Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2015 - M 8 K 13.1019

published on 27/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2015 - M 8 K 13.1019
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 8 K 13.1019

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. April 2015

8. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

- Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung;

- Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Nutzung ausgehenden Emissionen (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Baugenehmigung ... Str. 42 FlNr. ... Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 8. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015 am 27. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Februar 2013, mit der insbesondere die Errichtung eines Parklifts mit 6 Stellplätzen in dem Innenhof des Anwesens des Beigeladenen in der ... Straße 42, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... genehmigt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. ..., ... Straße 44, das straßenseitig mit einem fünfgeschossigen grenzständigen Wohngebäude und im rückwärtigen Bereich mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Die nördliche Außenwand des Rückgebäudes verfügt nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Beigeladenen in jedem Geschoss über ein Fenster. An der Westseite des grenzständigen Rückgebäudes befinden sich in der Brandwand zwei Fenster (Glasbausteine). Zwischen dem Vorder- und Rückgebäude liegt ein Innenhof.

Westlich schließt sich an das Grundstück der Klägerin das Anwesen des Beigeladenen an. Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit einem fünfgeschossigen straßenseitigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das an das Vordergebäude der Klägerin kommun angebaut ist. Ein eingeschossiger Gebäudeteil, der an der westlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen steht, verbindet das Vordergebäude mit dem grenzständigen zwei- bis dreigeschossigen Wohngebäude im rückwärtigen Bereich. Im östlichen Grundstücksbereich befindet sich ein Innenhof, der von dem Innenhof der Klägerin mit einer 1,90 m hohen Grenzmauer getrennt ist. In dem Innenhof wurden mit der Baugenehmigung vom ... September 1962 zehn Stellplätze genehmigt. Die Einfahrt in den Innenhof des Grundstücks des Beigeladenen von der ... Straße erfolgt über eine 3,5 m breite Zufahrt.

Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1000:

Bild

Mit Bauantrag vom 12. Juli 2012 beantragte der Beigeladene unter anderem die Errichtung eines Parklifts mit 6 Stellplätzen nach Plannummer ... Vorgesehen ist die Errichtung eines 6-fach-Parkers der Marke „...“ im rückwärtigen Grundstücksbereich, der unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze situiert werden soll. In den dem Bauantrag zugrunde liegenden Plänen ist die Mehrfachparkanlage als „2 x ...parklift ... als Doppelanlage“ beschrieben. Für die Errichtung des Parklifts soll eine 5,40 m tiefe und ca. 6,5 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der 6-fach-Parkanlage platziert wird, so dass die vier in den unteren Ebenen parkende Autos mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben werden. Die Breite der Plattformen soll 5,20 m betragen. Die Hubhöhe ist in den Plänen mit 4,55 m über dem Gelände angegeben. Die Parkanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Mehrfachparkanlage ist insgesamt ca. 7 m tief. An der Nordseite der Parkanlage ist ein 1,30 m tiefer Wartungsschacht vorgesehen. Der Parklift grenzt auf einer Länge von ca. 4,2 m an die westliche Außenwand des grenzständigen Rückgebäudes der Klägerin. Auf einer Länge von 2,8 m ist die Parkanlage nur durch eine ca. 1,90 m hohe Grenzmauer begrenzt.

Mit Bescheid vom ... Februar 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Die Baugenehmigung enthält in der Auflage Nr. 1 folgende Bestimmung: „Mit diesem Vorhaben ist der Rückbau von insgesamt 10 Stellplätzen, die für die bestehende Nutzung auf dem Baugrundstück erforderlich sind, verbunden. Hiervon werden 6 Stellplätze in der beantragten 6-fach-Parkanlage im Hof nachgewiesen.“

Mit Schriftsatz vom 8. März 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 12. März 2013, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und beantragten,

die Baugenehmigung der ... vom ... Februar 2013, Az.: ..., wird aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 begründeten die Bevollmächtigten der Klägerin die Klage und führten aus, die Anordnung des Parklifts im rückwärtigen Grundstücksteil stelle sich der Klägerin gegenüber als rücksichtslos dar. Die Freiflächen rückwärtiger Grundstücksteile seien besonders schützenswert. Durch ihre Freihaltung von zusätzlicher Bebauung werde im städtischen, eingebauten Raum eine gewisse Abwechslung für das Auge und dadurch in gewissem Maße auch Wohnqualität geschaffen (BVerwG, B. v. 20.03.2003 - 4 B 59/02; VG Würzburg, B. v. 14.03.2012 - W 4 A 12.163).

