Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von drei Hobbyräumen zu einer Wohnung mit einer entsprechenden Abgrabung zur Schaffung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., ..., in der ... Str. 133, das mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist. Im Kellergeschoss befinden sich im westlichen Gebäudeteil drei Hobbyräume, die in eine Wohnung umgenutzt werden sollen. Eine ausreichende Belichtung der Räumlichkeiten soll durch eine entsprechende Abgrabung vor der südlichen Außenwand des westlichen Gebäudeteils geschaffen werden.

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Mit Bauantrag vom 27. Februar 2014 hat die Klägerin die Baugenehmigung beantragt, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2014, der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 23. Mai 2014 zugestellt, abgelehnt hat. In der Begründung des Ablehnungsbescheids wurde u. a. ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 30 i. V. m. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es den vorgegebenen Rahmen verlasse und städtebauliche Spannungen hervorrufe, da das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe oder belaste. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung sei die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner näheren Umgebungsbebauung maßgebend, wobei vorrangig die flächenmäßige Ausdehnung, die Höhe und die Geschossigkeit prägen würden. Aufgrund der geplanten Abgrabung des Geländes über eine Länge von 13,50 m, was nahezu 50% der gesamten Gebäudelänge ausmache, erscheine das Gebäude mit einer Wandhöhe, die in der näheren Umgebung nicht vorhanden sei. Zudem füge sich die sich daraus ergebende Viergeschossigkeit des Gebäudes nicht ein, sondern verursache vielmehr planungsrechtliche Spannungen. Darüber hinaus widerspreche die Abgrabung § 5 der Verordnung der... über Mindestabstandsflächen, Höhen von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (GVO), da das natürliche Gelände massiv verändert werde. Nach § 5 Abs. 1 GVO sei eine derartige Abgrabung ausgeschlossen und widerspreche ihrer Zielsetzung in dem Villengebiet. Die Abgrabung schaffe zudem einen unerwünschten Bezugsfall, der unter Umständen nicht mehr steuerbare Auswirkungen auf die noch vorzufindende einheitliche Struktur des Geländes habe und somit zu einer schleichenden Auflösung der Gemeindeverordnung beitrage. Ferner widerspreche die geplante Kellerwohnung auch Art. 3 Abs. 1 BayBO, denn Wohnverhältnisse im Keller seien hinsichtlich der Belichtung, der Besonnung und insbesondere hinsichtlich der Teilhabe am sozialen Leben unzureichend. Der einzige Ausblick aller Aufenthaltsräume der geplanten Wohnung auf die abgeböschte Abgrabung entspreche nicht den anerkannten Regeln der Baukunst, die von einem notwendigen Fenster eines Aufenthaltsraumes eine Teilnahme am sozialen Leben erwarten ließen. Stattdessen sei die Wohnung durch die Abgrabung sofort als Substandard wahrnehmbar.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 20. Juni 2014, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verpflichtungsklage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Mai 2014 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung gemäß dem Bauantrag vom 28. Februar 2014 nach Plan-Nr. ... zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 1. September 2014 im Wesentlichen vorgetragen, dass die derzeitigen Hobbyräume im Kellergeschoss eine ausreichende Raumhöhe für eine Wohnnutzung aufwiesen und auch entsprechend abgeschlossen seien. Im Objekt bestehe auch die Möglichkeit, einen Stellplatz für die Wohnung zu schaffen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da das dreigeschossige Mehrfamilienhaus innerhalb einer großzügigen Wohnbebauung liege, für dessen Bereich kein Bebauungsplan existiere. Danach würde sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auch einfügen, zumal sich durch die Nutzungsänderung der Hobbyräume im Kellergeschoss des Anwesens nichts an der von außen wahrnehmbaren Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner näheren Umgebung ändere. Insbesondere werde das Gebäude weder erhöht noch der Baukörper erweitert. Auch hinsichtlich der Geschossigkeit als prägendes Merkmal der von außen wahrnehmbaren Erscheinung ergebe sich keine Änderung, da sich in der näheren Umgebung drei- bis viergeschossige Bebauung befinde. Insbesondere wirke auch das benachbarte Giebelhaus deutlich höher als die angrenzenden Flachbauten. Die vorgesehene Abgrabung stehe auch einem Einfügen hinsichtlich der Wandhöhe des Gebäudes nicht entgegen bzw. bewirke auch keine Rahmenüberschreitung, da planungsrechtliche Spannungen nicht erkennbar seien. Beim Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gehe es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie und diese werde durch die Genehmigung einer Wohnung im Souterrain nicht gestört. Zudem sei die vorgesehene Abgrabung von der Straße kaum wahrnehmbar, da sie nicht an der zur Straße ausgerichteten Front erfolge, sondern seitlich davon. Darüber hinaus sei das Objekt der Klägerin von der Straße zurückversetzt und zwischen Gebäude und Straße dicht eingewachsen. Mit der Abgrabung sei auch die Belichtung und Belüftung der Wohnräume mehr als ausreichend, wovon ausweislich der Bauakte im Übrigen auch die Beklagte selbst im Rahmen der Prüfung des Bauantrags ausgegangen sei.

Darüber hinaus gebe es in der unmittelbaren Nachbarschaft ca. 400 m vom Objekt der Klägerin entfernt ähnliche Abgrabungen bei dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... in der ...str. 9.

Ferner sei die Handhabung der Beklagten verwunderlich, da mit dem Vorhaben der in ... allgemein bekannten Wohnungsnot ohne in das Stadtbild eingreifende Maßnahmen wie der Aufstockung von Gebäuden Rechnung getragen werden könne. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 BayBO sei zudem unzutreffend, da mit der vorgesehenen Abgrabung die Belichtung der Wohnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ohne weiteres möglich sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte unzureichende Möglichkeit der Teilnahme am sozialen Leben bei Wohnverhältnissen im Keller wird ausgeführt, dass danach auch Gartenwohnungen mit Fenstern ausschließlich zum Garten hinaus ebenfalls nicht am sozialen Leben teilnehmen würden, die Beklagte aber nicht ernsthaft die Genehmigungsfähigkeit von derartigen Gartenwohnungen bestreiten wollen werde. Schließlich gebe es im Stadtgebiet zahlreiche Souterrain-Wohnungen, die gerne genutzt würden, so dass diese nicht allgemein als Substandard einzuordnen seien.

Der geltend gemachte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 GVO sei ebenfalls nicht zutreffend, da die vorgesehene Abgrabung die von § 5 Abs. 2 GVO normierten Voraussetzungen hinsichtlich einer Zulassung von Abgrabungen erfülle, da sie nur einen untergeordneten Anteil des Freiraumes vor Außenwänden einnehme, das Straßenbild nicht beeinträchtige und Vorgartenflächen nicht berühre. Überdies fehle es entgegen Art. 3 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) an einer gesetzlichen Grundlage für § 5 Abs. 2 GVO, denn nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehe dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 Grundgesetz (GG) die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht (Bauplanungsrecht) zu, von welcher auch mit dem Baugesetzbuch und der darauf beruhenden Baunutzungsverordnung Gebrauch gemacht worden sei. Dem Landesgesetzgeber verbleibe somit nur die Ermächtigung zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften, so dass Art. 107 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 BayBO a. F. als für die GVO herangezogene Ermächtigungsgrundlage auch nur zu bauordnungsrechtlichen Regelungen ermächtige. Mit § 5 Abs. 2 GVO habe die Beklagte jedoch eine Regelung getroffen, die auf die Gestaltung des Ortsbildes und auf die Wohnhygiene nicht unerheblicher Stadtteile einwirke. Hierzu ermächtige die Bayerische Bauordnung nicht, da die Ortsbildgestaltung und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB besondere Belange der Bauleitplanung seien.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 hat die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Bestimmung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Geviert... Straße, ...weg, ...straße und ... Straße maßgebend sei. Zur Wandhöhe wurde ausgeführt, dass durch die Abgrabung (Breite ca. 13 m, Tiefe ca. 4,25 m) das natürliche Gelände dauerhaft verändert werde, wodurch auf einer Breite von ca. 13 m, was nahezu der Hälfte der Gebäudebreite entspreche, eine Wandhöhe von 11,40 m (dreigeschossig mit zurückgesetztem vierten Geschoss) in Erscheinung trete. Die in der näheren Umgebung prägende maximale Wandhöhe betrage aber nur ca. 8,00 m (... Str. 135, zwei Vollgeschosse, allseits zurückgesetztes Terrassengeschoss). Zudem übertreffe die Wandhöhe des Vorhabens sogar die Wandhöhe des Gebäudes ... Str. 2 (FlNr. ..., 10,00 m), welche überdies aufgrund der erheblich geringeren flächenmäßigen Ausdehnung des Gebäudes keine prägende Wirkung für das Vorhaben habe. Auch sei die Kombination unterschiedlicher Maximalfaktoren unzulässig („Rosinentheorie“). Bereits ohne Berücksichtigung der Abgrabung weise das Bestandsgebäude die höchste Wandhöhe der Umgebung auf.

Städtebauliche Spannungen ergäben sich aus der Bezugsfallwirkung für weitere vergleichbare Geländeveränderungen zur Wohnraumschaffung.

Jedenfalls die zurückversetzten Räume (Schlafen, Küche/Essen) seien nicht ausreichend belichtet, da nicht einmal ein Lichteinfallswinkel von 45° eingehalten werde.

Zudem verstoße die Abgrabung gegen § 5 Abs. 1 GVO, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GVO nicht gegeben seien, denn die Abgrabung diene nicht - wie von § 5 Abs. 2 GVO vorausgesetzt - der Belichtung von Gemeinschaftsräumen im Kellergeschoss von Wohnhäusern und sie sei nicht untergeordnet, da sie nahezu die Hälfte der Außenwand einnehme. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach Gleichbehandlungsgrundsätzen zu. Die Abgrabung vor dem Gebäude ...str. 9 (FlNr. ...) befinde sich in erheblicher Entfernung (ca. 418,00 m) und im maßgeblichen Straßengeviert seien keine vergleichbaren Abgrabungen vorhanden. Selbst die Abgrabung auf dem Grundstück ...str. 9 sei mit einer Breite von 6,50 m nicht mit der beantragten Abgrabung, die die doppelte Breite habe, vergleichbar.

