Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Feb. 2016 - M 8 K 15.3184
Gericht
Tenor
I.
Die Baugenehmigung vom 25. November 2014 wird in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 17. Juni 2015 aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung vom 17. Juni 2015, die die Beklagte dem Beigeladenen zur Errichtung des Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage im rückwärtigen Grundstücksbereich auf dem Grundstück ...-str. 7, FlNr. ... der Gemarkung ... erteilt hat. Das Gebäude soll füngeschossig werden, wobei das fünfte Geschoss teilweise als zurückgesetztes Terrassengeschoss errichtet werden soll. Im Westen soll der Baukörper grenzständig an die dreigeschossige rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück ...-straße 9 anschließen, wobei das Gebäude 5,80 m von der gemeinsamen Grenze zu den Grundstücken ...-straße 12/12a/12b und 14 abgesetzt bleiben soll. Im Osten soll das Vorhaben an das grenzständig errichtete Rückgebäude der ...-straße 3b angebaut werden und in diesem Bereich auch an der rückwärtigen Grenze grenzständig errichtet werden.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-str. 14, FlNr. ..., das straßenseitig mit einem sechsgeschossigen und im mittleren Grundstücksbereich mit einem dreigeschossigen Wohnhaus sowie im rückwärtigen Bereich mit einem eingeschossigen Garagengebäude bebaut ist.
Das Vorhabengrundstück FlNr. ... grenzt in einem kleinen Teilbereich nördlich an das Grundstück des Klägers an.
Lageplan, 1:1000
Mit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 17. Juni 2015 wurde die ursprüngliche Baugenehmigung vom 25. November 2014 geändert bzw. tektiert. Die gegen die ursprüngliche Baugenehmigung erhobene Klage wurde unter dem Az: M 8 K 14.5791 geführt und aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2016 durch Beschluss eingestellt.
Im Änderungsantrag vom 23. Februar 2015 wurden die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung vom 25. November 2014 dahingehend beschrieben, dass eine Änderung des Höhenbezugspunktes für die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss von 0,00 = 509,35 m ü.NN auf 0,00 = 509,73 m ü.NN erfolge. Der neu geplante Höhenbezugspunkt entspreche dem vorhandenen Gelände im Bestand. Zudem bringe der zuvor geplante Höhenbezugspunkt für die Planung der Entwässerungsanlage große Probleme. Es erfolge keine Veränderung der Größe, Höhen, Kubatur, Nutzung und der Abstandsflächen.
In der Baugenehmigung vom 17. Juni 2015 wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken FlNr. ... und FlNr. ... Richtung Süden erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abstandsfläche des zurückspringenden Gebäudeteils erhöhe sich durch die Änderungsplanung. Das Rückgebäude und die Höhenbezugspunkte im Innenhof seien höher als in der ersten Genehmigung. Die geänderten Abstandsflächen seien daher neu zu beurteilen. Das Vorhabengrundstück sei in einem Bereich gelegen, in dem aufgrund der vorhandenen Baustruktur bereits aus planungsrechtlichen Gründen bis an die Grundstücksgrenzen gebaut werden dürfe, da es in der maßgeblichen Umgebung bereits zahlreiche, an die seitlichen oder rückwärtigen Grundstücksgrenzen gebaute Gebäude, auch mit Hauptnutzungen, gebe. Die hier für das zurückgesetzte Gebäudeteil nötig werdenden Abstandsflächen nach Süden fielen nur deswegen an, weil der zurückversetzte Gebäudeteil von der Grenze abrücke und so auf eine planungsrechtlich zulässige und damit gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht abstandsflächenrelevante Grenzbebauung verzichte. Hierin sei eine besondere Sachlage zu sehen, die es ausnahmsweise rechtfertige, von der gesetzlichen Grundkonzeption des Art. 6 BayBO abzuweichen. Die Abweichung sei nach pflichtgemäßem Ermessen auch gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sei auch bei dem durch die Abweichung verkürzten Abstand zu den südlichen Grundstücken nicht erkennbar. Das Abrücken des Gebäudes von der Nachbargrenze stelle im Vergleich zum planungsrechtlich Möglichen eine zusätzliche Rücksichtnahme gegenüber dem Nachbarn dar, zumal sich der Neubau im Norden zu den Nachbarn befinde. Es bleibe somit sowohl ein ausreichender Sozialabstand als auch unter Berücksichtigung der dicht bebauten Innenstadtlage das Rücksichtnahmegebot gewahrt, weswegen die Abweichung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt werde.
