I.
Die Antragsteller sind Vertreter des Bürgerbegehrens zum Thema „Kein Europäisches Zentrum für den Islam in M. (ZIE-M)“ und reichten im September 2014 insgesamt ca. 66.400 Unterstützerunterschriften für das Bürgerbegehren bei der Antragsgegnerin ein. Dessen Fragestellung lautet „Sind Sie dafür, dass in M. kein Europäisches Zentrum für den Islam (ZIE-M) gebaut wird und dass die Stadt M. deshalb alle Planungen zur Errichtung eines Islamischen Zentrums in M. (ZIE-M) stoppt?“. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde ausgeführt, Bauherr des geplanten Zentrums sei der eingetragene Verein ZIE-M. Dessen erster Vorsitzender Imam ... und die zweite stellvertretende Vorsitzende ... seien beide leitend in der Islamischen Gemeinde ... (IG...) tätig. Die IG... werde seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht. Laut Verfassungsschutzbericht stehe sie in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde M. G. (IGMG). Imam ... führe laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders Ibrahim El-Zayat aus. Er habe zudem nachweislich mehrfach die Unwahrheit gesagt. Auch der bayerische Innenminister J. H. habe bestätigt, „Imam ... lügt“ (M. Merkur, ...2010). Der ZIE-M e. V. sei daher als Bauherr nicht akzeptabel. Laut Informationsbroschüre des Sozialreferats der Stadt M. „Muslimisches Leben in M.“, Ausgabe April 2005, besuchten etwa 4.500 Muslime das Freitagsgebet (0,33% der Bevölkerung). Laut www...de seien es ca. 7.500 Muslime (0,59% der Bevölkerung). Hierzu stünden über 40 Moscheen im Stadtgebiet verteilt zur Verfügung und es bestehe bereits ein islamisches Zentrum in Freimann. Die Notwendigkeit für einen weiteren islamischen Bau mit über 6.000 m² Fläche sei daher nicht nachvollziehbar. Das geplante Zentrum für den Islam in Europa mit Gemeindehaus, Akademie, Moschee, evtl. Minarett, Bibliothek und Museum werde ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen. Für eine erfolgreiche Integration sei die strikte Trennung von Staat und Religion oberstes Gebot. Ein islamisch orientiertes Zentrum könne für die Integration in die bayerische Kulturgemeinschaft hinderlich sein. Es wäre deshalb sinnvoll, staatliche Stellen ohne religiöse Einflussnahme für Integrationsmaßnahmen zu schaffen, die sich nur einer kleinen religiösen Gruppe, sondern allen Zuwanderern zugute kämen. Im geplanten ZIE-M sei auch die Ausbildung von Imamen vorgesehen. Eine solche Ausbildung sollte jedoch unbedingt an einer staatlichen Hochschule und nicht in einem islamischen Zentrum stattfinden, deren Initiatoren durch den Verfassungsschutz beobachtet würden. Der Bau des ZIE-M solle durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von K., einen Scharia-Staat (Scharia: religiös-legitimiertes Gesetz des Islam), mitfinanziert werden. Der Stadtrat habe in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen sei. Nicht geklärt seien auch die Folge- bzw. Unterhaltskosten des Projekts. Daher sei zu befürchten, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in ... beglichen werden müssten.