Darüber hinaus sei § 5 Abs. 1 GVO auch nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, da es sich um eine örtliche Baugestaltungsvorschrift handle. Ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 107 Abs. 1 Nr. 3 BayBO 1974 läge nicht vor, weil dort die Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke ausdrücklich genannt sei. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 BV sei nicht gegeben, weil es sich um eine Regelung des Bauordnungsrechts handle. Die Gestaltung des Ortsbildes gehöre weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an, sie sei vielmehr je nach Regelungsgegenstand dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen. Auch der Landesgesetzgeber dürfe über die Verunstaltungsabwehr hinaus positive Gestaltungsziele verfolgen. Diesen Anforderungen entsprechend würden für konkret begrenzte, homogene Bereiche gebietsspezifische Absichten hinsichtlich der Gestaltung und Ausstattung von Freiflächen bebauter Anlagen verfolgt.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 replizierten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass beim vorhandenen Objekt die Traufe erhalten bleibe und die Abgrabung von der Straßenseite aufgrund der Bepflanzung nicht sichtbar sei. Der Baukörper ändere sich nicht. Die Abgrabung betrage in der Höhe 1,60 m, in der Länge 12,90 m und auf einer Länge von 8,00 m 4,25 m Tiefe, die restlichen 4,90 m wiesen nur eine Tiefe von 3,09 m auf. Hinsichtlich der Anforderungen aus Art. 45 BayBO gehe selbst die Beklagte bei einer entsprechenden Abgrabung von deren Einhaltung aus, da sie auf Seite 35 der Bauakte selbst ausgeführt habe: „Belichtung und Belüftung ausreichend, aber nur über eine große Abgrabung im Bauraum“. Aufgrund des 45°-Lichteinfallwinkels erreichten alle Räume vom Boden aus gesehen eine Lichteinfallshöhe von ca. 80 cm am Boden. Die beanstandeten Zimmer wiesen folgende Fenster auf: Schlafzimmer (26,38 m² x 0,215 = 3,3 m² notwendige Belichtung), seitliche Bestandsfenster (1,01 m x 0,75 m = 0,76 m² x 2 = 1,52 m²), Fensterfront Atrium (2,99 m x 0,8 m = 2,39 m² + 1,52 m² = 3,91 m², damit mehr als die benötigten 3,30 m²), Küche (18,24 m² x 0,125 = 2,28 m² notwendige Belichtung) und Fensterfront Atrium (2,85 m x 0,8 m = 2,28 m²).

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Bezüglich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 18. April 2016 verwiesen.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Eine weitere Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juli 2016 konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Niederlegung des Tenors bei Gericht eingegangen ist.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die mit Bauantrag vom 28. Februar 2014 beantragte Nutzungsänderung hinsichtlich dreier Hobbyräume zu einer Wohnung mit entsprechender Abgrabung im Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist nicht genehmigungsfähig gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, da der streitgegenständlichen Nutzungsänderung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn gemäß Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO für neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Für eine Wohnnutzung können insbesondere im Hinblick auf Art. 31, Art. 45, Art. 46 und Art. 47 BayBO andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisher genehmigte Nutzung als Hobbyräume.

2. Die sich nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu beurteilende Genehmigungsfähigkeit liegt nicht vor, da der streitgegenständlichen Nutzungsänderung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da es sich bei der streitgegenständlichen Nutzungsänderung um keinen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, ist deren Genehmigungsfähigkeit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 BayBO zu messen, wonach gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Übereinstimmung der Nutzungsänderung mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen ist.

2.1 Das Vorhaben weist auch die für die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB erforderliche städtebauliche Relevanz auf. Städtebaulich relevant ist ein Vorhaben dann, wenn es geeignet ist, ein Bedürfnis nach eine seine Zulässigkeit regelnde verbindliche Bauleitplanung hervorzurufen, weil Planungsleitlinien im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB berührt werden können. Dabei erstreckt sich das Erfordernis der planungsrechtlichen Relevanz im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB nicht nur auf die jeweils in Rede stehende bauliche Anlage, hier die Bestandsimmobilie - vielmehr muss um die Anwendung der Zulässigkeitstatbestände des Bauplanungsrechts auszulösen, bei einer Nutzungsänderung auch diese für sich planungsrechtlich relevant sein (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 29 BauGB Rn. 17 m. w. N.). Demnach unterliegt eine Nutzungsänderung den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nur dann, wenn die konkrete in Rede stehende Nutzungsänderung durch die Berührung von Belangen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB bodenrechtlich relevant ist, in dem sie die der genehmigten Nutzung inne wohnende Variationsbreite überschreitet, so dass der neuen Nutzung eine neue städtebauliche Qualität zukommt (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 29 BauGB Rn. 20 m. w. N.). Dies ist vorliegend mit Blick auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und die darin normierten gesunden Wohnverhältnisse sowie mit Blick auf § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB und die darin genannte Gestaltung des Ortsbildes der Fall.

2.2 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzungsänderung bestimmt sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine städtebaulichen Spannungen hervorruft.

2.2.1 Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369/386 f.; U. v. 3.4.1981 - 4 C 61.78, BVerwGE 62, 151; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 67). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls, da sich die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen sind, in welche das für die Bebauung bzw. Nutzungsänderung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich der gegenseitigen Prägung das Straßengeviert (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238; VG München, U. v. 31.3.2014 - M 8 K 13.1896). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.1.1997 - 4 B 172.97; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238).

Vorliegend ist streitig, ob sich die streitgegenständliche Nutzungsänderung aufgrund der damit verbundenen Abgrabung, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räumlichkeiten zu ermöglichen, noch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Maßgebend für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238; VG München, U. v. 31.3.2014 - M 8 K 13.1896). Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, dabei in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14; VG München, U. v. 31.3.2014 - M 8 K 13.1896). Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Demgegenüber müssen die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 81 m. w. N.).

Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist als nähere Umgebung das Straßengeviert ... Straße, ...weg, ...straße und ... Straße und hierbei insbesondere das Grundstück FlNr. ... (... Str. 135) und das Grundstück FlNr. ... (... Str. 131) sowie das Grundstück FlNr. ... (... Str. 2). Insoweit sind keine planungsrechtlich relevanten Besonderheiten ersichtlich, die es rechtfertigen würden, vom Regelfall, bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel auf das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Seite abzustellen, abzuweichen.

Das von der Klageseite als Bezugsfall angeführte Grundstück FlNr. ... (...str. 9) befindet sich damit unabhängig davon, ob die dort befindlichen Abgrabungen mit der auf dem streitgegenständlichen Grundstück beabsichtigten Abgrabung vergleichbar ist, nicht in der für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung.

2.2.2 Das streitgegenständliche Gebäude verfügt im Bestand über drei Geschosse, wobei das Erdgeschoss als Hochparterre ausgebildet ist, da sich die Fußbodenoberkante gut 1 m über dem Gelände befindet. Bei dem dritten Geschoss handelt es sich um ein zumindest teilweise zurückversetztes Terrassengeschoss.

Aufgrund der vorgesehenen Abgrabung im Zusammenhang mit der begehrten Nutzungsänderung steht der Genehmigungsfähigkeit das Einfügungsgebot im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen, da sich durch die Abgrabung die Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) des streitgegenständlichen Grundstücks dadurch verändert, dass das derzeitige Kellergeschoss zum oberirdischen Geschoss wird.

Da das Bauplanungsrecht selbst keine Definition des Begriffs „Geschoss“ enthält, ist diesbezüglich auf die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über Geschosse, vorliegend damit auf Art. 2 Abs. 7 BayBO, zurückzugreifen. Die Zulässigkeit dieses Rückgriffs widerspricht dabei nicht dem Grundsatz, dass Landesrecht in der Regel nicht zur Definition bzw. Erläuterung von Bundesrecht herangezogen werden kann, weil das Bundesrecht im Rahmen der Baunutzungsverordnung selbst für den den Begriff des Geschosses naheliegenden Begriff des Vollgeschosses auf die landesrechtlichen Vorschriften in § 20 Abs. 1 BauNVO verweist.

Nach Art. 2 Abs. 7 BayBO sind Geschosse oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Im Übrigen sind sie Kellergeschosse.

Die Deckenoberkante des streitgegenständlichen Kellergeschosses liegt im Bestand bei 1,25 m über der Geländeoberfläche. Die beabsichtigte Abgrabung erfolgt auf einer Länge von 12,0 m, wobei der Gesamtumfang des Gebäudes ca. 101,34 m (31,38 m + 17,06 m + 18 m + 19 m + 15,90 m) beträgt, so dass eine Abgrabung bei 13,07% der gesamten Außenwand vorgesehen ist. Bei 88,44 m des Gebäudes liegt die Deckenoberkante bei 1,25 m über der Geländeoberfläche und bei 12,90 m soll die Deckenoberkante bei 2,88 m über der Geländeoberfläche liegen, was im Mittel 1,477 m ergibt (88,44 m x 1,25 m = 110,55 m; 12,90 m x 2,88 m = 37,15 m; dies ergibt 147,7 m : 100 = 1,477 m).

Da aufgrund der beabsichtigten Abgrabung die Deckenoberkante des Kellergeschosses im Mittel bei 1,477 m liegt, wird damit das derzeitige Kellergeschoss zum oberirdischen Geschoss im Sinne des Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO, womit das Vorhaben insgesamt nicht mehr dreigeschossig, sondern viergeschossig ist bzw. wird und somit hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse den prägenden Rahmen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überschreitet, da sich in der näheren Umgebung ausschließlich zwei- bis dreigeschossige Gebäude befinden.

2.2.3 Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in diese Umgebung einfügen, da es beim Einfügen es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung ohne Vorbild ist, folgt nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 34 BauGB Rn. 94 ff.; VG München, U. v. 31.3.2014 - M 8 K 13.1896). Das Einfügungserfordernis hindert nicht schlechthin, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77; Jäde, a. a. O. § 34 BauGB Rn. 94). Auch ein von seinem Bauvolumen her den gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben kann, wenn auch nur ausnahmsweise, noch in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung treten, wenn es weder bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst noch vorhandene Spannung verstärkt, durch die die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91).

Insoweit erscheinen die Ausführungen der Beklagten in ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Mai 2014 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 16. September 2014, dass mit der Nutzungsänderung und der damit verbundenen Abgrabung eine für die Umgebungsbebauung negative Bezugsfallwirkung entstünde, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslöse, durchaus nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Im Hinblick auf die negative Bezugsfallwirkung und die damit begründeten bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Spannungen fügt sich damit das streitgegenständliche Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein.

3. Aufgrund der bereits fehlenden Genehmigungsfähigkeit der beantragten Nutzungsänderung mangels Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO kommt es im Ergebnis auf die gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ebenfalls zu prüfende Übereinstimmung des Vorhabens mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO bzw. im Sinne des Art. 107 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 BayBO 1974 und insbesondere mit § 5 Abs. 1 GVO und die Gültigkeit dieser Verordnung nicht an.

Ebenso kommt es damit nicht auf die Einhaltung der Anforderungen der bauordnungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf die von der Beklagten als verletzt gerügten Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 45 Abs. 2 BayBO an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 5 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung


Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht dara

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. März 2014 - M 8 K 13.1896

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten de
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2016 - M 8 K 14.2632.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 15 ZB 17.985

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage von der Beklagten die positive Beantwortung seiner mit Vorbescheidsantrag vom 13. November 2012 eingereichten Vorbescheidsfragen betreffend den Neubau eines Sechsspänners mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... an der ... Straße.

Die Beklagte erließ unter dem ... März 2013 einen gegen Postzustellungsurkunde am 30. März 2013 zugestellten negativen Vorbescheid. In den Bescheidsgründen wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, als nähere Umgebung sei das Geviert aus der ...-Straße/...-straße/...-straße/... Straße heranzuziehen. Der Flächennutzungsplan stelle den Bereich als reines Wohngebiet dar, was der Realität entspreche. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Für das Grundstück bestehe eine straßenbegleitende Baulinie sowie eine rückwärtige Baugrenze. Das Geviert sei von Wohnbebauung unterschiedlicher Grundflächen in der offenen bzw. halboffenen Bauweise geprägt. Die Höhenentwicklung sowie Dachformen seien uneinheitlich, erreichten zwei Geschosse und ein Dach- bzw. Terrassengeschoss. Anwendung fänden die Baumschutzverordnung, die Freiflächengestaltungssatzung sowie die Einfriedungssatzung der Beklagten.

