Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - M 8 SN 14.4950
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens ...straße 31 und 31 a in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ....
Im Süden grenzt das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen ...weg 1, Fl.Nr. .... Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit den Gebäudeabmessungen von 13 m x 11 m und mit einer Einzelgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut.
Mit Bauantrag vom 08. September 2014 nach Plannummer ... beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Dachgeschossausbau ihres bestehenden Mehrfamilienhauses sowie die Errichtung einer Doppelparkeranlage im Freien.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)
Nach den eingereichten Plänen soll das bestehende Walmdach vollständig abgebrochen und stattdessen ein Laternendach errichtet werden. Durch die Umgestaltung des Daches soll sich der First um ca. 0,65 m gegenüber der Situation im Bestand erhöhen.
Ferner sieht die Planung die Beseitigung der an der nördlichen Grundstücksgrenze bestehenden Einzelgarage vor. Geplant ist die Errichtung eines direkt an der südlichen Grundstücksgrenze stehenden 3 m hohen Gartengerätehäuschens mit einem Lagerkeller. Direkt neben dem Gerätehäuschen ist die Errichtung einer Duplexparkanlage der Marke „KLAUS Multiparking“, Modell „MultiBase 2072-215“, vorgesehen. Hierfür soll eine 2,45 m tiefe und 3,20 m breite Grube ausgehoben werden, in die der untere Teil der Duplexparkanlage platziert wird, so dass das in der unteren Ebene parkende Auto mit dem Hebemechanismus der Anlage unter die Erde in die Grube abgesenkt und bei Bedarf wieder angehoben wird. Die Duplexanlage soll nicht überdacht im Freien errichtet werden. Die Gesamthöhe der Metallkonstruktion der Anlage beträgt nach der Information des Herstellers 4,20 m. In angehobenem Zustand ragt die Metallkonstruktion der Anlage mit einer Höhe von 2,20 m aus dem Boden heraus. Im Norden soll die Duplexparkanlage durch eine 2 m hohe und 5,20 m breite Wand von dem Grundstück der Antragsteller abgeschirmt werden. Im Norden schließt sich die Anlage an die Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an.
Im Rahmen der energetischen Sanierung des Bestandsgebäudes ist die Anbringung des Wärmedämmungsmaterials an die Außenwände des Gebäudes der Beigeladenen geplant.
Am ... Oktober 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Genehmigung für das Grundstück Fl.Nr. ... Gleichzeitig erteilte die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung zahlreiche Befreiungen sowie eine Abweichung. Unter Buchstabe c) erteilte sie eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr.... Zur Begründung der Befreiung führte die Antragsgegnerin aus, die Erhöhung der Geschossfläche berühre die Grundzüge des Bebauungsplans nicht und die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter Buchstabe d) erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Unterschreitung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung. Zur Begründung der erteilten Abweichung wurde ausgeführt, die Dämmung der Außenwand des Gebäudebestandes diene der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie und beeinträchtige aufgrund der Geringfügigkeit nicht die Nachbarbebauung.
Die Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde den Antragstellern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schreiben vom 2. November 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 3. November 2014, erhoben die Antragsteller Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 und beantragten zugleich,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.
Zur Begründung führten die Antragsteller aus, die Regelung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei auf die genehmigte Doppelparkanlage nicht anwendbar, da diese Regelung eine abschließende Aufzählung enthalte, die den Entfall von Abstandsflächen für Garagen regele. Die genehmigte Anlage sei keine Garage im Sinne dieser Vorschrift. Der geplante offene Doppelparker widerspreche eindeutig dieser Bestimmung, da die Höhe der Anlage in angehobenem Zustand die Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO überschreite. Der geplante Mechanismus verstoße ferner gegen Art. 11 BayBO.
Die erteilte Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 sei rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde bei der Erteilung der Befreiung zur Erhöhung der GFZ um etwa das Doppelte der durch den Bebauungsplan festgesetzten GFZ könne nicht als fachlich und rechtlich gerechtfertigt angesehen werden, zumal es Bezugsfälle für vergleichbaren GFZ-Überschreitungen in der näheren Umgebung nicht gebe.
Die Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller hin seien nicht eingehalten. Nach Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 5 BayBO sei bei Dachaufbauten über 45° zur unteren Wandhöhe noch 1/3 der Wandhöhe des Dachaufbaus hinzuzurechnen. Hinzu komme, dass die Geländehöhe im gesamten Einfahrtsbereich bei -0,94 m liege. Die Berechnung der Abstandsflächen in den Plänen erfolge jedoch ausgehend von der Geländehöhe von -0,81 m. Diese Geländehöhe resultiere aus der Gartenaufschüttung der Antragsteller zum Zwecke der Verminderung der Sichtbeziehung zu dem südlichen Nachbargebäude. Das Gehwegniveau sei deutlich niedriger. Es ergebe sich eine Wandhöhe von 7,37 m, die halbiert eine Abstandsfläche von 3,68 m ergebe. Da der Grenzabstand bei durchschnittlich 3,18 m liege, sei dies eine Überschreitung von 0,5 m.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Die angegriffene Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte und sei zudem objektiv rechtmäßig.
