Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2015 - M 7 K 14.5068
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die wegen einer Abschleppmaßnahme vom Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 206,20 EUR.
Nach den Feststellungen einer Polizeivollzugsbeamtin der Polizeiinspektion ... parkte das Fahrzeug der Carsharing-Firma „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... am ... Juli 2014 seit spätestens 12.42 Uhr unzulässig und behindernd auf einem deutlich sichtbar gekennzeichneten Taxenstand (Zeichen 229) auf Höhe des Anwesens ... 6 in .... Die Behinderung war zuvor von einem Taxifahrer telefonisch der Einsatzzentrale gemeldet worden. Der Abschleppdienst wurde um 13.23 Uhr angefordert und schleppte das Fahrzeug ab. Die Kosten der Maßnahme in Höhe von 206,20 EUR wurden vom Kläger mit Kostenrechnung vom ... Oktober 2014 gefordert und bezahlt, nachdem die Firma „...“ ihn als Fahrzeugführer gemeldet hatte.
Mit der am
die Kostenrechnung des Polizeipräsidiums München vom ... Oktober 2014, ihm zugestellt am
Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe das Fahrzeug am ... Juli 2014 zwar im Bereich eines Taxenstandes abgestellt, jedoch sei dies aus seiner Sicht völlig unbewusst geschehen. An diesem Tag habe es stark geregnet. Als er zu der Örtlichkeit gekommen sei, sei auf dem rechten Seitenstreifen nur noch ein Parkplatz frei gewesen, in den er rückwärts eingeparkt habe. Hinter ihm auf dem Seitenstreifen habe ein Klein-LKW geparkt. Die Möglichkeit, dass dieser verbotswidrig auf einem Taxenstand geparkt habe, habe er nicht wirklich in Betracht gezogen. Außerdem sei ihm durch den geparkten LKW die Sicht auf das Verkehrszeichen komplett versperrt gewesen. Sowohl bei der Anfahrt als auch nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug sei das Verkehrszeichen von seinem Abstellort aus nicht zu erkennen gewesen. Er sei mit der polizeilich getroffenen Maßnahme des Abschleppens nicht einverstanden. Die Polizeibeamtin sei über 50 Minuten vor Ort gewesen und habe auf den Abschleppwagen gewartet. Wenn doch die Dringlichkeit der Störungsbeseitigung so eklatant hoch gewesen sei, stelle sich die Frage, was die Beamtin dort gemacht habe. Sie hätte bei der Firma „...“ anrufen können, um die sofortige Beseitigung des Fahrzeugs zu verlangen. Rein theoretisch hätte es sein können, dass sich der Wagen direkt vor der Firmenzentrale befunden habe und sofort hätte entfernt werden können. Auch hätte die Firma „...“ ihn anrufen können und es hätte keine drei Minuten gedauert, bis die Behinderung beseitigt gewesen wäre. Ein Mindestmaß an Prüfung, ob eine Abschleppmaßnahme wirklich erforderlich sei, müsse von einem Polizeibeamten immer erfolgen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Abschleppanordnung und die darauf beruhende Heranziehung des Klägers seien rechtmäßig. Soweit der Kläger vortrage, das Verkehrszeichen sei von seinem Standort aus nicht erkennbar gewesen, sei er auf die im Straßenverkehrt vorgeschriebene Sorgfaltspflicht hinzuweisen. Bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger den Taxenstand, der durch zwei Verkehrszeichen markiert und begrenzt sei, als solchen erkennen müssen. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Polizei den Verantwortlichen des Fahrzeugs ermittle und verständige. Dem stünden ungewisse Erfolgsaussichten und nicht abzusehende Verzögerungen entgegen. Erfahrungsgemäß sei es gerade bei Carsharing-Fahrzeugen meist der Fall, dass diese vom jeweiligen Benutzer nach dem Parkvorgang endgültig verlassen würden. Die handelnde Polizeibeamtin sei als Solo-Streife eingesetzt gewesen und habe zwei Fälle des Falschparkens bearbeiten müssen. Nach dem Erstellen sämtlicher Unterlagen sei der Abschleppdienst angefordert worden.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2015
Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der angegriffene Leistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten der Abschleppmaßnahme ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind. Wie dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG zu entnehmen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung auch auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 07.219 - BayVBl 2009, 21).
Die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung einer Sicherstellung des Kraft-fahrzeugs (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 25 Nr. 1 PAG) lagen vor. Das Fahrzeug der Carsharing-Firma „...“ stand nach Überzeugung des Gerichts am ... Juli 2014 unter Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Zeichen 229 lfd. Nr. 15 auf einem ordnungsgemäß ausgeschilderten Taxenstand. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen der handelnden Polizeivollzugsbeamtin sowie den in der Akte befindlichen Lichtbildern. Von dem Fahrzeug, das der Kläger dort abgestellt hatte, ging deshalb eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Auch konnte der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 - 1 S 484/09 - NJW 2010, 1898/1899), durch Inanspruchnahme der Halterin oder des Klägers nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erreicht werden.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Verbotsschilder von seinem Standort aus nicht sehen können, da ein Klein-LKW an der Örtlichkeit geparkt habe, ist er auf die gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhten Sorgfaltsanforderungen im ruhenden Verkehr zu verweisen. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen; dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt (OVG Hamburg, U.v. 30.6.2009 - 3 Bf 408/08 - juris Rn. 33). Die Verkehrszeichen waren hier hinreichend erkennbar und wären vom Kläger, wenn er die streitgegenständliche Örtlichkeit den gebotenen Sorgfaltsanforderungen entsprechend auf etwaige Haltverbote hin überprüft hätte, trotz des Regens auch wahrgenommen worden. Darauf, ob er das Fahrzeug bewusst oder unbewusst auf dem Taxenstand geparkt hat, kommt es vorliegend nicht an, da es nicht um die Ahndung eines Fehlverhaltens geht, sondern um die Beseitigung der vom Kläger verursachten, verschuldensunabhängigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.1998 - 24 ZS 98.2972 - NJW 1999, 1130).
