Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 7 SE 14.5556

published on 05/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - M 7 SE 14.5556
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.

III. Der Streitwert wird auf 13.125,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Am 10. Mai 2014 gab der Kläger von einem Jägerstand aus insgesamt drei Schüsse auf eine zuvor von ihm auf einem Holzpfosten angebrachte Schützenscheibe ab, um die Treffpunktlage des auf der Repetierbüchse montierten Zielfernrohrs zu überprüfen. Der Pflock, an dem die Schützenscheibe angeheftet war, befand sich 77 m vom Hochsitz entfernt. Vom Hochsitz kommt man über eine Waldschneise zur Kreisstraße. Die Entfernung vom Holzpflock, der sich noch in der Waldschneise befand, bis zur Kreisstraße betrug etwa 160 – 180 m. Zwei Radfahrer, die zu dieser Zeit von Mammendorf Richtung Galgen auf dem Radweg parallel zur Kreisstraße fuhren, hörten Schüsse von dem Waldstück und nahmen ein Pfeifen über ihren Köpfen wahr. Der Zeuge S. sagte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, dass er insgesamt drei Schüsse wahrgenommen habe. Nach dem zweiten Schuss habe er ein Zischen über seinem Kopf wahrgenommen, es habe sich so angehört, als würde das Geschoss trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Er sei Berufssoldat gewesen und habe des Öfteren selbst im Gefecht geschossen. Daher sei ihm das Geräusch bekannt gewesen. Es sei ihm sofort klar gewesen, das dies gerade ein Schuss gewesen sei und ein Geschoss über ihre Köpfe geflogen sei. Die Ehefrau sagte ebenfalls aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Sie habe das Zischen am Anfang gar nicht zuordnen können; es sei vom Geräusch her wie eine Silvesterrakete gewesen, aber etwas kräftiger. Das Geschoss sei gefühlt 30 – 50 cm über ihren Kopf geflogen.

Das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Verfahren wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB wurde nach Zahlung eines Geldbetrages i.H.v. 3.000,- EUR zugunsten eines gemeinnützigen Vereins nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Auf Bitte des Landratsamts erstellte das Bayer. Landeskriminalamt ein ballistisches Gutachten. Nach dem Untersuchungsergebnis sind zwei Geschosse auf der Scheibe und dem Holzpflock, an dem die Scheibe befestigt war, aufgetroffen. Weiter wurden an einem Fichtenast hinter dem Holzpflock zwei harzende Beschädigungen, die ihrer Morphologie nach als tangentiale Streifschüsse zu werten sind, festgestellt. Durch einen Durchschuss eines Holzpfostens oder ein solches tangentiales Anstreifen von Ästen werde ein drallstabilisiertes Geschoss zu Nutationen bzw. zum Taumeln angeregt und könne sich zumindest periodisch zu seiner Bewegungsrichtung quer stellen (Querschläger). Erfolge eine Mehrfachablenkung (z.B. Pfosten – Ast) so werde dieser Vorgang noch deutlich verstärkt. Treffe ein solches taumelndes Geschoss oder ein solcher Querschläger in weiterer Folge auf Erdreich unter einem sehr flachen Winkel (wie hier mit ca. 1,3°) so sei aus der ballistischen Erfahrung heraus mit einem Absetzer/Abpraller vom Boden und oft dann unkontrollierbaren, aber kaum reproduzierbaren Flugbahnen zu rechnen. Ein nach einem Abprallen stark taumelndes und wahrscheinlich deformiertes Geschoss erzeuge erfahrungsgemäß im Flug ein Geräusch, das mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben werden könne und von einer seitlich nahe der Flugbahn des abgeprallten Projektils befindlichen Person deutlich wahrgenommen werden könne. Gehe man von drei von dem Jäger abgegebenen Schüssen aus, so wäre dann der dritte Schuss von den Zeugen wahrgenommen worden. Dieser habe nach der Spurenlage den bereits durchschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen; somit habe das Projektil des Kalibers dort sicherlich keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt. Bei dem von den Zeugen wahrgenommenen Knallgeräusch dürfte es sich um den Mündungsknall gehandelt haben. Gehe man von einer Distanz der Zeugen zum Hochstand von ca. 260 m aus, so benötige die Schallwelle bei einer angenommenen Schallgeschwindigkeit von 330 m/sec ca. 0,79 sec, um von den Zeugen gehört zu werden. Damit ein vorbeifliegendes Geschoss für die Radfahrer vor dem Mündungsknall hörbar sei, müsste es eine mittlere Geschwindigkeit vom Holzpflock ab von ca. 280 m/sec aufweisen. Bezogen auf die theoretische Geschwindigkeit eines freifliegenden Projektils von 510 m/sec wäre dies (maximal) eine knappe Halbierung durch den Abprallvorgang am Boden bei dem sehr flachen Auftreffwinkel von etwa 1,3°. Das sei aus ballistischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Wesentlich sei auch der Umstand, dass solche Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch seien. Die Tatsache, dass Büchsengeschosse bei flachen Auftreffwinkeln vom Boden abprallen können, dürfte jedem halbwegs erfahrenen Jäger bekannt sein. So käme ein verantwortungsbewusst handelnder Jäger – auf dem Boden stehend, wobei der o.g. Winkel von 1,3° in etwa diesen Umständen entspricht - bei horizontalem Gelände auch nicht auf den Gedanken, ohne geeigneten Kugelfang in Richtung einer 250 m entfernt vorbeiführenden stark befahrenen Straße zu schießen. Normaler Boden ohne Erhöhung (z.B. Böschung) oder ein Waldrand mit wenigen Fichten - Randästen könne nicht als ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang angesehen werden. Von dem Hochstand sei nur durch einen schmalen Korridor zwischen den Sträuchern am Ende der Schneise ein Einblick auf die Kreisstraße bzw. den Radweg möglich. Somit habe der Schütze aufgrund des eingeschränkten Blickfeldes keine Möglichkeit gehabt, sich mit hinreichender Sicherheit zu vergewissern, dass keine Personen in Schussrichtung gefährdet werden.