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dienten in aller Regel nur städtebaulichen Zielen, nicht aber dem Nachbarschutz, Es könne hier auch nicht ausnahmsweise angenommen werden, dass der Satzungsgeber die Festsetzung auch gerade zur Vermittlung von Nachbarschutz geschaffen habe. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen könne sich der Nachbar nicht berufen. Im Übrigen entsprächen die erteilten Befreiungen von dem Maß der baulichen Nutzung den rechtlichen Anforderungen.
Die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 BayBO begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar kämen hier 10 cm der Abstandsfläche des Gebäudes der Beigeladenen auf dem Grundstück der Antragsteller zum liegen, die Abweichung sei jedoch tatbestandlich möglich und auch in der Ermessensausübung nicht zu beanstanden.
Abgesehen von beantragten Abweichungen, habe die Antragsgegnerin die Einhaltung der Abstandsflächen im hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu überprüfen. Für die nördlich situierten Nebenanlagen (Garage und Lager) gelte, dass selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO die Aufhebung der Baugenehmigung nicht begehrt werden könne, da die Einhaltung der Abstandsflächen durch diese Nebenanlagen nicht an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnehme. Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 (VG München - M 8 SN 10.4252), da die dortige Begründung, dass die Miteinbeziehung wegen der abstandsflächenrechtlichen Verknüpfung aller Gebäudeseiten angezeigt sei, es nicht rechtfertige, auch gleichermaßen die Einhaltung der Abstandsflächen durch Nebenanlagen in den Prüfungsumfang einzubeziehen, da es hier gerade an einer rechtlichen Verknüpfung mit den Abstandsflächen des Hauptgebäudes fehle. Im Übrigen gehe der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Garage wegen ihrer Ausführung als offener Parkhebemechanismus um keine Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO handele, fehl.
Über die erteilte Abweichung hinausgehende abstandsflächenrelevante Maßnahmen am Hauptgebäude seien mit der Genehmigungsplanung nicht verbunden, weil für den Dachgeschossaufbau keine über die vorhandenen Abstandsflächen hinausgehenden Abstandsflächen anfielen. Nach dem Wortlaut des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO seien nur beantragte Abweichungen zu prüfen. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes im Übrigen seien nicht im Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens enthalten gewesen. Dieses Ergebnis lasse sich ebenfalls mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 8. September 2010 vereinbaren, da es dort darauf ankam, inwiefern die erteilte Abweichung geeignet gewesen sei, die Abstandsflächen auch im Übrigen zu beeinflussen. Ein zwingender innerer Zusammenhang des Anbringens der Wärmedämmung und des Dachausbaus, der nach Auffassung der Antragsteller weitere Abstandsflächen auslösen solle, sei nicht erkennbar. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei es indes nicht erforderlich, aufgrund dieser Abweichung auch die Abstandsflächen für den Bestand nebst Dachgeschoßausbau in den Prüfumfang einzubeziehen. Im Übrigen seien die durch den Dachgeschoßausbau zusätzlich anfallenden Abstandsflächen in der Planung ausreichend berücksichtigt worden.
Bei der Berechnung der traufseitigen Abstandsfläche gehe die Antragsgegnerin hier zunächst wie bei einem Terrassengeschoss vor. Der senkrechte Wandteil des Laternenaufsatzes werde aufgrund seiner wandgleichen Wirkung für die Berechnung der Abstandsfläche voll herangezogen. Der in den Plänen dargestellte zurückversetzte Wandteil werde mit einer gedachten Hilfslinie bis zum unteren Schnittpunkt mit dem natürlichen Gelände verlängert und die sodann ermittelte fiktive Höhe zur Berechnung herangezogen, wobei der Messpunkt für die Abstandsfläche sodann der oben genannter Schnittpunkt der gedachten Hilfslinie mit dem natürlichen Gelände sei. Die Berechnung der Abstandsfläche der tatsächlich sichtbaren äußeren Wand erfolge nach dem üblichen Modus.
Da zudem noch geneigte Dachflächen vorhanden seien, seien diese zwar möglicherweise mit zu berücksichtigen, allerdings nur dann, wenn ihre Neigung über 45° liege. Anders als die Antragsteller meinen, sei dies hier nicht der Fall.
Die Verletzung des sonstigen Bauordnungsrechts könne nicht im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung geltend gemacht werden, da diese im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt worden sei.
