Höhenentwicklung mit einer Traufhöhe von lediglich maximal 6,00 m im Vergleich zur geplanten Traufhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe von 9,00 m im Vergleich zu der geplanten Firsthöhe von 10,05 m unterhalb des Vorhabens. Damit bleibt das Gebäude ...straße 30 bereits in seiner Kubatur deutlich unter den Maßen des geplanten Vorhabens und kann schon deshalb keine Vorbildwirkung haben.

Hinzu kommt, dass in der näheren Umgebung die offene Bauweise vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei offener Bauweise auch das Verhältnis von bebauter Fläche zu umgebender Freifläche prägend für das Bild der maßgebenden Umgebung und deshalb vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Im Hinblick auf dieses Einfügungskriterium sprengt das streitgegenständliche Vorhaben den durch die umgebende Bebauung gesetzten Rahmen und fügt sich damit in keiner Weise mehr in diese Bebauung ein.

Das Gebäude ...straße 30 steht mit knapp 340 m2 Grundfläche auf einem Grundstück von etwa 966 m2 (abgegriffen). Das Verhältnis von bebauter zur freien Fläche stellt sich also vollkommen anders dar. Unter Heranziehung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ergänzungsweise verwendbaren Grundflächenzahl (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 4) weist es ein Verhältnis von bebauter Fläche zur Grundstücksfläche von etwa 0,35 auf, das Vorhaben aber ein solches von 0,49.

3.5 Das Gebäude ...straße 24 gehört angesichts seiner beträchtlichen Entfernung von über 100 m und mangels Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück bereits nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche bei diesem Grundstück ebenfalls weit unterhalb dessen liegt, was bei dem streitgegenständlichen Vorhaben beabsichtigt ist. Aus diesen Gründen kann es ebenfalls kein Vorbild für das streitgegenständliche Vorhaben sein.

3.6 Auch das Gebäude ...straße 27 gehört nicht mehr zur maßgeblichen und näheren Umgebung. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist es vom Vorhabengrundstück aus nicht zu sehen und darüber hinaus über 120 m von dem streitgegenständlichen Vorhaben entfernt. Insgesamt kann es daher auch dahin stehen, ob dieses Gebäude nicht ohnehin als eine Art „Ausreißer“ außer Betracht zu bleiben hat, da es nach dem, dem Gericht vorliegenden Lageplan als das größte und in seiner Art einzige Gebäude innerhalb eines Umkreises von rund 800 m ist. Als Vorbild kann es jedenfalls nicht nur wegen seiner Entfernung nicht mehr herangezogen werden, sondern auch deshalb nicht, weil sich das Verhältnis der bebauten Fläche zu Freifläche ebenfalls gänzlich anders als auf dem Vorhabengrundstück darstellt. Das Anwesen ...straße 27 hat abgegriffen eine Grundstücksgröße von 1500 m2 und das darauf stehende Gebäude eine Grundfläche von 594 m2. Unter Heranziehung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest ergänzungsweise verwendbaren Grundflächenzahl (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - juris Rn. 4) liegt das sich daraus ergebende ungefähre Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche damit bei etwa 0,39 und somit ebenfalls weit unterhalb des Wertes von 0,49 des streitgegenständlichen Vorhabens.

3.7 Dasselbe gilt für das dreigeschossige Gebäude ...platz 15, das nach dem Ergebnis des Augenscheins bereits nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung gehört. Der weit überwiegende Teil des Grundstücks ist unbebaut, so dass auch hier das streitgegenständliche Bauvorhaben eine deutlich höhere Bebauungsdichte aufweist.

Soweit von Klägerseite vorgebracht wurde, dass die Freiflächen dieses Grundstücks sowie im Geviert vielfach vor allem hinter den Gebäuden lägen, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Maß der baulichen Nutzung auf die Lage der Freiflächen nicht ankommt. Die Berücksichtigung des Verhältnisses von überbauter zu freier Fläche bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung dient nicht der Ortsbildgestaltung. Dieses Einfügungskriterium soll vielmehr das Ausmaß der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück in einem solchen Umfang halten, der der Bebauungsdichte der näheren Umgebung entspricht. Es geht also in erster Linie darum, eine Verdichtung der Bebauung über das vorhandene Maß hinaus zu verhindern.

In Anbetracht der erheblich geringeren Ausnutzung der Grundstücke durch die jeweilige Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung und sogar in der entfernteren Umgebung, die ohnehin nicht mehr maßstabsbildend ist, können diese Anwesen daher alle nicht als Vorbild herangezogen werden, ganz unabhängig von der Frage, ob sie überhaupt noch zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören und ganz unabhängig davon, ob sie im Übrigen überhaupt eine vergleichbare Gesamtkubatur aufweisen.