Nach Anhörung erklärte das Landratsamt mit Bescheid vom 21. November 2014 den Jagdschein Nr. … des Antragstellers für ungültig und zog diesen ein (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde die Erteilung der Waffenbesitzkarten Nrn. … und … widerrufen (Nr. 2 des Bescheides). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zurückzugeben (Nr. 3 des Bescheides). Der Antragsteller habe bis zum Ablauf von vier Wochen seit Zustellung des Bescheides die einzeln benannten Schusswaffen sowie etwaig vorhandene Munition unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 4 des Bescheides). Falls der Antragsteller der in Nr. 3 genannten Verpflichtung nicht bis spätestens fünf Wochen seit Zustellung des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- EUR je nicht zurück gegebenem Dokument fällig (Nr. 5 des Bescheides). Für die Nrn. 1, 3 und 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Antragsteller die erforderliche jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Wie dem Gutachten des Landeskriminalamtes zu entnehmen sei, habe der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Nach § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ dürfe ein Schuss erst dann abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert habe, dass niemand gefährdet werde. Eine solche Gefährdung sei dann gegeben, wenn Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden könnten, die an Steinen, gefrorenem Boden, Ästen, Wasserflächen oder am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt würden sowie beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden sei. Diese Grundsätze habe der Antragsteller, wie durch das Gutachten belegt sei, missachtet, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet habe. Außerdem habe er sich aufgrund der Beschaffenheit der von ihm für das Einschießen der Waffen gewählten Örtlichkeit schon von vorneherein nicht davon überzeugen können, dass durch seine Schüsse niemand gefährdet werde, weil er die hinter der Waldschneise verlaufende Straße mit Radweg nicht in ausreichendem Maße habe einsehen können. Er habe damit im Umgang mit Schusswaffen objektiv unvorsichtig und damit leichtfertig gehandelt. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid Bezug genommen.

Am 15. Dezember 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren den Bescheid des Landratsamts vom 21. November 2014 aufzuheben und beantragte gleichzeitig,

die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 21. November 2014 aufzuheben und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen sowie durch einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass der Antragsteller den Jagdschein Nr. … und die Waffenbesitzkarten Nrn. … und … sowie die in ihr eingetragenen Waffen bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig behalten kann und die Anordnung eines Zwangsgelds zurückgewiesen wird.

