Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 15.1354

published on 25/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 15.1354
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Klägerin ist die Grundstückseigentümergemeinschaft ... Straße 19, 19 a, 19 b. Mit ihrer Klage begehrt sie die Genehmigung für eine Nutzungsänderung ihres Gebäudes ... Straße 19 b in ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... von Büros und Hausmeisterwohnung in eine bordellartige Nutzung mit Massage. Der Gebäudekomplex auf dem streitgegenständlichen Grundstück besteht aus drei Gebäuden, einem viergeschossigen Vordergebäude (...-str. 19), einem eingeschossigen (Zwischen-) Gebäude (...-str. 19 a) und dem hier streitgegenständlichen fünfgeschossigem (Rück-) Gebäude ...-str. 19 b.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 erteilte die Beklagte für das streitgegenständliche Anwesen ... Straße 19 b (damalige Hausnummer 19) gemäß Bauantrag unter Pl.Nr. ... eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für den Neubau eines Geschäftshauses mit Fitness-Wellness- Einrichtungen, Büros und Betriebswohnung. Mit Bescheid vom 9. August 2004 (Bauantrag mit Pl.Nr. ..., Tekturbescheid) wurde im Kellergeschoss eine Kleingaststätte und eine Einrichtung für erotische Massage genehmigt. Nach der Betriebsbeschreibung vom 3. Februar 2004 seien für erotische Massage 5 Arbeitsplätze vorgesehen, die stundenweise nach telefonischer Vereinbarung temporär und nicht als Dauerarbeitsplätze genutzt werden sollten.

Am 7. August 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Änderung der Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes ... Straße 19 b (Rückgebäude), beabsichtigt sei die Änderung der Nutzung für das Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss und Dachgeschoss von Büro und Hausmeisterwohnung in eine bordellartige Nutzung mit Massage. Das im Antrag zunächst aufgeführte „3. Obergeschoss“ wurde handschriftlich gestrichen. Nach der Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 sei ein Zwei-Schichten-Betrieb an den Werktagen beabsichtigt, mit einer Schicht von ca. 11.30 bis 22.00 Uhr und einer weiteren von 22.00 bis 2.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sei eine geringere Nutzung wegen Wechsel der Beschäftigten beabsichtigt. Die Zahl der Beschäftigten wurde mit ca. 23 Damen angegeben. Eine Angabe über die Zahl der Zimmer enthält die Betriebsbeschreibung nicht. In der Flächenberechnung sowie in den eingereichten Bauvorlagen sind im Erdgeschoss 7 Zimmer mit 12,1 bis 16,5 m2 aufgeführt, im 1. Obergeschoss 8 Zimmer, im 2. Obergeschoss ebenfalls 8 Zimmer mit entsprechenden Größen und im Dachgeschoss 3 Zimmer mit 11,3 bis 22 m2 Größe, insgesamt 26 Zimmer. In den Eingabeplänen ist auch das 3. Obergeschoss mit derselben Raumaufteilung und 8 Zimmern aufgeführt, wodurch sich die Anzahl der Zimmer auf 34 erhöht. Ebenso wurden in der Stellplatzberechnung insgesamt 34 Zimmer aufgeführt.

In einer Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 18. Dezember 2014 führte dieses aus, dass das streitgegenständliche Gebäude bereits als Bordellbetrieb genutzt werde. Das Kommissariat ... habe festgestellt, dass in der ...-str. 19 b im 1. und 2. Obergeschoss das Studio „...“ und im 3. Obergeschoss der „...“ betrieben werde (Eröffnung am ... bzw. ... Mai 2014). In der ...-straße befänden sich derzeit 4 Gebäude, die bereits überwiegend als Bordelle bzw. anderweitige Einrichtungen des Rotlichtmilieus genutzt würden, und zwar ...-str. 19, ...-str. 19 a und 19 b sowie ...-str. 22. Zusammen wiesen diese 71 Bordellzimmer auf, die sich auf 13 Betriebe verteilten. Die ...-straße liege in einem Gewerbegebiet, an das sich im Osten und Westen direkt Wohnbebauung anschließe. In der unmittelbaren Umgebung befinde sich die Bezirkssportanlage Süd, die unter anderem von sieben Kinder- und Jugendvereinen genutzt werde. In der Nähe liege weiter eine städtische Kindertageseinrichtung sowie ein Gymnasium. Da das Bordell auch tagsüber ab 11.30 Uhr betrieben werden solle, erscheine die unmittelbare Nachbarschaft zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche bedenklich. Selbst im Idealfall seien Beeinträchtigungen und Belästigungen durch den Bordellbetrieb zu erwarten. Im Jahr 2014 habe es bis zum 18. Dezember 2014 insgesamt 14 Einsätze sowie 13 Strafanzeigen gegeben, darunter Körperverletzung, Bedrohung, Raub und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dazu komme ein Verfahren wegen versuchten Mordes im Anwesen ...-str. 19 b im November 2014. Gegen die Betreiberin eines Bordellbetriebes im Gebäude ...-str. 19 laufe ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung. Es werde daher die konkrete Gefahr der Etablierung eines schwer zu kontrollierenden Bereiches mit der möglichen Entwicklung zu einem „Rotlichtviertel“ sowie einer weiteren Steigerung der ohnehin bereits deutlich feststellbaren Kriminalität und Belästigung der Allgemeinheit gesehen.

