Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
1. Der Kläger wurde im Rahmen des einmaligen Meldeabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zunächst mit sogenannten Mailings angeschrieben und um Auskunft über die rundfunkrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 18. Februar 2014 die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhaber zum 1. Januar 2013 und teilte ihm die Beitragsnummer ... zu. Mit Festsetzungsbescheiden vom 4. Juli 2014, 1. November 2014 und 1. April 2015 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Januar 2013 bis März 2015 fest.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 21. November 2016, Au 7 K 15.645, ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2017 abgelehnt.
Unter dem 19. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die sofortige Löschung des auf seinen Namen geführten Beitragskontos. Zur Begründung wurde angegeben, es existiere keine rechtliche Grundlage, die die Landesrundfunkanstalten ermächtige, sogenannte Direktanmeldungen vorzunehmen. Hierzu bedürfe es hoheitlicher Rechte, die weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, noch in der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge durch den Gesetzgeber gewährt worden seien. Das Landgericht Tübingen habe in seinem Beschluss vom 16. September 2015, 5 T 232/16, festgestellt, dass es sich bei den Landesrundfunkanstalten nicht um Anstalten handle, „die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen“. Insofern würden die erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt, was zur Folge habe, dass es sich bei den Landesrundfunkanstalten um Unternehmen handle, die kein Recht zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben besitzen und entsprechend keine Direktanmeldungen vornehmen dürften. Der Beklagte sei daher verpflichtet, unverzüglich das auf den Namen des Klägers geführte Beitragskonto zu löschen und die von ihm geforderten Beiträge „für null und nichtig zu erklären“.
Ebenfalls unter dem 19. Februar 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen gesonderten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall.
Er beantrage die Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV aus religiösen und Gewissensgründen. Er folge darin der Anweisung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde. Danach sei er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. In besonderen Härtefällen sei die Befreiung zu gewähren. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV nenne zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthalte jedoch keine abschließende Aufzählung, sodass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden könnten. Es sei jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem die religiöse Einstellung und die gesamten Lebensumstände dargelegt werden könnten, eine Beitragsbefreiung erreicht werden könne.
Er gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und sei „dennoch oder vielleicht gerade deshalb ein zutiefst religiöser Mensch, der versuche, eigene Einsichten und höheren Erkenntnisse im praktischen Leben umzusetzen und darin (seinem) Gewissen zu folgen“. Seit mehr als 25 Jahren besitze er kein Fernseh- und Rundfunkempfangsgerät und werde auch für den Rest seines Lebens darauf verzichten. Er tue dies aus bewusster Überzeugung, um sich im Alltagsleben vor den vom Beklagten verbreiteten Falschinformationen und dessen einseitiger Stimmungsmache so gut es gehe zu schützen. Der Verzicht nicht nur auf Fernsehen, sondern generell auf alle Medienangebote, die vom Beklagten ausgingen, sei für den Kläger eine Grundvoraussetzung, um eine religiöse und gewissensgemäße Ausrichtung des Lebens überhaupt in Erwägung ziehen zu können. Insofern verstoße die Verpflichtung, den Rundfunk zwangsweise zu finanzieren gegen seine Freiheit zur ungestörten Religionsausübung, gegen die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die unverletzlich seien.
Darüber hinaus verstoße der Zwangsbeitrag zur Finanzierung der vom Beklagten veröffentlichten Meinung gegen das in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Recht auf negative Meinungsfreiheit. Dieses beinhalte, dass niemand gegen seinen Willen dazu gezwungen werden dürfe, die Meinung anderer zu teilen, indem er sie zum Beispiel finanziere, wozu der Kläger aber durch den Rundfunkbeitrag gezwungen werden solle.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16. August 2017, zurück.
2. Am Montag, dem 18. September 2017, wurde hiergegen Klage erhoben. Für den Kläger ist beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Befreiung zu gewähren.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Bescheide seien bereits formell rechtswidrig. Sämtliche Entscheidungen in der Sache würden vorliegend ganz offensichtlich von dem Beitragsservice von ..., Deutschland Radio getroffen. Bereits der Ursprungsbescheid enthalte zwar einen Hinweis auf den Beklagten, aber sämtliche Kontaktdaten bezögen sich auf den Beitragsservice. Dieser erstelle auch die Widerspruchsbescheide. Der Beitragsservice sei nicht identisch mit dem Beklagten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung des öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei.