Die einzelnen Vorbescheidsfragen - soweit noch von Bedeutung - wurden wie folgt beantwortet:

Frage 2: Ist der dargestellte und vermaßte Baukörper inklusive Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenfahrgasse zulässig?

Antwort: Nein.

Die beantragte Höhenentwicklung überschreitet den aus Umgebungsbebauung herzuleitenden Rahmen. Das skizzierte, straßenseitig zur ...-Straße dreigeschossig und mit darüber liegendem steil geneigtem Mansarddach in Erscheinung tretende Bauvorhaben ist in maßgeblicher Umgebung städtebaulich ohne Vorbild. Durch die abgefragte massive Bebauung entstünde im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung, bodenrechtlich relevante Spannungen würden ausgelöst. Das mit vorliegendem Antrag in den Plänen Nr. ... dargestellte Vorhaben lässt sich folglich nicht i. S. des § 34 BauGB aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung herleiten und fügt sich damit planungsrechtlich nicht ein.

Frage 4: Wird der notwendigen Fällung der im Baumbestandsplan dargestellten geschützten Bäume zugestimmt?

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 5: Kann der zweite Rettungsweg der Tiefgarage durch den Vorgartenbereich an der ... Straße geführt werden?

Antwort: Nein.

Die in den Plänen dargestellte, zur Führung des zweiten Rettungsweges notwendige Kelleraußentreppe würde, vor der straßenseitigen Baulinie situiert, einer Befreiung bedürfen. Diese Befreiung kann jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch die Frage 5 negativ beantwortet.

Frage 7: Dürfen Teile des Gebäudes an der ...-Straße um 2,50 m von der roten Baulinie zurückgenommen werden, damit die lange Straßenfront unterbrochen und die Wohneinheiten zum Schutz vor Gefahren über kleine Vorhöfe erschlossen werden können, in welchen auch die Tonnen für die vorgeschriebene Mülltrennung ihren Platz fänden?

Antwort: Nein.

Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 8: Können Ersatzpflanzungen hinsichtlich Anzahl und Größe reduziert werden oder kann auf sie weitgehend verzichtet werden, weil a) die Nachbarinnen gebeten haben, von Ersatzpflanzungen für die zur Fällung beantragten Nadelbäume auf Fl.St. ... abzusehen und b) auf Fl.St. ... keine mit Bäumen bepflanzbare Fläche verbleibt, außer im Vorgarten an der ... Straße? Dort würden Ersatzbäume, die sparsam befensterte Fassade künftig aber stark beschatten.

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 sowie 4 verwiesen.

Lageplan, Maßstab 1:1.000

Bild

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 29. April 2013 Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... März 2013 (...) verpflichtet, den mit Antrag des Klägers vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe eine Gesamtgrundfläche einschließlich der Tiefgarage von 671,82 m². Es weise oberirdisch eine Tiefe von 14 m und eine Breite von 30 m auf. Die Wandhöhe zur ...-Straße betrage 8,30 m, der Dachaufbau weitere 3,98 m. Das Vorhaben habe ein Erdgeschoss, zwei Obergeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Zum Geviertsinneren betrage die Wandhöhe 6,30 m. Das Bauliniengefüge werde nahezu gewahrt. Es handele sich lediglich um ein partielles Abrücken von der Baulinie und eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage. Ein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung sei nicht ersichtlich.

Im Geviert seien vereinzelte rückwärtige Bauraumüberschreitungen vorhanden. Im Nordwesten und im Südwesten zur ...-straße sowie zur ... Straße sei das Geviert durch freistehende Einfamilienhäuser geprägt. Ein Großteil der Gebäude sei zweigeschossig und überwiegend mit voll ausgebautem Dachgeschoss, das sich als drittes Geschoss darstelle. Zur ...-straße sei eine drei- und viergeschossige Bebauung vorhanden (...-str. 6/6 b - drei Vollgeschosse, ...-str. 8 - Mehrfamilienhaus viergeschossig). Der südwestliche Bereich zur ...-Straße sei bis auf Nebengebäude noch unbebaut. Die Traufhöhen im Geviert erreichten teilweise zwischen 7 m und 8 m.

Das südöstlich angrenzende Geviert zeichne sich durch massive geschlossene Bebauung im Sinne einer Blockrandbebauung zur ...-Straße aus. Unmittelbar angrenzend weise das Anwesen ...-Str. 9/17 zwei Vollgeschosse und ein vollständig ausgebautes Dachgeschoss auf und habe eine Traufhöhe von gut 7 m. Die südöstlich gelegenen Anwesen ...-Str. 19 ff. bis zur ...-straße hätten durchgängig drei Vollgeschosse. Die Blockrandbebauung setze sich bis zur ...-straße mit einer Traufhöhe von etwa 8 m fort. Die Anwesen ...-Str. 2 und 6 im südwestlich gegenüber liegenden Geviert hätten eine Traufhöhe von deutlich über 7 m und zwei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Auch entlang der Südseite bis zur ...-straße sei eine geschlossene Blockrandbebauung vorhanden. Von der Ecke ...-straße bis zur ...-straße sei eine dreigeschossige Blockrandbebauung vorhanden. Nordwestlich grenze eine massive Wohnbebauung mit einer Wandhöhe von mehr als 9 m an (...-str. 40/42).

Die rückwärtige Bebauung hinter der straßenseitigen Bebauung zur ...-Straße sei in offener und maßvollerer Bauweise ausgeführt, ausgenommen die ...-str. 6 - 6 b und 8 sowie ... Str. 5. Die rückwärtige Bebauung im Geviertsinneren grenze sich deutlich von der straßenseitigen Bebauung ab, der als geschlossener Bebauung Abschirmungsfunktion zukomme.

Bei der Festlegung des maßgebenden Gebietsumgriffes könne ausgehend von der erkennbaren Bebauungsprägung entlang der ...-Straße auch die etwas weiter weggelegene straßenseitige und straßenbildprägende Bebauung entlang der ...-Straße nicht außen vorgelassen werden, da sie ein einheitlich und gebietsübergreifendes Element darstelle. Bemerkenswert sei die genehmigte und derzeit im Bau befindliche Bebauung der ...-Str. 31, ein straßenbegleitendes Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer Höhenentwicklung von 8 m. In weiter östlich gelegenen Gevierten (entlang der ...-straße/...-straße) sei eine massive dreigeschossige Bebauung mit Dachgeschoss vorhanden.

Der ...-Straße komme trotz ihrer erheblichen Breite keine Trennungsfunktion zu, was sich aus der straßenbegleitenden Bebauungssituation auf beiden Straßenseiten ergebe.

Die Beklagte beschränke den Gebietsumgriff für die Höhenentwicklung/das Maß der Nutzung unzutreffend auf das Straßengeviert. Selbst im Geviert übersehe sie die vorhandene drei- und viergeschossige Bebauung (...-straße). Sie übersehe auch, dass sich viele im Geviert gelegene Gebäude planerisch als zweigeschossig darstellten, durch das ausgebaute Dachgeschoss jedoch eine Geschossstruktur und Höhenentwicklung aufwiesen, die das Vorhaben entsprechend aufnehme. Sie verkenne auch, dass die monierte Höhenentwicklung sich straßenseitig befinde und zum rückwärtigen Bereich deutlich abfalle.

Die übrigen Vorbescheidsfragen seien ausgehend von der unzutreffenden bauplanungsrechtlichen Wertung ebenfalls in nicht haltbarer Weise verneint worden. Bei den abgefragten Fällungsgenehmigungen gehe die Beklagte unzutreffend von einer notwendigen Reduzierung des Gebäudes aus. Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit greife der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht. Zudem seien die betroffenen Bäume wenig schützenswert, insbesondere sei die Fichte von vornherein gering schützenswert. Es bestehe kein besonderer Erhaltungszustand der Bäume, die aufgrund ihrer Positionierung unmöglich bei der Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben könnten.

Das Vorhaben erfülle die Einfügungskriterien nach § 34 BauGB. Das Bauliniengefüge sei fast vollständig gewahrt; ein geringfügiges Abweichen könne ohne weiteres nach § 23 BauNVO zugelassen werden. Jedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Art der Nutzung „Wohnen“ entspreche der Nutzungsstruktur der Umgebung. Im Hinblick auf die Bauweise sei die Umgebung im Geviert durch eine offene und halboffene Bauweise geprägt, entlang der ...-Straße sei teilweise eine geschlossene Bauweise vorhanden. Das Vorhaben füge sich in diese gemischte Bebauungsstruktur ein. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - Bauliniengefüge mit vorderer Baulinie und rückwärtiger Baugrenze - könne eine Befreiung bzw. eine Abweichung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Das Gebäude sei in seiner Gesamterscheinung straßenseitig ohne relevantes Abrücken positioniert und daher städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen seien hierdurch nicht berührt. Ebenso seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Auch für den zweiten Rettungsweg im Vorgartenbereich in der ... Straße lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Das Gebäude halte die Baulinie ein; nur der Rettungsweg weiche hiervon geringfügig ab. Auch für die über die rückwärtige Baugrenze hinausreichende Tiefgarage lägen die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, vergleichbare Überschreitungen fänden sich im Geviert selbst (...-str. 8).

Für das Kriterium „Maß der baulichen Nutzung“ seien auch andere Gevierte in den Blick zu nehmen, zumal der ...-Straße keine trennende Wirkung zukomme. Die Beklagte stelle das Einfügen rechtlich nicht haltbar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ausschließlich betreffend die Höhenentwicklung in Abrede. Bei § 34 Abs. 1 BauGB könnten Vorschriften der BauNVO nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Bei einer Rahmenüberschreitung könnten Vorhaben zugelassen werden, wenn sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründeten. In erster Linie sei die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen, anhand derer sich die Gebäude zueinander in Beziehung setzen lassen. Vorrangig seien die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen. GRZ, GFZ und Baumassenzahl müssten zurücktreten und könnten nur begrenzt als Auslegungshilfe herangezogen werden. Wegen der Bebauungssituation entlang der ...-Straße in geviertsübergreifender Art und Weise sei das Vorhaben der straßenseitigen Blockrandbebauung zuzuordnen. Im Übrigen seien auch im rückwärtigen Geviertsbereich größere Gebäude vorhanden (...-str. 6 - 6 b, 8 und ... Str. 5). Das Vorhaben schaffe für rückwärtige Gebäude die notwendige Abschirmung vor Straßenverkehrslärm. Die Ausnahme der Beklagten zulasten des Klägers vom Abschirmungseffekt sei städtebaulich nicht vertretbar. Die asymmetrische Dachform schließlich sei kein Einfügenskriterium im Rahmen des § 34 BauGB.

