Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2018 - M 8 K 17.1231

published on 03/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2018 - M 8 K 17.1231
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück …promenade 79, Fl.Nr. …, Gemarkung … Im Verfahren M 8 K 15.1603 hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11. April 2016 (juris) entschieden, dass die Beklagte die Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von zwei Vorhabenvarianten auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu Recht ablehnt hat. Variante 1 sah die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes mit Walmdach und ausgebautem Dachgeschoss vor, Variante 2 die Errichtung von zwei zweigeschossigen Doppelhäusern mit ausgebautem Dachgeschoss. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass der innere Bereich des Quartiers …promenade, …straße, … Straße und …straße die maßgebliche Umgebung bilde; die schmalen Randbereiche im Nordosten und Südwesten des Quartiers unterschieden sich hiervon strukturell durch deutlich kleinere Grundstücke mit einem verhältnismäßig hohen baulichen Ausnutzungsgrad (U.v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1603 - juris Rn. 68). Variante 2 füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein, da das Vorhaben - mit einer bebauten Fläche von insgesamt 280 m² - den Rahmen des vorhandenen Verhältnisses von Freiflächen zu bebauten Flächen nicht einhalte (U.v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1603 - juris Rn. 77).

Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (2 ZB 16.1073) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2016 zurückgewiesen.

Am 21. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für ihr Vorhaben einer Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Variante A sieht die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit zwei Geschossen sowie zwei Dachgeschossen unter dem überwiegend 45° geneigten Mansarddach (im obersten Dachbereich ist das Masarddach 10° geneigt) vor. Die Gebäude haben eine Grundfläche von jeweils 175 m² (14 m x 12,50 m). Die Firsthöhe beträgt 11,19 m. Beide Gebäude sind 14 m voneinander entfernt und durch eine gemeinsame Tiefgarage verbunden; die Tiefgaragenzufahrt befindet sich an der südöstlichen Grundstücksgrenze.

Variante B sieht die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit zwei Geschossen sowie einem Terrassengeschoss vor. Die Gebäude haben eine Grundfläche von jeweils 175 m² (14 m x 12,50 m). Die Firsthöhe des Terrassengeschosses beträgt 8,75 m. Beide Gebäude sind 14 m voneinander entfernt und durch eine gemeinsame Tiefgarage verbunden; die Tiefgaragenzufahrt befindet sich an der südöstlichen Grundstücksgrenze.

Alle Maßangaben sind in den Bauvorlagen vermasst.

Frage 1 lautet:

„Sind die beiden Gebäude, Variante A, mit einer Grundfläche von je 14,0/12,5m, einer Wandhöhe von 6,40m, einer Dachneigung von 45°, einer Höhe des Mansardknickes von 10,87m, einer Firsthöhe von 11,30m und in der geplanten Lage auf dem Baugrundstück planungsrechtlich, nach § 34BauGB, zulässig?“

Frage 2 lautet:

„Sind die beiden Gebäude, Variante B, mit einer Grundfläche von je 14,0/12,5m, einer Wandhöhe von 6,40m, bei einer umlaufenden Dachterrasse, einer Gesamtwandhöhe von 8,75m, einem begrünten Flachdach und in der geplanten Lage auf dem Baugrundstück planungsrechtlich, nach § 34BauGB, zulässig?“

Mit Bescheid vom 7. März 2017 (Az.: …), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 9. März 2017 zugestellt, erteilte die Beklagte der Klägerin einen Vorbescheid.

Der Vorbescheid erfolge unter folgenden baurechtlichen Grundlagen: Das Vorhaben beurteile sich nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung zwischen …promenade, …straße, … Straße und …straße sei geprägt durch eine ein- und zweigeschossige Wohnbebauung mit Satteldächern und Walmdächern. Im Geviert befänden sich Wohngebäude mit einer maximalen Grundfläche von 212 m² bei einer Wandhöhe von 5,80 m und einer Firsthöhe von 10,90 m (… Str. 4) und einer Grundfläche von 212,13 m² bei einer Wandhöhe von 5,96 m und einer Firsthöhe von 11,07 m (… Str. 6). Im Geviert gebe es lediglich Gebäude, die entweder im Bereich der Baugrenze oder rückwärtig situiert seien.