In jedem Fall bestehe aber keine Anspruchsgrundlage, die den Beklagten berechtigen würde, vom Kläger einen Beitrag zu erheben. Aus diesem Grund sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe vorliegend mangels Befugnis schon keinen wirksamen Verwaltungsakt erlassen können, der rechtmäßig vollstreckt werden könnte. Der Beklagte werde auch nicht hoheitlich tätig. Die Rundfunkanstalten seien staatsfern organisiert und sollten gerade nicht in die staatliche Behördenstruktur eingebunden sein. Dies habe zur Konsequenz, dass sie auch dem Bürger gegenüber nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis tätig würden und mithin sich die Titel für die eigenen Forderungen nicht selbst beschaffen und für vollstreckbar erklären könnten. Der Beklagte trete auch nach außen als Unternehmen auf, habe eine Steuernummer, eine Geschäftsleitung, veranstalte Glücksspiele und verkaufe Sendeminuten zum Zwecke der Werbung. Er trete auch im Bescheid erkennbar nicht als Behörde, sondern als Unternehmen auf. Daran ändere die Bezeichnung eines Schriftstücks als Bescheid nichts.
Der Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig. Mit der Reform des Finanzierungsmodells hin zu einer Zwangsangabe sei die aktuell gültige Neuregelung zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten, nach der nunmehr jedermann unabhängig davon zur Beitragszahlung herangezogen werden solle, ob er die Angebote von ..., ... und Deutschlandradio nutze oder nicht. Der Kläger tue dies nicht. Der Beklagte wolle allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger in einer Wohnung wohne, vermuten, dass der Kläger auch Schuldner eines Beitrags sei. Die Neuregelung sei insgesamt jedoch verfassungswidrig. Es handle sich vorliegend um eine Zwecksteuer, die lediglich aus Vereinfachungsgründen auf den Haushalt abstelle. Dies sei jedoch nicht sachgerecht, außerdem fehle für die Erhebung einer solchen Zwecksteuer dem Beklagten die notwendige Gesetzgebungskompetenz. Die vom Beklagten mitveranlasste Neuregelung beeinträchtige den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, ohne dass dieser Eingriff in verfassungskonformer Art und Weise gerechtfertigt sei.
Die Beklagte finanziere durch den Beitrag auch nicht die Grundversorgung mit ihren Rundfunkleistungen, sondern treibe die nach eigenen Berechnungen notwendigen Gesamtkosten ein. Nach dem Sinn und Zweck handle es sich um nichts weiter, als eine allgemeine und generelle Anknüpfung zur Sicherstellung einer nicht individualisierten Gesamtfinanzierung.
Das Abstellen auf die Wohnungsinhaberschaft sei nicht sachgerecht, was auch das Bundesverwaltungsgericht verkenne, ebenso wie verkannt werde, dass die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft gleichheitswidrig sei und insbesondere auf Kosten der Geringverdiener gehe. Auch sei die Ungleichbehandlung von Wohnungsinhabern, die mit weiteren Bewohnern zusammen leben, im Vergleich zu Einzelpersonen nicht hinzunehmen.
Der Beklagte dürfe auch nicht lediglich die Wohnung bezeichnen und einen von ihm willkürlich festgelegten Gesamtschuldner zur Beitragspflicht heranziehen, vielmehr sei aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenden Bestimmtheitsgebots die gesamte Abrechnungseinheit im Bescheid festzulegen, einschließlich der Benennung aller Zahlungspflichtigen. Dem Betroffenen stünden nämlich im Innenverhältnis zu den weiteren möglichen Gesamtschuldnern, für die er nach Ansicht des Beklagten aufkommen solle, keinerlei Rechtsmittel oder Auskunftsrechte zu. Der angefochtene Bescheid treffe zur Frage der Gläubiger aber keine weiteren Feststellungen. Es werde lediglich normiert, dass der Kläger als solcher Schuldner des Betrags sei, aber nicht, wer darüber hinaus im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet sein solle.
