Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 03. Mai 2016 - Au 7 K 16.130

published on 03/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 03. Mai 2016 - Au 7 K 16.130
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen von ihm erhobenen Rundfunkbeitrag.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom24. Januar 2014 die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtiger Wohnungsinhaber für die Wohnung ... in ... zum 1. Januar 2013. Anbei wurde ihm die Beitragsnummer ... zugeteilt.

Gegen den Bescheid vom 1. Juni 2014, mit dem Rundfunkbeiträge vom Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 geltend gemacht wurden, erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2014 Widerspruch und teilte mit, dass er mit Frau ... in einer gemeinsamen Wohnung lebe; eine doppelte Erhebung des Beitrags sei nicht zulässig. Er wandte sich auch inhaltlich gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrags. Unter dem 9. Juli 2014 informierte der Beklagte den Kläger, dass das Beitragskonto von Frau ... durch den Beklagten abgemeldet worden sei.

Auch gegen weitere Bescheide wandte sich der Kläger mit der Einlegung von Widersprüchen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 in Höhe von 60,50 EUR fest. In diesem Betrag ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR enthalten.

Der Kläger ist nach Erlass des Bescheides in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg verzogen.

Mit dem am 2. November 2015 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

1. die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 2. Oktober 2015;

2. den Beklagten zu verpflichten, detaillierte Informationen, Verträge, Rechtsgrundlagen und Urkunden über das Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsver-hältnis zum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice offenzulegen, welche das Erlassen, Erstellen und Versenden von behördlichen Bescheiden betreffen und die hoheitliche Legitimation dieser Aufgaben darstellen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid sei nachweislich nicht vom Bayerischen Rundfunk, sondern von einer nicht rechtsfähigen Stelle und nicht im direkten Auftrag des Beklagten erlassen worden. Der Verwaltungsakt sei daher nach § 44 VwVfG nichtig.

Nicht richtig sei, dass die Aufgaben des Beitragsservice gesetzlich vorgegeben und im RBStV definiert seien. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, die Durchführung des Beitragseinzugs auszulagern. Welche genauen Einzeltätigkeiten des Beitragseinzugs wiederum konform ausgelagert werden dürften und welche Legitimation der Beitragsservice hierdurch erhalten habe, ergebe sich im Wesentlichen aus seiner Rechtsform. Hierüber bestünden erhebliche Unsicherheiten. Es sei zweifelsfrei ausgeschlossen, dass der Beitragsservice eine selbstständige Behörde sei.

Da weder über die Organisationsform des Beitragsservices noch das Auftrags-/Vertretungs-/Berechtigungsverhältnis des Beklagten zum ARD ZDF Deutschlandradio weitere stichhaltige Informationen existierten, die insbesondere das Erlassen, Erstellen und Versenden von behördlichen, hoheitlichen Bescheiden beträfen, sei der Klageantrag zu 2 veranlasst.

Die dem Kläger übersandten Verwaltungsakte würden Formfehler enthalten. Die Bescheide würden als Festsetzungsbescheide bezeichnet. Die Bezeichnung der Verwaltungsakte sei irreführend und im Sinne der Normenklarheit falsch, da sie keine eindeutige Zuordnung zu ihrem Abgabentyp zulasse.

Als juristischem Laien sei dem Kläger bislang nicht bekannt gewesen, dass in Bayern kein fakultatives Widerspruchsverfahren möglich sei.

Ausschließlich sei die Landesrundfunkanstalt Gläubigerin der Forderung. Dies sei in den Bescheiden jedoch nicht eindeutig ersichtlich, obwohl es im allgemeinen Verwaltungsverfahren üblich sei, dass das Erscheinungsbild des Verwaltungsaktes dessen rechtliche Urheberschaft und Verantwortlichkeit zweifelsfrei zum Ausdruck bringe.

Anhand der Adressangaben sei ebenfalls nicht eindeutig ersichtlich, wer Gläubiger sei.

Um den Ursprung der Bescheide zu überprüfen, habe der Kläger den sogenannten DataMatrixCode untersucht, der als eine Art Barcode für den Versand von Briefen mit der Post fungiere und auf jedem Brief rechts oben zu finden sei. Jegliche Post komme generell aus Köln und zwar von genau derjenigen Post-Kundennummer, die dem Beitragsservice zugeordnet sei. Somit sei der Beweis erbracht, dass sowohl rechtlich irrelevante Schreiben, die der Beitragsservice selbst erstelle, sowie Festsetzungsbescheide denselben Ursprung hätten.