3.8 Das nach außen deutlich wahrnehmbare Ausbrechen des streitgegenständlichen Vorhabens zeigt sich schließlich auch daran, dass als Freifläche mit einer ganz geringen Ausnahme praktisch nur die notwendigen Abstandsflächen verbleiben (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn.35). Dabei ergibt sich zunächst, dass der bereits auf den ersten Blick ungewöhnliche Zuschnitt der Grundfläche des Gebäudes mit seiner fünfeckigen Form offenbar allein deshalb gewählt wurde, um die absolut maximale Ausnutzung des Grundstücks im Sinne des Abstandsflächenrechts zu ermöglichen. Nach der Darstellung in den Eingabeplänen ergeben sich infolge des „Abschneidens“ der nordwestlichen Gebäudeecke zu den Nachbargrundstücken im Norden und Westen zwei Außenwände von 12,00 bzw. 13,30 m, für die beide nach dem Abstandsflächenplan wohl das sogenannte 16 m-Privileg gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch genommen werden soll. Nach der Darstellung der Klagepartei im Eingabeplan nimmt die sich so ergebende Abstandsfläche von ½ H in Richtung auf das nördliche Nachbargrundstück an der ...straße beinahe die gesamte nicht bebaute Grundstücksfläche in Anspruch. In diesem Bereich verbleibt an der Grundstücksgrenze insoweit nur ein schmaler Streifen von ca. 0,75 m Breite mit einer Länge von 12 m sowie einer Fläche von lediglich ca. 9 m2 direkt. Die Grundstücksfläche zum westlichen Nachbargrundstück wird nach dem Eingabeplan offensichtlich ebenfalls vollständig von der Abstandsfläche überdeckt, wobei hier im Bereich dieser Abstandsfläche auch noch die Tiefgaragenzufahrt errichtet werden soll. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabens überdecken die Abstandsflächen von 1 H nach dem eingereichten Abstandsflächenplan wiederum fast den gesamten dortigen Freiraum. Sie treffen mit den Kanten jeweils exakt auf die Grundstücksgrenze. Zum ...platz steht das Gebäude auf der Grundstücksgrenze, zur ... Straße wird der gesamte Vorgartenbereich bis zur Grundstücksgrenze ebenfalls voll von der Abstandsfläche überdeckt, die sich über die Grundstücksgrenze hinaus noch in den öffentlichen Verkehrsraum erstreckt. Nach dem Eingabeplan sind also erkennbar nur kleine „Reste“ der Freifläche nicht von Abstandsflächen überdeckt.

Von den insgesamt 636 m2 der Grundstücksfläche (Angabe im Eingabeplan) werden daher nur rund 42 m2, also nur 1/15 in Gestalt kleiner Restflächen nicht von den sowieso bereits weitgehend durch die Inanspruchnahme des 16 m Privilegs verkürzten Abstandsflächen in Anspruch genommen. Dazu kommt schließlich auch noch, dass in der Abstandsfläche zum westlichen Nachbargrundstück die Einfahrt zur Tiefgarage situiert ist, die nach den Eingabeplänen rund 3,80 m breit und 13,30 m lang ist. Sie nimmt damit beinahe den gesamten dortigen Grundstücksbereich bis auf einen kleinen Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze in Anspruch und steht je nach ihrer konkreten Gestaltung möglicherweise in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO.

In der gesamten näheren (und sogar weiteren) Umgebung findet sich kein Gebäude, das in ähnlich extremer Weise die Grundstücksfläche ausnutzt. Das Maß der baulichen Nutzung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist insoweit ohne jedes Vorbild.

Es ist daher auch ohne rechnerische Ermittlung des Verhältnisses von bebauter Fläche zu der verbleibenden Freifläche offensichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben sich in Bezug auf dieses Kriterium nicht nur in die nähere Umgebung, sondern auch in die weitere nicht mehr prägende Umgebung nicht einzufügen vermag. Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zu der umgebenden Freifläche ist augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgebenden Geviert tritt klar zu Tage (vgl. VG München, U. v. 30.6.2014 - M 8 K 13.2180 - juris Rn. 36; bestätigend dazu BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn. 5 und 7).

4. Das streitgegenständliche Vorhaben würde aufgrund der massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen gegenüber der bisher vorhandenen Bestandsbebauung eine unerwünschte Vorbildwirkung haben und damit bodenrechtliche Spannungen durch die hierdurch eröffnete Möglichkeit der Nachverdichtung erzeugen. Gerade entlang der ...straße sowie im Geviertinneren käme eine entsprechende bauliche Verdichtung entweder durch Anbauten oder vollständige Neuerrichtung von Gebäuden mit ähnlich intensiver Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten. Von dem streitgegenständlichen Vorhaben geht daher die Gefahr einer massiven Nachverdichtung der Bebauung in der näheren Umgebung aus (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 2 ZB 14.1965 - juris Rn.6).

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 40.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 28/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.3006 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. September 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Maß der baulichen Nutzung;
published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherhe
published on 20/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.2528 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Juli 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Vorbescheid; Übergeleiteter Ba
published on 07/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§
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published on 09/10/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 23. Februar 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III
published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 10/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 23. April 2015 st
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin beabsichtigt auf den beid
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.