Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 8 K 13.5076

published on 24/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 8 K 13.5076
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Gericht

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Tenor

I.

Der Vorbescheid vom ... Oktober 2013 (...) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen einen Vorbescheid vom ... Oktober 2013, der der Beigeladenen durch die Beklagte zur Aufstockung des Rückgebäudes ...str. 12 b um zwei Geschosse erteilt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ...str. 14, das straßenseitig mit einem sechsgeschossigen und im mittleren Grundstücksbereich mit einem dreigeschossigen Wohnhaus sowie im rückwärtigen Bereich mit einem eingeschossigen Garagengebäude bebaut ist.

Das Vorhabengrundstück FlNr. ... grenzt westlich an das Grundstück des Klägers an. Straßenseitig ist es mit einem sechsgeschossigen Wohngebäude, im mittleren Grundstücksbereich mit einem viergeschossigen und im rückwärtigen Bereich mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 beantragte die Beigeladene einen Vorbescheid zur Aufstockung des bestehenden, derzeit zweigeschossigen Rückgebäudes der ...str. 12 b. Darin wurde abgefragt, ob die Aufstockung des Gebäudes ...str. 12 b mit zwei Vollgeschossen mit Flachdach planungsrechtlich zulässig sei (Frage 1), ob eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Süden in Aussicht gestellt werden könne (Frage 2), ob eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Osten in Aussicht gestellt werden könne (Frage 3), ob eine Abweichung von den Abstandsflächen Richtung Westen in Aussicht gestellt werden könne (Frage 4), ob Stellplätze abgelöst werden könnten (Frage 5) und ob für die beiden Wohnetagen zusätzlich Balkone an der Süd- und Westfassade möglich seien (Frage 6).

Mit den Planunterlagen legte die Beigeladene u. a. zwei offenbar von ihrer Architektin gefertigte Lagepläne im Maßstab 1:1.000 und 1:200 vor, die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück ...str. 7, FlNr. ... der Gemarkung ..., im rückwärtigen Bereich ein grenzständiges vier- bis fünfgeschossiges Gebäude darstellen. Mit dem Vorbescheidsantrag wurde auch ein amtlicher Lageplan vom 6. Dezember 2012 vorgelegt.

Die Vorbescheidsfragen wurden mit Ausnahme der Frage 6 mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid vom ... Oktober 2013 durchgehend positiv beantwortet. Die negative Beantwortung der Frage 6 wurde damit begründet, dass die abgefragten Balkone nicht in den Plänen dargestellt worden seien, weshalb die Frage nicht beantwortet werden könne. Zum Bestandteil des Vorbescheids vom ... Oktober 2013 wurden mit Genehmigungsstempel die Lagepläne im Maßstab 1:1.000 und 1:200 sowie der Plan mit Systemschnitten im Maßstab 1:200 gemacht, nicht aber der amtliche Lageplan.

Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 5. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt:

Der Vorbescheid mit dem Aktenzeichen ..., betreffend das Bauvorhaben ...str. 12 b, FlNr. ..., wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Klage vorgetragen, dass sich bereits aus der Einleitung des streitgegenständlichen Bescheids ergebe, dass die Beklagte bei der Beurteilung des Vorhabens davon ausgegangen sei, dass das Gebäude kommun an die Grenze zur ...str. 7 angebaut werden dürfe, da für dieses Grundstück ein geplanter Baukörper errichtet werden solle, für den ein Vorbescheid vom ... Juni 2012 existiere. Dies sei fehlerhaft, weil für das Einfügen lediglich auf die vorhandene Bebauung abgestellt werden dürfe, nicht aber auf eine nur geplante Bebauung. Dies müsse erst recht gelten, wenn das herangezogene Vorhaben nicht einmal durch eine Baugenehmigung, sondern lediglich durch einen Vorbescheid genehmigt sei. Zudem sei der Vorbescheid vom ... Juni 2012 aufgrund des erfolgreich geführten Verfahrens M 8 K 12.3177 von der Beklagten zurückgenommen worden. Der Vorbescheid existiere nicht und die planerische Ausgangsprämisse der Beklagten sei falsch. Damit weiche der Lageplan als Grundlage des Vorbescheids erheblich von der tatsächlich vorhandenen Bebauung ab. Tatsächlich seien auf der Straßenseite ...straße ausschließlich zwei Grenzbebauungen vorhanden: Die Bebauung des Klägers mit Grenzgaragen und die Bebauung der Beigeladenen, deren Erweiterung beantragt sei. Auf der Seite der ...straße existiere im gesamten Geviert nur eine einzige Grenzbebauung auf einem Grundstück, das als einziges realgeteilt sei. Im gesamten Geviert stelle die Grenzbebauung im Übrigen die Ausnahme dar.