Frage 1 und Frage 2 wurden mit derselben Begründung negativ beantwortet. Die geplante überbaute Fläche mit insgesamt 350 m² sowie einer Wandhöhe mit 6,40 m überschreite den Rahmen des in der näheren Umgebung vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung. Ein unerwünschter Bezugsfall würde geschaffen. Der maßgebliche Bereich zeichne sich zwar durch größere Baukörper mit Grundflächen bis zu 212 m² aus. Allerdings befänden sich diese Gebäude alle auf Grundstücken, die weitaus größere Freiflächen aufwiesen. Die Gebäude …promenade 73a und … Str. 2 könnten wegen ihrer andersartigen Struktur nicht als Vergleichsfälle berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2017, beim Verwaltungsgericht München am 23. März 2017 eingegangen, ließ die Klagepartei durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit den Anträgen,

I. den Vorbescheid der Beklagten vom 7. März 2017 aufzuheben und

II. die Beklagte zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit TG auf dem Grundstück Flur-Nr. …, Gemarkung …, …promenade 79, zu genehmigen,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag neu zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klagepartei im Wesentlichen aus, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids bestehe, weil der Antrag keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Es gebe im Gebiet Grundstücke, die wesentlich dichter bebaut seien, als es die Klägerin plane - …promenade 69, 71, 71a, 73, 73a und 77 sowie … Straße 2 und …straße 26. Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte die Gebäude …promenade 73a und … Str. 2 nicht berücksichtige; sie lägen insbesondere nicht im Randbereich. Im Übrigen zwinge das Gebot des Einfügens nicht zur Uniformität.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte sie ihre Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und verwies auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren M 8 K 15.1603. Im damaligen Verfahren habe das Gericht entschieden, dass sich zwei Gebäude mit einer Grundfläche von zusammen 280 m² nicht in die nähere Umgebung einfügten. Das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Grundfläche von insgesamt 350 m² füge sich daher erst recht nicht in die maßgebliche Umgebung ein.

Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte eine Firma …promenade P. GmbH & Co. KG mit, dass ein Bauherrenwechsel zu ihren Gunsten stattgefunden habe. Dies teilte auch der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. November 2018 mit.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22. Oktober 2018 am 3. Dezember 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 8 K 15.1603 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die negative Beantwortung der Vorbescheidsfragen durch die Beklagte im streitgegenständlichen Vorbescheid vom 7. März 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen zu.

1. Vorab ist festzustellen, dass der erfolgte und der Beklagten angezeigte Bauherrenwechsel gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorliegend keinen Einfluss auf die prozessuale Stellung der Klägerin als Klagepartei hat. Eine subjektive Klageänderung gemäß § 91 VwGO bzw. § 266 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Gestalt eines Klägerwechsels ist nicht erfolgt.

Unabhängig von der Frage, ob hier im Rahmen eines Bauherrenwechsels die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO (analog) überhaupt anwendbar sind, hat der Bauherrenwechsel jedenfalls deshalb keine prozessuale Relevanz, weil keiner der Beteiligten - weder die Klägerin, noch der neue Bauherr oder die Beklagte - einen Klägerwechsel durch Prozesserklärung (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 25) beantragt hat.

2. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen gemäß Art. 71 Satz 1 und Satz 4 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zusteht.

2.1 Eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfrage 1 (Vorhaben in Variante A) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bauvorlagen zu unbestimmt sind.

2.1.1 Eine Baugenehmigung (und damit auch ein Vorbescheid gemäß Art. 71 Satz 4 BayBO) ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Dies setzt voraus, dass das Bauvorhaben anhand von Bauantrag und Bauvorlagen geprüft werden kann.

