Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - M 8 K 14.3339

bei uns veröffentlicht am26.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 14.3339

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. Oktober 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Zulässige Frage im Vorbescheidsverfahren

hinsichtlich überbaubarer Grundstücksfläche keine Unterscheidung bezüglich Bebauung in zweiter Reihe oder einem einheitlichen, die zulässige Tiefe ausschöpfenden Gebäude zulässig;

Maß der baulichen Nutzung/Verhältnis bebauter zu unbebauter (Frei-)Fläche

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen Vorbescheid ... Str. 8, FlNr. ... Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2015 am 26. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Vorbescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 Plan-Nr. ... wird hinsichtlich der Antwort zu Frage 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Frage 2 nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens positiv zu beantworten.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 15. April 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für einen Anbau an das Bestandsgebäude ... Str. 8, FlNr. ..., Gemarkung ....

Hiernach war im rückwärtigen, westlichen Grundstücksbereich ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem 9,29° geneigten Pultdach als Anbau an eine zweigeschossige Doppelhaushälfte mit ausgebautem Dachgeschoss vorgesehen. Das Bestandsgebäude und den rückwärtigen Anbau mit E + 1 + Dachgeschoss sollte ein zweigeschossiger Gebäudeteil mit Flachdach verbinden, der eine Höhe von 5,70 m erreicht. Auf der Südseite sollte das Rückgebäude im östlichen Teil auf einer Länge von 4 m eine Traufhöhe von 5,70 m erhalten, das Dachgeschoss wird hier um 2,20 m zurückgesetzt, wobei die Dachneigung 70° und die Oberkante des Firstes 8,90 m beträgt. Westlich dahinter erhält die gesamte südliche Außenwand auf einer Länge von weiteren 4 m eine Dachneigung von 70° und wird als Glasfassade gestaltet. Der westlichste Teil der Südseite wird auf einer Länge von knapp 1 m um 0,80 m nach Norden eingerückt. Die Oberkante der Traufe des Erdgeschosses beträgt an der Westseite 2,90 m, das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss werden hier um 0,80 m zurückgesetzt. An der Nordseite wird das erste Obergeschoss und das Dachgeschoss im östlichen Bereich um 1,60 m und im westlichen Bereich um 2 m zurückgesetzt. Die Oberkante der Traufe des insoweit vorgesetzten Erdgeschossteils beträgt 2,90 m. Die Außenwand des ersten Obergeschosses und des Dachgeschosses hat eine Neigung von 70°, die Traufe des Dachgeschosses liegt bei 7,75 m.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)

Der Vorbescheidsantrag enthielt folgende Fragen:

1. „Ist ein Anbau an das Bestandsgebäude in der dargestellten Form zulässig?“

Hierbei wurde zur Begründung auf vergleichbare Bebauungen im Geviert Bezug genommen.

2. „Ist die Einfügung nach § 34 BauGB gegeben?“

Um das Einfügen zu belegen, wurden diverse Trauf- und Firsthöhen sowie die überbauten Flächen im Geviert detailliert dargestellt und die überbaute Fläche beim Neubau mit 156 m² und beim Bestand mit 164 m² angegeben.

3. „Sind die Abstandsflächen richtig berechnet und damit keine nachbarrechtlichen Belange gemäß Art. 6 BayBO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB beeinträchtigt?“

4. „Ist eine Stellplatzablöse möglich, falls im Anbau mehr als zwei Wohnungen neu geschaffen werden und die vorhandenen Stellplätze in der Tiefgarage damit nicht ausreichen?“

Unter dem ... Juli 2014 beantwortete die Beklagte unter Darstellung der für das Baugrundstück und seiner Umgebung geltenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen die Fragen des Vorbescheidsantrags vom 15. April 2014 nach Plan-Nr. ... folgendermaßen:

1. Antwort:

Die Frage ist zu allumfassend und somit als Einzelfrage im Vorbescheid nicht zulässig. Die Frage wird deshalb nur hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit beantwortet. Die Beantwortung erfolgt wie Frage 2.

2. Antwort:

Nein. Die insgesamte Baukörpertiefe des Gesamtbaukörpers ist so im Quartier nicht vorhanden. Das Vorhaben führt zusammen mit dem Verbindungsbau zu einer in der näheren Umgebung atypischen Baukörpertiefe. Auch wenn die Bebauungstiefe in dem Quartier vorhanden ist, wird dadurch ein neuer Typus geschaffen, der geeignet ist, auf mehreren Grundstücken zu einer ungeregelten Nachverdichtung beizutragen. Ferner führt die Bebauung zu einer sehr großen Enge auf dem Baugrundstück. Mit der geplanten Baumaßnahme werden somit städtebauliche Spannungen ausgelöst.