Als Vertreter des Bürgerbegehrens sind die Antragsteller jeweils mit ihrem vollen Namen und dem Zusatz „M.“, angeführt. Die Vertreter wurden ermächtigt, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen, soweit diese nicht den Kern des Antrags berührten, sowie das Bürgerbegehren bis zum Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen gemeinschaftlich zurückzunehmen. Sollten Teile des Begehrens unzulässig sein oder sich erledigen, so gelte die Unterschrift weiterhin für die verbleibenden Teile.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gem. Art. 18 a Abs. 6 GO das erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 32.736 Bürgern sei zwar erreicht worden, das eingereichte Bürgerbegehren entspreche aber nicht den sonstigen gesetzlichen Anforderungen. So enthielten die Unterschriftenlisten keine Angaben, die eine hinreichende Identifizierbarkeit der gem. Art. 18 a Abs. 4 GO vertretungsberechtigten Personen zuließen. Die Begründung enthalte zudem eine Vielzahl unrichtiger Tatsachenbehauptungen und Spekulationen, die zu einer Verfälschung des Bürgerwillens führten. Zudem werde die Fragestellung durch die Begründung nicht hinreichend konkretisiert und stelle aufgrund ihrer Unbestimmtheit einen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit dar. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten die Vertreter des Bürgerbegehrens gem. Art. 18 a Abs. 4 GO eindeutig identifizierbar sein, wozu regelmäßig die Angabe des vollen Namens sowie der jeweiligen Anschrift erforderlich sei. Die Angabe „M.“ reiche nicht aus. Zum 18. September 2014 seien allein sechs Personen mit dem Namen des Antragstellers zu 2) in M. gemeldet. Weitere drei Personen mit diesem Namen seien im Zeitraum der Unterschriftensammlung aus M. weggezogen. Zwar sei in diesem Zeitraum nur eine Person mit dem Namen des Antragstellers zu 1) gemeldet. Diese Information hätten die Unterzeichnenden aber nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zusatz „M.“ ausreiche, genüge dies aber nicht, um den beim Antragsteller zu 2) bestehenden Mangel zu heilen. Mangels eines anderen Hinweises auf der Unterschriftenliste könnten beide Vertreter nur gemeinschaftlich handeln. Unter dieser Prämisse seien die Unterschriften abgegeben worden. Für rechtsunkundige Initiatoren seien entsprechende Informationen sehr leicht zu erhalten. Die Identifizierbarkeit werde auch nicht durch die Angabe einer Postfachadresse der Partei Die Freiheit (Landesverband ...) sowie durch einen Link auf die Webseite des Bayerischen Landesverbandes hergestellt. Die Postfachadresse lasse keine Rückschlüsse auf die Vertreter zu. Über den Link sei allenfalls mittelbar eine Identifizierung des Antragstellers zu 1) möglich. Dies gelte aber nicht für den Antragsteller zu 2), der seit Ende 2011 nicht mehr in der Partei aktiv sei. Ferner würden in der Begründung unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Für unbefangene Bürger ergebe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont aus den unter Nr. 1 und 5 gemachten Aussagen, dass wesentliche Personen des das Projekt ZIE-M betreibenden Vereins ZIE-M e. V. seit 2007 ununterbrochen vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Die Begründung stelle eine enge Verbindung zwischen ZIE-M e. V. und der IG ... und damit auch den namentlich aufgeführten Personen her. Die Bürger würden damit davon ausgehen, dass die Initiatoren zum Zeitpunkt der Unterschrift in Verdacht stünden, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Spätestens seit dem 23. März 2012, dem Tag der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2011 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, sei aber belegbar unrichtig, dass die IG ... seit 2007 vom Verfassungsschutz beobachtet bzw. überwacht werde. Richtig sei, dass sie zwischen 2007 und 2010 in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werde. Bereits in dem Verfassungsschutzbericht 2010 werde einschränkend zur IG ... ausgeführt: „Der Imam der IG ... hat im Berichtsjahr verschiedene Veröffentlichungen herausgegeben, in denen er für einen mit dem Grundgesetz vereinbaren Islam eintritt. Die Vereinssatzung von ZIE-M wurde zwischenzeitlich um ein ausdrückliches Bekenntnis zum Grundgesetz und eine ausdrückliche Ausschlussklausel von extremistischen Mitgliedern ergänzt. Ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Neue Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten ergeben sich im Berichtsjahr jedenfalls nicht.“ Ein Großteil der Unterschriften sei erst zu einem Zeitpunkt geleistet worden, zu dem die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung bereits festgestanden habe. In einem Artikel habe der Antragsteller zu 1) auf der Partei-Webseite von Die Freiheit Mitte 2012 berichtet, dass etwas mehr als 2.000 Unterschriften vorlägen. Obwohl seit 2011 allgemein bekannt sei, dass im Jahr 2010 dem Verfassungsschutz keine neuen Erkenntnisse bezüglich verfassungswidriger Aktivitäten durch die IG... vorgelegen hätten, enthält die Begründung der erst am 14. Oktober 2011 begonnen Unterschriftensammlung an zwei wesentlichen Stellen den Hinweis auf eine seit 2007 bestehende (und damit noch andauernde) Überwachung bzw. Beobachtung der IG... durch den Verfassungsschutz. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen stellten ein tragendes Begründungselement dar. Auf sie werde in zwei von sechs Punkten der Begründung Bezug genommen. Zum anderen werde die Tatsache der Überwachung durch den Verfassungsschutz auf den Unterschriftenlisten farbig hervorgehoben, um die Wichtigkeit gerade auch dieser Tatsache herauszustellen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Überwachung/Beobachtung durch den Verfassungsschutz für die Bürger eine überaus wichtige und damit besonders unterschriftsrelevante Information darstelle. Auch wenn es auf eine evtl. Täuschungsabsicht in Kenntnis der Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht ankomme, werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1) als einer der Vertreter des Bürgerbegehrens belegbare Kenntnis davon gehabt habe, dass die Begründung in wesentlichen Elementen nicht mehr den Tatsachen entspreche. Die Behauptung unter Nummer 6 der Begründung „Der Stadtrat hat in seinem Antrag einen finanziellen Zuschuss durch den Freistaat angeregt, was abzulehnen ist.“ könne nur so verstanden werden, dass der Stadtrat als Gremium mittels Beschluss den Freistaat ... um einen finanziellen Zuschuss zum Bau des ZIE-M gebeten habe. Einen solchen Beschluss habe es jedoch nie gegeben. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens würden sich wohl auf einen entsprechenden Antrag mehrerer Fraktionen vom 19. März 2010 beziehen, der jedoch vom Stadtrat nie beschlossen worden sei. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei schon alleine deshalb von besonderer Relevanz, weil sie die einzige Aussage in der Begründung sei, die die in der Fragestellung behaupteten „Planungen“ der Antragsgegnerin konkretisiere. Da die Begründung folglich keinerlei wahre Tatsachen bezüglich des wesentlichen Punktes der Fragestellung - aller Planungen der Antragsgegnerin - enthalte, hätten die zur Begründung angeführten Argumente mit der zur Entscheidung gestellten Frage kaum etwas gemein. Die Frage erscheine dadurch insgesamt in einem falschen Licht, was zur Unzulässigkeit führe. Unter Nummer 3 der Begründung werde die rein spekulative Behauptung aufgestellt, dass das geplante Zentrum ein erhebliches Verkehrsaufkommen in der Innenstadt nach sich ziehen werde. Da ein konkreter Standort für das ZIE-M nicht feststehe, sei der Verweis auf ein hohes Verkehrsaufkommen in der Innenstadt und die damit verbundene Behauptung eines Baus des ZIE-M in der Innenstadt rein spekulativ. Dasselbe gelte für die in Nummer 6 der Begründung enthaltenen Aussagen, dass der Bau des ZIE-M durch eine Spende in Höhe von ca. 30 Mio. Euro durch den Emir von K., einen Scharia-Staat, mitfinanziert werde und die Folge