Die Abschleppanordnung war ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) und verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die Polizei war vor Durchführung der Maßnahme nicht gehalten, mit der Carsharing-Firma „...“ telefonisch Kontakt aufzunehmen oder den Fahrer des Fahrzeugs anderweitig zu ermitteln. Generell sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine hohen Anforderungen an die Ermittlung des Betroffenen zu stellen; die Polizei ist im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme zunächst zu versuchen, den Halter oder Fahrer zu ermitteln oder zu informieren (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 19). Ein derartiger Nachforschungsversuch würde ein effektives Eingreifen der Polizei vor Ort zu sehr behindern; ihm stehen regelmäßig - wie auch hier - die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1983 - 7 B 182/82 - BayVBl 1983, 632; BVerwG, B.v. 27.5.2002 - 3 B 67/02 - juris Rn. 4). Es würde die Arbeit der Polizei unangemessen erschweren, wenn sie telefonisch Kontakt mit dem Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs herstellen und überwachen müsste, dass dieser die Störung unverzüglich und zuverlässig beseitigt (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 19). So konnte von der handelnden Polizeivollzugsbeamtin entgegen der Ansicht des Klägers auch hier nicht verlangt werden, sich vor Anordnung der Abschleppmaßnahme telefonisch an die Halterin zu wenden, um sie zur Beseitigung der Störung oder Benachrichtigung des Fahrers aufzufordern, zumal ihr - wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - vor Ort kein Telefon zur Verfügung stand.
Eine etwaige Benachrichtigungspflicht der Polizei besteht nur, wenn der Verantwortliche geradezu in greifbarer Nähe erscheint (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 20). Diese Voraussetzung war nicht schon durch die Angabe der Telefonnummer von „...“ auf einem Aufkleber auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs erfüllt (vgl. zu einem hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachten Zettel mit Adresse und Telefonnummer BVerwG, B.v. 6.7.1983 - 7 B 182/82 - BayVBl 1983, 632). Schließlich konnte sich die Polizeivollzugsbeamtin nicht darauf verlassen, dass der Wagen nach einer Benachrichtigung der Halterin von dieser in der gebotenen Kürze der Zeit umgeparkt oder anderweitig vom Taxenstand entfernt werden würde. Auch war ihr im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens nicht zuzumuten, Nachforschungen über die Identität sowie den Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen. Jedenfalls hat sich der Kläger, der das Fahrzeug an der Örtlichkeit abgestellt hatte, weder in Ruf- noch in Sichtweite des Fahrzeugs aufgehalten, so dass er von der Polizei keine personal- und zeitaufwändigen Ermittlungen erwarten konnte (BayVGH, U.v. 28.11.2001 - 24 B 00.3140 - juris Rn. 20 m. w. N.) Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Feststellung des Parkverstoßes und der Anforderung des Abschleppdienstes etwa 40 Minuten vergangen sind, da es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, den die Bearbeitung des Falles nach den überzeugenden Angaben des Beklagten realistischerweise in Anspruch nehmen durfte.
Die Einleitung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Polizeivollzugsbeamtin durfte in Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen. Bei einem Verstoß gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot ist ein Abschleppen grundsätzlich auch ohne konkrete Beeinträchtigung eines zum Halten und Parken an Taxenständen berechtigten Taxis verhältnismäßig (BayVGH, B.v. 15.12.2006 - 24 ZB 06.2743 - BayVBl 2007, 249). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird (BVerwG, U.v. 09.04.2014 - 3 C 5/13 - BVerwGE 149, 254). Hier ist sogar davon auszugehen, dass das vom Kläger abgestellte Fahrzeug bereits ein Taxi bei der Nutzung des Taxenstandes konkret behindert hat, da die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums München von einem Taxifahrer angerufen worden war, der eine solche Behinderung gemeldet hatte.
Der Kläger war richtiger Adressat des Kostenbescheides, da er als Handlungsstörer nach Art. 7 Abs. 1 PAG in Anspruch genommen werden konnte. Schließlich hatte er das Kraftfahrzeug an der streitgegenständlichen Örtlichkeit geparkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, - 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5, - 3.
die Geschwindigkeit nach § 3, - 4.
den Abstand nach § 4, - 5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7, - 6.
das Vorbeifahren nach § 6, - 7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5, - 7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3, - 8.
die Vorfahrt nach § 8, - 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6, - 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2, - 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2, - 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6, - 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, - 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, - 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, - 15a.
das Abschleppen nach § 15a, - 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, - 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6, - 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11, - 19.
das Verhalten - a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder - b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3, - 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1, - 21.
die Ladung nach § 22, - 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, - 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2, - 24.
das Verhalten - a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4, - b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder - c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2, - 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, - 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32, - 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder - 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden, - 1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht, - 2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, - 3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, - 4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder - 7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt, - 2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, - 3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, - 4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt, - 5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, - 6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder - 7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, - 1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt, - 2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen, - 3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, - 4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, - 5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht, - 6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder - 7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.