3. Antwort:

Diese allumfassende Frage ist nicht zulässig und wird somit nicht beantwortet. Es handelt sich hier um eine Baumaßnahme, die unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren fällt. Somit sind auch in einem Bauantrag die Prüfung der Abstandsflächen nicht im Prüfumfang enthalten.

4. Antwort:

Es wird nicht angegeben, wie viele Stellplätze abgelöst werden sollen, somit ist die Frage zu pauschal und kann nicht abschließend beantwortet werden.

Der Vorbescheid vom ... Juli 2014 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 25. Juli 2014 zugestellt.

Mit einem am 1. August 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juli 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten,

1. Der Vorbescheid der ... vom ... Juli 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den beantragten Vorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2014 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage dahingehend, dass die beantragte Bebauungstiefe sehr wohl im Quartier vorhanden sei, was die Beklagte offenbar selbst erkannt habe, wie ihre Formulierung „auch wenn die Bebauungstiefe in dem Quartier vorhanden ist, wird dadurch ein neuer Typus geschaffen, der geeignet ist, auf mehreren Grundstücken zu einer ungeregelten Nachverdichtung beizutragen“ zeige. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der Argumentation „hier werde ein neuer Typus geschaffen“ ein neues Tatbestandsmerkmal ins Spiel bringe, habe sie kein Grundstück benannt, auf dem in diesem Quartier eine solche ungeregelte Nachverdichtung erfolgen könnte, weil die Grundstücke bereits heute im rückwärtigen Teil stark bebaut seien. Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich sowohl hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die völlig heterogene Bebauung in diesem Gebiet ein.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die geplante Bebauungstiefe von mehr als 26 m im Quartier nicht vorhanden sei; der freistehende rückwärtige Baukörper auf dem Nachbargrundstück ...-str. 25 a zähle nicht zu dem hier zu beachtenden Rahmen. Er bilde vielmehr den Rahmen nur für freistehende rückwärtige Gebäude.

Das Gericht hat am 26. Oktober 2015 einen Augenschein durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Augenscheins sowie auf das der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge - der Bevollmächtigte der Klägerin mit der Maßgabe, die Antwort zu Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben - stellten, verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie den eingereichten Plan und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2014 ist, soweit er die hier nur angefochtene Frage 2 betrifft, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids, da das Vorhaben keinen öffentlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 72 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1, 59 Abs. 1 BayBO).

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Erteilung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

Dabei wird durch die Formulierung „zu einzelnen Fragen“ bestimmt, welchem Grad der Präzisierung der Vorbescheidsantrag zu genügen hat. Der konkrete Vorhabensbezug wird dadurch deutlich herausgestellt (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 71 RdNrn. 71/72)

Auch ein Vorbescheidsantrag mit einer Frage hinsichtlich der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist - obwohl hierin mehrere baurechtliche Einzelgesichtspunkte enthalten sind - zulässig, soweit die Ausführung des Vorhabens im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 71 RdNr. 75). Da die Frage nach der grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 BauGB die klar definierte Zusammenfassung der einzelnen Parameter des § 34 BauGB darstellt, ist sie - soweit ein konkreter Vorhabensbezug besteht - als zulässige Frage nach Art. 71 BayBO zu werten.

2. Planungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da für das Grundstück sowie auch die umgebende Bebauung im Quartier... Straße/...-straße/...-straße/...-straße eine straßenseitige Baulinie vorhanden ist, die jedoch für eine etwaige rückwärtige Bebauung im Anschluss an ein auf dieser stehendes Vordergebäude keine Regelungsfunktion entfaltet.

2.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris RdNr. 33; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105 - juris RdNr. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.45 - juris RdNr. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris RdNr. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris RdNr. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris RdNr. 2; BayVGH, B. v. 20.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris RdNr. 3).

Die maßgebliche Umgebung bildet hier - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Bebauung im Quartier ... Straße/...-straße/...-straße/...-straße, da insoweit eine wechselseitige Prägung offensichtlich gegeben ist.

