Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555

bei uns veröffentlicht am25.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 7 K 14.5555

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr. 511

Hauptpunkte:

Gefährdung von Radfahrern durch auf Zielscheibe abgegebenen Schuss;

Unzuverlässigkeit;

leichtfertige Verwendung der Jagdwaffe

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck

- Beklagter -

wegen Vollzug des WaffG und des BJagdG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarten und die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Das Landratsamt erteilte ihm 19... und 20... Waffenbesitzkarten (Nrn. ... und ...), in die zuletzt ... Waffen eingetragen waren; weiter war der Kläger Besitzer eines am ... Januar 2014 erteilten Dreijahresjagdscheines.

Am ... Mai 2014 gab der Kläger von einem 3 m hohen Jägerstand aus insgesamt drei Schüsse auf eine zuvor von ihm auf einem Holzpfosten angebrachte Schützenscheibe ab, um die Treffpunktlage des auf der Repetierbüchse montierten Zielfernrohrs zu überprüfen. Der Pflock, an dem die Schützenscheibe angeheftet war, befand sich 77 m vom Hochsitz entfernt. Vom Hochsitz kommt man über eine Waldschneise zur Kreisstraße. Die Entfernung vom Holzpflock, der sich noch in der Waldschneise befand, bis zur Kreisstraße betrug etwa 180 m. Zwei Radfahrer, die zu dieser Zeit von ... Richtung ... auf dem Radweg parallel zur Kreisstraße ... fuhren, hörten Schüsse von dem Waldstück und nahmen ein Pfeifen über ihren Köpfen wahr. Der Zeuge S. sagte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass er insgesamt drei Schüsse wahrgenommen habe. Nach dem zweiten Schuss habe er ein Zischen über seinem Kopf wahrgenommen, es habe sich so angehört, als würde das Geschoss trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Er sei Berufssoldat gewesen und habe des Öfteren selbst im Gefecht geschossen. Daher sei ihm das Geräusch bekannt gewesen. Es sei ihm sofort klar gewesen, dass dies gerade ein Schuss gewesen sei und ein Geschoss über ihre Köpfe geflogen sei. Die Ehefrau sagte ebenfalls aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Sie habe das Zischen am Anfang gar nicht zuordnen können; es sei vom Geräusch her wie eine Silvesterrakete gewesen, aber etwas kräftiger. Das Geschoss sei gefühlt 30 - 50 cm über ihren Kopf geflogen.

Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Verfahren wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB wurde nach Zahlung eines Geldbetrages i. H. v. 3.000,- EUR zugunsten eines gemeinnützigen Vereins nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Auf Bitte des Landratsamtes erstellte das Bayer. Landeskriminalamt am ... September 2014 ein ballistisches Gutachten. Nach dem Untersuchungsergebnis sind zwei Geschosse auf der Scheibe und dem Holzpflock, an dem die Scheibe befestigt war, aufgetroffen. Weiter hat der Gutachter an einem Fichtenast hinter dem Holzpflock zwei harzende Beschädigungen, die ihrer Morphologie nach als tangentiale Streifschüsse zu werten sind, festgestellt. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass durch einen Durchschuss eines Holzpfostens oder ein tangentiales Anstreifen von Ästen ein drallstabilisiertes Geschoss zu Nutationen bzw. zum Taumeln angeregt werde und sich zumindest periodisch zu seiner Bewegungsrichtung quer stellen könne (Querschläger). Erfolge eine Mehrfachablenkung (z. B. Pfosten - Ast), so werde dieser Vorgang noch deutlich verstärkt. Treffe ein solches taumelndes Geschoss oder ein solcher Querschläger in weiterer Folge auf Erdreich unter einem sehr flachen Winkel (wie hier mit ca. 1,3°), so sei aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Ein nach einem Abprallen stark taumelndes und wahrscheinlich deformiertes Geschoss erzeuge erfahrungsgemäß im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden könne und von einer seitlich nahe der Flugbahn des abgeprallten Projektils befindlichen Person deutlich wahrgenommen werden könne. Gehe man von drei von dem Jäger abgegebenen Schüssen aus, so wäre dann der dritte Schuss von den Zeugen wahrgenommen worden. Dieser habe nach der Spurenlage den bereits durchschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen; somit habe das Projektil des Kalibers dort sicherlich keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt. Bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Knallgeräusch dürfte es sich um den Mündungsknall gehandelt haben. Gehe man von einer Distanz der Zeugen zum Hochstand von ca. 260 m aus, so benötige die Schallwelle bei einer angenommenen Schallgeschwindigkeit von 330 m/sec ca. 0,79 sec, um von den Zeugen gehört zu werden. Damit ein vorbeifliegendes Geschoss für die Radfahrer vor dem Mündungsknall hörbar sei, müsste es eine mittlere Geschwindigkeit vom Holzpflock ab von ca. 280 m/sec aufweisen. Bezogen auf die theoretische Geschwindigkeit eines freifliegenden Projektils von 510 m/sec wäre dies (maximal) eine knappe Halbierung durch den Abprallvorgang am Boden bei dem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 1,3°. Das sei aus ballistischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Wesentlich sei auch der Umstand, dass solche Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch seien. Die Tatsache, dass Büchsengeschosse bei flachen Auftreffwinkeln vom Boden abprallen können, dürfte jedem halbwegs erfahrenen Jäger bekannt sein. So käme ein verantwortungsbewusst handelnder Jäger - auf dem Boden stehend, wobei der o.g. Winkel von 1,3° in etwa diesen Umständen entspricht - bei horizontalem Gelände auch nicht auf den Gedanken, ohne geeigneten Kugelfang in Richtung einer 250 m entfernt vorbeiführenden, stark befahrenen Straße zu schießen. Normaler Boden ohne Erhöhung (z. B. Böschung) oder ein Waldrand mit wenigen Fichten - Randästen könne nicht als ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang angesehen werden. Von dem Hochstand sei nur durch einen schmalen Korridor zwischen den Sträuchern am Ende der Schneise ein Einblick auf die Kreisstraße bzw. den Radweg möglich. Somit habe der Schütze aufgrund des eingeschränkten Blickfeldes keine Möglichkeit gehabt, sich mit hinreichender Sicherheit zu vergewissern, dass keine Personen in Schussrichtung gefährdet werden.

Nach Anhörung erklärte das Landratsamt mit Bescheid vom 21. November 2014 den Jagdschein Nr. ... des Klägers für ungültig und zog diesen ein (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarten Nrn. ... und ... widerrufen (Nr. 2 des Bescheides). Der Kläger wurde aufgefordert, den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3 des Bescheides). Er habe bis zum Ablauf von vier Wochen seit Zustellung des Bescheides die einzeln benannten Schusswaffen sowie etwaig vorhandene Munition unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Nr. 4 des Bescheides). Falls der Kläger der in Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld i. H. v. 100,- EUR je nicht zurück gegebenem Dokument fällig (Nr. 5 des Bescheides). Für die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Kläger die erforderliche jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Wie dem Gutachten des Landeskriminalamtes zu entnehmen sei, habe der Kläger gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Nach § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ dürfe ein Schuss erst dann abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert habe, dass niemand gefährdet werde. Eine solche Gefährdung sei dann gegeben, wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden könnten, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt würden, sowie beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden sei. Diese Grundsätze habe der Kläger, wie durch das Gutachten belegt sei, missachtet, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet habe. Außerdem habe er sich aufgrund der Beschaffenheit der von ihm für das Einschießen der Waffen gewählten Örtlichkeit schon von vorneherein nicht davon überzeugen können, dass durch seine Schüsse niemand gefährdet werde, weil er die hinter der Waldschneise verlaufende Straße mit Radweg nicht in ausreichendem Maße habe einsehen können. Er habe damit im Umgang mit Schusswaffen objektiv unvorsichtig und damit leichtfertig gehandelt. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.

Am ... Dezember 2014 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2014 aufzuheben.

