Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2243

published on 03/11/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2243
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2010 bis 20. September 2012 sowie die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diesem Begehren fehlt es nach der Zurruhesetzung des Klägers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2015 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Ausschlaggebend für die Gewährung von Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen ist deren Zweckbestimmung als Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen (vgl. BVerwG, B. v. 20.11.1990 - 2 B 51.90 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die dienstliche Beurteilung dient dazu‚ die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten‚ in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung‚ Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 16).

Diese Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung kann mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht mehr erreicht werden. Sie entfällt auch im Falle vorzeitiger Zurruhesetzung jedenfalls dann‚ wenn keine Reaktivierung mehr in Betracht kommt (BVerwG‚ U. v. 11.2.1982 - 2 C 33.79 - juris Rn. 19; U. v. 28.8.1996 - 2 C 26.84 - juris Rn. 10; OVG Saarl‚ U. v. 15.1.2014 - 1 A 370/13 - juris Rn. 41 m. w. N.)‚ weshalb sich die dienstliche Beurteilung damit erledigt.

Dies zugrunde gelegt ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage und damit auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung entfallen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01- juris Rn. 14): Der Kläger ist durch bestandskräftige Verfügung vom 6. November 2015 mit Ablauf des 30. November 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass eine Reaktivierung des Klägers im Anschluss an die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen seiner gesundheitlichen Eignung nicht erfolgen wird. Gründe dafür‚ warum diese Einschätzung unzutreffend sein könnte‚ hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens könnte der Klage daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zum Erfolg verhelfen.

Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt - ungeachtet dessen, dass der Kläger einen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen dienstlichen Beurteilung gerichteten Antrag hier nicht, auch nicht etwa hilfsweise, gestellt oder zumindest in Aussicht gestellt hat - ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzte voraus, dass der Kläger bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung darlegt (vgl. HessVGH, B. v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10.Z - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches berechtigtes Interesse kann vorliegend nicht aus dem dafür allein in Betracht kommenden Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten bereits einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Beförderung aufgrund der für fehlerhaft gehaltenen Beurteilung 2010/2012 geltend gemacht hat. Denn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs erscheint offensichtlich aussichtslos.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-Beförderung setzt - unabhängig davon‚ ob er auf Amtspflichtverletzung‚ Führsorgepflichtverletzung oder einen quasi - vertraglichen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestützt wird - einen Schaden voraus‚ der auf der geltend gemachten Rechtsverletzung beruhen muss. Ein - gewissermaßen isolierter - auf finanziellen Ausgleich gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beurteilung scheidet allerdings aus‚ weil eine fehlerhafte Beurteilung für sich gesehen noch keinen derartigen Schaden darstellt (vgl. BayVGH‚ B. v. 23.12.2010 - 3 ZB 08.33689 - juris Rn. 8; VGH BW‚ U. v. 11.6.2013 - 4 S 83/13 - juris Rn. 29). Ein solcher manifestiert sich erst im Fall einer konkreten Auswahlentscheidung‚ die dann fehlerhaft ist‚ wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat und dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Letzteres ist jedoch ungeachtet der streitgegenständlichen Beurteilung nicht anzunehmen: Der Dienstherr hat bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung auch immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des Beförderungsamtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG. B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - NVwZ 2009, 389; BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 20; OVG NW, B. v. 2.6.2010 - 6 B 458/10 - juris Rn. 7). Es muss also gewährleistet sein, dass der Beamte trotz etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu einer ordnungsgemäßen und dauerhaften Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben in der Lage sein wird. Der Dienstherr hat demnach eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Bewerber in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. Diese wäre beim Kläger zu seinen Lasten ausgefallen. Denn er war nach Aktenlage jedenfalls seit dem 13. August 2012 zunächst bis zum 31. Oktober 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren lang andauernden Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit des Klägers, weshalb er schließlich mit bestandskräftiger Verfügung der Beklagten vom 6. November 2015 mit Ablauf des 30. November 2015 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde.

Damit steht fest, dass eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers auch dann nicht in Betracht gekommen wäre‚ wenn er im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum mit neun statt mit acht Punkten bewertet worden wäre. Denn voraussichtlich hätten ungeachtet seiner Beurteilung zumindest die begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zulässigerweise dazu geführt, dass er bei den zwischen der streitigen Beurteilung und der Versetzung in den Ruhestand durchgeführten Beförderungsrunden für eine Beförderung nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.6.2010 - 6 B 458/10 - juris Rn. 6 f.).

Danach wäre auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung hätte.

2. Selbst wenn man aber im Hinblick auf die - jedenfalls theoretisch bestehende - Möglichkeit einer Reaktivierung des erst sechsundvierzig Jahre alten Klägers das Rechtsschutzbedürfnis für seinen aufrecht erhaltenen Klageantrag bejahen wollte‚ hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg‚ da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009‚ 3642; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011‚ 546/547). Das ist nicht der Fall.

aa) Die Ausführungen des Klägers bezüglich der angeblich bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung unterlaufenen Verfahrensfehler begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Beurteilung in formeller und in materieller Hinsicht festgestellt hat.

