Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 6 K 16.1721

published on 07/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 6 K 16.1721
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung in M.

Für diese Wohnung wird der Kläger unter der Beitragsnummer a... vom Beklagten zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Unter der Beitragsnummer b... erhob der Beklagte zudem einen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung des Klägers in H. und erließ hierzu mehrere Festsetzungsbescheide, unter anderem einen Bescheid vom 1. Juni 2015. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass für diese Wohnung der Rundfunkbeitrag bereits entrichtet würde, meldete der Beklagte das Beitragskonto b... rückwirkend ab.

Zur Beitragsnummer a... setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Gebühren/Beitragsbescheid vom 2. Mai 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von EUR a... fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR b... und einem Säumniszuschlag in Höhe von EUR c...). Im weiteren Verlauf setzte er mit den folgenden Bescheiden jeweils einen Betrag in Höhe von EUR d... (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR e... und einem Säumniszuschlag in Höhe von EUR c...) fest und zwar mit

- Gebühren/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich März 2014,

- Gebühren/Beitragsbescheid vom 1. September 2014 für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014,

- Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014,

- Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014,

- Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015.

Nachdem der Kläger auf die Mahnungen vom ... August 2014 und vom ... März 2015 nicht zahlte, ersuchte der Beklagte mit Vollstreckungsersuchen vom ... Mai 2015 einschließlich Ausstandsverzeichnis beim Amtsgericht A. um Maßnahmen zur Vollstreckung aus den Bescheiden vom 2. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, und 2. Januar 2015.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 erhob der Kläger - der sich selbst als „Mann aus dem Hause der Familie […]“ bezeichnete - zu den o.g. Beitragsnummern beim Beklagten Widerspruch „gegen die Festsetzungsbescheide“. Er stehe in keinem Vertragsverhältnis zum Beklagten oder dessen Beitragsservice. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei kein Gesetz und verpflichte nicht zu einer Abgabe. Er dürfe gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG nicht zu seinen Lasten abgeschlossen werden. Auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 (Az. 5 T 296/14) weise er hin, ebenso auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Der Beklagte sei somit ausdrücklich davon ausgenommen, Verwaltungsakte zu erlassen.

Nachdem der Kläger weiterhin keine Beiträge zahlte, setzte der Beklagte gegen ihn mit Bescheid vom 1. September 2015 für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Juni 2015 einen Betrag von EUR f... fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR g... und einem Säumniszuschlag in Höhe von EUR c...). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... September 2015 Widerspruch und begründete dies damit, dass nur Personen nach dem RBStV zahlungspflichtig seien. Er sei jedoch keine Person. Festzustellen sei, dass „etwaige Festsetzungsbescheide hätten unterschrieben werden müssen“. Da dies „zu keinem Zeitpunkt der Fall war“, existiere kein wirksamer Festsetzungsbescheid. Der RBStV sei nie bayerisches Gesetz geworden, da er entgegen Art. 72 BV bereits vor Zustimmung des Bayerischen Landtags von Ministerpräsident Seehofer unterzeichnet worden sei.

Unter dem ... Dezember 2015 teilte die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht A. dem Beklagten mit, dass der Kläger zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögenserklärung nicht erschienen sei. Wegen des vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfs habe sie das Verfahren an das Vollstreckungsgericht A. übergeben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers änderte das Landgericht A. mit Beschluss vom 24. März 2016 den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14. Februar 2016 dahingehend ab, dass die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von EUR h... für unzulässig erklärt wurde. Im Übrigen wurden die Erinnerung und die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 802a ff. ZPO - mit Ausnahme für die Gerichtsvollzieherkosten - vorgelegen hätten. Die ordnungsgemäße Zustellung der in das Ausstandsverzeichnis eingestellten fünf „Gebührenbescheide“ sei vom Gerichtsvollzieher und damit auch vom Vollstreckungsgericht im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nicht zu überprüfen. Die fehlende Zustellung der Bescheide könne der Schuldner im Wege des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage und des für diese Klageart zur Verfügung stehenden Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend machen.