Weiter beantragte er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Bescheid vom 21. November 2014 sei rechtswidrig. Der Kläger habe sich zwischen den jeweiligen Schüssen relativ viel Zeit gelassen. Der erste Schuss des Klägers sei der auf der Zielscheibe mit der Ziffer 1 versehene Durchschuss durch die Papierscheibe 8 cm links vom Zentrum gewesen. Die Zielscheibe sei verkehrt herum „auf dem Kopf stehend“ an dem Holzpfosten angeheftet gewesen. Der Schuss sei links an dem Pfosten, an dem die Scheibe befestigt gewesen sei, vorbeigegangen, ohne diesen zu tangieren, und dürfte 15 - 20 m hinter dem Pfosten im Erdreich gelandet sein. Der Kläger habe danach sein Zielfernrohr mit 8 Klick nach rechts korrigiert und den zweiten Schuss abgegeben. Danach habe er den Sitz der zweiten Kugel auf der Scheibe geprüft, was ein vorheriges Entladen und Abstellen der Waffen bedinge. Nachdem er festgestellt habe, dass dieser Schuss - für ihn befriedigend - mehr im Zentrum der Scheibe gelegen habe als sein erster Schuss, habe er, um eine entsprechende Bestätigung der guten Trefferlage zu erhalten, einen dritten Schuss abgegeben. Es hätte also für die Zeugen möglich sein müssen, das von ihnen angeblich wahrgenommene Geräusch ganz klar und genau entweder dem zweiten oder dem dritten Schuss zuzuordnen. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit widersprüchlich. Soweit die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt habe, habe der Kläger der vereinfachten Verfahrenserledigung „ohne Anerkennung einer Schuld“ zugestimmt und dies auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK sei bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt. Der Gutachter des Landeskriminalamtes habe die Örtlichkeit 3 ½ Monate nach dem Ereignis in Augenschein genommen. Mit Sicherheit sei der Holzpflock durch Feuchtigkeit und Einflüsse des jeweils herrschenden Windes weiter zerbröselt, zumindest an den Stellen, auf die die beiden Geschosse aufgetroffen seien. Eine ordnungsgemäße und verwertbare Begutachtung habe daher nicht mehr durchgeführt werden können. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die verletzten Fichtenzweige von einer Tangentialberührung durch Projektile herrühren würden. Der Sachverständige befinde sich bei der Frage, welches Projektil den Holzpflock bzw. Äste getroffen haben solle, im Bereich der Vermutungen. Das vom Kläger verwendete Geschoss sei eine Spezialpatrone für Schießkinos der Firma ... unter dem Namen „...“ gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung aber die Verwendung normaler Jagdmunition unterstellt. Auf die Ballistik der tatsächlich verwendeten Übungsmunition sei er nicht eingegangen. Das Geschoss sei ein Splittergeschoss und zerlege sich im Ziel fast vollständig. Dem Kläger sei die Splitterwirkung der ...-Patrone nicht bewusst gewesen und er sei auch von niemandem darauf hingewiesen worden. Er widerspreche den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der dritte Schuss den bereits durchgeschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen habe und somit keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt habe. Die Einschüsse des zweiten und dritten Schusses in der Zielscheibe seien 11 mm weit auseinander gewesen, so dass es nicht möglich sei, dass beide Einschüsse durch dasselbe Loch im Holzpflock geflogen seien. Es könne daher bei beiden Schüssen davon ausgegangen werden, dass sie mit Unterschallgeschwindigkeit weitergeflogen seien. Demnach seien die Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Auch sei gewachsener Boden schlechthin der beste und sicherste Kugelfang für Büchsengeschosse. Auch bei sehr harter und trockener Bodenbeschaffenheit könnten sie durch ihre hohe Penetrationswirkung in den Boden eindringen. Ein Abprallen der Geschosse vom Boden - wie vom Sachverständigen ausgeführt - sei somit ausgeschlossen. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition liege nicht vor, da dem Kläger ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Auch ein leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition treffe auf den Kläger nicht zu. Es werde einem Jäger nämlich in seiner Ausbildung beigebracht, dass Hochsitze größtmögliche Sicherheit des Hintergeländes gewährleisten, weil der von ihnen abgegebene Schuss schräg nach unten gegen den Boden gewährleistet sei. Die Ansitzrichtung, von der aus der Kläger drei Schüsse abgegeben habe, sei immerhin 3 m hoch gewesen. Kugelfang sei damit automatisch gewährleistet gewesen. Zusätzlich zu dem natürlichen Kugelfang, der durch die Höherpositionierung des Schützen auf der Kanzel vom Kläger erreicht worden sei, habe sich in der Landschaft durch eine zusätzliche, deutliche, quer zur Schussrichtung liegende Bodenerhöhung in Richtung Kreisstraße noch ein weiterer hervorragender Kugelfang befunden. Der Kläger habe bis jetzt ein straffreies Leben geführt, er habe seit mehr als 10 Jahren die Jagd ausgeübt und sei dabei nie beanstandet worden, und er habe sich auch in allen anderen Belangen rechtstreu verhalten.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine gutachterliche Stellungnahme der ... (... e.V.) über die Wirkungsweise eines ...-Geschosses bzw. über das Verhalten dieses Geschosses bei Auftreffen auf dem Boden bzw. nach Durchgang durch einen Holzpflock vor. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Geschoss ein Zerlegungsgeschoss sei. Das bedeute, dass schon nach relativ kurzer Eindringtiefe in ein Zielmedium eine Deformation mit einhergehender Zerlegung stattfinde. Die ... habe im Auftrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung das Abprallverhalten von Jagdbüchsengeschossen, Flintenlaufgeschossen und Schroten in naturnahen Medien in den Jahren 2009 bis 2013 untersucht. In Bezug auf das Abprallverhalten am „weichen Boden“ sei festgestellt worden, dass sich der kritische Winkel für ein Abprallen von Jagdbüchsengeschossen bei einem Auftreffwinkel zwischen 5° und 10° einstelle. Alle jagdlichen Büchsengeschosse seien während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5° auf dem weichen Boden abgeprallt. Bei einem Auftreffwinkel von 10° seien bis auf eine Ausnahme alle Geschosse im Boden verblieben. Obwohl das ...-Geschoss im Rahmen des Forschungsvorhabens nicht mit untersucht worden sei, könnten die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch für dieses Geschoss zur Anwendung gebracht werden, weil innerhalb der untersuchten Geschosse auch ein Zerlegungsgeschoss mit dünnem Mantel dabei gewesen sei. Es wurden in der Stellungnahme aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen für das Auftreffverhalten folgende Parameter zugrunde gelegt: Entfernung Hochsitz - Pfahl 77 m, Entfernung Pfahl - Straße 180 m, Pfahlhöhe 1,20 m, Höhe des Hochsitzes/Schussabgabe 3 m, leicht ansteigender Untergrund - weicher Boden, Trefferstelle am Pfahl rechte Seite in Richtung Bewuchs, Geschoss ... - Kaliber 9,3x62 - Geschossmasse 12,7 g. Wenn das Geschoss ohne Behinderung frei weiterfliege, erreiche es 51,3 m hinter dem Pfahl den Erdboden. Damit liege der Auftreffwinkel unterhalb von 5°, bei 1,34°. Somit sei ein Abprallen auf weichem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößere. Treffe das Geschoss den Holzpfahl, werde es aufgrund seiner Geschossspitzenform abgelenkt. Dabei seien die Ablenkungen zur Seite marginal. Es ergebe sich aber eine Veränderung der Distanz bis zum Erreichen des Bodens (je nach Ablenksituation 39,2 bis 58,3 m). Auch beim Abprall am Baumstamm könnte der Geschossrestkörper noch eine Entfernung von ca. 170 - 200 m zurücklegen. Es bestehe nach den Untersuchungen ein möglicher Gefährdungsbereich von ca. 29°. Hier wäre in einem Ortstermin zu überprüfen, ob das Geschoss die Straße habe erreichen können oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund geboten hätten. Das Pfeifen des Geschossrestkörpers beruhe auf dem andauernden Strömungsabriss bei einem nicht mehr stabil fliegenden Geschoss oder Geschossrestkörper. Je mehr die Luft in Schwingungen durch das Überschlagen des Geschosses versetzt werde, desto lauter werde auch das Pfeifen sein. Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein ...-Geschoss aufgrund seiner konstruktiven Gestaltung nach dem Auftreffen auf ein Zielmedium weit mehr als 50% seiner Masse und auf kurzen Eindringtiefen ein Maximum an Energie abgebe. Die austretenden Restkörper besäßen in der Regel nur noch eine geringe Bewegungsenergie und somit einen relativ geringen Gefährdungsbereich. Trotzdem könnten auch diese Geschossreste Energiedichten aufweisen, die nach den Modellrechnungen in einer Entfernung von bis zu 150 m vom Ereignisort den Wert von 0,1 J/mm² überstiegen. Sie seien somit als gefährlich einzustufen, da sie subkutane Verletzungen hervorrufen könnten. Durch einen Aufprall auf dem Boden nach dem Auftreffen am Pfahl könnten die Geschosse/Geschossreste erneut abgelenkt werden, weil der Grenzauftreffwinkel von mindestens 9° nicht erreicht werde. Der gewachsene Boden biete somit unter diesen Bedingungen keinen geeigneten Geschossfang. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens bestehe sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Um exakte Berechnungen zur Gefährdungssituation durchführen zu können, sei ein Ablenkversuch mit Erfassung des Abgangswinkels, der Abgangsgeschwindigkeit und der Restmasse unumgänglich.

Mit dem Schriftsatz vom 24. April 2015 wird weiter geltend gemacht, dass die Gutachten nicht den Erdwall berücksichtigt hätten, der vollständig um die Lichtung - auch hinter dem Baumbestand - herumgehe. Damit sei der angenommene flache Eintreffwinkel auf dem Boden nicht möglich. Zum Beweis der Tatsache, dass die vom Antragsteller abgegebenen Schüsse (Geschosse) sowohl durch den hinter dem Pfosten befindlichen Erdwall und durch den zusätzlich vorhandenen dichten Bewuchs vollständig abgefangen worden seien, werde daher die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aber selbst wenn das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme zum Ergebnis kommen sollte, dass der Kläger trotz dieses einzigen Vorfalls bereits als unzuverlässig zu gelten habe, so müsse ihm Unverantwortlichkeit, Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden können. Dazu müsste der Kläger jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet haben, dass in nächster Nähe Stehende getötet, verletzt oder gefährdet würden. Damit habe der Kläger jedoch nicht rechnen können. Er habe in seiner Ausbildung gelernt, dass der natürlich gewachsene Boden ausreichender Kugelfang sei. Auf die Beachtung eines Abgangswinkels des Geschosses, wenn ein natürlich gewachsener Boden als Kugelfang dienen solle, werde nirgends hingewiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf das ballistische Gutachten des Bayer. Landeskriminalamtes vom ... September 2014 und auf den Bescheid des Landratsamtes vom 21. November 2014 verwiesen. Schon die Staatsanwaltschaft ... habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass sich der Sachverhalt wie von den Zeugen beschrieben zugetragen habe. Deren Vortrag werde auch gestützt von dem dazu eingeholten ballistischen Gutachten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die vom Kläger gewählte Örtlichkeit gänzlich ungeeignet für derartige Schussversuche sei, so dass dieser beim Einschießen seiner Jagdlangwaffe am 10. Mai 2014 in seinem Jagdrevier die ihm als Jäger obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet habe.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Gericht die Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab (Az. M 7 SE 14.5556). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 3. September 2015 die Beschwerden zurück (Az. 21 CS 15.1148, 21 CE 15.1174).