bzw. Unterhaltskosten des Projektes nicht geklärt seien. Nach Kenntnis der Antragsgegnerin habe weder 2011 festgestanden noch stehe aktuell fest, dass der Emir von K. als Großspender für den Bau des ZIE-M auftreten werde. Worauf sich die Befürchtung der Vertreter des Bürgerbegehrens stütze, dass die laufenden Kosten durch die Bürger in ... beglichen werden müssten, sei nicht ersichtlich. Weiter sei die Bezeichnung des Projekts als Europäisches Zentrum für den Islam falsch. Es werde suggeriert, dass es sich beim ZIE-M um ein Zentrum für die Gesamtheit, der in Europa beheimateten Muslime handeln solle. Demgegenüber habe das ZIE-M laut dessen Initiatoren von Anfang an das Ziel verfolgt, auf der Grundlage des europäisch geprägten Islams eine Begegnungsstätte für Münchner Muslime und auch Nicht-Muslime zu schaffen. Es bleibe vollkommen unklar, welche Rolle die Antragsgegnerin beim Bau des ZIE-M überhaupt spiele. Die Begründung sei geeignet, bei den Bürgern eine falsche Vorstellung über den Inhalt des Bürgerbegehrens hervorzurufen, sie mithin zu täuschen. Ferner genüge die Fragestellung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei weder erkennbar, worum es sich beim ZIE-M genau handele, noch, welche Planungen die Antragsgegnerin stoppen solle. Die Begründung enthalte nicht eine einzige wahre Aussage zu „Planungen der Antragsgegnerin“. Die Aussage zur Anregung eines Zuschusses durch den Stadtrat beim Freistaat ... sei unrichtig. Lasse man alle unrichtigen und rein spekulativen Inhalte der Begründung beiseite, so verbleibe zum Bauvorhaben selbst im Wesentlichen nur die Aussage, dass es sich um einen islamischen Bau mit voraussichtlich 6.000 m² Fläche handeln solle, der ein Gemeindehaus, eine Akademie, eine Moschee, evtl. ein Minarett, eine Bibliothek und ein Museum enthalten solle. Das Bauprojekt werde weder im Hinblick auf den Standort, noch die Finanzierung, die genaue Gestaltung, Folgekosten etc. genauer konkretisiert. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorhaben sei somit nicht möglich. Für die Antragsgegnerin bleibe unklar, wie sie einen solchen Bürgerentscheid vollziehen solle bzw. worauf sich die Bindungswirkung des Bürgerentscheides beziehen solle. Es stellten sich die Fragen, ob vom Beschluss ein „Planungsstopp umfasst sein solle, wenn andere Initiatoren ein entsprechendes Bauwerk planen würden“, und „ob sich das Bürgerbegehren inhaltlich bereits erledigt habe, weil die Initiatoren nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet würden.“ Es sei unklar, ob sich die Situation ändere, wenn es keine Spende durch den Emir von K. gebe oder ob der Bürgerentscheid noch gelte, wenn eine kleinere Fläche als die genannten 6.000 m² für einen solchen Bau genutzt würden. Weiter frage sich, ob das Bürgerbegehren schon dann hinfällig sei, wenn die Antragsgegnerin und der Freistaat ... erklären würden, dass sie keinerlei Unterhalts- oder Folgekosten tragen würden. Die Fragestellung genüge deshalb nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei schon aus diesem Grunde unzulässig. Wenn aber die Abstimmungsfrage wegen ihrer Unbestimmtheit so auszulegen sei, dass grundsätzlich islamische Sakralbauten verhindert werden sollten, so verstieße dies gegen die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit. Das Grundgesetz garantiere neben den inneren Vorstellungen über eine Religion oder Weltanschauung und dem Bilden sowie Innehaben eines Glaubens (forum internum) das forum externum, die religiös-weltanschauliche Bekenntnis- und Ausübungsfreiheit. Dazu gehöre auch das Recht einer Glaubensgemeinschaft, die Gebäude zu errichten, die nach ihrem Selbstverständnis für die individuelle Religionsausübung ihrer Mitglieder erforderlich seien. Die Begründung des Bürgerbegehrens ziele letztendlich darauf ab, durch Desinformationen Ängste gegen das Projekt ZIE-M und die dahinterstehenden Personen zu schüren und die Initiatoren und damit mittelbar auch die muslimischen Mitbürger zu diskreditieren.