Problematisch an der Anordnung der Liftanlage im rückwärtigen Grundstücksteil sei, dass diese zwangsläufig eine relativ lange Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche zu den Stellplätzen erfordere. Die lange Zufahrt stelle eine Beeinträchtigung für die Nachbarn dar, da sie, ähnlich wie eine öffentliche Straße, Geräusche des bewegten Verkehrs in den besonders empfindlichen Bereich rückwärtiger Grundstücksteile trage. Auch der Umstand, dass die rückwärtige Fläche des Grundstücks des Beigeladenen schon bisher als Stellplatzfläche genehmigt sei, ändere nichts daran, dass sich die Errichtung des Parklifts im rückwärtigen Grundstücksteil der Klägerin gegenüber als rücksichtslos darstelle. Denn insofern sei darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Stellplätze bislang nicht angenommen und folglich so gut wie nie genutzt worden seien. Hingegen sei durch die Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen sehr wohl damit zu rechnen, dass der entsprechende Stellplatzbedarf tatsächlich entstehe und der Parklift in vollem Umfang in Anspruch genommen werde. Letztlich werde die Klägerin so im Vergleich zu der jetzigen Situation erstmals tatsächlich durch die Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich beeinträchtigt. Die Rücksichtslosigkeit der Liftanlage folge des Weiteren auch aus ihrer geplanten Anordnung unmittelbar an der Grundstücksgrenze nur wenige Meter von den klägerischen Gebäuden entfernt. Sowohl die nördliche Außenwand des klägerischen Gebäudes als auch die südliche Außenwand des klägerischen Vordergebäudes verfügten über mehrere zum Innenhof hin ausgerichtete Fensteröffnungen. Ein Teil dieser Fensteröffnungen befinde sich zu der westlichen Grundstücksgrenze in einem Abstand von weniger als 1 m Entfernung. Bedingt durch den Umstand, dass die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen hinter dem klägerischen Rückgebäude zurückspringe, rücke der geplante Parklift zudem nicht nur einfach bis auf wenige Meter an das klägerische Rückgebäude heran, sondern werde teilweise parallel zu diesem errichtet. Der Teil der Anlage, in welchem sich die zukünftige Einfahrt in die Liftanlage befinde, liege unmittelbar schräg unterhalb der in der nördlichen Außenwand des Gebäudes vorhandenen Fensteröffnungen und gegenüber den Fensteröffnungen in der südlichen Außenwand des klägerischen Vordergebäudes. Insbesondere hinter diesen Fenstern in der südlichen Außenwand des Vordergebäudes befänden sich die besonders schutzbedürftigen und lärmempfindlichen Schlafräume nahezu sämtlicher Wohneinheiten des Gebäudes. Die Bewohner der klägerischen Gebäude seien zukünftig dem Motorenlärm sowie erheblichen Belästigungen durch Abgase ausgesetzt. Es dürften auch die Geräusche, die aus der Nutzung der Pkw resultierten (Anfahr- und Rangiergeräusche, Türenschlagen etc.) nicht unberücksichtigt bleiben.

Es sei darauf hinzuweisen, dass entsprechend des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm davon auszugehen sei, dass zwischen Stell- und Parkplätzen und Wohngebäuden in allgemeinen Wohngebieten ein Mindestabstand von 20 m eingehalten werden müsse um sicherzustellen, dass die Wohnnutzung durch den PKW Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Im Falle der Überschreitung dieses Abstands sei von der Nichteinhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte auszugehen. Hier liege der Parklift nicht einmal 5 m von den Fenstern in der südlichen Außenwand des klägerischen Gebäudes entfernt.