2.2 Der Art nach fügt sich das geplante Vorhaben unstreitig in die überwiegend von Wohnnutzung geprägte Umgebung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO).

2.3 Der streitgegenständliche Anbau fügt sich auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung ein.

2.3.1 Das Vorhaben befindet sich auf einer Grundstücksfläche, die im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überbaut werden darf. Der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendete Parameter „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ umfasst sowohl die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne einer absoluten Zahl als auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.1987 - 4 B 60/87 - juris RdNr. 2; B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris RdNr. 4). Damit werden an das zweite Tatbestandsmerkmal des Parameters „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ Anforderungen an die räumliche Lage des Baukörpers auf dem Grundstück gestellt, bei denen zu prüfen ist, ob sich aus der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form von faktischen Baulinien/Baugrenzen entnehmen lassen, welche bei einer Realisierung des Bauvorhabens beachtet werden müssen.

Vorliegend liegt das Vorhaben mit seiner von der Erschließungsstraße aus (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris RdNr. 7) zu bestimmenden Bebauungstiefe (rückwärtige Baugrenze) in dem im maßgeblichen Quartier vorhandenen Rahmen.

2.3.2 Die Bebauung im rückwärtigen Bereich der ...-str. 23 und das Gebäude ...-str. 25 a weisen Bebauungstiefen von 44 m auf. Damit wird hier eine Bebauungstiefe verwirklicht, die weit über der des Vorbescheidsvorhabens mit 30,5 m in der Südwestecke und 32,5 m in der Nordwestecke liegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Bebauung im rückwärtigen Bereich der ...-str. 23 und das Gebäude ...-str. 25 a nicht aus der maßgeblichen Umgebung ausklammern. Auch in klar gegliederten Quartieren kann bei der Bebauungstiefe nicht nach der jeweiligen Erschließungsstraße differenziert werden, da sich die rückwärtigen Bereiche innerhalb eines Quartiers in der Regel auch gegenseitig prägen. Vorliegend wird diese Prägung umso deutlicher, als die Grundstücke derartig unterschiedliche Tiefen aufweisen, dass sie das Quartier nicht in zwei Hälften teilen, sondern geradezu ineinander verzahnt wirken. In dieser Situation kommt dem Rückgebäude ...-str. 23 und der ...-str. 25 a - zumal beide Gebäude eine relativ massive Kubatur aufweisen, die durch den wechselseitigen Grenzanbau noch verstärkt wird - eine deutliche Prägung sowohl für die Ost- als auch die Westseite des Quartiers zu.

2.3.3 Im Hinblick darauf, dass - wie oben dargestellt - hinsichtlich der Bebauungstiefe nur Anforderungen an die räumliche Lage des Baukörpers auf dem Grundstück in Bezug auf Beschränkungen in Form von faktischen Baugrenzen zu stellen sind, lassen sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei der Bebauungstiefe keine Differenzierungen hinsichtlich eines einheitlichen Baukörpers oder einer Bebauung in zweiter Reihe treffen. Ob - wie die Beklagte meint - insoweit ein „neuer städtebaulicher Typus“ in Form eines einheitlichen sich in die entsprechende zulässige Bebauungstiefe erstreckenden Gebäudes gegenüber der in der gleichen oder darüber hinausgehenden Bebauungstiefe vorhandenen zweiten Baureihe geschaffen wird, spielt für den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter „Grundfläche, die überbaut werden soll“ keine Rolle (vgl. auch VG München, U. v. 30.6.2014 Az: M 8 K 13.2180 - juris).

2.4 Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und in dessen Rahmen zu prüfenden Verhältnisses von Freifläche zu bebauter Fläche ist vorliegend auf die maßgebliche Umgebung in Form des Quartiers ... Straße/...-straße/...-straße/...-straße abzustellen.

2.4.1 Das streitgegenständliche Rückgebäude bleibt mit seiner Höhenentwicklung noch hinter dem Bestandsgebäude auf der FlNr. ... zurück; ganz abgesehen davon finden sich in der Umgebung auch deutlich höhere Trauf- und Firsthöhen.

