Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 7 K 14.4964

published on 11/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 7 K 14.4964
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Vertreter des Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M)“ und reichten im September 2014 ca. 66.400 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren bei der Beklagten ein. Dessen Fragestellung lautet „Sind Sie dafür, dass in M. kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt M. deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in M. (ZIE-M) stoppt?“. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde ausgeführt, Bauherr des geplanten Zentrums sei der eingetragene Verein ZIE-M. Dessen erster Vorsitzender Imam B. I. und die zweite stellvertretende Vorsitzende G. Y., seien beide leitend in der Islamischen Gemeinde P. (IGP) tätig. Die IGP werde seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht. Laut Verfassungsschutzbericht stehe sie in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli G. (IGMG). Imam I. führe laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders I. E. Z. aus. Er habe zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt. Auch der bayerische Innenminister J. H. habe bestätigt, „Imam I. lügt“ (Münchner Merkur, 24.7.2010). Der ZIE-M e.V. sei daher als Bauherr nicht akzeptabel. Laut ... des Sozialreferats der Stadt M. „Muslimisches Leben in M.“, Ausgabe April 2005, besuchten etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung). Laut www.moscheebesuche.de seien es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stünden über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es bestehe bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6.000 m² Fläche sei daher nicht nachvollziehbar. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum werde ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen. Für eine erfolgreiche Integration sei die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum könne für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die sich nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern allen Zuwanderern zugutekämen. Im geplanten ZIE-M sei auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Bau des ZIE-M solle durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von Katar, einen Scharia-Staat (Scharia: religiös legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen sei. Nicht geklärt seien auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projekts. Daher sei zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in Bayern beglichen werden müssten.