Im Hinblick auf die beantragten Fällungsgenehmigungen wird ausgeführt, die Bäume 1, 3 und 4 seien nicht als schützenswert einzuordnen. Eine Verwirklichung des Vorhabens sei ohne ihre Entfernung nicht möglich. Auch stehe einem Abrücken von Kronentraufen und Wurzelbereichen der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben trete straßenseitig aufgrund dreier Vollgeschosse und eines steil geneigten ausgebauten Mansarddaches viergeschossig mit einer Traufhöhe von 8,30 m und einer Firsthöhe von 12,28 m in Erscheinung. Im Geviert gebe es zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach- oder Terrassengeschoss. Das Anwesen ...-str. 8 entspreche nicht dem Lageplan. Es habe keine vier Vollgeschosse, sondern lediglich ein Souterrain, zwei Vollgeschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Wandhöhe betrage etwa 7,30 m, die absolute Gebäudehöhe etwa 9,40 m. Der Baukörper sei flächenmäßig kleiner als das streitgegenständliche Vorhaben. Die Anwesen ...-str. 6, 6 a/b seien entgegen der Darstellung im Lageplan nicht dreigeschossig, sondern verfügten über ein Sockelgeschoss und zwei Vollgeschosse. Das Anwesen ...-str. 12/40 weise zwei Vollgeschosse mit steil geneigtem Mansarddach und eine Wandhöhe mit 6,10 m auf. Die absolute Gebäudehöhe liege etwa 2 m unter der beantragten Firsthöhe des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Anwesen ... Str. 5/7 weise zwei Vollgeschosse sowie ein steiles Satteldach auf, das in der ersten Ebene ausgebaut sei; die Traufhöhe betrage gut 6,30 m.

Die ...-Straße sei etwa 32 m breit. Im südöstlichen Bereich der ...-Straße sei straßenseitig und im Geviertsinneren eine Bebauung in geschlossener Bauweise vorhanden. Im nordwestlichen Verlauf der ...-Straße sei eine offene Bauweise anzutreffen.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wird ausgeführt, weder die beantragte Höhenentwicklung noch die Geschossanzahl sei in der näheren Umgebung vorhanden. Als Umgebung sei das Geviert, allenfalls noch die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Der ...-Straße komme mit 32 m Breite eine trennende Wirkung zu. Es handele sich nicht um eine durchgehende Blockrandbebauung; diese beschränke sich auf den südöstlichen Teil der ...-Straße. In der näheren Umgebung des Vorhabens sei keine viergeschossige Bebauung vorhanden. Das Vorhaben sei geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen; ihm komme eine unerwünschte Bezugsfallwirkung zu. Viergeschossige Baukörper würden die städtebauliche Situation im Geviert völlig verändern. Auch bei Einbeziehung der Bebauung an der ...-Straße entstünden städtebauliche Spannungen, da sich auch hier keine viergeschossig wirkenden Baukörper befänden.

Zu Vorbescheidsfrage 4 (Baumfällungen) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper.

Zu Frage 5 (Kellertreppe/Bauliniengefüge) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da keine lediglich geringfügige Überschreitung vorliege. Vergleichbare Befreiungen seien im Geviert bisher nicht erteilt worden. Im Übrigen sei zum Befreiungsantrag keinerlei Begründung gegeben worden, ob bzw. warum ein Verlauf der Treppe innerhalb des großzügigen Bauraumes nicht möglich sei.

Zu Frage 7 (teilweises Zurückbleiben von der Baulinie) wird ausgeführt, die negative Beantwortung müsse schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Die Befreiung könnte auch nicht erteilt werden, da das Bauliniengefüge im Geviert eingehalten sei. Lediglich für Nebenanlagen auf dem Grundstück ...-str. 29/31 seien geringfügige Überschreitungen gegeben. Aufgrund der Bezugsfallwirkung würden bei der Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Zu Frage 8 (Verzicht auf Ersatzpflanzungen) wird ausgeführt, ein Verzicht komme nicht in Betracht, da eine Ersatzpflanzung weder unmöglich noch unzumutbar sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers repliziert und ausgeführt, das Vorhaben trete nicht viergeschossig in Erscheinung; es habe lediglich drei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Straßenseitig betrage die Traufhöhe 8,30 m, zum Geviertsinneren falle das Dach stark ab; hier betrage die Wandhöhe 6,30 m. Auch wenn die Gebäude im Geviert förmlich zwei Vollgeschosse aufwiesen, träten sie wegen der Massivität der ausgebauten Dachgeschosse dreigeschossig mit Traufhöhen zwischen 7 m und 8 m in Erscheinung. Das Anwesen ...-str. 8 habe - wie im Lageplan dargestellt - eine viergeschossige Ausrichtung. Die Anwesen ...-str. 6 - 6 b hätten eine vergleichbare Höhenentwicklung. Das Anwesen ...-str. 12/40 übersteige die Massivität des Vorhabens deutlich. Die Anwesen ... Str. 5 und 7 seien derart prägend, dass ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung durch das Vorhaben ausscheide.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wiederholten und vertieften die Prozessbevollmächtigten ihren bisherigen Vortrag und weisen darauf hin, dass das Vorhaben keine negative Bezugsfallwirkung habe, sondern eine maßvolle und sachgerechte Verdichtung darstelle. Zu Frage 4 weisen sie darauf hin, wegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei die Fällungserlaubnis zu erteilen.

Zu Frage 5 wird nochmals ausgeführt, die beantragte Befreiung hätte in Aussicht gestellt werden müssen. Zu Frage 7 wird darauf hingewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor und im Übrigen seien auch Bezugsfälle gegeben.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 31. März 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die Streitsache hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6, 9 und 10 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und im Übrigen ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6 und 9 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 93 VwGO einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache unbegründet ist, da ihm kein Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen 2, 4, 5, 7 und 8 zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht die Frage 2 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verneint. Im Hinblick auf die negative Beantwortung der Frage 2 durfte die Beklagte auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantworten.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 RdNr. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris RdNr. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris RdNr. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris RdNr. 21 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Straßengeviert der ...-Straße, der ...-straße, der ...-straße sowie der ...-straße ergibt. Insoweit sind aufgrund der straßenseitigen Bebauung entlang der ...-Straße keine planungsrechtlich relevanten Besonderheiten gegeben, die es rechtfertigen würden, vom Regelfall, bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel auf das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen, abzuweichen. Die Bebauung entlang der ...-Straße auf der nordöstlichen Straßenseite ist in Höhe der Anwesen 19a, 19b ist dreigeschossig, im Anschluss (Anwesen 9, 11, 13, 15, 17) findet sich eine zweigeschossige Bebauung. Hieran schließt sich das nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück des Klägers an, an das das ebenfalls nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück in nordöstlicher Richtung angrenzt. Nordwestlich schließen sich die Anwesen ...-str. 40 und 42 an, die zweigeschossig ausgeführt sind. Die Bebauung entlang der ...-Straße hat sich damit nicht in einer besonderen, vom übrigen Geviert abgrenzbaren Weise entwickelt und stellt sich insbesondere nicht als typische Straßenrandbebauung mit geschlossener Bauweise und höherer Geschosszahl dar.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Bebauung entlang der Südwestseite der ...-Straße, die eine heterogene Höhenstruktur von ein- bis dreigeschossigen Baukörpern aufweist und auch insoweit nicht als typische Straßenrandbebauung eingestuft werden kann. Überdies spricht die Breite der ...-Straße mit 32 m dafür, dass dieser eine trennende Wirkung zukommt und insoweit die Südwestseite nicht mehr der prägenden näheren Umgebung zugeordnet werden kann. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil auch bei Heranziehung der dort vorhandenen, nach ihrer Höhenentwicklung heterogenen Bebauung nicht von einer typischen Straßenrandbebauung ausgegangen werden kann.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des Straßengevierts ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 25). Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rdnr. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AltBauNVOuNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 44).

Vorliegend stellt sich das streitgegenständliche Vorhabengebäude als dreigeschossig zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses dar und weist straßenseitig eine Wandhöhe von 8,30 m, rückwärtig eine Wandhöhe von 6,30 m sowie eine Firsthöhe von 12,28 m auf. Entsprechende Höhen sind im gesamten Geviert nicht anzutreffen. Das Anwesen ...-str. 8 verfügt straßenseitig über ein Souterrain mit einer Höhe von gut 1,60 m. Das straßenseitige Gelände liegt gegenüber dem Grundstücksgelände 1 m tiefer als auf der Süd- bzw. Nordseite des Gebäudes. Über dem Souterrain befinden sich zwei Geschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Grundfläche entspricht der Darstellung im Lageplan. Es weist eine Gesamthöhe von 9,20 m auf. Die Anwesen ...-str. 6 bis 6b sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstücksgelände auf der Süd- und auf der Nordseite des Gebäudes etwa 0,9 m über dem Niveau des Gehsteigs und dem straßenseitigen Erdgeschossfußboden liegt. Über dem Erdgeschoss befinden sich zwei weitere Geschosse. Das Gebäude verfügt über ein flach gestelltes Satteldach, das offensichtlich ohne ausgebautes Dachgeschoss errichtet ist. Das Gebäude ...-str. 40 ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss in einem sehr steil gestellten Mansarddach. Das Dachgeschoss ist aufgrund der Tatsache, dass der untere Teil des Mansarddaches praktisch senkrecht steht, ein Vollgeschoss nach der Bayerischen Bauordnung 1998. Die Traufhöhe beträgt 5,50 m, die Firsthöhe 9,60 m.

4. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in dieser Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung - ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 34 RdNr. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 34 RdNr. 94). Insoweit erscheinen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom ... März 2013 durchaus nachvollziehbar, dass durch die abgefragte massive Bebauung im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung entstünde, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen würde. Soweit im nordwestlichen Bereich an der ...-straße dreigeschossige Bebauung vorhanden ist, beruht dies vorwiegend auf den dortigen unterschiedlichen topografischen Verhältnissen, die die Ausbildung eines Souterrain erforderlich machen. Gleichwohl erreicht auch diese Bebauung nicht die Größe, die das Vorhaben erhalten soll. Die voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist schließlich schon im Hinblick auf das nordwestlich angrenzende, noch unbebaute Grundstück nachvollziehbar.

4. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte zu Recht auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantwortet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage von der Beklagten die positive Beantwortung seiner mit Vorbescheidsantrag vom 13. November 2012 eingereichten Vorbescheidsfragen betreffend den Neubau eines Sechsspänners mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... an der ... Straße.

Die Beklagte erließ unter dem ... März 2013 einen gegen Postzustellungsurkunde am 30. März 2013 zugestellten negativen Vorbescheid. In den Bescheidsgründen wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, als nähere Umgebung sei das Geviert aus der ...-Straße/...-straße/...-straße/... Straße heranzuziehen. Der Flächennutzungsplan stelle den Bereich als reines Wohngebiet dar, was der Realität entspreche. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Für das Grundstück bestehe eine straßenbegleitende Baulinie sowie eine rückwärtige Baugrenze. Das Geviert sei von Wohnbebauung unterschiedlicher Grundflächen in der offenen bzw. halboffenen Bauweise geprägt. Die Höhenentwicklung sowie Dachformen seien uneinheitlich, erreichten zwei Geschosse und ein Dach- bzw. Terrassengeschoss. Anwendung fänden die Baumschutzverordnung, die Freiflächengestaltungssatzung sowie die Einfriedungssatzung der Beklagten.

Die einzelnen Vorbescheidsfragen - soweit noch von Bedeutung - wurden wie folgt beantwortet:

Frage 2: Ist der dargestellte und vermaßte Baukörper inklusive Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenfahrgasse zulässig?

Antwort: Nein.