Mit weiteren Schriftsätzen wurde das Klagevorbringen ergänzt. Es werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2014 verwiesen (Az. 5 L 1598/14.TR). Der Kläger sei bei seiner Schussabgabe tatsächlich 290,76 m (herausgemessen aus den im Internet zur Verfügung gestellten Karten) von den Radfahrern entfernt gewesen und damit beträchtlich weiter als in dem dort entschiedenen Fall. Leichtfertiges Verhalten könne dem Kläger auch hier nicht unterstellt werden, der Boden sei nicht gefroren und damit als Kugelfang geeignet gewesen. Wenn man auf die Ansicht des Gutachters des Landeskriminalamtes abstelle, die dieser auch in einem Artikel in der Verbandszeitschrift „...“ vertrete, könne man in der jagdlichen Praxis überhaupt keinen Schuss mehr abgeben. Der Kläger habe Fehlschüsse vermieden, indem er, bevor er den ersten Schuss abgegeben habe, aus seiner Repetierbüchse die Kammer - den „Verschluss“ - entnommen habe, was ihm ermöglicht habe, durch den nun offenen Büchsenlauf die Zielscheibe anzuvisieren und seine Repetierbüchse auf diese Lage durch entsprechende Unterlagen und seitliche Abstützungen einzurichten und zu fixieren. Danach habe er durch das Zielfernrohr geschaut, um festzustellen, dass auch dieses zentral auf die Zielscheibe ausgerichtet gewesen sei. Danach sei noch einmal ein Blick durch den Büchsenlauf erfolgt, um sich darüber Sicherheit zu verschaffen, dass die Waffe mitsamt Zielfernrohr so gut fixiert ausgerichtet sei, dass nur die Zielscheibe und nichts anderes daneben beschossen werden könne. Diese Prüfung werde immer vorgenommen, bevor ein Zielfernrohr probegeschossen oder neu eingeschossen werde.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Radfahrer und den Kreisjagdberater als Zeugen sowie den Mitarbeiter des Bayer. Landeskriminalamts, der das ballistische Gutachten erstellt hat, als Sachverständigen gehört. Die beiden Radfahrer, ein Ehepaar, gaben übereinstimmend an, dass sie, als sie mit dem Fahrrad in Höhe der Waldlichtung, in der sich der Hochstand befindet, vorbeifuhren, ein Pfeifgeräusch, ein Zischen, gehört haben. Danach haben sie einen Schuss wahrgenommen. Weiter führten sie übereinstimmend aus, dass nach dem Schuss Vögel aufgeflogen sind und danach mindestens noch ein weiterer Schuss gefallen ist. Der Ehemann gab an, dass er zuvor keinen weiteren Schuss gehört habe. Soweit er hiermit von seiner Aussage in der polizeilichen Vernehmung abweiche, habe er sich die Situation für die mündliche Verhandlung noch einmal ins Gedächtnis gerufen und sei der Auffassung, dass sie den ersten Schuss gehört hätten und erst danach weitere Schüsse gefallen seien. Dafür spreche auch die Tatsache, dass Vögel aufgeflogen seien. Der Kreisjagdberater sagte aus, dass für das Abgeben von Schüssen das Vorder- und Hintergelände frei und ein Kugelfang vorhanden sein müsse. Ein gewachsener Boden könne als Kugelfang dienen. Die Beachtung eines Auftreffwinkels auf dem Boden würde in der Jägerprüfung nicht gelehrt.

Der Sachverständige gab an, dass es in Fachkreisen bekannt sei, dass Geschosse auch bei weichem Boden abprallen können. 2008 sei erstmals die Diskussion um einen Auftreffwinkel eines Schusses Richtung Boden stärker in den Fokus der Öffentlichkeit getreten. Da der Kläger von seinem Hochstand auf ein Ziel in 1,2 m Höhe geschossen habe, sei dies etwa mit einem stehenden Jäger gleichzusetzen, der von der Schulter aus schieße. Auch wenn der erste Schuss, der den Pfahl nicht getroffen habe, über die Köpfe der Radfahrer geflogen sei, gelte, dass sich das Geschoss deformiere, wenn es unter einem zu flachen Winkel auf dem Boden auftreffe und dabei abpralle. Er habe aufgrund der vorliegenden Parameter einen Auftreffwinkel von etwa 1,4° berechnet. Durch die Deformation taumle das Geschoss und dadurch würde das von den Zeugen geschilderte Geräusch erzeugt. Sie hätten auf dem Schießstand die Situation nachgestellt und dabei die Geschwindigkeiten mit dem Doppler-Radar erfasst. Dabei hätten sie festgestellt, dass nach dem Aufprall der Projektile auf dem Boden noch Restgeschwindigkeiten zwischen 200 und 500 m/sec übrig geblieben seien. Das durch den Aufprall stark deformierte Geschoss habe noch beträchtliche Energie entfaltet und einen kompakten Seifenblock von etwa 20 cm problemlos durchdrungen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins und dessen Einziehung sowie den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarten des Klägers liegen vor.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarten - zwingend zu widerrufen und nach § 18 Satz 1 BJagdG ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (vgl. auch § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9; B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 m. Hinweis auf die ständ. Rechtspr. des BVerwG, z. B. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris sowie B. v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Leichtfertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht (vgl. Runkel in Hinze, Waffenrecht, § 5 WaffG Rn. 29; N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, § 5 WaffG Rn. 10). Der Waffenbesitzer handelt leichtfertig, wenn er sich offenkundig keine Rechenschaft über sein Handeln ablegt und unüberlegt handelt (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2001 - 21 ZB 01.631 - juris Rn. 8). „Leichtfertig“ bedeutet in hohem Maße unvorsichtig und eindeutige Sicherheitsregeln missachtend. Darunter fallen Schussabgaben ohne Kugelfang, ohne ausreichende Sicht …. Schussabgaben, ohne sich zu vergewissern, dass der Gefährdungsbereich frei von Menschen ist (vgl. VG Minden, U. v. 17.8.2012 - 8 K 1001/12 - juris Rn. 25 unter Verweis auf Schuck, Bundesjagdgesetz). Nach der Rechtsprechung gilt auch für den Jäger keine Ausnahme von dem allgemein für jedermann geltenden Grundsatz, dass in der möglichen Nähe von Menschen nur scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch Abpraller getroffen werden kann. Der Jäger darf nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuss geht, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken kann (vgl. bereits RG, U. v. 19.1.1920, RGZ 98, 58; BGH, Entscheidung vom 19.4.1963 - VI ZR 43/62 - VersR 1963, 732). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2007, BayVBl 2008, 216; BayVGH, B. v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 - juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 12.12.2013 - 21 CS 13.2252 - juris Rn. 9).

Ausgehend von diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund des Vorfalls am ... Mai 2014 Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen leichtfertig verwenden wird. Der Kläger hat gegen seine Pflichten als Jäger verstoßen, da er auf eine Zielscheibe in Richtung Kreisstraße Probeschüsse abgegeben hat, ohne auf einen ausreichenden Kugelfang zu achten. Dadurch hat er die zu diesem Zeitpunkt auf dem Radweg neben der Kreisstraße fahrenden Radfahrer gefährdet. Eine positive Prognose konnte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht getroffen werden.

Die Zeugeneinvernahme der Radfahrer in der mündlichen Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass ein vom Kläger abgegebener Schuss auf die Zielscheibe, mit größter Wahrscheinlichkeit sein erster Schuss, vom Boden abgeprallt ist und das Projektil über den Kopf der Ehefrau geflogen ist. Die Aussagen der Zeugen stimmen inhaltlich überein und sind ballistisch nachvollziehbar. So gab Herr S. in der mündlichen Verhandlung an, dass er plötzlich ein Pfeifen - ein „sst“ - gehört habe. Er kenne dieses Geräusch vom Gefechtsschießen, ein solches Geräusch mache ein Querschläger. Frau S. gab an, über ihrem Kopf plötzlich ein Zischen gehört zu haben. Es sei wie eine Silvesterrakete gewesen, nur mit mehr Dampf. Danach hatten beide einen Knall gehört und gesehen, dass Vögel aufgeflogen sind. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom ... September 2014 und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, verändert das Geschoss beim Auftreffen auf den Pfahl und/oder den Boden sein Flugverhalten, es kommt ins Taumeln. Ein nach einem Abprall nicht mehr stabil fliegendes Geschoss oder ein Geschossrestkörper erzeugt im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden kann (vgl. auch die gutachterliche Stellungnahme der ..., S. 9). Nach den Geschossgeschwindigkeiten ist auch davon auszugehen, dass die Eheleute, wie sie angegeben haben, zunächst das vorbeifliegende Geschoss und erst dann den Mündungsknall gehört haben. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wurden auf der Schießanlage in ... die vom Kläger auf die Zielscheibe abgegebenen Schüsse nachgestellt und die Messungen im Praxistest erhärteten die Berechnungen auf S. 6 des schriftlichen Gutachtens. Danach ist es auch nach den in den Versuchen festgestellten Werten nachvollziehbar, dass das Geschoss aufgrund einer Mündungsgeschwindigkeit von 760 m/sec, einem eventuellen Verlust der Geschwindigkeit beim Treffen des Holzpfahls (zwischen 30 - 100 m/sec) und einem weiteren größeren Verlust der Geschwindigkeit bei Aufprall auf dem Boden mit Unterschallgeschwindigkeit (festgestellte Restgeschwindigkeiten 200 - 500 m/sec) weitergeflogen ist und damit sowohl vor und als auch neben dem Mündungsknall für die Zeugen hörbar war.