Als Vertreter des Bürgerbegehrens sind die Kläger, an erster Stelle der Kläger zu 2) und an zweiter Stelle der Kläger zu 1), jeweils mit dem Zusatz M., angeführt.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2014 wies die Beklagte das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gem. Art. 18 a Abs. 6 GO erforderliche Unterschriftenquorum sei zwar erreicht worden, das eingereichte Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. So enthielten die Unterschriftenlisten keine Angaben, die eine hinreichende Identifizierbarkeit der gem. Art. 18 a Abs. 4 GO vertretungsberechtigten Personen zuließen. Die Begründung enthalte zudem eine Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen und Spekulationen, die zu einer Verfälschung des Bürgerwillens führten. Zudem werde die Fragestellung durch die Begründung nicht hinreichend konkretisiert und stelle aufgrund ihrer Unbestimmtheit einen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit dar. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten die Vertreter des Bürgerbegehrens gem. Art. 18 a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe des vollen Namens sowie der jeweiligen Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „M.“ reiche nicht aus. Zum 18. September 2014 seien allein sechs Personen mit dem Namen des Klägers zu 2) in M. gemeldet. Weitere drei Personen mit diesem Namen seien im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus M. weggezogen. Zwar sei in diesem Zeitraum nur eine Person mit dem Namen des Klägers zu 1) gemeldet. Diese Information hätten die Unterzeichnenden aber nicht. Es sei fraglich, ob der Zusatz „M.“ ausreiche. Selbst wenn man dies unterstelle, genüge dies aber nicht, um den beim Kläger zu 2) bestehenden Mangel zu heilen. Mangels eines anderen Hinweises auf der Unterschriftenliste könnten beide Vertreter nur gemeinschaftlich handeln. Unter dieser Prämisse seien die Unterschriften abgegeben worden. Für rechtsunkundige Initiatoren sei es sehr leicht möglich, sich über die Notwendigkeit der Angabe einer Anschrift zu informieren. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband Bayern) sowie einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. Die Postfachadresse lasse keine Rückschlüsse auf die Vertreter zu. Über den Link sei allenfalls mittelbar eine Identifizierung des Klägers zu 1) möglich. Dies gelte aber nicht für den Kläger zu 2), da dieser seit Ende 2011 nicht mehr in der Partei aktiv sei. Ferner würden in der Begründung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des das Projekt ZIE-M betreibenden Vereins ZIE-M e.V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Die Begründung stelle eine enge Verbindung zwischen ZIE-M e.V. und der IGP und damit auch den namentlich aufgeführten Personen her. Die Bürger würden damit davon ausgehen, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Unterschrift in Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Spätestens seit dem 23. März 2012, dem Tag der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, sei aber belegbar unrichtig, dass die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Richtig sei, dass sie zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Bereits in dem Verfassungsschutzbericht 2010 werde einschränkend zur IGP ausgeführt: „Der Imam der IGP hat im Berichtsjahr verschiedene Veröffentlichungen herausgegeben, in denen er für einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Islam eintritt. Die Vereinssatzung von ZIE-M wurde zwischenzeitlich um ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz und eine ausdrückliche Ausschlussklausel von extremistischen Mitgliedern ergänzt. Ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Neue Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben sich im Berichtsjahr jedenfalls nicht.“ Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. In einem Artikel habe der Kläger zu 1) auf der Partei-Webseite von Die Freiheit Mitte 2012 berichtet, dass etwas mehr als 2.000 Unterschriften vorlägen. Obwohl seit 2011 allgemein bekannt sei, dass im Jahr 2010 dem Verfassungsschutz keine neuen Erkenntnisse bezüglich verfassungswidriger Aktivitäten durch die IGP vorgelegen hätten, enthält die Begründung der erst am 14. Oktober 2011 begonnen Unterschriftensammlung an zwei wesentlichen Stellen den Hinweis auf eine seit 2007 bestehende (und damit noch andauernde) Überwachung bzw. Beobachtung der IGP durch den Verfassungsschutz. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen stellten ein tragendes Begründungselement dar. Auf sie werde in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen. Zum anderen werde die Tatsache der Überwachung durch den Verfassungsschutz auf den Unterschriftenlisten farbig hervorgehoben, um die Wichtigkeit gerade auch dieser Tatsache herauszustellen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Überwachung/Beobachtung durch den Verfassungsschutz für die Bürger eine überaus wichtige und damit besonders unterschriftsrelevante Information darstelle. Auch wenn es auf eine evtl. Täuschungsabsicht in Kenntnis der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht ankomme, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2) als einer der Vertreter des Bürgerbegehrens belegbare Kenntnis davon gehabt habe, dass die Begründung in wesentlichen Elementen nicht mehr den Tatsachen entspreche. Die Behauptung unter Nr. 6 der Begründung „Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist.“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss den Freistaat Bayern um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens bezögen sich wohl auf einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010, der jedoch vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei schon alleine deshalb von besonderer Relevanz, weil sie die einzige Aussage in der Begründung sei, die die in der Fragestellung behaupteten „Planungen“ der Landeshauptstadt M. konkretisierten. Da die Begründung folglich keinerlei wahre Tatsachen bezüglich des wesentlichen Punktes der Fragestellung - aller Planungen der Stadt M. - enthalte, hätten die zur Begründung angeführten Argumente mit der zur Entscheidung gestellten Frage kaum etwas gemein. Die Frage erscheine dadurch insgesamt in einem falschen Licht, was zur Unzulässigkeit führe. Unter Nr. 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde. Da ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe, sei der Verweis auf ein hohes Verkehrsaufkommen in der Innenstadt und die damit verbundene Behauptung eines Baus des ZIE-M in der Innenstadt rein spekulativ. Dasselbe gelte für die in Nr. 6 der Begründung enthaltenen Aussagen, dass der Bau des ZIE-M durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von Katar, einen Scharia-Staat, mitfinanziert werde und die Folge bzw. Unterhaltskosten des Projektes nicht geklärt seien. Nach Kenntnis der Beklagten habe weder 2011 noch aktuell festgestanden, dass der Emir von Katar als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Worauf sich die Befürchtung der Vertreter des Bürgerbegehrens stütze, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in Bayern beglichen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch. Es werde suggeriert, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Demgegenüber habe das ZIE-M laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Beklagte beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Begründung sei geeignet, bei den Bürgern eine falsche Vorstellung über den Inhalt des Bürgerbegehrens hervorzurufen, sie mithin zu täuschen. Ferner genüge die Fragestellung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei weder erkennbar, worum es sich beim ZIE-M genau handele, noch, welche Planungen die Beklagte stoppen solle. Die Begründung enthalte nicht eine einzige wahre Aussage zu „Planungen der Beklagten“. Die Aussage zur Anregung eines Zuschusses durch den Stadtrat beim Freistaat Bayern sei unrichtig. Lasse man alle unrichtigen und rein spekulativen Inhalte der Begründung beiseite, so verbleibe zum Bauvorhaben selbst im Wesentlichen nur die Aussage, dass es sich um einen islamischen Bau mit voraussichtlich 6.000 m² Fläche handeln solle, der ein Gemeindehaus, eine Akademie, eine Moschee, evtl. ein Minarett, eine Bibliothek und ein Museum enthalten solle. Das Bauprojekt werde weder im Hinblick auf den Standort, noch die Finanzierung, die genaue Gestaltung, Folgekosten etc. genauer konkretisiert. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben sei somit nicht möglich. Für die Beklagte bleibe unklar, wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle bzw. worauf sich die Bindungswirkung des Bürgerentscheides beziehen solle. Es stellten sich die Fragen, ob vom Beschluss ein „Planungsstopp umfasst sein solle, wenn andere Initiatoren ein entsprechendes Bauwerk planen würden“, und „ob sich das Bürgerbegehren inhaltlich bereits erledigt habe, weil die Initiatoren nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet würden.“ Es sei unklar, ob sich die Situation ändere, wenn es keine Spende durch den Emir von Katar gebe oder ob der Bürgerentscheid noch gelte, wenn eine kleinere Fläche als die genannten 6.000 m² für einen solchen Bau genutzt würden. Weiter frage sich, ob das Bürgerbegehren schon dann hinfällig sei, wenn die Beklagte und der Freistaat Bayern erklären würden, dass sie keinerlei Unterhalts- oder Folgekosten tragen würden. Die Fragestellung genüge deshalb nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei schon aus diesem Grunde unzulässig. Wenn aber die Abstimmungsfrage wegen ihrer Unbestimmtheit so auszulegen sei, dass grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, so verstieße dies gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit. Das Grundgesetz garantiere neben den inneren Vorstellungen über eine Religion oder Weltanschauung und dem Bilden sowie Innehaben eines Glaubens (forum internum) das forum externum, die religiös-weltanschauliche Bekenntnis- und Ausübungsfreiheit. Dazu gehöre auch das Recht einer Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung ihrer Mitglieder erforderlich seien. Die Begründung des Bürgerbegehrens ziele letztendlich darauf ab, durch Desinformationen Ängste gegen das Projekt ZIE-M und die dahinterstehenden Personen zu schüren und die Initiatoren und damit mittelbar auch die muslimischen Mitbürger zu diskreditieren.