Zudem führe hier die Einzelfallbetrachtung zwingend zu der Bejahung der Rücksichtslosigkeit und Unzumutbarkeit der Parkliftanlage. Ausweislich der Hersteller-beschreibung müsse nach jeder Benutzung der Parklift in die Ausgangsposition zurück gefahren, d. h. in die eigens dafür vorgesehenen Grube abgesenkt werden, da andernfalls das Abziehen des Schlüssels nicht möglich sei. Dabei dauere es nach Auskunft des Liftherstellers jeweils mehr als 2 Minuten um den Lift aus der Grube hinaus bzw. in die Grube hinabzufahren. Praktisch bedeute dies, dass sowohl vor als auch nach dem Parkvorgang der Wagen vom Fahrer jeweils verlassen werden müsse, um den Lift zu bedienen. Es sei davon auszugehen, dass im Regelfall der jeweilige Fahrer für die Zeit in der er denn Lift bediene, seinen Wagen nicht abstelle, sondern den Motor laufen lassen werde. In den berufsbedingten Stoßzeiten früh morgens sowie dann wieder am frühen Abend sei mit mindestens jeweils sechsmaliger Benutzung der Liftanlage zu rechnen. Da die Stellplätze teilweise übereinander angeordnet seien, könnten diese auch nicht gleichzeitig angefahren werden. Auch aufgrund dieses Umstands sei mit häufigen Wiederholungen des Lifts sowie auch mit Rückstau auf der Zufahrtsfläche im Innenhof zu rechnen.

Des Weiteren bestehe hier die Besonderheit, dass der Parklift in einer derart engen Hinterhofsituation errichtet werden solle, dass es nicht mit der Benutzung des Lifts und dem „einfachen“ Ein- und Ausparken sein Bewenden haben werde.

Aufgrund der beengten Verhältnisse des Innenhofs sei es nahezu unmöglich, dass ein Pkw nach der Ausfahrt aus der Parkliftanlage im Hof gewendet werden könne. Es sei auch ausgeschlossen, dass sich zwei PKW gleichzeitig in dem Hof aufhalten bzw. passieren könnten. Wegen ihrer Enge könne die Zufahrt zu dem Innenhof nur ein Auto aufnehmen. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere zu den Stoßzeiten sich die Autos beim Anfahren sowie Verlassen der Parkliftanlage gegenseitig blockierten und so chaotische Zustände entstehen würden.

Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Hinterhof durch die Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen vor allem nach Westen hin geradezu eingekeilt sei, was dazu führe, dass schon jetzt jegliche Geräusche sowohl im klägerischen als auch im Innenhof des Beigeladenen von den Gebäuden abgeschirmt und sämtliche Geräusche dadurch verstärkt werden.

Schließlich sei es der Beigeladenen möglich und wirtschaftlich zumutbar, eine Tiefgarage zu errichten. Das Vorhaben des Beigeladenen ziele auf die Errichtung unter anderem von Wohnungen im gehobenen Preissegment. Durch solche Immobilien werde ein entsprechender Kreis an Interessenten angesprochen, der zu 100% motorisiert sei und dementsprechend bereit sei für einen Stellplatz zu zahlen. Die Nachfrage nach Tiefgaragenstellplätzen im städtischen Bereich sei generell groß. Insofern sei davon auszugehen, dass der Beigeladene im Falle der Errichtung einer Tiefgarage sämtliche Einstellplätze ohne weiteres vermieten könnte.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. März 2015 führte die Beklagte aus, die von den Stellplätzen einer zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen seien durch den Nachbarn im Regelfall hinzunehmen. Außerdem begründe § 12 Abs. 2 BauNVO die Vermutung der nachbarverträglichen Nutzung der notwendig zu errichtenden Stellplätze. Die schematische Orientierung an den Vorschriften der TA Lärm hinsichtlich der Bewertung der von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen in den ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten sei nicht entscheidend.