Die Berechnungen des Sachverständigen ergaben, dass das Geschoss unter den vorliegenden Umständen (Hochstand 3 m, Einschüsse im Holzpfahl in 1,2 m Höhe, Holzpfahl 77 m entfernt) mit einem Winkel von 1,3° oder 1,4° auf den Boden auftrifft. Damit ist aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die gutachtliche Stellungnahme der ... vom 17. März 2015 (berechneter Auftreffwinkel 1,34°), in der festgestellt wird, dass alle jagdlichen Büchsengeschosse während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5% auf dem weichen Boden abprallten. Auch die vom Sachverständigen durchgeführten Versuche ergaben, dass die Geschosse bei einem Auftreffwinkel von etwa 1,4° auf dem grasbewachsenen Boden abgeprallt sind und dabei nach dem Aufprall noch eine erhebliche Energie entwickelt haben. So wurde von den abgeprallten Projektilen ein kompakter Seifenblock durchdrungen, sie blieben hierin nicht stecken. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, dass ein Abprallen des Geschosses aufgrund des ansteigenden Geländes unwahrscheinlich sei, ergeben sowohl die Feststellungen des Sachverständigen vor Ort (vgl. S. 4 des schriftlichen Gutachtens „weitgehend ebenes Gelände in der Schneise“) als auch die Wahrnehmungen der Zeugen, dass das Geschoss auf dem Boden abgeprallt ist und mit erheblicher Energie (vgl. hierzu auch die schriftliche Stellungnahme der ... v. 17.3.2015) bis zur Kreisstraße weitergeflogen ist. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um den ersten oder den dritten Schuss des Klägers gehandelt hat. Die schriftlichen Gutachten sowie der Praxisversuch haben berücksichtigt, dass der Schuss zunächst den Pfahl und dann den Boden getroffen hat, und haben es als nachvollziehbar bzw. möglich angesehen, dass auch bei einer Zweifach- oder Mehrfachablenkung der Schuss bis zur Kreisstraße gelangen kann. Geht man nach den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass es sich um den ersten Schuss des Klägers gehandelt hat, der den Pfahl verfehlt hat und damit nur einmal und zwar auf den Boden aufgeprallt ist, gelten die dortigen Ausführungen umso mehr. Insbesondere ist hier kein Energieverlust durch das Treffen des Pfahls erfolgt, so dass das Projektil mit einer größeren Geschwindigkeit auf den Boden aufgetroffen ist. Weiter wird in dem schriftlichen Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts ausgeführt, dass Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch sind. Der Abprallwinkel kann im Einzelfall deutlich größer als der Auftreffwinkel sein. Unter Würdigung der gesamten Umstände steht daher für das Gericht fest, dass ein vom Kläger abgegebener Schuss mit erheblicher Restenergie die Kreisstraße erreicht hat und die zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrenden Radfahrer gefährdet hat.

Dem Kläger muss auch grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 21. November 2014 zu Recht auf § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ Bezug genommen. Bei den Jagd-Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um Rechtsnormen, die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen werden. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs sind die Unfallverhütungsvorschriften als „Codex der Jagdausübung“ eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die Präzisierung jagdgerechten Verhaltens. Sie regeln jagdrechtliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind daher auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellt daher regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar und begründet den Vorwurf schuldhaften Verhaltens (vgl. OLG Koblenz, U. v. 25.10.1990 - 5 U 1753/89 - juris Rn. 44). Nach § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) darf ein Schuss erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Nach der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift ist eine Gefährdung z. B. dann gegeben, wenn beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Dass der Boden bei dem flachen Auftreffwinkel kein ausreichender Kugelfang war, ergibt sich aus den o.g. Ausführungen. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es in Jägerkreisen zum damaligen Zeitpunkt nicht allgemein bekannt war, dass auch auf weichem Boden bei einem flachen Auftreffwinkel fast immer mit einem Abprallen der Projektile zu rechnen ist, hat er seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Es ist jedem Jäger bekannt, dass man nur auf einem überblickbaren Schussfeld und in Richtung eines Kugelfangs, durch den evtl. Abpraller oder Fehlschüsse gefahrlos aufgefangen werden können, schießen darf (vgl. VG Minden, U. v. 17.8.2012 - 8 K 1001/12 - juris Rn. 31). So hat auch der Kreisjagdberater bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass für das Abgeben von Schüssen das Vorder- und Hintergelände frei oder ein Kugelfang vorhanden sein müsse. Als Kugelfang werde gelehrt, dass ein gewachsener Boden als Kugelfang dienen könne. Hier hat sich der Kläger nur auf den Boden als Kugelfang verlassen und damit die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger in Richtung Kreisstraße zielte, musste er jegliches Risiko ausschalten. Er konnte aufgrund seiner Position die Kreisstraße nicht frei einsehen. Er hat sich ausschließlich auf einen weichen Boden als Kugelfang verlassen, obwohl es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass das Geschoss dort einen Stein trifft und damit - auch nach allgemeiner Erkenntnis - kein ausreichender Schutz möglich ist (vgl. Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd). Hinzu kommt, dass der Kläger mit den Schüssen sein Zielfernrohr nach einer Reparatur überprüft hat, eine Tätigkeit, die gefahrlos auf dem Schießstand möglich ist. Gibt der Jäger aber im Revier einen Schuss auf eine Zielscheibe und einen Pfahl ab, die nur einen geringen Widerstand bieten, muss das dahinterliegende Gelände besonders sorgfältig geprüft werden und jegliche Gefährdung ausgeschlossen werden. So hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. September 2015 (Az.: 21 CS 15.1148, 21 CE 15.1174) ausgeführt, dass allein die Tatsache, dass er als erfahrener Jäger in Richtung einer etwa 250 m entfernten, nur eingeschränkt einsehbaren Kreisstraße, auf der er mit Verkehr, auch Radfahrern, rechnen musste, ohne ausreichenden Kugelfang bedenkenlos Probeschüsse auf eine an einem Holzpfosten befestigte Schützenscheibe abgegeben habe, wobei Fehlschüsse und Querschläger schon wegen der Überprüfung des Zielfernrohrs nicht ausgeschlossen gewesen seien, eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt darstelle und ein Maß an Verantwortungslosigkeit zeige, das die Prognose rechtfertige, dass er auch künftig von Waffen und Munition leichtfertig Gebrauch machen werde. Mit größter Wahrscheinlichkeit war es auch der Fehlschuss, dessen Projektil zur Kreisstraße gelangte und die Radfahrer gefährdete. Im Hinblick auf die nahe Kreisstraße und angesichts eines nicht ganz zu vermeidenden Abweichens von den geplanten idealen Maßgaben hat das Verhalten des Klägers zu einer nicht hinnehmbaren Steigerung der Gefahren für Leib und Leben Dritter geführt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 3.5.2013 - 7 A 10188/13 - juris Rn. 3). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 - juris - Rn. 22). Bereits mit geringem Aufwand - Aufschüttung eines Erdwalls oder Aufschichtung von Holz direkt hinter dem Holzpfahl - wäre ein sicherer Kugelfang vorhanden gewesen. Für die Pflichtverletzung ist es nicht notwendig, wie der Kläger vorgetragen hat, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass in nächster Nähe Stehende gefährdet werden können, sondern er muss mit dieser Sicherheit ausschließen können, dass andere gefährdet werden können. Diese Sorgfaltspflicht hat er leichtfertig verletzt.

Die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit erfordert nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Klägers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - juris Rn. 10). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier unbeschadet einer langjährigen waffen- und jagdrechtlichen Unbescholtenheit des Klägers zu bejahen. Sowohl die Schwere des Vorfalls als auch die darin zum Ausdruck kommende Achtlosigkeit des Klägers begründen nachhaltige Zweifel an seiner waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Kläger war auch noch am Schluss der mündlichen Verhandlung der Auffassung, alles richtig gemacht zu haben. So führte er in seiner persönlichen Erklärung aus, dass die Schussabgabe unter Einhaltung aller für ihn bekannten Sicherheitsvorkehrungen erfolgte. Ein verantwortungsbewusster Jäger muss vorausschauend agieren und nicht erst bei negativen Erlebnissen reagieren. Soweit vorgetragen wurde, dass der Kläger gemäß dem psychologischen Gutachten vom 4. März 2015 charakterlich positiv zu beurteilen ist, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist unabhängig von der persönlichen Eignung des Klägers nach § 6 WaffG zu beurteilen (vgl. BayVGH v. 3.9.2015, a. a. O.).

Die Einstellung des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens hindert die Waffenbehörde nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Verwaltungsbehörde und im Streitfall auch das Verwaltungsgericht haben eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d. h. hier im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor leichtfertigem Umgang mit Schusswaffen, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2011 - 21 ZB 11.1286 - juris Rn. 11). Im Übrigen setzt eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraus, sondern insoweit ist nur erforderlich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2014 - 21 ZB 14.1305 - juris Rn. 19).

