Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 5 K 15.4727

published on 14/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. März 2017 - M 5 K 15.4727
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Beklagten; er war im Beurteilungszeitraum an einer Mittelschule tätig. In seiner periodischen dienstlichen Beurteilung vom 7. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 erzielte der Kläger das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Auf seine Einwendungen hin wurde für den Beamten eine neue dienstliche Beurteilung vom 2. März 2015 erstellt, die in den Rubriken „Lehrbefähigung“ und „Ergänzende Bemerkungen“ geändert wurde, im Übrigen - insbesondere im Gesamturteil wie der Bewertung der Einzelmerkmale - aber gleich geblieben ist. Diese dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger am 16. Juli 2015 eröffnet. Gegen diese Beurteilung wurden wiederum Einwendungen erhoben, die mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24. Juli 2015 zurückgewiesen wurden. Am 27. Juli 2015 wurde ausdrücklich Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung erhoben, über den sachlich nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, eingegangen bei Gericht am 23. Oktober 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Es sei verkannt worden, dass der Kläger besonderen Belastungen aufgrund eines gegen ihn im Beurteilungszeitraum eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt gewesen sei, das wegen fehlenden Tatverdachts schließlich eingestellt worden sei. Schließlich seien bei einem Unterrichtsbesuch sechs zusätzliche Schüler in seiner Klasse gewesen, was ebenfalls als erhebliche Erschwernis zu sehen sei. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er beachtliche Unterrichtserfolge erzielt habe. So sei ihm am 25. Januar 2014 eine Leistungsprämie von 300,-- EUR zuerkannt worden. Seine umfangreichen Initiativen und Kontakte zu Unternehmen und anderen Bildungseinrichtungen wie auch seine Mitarbeit in einem Verlag bei der Erstellung eines Lehrbuches seien unberücksichtigt geblieben.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dienstliche Beurteilung sei formell wie materiell ordnungsgemäß erstellt worden. Die Beurteilung beruhe auf drei Unterrichtsbesuchen. Besondere Erschwernisse hätten nicht erkannt werden können und seien auch vom Kläger nicht vorab mitgeteilt worden.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 wurde der Kläger aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2017 Beweis erhoben zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom 2. März 2015 durch Einvernahme von Schulrat S. und Rektor R. als Zeugen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere für das Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 14. März 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 2. März 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die streitgegenständliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt). Auch nach der Ruhestandsversetzung des Klägers aufgrund von Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht entfallen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beamten vorliegen könnte und daher eine Reaktivierung auszuschließen wäre (vgl. BayVGH. B.v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2243 - Rn. 4 f.; vgl. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2016, Art. 54 LlbG Rn. 19).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - II C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungs-merkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Tatsächli-che Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. vom 16.10.1967 - VI C 44.64 - Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 - 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 7.12.1999 - M 5 K 99.2303).

Für die dienstliche Beurteilung des Klägers gelten neben den Art. 54 ff. des Geset-zes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 (FMBl. S. 264), Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien -, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (KWMBL 2011, 306) - Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2014) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene periodische dienstliche Beurteilung vom 2. März 2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine rechtlich relevanten Fehler bei der Ausübung des dem Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraums zu erkennen. Eine Beurteilung ist - wie oben dargestellt - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Zeugen - an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht - haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 12) in der maßgeblichen Laufbahn dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern.

Insbesondere der als Zeuge vernommene Beurteiler, Schulrat S., hat geschildert, dass er die Leistungen des Klägers mit dem Schulleiter durchgesprochen habe und so anhand eines Vergleiches der dienstlichen Leistungen der Beamten der selben Besoldungsgruppe der selben Laufbahn zu der Einschätzung des Klägers gelangt sei. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beurteiler den Umstand, dass der Lehrer im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie für seine Tätigkeit als Mittelschulbeauftragter erhalten hat, als nicht besonders ins Gewicht fallend bewertet hat. Denn diese Prämie hätten alle Mittelschulbeauftragten erhalten. Das Engagement als Mittelschulbeauftragter habe zur Anhebung des Einzelmerkmals „Sonstige dienstliche Tätigkeiten“ auf „UB“ geführt, was aber das Gesamtergebnis „VE“ nicht geändert habe. Da der Beurteiler erst kurz vor Ende des Beurteilungszeitraums aufgrund der Ruhestandsversetzung des zuvor zuständigen Schulrats für die Beurteilung zuständig wude, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler selbst keinen Unterrichtsbesuch beim Kläger vorgenommen hat. In Nrn. 4.1.2 und 4.1.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an den Schulen in Bayern (vom 7.9.2011, KWMBl 2011, 306) ist nicht die strikte Pflicht vorgegeben, dass der Beurteiler einen Unterrichtsbesuch durchführen muss.

Es ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler ge-genüber dem Kläger voreingenommen wäre und so weder Willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.). Die Angaben des Beurteilers zum Zu-standekommen des Leistungsvergleichs haben hierfür nichts ergeben. Die Klagepartei hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auch nichts weiter ausgeführt.

Ebenso hat der ebenfalls als Zeuge vernommene seinerzeitige Schulleiter R. angegeben, dass er beim Kläger mehrere Unterrichtsbesuche (Unterrichtsbesuch sowie Kurzbesuch) durchgeführt habe. Die Besprechungen habe der Rektor durchgeführt bzw. nachgeholt. Dabei habe er die Leistung als voll den Anforderungen entsprechend und demgemäß dem Merkmal „VE“ zuzuordnen gesehen. Insgesamt hätte der Lehrer pädagogisch etwas mehr auf die Schüler eingehen können. Es sei aufgefallen, dass die Lehrkraft die Schüler beim Unterrichtsbesuch mit dem Ausfüllen von Arbeitsblättern relativ starr beschäftigt habe. Ebenso habe er das von ihm mit verfasste Buch nicht in der Stunde verwendet. Besondere Erschwernisse des Klägers seien weder für den Schulleiter erkennbar gewesen noch sei darauf vom Beamten hingewiesen worden. Der Umstand, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sei ihm durch den Beamten selbst mitgeteilt worden. Das habe für den Rektor aber keine Rolle gespielt. Das wird dadurch unterstrichen, dass eine beamtenrechtliche Ermahnung vom Kläger in seinen Stellungnahmen zur Sache zwar angegeben ist, eine solche Maßnahme sich nach deren Rücknahme nicht in den vorgelegten Akten findet. Es ist zu bemerken, dass nicht jeder vom gewohnten Rahmen abweichende Umstand dazu führt, dass er als erschwerend zu berücksichtigen ist bzw. als ungünstiger Umstand, auf den der Beurteiler beim Ansetzen von Unterrichtsbesuchen Rücksicht zu nehmen hat (Nr.4.1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an den Schulen in Bayern vom 7.9.2011, KWMBl 2011, 306). Die notwendige Flexibilität fordert von allen Beamten das Einstellen auf neue Situationen sowie zusätzliche Anforderungen und kann im Rahmen der üblichen Leistung erwartet werden. Entsprechend sind die Aussagen des Zeugen R. so zu verstehen, dass besonders ins Gewicht fallende Erschwernisse beim Kläger nicht ersichtlich gewesen sind. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen sein könnte.

3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
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published on 26/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.525,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1966 geborene Antrags
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.