Das Bauvorhaben sei nicht rücksichtslos. Es habe keine einmauernde oder erdrückende Wirkung und halte die rechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Errichtung der Hebeparkanlage sei nicht mit den unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller verbunden, da zum einen nach Anlage d des Antrages das Hebeparksystem mit Schalschutzpaket angeboten werde und zum anderen eine Wand hin zum klägerischen Grundstück geplant sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller die Begründung des Antrags und führten im Wesentlichen aus, die Begründung der in der Baugenehmigung erteilten Abweichung genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Sie sei sachlich falsch vor dem Hintergrund, dass zur Nordseite eine Verkürzung der Abstandsflächen zulasten der Antragsteller nicht nur durch die aufgebrachte Wärmedämmung erfolge, sondern auch durch die im Plan dargestellte Absenkung der Zufahrt um 0,13 m, wie diese auch seit über 50 Jahren in Natur vorhanden sei. Sie stelle im vorliegenden Fall daher den unteren Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung dar.
Die Ermessensentscheidung sei weiter sachlich falsch, da die durch das neu zu schaffenden Laternengeschoss ausgelösten Abstandsflächen nicht mitberücksichtigt worden seien.
Der dem Gericht vorgelegten Darstellung der Abstandsflächen sei zu entnehmen, dass der als Hilfsmittel gebildete Winkel zwischen dem oberen Abschluss der Außenwand und dem oberen Abschluss des Schnittpunktes der Außenwand des Laternengeschosses mit der angrenzenden Dachfläche einen Winkel von über 45° aufweise. Der Schwerpunkt des Laternengeschosses liege insoweit im unteren Bereich der Dachfläche mit der Folge, dass zumindest ein Drittel des Abstandes zwischen der Wandhöhe der neuen Außenwand und der Wandhöhe des Laternengeschosses bei der Abstandsflächenberechnung mit zu berücksichtigen sei. Dies sei fehlerhaft nicht erfolgt. Bei hilfsweiser Darstellung eines 45° geneigten Daches ragten Teile des Laternengeschosses über diese Dachfläche hinaus. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine völlige Außerachtlassung des Laternengeschosses im Rahmen der Abstandsflächenberechnung. Die Antragsteller dürften durch die Genehmigung des Laternengeschosses abstandsflächenrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als im Falle der Schaffung eines 45° Daches, bei welchem ein Drittel der Höhe bei der Abstandsflächenberechnung zu berücksichtigen sei.
Ferner sei das 16-m-Privileg vorliegend nicht anwendbar, da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller die halbe Abstandsfläche nicht einhalte. Art. 6 Abs. 6 BayBO sehe gerade nicht vor, dass der ½ H übersteigende Bereich der Abstandsflächen durch eine zusätzliche Abweichung quasi kompensiert werden könne. Vielmehr werde in diesen Fällen eine Abweichung von den vollen Abstandsflächen erforderlich, wovon vorliegend die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erkennbar gerade nicht ausgegangen sei.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfe diese auf die Prüfung der Abstandsflächen des übrigen Gebäudes und des Grenzgebäudes im Rahmen der Erteilung der Abweichung nicht verzichten. Die isolierte Prüfung einzelner Wandteile ohne abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des übrigen Baukörpers wie des Gesamtvorhabens sei insoweit fehlerhaft, auch und gerade in den Fällen, in denen am Gebäudebestand weitere abstandsflächenrelevante Änderungen erfolgten. Insoweit werde auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 29. April 2013 (VG München
Zur Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage wird ausgeführt, der Multiparker verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Hebeanlage befinde sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze und habe keinerlei Abschirmung zum Grundstück der Antragsteller. Sie werde zudem im rückwärtigen Grundstücksbereich und damit in einer Ruhezone des Grundstückes errichtet und je nach An- und Abfahrt der Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben. Die Aufenthaltsräume der Antragsteller befänden sich in einem Abstand von nur ca. 10 m zu dem Multiparker. Der Boden der PKW-Abstellflächen bestehe aus gewellten Metallteilen und einer wohl ebenfalls aus Metall bestehenden beweglich gelagerten Auffahrtsrampe. Das überfahren der Auffahrtrampe wie auch des Abstellplatzes selbst führe zu einer erheblichen Geräuschbelastung, die mit derjenigen einer normalen Stellplatznutzung nicht vergleichbar sei. Auch der Hersteller selbst gehe davon aus, dass bei Einbau der Anlage in ein Gebäude die Wände ein Schalldämmmaß von mindestens 62 dB(A) aufweisen müssten, um die zulässigen Grenzwerte in den angrenzenden Räumen einzuhalten. So gehe die Rechtsprechung beispielsweise davon aus, dass sog. gefangene Stellplätze, welche einen zusätzlichen Rangierverkehr hervorriefen, der über den gewöhnlich mit einer Stellplatznutzung verbundenen Verkehr hinausgehe, aufgrund der hierdurch verursachten Emissionen für den Nachbarn unzumutbar seien (VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.12.2013 - Az.: 3 S 1964/13).