Der Bescheid vom 21. November 2014 sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe sich zwischen den jeweiligen Schüssen relativ viel Zeit gelassen. Der erste Schuss des Antragstellers sei der auf der Zielscheibe mit der Ziffer 1 versehene Durchschuss durch die Papierscheibe 8 cm links vom Zentrum gewesen. Die Zielscheibe sei verkehrt herum „auf dem Kopf stehend“ an dem Holzpfosten angeheftet gewesen. Der Schuss sei links an dem Pfosten, an dem die Scheibe befestigt gewesen sei, vorbeigegangen ohne diesen zu tangieren und dürfte 15 – 20 m hinter dem Pfosten im Erdreich gelandet sein. Er habe danach sein Zielfernrohr mit 8 Klick nach rechts korrigiert und den zweiten Schuss abgegeben. Danach habe er den Sitz der zweiten Kugel auf der Scheibe geprüft, was ein vorheriges Entladen und Abstellen der Waffen bedinge. Nachdem er festgestellt habe, dass dieser Schuss – für ihn befriedigend – mehr im Zentrum der Scheibe gelegen habe als sein erster Schuss, habe er, um eine entsprechende Bestätigung der guten Trefferlage zu erhalten, einen dritten Schuss abgegeben. Es hätte also für die Zeugen möglich sein müssen, das von ihnen angeblich wahrgenommene Geräusch ganz klar und genau entweder dem zweiten oder dem dritten Schuss zuzuordnen. Die Aussagen der Zeugen seien insoweit widersprüchlich. Soweit die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt habe, habe der Antragsteller der vereinfachten Verfahrenserledigung „ohne Anerkennung einer Schuld“ zugestimmt und dies auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 MRK sei bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht widerlegt. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 POG, auf den sich das Gutachten einleitend beziehe, sei das Landeskriminalamt nicht befugt gewesen, für das Landratsamt ein Gutachten zu erstellen. Das vorgelegte Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Weiter habe der Gutachter die Örtlichkeit 3 ½ Monate nach dem Ereignis in Augenschein genommen. Mit Sicherheit sei der Holzpflock durch Feuchtigkeit und Einflüsse des jeweils herrschenden Windes weiter zerbröselt, zumindest an den Stellen, auf die die beiden Geschosse aufgetroffen seien. Eine ordnungsgemäße und verwertbare Begutachtung habe daher nicht mehr durchgeführt werden können. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die verletzten Fichtenzweige von einer Tangentialberührung durch Projektile herrühren würden. Der Sachverständige befinde sich bei der Frage, welches Projektil den Holzpflock bzw. Äste getroffen haben solle, im Bereich der Vermutungen. Das vom Antragsteller verwendete Geschoss sei eine Spezialpatrone für Schießkinos der Firma RWS unter dem Namen „Cineshot“ gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Beurteilung aber die Verwendung normaler Jagdmunition unterstellt. Auf die Ballistik der tatsächlich verwendeten Übungsmunition sei er nicht eingegangen. Das Geschoss sei ein Splittergeschoss und zerlege sich im Ziel fast vollständig. Dem Antragsteller sei die Splitterwirkung der Cineshot-Patrone nicht bewusst gewesen und er sei auch von niemandem darauf hingewiesen worden. Er widerspreche den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der dritte Schuss den bereits durchgeschossenen Holzpfosten an nahezu gleicher Stelle getroffen habe und somit keinen nennenswerten Widerstand im bereits perforierten Holz zu überwinden gehabt habe. Die Einschüsse des zweiten und dritten Schusses in der Zielscheibe seien 11 mm weit auseinander gewesen, so dass es nicht möglich sei, dass beide Einschüsse durch dasselbe Loch im Holzpflock geflogen seien. Es könne daher bei beiden Schüssen davon ausgegangen werden, dass sie mit Unterschallgeschwindigkeit weitergeflogen seien. Demnach seien die Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar. Auch sei gewachsener Boden schlechthin der beste und sicherste Kugelfang für Büchsengeschosse. Auch bei sehr harter und trockener Bodenbeschaffenheit könnten sie durch ihre hohe Penetrationswirkung in den Boden eindringen. Ein Abprallen der Geschosse vom Boden – wie vom Sachverständigen ausgeführt – sei somit ausgeschlossen. Eine missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition liege nicht vor, da dem Antragsteller ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Auch ein leichtfertiger Umgang mit Waffen oder Munition treffe auf den Antragsteller nicht zu. Es werde einem Jäger nämlich in seiner Ausbildung beigebracht, dass Hochsitze größtmögliche Sicherheit des Hintergeländes gewährleisten, weil der von ihnen abgegebene Schuss schräg nach unten gegen den Boden gewährleistet sei. Die Ansitzrichtung, von der aus der Antragsteller drei Schüsse abgegeben habe, sei immerhin 3 m hoch gewesen. Kugelfang sei damit automatisch gewährleistet gewesen. Zusätzlich zu dem natürlichen Kugelfang, der durch die Höherpositionierung des Schützen auf der Kanzel vom Antragsteller erreicht worden sei, habe sich in der Landschaft durch eine zusätzliche deutliche quer zur Schussrichtung liegende Bodenerhöhung in Richtung Kreisstraße noch ein weiterer hervorragender Kugelfang befunden. Der Antragsteller habe bis jetzt ein straffreies Leben geführt, er habe seit mehr als 10 Jahren die Jagd ausgeübt und sei dabei nie beanstandet worden und er habe sich auch in allen anderen Belangen rechtstreu verhalten. Die sofortige Wegnahme des Jagdscheins habe zur Folge, dass der Antragsteller auf mindestens 9 Jahre (Jagdpachtdauer) sein Jagdrevier von heute auf morgen verliere. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei nötig, weil durch die Behörde vorschnell vollendete Tatsachen, nämlich der Einzug der Waffen und der Waffenbesitzkarten sowie des Jagdscheins geschaffen werden könnten, die für den Kläger wesentliche Nachteile bedeuteten und nicht rückgängig zu machen wären. Es bestehe die Gefahr, dass die aufschiebende Wirkung von der Behörde nicht beachtet werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei formelhaft erfolgt. In dem vom Antragsteller bis zum Erlass des belastenden Verwaltungsakts bejagten Gemeinschaftsrevier träten derzeit vermehrt Wildschweine auf, die hohe Wildschäden verursachen würden. Auch bestehe aktuell die erhöhte Gefahr von schwersten Verkehrsunfällen. Die neu eingesetzten Ersatzjäger seien nicht so revierkundig wie der Antragsteller und auch berufsbedingt nicht so präsent.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine gutachterliche Stellungnahme der DEVA (Deutsche Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.) über die Wirkungsweise eines Cineshot-Geschosses bzw. über das Verhalten dieses Geschosses bei Auftreffen auf dem Boden bzw. nach Durchgang durch einen Holzpflock vor. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass das Geschoss ein Zerlegungsgeschoss sei. Das bedeute, dass schon nach relativ kurzer Eindringtiefe in ein Zielmedium eine Deformation mit einhergehender Zerlegung stattfinde. In Bezug auf das Abprallverhalten am „weichen Boden“ sei festgestellt worden, dass sich der kritische Winkel für ein Abprallen von Jagdbüchsengeschossen bei einem Auftreffwinkel zwischen 5° und 10° einstelle. Alle jagdlichen Büchsengeschosse prallten während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 5° auf dem weichen Boden ab. Bis auf eine Ausnahme verblieben während der Versuche bei einem Auftreffwinkel von 10° alle Geschosse im Boden. Obwohl das Cineshot-Geschoss im Rahmen des Forschungsvorhabens nicht mit untersucht worden sei, könnten die dort getroffenen Schlussfolgerungen auch für dieses Geschoss zur Anwendung gebracht werden, weil innerhalb der untersuchten Geschosse auch ein Zerlegungsgeschoss mit dünnem Mantel dabei gewesen sei. Es wurden in der Stellungnahme für das Auftreffverhalten folgende Parameter zugrunde gelegt: Entfernung Hochsitz - Pfahl 77 m, Entfernung Pfahl Straße 180 m, Pfahlhöhe 1,20 m, Höhe des Hochsitzes/Schussabgabe 3 m, leicht ansteigender Untergrund – weicher Boden, Trefferstelle am Pfahl rechte Seite, in Richtung Bewuchs, Geschoss Cineshot – Kaliber 9,3x62 – Geschossmasse 12,7 g. Wenn das Geschoss ohne Behinderung frei weiterfliege, erreiche es 51,3 m hinter dem Pfahl den Erdboden. Damit liege der Auftreffwinkel unterhalb von 5°, bei 1,34°. Somit sei ein Abprallen auf weichem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößere. Treffe das Geschoss den Holzpfahl werde es aufgrund seiner Geschossspitzenform abgelenkt. Dabei seien die Ablenkungen zur Seite marginal. Es ergebe sich aber eine Veränderung der Distanz bis zum Erreichen des Bodens (je nach Ablenksituation 39,2 bis 58,3 m). Auch beim Abprall am Baumstamm könnte der Geschossrestkörper noch eine Entfernung von ca. 170 – 200 m zurücklegen. Es bestehe nach den Untersuchungen ein möglicher Gefährdungsbereich von ca. 29°. Hier wäre in einem Ortstermin zu überprüfen, ob das Geschoss die Straße habe erreichen können oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund geboten hätten. Das Pfeifen des Geschossrestkörpers beruhe auf dem andauernden Strömungsabriss bei einem nicht mehr stabil fliegenden Geschoss oder Geschossrestkörper. Je mehr die Luft in Schwingungen durch das Überschlagen des Geschosses versetzt werde, desto lauter werde auch das Pfeifen sein. Zusammenfassend wird festgestellt, dass ein Cineshot-Geschoss aufgrund seiner konstruktiven Gestaltung nach dem Auftreffen auf ein Zielmedium weit mehr als 50% seiner Masse und auf kurzen Eindringtiefen ein Maximum an Energie abgebe. Die austretenden Restkörper besäßen in der Regel nur noch eine geringe Bewegungsenergie und somit einen relativ geringen Gefährdungsbereich. Trotzdem könnten auch diese Geschossreste Energiedichten aufweisen, die nach den Modellrechnungen in einer Entfernung von bis zu 150 m vom Ereignisort den Wert von 0,1 J/mm² überstiegen. Sie seien somit als gefährlich einzustufen, da sie subkutane Verletzungen hervorrufen könnten. Durch einen Aufprall auf dem Boden nach dem Auftreffen am Pfahl könnten die Geschosse/Geschossreste erneut abgelenkt werden, weil der Grenzauftreffwinkel von mindestens 9° nicht erreicht werde. Der gewachsene Boden biete somit unter diesen Bedingungen keinen geeigneten Geschossfang. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens bestehe sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Um exakte Berechnungen zur Gefährdungssituation durchführen zu können, sei ein Ablenkversuch mit Erfassung des Abgangswinkels, der Abgangsgeschwindigkeit und der Restmasse unumgänglich.