Weiterhin sei anzumerken, dass der Beitrag auch in seiner Höhe völlig überzogen sei. In jedem Fall sei die Beitragspflicht auch unverhältnismäßig.
Es werde auch ausdrücklich beantragt, dass das Verwaltungsgericht gutachterlich prüfe, ob durch die Beitragspflicht wirklich nur die Grundversorgung finanziert wird, für die allein Beiträge erhoben werden dürften.
In jedem Fall sei die Verfassungswidrigkeit insgesamt bereits jetzt feststellbar, weshalb der Bescheid als rechtswidrig bewerten müsse und vollumfänglich aufzuheben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 18. September 2017 Bezug genommen.
3. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.
4. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf seinen Antrag vom 19. Februar 2017 hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Zunächst ist festzustellen, dass der Bescheid formell rechtmäßig ist. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, durch den ... Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) beruht auf § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch den Rundfunkbeitrag betreffende Bescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) im Bescheid ist rechtlich nicht erforderlich.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf Beschlüsse des Landgerichts Tübingen die Behördeneigenschaft des Beklagten, dessen Befugnis zu hoheitlichem Handeln und damit die Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsakten bezweifelt, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus – und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgenommen –, sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung und Vollstreckung von (rückständigen) Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. Insoweit wird der Beklagte hoheitlich und damit jedenfalls im Grundsatz wie eine Behörde im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG tätig (vgl. VG München, U.v. 7.12.2016 – M 6 K 16.1721 – juris, Rn. 29).
II.
Der Bescheid ist aber auch inhaltlich rechtmäßig. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) grundsätzlich verpflichtet, als Inhaber einer Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies ergibt sich für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 21. November 2016. Für die Folgezeiträume ist ebenfalls von der in dieser Entscheidung festgestellten Beitragspflicht des Klägers auszugehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass er auch seither Inhaber seiner Wohnung ist. Auch an der rechtlichen Bewertung hat sich nichts geändert. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung insbesondere mit der Beurteilung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (E.v. 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24VII-12 – juris) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkbeitragsfinanzierung aus. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Rechtsprechung bundesweit, insbesondere auch der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15; B.v. 25.1.2018 – 6 B38/18, beide juris).
Die vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und damit auch die Beitragspflicht mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei, muss im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht erneut geprüft werden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt das Bestehen der Beitragspflicht gedanklich voraus (VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 20.9.2016 – 5 K 145/15.NW – juris).
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der so begründeten Rundfunkbeitragspflicht liegen nicht vor.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers, aufgrund seines Antrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, kann nur § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV sein, da eine Beitragsbefreiung aufgrund des Bezugs einer sozialen Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Betracht kommt, hierfür ist nichts dargetan. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV). Eine solche Sondersituation ist zunächst in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich normiert. Danach liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (was hier allerdings nicht vorgetragen wird). Allerdings ist § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach seinem Wortlaut nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, sodass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So seien absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) als qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung denkbar (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 – 6 K 43/15 – juris Rn. 92; VG Neustadt (Weinstraße) U.v. 20.9.2016 – a.a.O., Rn 33). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem im Fall eines strenggläubigen Christen, der geltend machte, jede Form der elektronischen Medien abzulehnen und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto zu leben, die Zuerkennung einer Härtesituation unter Hinweis auf die Befreiungsfälle wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht von vorneherein als ausgeschlossen angesehen (BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12 – juris).
2. Ein derartiger Fall, der zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung führen würde, liegt hier jedoch nicht vor.
a) Abgesehen von dem in Deutschland wohl höchst seltenen Fall eines nachweisbaren „Funklochs“ kann zur Feststellung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht für sich betrachtet darauf abgestellt werden, ob Empfangsmöglichkeiten durch geeignete Geräte in einer Wohnung tatsächlich bestehen. Denn angesichts jederzeit verfügbarer, nach außen nicht sichtbarer multifunktionaler Geräte, die in der Kleidung oder in Taschen mitgeführt werden können, ist diese Frage letztlich nicht überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15, Rn. 37 – juris). Für das Bestehen einer Beitragspflicht soll es auf das Vorhandensein entsprechender Geräte deshalb gerade nicht ankommen, eine Härtefallbefreiung kann somit auch nicht lediglich auf deren Fehlen beruhen. Dies widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff RBStV, wonach die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte in Abkehr von der früheren Rundfunkbeitragspflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (BVerwG, U.v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 9; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris, Rn 111 ff). Insofern erscheint die Beitragsbefreiung wegen Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in einem objektiven Sinne allenfalls aufgrund evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers gerechtfertigt, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen (VG Neustadt (Weinstraße) U.v. 20.9.2016 – a.a.O., Rn 34).
