Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2018 - M 5 S 17.5393

published on 26/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Feb. 2018 - M 5 S 17.5393
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.525,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1966 geborene Antragsteller hat in Frankreich und Griechenland die Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch erworben. Er hat beantragt, diese Qualifikation auch für den Unterricht an bayerischen Schulen - Lehramt an Gymnasien anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 31. Mai 2013 wurde er verpflichtet, einen zweijährigen Anpassungslehrgang an einer Seminarschule zu absolvieren sowie in diesem Rahmen an bestimmten Lehrveranstaltungen an einer bayerischen Universität erfolgreich teilzunehmen. Dadurch sollen die Defizite gegenüber den in Bayern vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen ausgeglichen werden.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 wurde der Antragsteller jederzeit widerruflich mit Wirkung zum 13. September 2016 zur Ableistung des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zugelassen und dem L-gymnasium in M. zugewiesen. Der Anpassungslehrgang ende außer durch vorzeitige Entlassung mit der Feststellung der erfolgreichen Ableistung, spätestens jedoch am 10. September 2018.

Der Seminarleiter und der Seminarvorstand des Gymnasiums teilten der Zeugnisanerkennungsstelle mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mit, dass der Lehrgangsteilnehmer erhebliche Defizite der deutschen Sprache aufweise. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern vom 16. Dezember 2016, ergänzt mit Bescheid vom 28. Juni 2017, wurde die Zuweisung zur Ableistung des Anpassungslehrgangs vom 4. August 2016 widerrufen und darauf hingewiesen, dass nach Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse der Anpassungslehrgang wieder aufgenommen werden könne. Auf Klage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2017 (M 5 K 17.456) die Bescheide vom 16. Dezember 2017 und 28. Juni 2017 auf, soweit darin die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verfügt war, und wies die Klage im Übrigen ab.

Mit Schreiben vom 28. September 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom 27. Oktober 2017 aus dem Anpassungslehrgang zu entlassen, da er nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge. Es wurde darauf hingewiesen, dass er sich hierzu bis 20. Oktober 2017 äußern sowie die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers wiesen unter Hinweis auf ein ärztliches Attest darauf hin, dass es dem Antragsteller aufgrund einer Erkrankung nicht möglich sei, fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben. Die Beteiligung des Personalrats werde beantragt. Der Hauptpersonalrat stimmte am 24. Oktober 2017 der beabsichtigten Maßnahme zu.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24. Oktober 2017 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 27. Oktober 2017 aus dem Anpassungslehrgang entlassen. Es bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für den Anpassungslehrgang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Der vorgelegte Sprachnachweis aus Griechenland C 1 entspreche nicht dem erforderlichen Niveau. Da der Erwerb der Sprachkompetenz während des Anpassungslehrgangs nicht absehbar sei, sei der Entlassung der Vorzug vor einer Verlängerung des Lehrgangs zu geben. Dies gelte auch im Hinblick auf die von dem Antragsteller abzuhaltenden Unterrichtsveranstaltungen. Es bestehe ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme. Die Bestandskraft des Bescheids könne mit Blick auf mögliche Rechtsmittel nicht abgewartet werden, da die geeignete Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im Fach Deutsch zum Erreichen des Klassenziels umgehend sichergestellt werden müsse.

Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2018 wurde die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse erneut angeordnet. Auch mit Blick auf den Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs liege im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse vor, das ein Zuwarten auf die Bestandskraft auch unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung nicht zulasse. Angesichts der erheblichen Sprachdefizite sei eine Fortsetzung des Lehrgangs für den Antragsteller sinnentleert und führe andererseits aber zu Schwierigkeiten in der Unterrichtung der Schüler.

Am 17. November 2017 hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2017 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 17.5405). Bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2017, eingegangen bei Gericht am 16. November 2017, hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zuletzt beantragt,

Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids vom 24. Oktober 2017, Nr. 21735/17/Zü, vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben.

Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Entlassung wegen des fehlenden Nachweises von ausreichenden Sprachkenntnissen. Die Forderung nach einem Sprachnachweis des Niveaus C 2 mit dem Prädikat „sehr gut“ sei unverhältnismäßig. Die Entlassung könne auch nicht auf angebliche mangelnde Sprachbeherrschung gestützt werden. Denn die Stellungnahme sei unsachlich und die Verfasser seien voreingenommen. Die von dem Antragsteller erfolgreich absolvierten Universitätsveranstaltungen belegten hinreichende deutsche Sprachkenntnisse. Die geforderten Sprachnachweise seien auch nicht Gegenstand der ständig fortlaufenden Bewertung des Teilnehmers während eines Anpassungslehrgangs. Eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei auch unverhältnismäßig und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Der Antragsteller sei auch nicht angehört worden. Die Erforderlichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch nicht hinreichend begründet worden. Das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung des Lehrgangs während eines laufenden Rechtsmittels überwiege das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids. Die erneute Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 16. Februar 2018, wobei eine entsprechende Antragserweiterung erfolge, sei ohne Anhörung erfolgt, überraschend und damit unzulässig. Auch inhaltlich sei die Behauptung erheblicher sprachlicher Defizite unsubstantiiert.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in ausreichender Weise begründet worden. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei zu Recht wegen fehlender Sprachkenntnisse erfolgt. Die Defizite hätten sich bereits unmittelbar nach Aufnahme des Lehrgangs gezeigt. Hierbei bestehe ein Beurteilungsspielraum für den Antragsgegner. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten würde eine Interessenbewertung zu Lasten des Antragstellers gehen. Denn ohne ausreichende Sprachkenntnisse sei eine Fortsetzung des Lehrgangs sinnentleert. Die erneute Anordnung des Sofortvollzugs sei in vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Der Antrag ist entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. November 2017 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 24. Oktober 2017, zuletzt erfolgt mit Bescheid vom 16. Februar 2018, wieder hergestellt wird. Die erneute Anordnung des sofortigen Vollzugs des Bescheids vom 24. Oktober 2017 mit Bescheid 16. Februar 2018 kann von der Antragstellerpartei auch in das vorliegende Verfahren mit einbezogen werden. Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht eine bestimmte Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern die Anordnung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 24. Oktober 2017 an sich (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 87, 149).

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal hinreichend begründet, zuletzt mit Bescheid vom 16. Februar 2018 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43). Die Anordnung des Sofortvollzugs setzt nicht voraus, dass der Betroffene vorher anzuhören ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 41 m.w.N.). Nach dem gesamten Verfahrensablauf kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Anordnung des Sofortvollzugs die Antragstellerpartei überraschend träfe.

Die Begründung zeigt, dass sich die Behörde der besonderen Situation bewusst gewesen ist, dass vorliegend eine Ausnahme von der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt ist. Nicht nur das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Anpassungslehrgangs, sondern auch das Interesse des Antragstellers an dessen Fortsetzung wurde von der Behörde gesehen und in die Interessenabwägung einbezogen. Angesichts der erheblichen sprachlichen Defizite - gerade im Fach Deutsch - wurde eine weitere Teilnahme am Anpassungslehrgang einerseits für den Antragsteller als sinnentleert gesehen, andererseits aber auch die Schwierigkeiten bei der Vermittlung der Unterrichtsziele. Damit liegt nicht nur eine formelhafte Begründung vor, sondern eine ausdrücklich auf die konkrete Situation im vorliegenden Fall bezogene Bewertung. Im Übrigen rechtfertigen auch die Gründe, die die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang aufgrund fehlender Erfolgsperspektive bedingen, zugleich auch deren sofortigen Vollzug (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 - juris Rn. 3 zur Entlassung eines Beamten auf Probe unter Hinweis auf Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Antragsgegner die ursprünglich ergangenen Bescheide vom 16. Dezember 2016 und 28. Juni 2017 nicht für sofort vollziehbar erklärt hat. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner in diesen Verfügungen bewusst auf die Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet hat, da er kein besonderes Vollzugsinteresse bejaht hat.

2. Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68 ff.).

Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2017 bestehen.

a) Die Entlassungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden.

Die Zeugnisanerkennungsstelle verbescheidet im Namen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (jetzt: für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) die Anträge auf Anerkennung im Bereich der Prüfungen und Befähigungen für das Lehramt an Gymnasien für in einem anderen Staat der Europäischen Union erworbene Qualifikationsnachweise (Nr. 4.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.4.2013, VI.9-5 S. 4521-6a.25550, KWMBl S. 188). Dazu gehört auch die Zulassung zum und Beendigung des Anpassungslehrgangs.