Mit dem Schriftsatz vom 24. April 2015 wird weiter geltend gemacht, dass die Gutachten nicht den Erdwall berücksichtigt hätten, der vollständig um die Lichtung - auch hinter dem Baumstamm - herumgehe. Damit sei der angenommene flache Eintreffwinkel auf dem Boden nicht möglich. Zum Beweis der Tatsache, dass die vom Antragsteller abgegebenen Schüsse (Geschosse) sowohl durch den hinter dem Pfosten befindlichen Erdwall und durch den zusätzlich vorhandenen dichten Bewuchs vollständig abgefangen worden seien, werde daher die Erholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Aber selbst wenn das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme zum Ergebnis kommen sollte, dass der Antragsteller trotz dieses einzigen Vorfalls bereits als unzuverlässig zu gelten habe, so müsse ihm Unverantwortlichkeit, Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden können. Dazu müsste der Antragsteller jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet haben, dass in nächster Nähe Stehende getötet, verletzt oder gefährdet würden. Damit habe der Antragsteller jedoch nicht rechnen können. Er habe in seiner Ausbildung gelernt, dass der natürlich gewachsene Boden ausreichender Kugelfang sei. Auf die Beachtung eines Abgangswinkels des Geschosses, wenn ein natürlich gewachsener Boden als Kugelfang dienen solle, werde nirgends hingewiesen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 5. Januar 2015,