Gegen den am 7. Oktober 2014 versendeten Bescheid ließen die Kläger am 4. November 2014 Klage erheben mit dem Antrag

den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Kein europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M) zuzulassen.

Gleichzeitig machten sie einen vorläufigen Unterlassungsanspruch und diverse Hilfsanträge geltend, mit dem Ziel, die Beklagte bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bürgerentscheides daran zu hindern, zur Verschaffung eines Baugrundstücks für das ZIE-M bzw. MFI einen Stadtratsbeschluss zu fassen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus wurden Unterlassungsansprüche im Wege einer einstweiligen Anordnung (M 7 E 14.4965) verfolgt. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. März 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wurde eine DVD mit einer Reportage des Bayerischen Fernsehens aus dem Jahre 2012 als Beweis für die Tatsache überreicht, dass insbesondere der Vorsitzende des ZIE-M, B. I. vom Verfassungsschutz beobachtet worden sei und nach wie vor noch beobachtet werde.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hält an der bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung fest, dass in der Begründung zur Fragestellung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden, die beim unterzeichnenden Bürger einen falschen Eindruck erwecken. Die weiteren Voraussetzungen und die zwischen den Beteiligten übrigen streitigen Punkte können daher offen bleiben.

Deshalb und, weil das Quorum gem. Art. 18 a Abs. 6 GO unstreitig erreicht worden ist, war es nicht erforderlich, wie von den Klägern beantragt, weitere Aktenstücke beizuziehen, die dazu geeignet sind, Schwierigkeiten zu belegen, die die Kläger nach ihrem Vortrag bei der Sammlung der Unterschriften von Seiten der Beklagten erfahren haben. Anfragen der Beklagten beim Landesamt für Verfassungsschutz, die die Kläger oder das von ihnen initiierte Bürgerbegehren betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Die die IGP betreffenden gerichtlichen Entscheidungen sind gerichtsbekannt.