Mit Bescheid vom 17. März 2015 lehnte die Beklagte die Nutzungsänderung des Anwesens ...-str. 19 b, EG, 1. + 2. OG, DG von Büro und Hausmeisterwohnung zu Bordell und Massage ab, da das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Vorhaben liege in einem Gewerbegebiet im Sinn von § 8 BauNVO und widerspreche aufgrund der genehmigten Nutzungen der Eigenart des Gewerbegebietes. Dieses würde in diesem Abschnitt eine Prägung erlangen, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordelle erscheinen ließe. Unter Berücksichtigung der genehmigten Bordellnutzungen, die sich nach Anzahl und Umfang bisher in dem Gewerbegebiet als untergeordnet darstellten, würde das beantragte Vorhaben mit zusätzlich 34 Bordellzimmern der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechen und damit eine Entwicklung herbeiführen, die zur Abwanderung oder Meidung sonstiger Gewerbebetriebe aus dem Quartier (Trading-down-Effekt) und zu einem Kippen des Gewerbegebietes in ein Rotlichtviertel führen könnte. Vor allem in den Abend- und Nachtstunden, in denen in einem Gewerbegebiet üblicherweise nicht gearbeitet werde, sei der Rotlichtcharakter der ...-straße evident. Das Vorhaben würde im Übrigen zu einer in diesem Gewerbegebiet nicht mehr verträglichen Dichte der Prostitutionsausübung führen. Der beantragte Bordellbetrieb würde zusammen mit den benachbarten Bordellen einen ins Auge fallenden nahezu rund um die Uhr nutzbaren Zweckbau darstellen, der sich von der Eigenart des Gewerbegebietes abhebe.

Der Bescheid wurde dem Geschäftsführer der Grundstücksgemeinschaft ... Str. 19, 19 a, 19 b mit Postzustellungsurkunde am 19. März 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten hinsichtlich des Anwesens ...-str. 19 b:

I.

Der Bescheid der ... vom 17.03.2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 7.08.2014 zu genehmigen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden.

In der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 führten sie im Wesentlichen aus, dass Bordellbetriebe nach der Rechtsprechung zu den Gewerbebetrieben zählten. Das Vorhaben liege in einem Gewerbegebiet, in dem seit Jahrzehnten Bordelle existierten, durch die sich nie jemand gestört gefühlt habe. Das Gebiet würde durch das Vorhaben keine Prägung erlangen, die es gleichsam als Sondergebiet für Bordelle erscheinen ließe. Das Gebäude ...-str. 19 a werde seit jeher als Bordell genutzt und sei als solches genehmigt. Im hier streitgegenständlichen Gebäude ...-str. 19 b befänden sich seit 2004 genehmigte Bordellzimmer. Auch das Gebäude ...-str. 19 werde seit seiner Errichtung in den Obergeschossen als Bordell genutzt. Trotz dieser Bordellnutzung habe sich an der gewerblichen Nutzung in diesem Geviert seit Jahrzehnten nichts geändert. Kein Gewerbebetrieb sei dort ausgezogen. Die Bordellzimmer würden ausschließlich gewerblich und nicht zu Wohnzwecken genutzt. Prostituierte, die sich in einem Bordell aufhalten, wohnten dort nicht. Die Klägerin habe nur einen Hauptmietvertrag, die Untervermietung erfolge tageweise mit ständig wechselnder Belegung. Der Betrieb sei zu keiner Tages- oder Nachtzeit irgendwie belästigend für die Nachbarschaft, es seien keine Beschwerden aktenkundig.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Im Bauantragsformular und in der Nutzflächenberechnung sei eine Nutzungsänderung nur für das Erdgeschoss, das 1. und 2. Obergeschoss sowie das Dachgeschoss beantragt. Auf den Plänen sei das 3. Obergeschoss in das Bauvorhaben einbezogen. Daher gehe die Beklagte davon aus, dass der Bauantrag das Gebäude ab dem Erdgeschoss insgesamt erfasse und somit 9 Bordellbetriebe mit 34 Zimmern beantragt seien, die zu den 5 genehmigten Zimmern für erotische Massage im Kellergeschoss hinzukämen.

Der Umgriff der näheren Umgebung entspreche einem faktischen Gewerbegebiet. In der näheren Umgebung seien neben dem Bordell ...-str. 19 b, das ohne Baugenehmigung betrieben werde, folgende weitere Bordelle vorhanden: ...-str. 19 (ungenehmigt) mit 18 Zimmern im 1. bis 3. Obergeschoss, die gegen die Ablehnung des Bauantrags gerichtete Klage werde unter dem Aktenzeichen M 8 K 15.1355 geführt; ...-str. 19 a, ein am 20. Oktober 2003 nach Bauantrag unter Pl.Nr. ... genehmigter Betrieb mit 4 Zimmern für erotische Massagen, ...-str. 22, ein am 29. September 2015 genehmigter FKK-Club mit 5 Zimmern.

