Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 14.4953

published on 11/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 14.4953
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks ...straße 2, Fl.Nr. ... in ... .... Sie begehrt mit ihrer Klage einen positiven Vorbescheid für einen rückwärtigen zweigeschossigen Anbau an ihr Bestandsgebäude unmittelbar an der Grenze zum nördlichen Nachbargrundstück, ...str. 4, Fl.Nr. ....

Am 4. September 2014 beantragte sie bei der Beklagten einen Vorbescheid für den „Anbau an ein Kettenhaus“. Die Vorbescheidsfrage lautete:

Ist die grenzständige Erweiterung des Gebäudes auf Fl.Nr. ... (richtig wohl Fl.Nr. ...) mit der im beigefügten Plan dargestellten Grundfläche in profilgleicher Höhe des bestehenden Gebäudes auch noch planungsrechtlich zulässig, nachdem das im Lageplan dargestellte, kommun angebaute Nachbargebäude auf Fl.Nr. ... (richtig wohl Fl.Nr. ...) abgerissen und in veränderter Form neu errichtet wurde?

Am 30. September 2014 erließ die Beklagte gemäß Art. 71 BayBO einen ablehnenden Vorbescheid zum Antrag vom4. September 2014 (Pl.Nr. ...) betreffend ...straße 2, Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Das abgefragte Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolge nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig, sofern es die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalte. Die Situierung auf der Grundstücksgrenze sei jedoch aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, da keine Abstandsflächen zum Nachbargrundstück eingehalten seien. Der Bebauungsplan treffe keine Regelungen zu den Abstandsflächen bzw. einer möglichen Bebauung an der Grundstücksgrenze, es finde daher Art. 6 BayBO Anwendung. Nach Abriss und Neubau der Bebauung auf dem Nachbargebäude Fl.Nr. ... sei ein profilgleicher Anbau nur im Rahmen der aktuellen Gebäudekonstellation zulässig.

Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014, am 3. November 2014 per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Anfechtungsklage und beantragten,

den Bescheid der Beklagten vom 30.9.2014, Az.: ..., der Klägerin zugestellt am 4.10.2014, aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 ergänzten sie den Klageantrag und beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, den unter dem 4.9.2014 nach Plan-Nr. ... gestellten Antrag positiv zu verbescheiden.

