Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Aug. 2016 - M 7 K 15.50718

published on 31/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Aug. 2016 - M 7 K 15.50718
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 12. Dezember 1987 geborene Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19. April 2015 im Besitz von zwei am 25. März 2010 und am 27. März 2015 in Ibadan/Nigeria ausgestellten Nationalpässen, eines am 7. Juli 2014 ausgestellten italienischen Personalausweis, gültig bis 12. Dezember 2024, einer Mastercard einer italienischen Bank und einer bis zum 11. Dezember 2016 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Juni 2015 Asyl.

Bei seinen Befragungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Juni und 14. Juli 2015 gab er an, er habe sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen. Er sei über den Niger nach Libyen und von dort nach einem acht- bis zehnmonatigem Aufenthalt auf dem Seeweg nach Italien gereist. Dort habe er im Jahr 2011 ein Schutzgesuch gestellt. In Bari sei ihm ein Aufenthaltsdokument ausgestellt worden, das bis zum 11. Dezember 2014 gültig gewesen sei. Er leide an Diabetes Typ II und benötige deshalb Insulin. Er werde ärztlich behandelt. Die in Italien herrschenden Zustände seien allgemein bekannt.

Eine EURODAC-Recherche am 11. Juni 2015 ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1. Danach hatte er am 3. Mai 2011 in Italien ein Schutzgesuch gestellt. Am 15. Juli 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 1. August 2015 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf. Auch für Ausländer sei eine freie medizinische Versorgung gewährleistet. Der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-II-Erkrankung Insulin benötige, führe auch nicht zur Reiseunfähigkeit. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 übersandte das Bundesamt die Behördenakten an das Gericht.

Am 19. August 2015 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts gegen den am 13. August 2015 zugestellten Bescheid - unter Bezugnahme auf seine Angaben vor dem Bundesamt - Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 1. August 2015 aufzuheben,

und stellte gleichzeitig Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit Beschluss vom 3. September 2015 lehnte das Gericht den Eilantrag ab.

Am 2. März 2016 wurde der Kläger nach Italien rücküberstellt. Seine neue Anschrift teilte er nicht mit, ebenso wenig benannte er einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten.

Mit Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 wurde die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger, des Übertragungsbeschlusses vom 27. Juni 2016 sowie der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 bewilligt. Die öffentliche Benachrichtigung wurde mit Hinweisen gem. § 186 Abs. 2 Satz 4 und 5 ZPO am 30. Juni 2016 ausgehängt.

In der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 erschien für die Beteiligten niemand.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom31. August 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Dem Kläger ist die Ladung, öffentlich zugestellt am 30. Juli 2016 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 ZPO), rechtzeitig zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG erhoben worden. Auch fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung, da sie sich durch die Abschiebung des Klägers nach Italien am 2. März 2016 nicht erledigt hat. Von einer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, B. v. 17. November 1988 - 4 B 100/98 - juris Rn. 9). Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt jedoch nicht ein, wenn sich eine Vollzugsmaßnahme - wie hier die erfolgte Abschiebung - rückgängig machen lässt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung führt der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren (BVerwG, a. a. O.; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 88). Die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung kann lediglich insofern zu einer Erledigung führen, als sie „verbraucht“ ist und im Falle der Wiedereinreise nicht mehr Grundlage für eine erneute Abschiebung sein kann (HessVGH, U. v. 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 - juris Rn. 26 zur Abschiebungsandrohung; Funke-Kaiser, AsylVfG-II, 105. Lfg. 2016, § 34a AsylVfG Rn. 70). Das ändert vorliegend aber nichts daran, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung als Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Klägers nach Italien insoweit noch Regelungswirkung entfaltet, mit der Folge, dass dem Kläger im Falle der Aufhebung ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet zustehen könnte (vgl. VGH BW, B. v. 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 - juris Rn. 9 ff. zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch Funke-Kaiser, AsylVfG-II, § 34a AsylVfG Rn. 70).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Italien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO - ist Italien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es kann offen bleiben, ob der in Italien gestellte Asylantrag des Klägers noch geprüft wird oder bereits abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, da sich der Kläger gem. Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin-III-VO jedenfalls im deutschen Hoheitsgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhält.