Nach den Planunterlagen und der Betriebsbeschreibung könnten die Bordelle zumindest auch einer wohnähnlichen Nutzung dienen. Die jeweiligen Einheiten verfügten über Küchen/Aufenthaltsräume, ein Bad, Toiletten und teilweise Einzelduschen. Nach der Betriebsbeschreibung wechselten die Beschäftigten nur an Sonn- und Feiertagen. Das ließe Zweifel daran aufkommen, ob den Prostituierten hier nur die Ausübung ihres Gewerbes ermöglicht werden solle oder ihnen wochentags auch ein Wohnersatz geboten werde. Ein solcher Betrieb mit wohnähnlichem Charakter sei im Gewerbegebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO unzulässig.

Die beantragte Bordellnutzung verstoße gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO. Das Vorhaben widerspreche nach Lage und Anzahl der Eigenart des Gewerbegebiets, weil beiderseits der ...-straße in nächster Nähe mehrere Bordelle in teilweise erheblichem Umfang vorhanden seien. Bei Zulassung des Vorhabens würden sich auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... (...-str. 19, 19 a und 19 b), sowie direkt gegenüber auf dem Grundstück ...-str. 22, Fl.Nr. ... insgesamt 14 Bordellbetriebe bzw. bordellartige Betriebe in unmittelbarer Nachbarschaft befinden, die diesem Umfeld das Gepräge eines Sondergebiets „Bordellbetriebe“ verleihen würde. Eine solche Massierung von Bordellbetrieben sei städtebaulich nicht mehr verträglich. Von einem Bordellbetrieb gingen Nachteile und Belästigungen aus sowie eine dem Ansehen anderer Unternehmen in dem Gebiet abträgliche Wirkung. Die Summierung derartiger negativer Auswirkungen widerspreche der Eigenart des Gewerbegebiets.

Die Beklagte gehe davon aus, dass die genehmigten Betriebe in dem sehr kleinen Gebäude ...-str. 19 a (4 Zimmer für stundenweise Nutzung nach telefonischer Vereinbarung), im Kellergeschoss des Gebäudes ...-str. 19 b (5 Zimmer, ebenfalls stundenweise Nutzung) und der FKK-Club der ...-str. 22 (5 Zimmer) aufgrund ihrer geringen Größe und der konkreten Ausgestaltung des jeweils genehmigten Betriebs für sich betrachtet der Eigenart des Gewerbegebiets nicht widersprächen, wohl aber in der Summenwirkung mit den Großbordellen in der ...-str. 19 und 19 b.

Auch das Polizeipräsidium ... gehe von der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung aus. Es werde auf dessen Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 verwiesen. Danach bestehe die konkrete Gefahr der Entwicklung zu einem „Rotlichtviertel“ sowie einer Steigerung der ohnehin bereits deutlich feststellbaren Kriminalität. Aufgrund der Öffnung auch zur Tageszeit sei auch in den nahe gelegenen Schulen und Sporteinrichtungen eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen betroffen.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 erwiderten die Bevollmächtigten der Klägerin, der FKK-Club ...-str. 22 existiere seit ca. 9 Jahren, die Bordellbetriebe ...-str. 19 a und 19 b seit über 10 Jahren. Die geringere Nutzung an Wochenenden sei unabhängig vom Mieterwechsel. Die durchgeführte Art des Betriebes sei dieselbe wie im genehmigten FKK-Club gegenüber, die Trennung der Sanitärbereiche Kunden/Mieterinnen sei selbstverständlich. Nicht die Zahl der Bordellbetriebe, sondern nur die Zahl der Zimmer könne im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von Bedeutung sein. Durch den Neubau ...-str. 19 ergebe sich durch die beantragte Nutzungsänderung nur eine unerhebliche Erhöhung um lediglich 6 Zimmer. Die Betriebe existierten seit über 10 Jahren problemlos, auch das Verkehrsaufkommen sei äußerst gering und nicht störend. Die hintereinander stehenden Gebäude ...-str. 19, 19 a und 19 b träten als Rotlichtbetriebe überhaupt nicht in Erscheinung. Im Untergeschoss ...-str. 19 b sei ein Gastronomiebetrieb mit Tabledance genehmigt. Eine Gastronomie gebe es dort nicht mehr. Die Behauptung der Beklagten, es gebe eine Belästigung der Allgemeinheit, sei schlicht aus der Luft gegriffen. Weder Anwohner noch Berufstätige hätten sich jemals beschwert. Damit die „Angestellten in der Nachbarschaft“ bequemer über das klägerische Grundstück zur S-Bahnstation gelangen könnten, sei die Klägerin gebeten worden, in den Parkplatzzaun eine Türe einzusetzen, was auch geschehen sei. Ein Problem im Hinblick auf polizeiliche Kontrollen sehe man nicht, auch existiere eine Videoüberwachung, in die die Polizei und das Kreisverwaltungsreferat jederzeit Einsicht nehmen könnten. Das Argument der Nähe von Schulen und Sporteinrichtungen sei unzutreffend. Die Schule an der ...-straße sei so weit entfernt, dass niemand auf dem Schulweg an den Bordellbetrieben vorbeikomme. In der ...-str. 23 habe sich vor zwei bis drei Jahren eine Kinderkrippe in Kenntnis der seit über 10 Jahren bestehenden Bordellbetriebe angesiedelt. Deren Betreiber sehe darin offenbar keine Probleme.

Dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten war eine Stellungnahme des Geschäftsführers der Grundstücksgemeinschaft ... Str. 19, 19 a, 19 b zu dem Bericht des Polizeipräsidiums ... vom 18. Dezember 2014 beigefügt. Die Vermietung des Untergeschosses ...-str. 19 b an die frühere Mieterin sei ein Fehler gewesen, man habe das Mietverhältnis jedoch zum 30. November 2014 beendet. Das angesprochene Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels habe sich als reine Verleumdung erwiesen. Die Staatsanwaltschaft ... habe das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 5. Februar 2015 eingestellt. Eine gewisse Kriminalität sei in dem Gewerbe nicht ganz auszuschließen, es handele sich aber hauptsächlich um Kleinkriminalität. Aufgrund der Kündigungsfrist von nur 6 Wochen habe man die Möglichkeit, unkorrekte Gewerbemieter kurzfristig zu kündigen.

Über die baulichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 25. Januar 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben verfahrensmäßig im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO oder als Sonderbau entsprechend Art. 2 Abs. 4 Nrn. 8, 20 BayBO im umfassenden Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu behandeln wäre. Die beantragte Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Gebäudes in einen bordellartigen Betrieb ist jedenfalls nach Art. 68 BayBO i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht genehmigungsfähig, da sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

1. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.

Vorliegend stellt sich die Umgebungsbebauung unstreitig auch nach dem Sachvortrag der Parteien als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO dar, so dass gemäß § 34 Abs. 2 BauGB das Einfügensmerkmal der Art der baulichen Nutzung allein anhand des Maßstabes des § 8 BauNVO zu beurteilen ist. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehört dabei nicht mehr die gegenüber liegende Seite der ...-straße, da diese eine deutlich unterschiedliche und anders geartete Bebauung aufweist. Während das Geviert, in dem das streitgegenständliche Vorhaben gelegen ist, durch mehrgeschossige größere Bürogebäude geprägt ist, befinden sich auf der östlichen Seite der ...-straße auf im Verhältnis großen Grundstücken nur kleine ein- und zweigeschossige Gebäude.

Die beantragte Nutzungsänderung widerspricht im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung unter zwei Aspekten den Vorgaben des § 8 BauNVO.

Zum einen ist die Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 zu unbestimmt, insbesondere kann danach sowie aufgrund der aus den Eingabeplänen ersichtlichen Ausstattung der einzelnen Geschosse bzw. Bordellbetriebe mit Küchen/Aufenthaltsräumen und Sanitärräumen nicht ausgeschlossen werden, dass die Zimmer von den Mieterinnen nicht nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, sondern dass diese darüber hinaus dort zumindest teilweise auch wohnen. Zum anderen widerspricht das beantragte Vorhaben aufgrund der in der näheren Umgebung bereits zahlreich vorhandenen Bordellbetriebe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets und verstößt insoweit auch gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

2. Die Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 ist zu unbestimmt und daher keine geeignete Grundlage für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da insbesondere die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässige Wohnnutzung nicht ausgeschlossen wird.

2.1 Die vorliegende Betriebsbeschreibung enthält bereits keine Angaben, wie viele Zimmer in dem streitgegenständlichen Gebäude für die Bordellnutzung bereitgehalten werden sollen. Es wird lediglich angegeben, dass die bordfellartige Nutzung und Massage im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss und Dachgeschoss erfolgen soll. Über die Nutzung des 3. Obergeschosses wird nichts gesagt. In allen Eingabeplänen ist dagegen der Inhalt des Bauantrags mit „Nutzungsänderung für die Geschosse Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss, 3. Obergeschoss und Dachgeschoss“ bezeichnet, und auch für jedes dieser Geschosse wurde ein eigener Plan eingereicht, insbesondere auch für das 3. Obergeschoss, das ausweislich des Ergebnisses des Augenscheins auch als Bordellbetrieb genutzt wird (vgl. Protokoll vom 26.1.2016, S. 3). Alle eingereichten Pläne tragen auch den Ablehnungsstempel der Beklagten. Damit ist bereits unklar, auf welche Geschosse sich der Bauantrag bezieht. Die Angaben im Bauantragsformular und die Angaben in den eingereichten Plänen sowie die vorgelegten Pläne sind insoweit widersprüchlich. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Bauantrag insoweit bereits in sich widersprüchlich ist.