Denn Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt insofern, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris Rn. 57).

2.1.2 Dies zugrunde gelegt, sind die von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen in Bezug auf Variante A in sich widersprüchlich. Exemplarisch sei nur auf die folgenden Aspekte hingewiesen:

Nicht nachvollziehbar ist, warum im Schnitt A-A bei dem einen Gebäude eine Firsthöhe von 11,185 m und bei dem anderen eine solche von 11,19 m angegeben ist, obwohl die Oberkante des Geländes und die Oberkante der Firsthöhe jeweils identisch mit -0,03 m bzw. +11,22 m eingetragen sind. Weiter können beide dort angegebenen Firsthöhen nicht korrekt sein, falls die genannten Oberkanten richtig sein sollten; die Firsthöhe würde dann 11,25 m betragen. Auch ergibt die Differenz zwischen der vermassten Firsthöhe von +11,22 m und der Höhe des Mansardknicks von +10,84 m nicht 0,315m, sondern 0,38 m. Die angegebene Gebäudebreite von 12,50 m ergibt sich schließlich weder aus der Summe von 4,47 m + 3,555 m + 4,47 m (=14,495 m) noch aus der Summe von 4,47 m + 4,86 m + 4,47 m (= 13,80 m).

2.2 Beide Vorhabenvarianten fügen sich darüber hinaus hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die maßgebliche Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein.

Die maßgebliche Umgebung ist vorliegend der innere Bereich des Quartiers …promenade, …straße, …straße und …straße. Die schmalen Randbereiche im Nordosten (jedenfalls die Fl.Nr. … und …) und Südwesten (jedenfalls die Fl.Nr. … und …) des Quartiers unterscheiden sich hiervon strukturell durch deutlich kleinere Grundstücke mit einem verhältnismäßig hohen baulichen Ausnutzungsgrad. Die gegenüberliegende Seite der …promenade (Süd-Ost-Seite) gehört ebenfalls nicht zur maßgeblichen Umgebung. Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die Ausführungen des Gerichts im rechtskräftigen Urteil im Verfahren M 8 K 15.1603 (U.v. 11.4.2016 - M 8 M 8 K 15.1603 - juris Rn. 66 ff.) Bezug genommen. Das Gericht macht sich insbesondere die im Augenschein am 11. April 2016 getroffenen Feststellungen zu eigen, da sich die maßgebliche nähere Umgebung in Bezug auf die Bebauung mit Hauptgebäuden seither nicht verändert hat (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 VwGO).

In diese maßgebliche Umgebung fügen sich die Vorhaben mit einer Grundfläche der jeweils zwei Baukörper von insgesamt 350 m² bei einer Grundstücksgröße von 1.120,27 m² (abgegriffen aus BayernAtlas-Plus) nicht ein, da hier ein derart hohes Verhältnis von Freifläche zu mit Hauptgebäuden bebauter Fläche (31%) nicht vorhanden ist. So beträgt der Bebauungsgrad des Grundstücks …straße 6 mit einem Gebäude mit 209,94 m² Grundfläche (abgegriffen aus BayernAtlas-Plus) bei einer Grundstücksgröße von 851,93 m² (abgegriffen aus BayernAtlas-Plus) nur 25%. Diese erheblichen Unterschiede in der Bebauung sind auch nach außen hin - insbesondere bei Heranziehung des amtlichen Lageplans - wahrnehmbar. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen im Verfahren M 8 K 15.1603 (U.v. 11.4.2016 - M 8 M 8 K 15.1603 - juris Rn. 76 f.) Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Damals sollten auf demselben Grundstück in Variante 2 insgesamt 280 m² bebaut werden, wofür das Gericht keinen maßgeblichen Vergleichsfall erkennen konnte. Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung fest, weshalb eine Bebauung mit 350 m² erst recht den Rahmen der vorhandenen Bebauung sprengt.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/11/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 (M 8 K 17.4767) gegen die Baugenehmigung vom 5. September 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 11/04/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.