Dem Gebot der Anhörung der Antragstellerpartei wurde hinreichend entsprochen (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Für den Antragsteller trat im Verwaltungsverfahren eine rechtskundige Bevollmächtigte auf, die mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 die Beteiligung des Personalrats beantragt hat. Auch wenn unter Beifügung eines ärztlichen Attestes angegeben wird, dass der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung eine Stellungnahme nicht fristgerecht abgeben könne, ist aus der sehr kurzen ärztlichen Bescheinigung nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller jede Besprechung mit seiner Bevollmächtigten unmöglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers - die auch in dem vorausgegangenen Klageverfahren M 5 K 17.456 von diesem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt war - nicht gehindert war, die Belange der Partei in das Verfahren einzubringen. Im Übrigen kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG die Anhörung auch noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren nachgeholt werden. Das ist auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens möglich (BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris Rn. 23 m.w.N). Mit der Auseinandersetzung der im Eilverfahren vorgetragenen Argumente hat der Antragsgegner dem Gebot entsprochen, sich mit der Position der von der Maßnahme betroffenen Partei auseinanderzusetzen.

Der Hauptpersonalrat hat der Entlassung zugestimmt (vgl. VG München, U.v. 19.9.2017 - M 5 K 17.457). Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis - ausgenommen auf Antrag des Betroffenen - wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).

b) Gegen die Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nichts zu erinnern.

Der Antragsgegner hat die Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer/EGRiLV-Lehrer) vom 23. Juli 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), gestützt. Nach dieser Norm ist eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang u.a. möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen.

Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Prüfungsordnung gelten (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer), in der die Unterrichtskompetenz (Nr. 1), die erzieherische Kompetenz (Nr. 2) sowie die Handlungs- und Sachkompetenz (Nr. 3) berücksichtigt werden. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich (§ 13 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer).

Mit dem erfolgreichen Absolvieren des Anpassungslehrgangs wird die fachliche Eignung festgestellt. Denn damit wird die Gleichwertigkeit des in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsabschlusses mit einem entsprechenden inländischen Abschluss hergestellt. Bestehen Zweifel an der Fähigkeit, den Anpassungslehrgang erfolgreich zu bestehen, so stellen diese Zweifel an der fachlichen Eignung des Lehrgangsteilnehmers dar. Insoweit sind die Konstellationen des Teilnehmers an einem Anpassungslehrgang, dessen Ausbildung ergänzt werden muss, mit der eines Beamten auf Widerruf vergleichbar. Denn beiden Situationen liegt zugrunde, dass die fachliche Befähigung für eine entsprechende Fachlaufbahn erworben werden soll (hier: Lehramtsbefähigung). Das ist aber der vollständigen Kontrolle durch das Gericht entzogen. Hinsichtlich der Beurteilung der fachlichen Eignung besteht für die Ausbildungsbehörde des Anpassungslehrgangs - ebenso wie für den Dienstherrn eines Beamten auf Widerruf oder Beamten auf Probe - ein Beurteilungsspielraum. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (VG München, B.v. 7.8.2017 - M 5 S 17.1049 - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5/00 - ZBR 2002, 184).

Defizite der deutschen Sprache wirken sich auch auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer genannten Kompetenzen aus, die während des Anpassungslehrgangs kontinuierlich zu bewerten sind. Denn Unterrichten bedeutet Wissensvermittlung, was durch Unterrichtsvortrag oder sonstige Lehrmethoden erfolgt. Zur Grundlage dieser Wissensvermittlung gehört die ausreichende Sprachkompetenz in der Sprache, die in der Schule als Unterrichtssprache gesprochen wird. Ansonsten ist keine erfolgreiche Wissensvermittlung möglich, da es Lehrer und Schüler an einer hinreichenden Verständigungsgrundlage fehlt. Das gilt in besonderem Maße, wenn Unterricht in Deutsch erteilt wird. Fehlende Sprachkompetenz bezüglich der Unterrichtssprache wirkt sich daher auf die Unterrichtskompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz aus. In der ausführlichen Stellungnahme des Gymnasiums vom 6. Dezember 2016 sind entsprechende sprachliche Defizite beschrieben, die sich auf die Unterrichtskompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz auswirken. Weder das gesprochene Wort noch das geschriebene Deutsch des Antragstellers ist grammatikalisch korrekt. Das führte gerade im Fach Deutsch zu erheblichen Schwierigkeiten im Unterricht. Die beobachteten schweren Defizite im Bereich der Sprachrichtigkeit führten zu Irritationen bei den Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache Deutsch ist.