Die beantragte Höhenentwicklung überschreitet den aus Umgebungsbebauung herzuleitenden Rahmen. Das skizzierte, straßenseitig zur ...-Straße dreigeschossig und mit darüber liegendem steil geneigtem Mansarddach in Erscheinung tretende Bauvorhaben ist in maßgeblicher Umgebung städtebaulich ohne Vorbild. Durch die abgefragte massive Bebauung entstünde im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung, bodenrechtlich relevante Spannungen würden ausgelöst. Das mit vorliegendem Antrag in den Plänen Nr. ... dargestellte Vorhaben lässt sich folglich nicht i. S. des § 34 BauGB aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung herleiten und fügt sich damit planungsrechtlich nicht ein.

Frage 4: Wird der notwendigen Fällung der im Baumbestandsplan dargestellten geschützten Bäume zugestimmt?

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 5: Kann der zweite Rettungsweg der Tiefgarage durch den Vorgartenbereich an der ... Straße geführt werden?

Antwort: Nein.

Die in den Plänen dargestellte, zur Führung des zweiten Rettungsweges notwendige Kelleraußentreppe würde, vor der straßenseitigen Baulinie situiert, einer Befreiung bedürfen. Diese Befreiung kann jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch die Frage 5 negativ beantwortet.

Frage 7: Dürfen Teile des Gebäudes an der ...-Straße um 2,50 m von der roten Baulinie zurückgenommen werden, damit die lange Straßenfront unterbrochen und die Wohneinheiten zum Schutz vor Gefahren über kleine Vorhöfe erschlossen werden können, in welchen auch die Tonnen für die vorgeschriebene Mülltrennung ihren Platz fänden?

Antwort: Nein.

Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 8: Können Ersatzpflanzungen hinsichtlich Anzahl und Größe reduziert werden oder kann auf sie weitgehend verzichtet werden, weil a) die Nachbarinnen gebeten haben, von Ersatzpflanzungen für die zur Fällung beantragten Nadelbäume auf Fl.St. ... abzusehen und b) auf Fl.St. ... keine mit Bäumen bepflanzbare Fläche verbleibt, außer im Vorgarten an der ... Straße? Dort würden Ersatzbäume, die sparsam befensterte Fassade künftig aber stark beschatten.

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 sowie 4 verwiesen.

Lageplan, Maßstab 1:1.000

Bild

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 29. April 2013 Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... März 2013 (...) verpflichtet, den mit Antrag des Klägers vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe eine Gesamtgrundfläche einschließlich der Tiefgarage von 671,82 m². Es weise oberirdisch eine Tiefe von 14 m und eine Breite von 30 m auf. Die Wandhöhe zur ...-Straße betrage 8,30 m, der Dachaufbau weitere 3,98 m. Das Vorhaben habe ein Erdgeschoss, zwei Obergeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Zum Geviertsinneren betrage die Wandhöhe 6,30 m. Das Bauliniengefüge werde nahezu gewahrt. Es handele sich lediglich um ein partielles Abrücken von der Baulinie und eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage. Ein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung sei nicht ersichtlich.

Im Geviert seien vereinzelte rückwärtige Bauraumüberschreitungen vorhanden. Im Nordwesten und im Südwesten zur ...-straße sowie zur ... Straße sei das Geviert durch freistehende Einfamilienhäuser geprägt. Ein Großteil der Gebäude sei zweigeschossig und überwiegend mit voll ausgebautem Dachgeschoss, das sich als drittes Geschoss darstelle. Zur ...-straße sei eine drei- und viergeschossige Bebauung vorhanden (...-str. 6/6 b - drei Vollgeschosse, ...-str. 8 - Mehrfamilienhaus viergeschossig). Der südwestliche Bereich zur ...-Straße sei bis auf Nebengebäude noch unbebaut. Die Traufhöhen im Geviert erreichten teilweise zwischen 7 m und 8 m.

Das südöstlich angrenzende Geviert zeichne sich durch massive geschlossene Bebauung im Sinne einer Blockrandbebauung zur ...-Straße aus. Unmittelbar angrenzend weise das Anwesen ...-Str. 9/17 zwei Vollgeschosse und ein vollständig ausgebautes Dachgeschoss auf und habe eine Traufhöhe von gut 7 m. Die südöstlich gelegenen Anwesen ...-Str. 19 ff. bis zur ...-straße hätten durchgängig drei Vollgeschosse. Die Blockrandbebauung setze sich bis zur ...-straße mit einer Traufhöhe von etwa 8 m fort. Die Anwesen ...-Str. 2 und 6 im südwestlich gegenüber liegenden Geviert hätten eine Traufhöhe von deutlich über 7 m und zwei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Auch entlang der Südseite bis zur ...-straße sei eine geschlossene Blockrandbebauung vorhanden. Von der Ecke ...-straße bis zur ...-straße sei eine dreigeschossige Blockrandbebauung vorhanden. Nordwestlich grenze eine massive Wohnbebauung mit einer Wandhöhe von mehr als 9 m an (...-str. 40/42).

Die rückwärtige Bebauung hinter der straßenseitigen Bebauung zur ...-Straße sei in offener und maßvollerer Bauweise ausgeführt, ausgenommen die ...-str. 6 - 6 b und 8 sowie ... Str. 5. Die rückwärtige Bebauung im Geviertsinneren grenze sich deutlich von der straßenseitigen Bebauung ab, der als geschlossener Bebauung Abschirmungsfunktion zukomme.

Bei der Festlegung des maßgebenden Gebietsumgriffes könne ausgehend von der erkennbaren Bebauungsprägung entlang der ...-Straße auch die etwas weiter weggelegene straßenseitige und straßenbildprägende Bebauung entlang der ...-Straße nicht außen vorgelassen werden, da sie ein einheitlich und gebietsübergreifendes Element darstelle. Bemerkenswert sei die genehmigte und derzeit im Bau befindliche Bebauung der ...-Str. 31, ein straßenbegleitendes Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer Höhenentwicklung von 8 m. In weiter östlich gelegenen Gevierten (entlang der ...-straße/...-straße) sei eine massive dreigeschossige Bebauung mit Dachgeschoss vorhanden.

Der ...-Straße komme trotz ihrer erheblichen Breite keine Trennungsfunktion zu, was sich aus der straßenbegleitenden Bebauungssituation auf beiden Straßenseiten ergebe.

Die Beklagte beschränke den Gebietsumgriff für die Höhenentwicklung/das Maß der Nutzung unzutreffend auf das Straßengeviert. Selbst im Geviert übersehe sie die vorhandene drei- und viergeschossige Bebauung (...-straße). Sie übersehe auch, dass sich viele im Geviert gelegene Gebäude planerisch als zweigeschossig darstellten, durch das ausgebaute Dachgeschoss jedoch eine Geschossstruktur und Höhenentwicklung aufwiesen, die das Vorhaben entsprechend aufnehme. Sie verkenne auch, dass die monierte Höhenentwicklung sich straßenseitig befinde und zum rückwärtigen Bereich deutlich abfalle.

Die übrigen Vorbescheidsfragen seien ausgehend von der unzutreffenden bauplanungsrechtlichen Wertung ebenfalls in nicht haltbarer Weise verneint worden. Bei den abgefragten Fällungsgenehmigungen gehe die Beklagte unzutreffend von einer notwendigen Reduzierung des Gebäudes aus. Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit greife der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht. Zudem seien die betroffenen Bäume wenig schützenswert, insbesondere sei die Fichte von vornherein gering schützenswert. Es bestehe kein besonderer Erhaltungszustand der Bäume, die aufgrund ihrer Positionierung unmöglich bei der Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben könnten.

Das Vorhaben erfülle die Einfügungskriterien nach § 34 BauGB. Das Bauliniengefüge sei fast vollständig gewahrt; ein geringfügiges Abweichen könne ohne weiteres nach § 23 BauNVO zugelassen werden. Jedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Art der Nutzung „Wohnen“ entspreche der Nutzungsstruktur der Umgebung. Im Hinblick auf die Bauweise sei die Umgebung im Geviert durch eine offene und halboffene Bauweise geprägt, entlang der ...-Straße sei teilweise eine geschlossene Bauweise vorhanden. Das Vorhaben füge sich in diese gemischte Bebauungsstruktur ein. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - Bauliniengefüge mit vorderer Baulinie und rückwärtiger Baugrenze - könne eine Befreiung bzw. eine Abweichung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Das Gebäude sei in seiner Gesamterscheinung straßenseitig ohne relevantes Abrücken positioniert und daher städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen seien hierdurch nicht berührt. Ebenso seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Auch für den zweiten Rettungsweg im Vorgartenbereich in der ... Straße lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Das Gebäude halte die Baulinie ein; nur der Rettungsweg weiche hiervon geringfügig ab. Auch für die über die rückwärtige Baugrenze hinausreichende Tiefgarage lägen die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, vergleichbare Überschreitungen fänden sich im Geviert selbst (...-str. 8).

Für das Kriterium „Maß der baulichen Nutzung“ seien auch andere Gevierte in den Blick zu nehmen, zumal der ...-Straße keine trennende Wirkung zukomme. Die Beklagte stelle das Einfügen rechtlich nicht haltbar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ausschließlich betreffend die Höhenentwicklung in Abrede. Bei § 34 Abs. 1 BauGB könnten Vorschriften der BauNVO nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Bei einer Rahmenüberschreitung könnten Vorhaben zugelassen werden, wenn sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründeten. In erster Linie sei die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen, anhand derer sich die Gebäude zueinander in Beziehung setzen lassen. Vorrangig seien die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen. GRZ, GFZ und Baumassenzahl müssten zurücktreten und könnten nur begrenzt als Auslegungshilfe herangezogen werden. Wegen der Bebauungssituation entlang der ...-Straße in geviertsübergreifender Art und Weise sei das Vorhaben der straßenseitigen Blockrandbebauung zuzuordnen. Im Übrigen seien auch im rückwärtigen Geviertsbereich größere Gebäude vorhanden (...-str. 6 - 6 b, 8 und ... Str. 5). Das Vorhaben schaffe für rückwärtige Gebäude die notwendige Abschirmung vor Straßenverkehrslärm. Die Ausnahme der Beklagten zulasten des Klägers vom Abschirmungseffekt sei städtebaulich nicht vertretbar. Die asymmetrische Dachform schließlich sei kein Einfügenskriterium im Rahmen des § 34 BauGB.

Im Hinblick auf die beantragten Fällungsgenehmigungen wird ausgeführt, die Bäume 1, 3 und 4 seien nicht als schützenswert einzuordnen. Eine Verwirklichung des Vorhabens sei ohne ihre Entfernung nicht möglich. Auch stehe einem Abrücken von Kronentraufen und Wurzelbereichen der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben trete straßenseitig aufgrund dreier Vollgeschosse und eines steil geneigten ausgebauten Mansarddaches viergeschossig mit einer Traufhöhe von 8,30 m und einer Firsthöhe von 12,28 m in Erscheinung. Im Geviert gebe es zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach- oder Terrassengeschoss. Das Anwesen ...-str. 8 entspreche nicht dem Lageplan. Es habe keine vier Vollgeschosse, sondern lediglich ein Souterrain, zwei Vollgeschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Wandhöhe betrage etwa 7,30 m, die absolute Gebäudehöhe etwa 9,40 m. Der Baukörper sei flächenmäßig kleiner als das streitgegenständliche Vorhaben. Die Anwesen ...-str. 6, 6 a/b seien entgegen der Darstellung im Lageplan nicht dreigeschossig, sondern verfügten über ein Sockelgeschoss und zwei Vollgeschosse. Das Anwesen ...-str. 12/40 weise zwei Vollgeschosse mit steil geneigtem Mansarddach und eine Wandhöhe mit 6,10 m auf. Die absolute Gebäudehöhe liege etwa 2 m unter der beantragten Firsthöhe des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Anwesen ... Str. 5/7 weise zwei Vollgeschosse sowie ein steiles Satteldach auf, das in der ersten Ebene ausgebaut sei; die Traufhöhe betrage gut 6,30 m.