Am ... April 2016 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein als „Anfechtungsklage“ überschriebener Schriftsatz des Klägers vom selben Tag ein, mit dem dieser Klage „gegen die Wirksamkeit der vorgeblich zugesandten Gebühren- und Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks (oder des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio) sowie gegen die vom Bayerischen Rundfunk in die Wege geleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ erhob. Er beantrage, „festzustellen, dass keine schriftlichen Verwaltungsakte existieren“ und „festzustellen, dass diese vorgeblich zugesandten Schreiben des BS in keinem Falle vollstreckbare Titel waren“, „hilfsweise […] die o.g. Bescheide aufzuheben und den Kläger für den in den Bescheiden genannten Zeitraum zu befreien“.

Zugleich beantrage er, „für die Dauer des Verfahrens die Vollstreckung auszusetzen“ (M 6 S 16.1722).

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass ihm die zur Vollstreckung erforderlichen Gebührenbescheide nie zugegangen seien. Die sog. Historien-Aufstellung des Beklagten sei unglaubwürdig und beweise weder Zugang noch Zustellung. Es sei unglaubwürdig, dass ein erster „Festsetzungsbescheid“ erst nach ca. eineinhalb Jahren verschickt worden sein solle. Auf den tatsächlich zugegangenen „Festsetzungsbescheid“ vom 1. September 2015 habe er umgehend mit einem Widerspruch reagiert, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei bekannt, dass bundesweit „Festsetzungsbescheide“ nicht unterschrieben und keinen Verantwortlichen nennen würden. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG greife wegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG für den Beklagten nicht. Der Beitragsservice sei nicht rechtsfähig und könne daher keine Bescheide im Sinne anzuerkennender schriftlicher Verwaltungsakte erlassen. Etwaige, nachweislich zugegangene „Festsetzungsbescheide“, die hätten vollstreckt werden können, seien überdies nie zugestellt worden. Art. 23 VwZVG sei nicht anwendbar. Zudem berief er sich auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 72 BV und zudem als Vertrag zulasten Dritter gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG unwirksam sei. Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 sei auch deshalb nichtig, weil er laut Präambel und Titel im „vereinigten Deutschland“ gelten solle, das jedoch nie zustande gekommen sei. Es gebe weiterhin nur die „nicht souveräne BRD“. Laut § 1 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag solle der Rundfunk in Deutschland geregelt werden. Doch Deutschland sei gemäß SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art. VII Ziff. 9 Buchst. e) das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Dies sei absurd, da der Beklagte gewiss nicht von den Bewohnern Posens oder Stettins Rundfunkbeiträge eintreiben wolle. Dem Schreiben als Anlage beigefügt waren das Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom ... Mai 2015 und das Schreiben einer Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht A. vom ... November 2015, mit dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den ... Dezember 2015 anberaumt worden war.

Auf die Bitte des Gerichts, den angefochtenen Bescheid vorzulegen, übersandte der Kläger eine Kopie des Bescheids vom 1. September 2015.

Unter dem 9. Mai 2016 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die an den Kläger gerichtete Frage des Gerichts vom ... Juli 2016, ob sein Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass Eilrechtsschutz auch gegen eine künftige, noch nicht eingeleitete Vollstreckung auf der Grundlage der Bescheide vom 1. April 2015 und 1. September 2015 begehre, beantwortete der Kläger dahingehend, dass sich das Eilverfahren nur auf die schon eingeleitete Zwangsvollstreckung beziehen solle.

Den unter dem Az. M 6 S 16.1722 geführten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 1. August 2016 ab. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen fünf Bescheide dem Kläger ebenso zugegangen seien wie die Mahnungen und übrigen Bescheide.

Mit weiterem Beschluss vom 1. August 2016 trennte das Gericht das Verfahren insoweit ab, als der Kläger mit seiner Klage begehrt, „festzustellen, dass diese vorgeblich zugesandten Bescheide des BS in keinen Fall vollstreckbare Titel waren“. Diese unter dem Az. M 6 K 16.3373 geführte Streitsache verwies das Gericht mit Beschluss vom 15. September 2016 an das Amtsgericht A.