Im Bauakt findet sich lediglich ein Anschreiben an den Kläger vom 16. Juli 2015, allerdings kein Zustellungsnachweis.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger am 28. Juli 2015 Klage erhoben und beantragt:
Der Bescheid der Landeshauptstadt München (Az: ...) vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung schon deshalb rechtswidrig sei, da die Bauvorlagen nicht der Bauvorlagenverordnung entsprächen. Unter Bezugnahme auf das
Der Kläger werde auch hinsichtlich der Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen in seinen Rechten verletzt. Auf dem Grundstück des Klägers befinde sich ein viergeschossiges Wohnhaus, bei dem die im oberen Geschoss liegenden Wohnungen mit nahezu sämtlichen Fenstern nach Norden ausgerichtet seien. Bislang bestehe hier eine Aussicht auf eine noch begrünte innerstädtische Bebauung, die aufgrund ihrer geringen Höhenentwicklung nicht zu einer irgendwie gearteten Störung des Wohnfriedens oder der Belichtung oder Belüftung führe. Die Lage des Baugrundstücks in einem dicht bebauten Bereich könne nicht per se jede Abweichung von den Abstandsflächen rechtfertigen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob in einem solchen Bereich ein sinnvolles Vorhaben auch dann noch verwirklicht werden könne, wenn es die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Vorliegend würde die beantragte Höhenentwicklung dazu führen, dass eine erhebliche Einsichtsmöglichkeit in die obergeschossigen Wohnungen des Klägers geschaffen würden. Das Abrücken des geplanten Gebäudes stelle nicht wie von der Beklagten vermutet, eine zusätzliche Rücksichtnahme dar, sondern führe zu einer nicht hinnehmbaren Verringerung des Sozialabstandes bei intensiverer Nutzung durch die extensive Neuschaffung von Wohnraum. Zudem verändere sich die Belichtung und der Lichteinfallswinkel für die unteren Geschosse, die auf den Innenhof ausgerichtet seien.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger werde durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Das geplante Vorhaben solle über vier Geschosse zuzüglich eines zurückversetzten Terrassengeschosses verfügen und das Gebäude dabei so auf dem Grundstück situiert werden, dass geschlossen an die östliche Außenwand des Rückgebäudes ...-str. 9 sowie an die westliche Außenwand der ...-str. 3 b angebaut werde. Hieraus ergebe sich zudem, dass teilweise an die südliche Nachbargrenze angebaut werden solle. Die Beklagte habe das Bauvorhaben unter Erteilung von Abweichungen von der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen bauaufsichtlich genehmigt. Auf das im Südwesten des Vorhabengrundstücks gelegene klägerische Grundstück fielen sowohl Abstandsflächen des südwestlichen - von der Grundstücksgrenze zurückversetzten - Außenwandteils als auch des nach Südosten zurückversetzten Teils der östlichen Außenwand.
Das Vorhaben füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Das Vorhaben nehme die Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung im Quartiersinneren auf. Vergleichbar hohe Baukörper seien bereits in der ...-str. 11 a sowie der ...-str. 10 vorhanden, wobei das dort befindliche Rückgebäude über außergewöhnlich große Geschosshöhen verfüge. Hinsichtlich der Bauweise seien in der näheren Umgebung sowohl grenzständige Hauptgebäude, aber auch solche, die Grenzabstände einhielten, vorhanden. Im Übrigen sei vorliegend das im Begriff des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Für das streitgegenständliche Vorhaben seien vier Geschosse mit Terrassengeschoss geplant, das klägerische Rückgebäude weise drei Geschosse auf. Von einer erdrückenden und einriegelnden Wirkung könne bei diesen Höhenverhältnissen nicht ausgegangen werden.