Soweit der Kläger insoweit vorträgt‚ die Beurteilung sei ihm nicht ausgehändigt‚ sondern lediglich auf dem Postweg übermittelt und auch nicht mit ihm erörtert worden‚ macht dies die streitgegenständliche Beurteilung nicht rechtswidrig. Die unerlässliche Aushändigung einer Beurteilung kann auch durch Zusendung einer Beurteilungsabschrift erfolgen (vgl. Schnellenbach‚ Beamtenrecht in der Praxis‚ 8. Aufl. 2013‚ § 11 Rn. 29). Auch eine fehlende Erörterung der Bewertungsunterlagen führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurteilung selbst. Vielmehr kann der Dienstherr die Plausibilisierung der Werturteile noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass der Kläger seit dem 13. August 2012 über ein Jahr lang durchgehend dienstunfähig erkrankt war‚ so dass sich keine Möglichkeit ergeben hätte‚ ihm die Beurteilung persönlich auszuhändigen und sie mit ihm in einem Gespräch zu erörtern. Dieser Umstand liegt in der Sphäre des Klägers‚ der sich deshalb auf etwa daraus resultierende Formfehler nicht berufen kann.

Der Vortrag des Klägers‚ die Erkenntnisquellen‚ auf die der Erstbeurteiler zurückgegriffen habe‚ seien nicht in der Akte vorhanden‚ so dass er dazu nicht habe Stellung nehmen können‚ führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Wird die (fertige) Beurteilung nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben oder besprochen‚ so lässt das eine wie das andere Versäumnis die Wirksamkeit der Beurteilung unberührt; die angesprochenen Mängel haben auch gewöhnlich nicht die Konsequenz‚ dass sie einer (im Übrigen) nach Verfahren, Form und Inhalt rechtmäßigen Beurteilung im Nachhinein den Stempel der Rechtswidrigkeit aufdrücken würden (vgl. Schnellenbach‚ a. a. O., § 11 Rn. 73). Versäumt es der Erstbeurteiler‚ die dienstliche Beurteilung mit dem Beamten hinlänglich zu besprechen und so „seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar“ zu machen‚ und muss er die Erläuterungen infolge dessen im Widerspruchs- oder im Klageverfahren nachholen‚ so kann dies lediglich kostenrechtliche Auswirkungen haben (vgl. BVerwG‚ U. v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60‚ 245/252).

Auch der Einwand der Klägers‚ der Erstbeurteiler habe keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über die Leistung und die Befähigung des Klägers gehabt‚ da er nicht dessen unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei‚ ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Der Dienstherr bestimmt‚ durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt. Zwar ist die Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten die Regel; rechtlich zwingend ist sie aber nicht. Auch die generelle Inanspruchnahme eines (Fach-)Vorgesetzten insbesondere als Erstbeurteiler ist grundsätzlichen Zweifeln entrückt (vgl. Schnellenbach‚ a. a. O., § 11 Rn. 20). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen‚ so hat er‚ um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten‚ Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Klägers gerecht‚ wie das Verwaltungsgericht richtig feststellt. Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

bb) Mit seiner Rüge‚ das Verwaltungsgericht störe sich offensichtlich nicht daran‚ das die Begrenzung der Spitzennote nach Ende des Beurteilungszeitraums von 15% auf nunmehr 10% reduziert worden sei und diese Reduzierung für den Beurteilungszeitraum in unzulässiger Weise rückwirkend Verwendung gefunden habe‚ wendet sich der Kläger inhaltlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird‚ liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor‚ wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernsthaft zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt‚ die Unterstellung einer Benachteiligung von Beamten seines Zuges aufgrund der vom Kläger insoweit gerügten „speziellen Quotierungspraxis 2012“ sei durch das Ergebnis der Zeugeneinvernahme widerlegt; darüber hinaus sei in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass mit der Beurteilung des Klägers - unabhängig von etwaigen Quotenvergaben - allseits Einverständnis bestanden habe.

cc) Soweit der Kläger ausführt‚ das Verwaltungsgericht habe verkannt‚ dass eine Beurteilung des Klägers bereits deshalb nicht hätte stattfinden dürfen‚ weil der Kläger sich lediglich an 57 Tagen im Dienst befunden habe‚ darin eingeschlossen 16 Einsätze‚ bleibt unerfindlich‚ wie dies seinem Klageantrag auf Neubeurteilung zum Erfolg verhelfen könnte. Denn damit gibt er selbst zu erkennen‚ dass die von ihm angestrebte Beurteilung mit 9 Punkten mangels ausreichender Beurteilungsmöglichkeit gar nicht in Betracht kommen kann. Wäre dies der Fall, so wäre die Klage von vornherein bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

b) Soweit der Kläger rügt‚ das Verwaltungsgericht sei „berechtigten Anregungen und Anträgen der Klägerseite“ nicht nachgegangen‚ macht er in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils‚ sondern einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg‚ weil der Zulassungsantrag nicht darlegt‚ dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung‚ deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird‚ hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ausweislich der Verhandlungsniederschrift wurden Beweisanträge seitens des Klägers nicht gestellt.

c) Die Rechtssache weist aus den unter 2. a) genannten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf‚ die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

d) Im Hinblick auf die Ausführungen unter 2. a) kommt der Rechtssache auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Soweit entsprechend dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert wurden‚ lassen sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (s. unter 2.).

3. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.