Die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (BayVGH, B. v. 14. Oktober 2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 9). Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen, wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (BayVGH, a. a. O.). Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (st. Rspr. vgl. BayVGH, a. a. O., m. w. N.; ebenso VGH BW, U. v. 21. April 2015 - 1 S 1949/13 - juris Rn. 70 zum Projekt Stuttgart 21; OVG NW, B. v. 30. Mai 2014 - 15 B 522/14 - juris Rn. 7 m. w. N.). Unschädlich sind demgegenüber gewisse Überzeichnungen und bloße Unrichtigkeiten in Details (vgl. VGH BW, a. a. O.), zumal die Vertreter des Bürgerbegehrens während der Zeit der Unterschriftensammlung eintretende Änderungen der Sachlage oftmals nicht voraussehen können (BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Auch darf in der Begründung für ein Bürgerbegehren geworben werden. Sie darf daher Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind (VGH BW a. a. O.; vgl. auch OVG NW, a. a. O.).

Wegen des Verfassungsrangs der Abstimmungsfreiheit und der Rechtswidrigkeit des Abstimmungsergebnisses bei Zulassung eines mit einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung versehenen Bürgerbegehrens (BayVGH, a. a. O., Rn. 9) kann es nicht darauf ankommen, ob einer Unrichtigkeit eine Täuschungsabsicht der Vertreter des Bürgerbegehrens zugrunde liegt (vgl. VGH BW, a. a. O.; BayVGH, a. a. O., Rn. 8) oder ob die Bürger, die ihre Unterschrift geleistet haben, die unrichtige Begründung tatsächlich zur Kenntnis genommen haben.

Die Kläger haben in Nummer 1 der Begründung zum streitgegenständlichen Bürgerbegehren im Präsens dargelegt, dass die Islamische Gemeinde Penzberg (IGP) laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde Milli Görus (IGMG) stehe. Im unmittelbar nachfolgenden Satz wird im Imperfekt ausgeführt, dass Imam I. laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders E.-Z. ausgeführt habe. Während der letzte Satz nach den Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2010 - M 22 E 09.2155 - (S. 25 f., 55 ff.) eine zulässige Wertung des Inhalts der Telefonate darstellt, gibt es für die Feststellung, dass die IGP aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist (S. 35 a. E.). In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten wird die IGP nicht mehr erwähnt. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegende Behörde. Es ist davon auszugehen, dass es der Aufgabe aus Art. 15 Satz 1 BayVSG, die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zu unterrichten, gleichmäßig nachkommt. Aus der fehlenden Berichterstattung über die IGP und dessen Imam ist daher zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010 - 10 CE 10.1830 - Rn. 23 f. m. w. N.) der IGP bzw. von dessen Imam, somit auch nicht für Verbindungen zu islamistischen „Fundamentalisten der IGMG“ vorliegen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Kläger. Auf Seite 24 ff. der Klageschrift werden zunächst die aus dem Verfahren M 22 E 09.2155 bekannten Telefonate und die Einschätzung des Gesprächspartners und der Islamischen Gemeinde Deutschland (IGD) als extremistisch angeführt, sodann weitere Kontakte von Imam I... zu als extremistisch eingeschätzten Organisationen und Personen vor dem Jahr 2010 sowie weitere, auch im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 34) veröffentlichte Informationen zu dessen Person. Soweit dem Imam I... unter Verweis auf ein Foto vom September 2014 Verbindungen zu A. A.-K. angelastet werden (S. 34 f. der Klageschrift), handelt es sich nicht um eine der türkisch geprägten IGMG zuzurechnende Person. Soweit die Kläger das von Beamten des bayerischen Innenministeriums im Jahr 2011 gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit geäußerte Misstrauen hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der Distanzierung von der IGMG anführen (S. 36 der Klageschrift), handelt es sich um Einschätzungen, die ohne jeden Beleg nicht die Tatsachenbehauptung fortbestehender Verbindungen zu tragen vermögen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Verfassungsschutz die IGP aktuell beobachtet oder nicht.

Die fragliche Behauptung kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18 a Abs. 4 GO Erl. 7 c) als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Kläger verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen, wie aus den in der Klageschrift in Bezug genommenen Veröffentlichungen, gewonnen haben. Hiergegen spricht nicht nur die Formulierung, in der ein der Beweiserhebung zugänglicher Sachverhalt zum Ausdruck kommt, sondern auch die Verklammerung mit der nur durch ein Komma getrennten Eingangsfeststellung, dass die IGP seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht werde, und der unmittelbar nachfolgenden, wie eine Erläuterung wirkenden Behauptung, Imam I. habe laut abgehörter Telefonate Anweisungen von E.-Z. ausgeführt. Hierdurch wird beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache.