Das Grundstück der Klägerin sei mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die auf dem nördlichen Nachbargrundstück unmittelbar mit einer weiteren Doppelhaushälfte zusammengebaut sei. Im vergangenen Jahr sei das ursprünglich dort stehende Gebäude abgebrochen und ein profilgleicher Anbau an der gemeinsamen Grenze vorgenommen worden. Die Klägerin habe unter dem 24. Juli 2014 einen Vorbescheid zur Frage gestellt, ob auf ihrem Grundstück ...str. 2 ein Baukörper mit einer Länge von 14 m an der nördlichen Grundstücksgrenze zulässig sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf positive Verbescheidung des beantragten Vorbescheids, da entgegen der Ansicht der Beklagte für das beantragte Vorhaben keine Abstandsflächen in Richtung des nördlichen Nachbargrundstücks anfielen, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Die Grundstücke lägen im Planbereich des Bebauungsplanes Nr. ... vom 31. August 1968, dementsprechend sei die BauNVO in der Fassung von 1962 maßgeblich. Der Bebauungsplan setze Baugrenzen fest, enthalte aber bezüglich der Bauweise und einer etwaigen Grenzbebauung keine Festsetzungen, so dass gem. § 22 Abs. 1 S. 2 BauNVO 1962 die Vorschriften über die offene Bauweise anzuwenden seien. Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO könnten in der offenen Bauweise auch Doppelhäuser verwirklicht werden. Doppelhäuser zeichneten sich gerade dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden würden. Grundsätzlich dürfe sich der Bauherr innerhalb der Baugrenzen und der festgesetzten Gebäudehöhe bewegen, solange die grenzständigen Gebäude ein Doppelhaus im Sinn eines einheitlichen Baukörpers bildeten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten die beiden Gebäude in verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Das beantragte Vorhaben sei aufgrund des maßvollen Versatzes insofern verträglich, als eine übermäßige Verschattung des Nachbargrundstücks ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe der nördliche Nachbar durch die Aufhebung der versetzten Doppelhausbebauung auf seinem eigenen Grundstück selbst dazu beigetragen, dass die von der Klägerin geplante Bebauung einen größeren Versatz bilde. Vor der Neubebauung des Nachbargrundstückes sei der Versatz des beantragten Vorhabens identisch zu dem des Nachbargebäudes gewesen, entsprechend dem Versatz, wie er in der Siedlung zwischen den Bestandsdoppelhäusern mehrfach vorhanden sei. Insofern könne eine Maßüberschreitung des Versatzes schwerlich bejaht werden, so dass der entstehende Versatz nicht dazu führe, dass die Doppelhauseigenschaft verloren gehe. Das Erfordernis der baulichen Einheit schließe nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der Grundstücksgrenze versetzt oder gestaffelt seien, sie müssten nur, wie im vorliegenden Fall, zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein. Der entstehende Versatz von ca. 5 m sei nicht geeignet, die Doppelhauseigenschaft in Richtung eines einseitigen Grenzanbaues entfallen zu lassen. Die Überdeckung der beiden Anwesen betrage 2/3, der Versatz 1/3. Im Übrigen orientiere sich das Vorhaben an der vom Nachbarn aufgehobenen Gebäudekonfiguration. Es nehme den früheren Grenzanbau als maßstabsbildende „Vorbelastung“ auf. Der einseitige Versatz von 5 m sei wechselbezüglich verträglich. Die Erscheinung des Gesamtbaukörpers werde nicht derart verändert, dass dieser nicht mehr als einheitlicher Baukörper erscheine. Durch die maßvolle Verlängerung des Gebäudes der Klägerin werde die vertragliche wechselseitige Grenzbebauung nicht aufgehoben. Es liege weiter ein Doppelhaus vor, so dass eine Abstandsfläche vor den Außenwänden des Anbaus gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO zum nördlichen Grundstück nicht notwendig sei.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 beantragte die Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

Das streitgegenständliche Grundstück sei mit einem am 6. März 1967 genehmigten zweigeschossigen Wohngebäude mit Flachdach bebaut. Es sei an der nördlichen Grundstücksgrenze bislang auf ganzer Bebauungstiefe an das Nachbargebäude ...straße 4 angebaut. Bei diesem handele es sich um einen Neubau, der 2013 im Genehmigungsfreistellungsverfahren zugelassen und zwischenzeitlich fertiggestellt sei. Die Darstellung im amtlichen Lageplan treffe nicht mehr zu, weil das dort eingetragene Gebäude nicht mehr existiere. Der geplante Anbau schließe sich nicht kommun an das neue Nachbargebäude an, sondern rage in seiner gesamten Tiefe von 5,2 m über die derzeit aneinander gebauten Gebäude hinaus und stehe somit isoliert an der Grundstücksgrenze. Der geltende Bebauungsplan Nr. ... vom 31. August 1966 setze keine Bauweise fest, somit gelte § 22 Abs. 1 S. 2 BauNVO 1962, d. h. es sei von einer offenen Bauweise auszugehen. Somit läge kein Fall vor, in dem planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden müsse. Zwar sei nach der BauNVO 1962 in der offenen Bauweise auch die Errichtung von Doppelhäusern zulässig, bei denen eine Hausseite grenzständig gebaut werden dürfe. Bei Errichtung des geplanten Anbaus würde jedoch kein Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinne vorliegen, so dass kein Fall vorläge, in dem gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden dürfe. Im vorliegenden Fall fehle es dem geplanten Anbau an der wechselseitigen Verträglichkeit. Beide Bestandsgebäude verfügten über eine Tiefe von 8,01 m. Der geplante Anbau verlängere das Gebäude der Klägerin grenzständig um 5,2 m und damit um mehr als 2/3 der derzeitigen Bebauungstiefe. Der Anbau sei zweigeschossig geplant und habe eine massive fast 6 m hohe fensterlose Wand unmittelbar an der südlichen Grenze des Nachbargrundstücks. Das sei auch vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots nicht hinnehmbar, insbesondere weil der nördliche Nachbar bei der Neubebauung seines Grundstücks auf die Belange der südlich benachbarten Klägerin reagiert und eine vergleichbare Baukörpertiefe unter Einhaltung der Abstandsflächen realisiert habe. Bei der geplanten Höhe des Anbaus sei eine erhebliche Verschattung der Terrasse und der Aufenthaltsräume des nördlichen Nachbargebäudes zu befürchten. In einem solchen Fall liege auch nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Doppelhaus mehr vor und damit auch kein Fall eines planungsrechtlich zulässigen Grenzanbaues bei sonst offener Bauweise. Im Übrigen bestünden im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlV erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Bauvorlagen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge, verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung und erklärten sich mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden. Daraufhin wurde der Rechtsstreit durch Beschluss in das schriftliche Verfahren übergeleitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 verwiesen.