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 führten die Bevollmächtigten der Antragsteller weiter aus, eine Verschlechterung der bisherigen Situation zulasten der Antragsteller sei auch dadurch gegeben, dass das neue Laternengeschoss mehr als 3,50 m über den bisher bestehenden 6,15 m langen First des bisherigen Walmdaches hinausrage, womit sich die Firstlänge und die hierdurch hervorgerufene Verschattung mehr als verdoppele. Neben den unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den grenzständigen Multiparker stellten die ständig wiederkehrenden, unübersehbaren Bewegungsvorgänge eine erhebliche optische Belästigung dar und seien somit rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vertiefte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen zu der Abstandsflächenberechnung für das Hauptgebäude aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2014. Eine Erhöhung der Wandhöhe um 0,13 m aufgrund des „Einschnittes“ für die Zufahrt zur Garage sei zutreffend verneint worden, auch wenn dieser Einschnitt wohl bereits seit Genehmigung und Errichtung des Bestandsgebäudes in den frühen 1960er Jahren existiere. Es sei hier schon fraglich, ob eine punktuelle, lediglich 3 m breite Abgrabung für eine Garagenzufahrt geeignet sei, eine neue Geländeoberfläche auf dem durch die Abgrabung erzeugten Niveau zu definieren, denn diese punktuelle Absenkung stelle nach wie vor einen offenkundig künstlichen Einschnitt dar, so dass hier das die Abstandsfläche auslösende Gebäude jedoch weiterhin auf dem natürlichen Geländeniveau von -0,81 m liege. Der hier erkennbar künstliche Einschnitt sei nicht vergleichbar mit einer gewachsenen Geländestruktur. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung oder Aufschüttung nur dann nach erheblichem Zeitablauf ein neues „natürliches“ Geländeniveau bilden könne, wenn es sich vergleichbar einem natürlich gewachsenen Gelände darstelle. Hier sei der „Einschnitt“ nach wie vor als künstlich geschaffene, lokal begrenzte Vertiefung wahrnehmbar und daher nicht geeignet, eine neue natürliche Geländeoberfläche zu definieren. Hinzu komme, dass die Außenwand des Bestandsgebäudes auch rein tatsächlich nicht bis zum Fuß des Einschnitts hinunter reiche, sondern auf dem natürlichen Gelände von -0,81 m liege. Wie an den Plandarstellungen erkennbar, existiere hier eine Abtreppung in den Einschnitt hinein, d. h. es existiere vor der Außenwand noch eine Stufe und erst von dieser Stufe gelange man in den „Einschnitt“. Das Gebäude selbst liege durchgehend auf einem Niveau von -0,81 m.
Ferner sei es völlig unerheblich für die Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche, wie lang der geplante First sei, da sich dieser Parameter aus Art. 6 BayBO nicht entnehmen lasse.
Selbst eine etwaige Erforderlichkeit einer vollständigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gebäudes insgesamt aufgrund der erteilten Abweichung würde an der Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin nichts ändern, da durch den Dachgeschoßausbau keine neuen Abstandsflächen ausgelöst werden. Die Situation im Vergleich zum Bestand verschlechtere sich insofern nicht.
Die Antragsgegnerin vertiefte weiter ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 9 BayBO auf die genehmigte Hebeparkanlage.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich an dieser Stelle seit jeher eine Zufahrt befunden habe und lediglich ein zusätzliches Fahrzeug dort Abstellmöglichkeiten finde. Letztlich sei der Hebeparker nach drei Seiten hin eingehaust. Es sei aus ihrer Sicht unwahrscheinlich, dass diese Variante erheblich mehr Lärm verursachen werde, als eine handelsübliche Fertig-Duplex-Garage, deren Hebemechanismus auch bei geöffnetem Tor bedient werde, jedoch trotzdem in Wohngebieten zulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgeleg-ten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Oktober 2014 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts oder Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rdnr. 73 f.).
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Fassung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise gegen drittschützende Rechte der Antragsteller verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Defizite im Verlauf des Hauptsacheverfahrens behoben werden können, so dass es bei dem bundesgesetzlichen Ausschluss der aufschieben Wirkung nach § 212a Abs. 1 BauGB bleiben kann.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Er-folg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).
2.1 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in ihrer derzeitigen Fassung zulasten der Antragsteller gegen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO.
Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO, da es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, grundsätzlich nicht mehr das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehören jedoch die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Prüfungsumfang. Vorliegend hat die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem nördlichen Nachbargrundstück beantragt, so dass alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind. Trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO ist es rechtlich nicht möglich, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).