b) Danach liegen die Voraussetzungen für einen Härtefall aufgrund objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs beim Kläger nicht vor, denn er selbst macht nicht geltend, über keine Empfangsmöglichkeit in seiner Wohnung zu verfügen. Zwar trägt er vor, dass er weder ein Fernsehgerät noch ein Radio besitze und auch sonst die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, macht aber im Übrigen zu fehlenden objektiven Möglichkeiten gerade keine Angaben. Soweit aber davon auszugehen ist, dass in einer Wohnung z.B. eine Internetverbindung herstellbar ist, kommt eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung von vornherein nicht in Betracht.
c) Eine andere Beurteilung der Frage eines Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung eines Härtefalls ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ihm sei die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Programms nicht zuzumuten, da er deren Inhalte aus Gewissensbzw. Glaubensgründen ablehne, der Zwang zur Finanzierung stelle einen Eingriff in seine Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensbzw. Meinungsfreiheit (Art. 4, 5 Abs. 1 GG) dar.
aa) Da die mit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkfinanzierung eingeführte Erhebung von Rundfunkbeiträgen anknüpfend an das Innehaben einer Wohnung nach der oben dargelegten Rechtsprechung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, kann ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber einen Befreiungsanspruch wegen eines besonderen Härtefalls nicht darauf stützen, dass er keine Empfangsgeräte bereithalte, weil er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehne. Wie bereits oben unter a) ausgeführt, wäre es mit dem vorliegenden Regelungskonzept einer rein wohnungsbezogenen, gerade nicht mehr geräteabhängigen Beitragserhebung nicht vereinbar, wenn im Rahmen der Beitragsbefreiung dann doch auf eine bewusste Entscheidung des Beitragspflichtigen für oder gegen den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms abgestellt würde und dies einen Härtefall vermitteln könnte.
Die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt deshalb grundsätzlich auch in den Fällen, in denen sich die Betroffenen zur Begründung auf die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen, nicht zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung.
Ob die Ablehnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich überhaupt Gegenstand einer Gewissensentscheidung des beitragspflichtigen Wohnungsinhabers, d.h. einer ernsten sittlichen, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, U.v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 – juris) sein kann, oder erst die Ablehnung bestimmter Programminhalte bzw. Organisationsformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Gewissensfrage darstellen könnte, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist (OVG NW U.v.12.3.2015 – 2 A 23/11/14; OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris). Zur Begründung kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerpflicht entsprechend herangezogen werden. Danach berührt eine Gewissensentscheidung – Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen aus Gewissensgründen – nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung, über dessen Verwendung allein das Parlament entscheidet. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen (BVerfG [Kammer], B.v. 26.8.1992 – 2 BvR 478/92 – NJW 1993, 455).
Auch wenn der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird, kann diese Rechtsprechung auf ihn übertragen werden, da auch hier nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird (OVG RhPf, B.v. 16.11.2016 – a.a.O., juris, Rn. 14f.). Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltssicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten, deren Verwirklichung auch eine Finanzierungsgarantie dient, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – a.a.O., m.w.N.). In diesem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht ebenfalls die vom Bundesverfassungsgericht als maßgeblich erachtete rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem zu seiner Finanzierung herangezogenen Beitragspflichtigen. Hiervon ausgehend sind nicht nur die Beitragsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags selbst mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß anzusehen, vielmehr erstreckt sich diese Beurteilung auch auf den Anspruch auf Beitragsbefreiung aus Härtegründen, denn auch insoweit kann auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht verwiesen werden. Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist, fehlt es zugleich auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme, in der Pflicht zur Entrichtung der Steuer liege eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit (vgl. § 227 Abgabenordnung), die einen Anspruch auf Erlass der Steuerschuld vermitteln könnte (vgl. BVerfG, B.v. 26.8.1992 – a.a.O.; zum Ganzen OVG RhPf, B.v. 16.11.2016 – a.a.O., juris, Rn. 14ff.).