Für die Anordnungen bzw. Ankündigungen in den Nrn. 3 bis 6 des Bescheides vom 21. November 2014 wird auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid vom 21. November 2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 21.250,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nrn. 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit).).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2015 - M 7 K 14.5555 zitiert 21 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

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(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

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(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


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(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,2. Hindernisse bereitet oder3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,und dadurch Leib oder Leben

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

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bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.5555 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Gefährdung von Radfahrern durch

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(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

III. Der Streitwert wird auf 13.125,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Am 10. Mai 2014 gab der Kläger von einem Jägerstand aus insgesamt drei Schüsse auf eine zuvor von ihm auf einem Holzpfosten angebrachte Schützenscheibe ab, um die Treffpunktlage des auf der Repetierbüchse montierten Zielfernrohrs zu überprüfen. Der Pflock, an dem die Schützenscheibe angeheftet war, befand sich 77 m vom Hochsitz entfernt. Vom Hochsitz kommt man über eine Waldschneise zur Kreisstraße. Die Entfernung vom Holzpflock, der sich noch in der Waldschneise befand, bis zur Kreisstraße betrug etwa 160 – 180 m. Zwei Radfahrer, die zu dieser Zeit von Mammendorf Richtung Galgen auf dem Radweg parallel zur Kreisstraße fuhren, hörten Schüsse von dem Waldstück und nahmen ein Pfeifen über ihren Köpfen wahr. Der Zeuge S. sagte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass er insgesamt drei Schüsse wahrgenommen habe. Nach dem zweiten Schuss habe er ein Zischen über seinem Kopf wahrgenommen, es habe sich so angehört, als würde das Geschoss trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Er sei Berufssoldat gewesen und habe des Öfteren selbst im Gefecht geschossen. Daher sei ihm das Geräusch bekannt gewesen. Es sei ihm sofort klar gewesen, das dies gerade ein Schuss gewesen sei und ein Geschoss über ihre Köpfe geflogen sei. Die Ehefrau sagte ebenfalls aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Sie habe das Zischen am Anfang gar nicht zuordnen können; es sei vom Geräusch her wie eine Silvesterrakete gewesen, aber etwas kräftiger. Das Geschoss sei gefühlt 30 – 50 cm über ihren Kopf geflogen.

Das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Verfahren wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB wurde nach Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 3.000,- EUR zugunsten eines gemeinnützigen Vereins nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Auf Bitte des Landratsamts erstellte das Bayer. Landeskriminalamt ein ballistisches Gutachten. Nach dem Untersuchungsergebnis sind zwei Geschosse auf der Scheibe und dem Holzpflock, an dem die Scheibe befestigt war, aufgetroffen. Weiter wurden an einem Fichtenast hinter dem Holzpflock zwei harzende Beschädigungen, die ihrer Morphologie nach als tangentiale Streifschüsse zu werten sind, festgestellt. Durch einen Durchschuss eines Holzpfostens oder ein solches tangentiales Anstreifen von Ästen werde ein drallstabilisiertes Geschoss zu Nutationen bzw. zum Taumeln angeregt und könne sich zumindest periodisch zu seiner Bewegungsrichtung quer stellen (Querschläger). Erfolge eine Mehrfachablenkung (z.B. Pfosten – Ast) so werde dieser Vorgang noch deutlich verstärkt. Treffe ein solches taumelndes Geschoss oder ein solcher Querschläger in weiterer Folge auf Erdreich unter einem sehr flachen Winkel (wie hier mit ca. 1,3°) so sei aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Ein nach einem Abprallen stark taumelndes und wahrscheinlich deformiertes Geschoss erzeuge erfahrungsgemäß im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden könne und von einer seitlich nahe der Flugbahn des abgeprallten Projektils befindlichen Person deutlich wahrgenommen werden könne. Gehe man von drei von dem Jäger abgegebenen Schüssen aus, so wäre dann der dritte Schuss von den Zeugen wahrgenommen worden. Dieser habe nach der Spurenlage den bereits durchschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen; somit habe das Projektil des Kalibers dort sicherlich keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt. Bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Knallgeräusch dürfte es sich um den Mündungsknall gehandelt haben. Gehe man von einer Distanz der Zeugen zum Hochstand von ca. 260 m aus, so benötige die Schallwelle bei einer angenommenen Schallgeschwindigkeit von 330 m/sec ca. 0,79 sec, um von den Zeugen gehört zu werden. Damit ein vorbeifliegendes Geschoss für die Radfahrer vor dem Mündungsknall hörbar sei, müsste es eine mittlere Geschwindigkeit vom Holzpflock ab von ca. 280 m/sec aufweisen. Bezogen auf die theoretische Geschwindigkeit eines freifliegenden Projektils von 510 m/sec wäre dies (maximal) eine knappe Halbierung durch den Abprallvorgang am Boden bei dem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 1,3°. Das sei aus ballistischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Wesentlich sei auch der Umstand, dass solche Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch seien. Die Tatsache, dass Büchsengeschosse bei flachen Auftreffwinkeln vom Boden abprallen können, dürfte jedem halbwegs erfahrenen Jäger bekannt sein. So käme ein verantwortungsbewusst handelnder Jäger – auf dem Boden stehend, wobei der o.g. Winkel von 1,3° in etwa diesen Umständen entspricht - bei horizontalem Gelände auch nicht auf den Gedanken, ohne geeigneten Kugelfang in Richtung einer 250 m entfernt vorbeiführenden stark befahrenen Straße zu schießen. Normaler Boden ohne Erhöhung (z.B. Böschung) oder ein Waldrand mit wenigen Fichten - Randästen könne nicht als ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang angesehen werden. Von dem Hochstand sei nur durch einen schmalen Korridor zwischen den Sträuchern am Ende der Schneise ein Einblick auf die Kreisstraße bzw. den Radweg möglich. Somit habe der Schütze aufgrund des eingeschränkten Blickfeldes keine Möglichkeit gehabt, sich mit hinreichender Sicherheit zu vergewissern, dass keine Personen in Schussrichtung gefährdet werden.

Nach Anhörung erklärte das Landratsamt mit Bescheid vom 21. November 2014 den Jagdschein Nr. … des Antragstellers für ungültig und zog diesen ein (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarten Nrn. … und … widerrufen (Nr. 2 des Bescheides). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3 des Bescheides). Der Antragsteller habe bis zum Ablauf von vier Wochen seit Zustellung des Bescheides die einzeln benannten Schusswaffen sowie etwaig vorhandene Munition unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 4 des Bescheides). Falls der Antragsteller der in Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- EUR je nicht zurück gegebenem Dokument fällig (Nr. 5 des Bescheides). Für die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Antragsteller die erforderliche jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Wie dem Gutachten des Landeskriminalamtes zu entnehmen sei, habe der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Nach § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ dürfe ein Schuss erst dann abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert habe, dass niemand gefährdet werde. Eine solche Gefährdung sei dann gegeben, wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden könnten, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt würden sowie beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden sei. Diese Grundsätze habe der Antragsteller, wie durch das Gutachten belegt sei, missachtet, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet habe. Außerdem habe er sich aufgrund der Beschaffenheit der von ihm für das Einschießen der Waffen gewählten Örtlichkeit schon von vorneherein nicht davon überzeugen können, dass durch seine Schüsse niemand gefährdet werde, weil er die hinter der Waldschneise verlaufende Straße mit Radweg nicht in ausreichendem Maße habe einsehen können. Er habe damit im Umgang mit Schusswaffen objektiv unvorsichtig und damit leichtfertig gehandelt. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.

Am 15. Dezember 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren den Bescheid des Landratsamts vom 21. November 2014 aufzuheben und beantragte gleichzeitig,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 21. November 2014 aufzuheben und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen sowie durch einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass der Antragsteller den Jagdschein Nr. … und die Waffenbesitzkarten Nrn. … und … sowie die in ihr eingetragenen Waffen bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig behalten kann und die Anordnung eines Zwangsgelds zurückgewiesen wird.