die Anträge abzulehnen.

Es werde auf das ballistische Gutachten des Bayer. Landeskriminalamtes vom 8. September 2014 und auf den Bescheid des Landratsamts vom 21. November 2014 verwiesen. Schon die Staatsanwaltschaft München II habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass sich der Sachverhalt wie von den Zeugen beschrieben, zugetragen habe. Dieser Vortrag werde auch gestützt von dem dazu eingeholten ballistischen Gutachten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die vom Antragsteller gewählte Örtlichkeit gänzlich ungeeignet für derartige Schussversuche sei, so dass dieser beim Einschießen seiner Jagdlangwaffe am 10. Mai 2014 in seinem Jagdrevier die ihm als Jäger obliegenden Sorgfaltspflichten missachtet habe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich gewesen. Wegen der Gefährlichkeit von Schusswaffen bestehe aus Sicherheitsgründen ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Waffenbesitz unzuverlässiger Personen schnellstmöglich zu beenden. Dabei sollten weder ehrenamtliche Verdienste des Antragstellers verkannt noch dessen untadeliger Lebensstil in Zweifel gezogen werden.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Nach zweckentsprechender Auslegung des gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügungen in Nr. 1, 3 und 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 21. November 2014, die in Nr. 7 für sofort vollziehbar erklärt wurden. Darüber hinaus richtet sich der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, soweit dieser hinsichtlich des Widerrufs der Erteilung der Waffenbesitzkarten und der Androhung des Zwangsgeldes von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, Art. 21a VwZVG).

Soweit der Antragsteller weiter beantragt, durch einstweilige Anordnung zu verfügen, dass er den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten sowie die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vorläufig behalten kann und die Anordnung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wird, ist dieser Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt hierfür das Rechtschutzinteresse. Nur wenn die Behörde bewusst die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bzw. eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO missachtet, kommen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 110). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier teils wegen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs und teils von Gesetzes wegen – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigten, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtschutz sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand der Aktenlage vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2014 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Aber auch wenn man aufgrund einer zu erwartenden Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarten bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheins und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Ausübung der Jagd das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 Satz 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wie hier die Waffenbesitzkarten - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund liegt vor, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (vgl. auch § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 9; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 m. Hinweis auf die ständ. Rechtspr. des BVerwG, z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4.08 – juris sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Leichtfertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 17 As. 3 Nr. 1 BJagdG bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht (vgl. Runkel in Hinze, WaffR, § 5 Rn. 29; VG Minden, U.v. 17.8.2012 – 8 K 1001/12 – juris). Der Waffenbesitzer handelt leichtfertig, wenn er sich offenkundig keine Rechenschaft über sein Handeln ablegt und unüberlegt handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2001 – 21 ZB 01.631 – juris Rn. 8). Nach der Rechtsprechung gilt auch für den Jäger keine Ausnahme von dem allgemein für jedermann geltenden Grundsatz, dass in der möglichen Nähe von Menschen nur scharf geschossen werden darf, wenn mit Gewissheit oder an Gewissheit grenzender hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch Abpraller getroffen werden kann. Der Jäger darf nur gegen eine sichere Deckung oder aber in eine Richtung schießen, in der er die Fläche, in die der Schuss geht, bis zur Tragweite seiner Waffe überblicken kann (vgl. bereits RG, U.v. 19.1.1920, RGZ 98, 58; BGH, Entscheidung vom 19.4.1963 – VI ZR 43/62 – VersR 1963, 732). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. der Ungültigerklärung des Jagdscheins der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007, BayVBl 2008, 216; BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 21 CS 13.2252 – juris Rn. 9).