Gegen den am 7. Oktober 2014 versendeten Bescheid erhoben die Antragsteller am 4. November 2014 Klage (M 7 K 14.4964) auf Zulassung des Bürgerbegehrens und stellten verschiedene Unterlassungsansprüche zur Entscheidung, die die Fassung von Stadtratsbeschlüssen und sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin betreffen, die der Verwirklichung des ZIE-M bzw. MFI dienen. Gleichzeitig beantragten sie im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bürgerentscheides zu unterlassen,
a. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,
hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ... Straße ... an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ bzw. eines „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.
b. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach ein der Stadt M. gehörendes Grundstück Nähe ...-Straße, an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „M. Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., verkauft werden soll,
hilfsweise, einen Stadtratsbeschluss über den Verkauf eines Grundstücks Nähe ...-Straße an Herrn ..., Vorstehender des Vereins „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, ...-Straße ..., M., bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., zu treffen, ohne dass eine gleichzeitige Zweckvereinbarung enthalten ist, wonach das Grundstück nicht mit einem „Zentrum für Islam in Europa - M. (ZIE-M)“ bzw. einem „Münchner Forum für Islam (MFI)“ bebaut werden darf.
c. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach die Stadt M. die für die Realisierung des Projektes „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“, bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein geeignetes Grundstück in M. schaffen wird.
d. einen Stadtratsbeschluss zu fassen, wonach sich die Stadt M. verpflichtet, sich für die finanzielle Unterstützung des Projektes „ZIE-M“ bzw. dessen Rechtsnachfolger „Münchner Forum für Islam (MFI)“, ...straße ..., M., durch den Freistaat ... einzusetzen.
e. Stadtratsbeschlüsse zu fassen, die in Zusammenhang mit dem Projekt „ZIE-M“ sowie mit dem Rechtsnachfolger, dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, stehen und eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung darstellen.
f. dem Bürgerbegehren entgegenstehende weitere Maßnahmen und weitere Planungen zur Errichtung und Umsetzung des „Zentrum für Islam in Europa M. (ZIE-M)“ sowie für dessen Rechtsnachfolger dem „Münchner Forum für Islam (MFI)“, vorzunehmen und mit deren Vollzug zu beginnen.
Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. Februar beantragten die Bevollmächtigten der Antragsteller, weitere im Einzelnen bezeichnete Aktenstücke beizuziehen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag gem. § 123 VwGO, mit dem es der Antragsgegnerin vorläufig gerichtlich untersagt werden soll, an den Vorsitzenden des Vereins ZIE-M bzw. dessen Rechtsnachfolger MFI zwei bestimmte Baugrundstücke zu verkaufen, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Projekt eines Münchner Forum für Islam zu schaffen, sich für eine staatliche finanzielle Förderung einzusetzen, sonstige dem Bürgerbegehren entgegenstehende Stadtratsbeschlüsse zu treffen und Maßnahmen oder Planungen vorzunehmen oder zu verwirklichen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig. Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18 a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (BayVGH, B. v. 19. März 2007 - 4 CE 07. 416 - juris Rn. 16 m. w. N.). Der Inhalt einer Sicherungsanordnung darf allerdings nicht über den Umfang der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18 a Abs. 9 GO hinausgehen (BayVGH, a. a. O., m. w. N.).
Auch geht das Gericht davon aus, dass die von der Antragsgegnerin gerügte Bezeichnung der Antragsteller- und Klagepartei durch Angabe des Bürgerbegehrens mit dessen namentlich bezeichneten Vertretern unter Berücksichtigung des beigefügten streitgegenständlichen Bescheides und des Inhalts der Antrags- und Klageschrift in dem Sinne auslegungsfähig ist, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens und nicht dieses selbst Antragsteller bzw. Kläger sein sollen (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 4; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Erg.Lfg. 2014, § 82 Rn. 4; zur Klagebefugnis nur der vertretungsberechtigten Personen Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ..., Art. 18 a Abs. 8 GO Erl. 7).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens haben. Der Zulassungsanspruch scheitert bereits daran, dass in der Begründung zur Fragestellung in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden, die beim unterzeichnenden Bürger einen falschen Eindruck erwecken. Die weiteren Voraussetzungen und die zwischen den Beteiligten übrigen streitigen Punkte können daher offen bleiben.