2.4.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG, B. v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 106; B. v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - und B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 - jeweils juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (BVerwG, B. v. 14.3.2013 a. a. O.). Das Verhältnis bebauter Fläche zur Freifläche manifestiert sich daher weniger im Rahmen der Maßzahlen entsprechend § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern vor allem dadurch, wie diese Bezugsgrößen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten. Vorliegend zeichnet sich die maßgebliche Umgebung des Vorbescheidsvorhabens durch eine heterogene Bebauung aus, in der sich sowohl massive Baukörper auf relativ kleinen Grundstücken als auch eher kleinteilige Bebauungen mit größeren, sie umgebenden Freiflächen finden (...-str. 9/...-str. 27, 29/...-straße. 6 und ... Str. 10). Die Grundstücke ... Str. 2, 4/...-str. 25 und 25 a sowie auch die ...-str. 11 weisen allerdings ein Verhältnis bebauter Fläche zur unbebauten Freifläche auf, das dem des Vorbescheidsvorhabens vergleichbar ist bzw. einen noch geringeren Verhältnisanteil von Freifläche aufweist.

3. Das Vorbescheidsvorhaben erweist sich daher als planungsrechtlich zulässig, weshalb der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem

Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2015 - M 8 K 14.3339

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 24. Januar 2013 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück …straße, Fl.Nr. …, Gemarkung … Geplant war im rückwärtigen Grundstücksbereich der ehemals einheitlichen Fl.Nr. … ein Einfamilienhaus mit Erd- und ausgebautem Dachgeschoss mit einer Grundfläche von 11,40 mx 8,50 m und einem 1 mtiefen und 5,70 mbreiten Erker an der Nord-West-Seite des Gebäudes. Die Wandhöhe sollte 3,60 mbetragen, die Firsthöhe des Walmdaches 7,80 m; Gauben waren an der Ost- und Westseite vorgesehen.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu).

Dem Bauantrag vom 24. Januar 2013 war ein Bauantrag vom 12. April 2012 vorangegangen, bei dem im vorderen straßenseitigen Bereich ein Doppelhaus und im rückwärtigen Bereich ein Einfamilienhaus vorgesehen war. Nachdem das Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich per Handeintrag aus den, dem Bauantrag vom 12. April 2012 zugrunde liegenden Plänen gestrichen worden war, wurde der Bauantrag vom 12. April 2012 mit Bescheid vom … August 2012 nach Plan-Nr. … in Form des straßenseitigen Doppelhauses mit E + 1 + Dgenehmigt.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu).

Das mit Bescheid vom … August 2012 genehmigte Gebäude ist bereits nahezu fertig gestellt.