Die ...-Straße sei etwa 32 m breit. Im südöstlichen Bereich der ...-Straße sei straßenseitig und im Geviertsinneren eine Bebauung in geschlossener Bauweise vorhanden. Im nordwestlichen Verlauf der ...-Straße sei eine offene Bauweise anzutreffen.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wird ausgeführt, weder die beantragte Höhenentwicklung noch die Geschossanzahl sei in der näheren Umgebung vorhanden. Als Umgebung sei das Geviert, allenfalls noch die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Der ...-Straße komme mit 32 m Breite eine trennende Wirkung zu. Es handele sich nicht um eine durchgehende Blockrandbebauung; diese beschränke sich auf den südöstlichen Teil der ...-Straße. In der näheren Umgebung des Vorhabens sei keine viergeschossige Bebauung vorhanden. Das Vorhaben sei geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen; ihm komme eine unerwünschte Bezugsfallwirkung zu. Viergeschossige Baukörper würden die städtebauliche Situation im Geviert völlig verändern. Auch bei Einbeziehung der Bebauung an der ...-Straße entstünden städtebauliche Spannungen, da sich auch hier keine viergeschossig wirkenden Baukörper befänden.

Zu Vorbescheidsfrage 4 (Baumfällungen) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper.

Zu Frage 5 (Kellertreppe/Bauliniengefüge) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da keine lediglich geringfügige Überschreitung vorliege. Vergleichbare Befreiungen seien im Geviert bisher nicht erteilt worden. Im Übrigen sei zum Befreiungsantrag keinerlei Begründung gegeben worden, ob bzw. warum ein Verlauf der Treppe innerhalb des großzügigen Bauraumes nicht möglich sei.

Zu Frage 7 (teilweises Zurückbleiben von der Baulinie) wird ausgeführt, die negative Beantwortung müsse schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Die Befreiung könnte auch nicht erteilt werden, da das Bauliniengefüge im Geviert eingehalten sei. Lediglich für Nebenanlagen auf dem Grundstück ...-str. 29/31 seien geringfügige Überschreitungen gegeben. Aufgrund der Bezugsfallwirkung würden bei der Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Zu Frage 8 (Verzicht auf Ersatzpflanzungen) wird ausgeführt, ein Verzicht komme nicht in Betracht, da eine Ersatzpflanzung weder unmöglich noch unzumutbar sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers repliziert und ausgeführt, das Vorhaben trete nicht viergeschossig in Erscheinung; es habe lediglich drei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Straßenseitig betrage die Traufhöhe 8,30 m, zum Geviertsinneren falle das Dach stark ab; hier betrage die Wandhöhe 6,30 m. Auch wenn die Gebäude im Geviert förmlich zwei Vollgeschosse aufwiesen, träten sie wegen der Massivität der ausgebauten Dachgeschosse dreigeschossig mit Traufhöhen zwischen 7 m und 8 m in Erscheinung. Das Anwesen ...-str. 8 habe - wie im Lageplan dargestellt - eine viergeschossige Ausrichtung. Die Anwesen ...-str. 6 - 6 b hätten eine vergleichbare Höhenentwicklung. Das Anwesen ...-str. 12/40 übersteige die Massivität des Vorhabens deutlich. Die Anwesen ... Str. 5 und 7 seien derart prägend, dass ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung durch das Vorhaben ausscheide.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wiederholten und vertieften die Prozessbevollmächtigten ihren bisherigen Vortrag und weisen darauf hin, dass das Vorhaben keine negative Bezugsfallwirkung habe, sondern eine maßvolle und sachgerechte Verdichtung darstelle. Zu Frage 4 weisen sie darauf hin, wegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei die Fällungserlaubnis zu erteilen.

Zu Frage 5 wird nochmals ausgeführt, die beantragte Befreiung hätte in Aussicht gestellt werden müssen. Zu Frage 7 wird darauf hingewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor und im Übrigen seien auch Bezugsfälle gegeben.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 31. März 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die Streitsache hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6, 9 und 10 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und im Übrigen ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6 und 9 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 93 VwGO einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache unbegründet ist, da ihm kein Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen 2, 4, 5, 7 und 8 zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht die Frage 2 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verneint. Im Hinblick auf die negative Beantwortung der Frage 2 durfte die Beklagte auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantworten.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 RdNr. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris RdNr. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris RdNr. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris RdNr. 21 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Straßengeviert der ...-Straße, der ...-straße, der ...-straße sowie der ...-straße ergibt. Insoweit sind aufgrund der straßenseitigen Bebauung entlang der ...-Straße keine planungsrechtlich relevanten Besonderheiten gegeben, die es rechtfertigen würden, vom Regelfall, bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel auf das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen, abzuweichen. Die Bebauung entlang der ...-Straße auf der nordöstlichen Straßenseite ist in Höhe der Anwesen 19a, 19b ist dreigeschossig, im Anschluss (Anwesen 9, 11, 13, 15, 17) findet sich eine zweigeschossige Bebauung. Hieran schließt sich das nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück des Klägers an, an das das ebenfalls nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück in nordöstlicher Richtung angrenzt. Nordwestlich schließen sich die Anwesen ...-str. 40 und 42 an, die zweigeschossig ausgeführt sind. Die Bebauung entlang der ...-Straße hat sich damit nicht in einer besonderen, vom übrigen Geviert abgrenzbaren Weise entwickelt und stellt sich insbesondere nicht als typische Straßenrandbebauung mit geschlossener Bauweise und höherer Geschosszahl dar.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Bebauung entlang der Südwestseite der ...-Straße, die eine heterogene Höhenstruktur von ein- bis dreigeschossigen Baukörpern aufweist und auch insoweit nicht als typische Straßenrandbebauung eingestuft werden kann. Überdies spricht die Breite der ...-Straße mit 32 m dafür, dass dieser eine trennende Wirkung zukommt und insoweit die Südwestseite nicht mehr der prägenden näheren Umgebung zugeordnet werden kann. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil auch bei Heranziehung der dort vorhandenen, nach ihrer Höhenentwicklung heterogenen Bebauung nicht von einer typischen Straßenrandbebauung ausgegangen werden kann.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des Straßengevierts ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 25). Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rdnr. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AltBauNVOuNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 44).

Vorliegend stellt sich das streitgegenständliche Vorhabengebäude als dreigeschossig zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses dar und weist straßenseitig eine Wandhöhe von 8,30 m, rückwärtig eine Wandhöhe von 6,30 m sowie eine Firsthöhe von 12,28 m auf. Entsprechende Höhen sind im gesamten Geviert nicht anzutreffen. Das Anwesen ...-str. 8 verfügt straßenseitig über ein Souterrain mit einer Höhe von gut 1,60 m. Das straßenseitige Gelände liegt gegenüber dem Grundstücksgelände 1 m tiefer als auf der Süd- bzw. Nordseite des Gebäudes. Über dem Souterrain befinden sich zwei Geschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Grundfläche entspricht der Darstellung im Lageplan. Es weist eine Gesamthöhe von 9,20 m auf. Die Anwesen ...-str. 6 bis 6b sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstücksgelände auf der Süd- und auf der Nordseite des Gebäudes etwa 0,9 m über dem Niveau des Gehsteigs und dem straßenseitigen Erdgeschossfußboden liegt. Über dem Erdgeschoss befinden sich zwei weitere Geschosse. Das Gebäude verfügt über ein flach gestelltes Satteldach, das offensichtlich ohne ausgebautes Dachgeschoss errichtet ist. Das Gebäude ...-str. 40 ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss in einem sehr steil gestellten Mansarddach. Das Dachgeschoss ist aufgrund der Tatsache, dass der untere Teil des Mansarddaches praktisch senkrecht steht, ein Vollgeschoss nach der Bayerischen Bauordnung 1998. Die Traufhöhe beträgt 5,50 m, die Firsthöhe 9,60 m.

4. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in dieser Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung - ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 34 RdNr. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 34 RdNr. 94). Insoweit erscheinen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom ... März 2013 durchaus nachvollziehbar, dass durch die abgefragte massive Bebauung im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung entstünde, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen würde. Soweit im nordwestlichen Bereich an der ...-straße dreigeschossige Bebauung vorhanden ist, beruht dies vorwiegend auf den dortigen unterschiedlichen topografischen Verhältnissen, die die Ausbildung eines Souterrain erforderlich machen. Gleichwohl erreicht auch diese Bebauung nicht die Größe, die das Vorhaben erhalten soll. Die voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist schließlich schon im Hinblick auf das nordwestlich angrenzende, noch unbebaute Grundstück nachvollziehbar.

4. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte zu Recht auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantwortet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Fragen 1, 3, 6, 9 und 10), wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage von der Beklagten die positive Beantwortung seiner mit Vorbescheidsantrag vom 13. November 2012 eingereichten Vorbescheidsfragen betreffend den Neubau eines Sechsspänners mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... an der ... Straße.

Die Beklagte erließ unter dem ... März 2013 einen gegen Postzustellungsurkunde am 30. März 2013 zugestellten negativen Vorbescheid. In den Bescheidsgründen wird zu den baurechtlichen Grundlagen ausgeführt, als nähere Umgebung sei das Geviert aus der ...-Straße/...-straße/...-straße/... Straße heranzuziehen. Der Flächennutzungsplan stelle den Bereich als reines Wohngebiet dar, was der Realität entspreche. Bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 BauGB. Für das Grundstück bestehe eine straßenbegleitende Baulinie sowie eine rückwärtige Baugrenze. Das Geviert sei von Wohnbebauung unterschiedlicher Grundflächen in der offenen bzw. halboffenen Bauweise geprägt. Die Höhenentwicklung sowie Dachformen seien uneinheitlich, erreichten zwei Geschosse und ein Dach- bzw. Terrassengeschoss. Anwendung fänden die Baumschutzverordnung, die Freiflächengestaltungssatzung sowie die Einfriedungssatzung der Beklagten.

Die einzelnen Vorbescheidsfragen - soweit noch von Bedeutung - wurden wie folgt beantwortet:

Frage 2: Ist der dargestellte und vermaßte Baukörper inklusive Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenfahrgasse zulässig?

Antwort: Nein.

Die beantragte Höhenentwicklung überschreitet den aus Umgebungsbebauung herzuleitenden Rahmen. Das skizzierte, straßenseitig zur ...-Straße dreigeschossig und mit darüber liegendem steil geneigtem Mansarddach in Erscheinung tretende Bauvorhaben ist in maßgeblicher Umgebung städtebaulich ohne Vorbild. Durch die abgefragte massive Bebauung entstünde im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung, bodenrechtlich relevante Spannungen würden ausgelöst. Das mit vorliegendem Antrag in den Plänen Nr. ... dargestellte Vorhaben lässt sich folglich nicht i. S. des § 34 BauGB aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung herleiten und fügt sich damit planungsrechtlich nicht ein.