2.1.1 Die Anbringung der Wärmedämmung führt vorliegend dazu, dass die Abstandsflächen vor der den Antragstellern zugewandten nördlichen Außenwand nicht eingehalten werden. Die neue Wandhöhe liegt nach den genehmigten Plänen bei 6,52 m.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Wandhöhe richtigerweise - wie in den genehmigten Plänen dargestellt - ab dem Geländeniveau von -0,81 m zu bemessen. Dieser Messpunkt entspricht dem natürlichem Geländeniveau und ist für die Bemessung der Wandhöhe maßgeblich (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dagegen ist das tiefer gelegene Geländeniveau der Zufahrt nicht zu berücksichtigen. Es ist aus den Plänen des streitgegenständlichen Vorhabens ersichtlich, dass das natürliche Niveau des Geländes durchgehend bei -0,81 m liegt und sich der Austrittspunkt der nördlichen Außenwand ebenfalls auf diesem Niveau befindet. Die Wand tritt aus einem darunter liegenden ca. 3 cm langen Sockel aus, der dem natürlichen Gelände von -0,81 m entspricht. Erst am Ende des Sockels fällt das Gelände auf ein Niveau von -0,94 m ab. Damit steht das Gebäude gerade nicht auf dem niedrigeren Geländeniveau von -0,94 m. Dieses Geländeniveau ist nur im Bereich der Zufahrt vorhanden und steigt hinter der nördlichen Grundstücksgrenze wieder auf ein Niveau von -0,81 m an. Auch auf der Südseite liegt das Geländeniveau bei -0,81 m, was eindeutig dafür spricht, dass das Niveau von -0,94 m gerade nicht dem natürlichen Gelände entspricht.
Durch die energetische Sanierung des Gebäudes rückt die nördliche Außenwand näher an die Grundstücksgrenze, so dass sich der Abstand zwischen der Außenwand und Grundstücksgrenze von ursprünglich 3,26 m auf 3,16 m verringert, mit der Folge, dass die im Bestand unter Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO einzuhaltende halbe Abstandsfläche vor der nördlichen Außenwand nicht mehr eingehalten wird (6,52/2 = 3,26).
2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das neue Laternendach auf die Tiefe der Abstandsflächen rechnerisch keine Auswirkung.
Bei der Ermittlung der traufseitigen Abstandsfläche eines Laternendachs ist zunächst wie im Falle eines Terrassengeschosses vorzugehen. Bei dem zurückspringenden Teil des Laternendaches handelt es sich wegen seiner wandgleichen Wirkung um einen vertikal versetzten Außenwandteil (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222). Daher ist für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche zunächst grundsätzlich die Konstruktion einer fiktiven Außenwand für den versetzten Wandteil, nach deren Höhe sich die jeweilige Abstandsflächentiefe bemisst, erforderlich (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 115. EL 2014, Art. 6 Rn. 222 m. w. N.). Diese fiktive Außenwand verläuft vorliegend von dem Schnittpunkt des versetzten Wandteils mit der Dachhaut senkrecht nach unten durch das Gebäude hindurch bis zur (fiktiven) Geländeoberfläche. Die so ermittelte Wandhöhe beträgt hier vermasst 8,69 m (+7,88 + 0,81). Der Abstand zwischen der fiktiven Außenwand - ab deren fiktiven Austrittspunkt gemessen - bis zu der nördlichen Grundstücksgrenze ist ca. 5,31 m (3,16 + 2,15).
Da vorliegend die Höhe des zurückgesetzten Wandteils (vermasst 2,30 m) dem Rücksprung nicht entspricht (abgegriffen 2,15 m) sondern diesen um ca. 0,15 m überschreitet, kann hier die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt des zurückgesetzten Wandteils aus dem vorspringendem Gebäudeteil bemessen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Maßgeblich ist die oben ermittelte Höhe der senkrecht versetzten Wand von 8,69 m.
Der Laternenteil des Daches bleibt vorliegend für die Berechnung der Abstandsflächentiefe unberücksichtigt. Die Höhe des Laternenteils wird zu der Höhe der (fiktiven) zurückversetzten Außenwand nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO hinzugerechnet. Der Laternenteil des Daches weist eine Neigung von 25° auf und bleibt damit bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht. Die Länge des Dachfirsts, die sich nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Bestand nachteilig verändert, stellt kein bei der Berechnung der Abstandsflächentiefe zu berücksichtigendes Kriterium dar.
2.1.3 Grundsätzlich ist zum Grundstück der Antragsteller hin gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO eine ganze Abstandsfläche (1 H) mit einer Tiefe von 8,69 m - gemessen ab dem fiktiven Austrittspunkt der zurückversetzten Wand aus dem Gelände - einzuhalten. Das Vorhaben wahrt diesen Abstand nicht, es hält zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller lediglich einen Abstand von ca. 5,31 m ein.