Mit Bescheid vom … April 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 24. Januar 2013 nach Plan-Nr. … ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB unzulässig, da im Geviert …straße/… Straße/… Straße die Gebäude im vorderen Grundstücksbereich stehen würden und eine eindeutige Vorgartenzone sowie einen rückwärtigen, mit Bäumen bestandenen Gartenbereich bildeten, der nicht bebaut sei. Die Gebäude in der Blockmitte stünden alle in einem gleichmäßigen Abstand von rund 40 mzur …straße und rund 50 mvon der Parallel Straße entfernt. Sie bildeten eindeutig definierte Westgärten mit Ausnahme des Doppelhauses …str. 2 a/b. Somit sei eine eindeutige städtebauliche Struktur mit einer dreireihigen Bebauung in dem für die Beurteilung maßgeblichen Quartier vorgegeben. Das streitgegenständliche Gebäude würde, von der …straße aus gesehen, eine weitere Baureihe zwischen der Bebauung eröffnen, die sich in der Mitte des Quartiers nach einheitlichem Maßstab entlang von Eigentümerwegen gebildet habe, weshalb sie sich in dieser Form und Situierung nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung einfüge. Dies führe bezogen auf die relativ vergleichbaren Grundstücke zudem zu einer völlig neuen Dichtestruktur im Verhältnis von Freifläche zur überbauter Grundfläche. Das beantragte Vorhaben würde zu städtebaulichen Spannungen führen, da es in der für eine derartige neue Zeile offenen Umgebung eine erhebliche Bezugsfallwirkung auslösen würde. Es könnte dann nämlich auf nahezu allen Grundstücken des Quartiers eine zusätzliche Baureihe eröffnet werden. Das relativ gleichmäßige Verhältnis von bebauter zu unverbauter Fläche, das in dem Bauquartier anzutreffen sei, würde sich bei Zulassung einer weiteren Baureihe - die sich entsprechend auch im Westen des Quartiers entwickeln könnte - nahezu verdoppeln. Es sei aber anerkannt, dass zum Einfügen nach dem Maß der Nutzung auch der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen bedeckt sein könne, als städtebaulich relevantes Kriterium in den Blick zu nehmen sei. Danach sprenge das Vorhaben den vorgegebenen städtebaulichen Rahmen und widerspreche damit den Anforderungen aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Der Bescheid vom … April 2013 wurde der Klägerin am 27. April 2013 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom … April 2013.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 beantragten sie, den Bescheid vom … April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Aus der Fl.Nr. … sei die jetzt streitgegenständliche Fl.Nr. … herausgemessen worden. Ursprünglich habe ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage gebaut werden sollen. Da die Beklagte ihre ursprünglich positive Haltung bezüglich eines Mehrfamilienhauses nicht aufrechterhalten habe, sei der Bauantrag vom 12. April 2012 gestellt worden, bei dem die Beklagte ebenfalls ihre anfänglich positive Einstellung geändert habe, weshalb das Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich abgestrichen worden sei. Die Vorgeschichte mache deutlich, dass die Klägerin Grund zur Annahme einer höheren baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks gehabt habe. Das Bauvorhaben füge sich nach Art, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche ein; hinsichtlich des Maßes sei § 16 Abs. 2 BauNVO im Innenbereich nur eine Auslegungshilfe. Auch die gegenüberliegende Seite der …straße sei als maßstabsbildend heranzuziehen. Das für das Einfügen auch maßgebliche Kriterium des Verhältnisses Freifläche zu bebauter Fläche habe die Beklagte in unzutreffender Weise zur Anwendung gebracht. Die Maßflächenzahl des § 16 Abs. 2 BauNVO habe sie rechtsatzartig herangezogen. Bezugsfälle existierten auf den Fl.Nrn. …, … und … Die Grundflächenzahl auf der Fl.Nr. … liege bei 0,226, bei den Fl.Nrn. … und … bei rund 0,221 und 0,245. Insoweit handele es sich bei der Grundflächenzahl auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit 0,275 um eine maßvolle Überschreitung, die das Einfügen nicht hindere. Das Bauvorhaben löse auch keine städtebaulichen Spannungen aus, da - ausgehend von den Fl.Nrn. …, … und … - bereits ostseitig eine dreireihige Bebauung angelegt sei. In Zusammenschau mit der Fl.Nr. … (…str. 36) ergebe sich bereits hier eine vierreihige Ost-West-Beziehung. Die Bebauung auf den Fl.Nrn. … und … (…str. 2 a + 2 b) bestehe bereits seit den 90er-Jahren.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen hinsichtlich des Nichteinfügens des streitgegenständlichen Vorhabens nach dem Verhältnis von Freifläche zu bebauter Fläche vertieft. Die Bebauung östlich der …straße sei nicht prägend, da dadurch der bodenrechtliche Charakter des streitgegenständlichen Grundstücks nicht mehr beeinflusst werde. Der maßgebliche Umgriff sei bei der überbaubaren Grundstücksfläche enger zu begrenzen (BayVGH, U. v. 7.3.2011 - 1 B 10.3035). Die Beklagte wende die Regelungen der Baunutzungsverordnung nicht gleichsam rechtssatzartig an. Vielmehr trete das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche als Bezugsgröße für das zulässige Maß der Nutzung vorliegend ganz offensichtlich nach außen in Erscheinung. Das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche sei bei einer sehr homogenen Bebauungsstruktur, die den Charakter der Einheitlichkeit vermittele - wie vorliegend - nicht nur eine rechnerische Größe, sondern optisch anhand der Gegebenheiten klar ablesbar (BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18/92; VG München, B. v. 17.1.2012 - M 8 SN 11.5597). Da die durch das Vorhaben bedingte Veränderung dieses Verhältnisses in der maßgeblichen Umgebung auch kein Vorbild finde, füge sich das Vorhaben im Ergebnis nicht ein. Städtebauliche Spannungen seien hier geradezu absehbar, da bei einer Realisierung des Vorhabens eine gänzlich neue Dichtestruktur im Geviert entstünde. Eine fünfte Baureihe entstünde in der Folge möglicherweise auch in den Ostgärten der Bebauung entlang der …straße. Bei nahezu allen Grundstücken im Geviert werde man jedenfalls davon ausgehen müssen, dass rein praktisch eine rückwärtige Bebauung realisierbar wäre. Die als Bezugsfall benannten Grundstücke …str. 2 a/b (Fl.Nrn. … + …) seien nicht vergleichbar, da sie mit einem Doppelhaus bebaut seien, das ursprünglich auf einer ungeteilten Fl.Nr. … errichtet worden sei. Die dortige Bebauung datiere bereits aus den späten 50er-Jahren und sei zunächst als Einfamilienhaus genehmigt und realisiert sowie in der Folge sukzessive erweitert worden. Zwischen 1993 und 1995 habe ein weiterer Um- und Ausbau stattgefunden und es sei die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt. Da das ursprüngliche Grundstück Fl.Nr. … nach der Fertigstellung der Umbaumaßnahmen geteilt worden sei, sei durch das einheitlich wirkende Doppelhaus keine vierte Baureihe entstanden. Hinzukomme, dass das Doppelhaus …str. … seiner Kubatur nach auch nicht mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar sei. Durch den geplanten grenzständigen Anbau der Garage auf dem Vorhabengrundstück, sowie dem unmittelbaren Anbau des Einfamilienhauses an diese Garage entstünde eine viel massiver wirkende Bebauung, als auf den Grundstücken …str. … Auch wenn durch die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. … zwei Grundstücke entstanden seien, die ihrer Größe nach jeweils kleiner sind als die sonst im Geviert vorherrschenden Grundstücksgrößen, seien diese Einzelgrundstücke jedoch noch erheblich größer als das nun zu bebauende Grundstück sowie das Vorderliegergrundstück Fl.Nr. …, so dass jedenfalls hier schon keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Hinzu komme, dass bei der Bestimmung des Verhältnisses der überbauten Fläche zur Freifläche auch nicht auf die jeweiligen Grundstücksgrenzen Rücksicht zu nehmen sei.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihren bisherigen Vortrag im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2014.