Da die italienischen Behörden nicht geantwortet haben, war gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger wieder aufzunehmen. Damit war bzw. ist die Abschiebung nach Italien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG - möglich.

Die Beklagte hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere war bzw. ist eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, was dann der Fall ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 42 ff. u. U. v. 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A - juris Rn. 47 f., U. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 - 7 S 58.13 - juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 - 4 L 44/13 - S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 - unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 - E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 - Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.

Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben "auf der Straße" oder in "Elendsquartieren" zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 83 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen, stellt sich die Situation von Dublin-Rückkehrern folgendermaßen dar: Bei Ankunft am Flughafen werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Es wird der Verfahrensstand eruiert und dem Rückkehrer die für ihn zuständige Polizeibehörde (Quästur) mitgeteilt. Eine Betreuung und Beratung bietet am Flughafen die nicht-staatliche Hilfsorganisation Gruppo Umana an, die auch bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich ist. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Die Gesamtzahl der staatlichen, kommunalen, kirchlichen und sonstigen Aufnahmeplätze lag im Frühjahr 2016 bei etwa 100.000. Besteht kein Recht auf Unterkunft, weil der Betroffene bei seinem vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untergetaucht ist, kann ein neuer Platz beantragt werden. Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende Anspruch auf Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 ist ihnen 60 Tagen nach Stellung ihres Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten (CIR, aida, Country Report: Italy, Stand: 22. Dezember 2015, S. 81). Sog. vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in kommunalen SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, die derzeit über 20.000 Plätze verfügen und auf mindestens 35.000 Plätze erweitert werden sollen. Dort findet eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung statt. Ein noch anhängiges Asylverfahren kann in der Regel wieder aufgenommen werden. Im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen negativen Entscheidung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt oder eine Beschwerde erhoben werden. Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, erhält der Rückkehrer in der Regel eine Ausweisungsverfügung und wird in einem CIE-Zentrum untergebracht. Ist ein vorher zuerkannter Asylstatus abgelaufen, kann ein Asylfolgeantrag bzw. ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wobei hinsichtlich Unterkunft und staatlicher Leistungen dieselben Regeln gelten wie bei einem Erstantrag. Ist der vorher zuerkannte Asylstatus noch gültig und handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, besteht kein Anspruch auf staatliche Leistungen oder Unterkunft. Mit der Anerkennung genießen Schutzsuchende die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern. Sie erhalten ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas oder Consiglio Italiano per i Refugiati - CIR - und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen. Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert. Ist der Rückkehrer noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ist er nach Ankunft frei, zu gehen, wohin er möchte. Hat er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, kann dieser durch die zuständige Quästur erneuert werden.

Der Kläger gehört nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f.; EGMR vom 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz).

Er hat in Italien Zugang zu den für seine Diabetes-Erkrankung erforderlichen Medikamenten und Behandlungen. Abgesehen davon, dass er Gegenteiliges nicht vorgetragen hat, wird dies bereits durch die Tatsache belegt, dass der auf regelmäßige Insulingaben angewiesene Kläger vor seiner Ausreise knapp vier Jahre in Italien gelebt hat. Sofern er in Deutschland behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme (Hyperglykämie) hatte, spricht vieles dafür, dass er diese durch mangelnde Sorgfalt selbst herbeigeführt oder verschlechtert hat. Aus dem Arztbrief der Internistischen Klinik vom 24. April 2015 geht hervor, dass er sich hinsichtlich der einzuhaltenden medizinischen Vorkehrungen zum Teil nicht sehr kooperativ verhalten hat. Zur Gesundheitsvorsorge in Italien wird im Übrigen auf den angefochtenen Bescheid, Seite 4 f., Bezug genommen.

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger ist insbesondere reisefähig, wie sich aus der vollzogenen unbegleiteten Abschiebung und daraus ergibt, dass es ihm offensichtlich gelungen ist, trotz seiner Erkrankung ins Bundesgebiet einzureisen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
13 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 21/06/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Inst
published on 24/04/2015 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstrec
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller reiste wiederholt, zulet
published on 13/10/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe
published on 03/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Ang
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.