Deshalb und, weil das Quorum gem. Art. 18 a Abs. 6 GO unstreitig erreicht worden ist, war es nicht erforderlich, wie von den Antragstellern beantragt, weitere Aktenstücke beizuziehen, die dazu geeignet sind, Schwierigkeiten zu belegen, die die Antragsteller nach ihrem Vortrag bei der Sammlung der Unterschriften von Seiten der Antragsgegnerin erfahren haben. Anfragen der Antragsgegnerin beim Landesamt für Verfassungsschutz, die die Antragsteller oder das von ihnen initiierte Bürgerbegehren betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Die die IGP betreffenden gerichtlichen Entscheidungen sind gerichtsbekannt.
Die Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gem. Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit (BayVGH, B. v. 14. Oktober 2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 9). Denn die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen und diesem zur erforderlichen Mindestunterschriftenzahl verhelfen wollen, wie auch bei der nachfolgenden Abstimmung über den Bürgerentscheid nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Begehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können (BayVGH, a. a. O.). Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (st. Rspr. vgl. BayVGH, a. a. O., m. w. N.).
In Nummer 1 der Begründung zum streitgegenständlichen Bürgerbegehren wird im Präsens dargelegt, dass die Islamische Gemeinde ... (IG...) laut Verfassungsschutzbericht in Verbindung mit Fundamentalisten der Islamischen Gemeinde ^^ (IGMG) stehe. Im unmittelbar nachfolgenden Satz wird im Imperfekt ausgeführt, dass Imam ... laut abgehörter Telefonate Anweisungen des fundamentalistischen Muslimbruders El-Zayat ausgeführt habe. Während der letzte Satz nach den Feststellungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 3. Mai 2010 - M 22 E 09.2155 - (S. 25 f., 55 ff.) eine zulässige Wertung des Inhalts der Telefonate darstellt, gibt es für die Feststellung, dass die IG... aktuell in Verbindung mit Fundamentalisten der IGMG stehe, keine Belege. Im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 wird ausdrücklich ausgeführt, dass keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IG... vorlägen und man abwarten wolle, ob in der zwischenzeitlich geäußerten Distanz zu extremistischen Organisationen eine anhaltende, eigenständige, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Ausrichtung zu sehen ist (S. 35 a. E.). In den seither erschienenen Verfassungsschutzberichten wird die IG... nicht mehr erwähnt. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegende Behörde. Es ist davon auszugehen, dass es der Aufgabe aus Art. 15 Satz 1 BayVSG, die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten zu unterrichten, gleichmäßig nachkommt. Aus der fehlenden Berichterstattung über die IG... und dessen Imam ist daher zu schließen, dass seither entweder keine oder jedenfalls keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010 - 10 CE 10.1830 - Rn. 23 f. m. w. N.) der IGP bzw. von dessen Imam, somit auch nicht für Verbindungen zu „Fundamentalisten der IGMG“ vorliegen. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem umfangreichen Vortrag der Antragsteller. Auf Seite 24 ff. der Antragsschrift werden zunächst die aus dem Verfahren M 22 E 09.2155 bekannten Telefonate und die Einschätzung des Gesprächspartners und der Islamischen Gemeinde Deutschland (IGD) als extremistisch angeführt, sodann weitere Kontakte von Imam ... zu als extremistisch eingeschätzten Organisationen und Personen vor dem Jahr 2010 sowie weitere, auch im Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 34) veröffentlichte Informationen zu dessen Person. Soweit dem Imam ... unter Verweis auf ein Foto vom September 2014 Verbindungen zu Ahmad Al-Khalifa angelastet werden (S. 34 f. der Antragsschrift), handelt es sich nicht um eine der IGMG zuzurechnende Person. Soweit die Antragsteller das von Beamten des bayerischen Innenministeriums im Jahr 2011 gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit geäußerte Misstrauen hinsichtlich der Wahrhaftigkeit der Distanzierung von der IGMG anführen (S. 36 der Antragsschrift), handelt es sich um Einschätzungen, die ohne jeden Beleg nicht die Tatsachenbehauptung fortbestehender Verbindungen zu tragen vermögen.