Das Gericht hat am 30. Juni 2014 einen Augenschein durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Augenscheins ebenso verwiesen wie auf die anschließende mündliche Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie den eingereichten Plan und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zu, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 1 VwGO, Art. 59 Abs. 1 BayBO).

1. Planungsrechtlich richtet sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB, da im gesamten Quartier …straße/… Straße/…straße/… Straße straßenseitig eine Baugrenze festgesetzt ist, zu der das Vorhaben nicht in Widerspruch steht.

Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Einfamilienhauses im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

1.1 Sowohl der Art als auch der Bauweise nach fügt sich das geplante Vorhaben unstreitig in die ausschließlich von Wohnnutzung in offener Bauweise geprägte Umgebung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO).

1.2 Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bestehen keine Bedenken, da sich das Vorhaben insoweit in die maßgebliche Umgebung einfügt.

1.2.1 Als „maßgebliche nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978, BauR 1978, S. 276; BVerwG v. 28.8.1998, NVwZ-RR 1999, S. 105; BVerwG v. 11.2.2000, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197; BVerwG v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Zwar ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführte Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. So ist bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen, als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht, als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung; dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (BayVGH v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris).

Aufgrund der weitgehend homogenen Bebauungsstruktur im Quartier …straße/… Straße/…straße/… Straße stellt dieses den für das Bauvorhaben maßgeblichen Bereich in Bezug auf die in Frage stehenden Einfügenskriterien des § 34 BauGB dar.

In diesem Quartier finden sich fraglos Bebauungstiefen, die weit über die des streitgegenständlichen Vorhabens hinausgehen, da die Bebauungstiefe von der Erschließungs Straße aus zu ermitteln ist, weshalb die Bebauungstiefen der …str. … und 8 sowie 14 und 16 deutlich größer sind als die des streitgegenständlichen Vorhabens. Die im Ver-fahren diskutierte Frage einer weiteren (vierten) Baureihe ist für das Kriterium der „überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „Bebauungstiefe“ daher irrelevant.

1.3 Allerdings fügt sich das Vorhaben nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung in seine - maßgebliche - Umgebung ein.

1.3.1 Auch hinsichtlich des im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung zu prüfenden Verhältnisses von Freifläche zu bebauter Fläche ist nach den oben dargestellten Kriterien der Rechtsprechung zur maßgeblichen näheren Umgebung ausschließlich auf das Quartier …straße/… Straße/…straße/… Straße abzustellen.

Dies bedingt zum einen die weitgehend homogene Bebauungsstruktur in diesem Geviert; zum anderen hat die Prägung hinsichtlich der Freifläche zu bebauter Fläche - ähnlich wie die Bebauungstiefe - einen Lagebezug und somit vor allem einen Bezug in das Quartiersinnere, da sich die Freiflächen - in der Regel - im rückwärtigen, straßenabgewandten Bereich der Grundstücke befinden.