Zur positiven Beantwortung der Frage 1, wonach eine Wandhöhe von 12,52 m zulässig sei, da im rückwärtigen Bereich des Gevierts ähnliche Gebäude vorhanden seien, wird die Frage aufgeworfen, welche Gebäude die Beklagte hierbei meine. Die rückwärtige Bebauung sei im gesamten Geviert wesentlich niedriger als die straßenseitigen Gebäude. Es existiere keine überwiegend grenzständige Bebauung in der beantragten Höhe. Zur in Aussicht gestellten Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen in Frage 4 Richtung Westen wird ausgeführt, dass hierfür das Vorliegen einer Atypik und die Vertretbarkeit der Einbußen an Nachbarrechtspositionen erforderlich seien. Diese Voraussetzungen seien durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für den dicht bebauten innerstädtischen Bereich, wo jegliche bauliche Veränderung geeignet sei, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen, verwässert worden (BayVGH vom 4.8.2011 - 2 CS 11.997). Folgte man dieser Rechtsprechung, wäre das Abstandsflächenrecht im innerstädtischen Bereich überflüssig und seinen Hauptsinn, den Wohnfrieden zu wahren, obsolet. Allein die Lage im dicht bebauten innerstädtischen Bereich könne nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen rechtfertigen. Abzustellen sei darauf, ob ein sinnvolles Vorhaben bei Einhaltung der Abstandsflächen verwirklicht werden könne. Die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würde zu Einsichtsmöglichkeiten in die obergeschossigen Wohnungen im Anwesen des Klägers führen. Bei Zulassung der Bebauung mit maximaler Dichte käme es dazu, dass die Gevierte in ..., die eine hohe straßenseitige und niedrige rückwärtige Bebauung aufwiesen, ihren bisherigen Charakter verlieren würden. Zudem würde der Lichteinfallswinkel für das Anwesen des Klägers negativ verändert. Die Belichtungssituation der unteren Geschosse, die zum Innenhof nach Norden ausgerichtet seien, würde bei der vorgesehenen Erhöhung der Umgebungsbebauung unzumutbar verschlechtert.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, beide Grundstücke seien mit einem straßenseitigen sechsgeschossigen Vorderhaus in geschlossener Bauweise und seitlich angebauten „mittleren“ Gebäuden mit drei bzw. vier Geschossen und mit ein- bzw. zweigeschossigen rückwärtigen, seitlich aneinander anschließenden Gebäuden bebaut. Bei dem rückwärtigen Gebäude auf dem Grundstück des Klägers handle es sich um eine Garagenanlage ohne Aufenthaltsräume.

Die vorgesehene Wandhöhe von 12,52 m sei planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Bezugsfälle könne auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 8 K 12.3127 zurückgegriffen werden, wo für die Höhenentwicklung bei Rückgebäuden das Gebäude ...str. 3 b mit vier Vollgeschossen als prägend angesehen worden sei. Auch das Rückgebäude ...str. 10 mit fünf Vollgeschossen sowie das Rückgebäude ...str. 12 a mit vier Vollgeschossen könne herangezogen werden. Letzteres sei an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet. Zudem dürfte das Rückgebäude ...str. 11 a prägend sein, das an der östlichen Grundstücksgrenze mit vier Vollgeschossen errichtet sei. Die Beklagte stelle nicht auf die noch nicht realisierte Bebauung ...str. 7 ab, was wegen der vorhandenen Bebauung auch nicht erforderlich sei. Im Geviert sei nicht nur die Höhenentwicklung, sondern auch der Anbau an seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen vorhanden. Im Hinblick auf die bereits vorhandene und prägende grenzständige Blockinnenbebauung liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Vorgesehen sei kein Anbau an der Grenze, sondern in einem Abstand von 4 m. Das Gebäude des Klägers sei eine Garagenanlage. Eine Einmauerung des Mittelgebäudes sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Einsehbarkeit im dicht bebauten Innenstadtbereich hinzunehmen. Der behauptete schützenswerte Charakter des Gevierts sei im Hinblick auf die bereits vorhandene Blockinnenbebauung fraglich. Zudem gebe es keinen Milieuschutz bzw. einen Gebietserhaltungsanspruch für die Bebauungsstruktur.