Eine Übertragung der Aufgabe des Erlassens von Bescheiden auf eine nicht-rechtsfähige Stelle sei nicht legitim. Im Hinblick auf das Erlassen der hoheitlichen Bescheide habe der Kläger das berechtigte Interesse an der Offenlegung des Auftrags der Beklagten an den Beitragsservice.

Die Erhebung eines Säumniszuschlages entbehre jeglicher Grundlage, da eine Gebührenforderung erst mit Bekanntgabe eines Bescheids wirksam werden könne. Der Beitragspflichtige könne bei öffentlichen Abgaben erst mit Erhalt eines säumniszuschlagfreien Primärbescheids die Höhe der Forderung erkennen. Durch den sofortigen Säumniszuschlag werde allerdings ein Rückstandsbescheid erlassen, der ohne vorangegangenen Primärbescheid durch das VwVfG nicht legitimiert sei.

Dass im öffentlich-rechtlichen Rundfunk behördliche Bescheide von einer nicht-rechtsfähigen Stelle erlassen würden, stelle einen gravierenden Eingriff in die Rechte beitragspflichtiger Personen dar, was der Kläger entschieden rüge.

Wegen örtlicher Unzuständigkeit verwies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage mit Beschluss vom 7. Januar 2015 (wohl: 2016) an das Verwaltungsgericht Augsburg.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Kläger äußerte sich hierzu nochmals mit Schreiben vom 14. Februar 2016. Er trug u. a. vor, dass, wie in der Klageschrift formuliert, das zentrale Begehren, die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Übertragung hoheitlicher Rechte auf den Beitragsservice sei und nicht der Angriff des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids ausschließlich aufgrund von Formfehlern.

Die übrigen Punkte der Klage würden der Darstellung der Zusammenhänge dienen, um dem Gericht die Handlungsweise des Beitragsservices aufzuzeigen, die laut Auffassung des Klägers regelmäßig verwaltungsrechtliche Vorschriften missachte. Die Ausführungen des Beklagten dazu, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, würden vom Kläger zu keiner Zeit angezweifelt.

Mit weiterem Schreiben vom 13. März 2016 trug der Kläger auf Nachfrage seitens des Gerichts mit, dass es die Intention gewesen sei zu unterstreichen, dass nicht ausschließlich Formfehler im Verfahren zu prüfen, sondern in diesem Zusammenhang Fragen hinsichtlich der Befugnis des Beitragsservices zu entscheiden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

I.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2) bereits unzulässig.

Dabei kann der Antrag zwar insoweit als statthaft angesehen werden, als das Klagebegehren mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann.

Jedoch fehlt dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO analog. Demgemäß müsste der Kläger nämlich durch die Nichtvornahme der mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Handlungen möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch eine solche mögliche Rechtsverletzung gerade nicht erkennbar.

Überdies fehlt dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt u. a., wenn dem Kläger ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil bringt oder wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt. Dies ist hier der Fall. Denn allein aus der Offenlegung der vom Kläger begehrten Informationen erwächst diesem kein rechtlicher Vorteil. Vielmehr steht dem Kläger mit der Anfechtung des konkreten Feststellungsbescheids, wie mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, eine viel einfachere Möglichkeit offen, Rechtsschutz zu erlangen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (nachfolgend: Beitragsservice) zum Erlass von Feststellungsbescheiden legitimiert und zuständig ist. Mit der im Antrag zu 1) erhobenen Klage wird im Rahmen der Überprüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Gericht festgestellt, ob der Beitragsservice für den Erlass des betreffenden Feststellungsbescheids zuständig bzw. ob dessen Handeln durch eine entsprechende Befugnisnorm legitimiert ist. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, so dass die Klage insoweit unzulässig ist.

2. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 2. Oktober 2015 begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist fakultativ (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO). Hierauf wurde der Kläger in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2015 in zulässiger Weise unmittelbar Klage erheben können.

Sollte über eingelegte Widersprüche des Klägers gegen weitere Bescheide noch nicht entschieden sein, steht dem Kläger die Möglichkeit offen, Untätigkeitsklage zu erheben.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom7.6.2011 - GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch den Beschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17. Mai 2011, mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugestimmt worden ist, in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden.

1. Die Einwände des Klägers gegen den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in formeller Hinsicht sind unbegründet.

Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes/BayRG) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

a) Bei dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der vom Beklagten im öffentlich-rechtlichen Bereich und damit in hoheitlicher Tätigkeit erlassen wurde (vgl. Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn. 32 m. w. N.). Auch wenn gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Tätigkeit des Beklagten das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, richten sich die Anforderungen an den Inhalt eines Beitragsbescheids gemäß den in Bund und Ländern übereinstimmenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts nach Art. 37 BayVwVfG (Tucholke a. a. O. Rn. 35, 37 m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, B. v. 16.7. 2012 - 3A 663/10 - juris Rn. 7). Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG sieht vor, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der - wie hier - mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von seinem Abs. 3 Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen.

b) Der Beitragsservice als Nachfolger der GEZ hat den streitgegenständlichen Beitragsbescheid im Namen und im Auftrag des Beklagten erlassen. Davon geht im Übrigen auch der Kläger aus, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. November 2015 (S. 3f.) ergibt. Gemäß § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Januar 2013 - veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, Nr. 51-52/2012, S. 3) nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Jede Landesrundfunkanstalt nimmt durch den Beitragsservice die ihr im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten selbst wahr. Der Beitragsservice ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil der Rundfunkanstalt. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Demgemäß handelt es sich bei dem Beitragsservice um einen Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice nur im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Die Erstellung der Bescheide durch den Beitragsservice ändert also nichts daran, dass die Bescheide dem Beklagten zuzurechnen sind.

Zudem werden in dem hier angefochtenen Beitragsbescheid (vgl. S. 2) Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Fundstelle benannt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind daher keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Erlassens, Erstellens oder Versenden von Bescheiden durch den Beklagten anzustellen, da sich aus den vorigen Ausführungen ergibt, dass der Beitragsservice in rechtlich zulässiger Weise die Bescheide im Namen und im Auftrag des Beklagten erlässt.

c) Schließlich ergibt sich aus dem Bescheid auch der Beklagte als erlassende Behörde. Aufgrund der vorliegenden Umstände konnte für den Kläger kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat. Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG tritt nicht ein, wenn der Betroffene dem Bescheid insgesamt entnehmen kann, welche Behörde gehandelt hat. Hierfür ist die Nennung der Behörde im Briefkopf nicht zwingend erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sie im Bescheid überhaupt genannt wird (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, Rn. 32 f. zu § 44 m. w. N.). Im vorliegenden Beitragsbescheid wird der Beklagte sowohl im Briefkopf („Bayerischer Rundfunk“…) als auch am Ende der ersten Seite („Mit freundlichen Grüßen Ihr Bayerischer Rundfunk“) und in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich (auch unter Angabe der Adresse) genannt. Dies ist zweifellos ausreichend (vgl. BayVGH, B. v.27.4.2010 - 7 ZB 08.2577 - juris Rn.10, 11). Dass die Rechtsform - Anstalt des öffentlichen Rechts -, in der der Bayerische Rundfunk gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) betrieben wird, nicht aufgeführt wird, ist für die Feststellung bzw. Identifizierung des Beklagten ersichtlich nicht erforderlich. Eine Täuschung des Beklagten, wie der Kläger annimmt, liegt daher nicht vor, und zwar auch nicht soweit der streitgegenständliche Bescheid mit „Festsetzungsbescheid“ überschrieben ist. Gemäß § 10 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge „festgesetzt“.

Daher sind die Einwände des Klägers in formeller Hinsicht unerheblich und Formfehler in dem Bescheid vom 2. Oktober 2015 nicht ersichtlich.

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch, soweit mit ihm für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 festgesetzt wurden, materiell rechtmäßig.

a) Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den o.g. Zeitraum rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten; Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein, so dass Rundfunkbeiträge zu entrichten sind, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte der Kläger in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote tatsächlich in Anspruch nimmt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht mit höherrangigem Recht in Einklang und begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BayVerfGH, E. v. 15. 5. 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 87 ff.; OVG NRW, U. v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 - juris Rn. 29ff.).

In der Zwischenzeit hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15).

Im Übrigen bezweifelt der Kläger nach eigenen Ausführungen in dem Schreiben vom 14. Februar 2016 die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags im streitgegenständlichen Zeitraum (1.7.2015 bis 30.9.2015) ergibt sich aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom27.7.2001 (BayRS 2251- 15- S; GVBl S. 566)], in der Fassung des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 (GVBl S. 26) und beträgt 17,50 EUR monatlich.

b) Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 ist auch, soweit in ihm ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes. Der Erlass eines Bescheids ist daher grundsätzlich nicht erforderlich, um die Rundfunkbeitragspflicht auszulösen. Diese beginnt vielmehr mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (s. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RBStV). Vorliegend waren die Rundfunkbeiträge für die Zeit von Juli 2015 bis September 2015 demnach am 15. August 2015 fällig. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig (§ 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung).

Da eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung vom Kläger nicht geleistet wurde, war der Beklagte berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festzusetzen.

3. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen Kosten auf Seiten des Beklagten nicht veranlasst.

Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60,50 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz/GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/03/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
published on 25/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 28/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.