Die Beigeladene kann für ihr Vorhaben das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO nicht in Anspruch nehmen. Nach dieser Bestimmung genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche die Hälfte der nach Abs. 5 erforderlichen Tiefe, also ½ H, mindestens jedoch 3 m. Zwar sind diese Voraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben, da die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Außenwand des Vorhabens kürzer als 16 m ist und das Vorhaben in Richtung des ...weges und zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ohne weiteres die volle Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Anwendung des Abstandsflächenprivilegs ausgeschlossen, wenn vor mehr als zwei Außenwänden die Abstandsflächentiefe 1 H unterschritten wird (vgl. Großer Senat 1/1999 - 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562). Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn an der dritten Gebäudeseite die Tiefe der Abstandsfläche von ½ H unterschritten wird (so BayVGH
So liegt der Fall hier. Wegen der Anbringung der Wärmedämmung hält das Vorhaben die halbe Abstandsfläche vor der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand nicht ein. Dies hat zur Folge, dass auch für die zurückversetzte Außenwand im Bereich des Laternendachs nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, sondern die Abstandsflächentiefe 1 H einzuhalten ist.
2.1.4 Die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragsteller ist in ihrer derzeitigen Fassung unzureichend und damit fehlerhaft.
Zwar liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO vor.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abwei-chungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16;
Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
Nach diesen Ausführungen wäre die Erteilung einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die nördliche Außenwand voraussichtlich möglich. Dies gilt sowohl für die vorspringende nördliche Außenwand als auch für den zurückversetzten Wandteil im Bereich des Laternendaches.
Bei Anpassungen des bestandsgeschützten Gebäudebestands an neuzeitliche bautechnische Standards ist die zu fordernde Atypik regelmäßig zu bejahen. Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Wärmedämmung kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass auch das insoweit gegebene, durch die gesetzliche Bestimmung des § 248 BauGB hinreichend dokumentierte, öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz nicht nur im Rahmen der Abwägung von Belang ist, sondern bereits die Annahme einer abweichungsfähigen Fallgestaltung indiziert.
Die für die Wärmedämmung bestehende Atypik darf auch für die erforderliche Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche 1 H vor dem zurückversetzten Wandteil im Laternendach herangezogen werden, da die Möglichkeit der Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs für diesen Wandteil hier nur wegen der Anbringung der Wärmedämmung auf die nördliche Gebäudeaußenwand entfällt. Wäre ausschließlich der Dachausbau ohne die energetische Sanierung des Gebäudes vorgesehen, wäre die Abstandsfläche ½ H vor der nördlichen Außenwand nach wie vor eingehalten, so dass auch für den Wandteil im Laternendach die Privilegierung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden könnte.
Welches Gewicht den Interessen des Nachbarn zukommt, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter wie namentlich Belichtung und Belüftung ab. Die Aufbringung der Wärmedämmung führt hier zwar dazu, dass eine Abstandsflächentiefe 1 H vor der nördlichen Außenwand einzuhalten ist und sich damit die Situation aus rechtlicher Sicht erheblich verändert. Tatsächlich hat die geplante Maßnahme hier ersichtlich keine merkliche Verschlechterung der Verhältnisse im Hinblick auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragsteller zur Folge, so dass im Ergebnis festzustellen ist, dass überwiegende Interessen des Bauherrn wie auch das öffentliche Interesse an Energieeinsparung und Klimaschutz die Zulassung der Abweichung voraussichtlich rechtfertigen würden. Die Aufbringung der Wärmedämmung hat hier lediglich zur Folge, dass die nördliche Wand entsprechend der Stärke der Dämmung (nach der genehmigten Planung 14 cm) näher an das Nachbarsgrundstück „heranrückt“.
2.1.5 Die erteilte Abweichung stellt sich jedoch als unzureichend dar. Aus dem Wortlaut der erteilten Abweichung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es einer Abweichung wegen der geringfügigen Überschreitung (14 cm) der Abstandsflächentiefe ½ H vor der nördlichen Außenwand bedarf. Die Tatsache, dass auf dieser Seite aufgrund der Wärmedämmung eine ganze Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anfällt und nicht eingehalten werden kann, blieb jedoch völlig unberücksichtigt. Insoweit lässt der Bescheid entsprechende Ermessenserwägungen vermissen.
Des Weiteren hätte es zusätzlich einer Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche (1 H) vor der zurückgesetzten Außenwand im Bereich des Laternendaches bedurft. Eine entsprechende Abweichung wurde hier weder beantragt noch erteilt. Die erteilte Abweichung bezieht sich pauschal auf die nördliche Gebäudeseite ohne danach zu differenzieren, für welchen Wandteil. Auch in den genehmigten Plänen fehlt eine entsprechende Darstellung der Abstandsflächen, die vor der zurückversetzten Wand einzuhalten sind.
Diese Defizite der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen derzeit dazu, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest als offen anzusehen sind.
2.1.6 In dieser Situation führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung nach § 80 a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gleichwohl dazu, dass die Kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit aufgrund des § 212 a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.