Die in Aussicht gestellte Abweichung von den Abstandsflächen in Beantwortung der Frage 4 in Richtung des Klägers sei nicht zu beanstanden. Durch die vorhandene Bebauungsstruktur sei ein atypischer Sachverhalt gegeben, es handle sich um einen dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass eine Atypik auch darin zu erkennen sei, wenn eine Abweichung lediglich deshalb erforderlich werde, wenn trotz Zulässigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht an die Grenze herangebaut werde. Die Atypik liege in diesem Fall in der schonenderen Ausübung des Baurechts. Es sei keine Verschattung des Gebäudes des Klägers ersichtlich, das Vorhaben liege weiter nördlich. Die Abstandsfläche komme auf dem Garagengebäude zum Liegen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen auf die Klage erwidert und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

Das Gericht hat am 24. November 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. In der im Anschluss durchgeführten mündlichen Verhandlung stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die Beklagte die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Die Bevollmächtigten der Beigeladenen stellten ausdrücklich keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist auch in der Sache begründet, da die vorgelegten inhaltlich unrichtigen Lagepläne, die eine tatsächlich nicht vorhandene rückwärtige vier- bis fünfgeschossige Bebauung auf dem nördlich angrenzenden Grundstück FlNr. ..., ...str. 7, darstellt, keine geeignete Grundlage für den erteilten Vorbescheid darstellen und insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der unrichtigen Pläne möglicherweise Nachbarrechte des Klägers verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß Art. 71 Satz 4, 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag bzw. Vorbescheidsantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 5 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind für einen Vorbescheid diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beantwortung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein, was insbesondere für die Darstellungen im Lageplan im Sinne von § 7 Abs. 3 BauVorlV gilt (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 80). Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 82).

Vorliegend war insbesondere für die Beantwortung der Frage 1 nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und zur Beantwortung der Frage 4 (Abweichung von den Abstandsflächen nach Westen zum Grundstück des Klägers) in jedem Fall die Vorlage eines ordnungsgemäßen Lageplans im Sinne von § 7 BauVorlV erforderlich. Nach § 7 Abs. 1 BauVorlV muss der Auszug aus dem Katasterwerk das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Gemäß § 7 Abs. 2 BauVorlV ist der Lageplan auf der Grundlage des Auszugs aus dem Katasterwerk zu erstellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 BauVorlV muss der Auszug jeweils von der katasterführenden Behörde beglaubigt oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden sein. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlV muss der Lageplan, soweit es zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung enthalten. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV muss der Lageplan die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken enthalten.

Die dem Antrag auf Vorbescheid beigefügten, offenbar von der Architektin der Beigeladenen selbst gefertigten Lagepläne mit dem Maßstab 1 : 1000 und 1 : 200 (mit Bleistift ist im Plan 200 gestrichen und 500 darübergeschrieben) erfüllen diese Anforderungen im Hinblick auf die dargestellte Bebauung für das nördlich angrenzende Grundstück ...str. 7 fußend auf dem Vorbescheid vom ... Juni 2012 ersichtlich nicht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris RdNr. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris RdNr. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Klägers begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris RdNr. 16; B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris RdNr. 11 m. w. N.).

Vorliegend stellen die inhaltlich fehlerhaften Lagepläne keine geeignete Grundlage dar, um hierauf gestützt eine Prüfung des Einfügens des beantragten Vorhabens nach den Einfügensparametern des § 34 Abs. 1 BauGB einschließlich des im „Einfügen“ enthaltenen planungsrechtlichen und nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots durchzuführen, da hier auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen ist und eine erst geplante, u.U. sogar schon genehmigte, aber noch nicht realisierte Bebauung nicht in die Beurteilung einbezogen werden kann (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 5 und 6). Ebenso wenig sind die Lagepläne geeignet, eine zutreffende abstandsflächenrechtliche Prüfung nach den nachbarschützenden Bestimmungen des Art. 6 BayBO und ggf. die Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB bauplanungsrechtlich ein Grenzanbau zulässig ist. Der amtliche Lageplan, der die Bebauung auf dem nördlichen Grundstück zutreffend wiedergibt, wurde nicht zum Bestandteil des Vorbescheids gemacht und gehört damit nicht zu den in Bezug genommenen Bauvorlagen, mittels derer gemeinsam mit dem Tenor und den Gründen des Genehmigungsbescheids dessen Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34).

Von daher war der streitgegenständliche Vorbescheid mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr nicht gemäß § 154 Abs. 3 Kosten auferlegt werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.