Ausgehend von diesen Maßstäben für eine Prognose für die waffenrechtliche bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen nach Auffassung der Kammer Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber auch in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffen- bzw. Jagdgesetz nicht geduldeten Form umgehen wird. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller gegen seine Pflichten als Jäger verstoßen hat, da er unter einem zu flachen Winkel auf die Zielscheibe geschossen und zudem nicht auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet hat. Die Behörde nimmt dabei zu Recht auf § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ Bezug. Bei den Jagd-Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um Rechtsnormen, die von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen werden. Auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs sind die Unfallverhütungsvorschriften als „Codex der Jagdausübung“ eine maßgebliche Erkenntnisquelle für die Präzisierung jagdgerechten Verhaltens. Sie regeln jagdrechtliche Verhaltenspflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen und sind daher auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten. Die Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellt daher regelmäßig eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dar und begründet den Vorwurf schuldhaften Verhaltens (vgl. OLG Koblenz, U.v. 25.10.1990 – 5 U 1753/89 – juris Rn. 44). Nach § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4) darf ein Schuss erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird. Nach der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift ist eine Gefährdung z.B. dann gegeben, wenn beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang vorhanden ist. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Bayer. Landeskriminalamts vom 8. September 2014 und auch aus der vom Antragsteller eingeholten Stellungnahme vom 17. März 2015 ergibt, ist der Waldboden bei einem flachen Auftreffen von Büchsengeschossen auf dem Boden kein ausreichender bzw. geeigneter Kugelfang. Aus beiden Gutachten ergibt sich, dass die vom Hochstand auf die Zielscheibe abgegebenen Schüsse mit einem Winkel von ca. 1,3° auf den Boden hinter dem Holzpflock aufgetroffen sein müssen. Damit wird in dem Schreiben vom 17. März 2015 festgestellt, dass ein Abprallen auf dem Untergrund als sehr wahrscheinlich einzustufen ist, selbst wenn sich der Auftreffwinkel durch das leicht ansteigende Gelände bis auf 5° vergrößert. Weiter wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass das Geschoss je nach Ablenksituation den Boden hinter dem Pfosten in einer Entfernung von 39,2 bis 58,3 m erreicht. Der Geschossrestkörper kann nach dem Aufprall noch eine Entfernung von ca. 170 – 200 m zurücklegen und in einem Bereich von 150 m für Menschen gefährliche Verletzungen hervorrufen. Die Möglichkeit des erneuten Abprallens besteht sowohl beim Streifschuss am Pfahl als auch bei einem Durchschuss. Auch wenn man die angegebene Maximalentfernung Pflock – Radfahrer mit 180 m berücksichtigt und von einem Aufkommen des Geschossrestkörpers hinter dem Pflock bei 39 m ausgeht, befanden sich die Radfahrer damit in dem angegebenen Verletzungsbereich von 150 m.

Soweit die gutachterliche Stellungnahme vom 17. März 2015 noch dahinstehen lässt, ob tatsächlich eine Gefährdungssituation vorlag oder ob die auf der rechten Seite stehenden Bäume ausreichenden Schusshintergrund boten, hat die Stellungahme die Zeugenaussagen der Radfahrer nicht gewürdigt (möglicherweise waren sie dem Gutachtenersteller auch nicht bekannt). Ausgehend von diesen Zeugenaussagen geht das Gericht nach Aktenlage davon aus, dass auch tatsächlich eine Gefährdungssituation für Teilnehmer am Straßenverkehr bestanden hat. So ergeben sich aus den polizeilichen Vernehmungen der Radfahrer keine Widersprüche, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat. So sagte Herr S. aus, dass er nach dem zweiten Schuss ein Pfeifen über seinem Kopf gehört habe. Es sei ein Zischen gewesen, es habe sich angehört, als wäre das Geschoss im Trullern. Dann sei es zu einem dritten Knall gekommen. Frau S. sagte aus, dass sie ein Zischen über ihrem Kopf wahrgenommen habe. Danach habe es einen Knall von einem Schuss gegeben. Wie der Sachverständige in dem Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts ausgeführt hat, ist bei den Geschossgeschwindigkeiten davon auszugehen, dass zunächst das vorbeifliegende Geschoss und erst dann der Mündungsknall hörbar ist. In beiden gutachterlichen Stellungnahmen wird das Geräusch eines nach einem Abprall nicht mehr stabil fliegenden Geschosses oder Geschossrestkörpers mit einem Zischen bzw. Pfeifen beschrieben. Weiter wird in dem Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts ausgeführt, dass Abprallvorgänge von Geschossen am Boden nicht spiegelsymmetrisch sind. Der Abprallwinkel kann im Einzelfall deutlich größer als der Auftreffwinkel sein. Soweit vorgetragen wird, dass das Gutachten des Bayer. Landeskriminalamts nicht verwertbar ist, weil es nicht von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Art 7 Abs. 2 Nr. 5 POG nennt die Hauptaufgaben des Landeskriminalamts („insbesondere“). Darüber hinaus kann das Bayer. Landeskriminalamt seinen Sachverstand in Einzelfällen auch Behörden zur Verfügung stellen. Bei dem Deckblatt mit dem Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 POG handelt es sich offenkundig um die Verwendung eines standardisierten Musters, das für den Einzelfall nicht abgeändert wurde.