Auch besondere örtliche Verhältnisse der Anlage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks stünden nicht entgegen, wenn man die Lage der Grundstücke zu einander und die vorhandene Bebauung betrachte. Es handele sich um eine Situation, die üblich für dicht bebaute innerstädtische Bereiche sei. In diesen Bereichen seien Garagen oftmals im rückwärtigen Bereich errichtet. Diese städtebauliche Situation sei nicht mit den von der Klägerseite angeführten rückwärtigen Gartenbereichen vergleichbar. Eine andere Möglichkeit der Situierung auf dem Grundstück stehe dem Bauherrn nicht zu Verfügung. Der Beigeladene habe zudem von dem Bau einer Tiefgarage abgesehen. Hier habe der Nachbar aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr die den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Lösung wähle, da allein wegen der höheren Lärmbelastung durch eine von mehreren zulässigen Lösungen das Gebot der Rücksichtnahme noch nicht verletzt sei (VG München v. 21.07.2009 - M 8 SN 09.2160).

Der Einwand der Klägerin, bei der Nutzung dieses Grundstücksteils würde der „Blick ins Grüne“ verwehrt, stelle sich als haltlos dar. Schon vor Beantragung des Parklifts sei der Hinterhof nicht begrünt gewesen und es seien Stellplätze vorhanden. Zudem sei zu beachten, dass durch die erteilte Genehmigung im Hinblick auf die Stellplatzsituation eine Verbesserung eintrete, denn durch den Rückbau von zehn Stellplätzen und die Ablöse von vier Stellplätzen nunmehr lediglich sechs Stellplätze real nachzuweisen seien. Durch die Situierung in einem Autolift sei auch die flächenmäßige Versiegelung erheblich reduziert.

In Bezug auf die Parkliftanlage selbst sei nicht von relevanten oder unzumutbaren Lärmimmissionen auszugehen. Der Hersteller garantiere eine Einhaltung der einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Darüber hinaus sei eine Parkliftanlage lediglich ein Hilfsmittel zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und daher hinsichtlich Lärmimmissionen mit anderen Hilfsmitteln, wie Garagentoren, vergleichbar. So unterschieden sich die Geräuscheinwirkungen, die bei einem Betrieb des Hebemechanismus entstünden, nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit automatischem Rolltor (vgl. VG München v. 09.02.2015 - M 8 SN 14.4950).

Der mit den Stellplätzen verbundene Fahrzeugverkehr sei ebenfalls zumutbar. Der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr sei in Bezug auf die dem Wohnen zugeordneten Stellplätze regelmäßig nur morgens und abends zu erwarten. Zudem sei die Anlage von zwei Wänden begrenzt, wobei eine die Brandwand an der Grundstücksgrenze sei, was den Lärmpegel zusätzlich dämmen werde.

Das Gericht hat am 27. April 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2013 keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Rechte des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.

II.

Als nachbarrechtsrelevanter Gesichtspunkt kommt vorliegend nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in Betracht.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist. Rücksichtslos und damit unzulässig ist ein Vorhaben nur dann, wenn es die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange anderer Nutzungsberechtigter unzumutbar beeinträchtigt, also die Schwelle dessen überschreitet, was diesen billigerweise noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 25.02.1977 a. a. O.; vom 13.03.1981 BauR 1981, 354 und vom 14.01.1993 NVwZ 1993, 1184). Für die Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist, soweit wie hier die Grundstücke in einem faktischen Baugebiet liegen, auf die Eigenart des jeweiligen Baugebiets und die daraus folgenden Anforderungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der zulässigen Nutzungen abzustellen. Daneben sind aber auch tatsächlich vorhandene Vorbelastungen zu berücksichtigen (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 30 m. w. N.).

1. Die von der in dem Innenhof des Vorhabengrundstücks geplanten Mehrfachparkanlage sowie von dem Zu- und Abfahrtsverkehr ausgehenden Immissionen sind der Klägerin billigerweise zuzumuten, so dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist.

1.1 Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich allgemein in den Baugebieten zulässig. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung planungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen sind von der Nachbarschaft regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9).