Der Bescheid vom 21. November 2014 sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe sich zwischen den jeweiligen Schüssen relativ viel Zeit gelassen. Der erste Schuss des Antragstellers sei der auf der Zielscheibe mit der Ziffer 1 versehene Durchschuss durch die Papierscheibe 8 cm links vom Zentrum gewesen. Die Zielscheibe sei verkehrt herum „auf dem Kopf stehend“ an dem Holzpfosten angeheftet gewesen. Der Schuss sei links an dem Pfosten, an dem die Scheibe befestigt gewesen sei, vorbeigegangen ohne diesen zu tangieren und dürfte 15 – 20 m hinter dem Pfosten im Erdreich gelandet sein. Er habe danach sein Zielfernrohr mit 8 Klick nach rechts korrigiert und den zweiten Schuss abgegeben. Danach habe er den Sitz der zweiten Kugel auf der Scheibe geprüft, was ein vorheriges Entladen und Abstellen der Waffen bedinge. Nachdem er festgestellt habe, dass dieser Schuss – für ihn befriedigend – mehr im Zentrum der Scheibe gelegen habe als sein erster Schuss, habe er, um eine entsprechende Bestätigung der guten Trefferlage zu erhalten, einen dritten Schuss abgegeben. Es hätte also für die Zeugen möglich sein müssen, das von ihnen angeblich wahrgenommene Geräusch ganz klar und genau entweder dem zweiten oder dem dritten Schuss zuzuordnen. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit widersprüchlich. Soweit die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt habe, habe der Antragsteller der vereinfachten Verfahrenserledigung „ohne Anerkennung einer Schuld“ zugestimmt und dies auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK sei bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 POG, auf den sich das Gutachten einleitend beziehe, sei das Landeskriminalamt nicht befugt gewesen, für das Landratsamt ein Gutachten zu erstellen. Das vorgelegte Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Weiter habe der Gutachter die Örtlichkeit 3 ½ Monate nach dem Ereignis in Augenschein genommen. Mit Sicherheit sei der Holzpflock durch Feuchtigkeit und Einflüsse des jeweils herrschenden Windes weiter zerbröselt, zumindest an den Stellen, auf die die beiden Geschosse aufgetroffen seien. Eine ordnungsgemäße und verwertbare Begutachtung habe daher nicht mehr durchgeführt werden können. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die verletzten Fichtenzweige von einer Tangentialberührung durch Projektile herrühren würden. Der Sachverständige befinde sich bei der Frage, welches Projektil den Holzpflock bzw. Äste getroffen haben solle, im Bereich der Vermutungen. Das vom Antragsteller verwendete Geschoss sei eine Spezialpatrone für Schießkinos der Firma RWS unter dem Namen „Cineshot“ gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung aber die Verwendung normaler Jagdmunition unterstellt. Auf die Ballistik der tatsächlich verwendeten Übungsmunition sei er nicht eingegangen. Das Geschoss sei ein Splittergeschoss und zerlege sich im Ziel fast vollständig. Dem Antragsteller sei die Splitterwirkung der Cineshot-Patrone nicht bewusst gewesen und er sei auch von niemandem darauf hingewiesen worden. Er widerspreche den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der dritte Schuss den bereits durchgeschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen habe und somit keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt habe. Die Einschüsse des zweiten und dritten Schusses in der Zielscheibe seien 11 mm weit auseinander gewesen, so dass es nicht möglich sei, dass beide Einschüsse durch dasselbe Loch im Holzpflock geflogen seien. Es könne daher bei beiden Schüssen davon ausgegangen werden, dass sie mit Unterschallgeschwindigkeit weitergeflogen seien. Demnach seien die Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Auch sei gewachsener Boden schlechthin der beste und sicherste Kugelfang für Büchsengeschosse. Auch bei sehr harter und trockener Bodenbeschaffenheit könnten sie durch ihre hohe Penetrationswirkung in den Boden eindringen. Ein Abprallen der Geschosse vom Boden – wie vom Sachverständigen ausgeführt – sei somit ausgeschlossen. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition liege nicht vor, da dem Antragsteller ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Auch ein leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition treffe auf den Antragsteller nicht zu. Es werde einem Jäger nämlich in seiner Ausbildung beigebracht, dass Hochsitze größtmögliche Sicherheit des Hintergeländes gewährleisten, weil der von ihnen abgegebene Schuss schräg nach unten gegen den Boden gewährleistet sei. Die Ansitzrichtung, von der aus der Antragsteller drei Schüsse abgegeben habe, sei immerhin 3 m hoch gewesen. Kugelfang sei damit automatisch gewährleistet gewesen. Zusätzlich zu dem natürlichen Kugelfang, der durch die Höherpositionierung des Schützen auf der Kanzel vom Antragsteller erreicht worden sei, habe sich in der Landschaft durch eine zusätzliche deutliche quer zur Schussrichtung liegende Bodenerhöhung in Richtung Kreisstraße noch ein weiterer hervorragender Kugelfang befunden. Der Antragsteller habe bis jetzt ein straffreies Leben geführt, er habe seit mehr als 10 Jahren die Jagd ausgeübt und sei dabei nie beanstandet worden und er habe sich auch in allen anderen Belangen rechtstreu verhalten. Die sofortige Wegnahme des Jagdscheins habe zur Folge, dass der Antragsteller auf mindestens 9 Jahre (Jagdpachtdauer) sein Jagdrevier von heute auf morgen verliere. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei nötig, weil durch die Behörde vorschnell vollendete Tatsachen, nämlich der Einzug der Waffen und der Waffenbesitzkarten sowie des Jagdscheins geschaffen werden könnten, die für den Kläger wesentliche Nachteile bedeuteten und nicht rückgängig zu machen wären. Es bestehe die Gefahr, dass die aufschiebende Wirkung von der Behörde nicht beachtet werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formelhaft erfolgt. In dem vom Antragsteller bis zum Erlass des belastenden Verwaltungsakts bejagten Gemeinschaftsrevier träten derzeit vermehrt Wildschweine auf, die hohe Wildschäden verursachen würden. Auch bestehe aktuell die erhöhte Gefahr von schwersten Verkehrsunfällen. Die neu eingesetzten Ersatzjäger seien nicht so revierkundig wie der Antragsteller und auch berufsbedingt nicht so präsent.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine gutachterliche Stellungnahme der DEVA (Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.) über die Wirkungsweise eines Cineshot-Geschosses bzw. über das Verhalten dieses Geschosses bei Auftreffen auf dem Boden bzw. nach Durchgang durch einen Holzpflock vor. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Geschoss ein Zerlegungsgeschoss sei. Das bedeute, dass schon nach relativ kurzer Eindringtiefe in ein Zielmedium eine Deformation mit einhergehender Zerlegung stattfinde. In Bezug auf das Abprallverhalten am „weichen Boden“ sei festgestellt worden, dass sich der kritische Winkel für ein Abprallen von Jagdbüchsengeschossen bei einem Auftreffwinkel zwischen 5° und 10° einstelle. Alle jagdlichen Büchsengeschosse prallten während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5° auf dem weichen Boden ab. Bis auf eine Ausnahme verblieben während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 10° alle Geschosse im Boden. Obwohl das Cineshot-Geschoss im Rahmen des Forschungsvorhabens nicht mit untersucht worden sei, könnten die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch für dieses Geschoss zur Anwendung gebracht werden, weil innerhalb der untersuchten Geschosse auch ein Zerlegungsgeschoss mit dünnem Mantel dabei gewesen sei. Es wurden in der Stellungnahme für das Auftreffverhalten folgende Parameter zugrunde gelegt: Entfernung Hochsitz - Pfahl 77 m, Entfernung Pfahl Straße 180 m, Pfahlhöhe 1,20 m, Höhe des Hochsitzes/Schussabgabe 3 m, leicht ansteigender Untergrund – weicher Boden, Trefferstelle am Pfahl rechte Seite, in Richtung Bewuchs, Geschoss Cineshot – Kaliber 9,3x62 – Geschossmasse 12,7 g. Wenn das Geschoss ohne Behinderung frei weiterfliege, erreiche es 51,3 m hinter dem Pfahl den Erdboden. Damit liege der Auftreffwinkel unterhalb von 5°, bei 1,34°. Somit sei ein Abprallen auf weichem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößere. Treffe das Geschoss den Holzpfahl werde es aufgrund seiner Geschossspitzenform abgelenkt. Dabei seien die Ablenkungen zur Seite marginal. Es ergebe sich aber eine Veränderung der Distanz bis zum Erreichen des Bodens (je nach Ablenksituation 39,2 bis 58,3 m). Auch beim Abprall am Baumstamm könnte der Geschossrestkörper noch eine Entfernung von ca. 170 – 200 m zurücklegen. Es bestehe nach den Untersuchungen ein möglicher Gefährdungsbereich von ca. 29°. Hier wäre in einem Ortstermin zu überprüfen, ob das Geschoss die Straße habe erreichen können oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund geboten hätten. Das Pfeifen des Geschossrestkörpers beruhe auf dem andauernden Strömungsabriss bei einem nicht mehr stabil fliegenden Geschoss oder Geschossrestkörper. Je mehr die Luft in Schwingungen durch das Überschlagen des Geschosses versetzt werde, desto lauter werde auch das Pfeifen sein. Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein Cineshot-Geschoss aufgrund seiner konstruktiven Gestaltung nach dem Auftreffen auf ein Zielmedium weit mehr als 50% seiner Masse und auf kurzen Eindringtiefen ein Maximum an Energie abgebe. Die austretenden Restkörper besäßen in der Regel nur noch eine geringe Bewegungsenergie und somit einen relativ geringen Gefährdungsbereich. Trotzdem könnten auch diese Geschossreste Energiedichten aufweisen, die nach den Modellrechnungen in einer Entfernung von bis zu 150 m vom Ereignisort den Wert von 0,1 J/mm² überstiegen. Sie seien somit als gefährlich einzustufen, da sie subkutane Verletzungen hervorrufen könnten. Durch einen Aufprall auf dem Boden nach dem Auftreffen am Pfahl könnten die Geschosse/Geschossreste erneut abgelenkt werden, weil der Grenzauftreffwinkel von mindestens 9° nicht erreicht werde. Der gewachsene Boden biete somit unter diesen Bedingungen keinen geeigneten Geschossfang. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens bestehe sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Um exakte Berechnungen zur Gefährdungssituation durchführen zu können, sei ein Ablenkversuch mit Erfassung des Abgangswinkels, der Abgangsgeschwindigkeit und der Restmasse unumgänglich.

Mit dem Schriftsatz vom 24. April 2015 wird weiter geltend gemacht, dass die Gutachten nicht den Erdwall berücksichtigt hätten, der vollständig um die Lichtung - auch hinter dem Baumstamm - herumgehe. Damit sei der angenommene flache Eintreffwinkel auf dem Boden nicht möglich. Zum Beweis der Tatsache, dass die vom Antragsteller abgegebenen Schüsse (Geschosse) sowohl durch den hinter dem Pfosten befindlichen Erdwall und durch den zusätzlich vorhandenen dichten Bewuchs vollständig abgefangen worden seien, werde daher die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aber selbst wenn das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme zum Ergebnis kommen sollte, dass der Antragsteller trotz dieses einzigen Vorfalls bereits als unzuverlässig zu gelten habe, so müsse ihm Unverantwortlichkeit, Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden können. Dazu müsste der Antragsteller jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet haben, dass in nächster Nähe Stehende getötet, verletzt oder gefährdet würden. Damit habe der Antragsteller jedoch nicht rechnen können. Er habe in seiner Ausbildung gelernt, dass der natürlich gewachsene Boden ausreichender Kugelfang sei. Auf die Beachtung eines Abgangswinkels des Geschosses, wenn ein natürlich gewachsener Boden als Kugelfang dienen solle, werde nirgends hingewiesen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2015,

die Anträge abzulehnen.

Es werde auf das ballistische Gutachten des Bayer. Landeskriminalamtes vom 8. September 2014 und auf den Bescheid des Landratsamts vom 21. November 2014 verwiesen. Schon die Staatsanwaltschaft München II habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass sich der Sachverhalt wie von den Zeugen beschrieben, zugetragen habe. Dieser Vortrag werde auch gestützt von dem dazu eingeholten ballistischen Gutachten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die vom Antragsteller gewählte Örtlichkeit gänzlich ungeeignet für derartige Schussversuche sei, so dass dieser beim Einschießen seiner Jagdlangwaffe am 10. Mai 2014 in seinem Jagdrevier die ihm als Jäger obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet habe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich gewesen. Wegen der Gefährlichkeit von Schusswaffen bestehe aus Sicherheitsgründen ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Waffenbesitz unzuverlässiger Personen schnellstmöglich zu beenden. Dabei sollten weder ehrenamtliche Verdienste des Antragstellers verkannt noch dessen untadeliger Lebensstil in Zweifel gezogen werden.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Nach zweckentsprechender Auslegung des gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügungen in Nr. 1, 3 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 21. November 2014, die in Nr. 7 für sofort vollziehbar erklärt wurden. Darüber hinaus richtet sich der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, soweit dieser hinsichtlich des Widerrufs der Erteilung der Waffenbesitzkarten und der Androhung des Zwangsgeldes von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, Art. 21a VwZVG).