2.2 Denn die Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 enthält jedenfalls keine Angaben dazu, dass eine Wohnnutzung bzw. wohnähnliche Nutzung ausgeschlossen ist, und ist schon allein deshalb als Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Bordellnutzung in einem Gewerbegebiet zu unbestimmt.

Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die einzig ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung besteht somit für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Ansonsten sind in Gewerbegebieten keinerlei wohngenutzte Anlagen oder Einrichtungen zulässig. Von daher widerspricht die nach der Betriebsbeschreibung maßgebliche beantragte Nutzung schon im Hinblick auf die nicht von vornherein untergeordnete Nutzung der Räumlichkeiten auch zum Wohnen bzw. als Wohnungsersatz der Mieterinnen den Vorgaben des § 8 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

In der Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 wird die Anzahl der Beschäftigten mit „ca. 23 Damen“ angegeben. Verglichen mit der Anzahl von 34 Zimmern heißt das, dass jeder Prostituierten ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Selbst wenn man das nach dem Wortlaut der Betriebsbeschreibung nicht in den Antrag einbezogene 3. Obergeschoss mit 8 Zimmern in Abzug bringt, stehen immer noch 26 Zimmer den 23 Beschäftigten gegenüber. Damit kann jeder der weiblichen Beschäftigten gegebenenfalls auch für längere Zeit ein Zimmer überlassen werden.

Ferner enthält die Betriebsbeschreibung unter der Nr. 2 „Betriebszeit“ die Angabe, dass an Werktagen eine 1. Schicht von ca. 11:30 bis 22:00 Uhr und eine 2. Schicht von ca. 22:00 bis 2:00 Uhr vorgesehen ist. Was unter dem Begriff der „Schicht“ genau zu verstehen ist, wird nicht ausgeführt, insbesondere ob die Prostituierten nach der Schicht die Zimmer verlassen müssen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass zumindest diejenigen, deren „Schicht“ erst nach 22.00 Uhr oder sogar erst um zwei Uhr morgens beendet ist, in den ihnen überlassenen Räumen übernachten. Hinzu kommt, dass nach der Betriebsbeschreibung an Sonn- und Feiertagen eine „geringe Nutzung wegen Wechsel der Beschäftigten“ stattfinden soll. Das bedeutet weder, dass die Tätigkeit jeweils nach einer Woche beendet wird, noch schließt es aus, dass dort tätige Personen dort auch wohnen. Weiter gibt es keine Angaben dazu, ob die Beschäftigten in ... und Umgebung ansässig sind oder ob die Zimmer auch an Interessentinnen von Auswärts überlassen werden sollen. Zumindest im letzteren Falle erscheint es unwahrscheinlich, dass diese sich für den Zeitraum ihrer Tätigkeit in einem der Bordelle noch eine weitere Unterkunft in ... beschaffen werden.

2.3 Hinzu kommt, dass auch die eingereichten Eingabepläne eine Wohn- bzw. wohnähnliche Nutzung nahelegen. Danach verfügt jedes Geschoss über eine Küche und einen Personalraum sowie ein größeres Badezimmer für jeweils 4 Zimmer (im Dachgeschoss für 3 Zimmer). Damit entspricht die Ausstattung durchaus derjenigen eines Wohnheimes und ist zumindest für eine vorübergehende Wohnnutzung ausreichend. Vor allem erschließt sich nicht, wozu in einem reinen Bordellbetrieb eine eigene Küche für jeweils 4 Zimmer erforderlich ist. Unter derartigen Bedingungen wird zumindest eine nicht in ... ansässige Beschäftigte sich kaum um eine anderweitige (weitere) Unterkunft für die Zeit nach Ende ihrer Schicht bemühen.

Dies alles nötigt zu dem Schluss, dass den Prostituierten nicht nur die Ausübung ihres Gewerbes ermöglicht wird, sondern ein für nicht nur kurzfristige Übernachtungen geeigneter Wohnersatz geboten werden soll. Auch die den Prostituierten zur Verfügung gestellte Sauna sowie Solarium im Dachgeschoss des Vordergebäudes ...-str. 19 (vgl. Protokoll des Augenscheins) deuten darauf hin, dass diese in den Räumlichkeiten nicht nur arbeiten, sondern auch wohnen. Diese Gesamtumstände, die Ausstattung der vorgesehenen Räumlichkeiten sowie die Betriebszeiten von 11.30 Uhr bis 22.00 bzw. 2.00 Uhr morgens lassen eine entsprechende Wohnnutzung durchaus naheliegend erscheinen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14).

In einer derartigen Konstellation müsste die Betriebsbeschreibung, um diese nahe-liegende Nutzungsart zu verhindern, ausdrücklich eine entsprechende Wohnnutzung ausschließen, was vorliegend aber nicht der Fall ist (vgl. VG München, U. v. 16.11.2015 - M 8 K 14.2393).