1.3.2 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb bei offener Bebauung auch deren Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung relevant ist (BVerwG v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 1006, v. 14.3. 2013 - 4 B 49/12 und v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, jeweils juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der BauNVO zwar nicht ausgeschlossen - sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (BVerwG v. 14.3.2013, a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Klagepartei manifestiert sich das Verhältnis bebauter Fläche zur Freifläche im maßgeblichen Quartier weniger im Rahmen der Maßzahlen entsprechend § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern vor allem dadurch, wie diese Bezugsgrößen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten. Vorliegend zeichnet sich die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens durch eine eher kleinteilige Bebauung mit relativ einheitlichen Grundstücksgrößen aus, auch wenn die an die Straße angrenzenden Grundstücke eher rechteckig und die im Quartiersinneren liegenden Grundstücke quadratisch sind. Diese doch recht deutlich hervortretende Einheitlichkeit wird lediglich - nach dem Lageplan - durch die Grundstücke …str. … und … durchbrochen. Lässt man allerdings die in der Natur nicht erkennbare Grundstücksgrenze - die durch das als Einheit wirkende Gebäude …str. … verläuft - außer Betracht, fügen sich die in der Natur als Einheit wirkenden Fl.Nrn. … … und … optisch in die im Übrigen gegebene einheitliche Struktur ein.

Aus dieser einheitlichen Struktur bricht das Bauvorhaben nach außen deutlich wahrnehmbar aus. Als Freifläche verbleiben praktisch nur die Grundstücksbereiche, auf die die notwendigen Abstandsflächen fallen. Eine solche Situation findet sich offensichtlich auf keinem der übrigen Grundstücke im Quartier. Das Gleiche gilt, wenn man die Bebauung auf der ehemaligen Fl.Nr. … (nunmehr: Fl.Nrn. … und …) insgesamt in den Blick nimmt. Zwar wird in diesem Fall das Verhältnis bebauter Fläche zu Freifläche durch die freizuhaltende Vorgartenzone zugunsten der Freifläche entlastet; im Übrigen verbleibt es aber im Wesentlichen dabei, dass die Freifläche nur aus den Bereichen generiert wird, auf denen die notwendigen Abstandsflächen zu liegen kommen, wobei dieser Bereich auf der Nordseite des Vordergebäudes …str. … als Zufahrts Weg zu den zwischen den Gebäuden liegenden Garagen auch noch die entsprechende Versiegelung aufweist.

Insoweit kann entgegen der Ansicht der Klagepartei keine Rede davon sein, dass die Beklagte bei der Prüfung des als Teilaspekt des Maßes der baulichen Nutzung zu prüfenden Verhältnisses von bebauter Fläche zu Freifläche lediglich die rechnerischen Bezugsgrößen der Baunutzungsverordnung zugrunde gelegt hat. Vielmehr ist auch ohne die Anstrengung rechnerischer Ermittlung des Verhältnisses von bebauter Fläche zu verbleibender Freifläche offensichtlich, dass sich das klägerische Vorhaben in Bezug auf dieses Kriterium nicht in die maßgebliche Umgebung einzufügen vermag. Das grobe Missverhältnis der bebauten Fläche zur umgebenden Freifläche ist sowohl bei isolierter Betrachtung der - neuen - Fl.Nr. … als auch der gesamten Bebauung der ehemaligen Fl.Nr. … augenfällig, die Beispiellosigkeit im maßgeblichen Geviert tritt klar zu Tage.

1.4 Aufgrund der massiven baulichen Verdichtung unter Verlust von Freiflächen kann dem Vorhaben auch eine unerwünschte Vorbildwirkung und die damit verbundene Erzeugung von bodenrechtlichen Spannungen durch die - hierdurch eröffnete - mögliche Nachverdichtung in der maßgeblichen Umgebung nicht abgesprochen werden. Eine entsprechende bauliche Ausnutzung wie auf dem klägerischen Grundstück käme im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf einer Vielzahl anderer Grundstücke im Geviert in Betracht. Die Beklagte könnte in diesem Fall entsprechenden Bauwünschen nicht mehr entgegentreten, weshalb durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Einleitung einer massiven Nachverdichtung zu befürchten ist.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.