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2015 ihr Einverständnis zum Übergang in das schriftliche Verfahren erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

II.

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides auf der Grundlage des Vorbescheidsantrages vom 4. September 2014, Pl.Nr. ... gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat.

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor der Erteilung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherren zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherren gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von 3 Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.

2. Gegenstand eines Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheids, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m. w. N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

Ob diese Voraussetzungen hier hinsichtlich der Einzelfrage vorliegen, ist zumindest im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zweifelhaft, da pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit des grenzständigen Erweiterungsanbaus abgefragt wird. Die Fragestellung stellt, sofern man sie auf die dargestellte Grundfläche in profilgleicher Höhe des bestehenden Gebäudes beschränkt, keinen konkreten Vorhabenbezug dar, da eine isolierte Beurteilung der Grundfläche und Wandhöhe des grenzständigen Erweiterungsanbaus vorliegend nicht möglich ist. Insoweit kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhabengebäude unter Berücksichtigung des geplanten Erweiterungsanbaus sowie das in veränderter Form neu errichtete Nachbargebäude ein Doppelhaus im Sinne der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellen. Da die Klage jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet ist, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob hier eine zulässige Vorbescheidsfrage vorliegt.

3. Einer positive Beantwortung der mit Vorbescheidsantrag vom 4. September 2014 gestellten Frage stehen in jedem Fall die unzureichenden Planvorlagen entgegen, die mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegt wurden.

3.1 Gemäß Art. 71 Satz 4, 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag bzw. Vorbescheidsantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 5 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) sind für einen Vorbescheid diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beantwortung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein, was insbesondere für die Darstellungen im Lageplan im Sinne von § 7 Abs. 3 BauVorlV gilt (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 75; VG München, U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 21). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 21).

3.2 Die Vorbescheidsfrage nimmt auf die „veränderte Form“ des neu errichteten Nachbargebäudes Bezug, ohne diese veränderte Form in den eingereichten Plänen genau darzustellen. Es wird abgefragt, ob die grenzständige Erweiterung des Gebäudes auf Fl.Nr. ... (richtig wohl: Fl.Nr. ...) mit der im beigefügten Plan dargestellten Grundfläche in profilgleicher Höhe des bestehenden Gebäudes auch noch planungsrechtlich zulässig ist, nachdem das im Lageplan dargestellte, kommun angebaute Nachbargebäude auf Fl.Nr. ... (richtig wohl Fl.Nr. ...) abgerissen und in veränderter Form neu errichtet wurde.