Es ist hier mit der Klägerin davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, so dass die dort allgemein zulässigen Wohnnutzung zugeordneten Stellplätze grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig und hinzunehmen sind. Allerdings ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der in § 12 BauNVO genannten Stellplätzen und Garagen heranzuziehen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt (BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 6). Zwar haben die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen, im Einzelfall können jedoch die besonderen örtlichen Verhältnisse dazu führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.1.2005 - 2 CS 04.3304 - juris Rn. 2).

1.2 Aus den Umständen des konkreten Einzelfalls ergibt sich keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würde. Insbesondere ergibt sich keine Beeinträchtigung, die die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten würde, aus den besonderen örtlichen Verhältnissen des Vorhabengrundstücks und des unmittelbar angrenzenden Grundstücks der Klägerin.

Zwar sollen vorliegend die Stellplätze in dem rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks in einem Innenhof situiert werden. Mit der geplanten Situierung der streitgegenständlichen Stellplätze wird jedoch nicht erstmalig ein bisher von dem Zu- und Abfahrtsverkehr unbeeinträchtigter rückwärtiger Bereich eines Grundstücks in Anspruch genommen, so dass eine erhebliche Unruhe in den Ruhebereich des Bauquartiers getragen würde. Bereits mit der Baugenehmigung vom ... September 1962 wurden in dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen 10 Stellplätze genehmigt. Auch nach der ursprünglichen Baugenehmigung erfolgten die Zu- und Abfahrten lediglich über eine ca. 3 m breite Zufahrt. Rangiermöglichkeiten in dem Innenhof des Beigeladenen waren schon nach der im Jahr 1962 genehmigten Planung aus Platzgründen stark eingeschränkt bis unmöglich. Auch wenn vorliegend unterstellt wird, dass die ursprünglich genehmigten Stellplätze entsprechend dem Vortrag der Klägerin tatsächlich so gut wie nie genutzt wurden, kann die Situierung der streitgegenständlichen Stellplätze nicht mit der erstmaligen Situierung der notwendigen Stellplätze in dem rückwärtigen Gartenbereich oder in dem bislang durch den Verkehrslärm nicht beeinträchtigten Ruhebereich eines Bauquartiers verglichen werden. Insoweit ist das Grundstück der Klägerin bereits situationsbedingt vorbelastet (vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2012 - 15 CS12.23 - juris). Zu berücksichtigen ist ferner die Tatsache, dass eine andere, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigende Situierung der Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht möglich ist.

Die westliche Außenwand des klägerischen Rückgebäudes ist als Brandwand ausgestaltet und verfügt über keine öffenbaren Fenster, so dass insoweit keine Beeinträchtigung der Klägerin gegeben ist. Zwar sind sowohl in der südlichen Außenwand des Vordergebäudes der Klägerin als auch in der nördlichen Außenwand des rückwärtigen Nachbargebäudes nahe der Grundstücksgrenze mehrere Fenster vorhanden. Diese sind jedoch nicht direkt dem Innenhof des Beigeladenen zugewandt, so dass die von Stellplätzen ausgehende Lärmeinwirkung durch die dazwischen liegende westliche Brandwand der Klägerin und durch die Grenzmauer gedämmt wird. Die Wohnungen der Klägerin befinden sich in einem dicht mit Wohnhäusern bebauten innerstädtischen Bereich, in dem eine Stellplatznutzung in den Innenhöfen üblich ist. Hier ist daher auch die bereits bestehende Vorbelastung des Nachbargrundstücks durch den Fahrzeugverkehr auf dem Vorhabengrundstück zu berücksichtigen. Da die streitgegenständlichen Stellplätze der Wohnnutzung in dem Gebäude des Beigeladenen zugeordnet sind, ist nur eine eingeschränkte Benutzung der Parkplätze zu erwarten. Erfahrungsgemäß werden die Stellplätze in den Morgenstunden verlassen und erst abends wieder belegt, so dass der Umfang der Nutzung der Parkplätze überschaubar ist. Eine Benutzung durch unbefugte Personen im Laufe des Tages ist bereits wegen der Ausgestaltung der Stellplätze als eine Mehrfachparkanlage mit individuellem Schlüssel ausgeschlossen.