Die fragliche Behauptung kann auch bei wohlwollender Auslegung nicht entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ..., Art. 18 a Abs. 4 GO Erl. 7 c) als unschädliche bloße Wertung bzw. Überzeugung der Antragsteller verstanden werden, die sie aus eigenen Erkenntnissen, wie aus den in der Antragsschrift in Bezug genommenen Veröffentlichungen, gewonnen haben. Hiergegen spricht nicht nur die Formulierung, in der ein der Beweiserhebung zugänglicher Sachverhalt zum Ausdruck kommt, sondern auch die Verklammerung mit der nur durch ein Komma getrennten Eingangsfeststellung, dass die IG... seit 2007 vom Verfassungsschutz überwacht werde, und der unmittelbar nachfolgenden, wie eine Erläuterung wirkenden Behauptung, Imam ... habe laut abgehörter Telefonate Anweisungen von El-Zayat ausgeführt. Hierdurch wird beim Leser der Eindruck erweckt, die behaupteten aktuellen Verbindungen zu Fundamentalisten der IGMG seien ein Ergebnis der Beobachtung durch den Verfassungsschutz, also eine amtlich verifizierte Tatsache.
Zudem wird die IGP dadurch in ein falsches Licht gerückt, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren die Tatsache nicht mitgeteilt wird, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz im Berichtsjahr 2010 keine neuen Erkenntnisse über verfassungswidrige Aktivitäten der IG... gewonnen und seither auch nicht über derartige neue Erkenntnisse berichtet hat. Zwar machen die Antragsteller zu Recht geltend, dass aus dem Fehlen einer Berichterstattung nicht geschlossen werden kann, dass die IG... nicht vom Verfassungsschutz beobachtet wird, wofür wegen der Erkenntnisse aus der Vergangenheit einiges sprechen mag. Allerdings lautet die Darstellung in der Begründung zum Bürgerbegehren nicht, dass die IG... „nur“ beobachtet, sondern schlicht, dass sie überwacht wird. Es kann offen bleiben, ob eine Überwachung über eine Beobachtung hinausgehende Maßnahmen impliziert. Jedenfalls wird durch die Mitteilung einer Überwachung durch den Verfassungsschutz bei einem unbefangenen Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass eine Überwachung feststeht, z. B. aufgrund einer entsprechenden Berichterstattung, und dass es aktuell einen Anlass hierfür gibt. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass einem unterzeichnenden Bürger die von der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung bekannt ist, dass ein konkreter Anhaltspunkt zwar eine Beobachtung rechtfertigen mag, ggf. auch noch für mehrere Jahre im Nachhinein, mangels hinreichenden Gewichts aber nicht die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht (vgl. BayVGH, B. v. 23. September 2010, a. a. O., m. w. N.) weiter nicht, dass er aus der Nichterwähnung einer Berichterstattung die richtigen Schlüsse zieht, unter anderem, dass möglicherweise „nur“ eine Beobachtung stattfindet. Vielmehr wird aufgrund der unterlassenen Mitteilung der das Bild abrundenden Tatsachen der Schluss auf aktuelle verfassungsfeindliche Bestrebungen nahegelegt. Aus Nummer 1 der Begründung wird nicht deutlich, dass es sich hierbei lediglich um einen entsprechenden Verdacht der Antragsteller handelt.
Es liegt auf der Hand, dass aktuelle Verbindungen zu Fundamentalisten und der herbeigeführte Eindruck aktueller verfassungsfeindlicher Bestrebungen für eine Meinungsbildung zu der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage sehr wesentlich sind, also abstimmungsrelevant, und deshalb nach der Rechtsprechung nicht zu den noch hinnehmbaren Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten in der Begründung eines Bürgerbegehrens gehören (vgl. BayVGH, B. v. 25. Juni 2012 - 4 CE 12.1224 - juris Rn. 31). Immerhin wird auch in der Begründung zum Bürgerbegehren aus diesen Aussagen die Schlussfolgerung gezogen, dass der Verein ZIE-M e. V. als Bauherr nicht tragbar sei. Hinzu kommt, dass der verfassungsfeindliche Bestrebungen nahelegenden Darstellung der IG... in den Sätzen 3 und 4 der Nummer 1 der Begründung besonderes Gewicht durch die zentrale Stelle verliehen wird, an der die entsprechenden Aussagen getroffen werden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5., 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.