Unter dem ... November 2016 ergänzte der Kläger seine Klagebegründung dahingehend, dass ihm vor dem ... April 2015 keine sog. „Festsetzungsbescheide“ zugegangen seien. Der Plural im Widerspruchsschreiben vom ... Juni 2015 beziehe sich darauf, dass ein Bescheid für die Wohnung in M. und „mindestens ein Bescheid (fälschlich)“ für eine Wohnung in H. zugegangen sei. Beweispflichtig für den Zugang sei der Beklagte. Es sei jedoch schon dessen Behördeneigenschaft unklar. Insoweit verwies der Kläger auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 6. September 2016 (5 T 232/16). Der Beklagte könne sich auch nicht auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen. Das Gericht habe die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2008 (7 BV 06.3364) zu berücksichtigen. Es sei strikt an das Gesetz gebunden und könne daher die (entsprechende) Anwendung des Art. 37 BayVwVfG nicht mit dem Grundsatz der Sparsamkeit rechtfertigen. Die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Es könne auch kein Argument sein, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu noch nie geäußert habe. Er habe diese Streitfrage schlicht nie vorgelegt bekommen. Auch könne nicht hingenommen werden, wenn sich das Gericht nicht zum bemängelten Verstoß gegen Art. 72 BV äußere. Auch wenn die Überschrift des Rundfunkstaatsvertrags vom 30. August 1991 im Februar 2007 neu gefasst worden sei, sei in der Präambel weiterhin vom „vereinten Deutschland“ die Rede, das aber nie wirksam zustande gekommen sei. Die Rundfunkbeitragspflicht sei daher nach wie vor nirgendwo klar genug definiert.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 antwortete der Kläger auf die Frage des Gerichts, ob aus seiner Sicht die Bundesrepublik Deutschland als Staat existiere, dass er den Staat und das Gericht anerkenne. Er beantragte,

die Bescheide des Beklagten vom 1. April 2015 und 1. September 2015 aufzuheben und insbesondere festzustellen, dass sie keine Verwaltungsakte sind, hilfsweise vom Rundfunkbeitrag für den in den Bescheiden genannten Zeitraum befreit zu werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren M 6 K 16.3373 und M 6 S 16.1722, die in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... November 2016 ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. April 2015 und vom 1. September 2015 und insbesondere die Feststellung begehrt, dass diese Bescheide keine Verwaltungsakte sind, ist die Klage teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2.1 Soweit die Klage auf die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. April 2015 abzielt, ist sie bereits unzulässig.

Zwar ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart, weil es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 1. April 2015 - ebenso wie bei demjenigen vom 1. September 2015 - um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (analog) handelt. Der Umstand, dass der Beklagte gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG vom direkten Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht nur in der äußeren Form eines (Leistungs-)Bescheids gehandelt, sondern auch inhaltlich eine hoheitliche, einzelfallbezogene Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung getroffen und damit einen Verwaltungsakt erlassen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 (5 T 232/16 - juris) die Behördeneigenschaft des Beklagten und damit das Vorliegen eines der Merkmale eines Verwaltungsakts bezweifelt, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus - und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen -, sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung und Vollstreckung von (rückständigen) Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. Insoweit wird der Beklagte hoheitlich und damit jedenfalls im Grundsatz wie eine Behörde im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG tätig.

Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2015 ist aber deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Widerspruch erhoben hat und der Bescheid damit bereits bestandskräftig geworden ist. Ausweislich der sog. History-Aufstellung des Beklagten hat dieser den Bescheid vom 1. April 2015 am ... April 2015 zu Post aufgegeben. Eine förmliche Zustellung ist dabei keine Voraussetzung für die Bekanntgabe des Bescheids (vgl. bereits VG München, B. v. 1.8.2016 - M 6 S 16.1722). Widerspruch hat der Kläger jedoch erst mit seinem Schreiben vom ... Juni 2015 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben.

2.2 Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - und ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV), der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umfasst, wurde im Zeitraum vom 15. bis 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer unterzeichnet. Der Bayerische Landtag hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zugestimmt. Mit Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 ist der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Juni 2011 (S. 258) veröffentlicht worden und nach Zustimmung aller Landesparlamente gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 - soweit hier von Interesse - am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (GVBl 2012, S. 18). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit aufgrund seiner Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag unmittelbar geltendes - bayerisches - Landesrecht geworden.