3.2.1 Im vorliegenden Fall nimmt der Vorbescheid bei einer positiven Beantwortung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des abgefragten Vorhabens das Baugenehmigungsverfahren faktisch vorweg, wenn der Bauherr bezüglich eines im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden Vorhabens die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens im Wege eines Vorbescheids geklärt haben möchte. In diesem Fall nimmt der Vorbescheid bereits die komplette Prüfung der Bauaufsichtsbehörde (verbindlich) vorweg; für das Baugenehmigungsverfahren bleibt dann regelmäßig nichts mehr zu prüfen, gleichwohl muss es durchgeführt werden (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung,120. EL Mai 2015, Art. 71 Rn. 78). Wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das daran anschließende (vereinfachte) Baugenehmigungsverfahren sind daher bei einem Vorbescheidsverfahren, dass faktisch über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bindend entscheidet, hohe Anforderungen an die vorgelegten Bauvorlagen zu stellen. Deshalb ist es erforderlich, dass zum einen die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst (bestimmt) sein muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann und zum anderen die für eine positive Beantwortung notwendigen Bauvorlagen mit eingereicht werden. Dies folgt daraus, dass der Bauvorbescheid vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist; die in ihm verbindlich beantworteten Fragen benötigen dieselbe - bestimmte - Grundlage wie die Baugenehmigung selbst.

3.2.2 Diesen Anforderungen werden die eingereichten Bauvorlagen in mehrerer Hinsicht nicht gerecht, so dass schon allein aus diesem Grund eine positive Beantwortung der streitgegenständlichen Vorbescheidsfrage ausscheidet.

Zum einen fehlen sämtliche Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an das Nachbargebäude, die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauVorlV darzustellen sind. Dies ist umso wichtiger als die Klägerin sich gerade darauf beruft, dass der zweigeschossige Anbau an ihr Bestandsgebäude unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zum nördlichen Nachbargrundstück ...straße 4 bauplanungsrechtlich zulässig sei, da im System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden werde, da ihr Bestandsgebäude mit dem unmittelbar nördlich angrenzenden Nachbargebäude auf der Fl.Nr. ... trotz des grenzständiges Erweiterungsanbaus ein Doppelhaus sei. Nur wenn dies auch tatsächlich zutreffend ist, kann die Klägerin trotz offener Bauweise im streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet wie geplant an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranbauen. Der Beurteilung, ob das Vorhabengebäude und das daran angrenzende Nachbargebäude trotz des geplanten grenzständigen Erweiterungsanbaus sowie das abgerissene und „in veränderter Form“ neu errichtete Nachbargebäude ein Doppelhaus im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellen, kommt somit eine zentrale Bedeutung zu. Die zur Beurteilung und zur Beantwortung der Vorbescheidsfrage notwendigen Ansichten des Vorhabengebäudes sowie des in „veränderter Form“ neu errichteten Nachbargebäudes sind daher bereits im Vorbescheidsverfahren vorzulegen.

Zum anderen erfüllen die dem Antrag auf Vorbescheid beigefügten Lagepläne im Maßstab 1: 1000 nicht die Anforderungen im Hinblick auf die dargestellte Bebauung auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück ...str. 4, Fl.Nr. ....

Nach § 7 Abs. 1 BauVorlV muss der Auszug aus dem Katasterwerk das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlV muss der Lageplan, soweit es zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung enthalten.

Die verfahrensgegenständlichen Lagepläne erfüllen diese Voraussetzungen nicht, obwohl es zur Beurteilung der streitgegenständlichen Vorbescheidsfrage entscheidend darauf ankommt, insbesondere, wenn man dem klägerischen Vorbringen folgen möchte.