2.4 Aber auch wenn man die Nutzung zum Aufenthalt durch die Mieterinnen nicht als Wohnnutzung qualifizieren wollte, so wäre nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung und den eingereichten Plänen in jedem Fall eine wohnähnliche Nutzung mit Wohnheimcharakter als Wohnungsersatz nicht von vornherein ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Gewerbegebiet Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, unzulässig (BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89, BVerwGE 90, 140 juris Rn. 20 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.5.2006 - 2 BV 05.1739 - juris Rn. 14). Die Betriebsbeschreibung ist jedenfalls, was die Frage der Wohnnutzung betrifft, nicht eindeutig, ein Wohnen oder zumindest eine Nutzung der Räume im Sinne eines Betriebes mit Wohnheimcharakter werden dadurch nicht ausgeschlossen, obwohl eine solche Nutzung nach den Gesamtumständen überaus naheliegend ist. Damit können die Zimmer ohne Verstoß gegen die Betriebsbeschreibung auch zu Wohnzwecken genutzt werden.

Die vorgelegte Betriebsbeschreibung ist daher zu unbestimmt und schließt die Nutzung der Zimmer zu Wohnzwecken bzw. wohnähnlichen Nutzung mit Wohnheimcharakter nicht aus. Mit dieser mit der gewerblichen Nutzung einhergehenden möglichen Wohnnutzung bzw. wohnähnlichen Nutzung ist das Vorhaben nicht mit § 8 BauNVO vereinbar und damit nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bordelle oder bordellähnliche Betriebe nach der Art der Nutzung grundsätzlich „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.2015 - 4 B 32/15 - juris Rn. 4; B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - juris Rn. 10; U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83, BVerwGE 68, 213 - juris Rn. 9).

3.1 Trotz der grundsätzlichen Einordnung eines Bordellbetriebs als „Gewerbebetrieb aller Art“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann ein Bordellbetrieb im Einzelfall im Gewerbegebiet gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn er „nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht“ oder wenn von ihm „Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind“. „Nach Anzahl“ kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83, BVerwGE 68, 213 - juris Rn. 14). Diese auf den Einzelfall bezogene Beschränkung aufgrund des Rücksichtnahmegebots gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 12.2.1990 - 4 B 240/89 - juris Rn. 7). Nach den dem Gericht in den Akten vorliegenden Unterlagen sowie dem Ergebnis des Augenscheines befinden sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens folgende Bordelle bzw. bordellartige Nutzungen:

...-str. 19 Vordergebäude: drei Betriebe und 15 Zimmern (nicht genehmigt);

...-str. 19 a Gartenhaus: ein Betrieb mit 4 Zimmern (genehmigt);

...-str. 19 b Rückgebäude: ein Betrieb mit 5 Zimmern (genehmigt).

Die Genehmigungen für den Betrieb für erotische Massagen im Gartenhaus ...-str. 19 a datiert vom 20. Oktober 2001, die Genehmigung für den Betrieb in ...-str. 19 b vom 9. August 2004. Sämtliche Betriebe befinden sich auf einem einzigen Grundstück, das im Eigentum der Klägerin steht. Hierzu kommt ein weiterer Betrieb auf dem gegenüber liegenden Grundstück ...-str. 22 (Genehmigung vom 29. September 2015). Dabei kann dahinstehen, ob dieser Betrieb Berücksichtigung findet, da jedenfalls auch ohne dessen Berücksichtigung allein auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwei Betriebe mit insgesamt 9 Zimmern genehmigt sind und nach dem Ergebnis des Augenscheins darüber hinaus mindestens 9 weitere Betriebe mit zusammen 48 Zimmern ohne die erforderliche Genehmigung auf dem streitgegenständlichen Grundstück betrieben werden. Bei Hinzutreten des streitgegenständlichen Gebäudes ...-straße 19 b - Rückgebäude kämen weitere 34 Zimmer hinzu, bzw. ohne das 3. Obergeschoss 26 Bordellzimmer, wodurch die Gesamtzahl auf 43 bzw. 35 Zimmer ansteigen würde. Die Anzahl der Bordellbetriebe auf dem streitgegenständlichen Grundstück würde sich damit mehr als verdoppeln, selbst wenn man das 3. Obergeschoss unberücksichtigt lässt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebiets wiedersprechen, wenn bereits ein Bordellbetrieb oder gar eine Mehrzahl von ihnen vorhanden ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83; BVerwGE 68, 213 - juris Rn. 14). Ausreichend ist insoweit, dass das Gebiet durch die Zulassung des beantragten Bordells eine Prägung erlangen könnte, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe (vgl. BVerwG a. a. O.).