Soweit der Antragsteller weiter beantragt, durch einstweilige Anordnung zu verfügen, dass er den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten sowie die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vorläufig behalten kann und die Anordnung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wird, ist dieser Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt hierfür das Rechtschutzinteresse. Nur wenn die Behörde bewusst die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO missachtet, kommen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 110). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs und teils von Gesetzes wegen – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Aktenlage vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2014 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Aber auch wenn man aufgrund einer zu erwartenden Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheins und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarten - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (vgl. auch § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 9; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 m. Hinweis auf die ständ. Rechtspr. des BVerwG, z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Leichtfertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 17 As. 3 Nr. 1 BJagdG bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht (vgl. Runkel in Hinze, WaffR, § 5 Rn. 29; VG Minden, U.v. 17.8.2012 – 8 K 1001/12 – juris). Der Waffenbesitzer handelt leichtfertig, wenn er sich offenkundig keine Rechenschaft über sein Handeln ablegt und unüberlegt handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2001 – 21 ZB 01.631 – juris Rn. 8). Nach der Rechtsprechung gilt auch für den Jäger keine Ausnahme von dem allgemein für jedermann geltenden Grundsatz, dass in der möglichen Nähe von Menschen nur scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch Abpraller getroffen werden kann. Der Jäger darf nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuss geht, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken kann (vgl. bereits RG, U.v. 19.1.1920, RGZ 98, 58; BGH, Entscheidung vom 19.4.1963 – VI ZR 43/62 – VersR 1963, 732). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheins der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007, BayVBl 2008, 216; BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 21 CS 13.2252 – juris Rn. 9).

Ausgehend von diesen Maßstäben für eine Prognose für die waffenrechtliche bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen nach Auffassung der Kammer Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber auch in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffen- bzw. Jagdgesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller gegen seine Pflichten als Jäger verstoßen hat, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet hat. Die Behörde nimmt dabei zu Recht auf § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ Bezug. Bei den Jagd-Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um Rechtsnormen, die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen werden. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs sind die Unfallverhütungsvorschriften als „Codex der Jagdausübung“ eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die Präzisierung jagdgerechten Verhaltens. Sie regeln jagdrechtliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind daher auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellt daher regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar und begründet den Vorwurf schuldhaften Verhaltens (vgl. OLG Koblenz, U.v. 25.10.1990 – 5 U 1753/89 – juris Rn. 44). Nach § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) darf ein Schuss erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Nach der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift ist eine Gefährdung z.B. dann gegeben, wenn beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Bayer. Landeskriminalamts vom 8. September 2014 und auch aus der vom Antragsteller eingeholten Stellungnahme vom 17. März 2015 ergibt, ist der Waldboden bei einem flachen Auftreffen von Büchsengeschossen auf dem Boden kein ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang. Aus beiden Gutachten ergibt sich, dass die vom Hochstand auf die Zielscheibe abgegebenen Schüsse mit einem Winkel von ca. 1,3° auf den Boden hinter dem Holzpflock aufgetroffen sein müssen. Damit wird in dem Schreiben vom 17. März 2015 festgestellt, dass ein Abprallen auf dem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen ist, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößert. Weiter wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass das Geschoss je nach Ablenksituation den Boden hinter dem Pfosten in einer Entfernung von 39,2 bis 58,3 m erreicht. Der Geschossrestkörper kann nach dem Aufprall noch eine Entfernung von ca. 170 – 200 m zurücklegen und in einem Bereich von 150 m für Menschen gefährliche Verletzungen hervorrufen. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens besteht sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Auch wenn man die angegebene Maximalentfernung Pflock – Radfahrer mit 180 m berücksichtigt und von einem Aufkommen des Geschossrestkörpers hinter dem Pflock bei 39 m ausgeht, befanden sich die Radfahrer damit in dem angegebenen Verletzungsbereich von 150 m.

Soweit die gutachterliche Stellungnahme vom 17. März 2015 noch dahinstehen lässt, ob tatsächlich eine Gefährdungssituation vorlag oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund boten, hat die Stellungahme die Zeugenaussagen der Radfahrer nicht gewürdigt (möglicherweise waren sie dem Gutachtenersteller auch nicht bekannt). Ausgehend von diesen Zeugenaussagen geht das Gericht nach Aktenlage davon aus, dass auch tatsächlich eine Gefährdungssituation für Teilnehmer am Straßenverkehr bestanden hat. So ergeben sich aus den polizeilichen Vernehmungen der Radfahrer keine Widersprüche, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat. So sagte Herr S. aus, dass er nach dem zweiten Schuss ein Pfeifen über seinem Kopf gehört habe. Es sei ein Zischen gewesen, es habe sich angehört, als wäre das Geschoss im Trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Frau S. sagte aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Wie der Sachverständige in dem Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts ausgeführt hat, ist bei den Geschossgeschwindigkeiten davon auszugehen, dass zunächst das vorbeifliegende Geschoss und erst dann der Mündungsknall hörbar ist. In beiden gutachterlichen Stellungnahmen wird das Geräusch eines nach einem Abprall nicht mehr stabil fliegenden Geschosses oder Geschossrestkörpers mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben. Weiter wird in dem Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts ausgeführt, dass Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch sind. Der Abprallwinkel kann im Einzelfall deutlich größer als der Auftreffwinkel sein. Soweit vorgetragen wird, dass das Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts nicht verwertbar ist, weil es nicht von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Art 7 Abs. 2 Nr. 5 POG nennt die Hauptaufgaben des Landeskriminalamts („insbesondere“). Darüber hinaus kann das Bayer. Landeskriminalamt seinen Sachverstand in Einzelfällen auch Behörden zur Verfügung stellen. Bei dem Deckblatt mit dem Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 POG handelt es sich offenkundig um die Verwendung eines standardisierten Musters, das für den Einzelfall nicht abgeändert wurde.

Dem Antragsteller kann ausgehend von dem Akteninhalt auch grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass er in Richtung Kreisstraße zielte, musste er hier jegliches Risiko ausschalten. Es ist jedem Jäger bekannt, dass man nur auf einem überblickbaren Schussfeld und in Richtung eines Kugelfanges, durch den evtl. Abpraller oder Fehlschüsse gefahrlos aufgefangen werden können, schießen darf (VG Minden, U.v. 17.8.2012 – 8 K 1001/12 – juris Rn. 31). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er von einem Hochstand aus geschossen hat, leuchtet selbst einem Laien ein, dass die erhöhte Position dem Jäger umso weniger zugutekommt, je weiter sein Ziel entfernt ist. Es kommt nicht auf das Wissen und den Kenntnisstand des Antragstellers an, sondern auf einen objektivierten Maßstab eines sachkundigen Jägers. Dieser hätte aber berücksichtigt, dass Abpraller – insbesondere bei einem Schuss auf eine Zielscheibe und einen Pfahl, die nur einen geringeren Widerstand bieten –, nie ganz ausgeschlossen werden können und damit auch das umliegende Gelände sorgfältig geprüft werden muss. Bei der nicht ausschließbaren Gefahr, dass Geschossteile auf die Kreisstraße gelangen können und der fehlenden Möglichkeit, die Straße gut einzusehen, hätte jeglicher Schuss unterlassen werden müssen. Nicht der Antragsteller muss – wie vorgetragen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass in nächster Nähe Stehende gefährdet werden, sondern er muss mit dieser Sicherheit ausschließen können, dass andere gefährdet werden können. Diese Sorgfaltspflicht hat er leichtfertig verletzt.

Die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit erfordert nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Antragstellers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier unbeschadet einer langjährigen waffen- und jagdrechtlichen Unbescholtenheit des Antragstellers zu bejahen. Sowohl die Schwere des Vorfalls als auch die darin zum Ausdruck kommende Achtlosigkeit des Antragstellers begründen nachhaltige Zweifel an seiner waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Antragsteller ist auch jetzt noch der Auffassung, alles richtig gemacht zu haben.

Die Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens hindert die Behörde nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Verwaltungsbehörde und im Streitfall auch das Verwaltungsgericht haben eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. hier im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor leichtfertigem Umgang mit Schusswaffen, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 11). Im Übrigen setzt eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraus, sondern insoweit ist nur erforderlich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2014 – 21 ZB 14.1305 – juris Rn. 19).

Sieht man die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf eine Beweisaufnahme noch als offen an, sind das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten bzw. seinen Jagdschein und die Waffen behalten zu dürfen, gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort von höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, weiterhin die Jagd mit seinen Waffen ausüben zu können. Dieses private Interesse des Antragstellers hat gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen zurückzutreten. Der Antragsteller ist auf seine Waffen nicht beruflich angewiesen, das Jagdpachtrevier kann, wenn er dieses nicht aufgeben will, auch vorübergehend mit angestellten Jägern bejagt werden. Seine Waffen kann er einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14). Der Jagdpachtvertrag erlischt nach § 13 Satz 1 BJagdG erst, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist.

Auch die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheides vom 21. November 2014 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Gleiche gilt für die Anordnung des Zwangsgeldes in Nr. 6 des Bescheides. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid Bezug genommen (entspr. § 117 Abs. 5 VwGO).