Dementsprechend kann auch im Rundfunkbeitragsrecht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht mit der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens-, Religionsbzw. Meinungsfreiheit begründet werden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O., Rn 72). Nichts anderes ergibt sich aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.), auf den sich der Kläger in seiner Antragsbegründung bezieht. Auch danach kann allein die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gewissensgründen ungeachtet der objektiven Möglichkeit der Nutzung keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV bedeuten, denn, wie oben dargelegt, wurde in dieser Entscheidung gerade auf die Fälle objektiver Unmöglichkeit verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit nicht darauf beschränkt hervorzuheben, dass es sich beim damaligen Beschwerdeführer um einen strenggläubigen Christen handelte. Es hat ausdrücklich festgehalten, dass dieser nicht nur ohne Fernseher, Radio und Internetanschluss lebe, sondern auch weder über Telefon, Handy oder Auto verfüge, und darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund der Darlegung seiner religiösen Einstellung und seiner gesamten Lebensumstände eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Insofern verbleibt es bei der oben dargelegten Erforderlichkeit evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen, und zu einer, einer objektiven Unmöglichkeit zumindest vergleichbaren, Situation führen.
bb) Vor diesem Hintergrund können die vom Kläger vorgetragenen Gründe dafür, dass er die Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für unzumutbar erachtet, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Dabei ist Kernpunkt seiner ablehnenden Haltung wohl die Auffassung, dass das Fernseh- und Radioprogramm der öffentlich-rechtlichen Sender mit seiner Lebenshaltung unvereinbar sei, weil er sich vor den vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten „Falschinformationen und einseitiger Stimmungsmache“ schützen wolle. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hier ein Grundrechtseingriff bestehen soll. Zwar kann im Einzelfall oder auch in bestimmten Sendungen eine Darstellung erfolgen, die den an eine objektive und neutrale Berichterstattung zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen und im Einzelfall möglicherweise sogar Fehler enthalten. Eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation kann aber nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, so dass eine Finanzierung durch (potentielle) Nutzer unzumutbar würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Ein Anspruch darauf, dass andere Meinungen und Glaubensinhalte an die Betroffenen nicht herangetragen werden, lässt sich aber aus den Grundrechten nicht ableiten. Auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es jedenfalls ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, sodass auch für eine Gewissensprüfung sogenannter „Rundfunkverweigerer“ durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist.
Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, steht dies somit der Beitragspflicht nicht entgegen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vom Kläger angeführte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), wobei in diesem Zusammenhang auch noch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte seinerseits als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) seine Freiheit der Berichterstattung und Programmfreiheit ins Feld führen kann.
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aufgrund besonderer Lebensumstände, die etwa durch seine Gewissensüberzeugung bedingt wären, quasi objektiv nicht möglich ist, Rundfunk zu empfangen, werden vom Kläger nicht einmal geltend gemacht. Er lehnt lediglich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab, weil dieser wohl nicht seine eigenen Überzeugungen vertritt. Damit ist sein Fall jedoch auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.) zugrunde lag.
Im Übrigen fällt auf, dass die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Antrags vom 19. Februar 2017 sich quasi wortgleich, sogar mit demselben Grammatikfehler, in mindestens einem weiteren Verfahren, das beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängig ist, finden. Es bestehen somit Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich um eine – evtl. durch das Internet – von Rundfunkbeitragsgegnern verbreitete Argumentationshilfe handelt. Der Kläger hat auch im Verfahren Au 7 K 15.645 in keiner Weise eine Beeinträchtigung seiner Glaubensüberzeugung geltend gemacht, weder in der (54 Seiten umfassenden) Klagebegründung, noch in der umfassenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Auch die Klagebegründung, die im hier streitgegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde, stützt sich auf die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, eine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- oder Meinungsfreiheit wird nicht dargelegt. Ohne dass es nach dem oben Gesagten für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit darauf ankommt, bestehen somit schon erhebliche Zweifel daran, dass die vom Kläger geltend gemachte Überzeugung tatsächlich auch besteht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.