Der dem Vorbescheidsantrag beigefügte amtliche Lageplan stellt auf dem Nachbargrundstück ...str. 4, Fl.Nr. ... lediglich das abgerissene Bestandsgebäude dar, so dass die tatsächliche Bebauung zum Zeitpunkt des Vorbescheidsantrags nicht darstellt ist. Auch der mit den Bauvorlagen eingereichte Lageplan stellt für das Nachbargrundstück ...tr. 4, Fl.Nr. ... lediglich die Grundfläche des abgerissenen Bestandsgebäudes in dunkelgrau sowie die Grundfläche des Neubauvorhaben in hellgrau dar, ohne jede Angabe einer Geschoßzahl bzw. First- und Außenwandhöhe, die sich eindeutig auch auf den errichteten Neubau bezieht, § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlV. Lediglich im dunkelgrau hinterlegten Bestandsgebäude ist die Geschosszahl II eingetragen, im hellgrauen Neubaugebäude ist keine Geschosszahl angegeben. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags, der am 4. September 2014 bei der Beklagten eingereicht wurde, war das Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück ...straße 4, Fl.Nr. ... bereits beseitigt und das Neubauvorhaben zumindest im Rohbau realisiert. Der Nachbar hatte die Bauvorlagen für sein Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren bereits im Vorjahr am 24. Juli 2013 bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte teilte dem Bezirksausschuss mit Schreiben vom 27. August 2013 mit, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans nicht widerspreche und daher am 22. August 2013 als Freisteller genehmigt worden sei. Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Aus einer Aktennotiz, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten am 24. Juni 2014 verfasst wurde, geht hervor, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks ...straße 6, Fl.Nr. ... davon ausgehe, dass die nördliche Wand des im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichteten Gebäudes auf dem Grundstück ...tr. 4, Fl.Nr. ... zu hoch errichtet worden sei. Daraus lässt sich schließen, dass das im eingereichten Lageplan dargestellte Bestandsgebäude bereits abgerissen und der Neubau auf dem Nachbargrundstück zumindest im Rohbau, wenn nicht schon insgesamt fertig gestellt gewesen ist, als die Klägerin die Bauvorlagen für den streitgegenständlichen Vorbescheid einreichte. Ferner hatte die Klägerin dem Neubauvorhaben auf dem nördlichen Nachbargrundstück durch ihre Nachbarunterschrift auf den Bauvorlagen zugestimmt und insoweit auch Kenntnis davon. Daher stimmen die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück ...tr. 4, Fl.Nr. ... ... mit den dargestellten baulichen Anlagen nicht überein. Soweit die dargestellte Grundfläche des nachbarlichen Neubauvorhabens zutreffend sein mag, ist diese Darstellung nicht ausreichend für die Beurteilung der Vorbescheidsfrage, da es an jeglicher Angabe zur First- und Außenwandhöhe des Neubauvorhabens auf dem Nachbargrundstück fehlt. Diese Angaben sind jedoch maßgeblich für die Beantwortung der Vorbescheidsfrage, da mit dem Vorbescheidsantrag nicht nur die Zulässigkeit der Grundfläche, sondern auch der geplanten Wandhöhe und somit die planungsrechtliche Zulässigkeit des grenzständigen Erweiterungsanbaus abfragt wird.

Die planerischen Darstellungen in den Bauvorlagen sind folglich nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, ob es sich bei dem Vorhabengebäude und dem verwirklichten Neubauvorhaben auf dem Nachbargrundstück ...str. 4, Fl.Nr. ... nach wie vor um ein Doppelhaus im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Dies ist allerdings vorgreiflich für die Beantwortung der abgefragten Vorbescheidsvariante.

3.2.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbescheidsfrage Bezug auf die „veränderte Form“ des neu errichteten Nachbargebäudes nimmt, ohne diese veränderte Form in den eingereichten Plänen genau darzustellen. Eine isolierte Beantwortung der Vorbescheidsfrage lediglich hinsichtlich der Grundfläche in profilgleicher Höhe zum klägerischen Bestandsgebäude ist nicht möglich, da durch die Grundfläche und die Wandhöhe die grenzständige Gesamtkubatur des geplanten Vorhabens für ein Baugenehmigungsverfahren bindend festgestellt ist, so dass bereits im Vorbescheidsverfahren die wechselseitige Verträglichkeit mit dem in veränderter Form neu errichten Nachbargebäude auf Fl.Nr. ... für die Beurteilung der Vorbescheidsfrage maßgeblich ist und insoweit auch in den eingereichten Bauvorlagen darzustellen gewesen wäre.

Die eingereichten Bauvorlagen stellen danach keine geeignete Grundlage für eine zutreffende Beurteilung und Beantwortung der Vorbescheidsfrage dar.

4. Einer positiven Beantwortung des Antrags steht aber auch entgegen, dass es - den klägerischen Sachverhalt zugrunde gelegt - keines Vorbescheidsverfahrens bedürfte, da es sich danach um ein Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren handelt.