Frage 4: Wird der notwendigen Fällung der im Baumbestandsplan dargestellten geschützten Bäume zugestimmt?

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 5: Kann der zweite Rettungsweg der Tiefgarage durch den Vorgartenbereich an der ... Straße geführt werden?

Antwort: Nein.

Die in den Plänen dargestellte, zur Führung des zweiten Rettungsweges notwendige Kelleraußentreppe würde, vor der straßenseitigen Baulinie situiert, einer Befreiung bedürfen. Diese Befreiung kann jedoch nicht in Aussicht gestellt werden. Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch die Frage 5 negativ beantwortet.

Frage 7: Dürfen Teile des Gebäudes an der ...-Straße um 2,50 m von der roten Baulinie zurückgenommen werden, damit die lange Straßenfront unterbrochen und die Wohneinheiten zum Schutz vor Gefahren über kleine Vorhöfe erschlossen werden können, in welchen auch die Tonnen für die vorgeschriebene Mülltrennung ihren Platz fänden?

Antwort: Nein.

Unter Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 verwiesen.

Frage 8: Können Ersatzpflanzungen hinsichtlich Anzahl und Größe reduziert werden oder kann auf sie weitgehend verzichtet werden, weil a) die Nachbarinnen gebeten haben, von Ersatzpflanzungen für die zur Fällung beantragten Nadelbäume auf Fl.St. ... abzusehen und b) auf Fl.St. ... keine mit Bäumen bepflanzbare Fläche verbleibt, außer im Vorgarten an der ... Straße? Dort würden Ersatzbäume, die sparsam befensterte Fassade künftig aber stark beschatten.

Antwort: Nein.

Mit Maßgabe der Beantwortung der Frage 2 und damit der grundlegenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens wird auch diese Frage mit „Nein“ beantwortet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Begründung zu Frage 2 sowie 4 verwiesen.

Lageplan, Maßstab 1:1.000

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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 29. April 2013 Klage erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 begründet wurde. Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom ... März 2013 (...) verpflichtet, den mit Antrag des Klägers vom 13. November 2012 nach Plan-Nr. ... beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben habe eine Gesamtgrundfläche einschließlich der Tiefgarage von 671,82 m². Es weise oberirdisch eine Tiefe von 14 m und eine Breite von 30 m auf. Die Wandhöhe zur ...-Straße betrage 8,30 m, der Dachaufbau weitere 3,98 m. Das Vorhaben habe ein Erdgeschoss, zwei Obergeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Zum Geviertsinneren betrage die Wandhöhe 6,30 m. Das Bauliniengefüge werde nahezu gewahrt. Es handele sich lediglich um ein partielles Abrücken von der Baulinie und eine geringfügige Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch die Tiefgarage. Ein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung sei nicht ersichtlich.

Im Geviert seien vereinzelte rückwärtige Bauraumüberschreitungen vorhanden. Im Nordwesten und im Südwesten zur ...-straße sowie zur ... Straße sei das Geviert durch freistehende Einfamilienhäuser geprägt. Ein Großteil der Gebäude sei zweigeschossig und überwiegend mit voll ausgebautem Dachgeschoss, das sich als drittes Geschoss darstelle. Zur ...-straße sei eine drei- und viergeschossige Bebauung vorhanden (...-str. 6/6 b - drei Vollgeschosse, ...-str. 8 - Mehrfamilienhaus viergeschossig). Der südwestliche Bereich zur ...-Straße sei bis auf Nebengebäude noch unbebaut. Die Traufhöhen im Geviert erreichten teilweise zwischen 7 m und 8 m.

Das südöstlich angrenzende Geviert zeichne sich durch massive geschlossene Bebauung im Sinne einer Blockrandbebauung zur ...-Straße aus. Unmittelbar angrenzend weise das Anwesen ...-Str. 9/17 zwei Vollgeschosse und ein vollständig ausgebautes Dachgeschoss auf und habe eine Traufhöhe von gut 7 m. Die südöstlich gelegenen Anwesen ...-Str. 19 ff. bis zur ...-straße hätten durchgängig drei Vollgeschosse. Die Blockrandbebauung setze sich bis zur ...-straße mit einer Traufhöhe von etwa 8 m fort. Die Anwesen ...-Str. 2 und 6 im südwestlich gegenüber liegenden Geviert hätten eine Traufhöhe von deutlich über 7 m und zwei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Auch entlang der Südseite bis zur ...-straße sei eine geschlossene Blockrandbebauung vorhanden. Von der Ecke ...-straße bis zur ...-straße sei eine dreigeschossige Blockrandbebauung vorhanden. Nordwestlich grenze eine massive Wohnbebauung mit einer Wandhöhe von mehr als 9 m an (...-str. 40/42).

Die rückwärtige Bebauung hinter der straßenseitigen Bebauung zur ...-Straße sei in offener und maßvollerer Bauweise ausgeführt, ausgenommen die ...-str. 6 - 6 b und 8 sowie ... Str. 5. Die rückwärtige Bebauung im Geviertsinneren grenze sich deutlich von der straßenseitigen Bebauung ab, der als geschlossener Bebauung Abschirmungsfunktion zukomme.

Bei der Festlegung des maßgebenden Gebietsumgriffes könne ausgehend von der erkennbaren Bebauungsprägung entlang der ...-Straße auch die etwas weiter weggelegene straßenseitige und straßenbildprägende Bebauung entlang der ...-Straße nicht außen vorgelassen werden, da sie ein einheitlich und gebietsübergreifendes Element darstelle. Bemerkenswert sei die genehmigte und derzeit im Bau befindliche Bebauung der ...-Str. 31, ein straßenbegleitendes Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer Höhenentwicklung von 8 m. In weiter östlich gelegenen Gevierten (entlang der ...-straße/...-straße) sei eine massive dreigeschossige Bebauung mit Dachgeschoss vorhanden.

Der ...-Straße komme trotz ihrer erheblichen Breite keine Trennungsfunktion zu, was sich aus der straßenbegleitenden Bebauungssituation auf beiden Straßenseiten ergebe.

Die Beklagte beschränke den Gebietsumgriff für die Höhenentwicklung/das Maß der Nutzung unzutreffend auf das Straßengeviert. Selbst im Geviert übersehe sie die vorhandene drei- und viergeschossige Bebauung (...-straße). Sie übersehe auch, dass sich viele im Geviert gelegene Gebäude planerisch als zweigeschossig darstellten, durch das ausgebaute Dachgeschoss jedoch eine Geschossstruktur und Höhenentwicklung aufwiesen, die das Vorhaben entsprechend aufnehme. Sie verkenne auch, dass die monierte Höhenentwicklung sich straßenseitig befinde und zum rückwärtigen Bereich deutlich abfalle.

Die übrigen Vorbescheidsfragen seien ausgehend von der unzutreffenden bauplanungsrechtlichen Wertung ebenfalls in nicht haltbarer Weise verneint worden. Bei den abgefragten Fällungsgenehmigungen gehe die Beklagte unzutreffend von einer notwendigen Reduzierung des Gebäudes aus. Ausgehend von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit greife der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht. Zudem seien die betroffenen Bäume wenig schützenswert, insbesondere sei die Fichte von vornherein gering schützenswert. Es bestehe kein besonderer Erhaltungszustand der Bäume, die aufgrund ihrer Positionierung unmöglich bei der Umsetzung des Vorhabens erhalten bleiben könnten.

Das Vorhaben erfülle die Einfügungskriterien nach § 34 BauGB. Das Bauliniengefüge sei fast vollständig gewahrt; ein geringfügiges Abweichen könne ohne weiteres nach § 23 BauNVO zugelassen werden. Jedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Art der Nutzung „Wohnen“ entspreche der Nutzungsstruktur der Umgebung. Im Hinblick auf die Bauweise sei die Umgebung im Geviert durch eine offene und halboffene Bauweise geprägt, entlang der ...-Straße sei teilweise eine geschlossene Bauweise vorhanden. Das Vorhaben füge sich in diese gemischte Bebauungsstruktur ein. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - Bauliniengefüge mit vorderer Baulinie und rückwärtiger Baugrenze - könne eine Befreiung bzw. eine Abweichung erteilt werden, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Das Gebäude sei in seiner Gesamterscheinung straßenseitig ohne relevantes Abrücken positioniert und daher städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen seien hierdurch nicht berührt. Ebenso seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Auch für den zweiten Rettungsweg im Vorgartenbereich in der ... Straße lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vor. Das Gebäude halte die Baulinie ein; nur der Rettungsweg weiche hiervon geringfügig ab. Auch für die über die rückwärtige Baugrenze hinausreichende Tiefgarage lägen die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, vergleichbare Überschreitungen fänden sich im Geviert selbst (...-str. 8).

Für das Kriterium „Maß der baulichen Nutzung“ seien auch andere Gevierte in den Blick zu nehmen, zumal der ...-Straße keine trennende Wirkung zukomme. Die Beklagte stelle das Einfügen rechtlich nicht haltbar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ausschließlich betreffend die Höhenentwicklung in Abrede. Bei § 34 Abs. 1 BauGB könnten Vorschriften der BauNVO nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Bei einer Rahmenüberschreitung könnten Vorhaben zugelassen werden, wenn sie keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründeten. In erster Linie sei die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen, anhand derer sich die Gebäude zueinander in Beziehung setzen lassen. Vorrangig seien die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen. GRZ, GFZ und Baumassenzahl müssten zurücktreten und könnten nur begrenzt als Auslegungshilfe herangezogen werden. Wegen der Bebauungssituation entlang der ...-Straße in geviertsübergreifender Art und Weise sei das Vorhaben der straßenseitigen Blockrandbebauung zuzuordnen. Im Übrigen seien auch im rückwärtigen Geviertsbereich größere Gebäude vorhanden (...-str. 6 - 6 b, 8 und ... Str. 5). Das Vorhaben schaffe für rückwärtige Gebäude die notwendige Abschirmung vor Straßenverkehrslärm. Die Ausnahme der Beklagten zulasten des Klägers vom Abschirmungseffekt sei städtebaulich nicht vertretbar. Die asymmetrische Dachform schließlich sei kein Einfügenskriterium im Rahmen des § 34 BauGB.

Im Hinblick auf die beantragten Fällungsgenehmigungen wird ausgeführt, die Bäume 1, 3 und 4 seien nicht als schützenswert einzuordnen. Eine Verwirklichung des Vorhabens sei ohne ihre Entfernung nicht möglich. Auch stehe einem Abrücken von Kronentraufen und Wurzelbereichen der Vorrang des Baurechts vor dem Baumschutzrecht entgegen.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben trete straßenseitig aufgrund dreier Vollgeschosse und eines steil geneigten ausgebauten Mansarddaches viergeschossig mit einer Traufhöhe von 8,30 m und einer Firsthöhe von 12,28 m in Erscheinung. Im Geviert gebe es zweigeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach- oder Terrassengeschoss. Das Anwesen ...-str. 8 entspreche nicht dem Lageplan. Es habe keine vier Vollgeschosse, sondern lediglich ein Souterrain, zwei Vollgeschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Wandhöhe betrage etwa 7,30 m, die absolute Gebäudehöhe etwa 9,40 m. Der Baukörper sei flächenmäßig kleiner als das streitgegenständliche Vorhaben. Die Anwesen ...-str. 6, 6 a/b seien entgegen der Darstellung im Lageplan nicht dreigeschossig, sondern verfügten über ein Sockelgeschoss und zwei Vollgeschosse. Das Anwesen ...-str. 12/40 weise zwei Vollgeschosse mit steil geneigtem Mansarddach und eine Wandhöhe mit 6,10 m auf. Die absolute Gebäudehöhe liege etwa 2 m unter der beantragten Firsthöhe des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Anwesen ... Str. 5/7 weise zwei Vollgeschosse sowie ein steiles Satteldach auf, das in der ersten Ebene ausgebaut sei; die Traufhöhe betrage gut 6,30 m.