Daher kann der Kläger mit seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des RBStV im Ergebnis keinen Erfolg haben. Soweit er sinngemäß vorbringt, dass dessen Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt geregelt sei, weil der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) nach seinem § 1 Abs. 1 für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in „Deutschland“ gelte, und Deutschland nach dem SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art. VII Nr. 9 Buchst. e dasjenige in den Grenzen von 1937 sei, so dass auch in Polen Rundfunkbeiträge erhoben werden müssten, ist dies rechtlich unerheblich, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - wie oben dargelegt - nicht als Bundesrecht, sondern im vorliegenden Fall als bayerisches Landesrecht zur Anwendung kommt. Aus dem gleichen Grund bedarf auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das „vereinte Deutschland“, auf das in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrags Bezug genommen wird, rechtswirksam zustande gekommen sei, keiner weiteren Vertiefung, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Staat anerkenne. Im Übrigen sei angemerkt, dass aus Sicht der erkennenden Kammer angesichts des inzwischen seit Jahrzehnen gelebten Konsenses auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene am Verlauf der Außengrenzen insbesondere im Osten und damit an der räumlichen Ausdehnung des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis keine Zweifel bestehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch nicht entgegen, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zunächst zwischen dem 15. und 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet und ihm erst anschließend von den Länderparlamenten - in Bayern mit Beschluss vom 17. Mai 2011 - zugestimmt worden ist. Denn der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist erst nach Zustimmung des Bayerischen Landtags bekanntgemacht worden und in Kraft getreten und damit auch erst nach dessen Zustimmung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung - BV - abgeschlossen worden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht mangels Zustimmung der Beitragsschuldner gemäß Art. 58 Abs. 1 des Bayrischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - unwirksam. Denn der Staatsvertrag ist, wie oben dargelegt, in Landesrecht umgesetzt worden, entfaltet also seine Rechtswirkungen gegenüber den Beitragsschuldnern nicht schon aufgrund seiner Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten, sondern erst aufgrund der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente, hier des Bayerischen Landtags. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht somit kraft (Landes-)Gesetzes und nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. auch BayVerfGH, U. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 54).

Der Rundfunkbeitrag begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und der für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U. v. 26.2.2015 - M 6a K 14.877; U. v. 8.6.2016, M 6 K 16.20) und Oberverwaltungsgerichten, darunter auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 -, U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.2488), nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6). Seine Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Urteil vom 15. Juni 2016 bekräftigt (Az. 6 C 35/15 - juris). Der Rundfunkbeitrag verstößt auch gegen keine anderen Normen wie etwa die EMRK oder EU-Recht.

2.2 2 Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 ist formell rechtmäßig.

Er ist leidet insbesondere nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil er vom nicht rechtsfähigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) für den Beklagten erlassen worden ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeitrage grundsätzlich durch die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt - hier also durch den Beklagten - festgesetzt. Die Zuständigkeit (und die Befugnis) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden ergibt sich damit aus dieser Vorschrift. Der Umstand, dass der Beklagte keine Behörde im herkömmlichen Sinn und dementsprechend aus dem direkten Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist, steht dem nicht entgegen, zumal sich Zuständigkeit und Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes ohnehin nicht aus Art. 35 BayVwVfG, sondern stets aus einer materiellen Ermächtigungsgrundlage - hier aus § 10 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV -, ggf. in Verbindung mit entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften ergeben.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht deshalb (formell) rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben ist. Er enthält in entsprechender Anwendung des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden und deshalb ohne Unterschrift gültig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Rundfunkbeitragszahler umgelegt werden müsste. Dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären. Für den Beklagten kann insoweit nichts anderes gelten, auch wenn er von dem direkten Anwendungsbereich des BayVwVfG nach dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bislang noch in keiner seiner Berufungsentscheidungen zum Rundfunkbeitragsrecht jemals rechtliche Bedenken geäußert (VG München, U. v. 6.7.2016 - M 6 K 16.2047 - juris). Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2008 (7 BV 06.3364 - juris) in Frage gestellt, wenn dort zur Frage der analogen Anwendung von Art. 80 BayVwVfG folgendes ausgeführt wird:

„Zwar wird teilweise für den Bereich der Rundfunkgebührenfestsetzung und der Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht trotz landesrechtlicher Ausnahmeregelungen wie in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der Rückgriff auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts befürwortet und etwa eine Verpflichtung zur Beachtung der Grundgedanken der §§ 24 - 27, 28, 30 und 39 VwVfG angenommen (Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 2 RdNr. 22, Ohliger in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 42 zu § 7 RGebStV). Gleichwohl hält der Verwaltungsgerichtshof für die Frage der Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren an seiner im Urteil vom 10. Oktober 1985 vertretenen Auffassung fest (ebenso VGH BW vom 19.6.2008 NVwZ-RR 2008, 750, und OVG LSA vom 5.3.2007 Az. 3 O 97/06 , für vergleichbare landesrechtliche Regelungen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt). Auch bei einer Bindung der Rundfunkanstalten an allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens kann eine Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten im isolierten Vorverfahren nicht angenommen werden. Diese ist nicht notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, sondern bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. auch Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 80 RdNrn. 5 - 10).“

Die entsprechende Anwendung von Art. 80 BayVwVfG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit letztlich deshalb abgelehnt, weil diese Vorschrift nicht notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei. Die Frage der Bindung des Beklagten an allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens hat er hingegen offengelassen. Im Ergebnis bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Beitragsbescheide des Beklagten grundsätzlich den inhaltlichen Anforderungen des Art. 37 BayVwVfG zu unterwerfen und ihnen daher auch die in Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG vorgesehene Erleichterung für maschinell erstellte Bescheide zugutekommen zu lassen (so im Ergebnis auch VG Augsburg, U. v. 3.5.2016 - Au 7 K 16.130 - juris). Hierfür spricht auch die Vorschrift des Art. 7 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrag, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr). Danach können bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. Wenn nach dem gesetzgeberischen Willen selbst im Vollstreckungsverfahren nur geringe Anforderungen an die Schriftform von maschinell erstellten Vollstreckungsanordnungen zu stellen sind, ist davon auszugehen, dass dies auch im Festsetzungsverfahren für Beitragsbescheide gelten soll.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen den prinzipiellen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG). Denn die Bildung von Analogien, d. h. die entsprechende Heranziehung von Rechtsnormen oder von in diesen enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken im Fall von planwidrigen Regelungslücken ist seit jeher anerkannt und stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Selbst wenn man das Vorliegen einer solchen planwidrigen Regelungslücke hier verneinen wollte, mit der Folge, dass Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG nicht entsprechend heranzuziehen wäre, läge hier kein zur Aufhebung des Bescheids führender formeller Mangel vor. Denn dann wäre aus demselben Grund auch die entsprechende Anwendung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit den darin enthaltenen Formerfordernissen ausgeschlossen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man zwar die Einhaltung der in Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG enthaltenen Formerfordernisse als Ausprägung eines rechtsstaatlichen Verfahrens für geboten hielte, nicht aber die Ausnahmen hiervon in Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG. Denn der dann an sich zu bejahende formelle Fehler würde entsprechend dem in Art. 46 BayVwVfG enthaltenen Rechtsgedanken nicht zur Aufhebung des Bescheides führen.

2.2.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den darin festgesetzten Zeitraum den Rundfunkbeitrag in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 EUR) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV.

Dass der Kläger hierzu der persönlichen Auffassung ist, nicht Inhaber einer Wohnung zu sein, weil er ein Mensch und keine Person sei, ist rechtlich unerheblich. Nach der geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist er ein Mensch und damit eine natürliche Person im Sinne der §§ 1 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, im Gegensatz zu den sog. juristischen Personen (§ 21 ff. BGB) oder Sachen und Tieren (§§ 90 ff. BGB). In diesem Sinne ist auch der Begriff der „Person“ in § 2 Abs. 2 RBStV zu verstehen (VG München, U. v. 6.7.2016 - M 6 K 16.2047 - juris). Andernfalls wäre der Kläger womöglich auch nicht nach § 61 Nr. 1 VwGO als fähig anzusehen gewesen, Beteiligter des vorliegenden Verfahrens zu sein, und hätte überhaupt nicht um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können. Hiervon ging das Gericht zugunsten des Klägers nicht aus.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit - unstreitig - nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen erhalten hatte.

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR c... ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von EUR 8,00 fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger für den in dem streitgegenständlichen Bescheid benannten Zeitraum die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit EUR c... auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

3. Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, wegen unbilliger Härte von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nach Aktenlage hat der Kläger beim Beklagten bislang keinen - gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gesondert zu stellenden - Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV gestellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 122,44 festgesetzt. (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wen
published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
published on 08/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
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published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sic
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.