Dem Antragsteller kann ausgehend von dem Akteninhalt auch grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Gerade im Hinblick darauf, dass er in Richtung Kreisstraße zielte, musste er hier jegliches Risiko ausschalten. Es ist jedem Jäger bekannt, dass man nur auf einem überblickbaren Schussfeld und in Richtung eines Kugelfanges, durch den evtl. Abpraller oder Fehlschüsse gefahrlos aufgefangen werden können, schießen darf (VG Minden, U.v. 17.8.2012 – 8 K 1001/12 – juris Rn. 31). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er von einem Hochstand aus geschossen hat, leuchtet selbst einem Laien ein, dass die erhöhte Position dem Jäger umso weniger zugutekommt, je weiter sein Ziel entfernt ist. Es kommt nicht auf das Wissen und den Kenntnisstand des Antragstellers an, sondern auf einen objektivierten Maßstab eines sachkundigen Jägers. Dieser hätte aber berücksichtigt, dass Abpraller – insbesondere bei einem Schuss auf eine Zielscheibe und einen Pfahl, die nur einen geringeren Widerstand bieten –, nie ganz ausgeschlossen werden können und damit auch das umliegende Gelände sorgfältig geprüft werden muss. Bei der nicht ausschließbaren Gefahr, dass Geschossteile auf die Kreisstraße gelangen können und der fehlenden Möglichkeit, die Straße gut einzusehen, hätte jeglicher Schuss unterlassen werden müssen. Nicht der Antragsteller muss – wie vorgetragen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass in nächster Nähe Stehende gefährdet werden, sondern er muss mit dieser Sicherheit ausschließen können, dass andere gefährdet werden können. Diese Sorgfaltspflicht hat er leichtfertig verletzt.

Die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit erfordert nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Antragstellers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier unbeschadet einer langjährigen waffen- und jagdrechtlichen Unbescholtenheit des Antragstellers zu bejahen. Sowohl die Schwere des Vorfalls als auch die darin zum Ausdruck kommende Achtlosigkeit des Antragstellers begründen nachhaltige Zweifel an seiner waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Antragsteller ist auch jetzt noch der Auffassung, alles richtig gemacht zu haben.

Die Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens hindert die Behörde nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Verwaltungsbehörde und im Streitfall auch das Verwaltungsgericht haben eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. hier im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor leichtfertigem Umgang mit Schusswaffen, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 11). Im Übrigen setzt eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht die Geringfügigkeit der Schuld voraus, sondern insoweit ist nur erforderlich, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht mit der Folge, dass sie auch bei einem mittleren Schuldmaß und damit oberhalb der geringfügigen Kriminalität verfügt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2014 – 21 ZB 14.1305 – juris Rn. 19).

Sieht man die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf eine Beweisaufnahme noch als offen an, sind das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Waffenbesitzkarten bzw. seinen Jagdschein und die Waffen behalten zu dürfen, gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das überragende öffentliche Interesse der Allgemeinheit, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst klein zu halten. Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG zu berücksichtigen, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort von höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Waffenbesitzern geschützt zu werden. Demgegenüber steht das private Interesse des Antragstellers, weiterhin die Jagd mit seinen Waffen ausüben zu können. Dieses private Interesse des Antragstellers hat gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung erheblicher Gefahren durch unzuverlässige Personen zurückzutreten. Der Antragsteller ist auf seine Waffen nicht beruflich angewiesen, das Jagdpachtrevier kann, wenn er dieses nicht aufgeben will, auch vorübergehend mit angestellten Jägern bejagt werden. Seine Waffen kann er einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14). Der Jagdpachtvertrag erlischt nach § 13 Satz 1 BJagdG erst, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist.

Auch die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in den Nrn. 3 und 4 des Bescheides vom 21. November 2014 begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Gleiche gilt für die Anordnung des Zwangsgeldes in Nr. 6 des Bescheides. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid Bezug genommen (entspr. § 117 Abs. 5 VwGO).

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, 33). Eine im Waffenrecht festgestellte Unzuverlässigkeit trägt wegen der besonderen Sicherheitslage im Regelfall auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung von waffenrechtlichen Verboten ohne die Angabe darüberhinausgehender Gründe (vgl. ständ. Rechtspr. des BayVGH, z.B. B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat der Antragsgegner den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.
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published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 14.5555 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 511 Hauptpunkte: Gefährdung von Radfahrern durch
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Annotations

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.