Die ...-Straße sei etwa 32 m breit. Im südöstlichen Bereich der ...-Straße sei straßenseitig und im Geviertsinneren eine Bebauung in geschlossener Bauweise vorhanden. Im nordwestlichen Verlauf der ...-Straße sei eine offene Bauweise anzutreffen.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wird ausgeführt, weder die beantragte Höhenentwicklung noch die Geschossanzahl sei in der näheren Umgebung vorhanden. Als Umgebung sei das Geviert, allenfalls noch die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Der ...-Straße komme mit 32 m Breite eine trennende Wirkung zu. Es handele sich nicht um eine durchgehende Blockrandbebauung; diese beschränke sich auf den südöstlichen Teil der ...-Straße. In der näheren Umgebung des Vorhabens sei keine viergeschossige Bebauung vorhanden. Das Vorhaben sei geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen; ihm komme eine unerwünschte Bezugsfallwirkung zu. Viergeschossige Baukörper würden die städtebauliche Situation im Geviert völlig verändern. Auch bei Einbeziehung der Bebauung an der ...-Straße entstünden städtebauliche Spannungen, da sich auch hier keine viergeschossig wirkenden Baukörper befänden.

Zu Vorbescheidsfrage 4 (Baumfällungen) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper.

Zu Frage 5 (Kellertreppe/Bauliniengefüge) wird ausgeführt, die negative Beantwortung ergebe sich schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da keine lediglich geringfügige Überschreitung vorliege. Vergleichbare Befreiungen seien im Geviert bisher nicht erteilt worden. Im Übrigen sei zum Befreiungsantrag keinerlei Begründung gegeben worden, ob bzw. warum ein Verlauf der Treppe innerhalb des großzügigen Bauraumes nicht möglich sei.

Zu Frage 7 (teilweises Zurückbleiben von der Baulinie) wird ausgeführt, die negative Beantwortung müsse schon aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Frage stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem auf den Plänen dargestellten Baukörper. Die Befreiung könnte auch nicht erteilt werden, da das Bauliniengefüge im Geviert eingehalten sei. Lediglich für Nebenanlagen auf dem Grundstück ...-str. 29/31 seien geringfügige Überschreitungen gegeben. Aufgrund der Bezugsfallwirkung würden bei der Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Zu Frage 8 (Verzicht auf Ersatzpflanzungen) wird ausgeführt, ein Verzicht komme nicht in Betracht, da eine Ersatzpflanzung weder unmöglich noch unzumutbar sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers repliziert und ausgeführt, das Vorhaben trete nicht viergeschossig in Erscheinung; es habe lediglich drei Vollgeschosse sowie ein ausgebautes Dachgeschoss. Straßenseitig betrage die Traufhöhe 8,30 m, zum Geviertsinneren falle das Dach stark ab; hier betrage die Wandhöhe 6,30 m. Auch wenn die Gebäude im Geviert förmlich zwei Vollgeschosse aufwiesen, träten sie wegen der Massivität der ausgebauten Dachgeschosse dreigeschossig mit Traufhöhen zwischen 7 m und 8 m in Erscheinung. Das Anwesen ...-str. 8 habe - wie im Lageplan dargestellt - eine viergeschossige Ausrichtung. Die Anwesen ...-str. 6 - 6 b hätten eine vergleichbare Höhenentwicklung. Das Anwesen ...-str. 12/40 übersteige die Massivität des Vorhabens deutlich. Die Anwesen ... Str. 5 und 7 seien derart prägend, dass ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung durch das Vorhaben ausscheide.

Zur Vorbescheidsfrage 2 wiederholten und vertieften die Prozessbevollmächtigten ihren bisherigen Vortrag und weisen darauf hin, dass das Vorhaben keine negative Bezugsfallwirkung habe, sondern eine maßvolle und sachgerechte Verdichtung darstelle. Zu Frage 4 weisen sie darauf hin, wegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sei die Fällungserlaubnis zu erteilen.

Zu Frage 5 wird nochmals ausgeführt, die beantragte Befreiung hätte in Aussicht gestellt werden müssen. Zu Frage 7 wird darauf hingewiesen, die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor und im Übrigen seien auch Bezugsfälle gegeben.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung hat das Gericht am 31. März 2014 Beweis durch die Einnahme eines Augenscheines erhoben. Hinsichtlich der Feststellungen dieses Augenscheines sowie der sich hieran anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die Streitsache hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6, 9 und 10 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und im Übrigen ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Vorbescheidsfragen 1, 3, 6 und 9 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 93 VwGO einzustellen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache unbegründet ist, da ihm kein Anspruch auf eine positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen 2, 4, 5, 7 und 8 zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht die Frage 2 nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verneint. Im Hinblick auf die negative Beantwortung der Frage 2 durfte die Beklagte auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantworten.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich im Hinblick auf das übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zutreffend hat die Beklagte ein Einfügen des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgelehnt.

2. Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Welcher Bereich als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits sich diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19 m. w. N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bebauung der Umgebung insoweit berücksichtigt werden muss, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 111. EL 2013, § 34 RdNr. 36). Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris RdNr. 4; U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris RdNr. 25; U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19).

Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97, NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris RdNr. 21 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung aus dem Straßengeviert der ...-Straße, der ...-straße, der ...-straße sowie der ...-straße ergibt. Insoweit sind aufgrund der straßenseitigen Bebauung entlang der ...-Straße keine planungsrechtlich relevanten Besonderheiten gegeben, die es rechtfertigen würden, vom Regelfall, bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets in der Regel auf das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen, abzuweichen. Die Bebauung entlang der ...-Straße auf der nordöstlichen Straßenseite ist in Höhe der Anwesen 19a, 19b ist dreigeschossig, im Anschluss (Anwesen 9, 11, 13, 15, 17) findet sich eine zweigeschossige Bebauung. Hieran schließt sich das nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück des Klägers an, an das das ebenfalls nur mit einem Nebengebäude bebaute Grundstück in nordöstlicher Richtung angrenzt. Nordwestlich schließen sich die Anwesen ...-str. 40 und 42 an, die zweigeschossig ausgeführt sind. Die Bebauung entlang der ...-Straße hat sich damit nicht in einer besonderen, vom übrigen Geviert abgrenzbaren Weise entwickelt und stellt sich insbesondere nicht als typische Straßenrandbebauung mit geschlossener Bauweise und höherer Geschosszahl dar.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Bebauung entlang der Südwestseite der ...-Straße, die eine heterogene Höhenstruktur von ein- bis dreigeschossigen Baukörpern aufweist und auch insoweit nicht als typische Straßenrandbebauung eingestuft werden kann. Überdies spricht die Breite der ...-Straße mit 32 m dafür, dass dieser eine trennende Wirkung zukommt und insoweit die Südwestseite nicht mehr der prägenden näheren Umgebung zugeordnet werden kann. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil auch bei Heranziehung der dort vorhandenen, nach ihrer Höhenentwicklung heterogenen Bebauung nicht von einer typischen Straßenrandbebauung ausgegangen werden kann.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des Straßengevierts ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris RdNr. 25). Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12.14 - juris Rdnr. 3 m. w. N.).

Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnung“ des Baukörpers erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AltBauNVOuNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Die anderen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 40). Wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers muss auch die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Höhe der Gebäude grundsätzlich zurücktreten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 RdNr. 44).

Vorliegend stellt sich das streitgegenständliche Vorhabengebäude als dreigeschossig zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses dar und weist straßenseitig eine Wandhöhe von 8,30 m, rückwärtig eine Wandhöhe von 6,30 m sowie eine Firsthöhe von 12,28 m auf. Entsprechende Höhen sind im gesamten Geviert nicht anzutreffen. Das Anwesen ...-str. 8 verfügt straßenseitig über ein Souterrain mit einer Höhe von gut 1,60 m. Das straßenseitige Gelände liegt gegenüber dem Grundstücksgelände 1 m tiefer als auf der Süd- bzw. Nordseite des Gebäudes. Über dem Souterrain befinden sich zwei Geschosse sowie ein Terrassengeschoss. Die Grundfläche entspricht der Darstellung im Lageplan. Es weist eine Gesamthöhe von 9,20 m auf. Die Anwesen ...-str. 6 bis 6b sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundstücksgelände auf der Süd- und auf der Nordseite des Gebäudes etwa 0,9 m über dem Niveau des Gehsteigs und dem straßenseitigen Erdgeschossfußboden liegt. Über dem Erdgeschoss befinden sich zwei weitere Geschosse. Das Gebäude verfügt über ein flach gestelltes Satteldach, das offensichtlich ohne ausgebautes Dachgeschoss errichtet ist. Das Gebäude ...-str. 40 ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss in einem sehr steil gestellten Mansarddach. Das Dachgeschoss ist aufgrund der Tatsache, dass der untere Teil des Mansarddaches praktisch senkrecht steht, ein Vollgeschoss nach der Bayerischen Bauordnung 1998. Die Traufhöhe beträgt 5,50 m, die Firsthöhe 9,60 m.

4. Grundsätzlich können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich dennoch in dieser Umgebung einfügen. Beim Einfügen geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Allein daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung - überhaupt oder doch nicht in dieser oder jener Beziehung - ohne Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der harmonischen Einfügung fehlt (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Auflage 2013, § 34 RdNr. 94). Das Einfügenserfordernis hindert damit schlechthin nicht daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (BVerwG, U. v. 3.6.1977 - IV C 37.75; Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 34 RdNr. 94). Insoweit erscheinen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom ... März 2013 durchaus nachvollziehbar, dass durch die abgefragte massive Bebauung im Quartier eine negative Bezugsfallwirkung entstünde, die bodenrechtlich relevante Spannungen auslösen würde. Soweit im nordwestlichen Bereich an der ...-straße dreigeschossige Bebauung vorhanden ist, beruht dies vorwiegend auf den dortigen unterschiedlichen topografischen Verhältnissen, die die Ausbildung eines Souterrain erforderlich machen. Gleichwohl erreicht auch diese Bebauung nicht die Größe, die das Vorhaben erhalten soll. Die voraussichtliche Vorbildwirkung des Vorhabens für die nähere Umgebung ist schließlich schon im Hinblick auf das nordwestlich angrenzende, noch unbebaute Grundstück nachvollziehbar.

4. Im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des abgefragten Vorhabens hat die Beklagte zu Recht auch die übrigen Vorbescheidsfragen negativ beantwortet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Die Rücknahme oder der Widerruf dürfen nicht darauf gestützt werden, daß dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bekannt wird, der vor der Entscheidung bei dieser Stelle nicht eingegangen war oder über den dort keine Mitteilung vorlag. Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.