Die Zulassung des beantragten Vorhabens mit 34 bzw. 26 (ohne Berücksichtigung des 3. Obergeschosses) zusätzlichen Zimmern würde dazu führen, dem streitgegenständlichem Grundstück und seiner Umgebung das Gepräge eines Sondergebiets „Bordellbetriebe“ zu verleihen, was innerhalb der vorgegebenen örtlichen Verhältnisse städtebaulich nicht mehr verträglich wäre. Anstelle von 9 Zimmern, die sich auf zwei Gebäude verteilen, würde sich das Angebot auf 43 bzw. 35 Zimmer belaufen. Eine derartige Konzentration von Bordellnutzungen kann weder nach dem objektiven Umfang her noch nach der nach außen hin in Erscheinung tretenden Wirkung als mit dem vorliegenden Gewerbegebiet vereinbar angesehen werden und zwar unabhängig davon ob lediglich 26 Zimmer oder 34 Zimmer beantragt sind.

Hinzu kommen 15 weitere Bordell-Zimmer im Vordergebäude ...-str. 19, die derzeit ohne Genehmigung betrieben werden, so dass allein auf dem streitgegenständlichen Grundstück insgesamt 58 Bordellzimmer tatsächlich betrieben würden. Die nach Außen wahrnehmbare Wirkung dieser Vielzahl von Bordellzimmern auf nur einem einzigen Grundstück wird auch dadurch verstärkt, dass sämtliche Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück entweder ausschließlich oder jedenfalls überwiegend als Bordelle genutzt werden. Allein das Erdgeschoss und das Untergeschoss des Vordergebäudes ...-str. 19 dienen der Unterbringung einer 144 m2 großen Spielhalle.

Ein mehrstöckiges Großgebäude, das insgesamt als Bordell genutzt wird, wirkt erkennbar in größerem Umfang auf seine Umgebung ein als mehrere kleine und schon deshalb weniger „präsente“ Bordellbetriebe in unterschiedlichen Gebäuden.

In seinem Urteil vom 25. November 1983 (4 C 31/83 - juris Rn. 12) hat das Bundesverwaltungsgericht einige negative Auswirkungen von Bordellbetrieben auf ihre Umgebung benannt, wonach ein derartiger Betrieb zwar keine so erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung bringe, dass er schlechthin im Gewerbegebiet unzulässig wäre. Von einem Bordellbetrieb gehen aber gleichwohl Nachteile, Belästigungen und Unzuträglichkeiten wie „Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs“, „milieubedingte Unruhe“, „mögliches anstößiges Verhalten von Besuchern des Betriebs“ sowie eine „mögliche dem Ansehen anderer Unternehmen in dem Gebiet abträgliche Wirkung“ aus. In seinem Beschluss vom 2. November 2015 (4 B 32/15 - juris Rn. 4) hat das Bundesverwaltungsgericht die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. OVG Hamburg, U. v. 6.5.2015 - 2 Bf 2/12 - juris Rn. 55) unbeanstandet gelassen, dass bei gewerblicher Prostitution bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen sei. Dies belegt, dass ein Bordellbetrieb wegen seiner Zweckbestimmung und der „sich aus dem Milieu ergebenden Begleiterscheinungen“ kein Gewerbebetrieb üblichen Zuschnitts ist. Seine baurechtliche Zulassung bedarf daher einer zwar aufgeschlossenen, aber die von ihm ausgehenden Unzuträglichkeiten nicht ausblendenden Betrachtung und Bewertung (vgl. VG München, U. v. 16.11.2015 - M 8 K 14.2393). Die genannten Unzuträglichkeiten mögen noch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für ihre Umgebung erwarten lassen, wenn es sich um einen kleineren Bordellbetrieb mit einer beschränkten Anzahl von Prostituierten handelt. Die Summierung derartiger negativer Auswirkungen durch mehrere Bordellbetriebe mit einer erheblichen Zahl darin arbeitender Prostituierter und einem entsprechenden Kundenandrang widerspricht aber der Eigenart des vorhandenen faktischen Gewerbegebiets. Auch wäre die Zulassung eines weiteren Bordells für die dort ansässigen normalen Gewerbebetriebe abträglich, denn sie müssen um ihren Ruf fürchten, wenn sie unter der Anschrift eines stadtbekannten Rotlichtbereichs firmieren. Auch der Gesichtspunkt der Verhinderung der Verdrängung anderer gewerblicher Nutzungen mag in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, wenn - wie hier - auf dem streitgegenständlichen Grundstück bereits zwei genehmigte Bordellbetriebe sowie eine genehmigte Spielhalle vorhanden sind, selbst wenn man den ebenfalls genehmigten Betrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der ...-str. 22 nicht in die Betrachtung der näheren Umgebung einbezieht

3.3 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zugleich mit dem streitgegenständlichen Vorhaben auf ihrem Grundstück ein zweites Bordellvorhaben zur Genehmigung beantragt hat. Es handelt sich um das Vordergebäude ... Str. 19, in dem bereits 3 Bordellbetriebe mit 15 Zimmern ungenehmigt tätig sind (Verfahren M 8 K 15.1355). Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr gesamtes Grundstück für eine Sondernutzung „Bordell und Vergnügungsstätte“ mit insgesamt 48 Bordellzimmer und einer 144 m2 großen Spielhalle verwenden möchte. Dies ist mit dem Charakter des Gewerbegebiets nicht mehr zu vereinen, da dies infolge der Größe und der Intensität der Nutzung erhebliche Auswirkungen auf die umliegenden nähere Umgebung haben würde.

Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Attraktivität und damit auch die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens über die eines einfachen Bordellbetriebes bzw. mehrerer Bordelle auf benachbarten Grundstücken hinausgeht. Vorliegend sollen auf ein und demselben Grundstück mehrere selbstständig betriebene Bordelle und bordellähnliche Nutzungen in einem Gebäude über mehrere Geschosse sowie ein weiterer bordellähnlicher Betrieb im Mittelgebäude und dazu eine 144 m2 große Spielhalle im Vordergebäude betrieben werden. Die dadurch gegebene Vielfalt und Nutzungsintensität auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück ist ungleich größer als bei zahlenmäßig gleichen Bordellbetrieben bzw. Bordellnutzungen, die sich auf mehrere Gebäude und auf mehrere Grundstücke in einer gewissen Entfernung voneinander verteilen. Die Kumulation von Bordellen, bordellartigen Nutzungen und der 144 m2 großen Spielhalle auf ein und demselben Grundstück in einem Gebäudekomplex erhöht die städtebaulichen Auswirkungen für die nähere Umgebung erheblich. Die mit dem Vorhaben verbundenen Störungen dürften mit den von zehn unabhängig betriebenen Bordellen auf unterschiedlichen Grundstücken nicht vergleichbar sein, abgesehen davon, dass auch eine solche Anzahl per se nicht mehr zulässig wäre. Vielmehr potenzieren sich die Störungen durch die Massierung auf einem Grundstück mit erheblicher baulicher Dichte und sind daher mit den in der Umgebung vorhandenen Nutzungen, insbesondere nicht nur mit den vorhandenen Gewerbebetrieben, sondern auch mit der auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück betriebenen Kindertageseinrichtung und schließlich auch mit den auf der gegenüber liegenden Straßenseite vorhandenen Wohnnutzungen unvereinbar.

3.4 Angesichts dieser Umstände ist auch ein sogenannter „trading-down-Effekt“ in Bezug auf die umliegende gewerbliche Nutzung naheliegend. Ein „trading-down-Effekt“ liegt vor, wenn es aufgrund der Verdrängung der bisherigen Nutzung zu einem Qualitätsverlust des Gebietes kommt. Insbesondere die unmittelbare Umgebung und die dort ansässigen Gewerbebetriebe würden nach Ansicht des Gerichts durch die Entwicklung eines „Sondergebiets Bordelle und Vergnügungsstätten“ in Mitleidenschaft gezogen werden. Zusammen mit der im Vordergebäude genehmigten und betriebenen 144 m2 großen Spielhalle würde sich der Bereich nicht mehr als Teil des (umliegenden) Gewerbegebiets darstellen, sondern als Sondergebiet „Bordelle und Vergnügungsstätten“, und wäre so geeignet, dort ansässige Gewerbetreibende zur Abwanderung zu veranlassen. Das Argument der Klagepartei, bislang sei eine solche Abwanderung nicht festzustellen, kann nicht überzeugen. Es verkennt einmal, dass unternehmerische Entscheidungen über einen Standortwechsel nicht leichtfertig getroffen werden, sondern aus rechtlichen wie organisatorischen Gründen einen nicht unbeträchtlichen zeitlichen Vorlauf benötigen. Zum anderen liegt bereits eine Beschwerde vom 17. März 2014 vor und das Gebäude ...-str. 23 steht nach dem Ergebnis des Augenscheins abgesehen von der dort befindliche Kindertagesstätte bereits teilweise leer.

3.5 Zudem verstößt das Vorhaben nicht nur gegenüber den in der näheren Umgebung vorhandenen Gewerbebetrieben sondern auch gegenüber den Wohnnutzungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite der ... Straße und insbesondere gegenüber der Kindertageseinrichtung auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück, ...-str. 23, 25 aufgrund der grundsätzlichen Unvereinbarkeit des Bordellbetriebes mit diesen Nutzungen gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.

Das Vorhaben ist daher auch planungsrechtlich nicht zulassungsfähig, weil es unter Berücksichtigung der vorhandenen Bordellbetriebe nach Anzahl und Umfang der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung des gegenständlichen Gewerbegebiets widerspricht und rücksichtslos ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 170.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn an der Baugenehmigung, das sich an den jährlichen Mieteinnahmen von ca. 5.000 € je Zimmer orientiert).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer de
published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Klägerin ist die Grundstückse
published on 02/11/2015 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst
published on 06/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der in 2. Instanz gestellte Feststellungsantrag abgewi
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Klägerin ist die Grundstückse
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.