Zudem wird die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt wird, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IGP gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet hat. Zwar machen die Kläger zu Recht geltend, dass aus dem Fehlen einer Berichterstattung nicht geschlossen werden kann, dass die IGP nicht vom Verfassungsschutz beobachtet wird, wofür wegen der Erkenntnisse aus der Vergangenheit einiges sprechen mag. Allerdings lautet die Darstellung in der Begründung zum Bürgerbegehren nicht, dass die IGP „nur“ beobachtet, sondern schlicht, dass sie überwacht wird. Es kann offen bleiben, ob eine Überwachung über eine Beobachtung hinausgehende Maßnahmen impliziert. Jedenfalls wird durch die Mitteilung einer Überwachung durch den Verfassungsschutz bei einem unbefangenen Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass eine Überwachung feststeht, z. B. aufgrund einer entsprechenden Berichterstattung, und dass es aktuell einen Anlass hierfür gibt. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass einem unterzeichnenden Bürger die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung bekannt ist, dass ein konkreter Anhaltspunkt zwar eine Beobachtung rechtfertigen mag, ggf. auch noch für mehrere Jahre im Nachhinein, mangels hinreichenden Gewichts aber nicht die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010, a. a. O., m. w. N.), weiter nicht, dass er aus der Nichterwähnung einer Berichterstattung die richtigen Schlüsse zieht, unter anderem, dass möglicherweise „nur“ eine Beobachtung stattfindet. Vielmehr wird aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt. Aus Nummer 1 der Begründung wird nicht deutlich, dass es sich hierbei lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Kläger handelt.

Es liegt auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich sind, also abstimmungsrelevant, und deshalb nach der Rechtsprechung nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehören (vgl. BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Immerhin wird auch in der Begründung zum Bürgerbegehren aus diesen Aussagen die Schlussfolgerung gezogen, dass der Verein ZIE-M e.V. als Bauherr nicht tragbar sei. Hinzu kommt, dass der verfassungsfeindliche Bestrebungen nahelegenden Darstellung der IGP in den Sätzen 3 und 4 der Nummer 1 der Begründung besonderes Gewicht durch die zentrale Stelle verliehen wird, an der die entsprechenden Aussagen getroffen werden.

Ferner trifft die Behauptung unter Nummer 6 der Begründung zum Bürgerbegehren nicht zu, dass der Stadtrat der Beklagten in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat Bayern angeregt habe. Wie die Beklagte zu Recht angeführt hat, erweckt diese Formulierung den Eindruck, dass der Stadtrat sich beim Freistaat Bayern dafür eingesetzt hat bzw. einzusetzen beabsichtigt, einen Zuschuss aus staatlichen Mitteln zu leisten. Das Possessivpronomen „seinem“ suggeriert, dass der Stadtrat als Gremium einen entsprechenden Antrag gestellt hat, was aber eine politische Willensbildung bzw. einen Stadtratsbeschluss voraussetzen würde. Es ist nicht zu erwarten, dass ein durchschnittlich informierter, objektiver Leser aus diesem Satz den zutreffenden Schluss zieht, dass zunächst politische Fraktionen nur einen Antrag mit dem Ziel gestellt haben, eine entsprechende Forderung auf die Tagesordnung des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse zu setzen, um darüber eine Diskussion zu führen oder eine Abstimmung herbeizuführen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt allgemein bekannt ist. Umgekehrt ist aber davon auszugehen, dass die Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage spürbar dadurch beeinflusst wird, ob sich die Beklagte für einen finanziellen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu einem auf großes öffentliches Interesse stoßenden Bauprojekt einer Religionsgemeinschaft verwendet oder nicht. Zur wahrheitsgemäßen Information der Bürger hätte daher mitgeteilt werden müssen, dass sich der Stadtrat diesen Antrag der Fraktionen nie zu eigen gemacht bzw. ihn nicht weiter verfolgt hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, um eine obergerichtliche Klärung der Anforderungen, die an die Begründung eines Bürgerbegehrens zu stellen sind, zu fördern.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000,- Euro fes
published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die
published on 21/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2013 - 7 K 4182/11 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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published on 04/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.