1.3 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin wird auch nicht durch die Situierung oder Länge der Zufahrt zu den Stellplätzen bewirkt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zu dem Innenhof des Beigeladenen in dieser Form bereits seit dem Jahr 1962 existiert. Durch die Zufahrt zu den streitgegenständlichen Stellplätzen wird nicht erstmalig ein bisher unberührter rückwärtiger Grundstücksbereich belastet. Auch sind in der gesamten Umgebung des Vorhabens Innenhöfe mit den schmalen längeren Einfahrten üblich, da aufgrund der dichten Bebauung keine anderweitigen Zufahrtsmöglichkeiten zu den rückwärtigen Gebäuden bestehen. Daher sind nach den Umständen des Einzelfalles keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch den Zufahrtsverkehr zu den Stellplätzen zu erwarten.

1.4 Auch die von der Mehrfachparkanlage selbst ausgehenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin nicht unzumutbar. Der geplante Parklift ist von dem Grundstück der Klägerin zum größten Teil durch die westliche Außenwand des klägerischen Rückgebäudes abgegrenzt. Lediglich auf einer Breite von 1,3 m ragt die Plattform der Mehrfachparkanlage über die westliche Außenwand hinaus. An dieser Stelle ist die Anlage durch eine ca. 1,9 m hohe Grenzmauer von dem Grundstück der Klägerin abgegrenzt. Diese Abgrenzung des Parklifts von dem Nachbargrundstück dürfte einen Teil der durch den Betrieb der Mehrfachparkanlage hervorgerufenen Lärmemissionen abschirmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die westliche Außenwand des klägerischen Rückgebäudes als Brandwand ausgestaltet ist und daher über keine öffenbaren Fenster verfügt. Zudem unterscheiden sich die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich (VG München, B. v. 9.2.2015 - M 8 SN 14.4950 - juris).

Die Klägerin befürchtet, dass die Nutzer des Parklifts während der Bedienung der Anlage den Motor des Fahrzeugs laufen lassen würden, was zu erheblichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks führen könnte. Dieses Szenario ist zwar nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch die damit verbundene Beeinträchtigung der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird, zumal auch die Fensteröffnungen der Wohnungen der Stellplatznutzer - zumindest teilweise - zu dem Innenhof hin ausgerichtet sind, so dass ihre Wohnungen ebenfalls von den Lärm- und Geruchsimmissionen betroffen wären. Aus diesem Grund ist es damit zu rechnen, dass die Anwohner auch in ihrem eigenen Interesse den Motor des Fahrzeugs während der Bedienung der Mehrfachparkanlage in der Regel abstellen werden. Schließlich wird die Zahl der Benutzungen des Hebemechanismus des Parklifts regelmäßig auf nur wenige Male am Tag beschränkt bleiben. Da in der Grube des Parklifts insgesamt 4 Stellplätze untergebracht sind, wird die Anlage morgens und abends insgesamt jeweils 4 Mal bedient werden. Die übrigen 2 Stellplätze befinden sich auf der Plattform an der Oberfläche.

1.5 Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bei der Verwirklichung des Vorhabens von der Nichteinhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte auszugehen, ist da-rauf hinzuweisen, dass für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind und nicht eine schematische Orientierung an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Insbesondere kann das Spitzenpegelkriterium auf nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Parkplätze im unbeplanten Innenbereich nicht ohne weiteres angewendet werden (BayVGH, B. v. 5.9.2012 - 15 CS 12.23 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7). In erster Linie sind daher die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, um die Frage der Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beantworten. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin liegt hier - wie oben dargestellt - nicht vor.

2. Nach alldem war die Klage mit Kostenfolge des § 153 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 9.7.1

des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festge
published on 27/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.1019 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. April 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: - Nachbarklage gegen eine Ba
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published on 27/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.1019 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. April 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: - Nachbarklage gegen eine Ba
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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.