Die erteilten Abweichungen seien rechtmäßig und beeinträchtigten den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine atypische Situation liege aus zweierlei Gründen vor: Die geplante Bebauung mit den entsprechenden vertikalen Rücksprüngen sei dem Umstand geschuldet, dass ein Kommunanbau sowohl an das Rückgebäude ...-str. 9 als auch an das Gebäude ...-str. 3 b geplant sei. Diese stünden sich jedoch nicht direkt gegenüber, sondern wiesen einen entsprechenden Versatz auf, dem mit der konkreten Situierung des Vorhabens Rechnung getragen werde. Weiterhin handle es sich um einen dicht bebauten innerstädtischen Bereich, in dem zahlreiche Gebäude die Abstandsflächen nicht wahrten und der auch Grenzanbauten, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen anfallen würden, zulasse. Auch für das Grundstück des Beigeladenen werde man davon ausgehen müssen, dass aus planungsrechtlicher Sicht ein vollständiger Anbau an die südliche Grundstücksgrenze rechtlich möglich wäre. In diesem Falle würden, obwohl das Gebäude näher an das klägerische Grundstück heranrückte, keine Abstandsflächen anfallen.
Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Abweichung sei auch einzustellen, in welchem Maß die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts beeinträchtigt würden. Vorliegend fielen die Abstandsflächen geringfügig auf ein eingeschossiges grenzständiges Garagengebäude des Klägers ohne Aufenthaltsräume mit besonderen Anforderungen an die Belichtung. Zudem befinde sich das geplante Vorhaben im Norden des Grundstücks, so dass die südlichen Grundstücke dadurch nicht verschattet werden könnten. Weiterhin sei der Kläger durch die geplante Bebauung weit weniger beeinträchtigt als bei einem vollständigen Grenzanbau. Die Abweichung sei also mit den öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar, weil keine nennenswerte Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Abstandsflächenrechts - Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke - entstünden.
Das Gericht hat am 29. Februar 2016 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. In der im Anschluss durchgeführten mündlichen Verhandlung stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die Beklagte die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist auch in der Sache begründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17. Juni 2015 auf Grundlage der eingereichten Planunterlagen rechtswidrig ist und insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der unzureichenden Pläne möglicherweise Nachbarrechte des Klägers verletzt werden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag bzw. Vorbescheidsantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 3 Nr. 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) ist ein Lageplan vorzulegen, in dem nach § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV u. a. die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlage darzustellen sind. Gem. § 3 Nr. 2 BauVorlV sind Bauzeichnungen vorzulegen, in denen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauVorlV die Schnitte mit den Wandhöhen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayBO darzustellen sind.
Vorliegend erfolgte die Darstellung der Wandhöhe sowohl in den der Baugenehmigung vom 25. November 2014 als auch der Baugenehmigung vom 17. Juni 2015 zugrundeliegenden Planvorlagen im Schnitt A-A.
Im Plan 2014 wurde die Wandhöhe bis zum Flachdach ausgehend von 509,33 m ü.NN auf 523,95 m ü.NN vermasst mit 14,60 m dargestellt. Rechnerisch richtig wären 14,62 m.
Im Plan 2015 wurde die Wandhöhe bis zum Flachdach ausgehend von 509,71 m ü.NN auf 524,31 m ü.NN vermasst mit 14,60 m dargestellt. Auch hier wären aber 14,62 m rechnerisch richtig.
Die Abstandsflächen wurden jeweils bei der Grundrissdarstellung des Erdgeschosses dargestellt, wobei in beiden Darstellungen für den von der Grundstücksgrenze zum Kläger zurückgesetzten westlichen Gebäudeteil jeweils eine Abstandsfläche von 14,60 m dargestellt wird, die teilweise auf das Grundstück des Klägers fällt.
2. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein, was insbesondere für die Darstellungen im Lageplan im Sinne von § 7 Abs. 3 BauVorlV gilt (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 RdNr. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 RdNr. 80). Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 RdNr. 82).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1175 - juris RdNr. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris RdNr. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektivöffentliche Abwehrrechte des Klägers begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris RdNr. 16;
3. Mit der Tekturgenehmigung sollte nach der Begründung des Änderungsantrags eine Änderung des Höhenbezugspunktes für die Oberkante des Fertigfußbodens von 509,35 m üNN auf 509,73 m üNN genehmigt werden. Nach der Beschreibung im Änderungsantrag soll der neu geplante Höhenbezugspunkt dem vorhandenen Gelände im Bestand entsprechen. Die Änderung erfolge wegen großer Probleme bei der Planung der Entwässerungsanlage. Es erfolge keine Veränderung der Größe, Höhe, Kubatur, Nutzung und der Abstandsflächen.
Die letztgenannte Aussage, dass keine Änderungen erfolgten, erscheint nicht nachvollziehbar. Träfe dies zu, wären die Angaben in der ursprünglichen Baugenehmigung vom 25. November 2014 bzw. die dieser zugrunde liegenden Pläne zur Höhe des Geländes mit 509,33 m ü.NN falsch. In diesem Falle wäre dann das gesamte Gelände um 0,38 m zu tief dargestellt worden. Würde - wie eigentlich nach der Änderungsbeschreibung zu erwarten - ausschließlich der Höhenbezugspunkt um 0,38 m höher gelegt, würde sich das gesamte Gebäude um 0,38 m erhöhen. Da damit das gesamte Gebäude um 0,38 m angehoben würde, könnte dies für die entsprechenden Höhen und damit auch für die damit ausgelösten Abstandsflächen nicht ohne Auswirkungen bleiben. Allerdings sind die Abstandsflächen sowohl in der Ursprungsplanung 2014 als auch in der Tekturplanung 2015 identisch mit 14,60 m dargestellt. Es wird also nicht nur der Höhenbezugspunkt um 0,38 m angehoben, sondern das gesamte Gelände. Bei der Darstellung der Wandhöhen und der Abstandsflächen ist bei der Ermittlung des Maßes H nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO für den unteren Bezugspunkt aber von der natürlichen Geländeoberfläche, d. h. die durch das vorhandene Gelände gebildete Oberfläche ohne geplante Abgrabungen oder Aufschüttungen abzustellen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 70). Also selbst für den Fall, dass nicht nur der Höhenbezugspunkt um 0,38 m angehoben werden soll, sondern gleichzeitig auch die Geländeoberfläche durch eine Aufschüttung um 0,38 m angehoben werden soll, würden sich die Höhen und Abstandsflächen um 0,38 m erhöhen.
Ob vorliegend die in den Plänen 2014 oder aber die in den Plänen 2015 dargestellte Geländeoberfläche zutreffend ist, ist vorliegend nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass in jedem Fall die Höhe und die daraus resultierende Abstandsfläche um 0,02 m zu kurz dargestellt worden ist. Bedenken bestehen hinsichtlich der eingereichten Planvorlagen auch insoweit, als die kommune Nachbarbebauung des Anwesens ...-str. 12b in der Ursprungsplanung 2014 mit einer Höhe von 6,70 m dargestellt war und im Rahmen der Tekturplanung 2015 nunmehr eine Höhenentwicklung von 9,30 m aufweist, was mit einer Änderung des Höhenbezugspunktes um 0,38 m beim besten Willen nicht nachvollziehbar zu erklären ist.
Da aufgrund der eingereichten Planvorlagen nicht sicher bestimmt werden kann, welche Abstandsflächen das Vorhaben auslöst, kann allein schon aufgrund dieser Unbestimmtheit eine Verletzung des Klägers in seinen Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden.
4. Von daher war die streitgegenständliche Baugenehmigung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihm gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.