Die Antragsgegnerin kann bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache den vorhandenen Mangel der Baugenehmigung durch Erteilung entsprechender Abweichungen beheben, so dass hier die Möglichkeit der Abhilfe besteht, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden muss (BayVGH B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 6). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23). Besteht die Möglichkeit, dass ein vom Nachbarn rügbarer Mangel durch im Verhältnis zum Gesamtvorhaben insgesamt geringfügige Veränderungen behoben werden kann, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse an der erleichterten Zulassung von Bauvorhaben unvereinbar (vgl. BayVGH B. v. 17.6.1994 - 20 CS 94.1555 BayVBl. 1995, 246 - juris Rn. 15, noch zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Die aufschiebende Wirkung muss nicht angeordnet werden, wenn eine Baugenehmigung möglicherweise Rechte des Antragstellers verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist, so dass die Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfällt (BayVGH B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).
Vorliegend kann sowohl die bereits erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen vor der nördlichen Außenwand präzisiert werden als auch eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächenüberschreitung durch die zurückgesetzte nördliche Wand erteilt werden, da insbesondere - wie oben unter 2.1.5 dargestellt - die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nach summarischer Überprüfung gegeben sind, so dass entsprechende Abweichungen aller Voraussicht nach rechtmäßig wären.
2.2 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch die genehmigten Nebenanlagen berufen, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Der Einwand, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO hätte vorliegend nicht zur Anwendung kommen dürfen, mit der Folge, dass die genehmigten Nebenanlagen in den Abstandsflächen des Hauptgebäudes nicht zulässig wären, kommt deshalb nicht zum Tragen, da für das streitgegenständliche Vorhaben ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen war.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen - wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO - gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden. Wie bereits oben dargestellt, sind in einem solchen Fall alle Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten, da es trotz der Einschränkung des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht möglich ist, Abstandsflächen einzelner Gebäudeseiten isoliert zu prüfen, da die Abstandsflächen der einzelnen Gebäudeseiten untereinander schon allein durch das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO miteinander verknüpft sind (vgl. VG München B. v. 8.9.2010 - M 8 SN 10.4252 - juris RdNr. 30).
Diese Argumentation ist jedoch nicht auf die hier vorliegende Situation übertragbar. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum nördlichen Nachbargrundstück durch die Fassadendämmung des Hauptgebäudes erteilt. Diese Abweichung steht in keinem Zusammenhang mit der genehmigten Duplexparkanlage und dem Gartenhäuschen. Für die Beurteilung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes ist weder das Vorhandensein der Nebenanlagen noch deren abstandsflächenrechtliche Situation von Relevanz. Das gleiche gilt für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung einer Nebenanlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Ob diese Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt nicht von der Frage ab, ob die gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen durch das Hauptgebäude einhalten werden oder nicht. Die Rechtmäßigkeit einer Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen für das Hauptgebäude kann ohne Rücksicht auf die in den Abstandsflächen dieses Gebäudes geplanten selbstständigen (Neben-)Anlagen beurteilt werden. Es fehlt hier gerade an der erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Verknüpfung der Abstandsflächen einer Nebenanlage mit denen des Hauptgebäudes, wie das bei den einzelnen Gebäudeseiten der Fall ist.
Im Übrigen dürfte es sich bei der genehmigten halboffenen Duplexparkanlage voraussichtlich um eine offene Kleingarage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 GaStellV (Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze) handeln, auf die Art. 6 Abs. 9 BayBO anwendbar wäre.
2.3 Soweit sich die Antragsteller auf die Verletzung des Art. 11 BayBO berufen, können sie in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Baugenehmigung insoweit die Feststellungswirkung fehlt (vgl. unter 2.2)
2.4 Mit der Rüge, die der Beigeladenen rechtswidrig erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletze die Antragsteller in ihren Rechten, werden die Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.
In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. ... setzt eine maximale Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) von 0,4 fest. Da die festgesetzte Geschossflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird, war die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung für die Überschreitung der in dem Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Geschossflächenzahl folgt vorliegend voraussichtlich keine Nachbarrechtsverletzung, da diese Befreiung nach der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist und keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
2.4.1 Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes danach zu unterscheiden, ob die Vorschrift, von der befreit werden soll, nachbarschützend ist oder nicht (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, 7. Aufl. 2013, BauGB/BauNVO, § 29 BauGB, Rn. 59). Während im ersteren Fall bereits das Fehlen der objektiven Befreiungsvoraussetzungen zu einer Verletzung von Nachbarrechten führt, stellt im letzteren Fall die unzutreffende Annahme des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen keinen unmittelbaren Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar, so dass ein Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409 - juris Rn. 17).
Bezüglich der Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl nach § 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich des Nachbarschutzes zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Geschossflächenzahl über ihre städtebauliche Funktion hinausgehend nach dem Willen des Plangebers einen drittschützenden Charakter haben sollte.