Die Klägerin hat im Antrag auf Vorbescheid angegeben, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege und alle Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... vom 31. August 1966 einhalte (Genehmigungsfreistellungsverfahren). Der Vorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung kommt nur für Bauvorhaben in Betracht, die der Baugenehmigung bedürfen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung - 121. EL September 2015 - Art. 71 Rn. 64). Das folgt aus Art. 71 Satz 1 BayBO, wonach der Vorbescheid in Frage kommt „vor Einreichung des Bauantrags“, also vor Einreichung eines Antrags auf Baugenehmigung. Vorbescheidsfähig sind hiernach nur solche Fragen, die sich für das Bauvorhaben in einem Baugenehmigungsverfahren stellen können (vgl. Molodovsky, in: Molodovsky/Farmers/Kraus, BayBO 118. EL Oktober 2015, Art. 71 Rn. 20; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, 63. EL 2015, Art. 71 Rn. 22). Voraussetzung für einen Vorbescheid ist daher zunächst, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein nach Art. 55 Abs. 1, Art. 56, Art. 57 BayBO baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. Ist das Vorhaben verfahrensfrei, kann über Einzelfragen nicht in der Form eines Vorbescheides nach Art. 71 BayBO entschieden werden (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung - 121. EL September 2015 - Art. 71 Rn. 64; m. w. N.: BVerwG v. 6.7.1977, Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 55; OVG Saarlouis v. 8.6.1993, BRS 55 Nr. 142; OVG Saarlouis v. 25.10.1982, DÖV 1983, 821), sondern nur als Rechtsauskunft, als Zusage oder Zusicherung. Der Bauherr kann daher nicht durch einen Vorbescheid (Art. 71 BayBO) einzelne Fragen seines Vorhabens, das von einer Baugenehmigungspflicht, wenn auch unter gewissen Voraussetzungen freigestellt ist, klären lassen (vgl. Taft, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 120. EL Mai 2015, Art. 58 Rn. 14). Der Bauherr hat, sofern das Vorhaben nach Art. 58 Abs. 1 BayBO genehmigungsfrei ist, kein Wahlrecht zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsfreistellungsverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, 63. EL 2015, Art. 58 Rn. 96). Das sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Die Einführung eines Wahlrechtes wurde im Novellierungsverfahren verschiedentlich, insbesondere auch von Investorenseite gefordert, aber von der Staatsregierung abgelehnt. Der Bauherr muss also, sofern sein Vorhaben Art. 58 Abs. 1 BayBO entspricht, ein Freistellungsverfahren beginnen (vgl. Taft, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 120. EL Mai 2015, Art. 58 Rn. 13; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue BayBO, 63. EL 2015, Art. 71 Rn. 22). Für Vorhaben, die nicht genehmigungs- oder zustimmungsbedürftig sind, können daher keine verbindlichen Entscheidungen in Form eines Vorbescheids ergehen (vgl. Molodovsky, in: Molodovsky/Farmers/Kraus, BayBO 118. EL Oktober 2015, Art. 71 Rn. 21; BVerwG, B.v. 6.7.1977 - IV B 118.77 - juris). Für Vorhaben, die unter die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) fallen können, ist der Vorbescheid nicht möglich. Ein Antrag auf Vorbescheid kommt folglich nur dann in Betracht, wenn der Bauherr vom maßgeblichen Bebauungsplan abweichend bauen und dies vorab geklärt haben möchte.

5. Die Klägerin hat auch dann keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung ihrer Vorbescheidsfrage, wenn man den Sachvortrag der Beklagten zugrunde legt, wonach der geplante Anbau nicht mehr wechselverträglich im Sinne der Doppelhausrechtsprechung ist und deshalb eine grenzständige Errichtung unzulässig ist.

6. Danach hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf den begehrten positiven Vorbescheid und mithin auch keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen „negativen“ Vorbescheids, da die Ablehnung rechtmäßig gewesen ist und die Klägerin daher dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird.

7. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

8. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000;- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Der Vorbescheid vom ... Oktober 2013 (...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung
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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.