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, 33). Eine im Waffenrecht festgestellte Unzuverlässigkeit trägt wegen der besonderen Sicherheitslage im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Verboten ohne die Angabe darüberhinausgehender Gründe (vgl. ständ. Rechtspr. des BayVGH, z.B. B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat der Antragsgegner den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung eines Jagdscheins und des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Das Landratsamt München erhielt im März 2012 Kenntnis von polizeilichen Ermittlungen, denen zufolge der Kläger am 23. Februar 2012 und am 13. März 2012 auf einem an sein Grundstück angrenzenden, unbebauten Grundstück mit einem Gewehr jeweils zweimal ungezielt in die Luft geschossen hat, während eine Maklerin das unbebaute Grundstück mit einer Kaufinteressentin bzw. einem Kaufinteressenten besichtigte. Der Kläger brachte dazu vor, er habe mit Kartuschenmunition geschossen, um die Funktionsfähigkeit seines Gewehres zu prüfen, das bei der Jagd versagt habe; die Schüsse stünden in keinem Zusammenhang mit der Besichtigung des Nachbargrundstückes.

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben jeweils vom 4. April 2012 wandte sich das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 wie folgt an den Kläger:

„..., so dass von unserer Seite unter Umständen doch eine Einigung ohne Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. des Jagdscheins möglich wäre.

Hierzu müsste sich Ihr Mandant jedoch dazu verpflichten, ein fachpsychologisches Gutachten zum Nachweis seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition vorzulegen. ...

Sollte ihm dieses Gutachten die notwendige Eignung attestieren, würden wir das waffen- und jagdrechtliche Widerrufsverfahren einstellen, sofern die noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen keine weiteren, die Zuverlässigkeit Ihres Mandanten in Frage stellenden Erkenntnisse zu Tage fördern und bei einer eventuellen Verurteilung am Ende des Strafverfahrens weniger als 60 Tagessätze als Strafe festgesetzt werden.“

Der Kläger übersandte dem Landratsamt am 27. August 2012 ein „fachpsychologisches Gutachten“ des Dipl.-Psych. E. K. (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 24. August 2012, das ihm die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche persönliche Eignung zusprach.

Eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft durch das Landratsamt ergab, dass das Amtsgericht München am 2. Juli 2012 einen Strafbefehl erlassen hatte, mit dem gegen den Kläger wegen Nötigung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verhängt wurde. Nach dem Inhalt des Strafbefehls schoss der Kläger am 23. Februar 2012 und am 13. März 2012 auf seinem Grundstück mit einem Gewehr mehrfach in die Luft, um die Immobilienmaklerin A. und deren jeweilige Kundschaft zu veranlassen, das unmittelbar angrenzende Grundstück zu verlassen, was diese aus Angst auch taten. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beschränkte ihn auf die Anzahl der Tagessätze. Das Amtsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 2. November 2012 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO endgültig ein, nachdem der Kläger einer Zahlungsauflage in Höhe von 3.000,-- Euro nachgekommen war.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 erklärte das Landratsamt den Jagdschein des Klägers, dessen Gültigkeit zuletzt bis einschließlich 31. März 2015 verlängert wurde, für ungültig und zog den Jagdschein ein. Mit Bescheid vom selben Tag widerrief das Landratsamt die dem Kläger am 17. Oktober 2000 ausgestellte Waffenbesitzkarte und den am 10. August 2010 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen die Widerrufsbescheide gerichteten Klagen mit Urteil vom 2. April 2014, zugestellt am 28. Mai 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 18. Juni 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B.v. 20.12.2010, 1 BvR 2011/10).

1.1 Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, die Behörde habe im Schreiben vom 25. Mai 2012 Bedingungen für den Erhalt der waffenrechtlichen Erlaubnisse und des Jagdscheins benannt, die der Kläger unstreitig erfüllt habe. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, diese wirksame verwaltungsrechtliche Zusage umzudeuten. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, es habe sich bei den Vorfällen nicht um einen Test der Funktionsfähigkeit der Waffe, sondern um eine Nötigung gehandelt, sei anzumerken, dass die Zusicherung eine Verurteilung berücksichtigt habe. Ein bloßes Schießen außerhalb von Schießstätten wäre wohl lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG zu ahnden. Die vermeintlich dritte Bedingung, dass keine weiteren, die Zuverlässigkeit des Klägers in Frage stellenden Erkenntnisse zu Tage treten dürften, sei nicht im Zusammenhang mit den „Luftschüssen“ des Klägers zu sehen; sie betreffe etwaige weitere Handlungen. Die Tatsache, dass außerhalb einer Schießstätte mit „Platzpatronen“ geschossen worden sei, stelle zwar einen nicht sachgemäßen Umgang mit einer Schusswaffe dar. Deren Gewicht (Ordnungswidrigkeit) habe die Behörde aber gewertet und diese Wertung in ihrer Zusicherung zum Ausdruck gebracht.

Das begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 eine Einstellung des auf Ungültigerklärung des Jagdscheins gerichteten und des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt oder im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zugesichert hat. Die das Schreiben einleitende Feststellung, dass unter Umständen doch eine Einigung ohne Widerruf der Waffenbesitzkarte bzw. des Jagdscheins „möglich“ wäre, könnte gegen einen Bindungswillen des Landratsamts und damit gegen eine Zusicherung sprechen. Das Verwaltungsgericht ist für den Fall einer Zusicherung jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass sie mangels Bedingungseintritts nicht wirksam ist.

Das Landratsamt widerrief den Jagdschein mit dem angefochtenen Bescheid, wie es bereits im Anhörungsschreiben vom 4. April 2012 angekündigt hatte, auf der Grundlage des § 18 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung bekannt werden (§ 18 Satz 1 BJagdG). Der Jagdschein mit Ausnahme des Falknerjagdscheins ist solchen Personen (zwingend) zu versagen, welche die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), was nach der vom Landratsamt herangezogenen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG dann der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Im waffenrechtlichen Widerrufsverfahren berief sich das Landratsamt auf die entsprechenden Vorschriften (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG).

Die vom Landratsamt mit Schreiben vom 25. Mai 2012 in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung und damit die Annahme, der Kläger habe Waffen oder Munition nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, beruhte ersichtlich auf der Annahme, das Verhalten des Klägers am 23. Februar 2012 und am 13. März 2012 stelle sich lediglich als Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG (unerlaubtes Schießen außerhalb von Schießstätten) dar. Das folgt daraus, dass das Landratsamt ausweislich des Anhörungsschreibens vom 4. April 2012 eine missbräuchliche Verwendung der Schusswaffe oder Munition im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG allein in einem von der Rechtsordnung nicht gedeckten Schießen außerhalb von Schießstätten gesehen hat. Dem entspricht es, dass das Landratsamt im Schreiben vom 25. Mai 2012 für den Fall der Verfahrenseinstellung angekündigt hat, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen dieses Verhaltens einzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, die in dem Schreiben des Landratsamts vom 25. Mai 2012 für eine (mögliche) Verfahrenseinstellung genannte Bedingung, dass die noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen keine weiteren, die Zuverlässigkeit des Klägers in Frage stellenden Erkenntnisse zu Tage fördern, sei mit Blick auf den wegen zwei selbstständiger Vergehen der Nötigung erlassenen Strafbefehl nicht eingetreten.

Letztlich räumt das auch der Kläger ein, wenn er mit dem Zulassungsantrag vorbringt, die Behörde habe (nur) die Tatsache, dass außerhalb einer Schießstätte mit „Platzpatronen“ geschossen wurde gewertet und diese Wertung in ihrer Zusicherung zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Annahme des Klägers, diese Bedingung betreffe „mögliche weitere Handlungen“ und sei nicht im Zusammenhang mit den „Luftschüssen“ zu sehen, nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass sich die vom Landratsamt formulierte Bedingung ausdrücklich auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezieht, das wegen der vom Kläger in die Luft abgegebenen Schüsse eröffnet und noch nicht abgeschlossen war.

Kann sich der Kläger entgegen seines Zulassungsvorbringens schon mangels Bedingungseintritts nicht auf eine (mögliche) Zusicherung berufen, kommt es - nach wie vor eine Zusicherung unterstellt - nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das Landratsamt gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG deshalb nicht mehr an eine Zusicherung gebunden wäre, weil sich die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.

1.2 Der Einwand des Klägers, die Einheit der Rechtsordnung gebiete es, dass die strafrechtliche Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht durch das Verwaltungsgericht entwertet werde, führt schon deshalb nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraussetzt. Vielmehr ist insoweit nur erforderlich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. Diemer in Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 153 a StPO Rn. 1 und 10).

Unabhängig davon hatte das Verwaltungsgericht die Vorfälle vom 23. Februar 2012 und vom 13. März 2012 ohne Bindung an die strafgerichtliche Entscheidung eigenständig zu würdigen und eine Prognose in Hinblick auf mögliche waffenrechtlich bedeutsame Verstöße in der Zukunft vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - NJW 1997, 336/338; BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 21 ZB 13.415 - juris; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 742o). Dabei hat es - neben anderem - rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 2. Juli 2012 im Schuldspruch rechtskräftig geworden ist.

1.3 Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise die Qualität des fachpsychologischen Gutachtens vom 24. August 2012 in Frage gestellt. Er wendet sich damit ohne Erfolg der Sache nach gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten sei nicht schlüssig. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht, weil diese Feststellung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragend ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, weil es die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers verneint hat. Demgegenüber befasst sich das fachpsychologische Gutachten allein mit der waffenrechtlichen Eignung, indem es die Frage beantwortet, ob bei dem Kläger die an den Umgang mit Waffen und Munition zu stellenden Eignungsvoraussetzungen vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 9.500,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro zuzüglich jeweils 750,00 Euro für einschließlich Wechsellauf sechs weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.