2.4.2 Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch nur insoweit vermitteln, als die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es führt daher in diesen Fällen nicht jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen einer Nachbarklage. Die Antragsteller können daher mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon deshalb nicht durchdringen.
Dass die erteilte Befreiung bzw. das streitgegenständliche Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos darstellen, ist bei summarischer Überprüfung anhand der genehmigten Pläne nicht erkennbar.
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22;
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus;
Das streitgegenständliche Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht als rücksichtslos zu beurteilen. Ein erheblicher Höhenunterschied zwischen dem Anwesen der Antragsteller und dem Vorhaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass von einer „erdrückenden“ oder „einmauernden“ Wirkung auf das Anwesen der Antragsteller nicht auszugehen ist. Zwar wird das Gebäude der Beigeladenen durch den Dachgeschossausbau insgesamt ca. 0,65 m höher als das Bestandsgebäude. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist hiermit jedoch nicht verbunden. Ebenso ist es nicht erkennbar, dass sich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller daraus resultieren könnte, dass sich die Firstlänge des neuen Laternendaches im Vergleich zu der ursprünglichen Firstlänge des Walmdaches verlängert. Das Dach des Gebäudes der Beigeladenen wirkt zwar durch das erhöhte Volumen der gewählten Dachform aus Sicht der Antragsteller massiver als das Bestandsdach. Diese gleichwohl geringfügige Vergrößerung des Volumens des Baukörpers und die damit einhergehende Verschlechterung der bestehenden Situation führen jedoch unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot voraussichtlich nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
2.5 Schließlich wird die Rüge, die genehmigte Duplexparkanlage verletze das Gebot der Rücksichtnahme und die Baugenehmigung sei damit rechtswidrig, der Klage in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach der erfolgten summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass durch den Betrieb der genehmigten Duplexparkanlage voraussichtlich keine unzumutbaren Lärmbelästigungen hervorgerufen werden, die zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrieb des Mechanismus der Parkanlage mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen verbunden ist.
Grundsätzlich sind die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (BayVGH
Zu berücksichtigen ist hier, dass die genehmigte Anlage darauf ausgerichtet ist, bestimmungsgemäß im Freien aufgestellt und betrieben zu werden. Nach der Information des Herstellers wird die Parkanlage mit dem Schallschutzpaket und einem auf Schwingmetall gelagerten, geräuscharmen Hydraulikaggregat ausgestattet. Zwar empfiehlt der Hersteller trotzdem Garagenkörper von dem Wohnhaus zu trennen. Daraus folgt jedoch nicht, dass durch den Betrieb der Anlage starke Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft entstehen werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Anlage vorliegend nicht komplett im Freien aufgestellt werden soll, sondern von drei Seiten durch Wände begrenzt ist, was den Lärmpegel dämmen wird. Die Geräuscheinwirkungen, die bei dem Betrieb des Hebemechanismus entstehen, unterscheiden sich erfahrungsgemäß nicht wesentlich von denen einer herkömmlichen Garage mit einem automatischen Rolltor. Die Errichtung einer solchen herkömmlichen Garage an der Grundstücksgrenze ist aber auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes unbedenklich.
Zwar liegt es hier nahe, dass das Befahren der Plattform der Parkanlage mit einem Kraftfahrzeug mit stärkeren Geräuschimmissionen verbunden sein kann als das Befahren des Bodenbelags einer Garage bzw. der Oberfläche eines Stellplatzes. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend eine Anlage mit nur zwei Stellplätzen vorgesehen und damit nur mit wenigen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen und damit unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller kommen wird. Zu beachten ist insoweit auch, dass das Anwesen der Antragsteller an der nördlichen Grundstücksgrenze situiert ist und sich damit ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Beigeladenen befindet. Bei dieser Entfernung der Aufenthaltsräume von der Anlage ist nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller zu rechnen. Schließlich besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass das Befahren der Anlage mit den Kraftfahrzeugen wider Erwarten mit stärkeren Geräuschbelastung verbunden sein sollte, die Plattformen der Parkanlage mit den von dem Hersteller angebotenen Gummimatten nachzurüsten.
Auch die von den Antragstellern befürchtete Sichtbeeinträchtigung durch die sich im ausgefahrenen Zustand befindliche Anlage führt nicht zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
Der Anblick eines auf der Plattform der Anlage stehenden Kraftfahrzeugs, das über die 2 m hohe Sichtschutzwand hinausragt, mag das ästhetische Empfinden der Antragsteller stören oder sonst lästig sein. Dies führt jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Die geplante Parkanlage kann in ihrem Normalzustand - nämlich heruntergelassen - von dem Grundstück der Antragsteller nicht wahrgenommen werden kann. Eine nur vorübergehende, meist kurzzeitige, Sichtbeziehung zu der Anlage ist ohne weiteres hinzunehmen.
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Annotations
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.