Soweit der Antragsteller die Richtigkeit dieser Bewertung in Zweifel zieht, begründet er dies im Wesentlichen damit, dass diese unsachlich und die Verfasser voreingenommen seien. Das ist nicht geeignet, die ausführlich dargestellten Mängel in der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Antragsteller als unzutreffend darzustellen. Dass der Antragsteller jederzeit in der Lage ist, ein grammatikalisch einwandfreies Deutsch zu sprechen und zu vermitteln, folgt aus den Einlassungen nicht. Warum die Stellungnahme unsachlich sein soll, wird nicht weiter konkretisiert. Bewertungen, die Kritik enthalten bzw. fachliche Defizite festhalten, sind nicht allein wegen des Inhalts als unsachlich abzutun. Inwieweit das Schreiben vom 6. Dezember 2016 über den Bereich des Sachlichen hinausgehen soll, ist nicht angegeben. Das gilt auch für angebliche Voreingenommenheit des Seminarvorstands und der Seminarlehrer. Hier fällt bereits auf, dass nicht nur eine, sondern sogar mehrere Personen voreingenommen sein sollen. Es sind auch weder konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben noch ansonsten solche ersichtlich, dass diese Personen gegenüber dem Antragsteller voreingenommen und so weder Willens oder in der Lage gewesen wären, den Lehrgangsteilnehmer sachlich und gerecht zu bewerten (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.; VG München, U.v. 14.3.2017 - M 5 K 15.4727 - juris Rn. 18 - jeweils zur vergleichbaren Situation einer Beurteilung). Soweit der Einschätzung der Schule entgegengehalten wird, dass der Antragsteller mehrere Seminare für Germanistik und Pädagogik an verschiedenen Universitäten sowie ein entsprechendes Studium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen habe, bedingt das nichts anderes. Denn auch die vertiefte theoretische Kenntnis einer Sprache führt nicht zwangsläufig zur Beherrschung einer Sprache in der Weise, dass eine problemlose Verständigung im Unterricht gewährleistet ist. Das gilt auch für den Einwand, dass der Antragsteller als Lehrer im muttersprachlichen Ergänzungsunterricht für Schüler mit Muttersprache Griechisch tätig gewesen ist. Denn dort steht Deutsch als Unterrichtssprache nicht im Mittelpunkt. Wenn sich wie im vorliegenden Fall bereits nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entsprechende erhebliche fachliche Defizite zeigen, dann muss nicht der regelmäßige Bewertungsturnus zum Ende jedes Halbjahres abgewartet werden, um darauf zu reagieren. Entsprechend den für Beamte auf Widerruf bzw. auf Probe geltenden Grundsätzen ist es geboten, entsprechende Feststellungen so bald wie möglich zu treffen und die entsprechenden Reaktionen einzuleiten bzw. durchzuführen.

Die in § 14 EGRiLV-Lehrer eingeräumte Möglichkeit, bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse entsprechende Nachweise zu fordern, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift eröffnet der Behörde den Weg, in jeder Phase vom Bewerber bei entsprechenden Zweifeln Nachweise zu verlangen. Das ist sowohl bei der grundsätzlichen Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses wie auch bei der Eignungsprüfung oder dem Anpassungslehrgang möglich. Da § 14 EGRiLV-Lehrer lediglich eine Möglichkeit eröffnet, entsprechende Sprachnachweise zu verlangen (die nicht auf einen Nachweis durch das Goethe-Institut beschränkt sind, vgl. § 14 Abs. 3 EGRiLV-Lehrer, vgl. VG München, B.v. 26.6.2006 - M 3 K 05.5774 - juris Rn. 26), folgt daraus nicht, dass bei Zweifeln an den deutschen Sprachkenntnissen ausschließlich entsprechende Sprachzertifikate verlangt werden dürfen. Das folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung, die eine Reaktionsmöglichkeit bei Zweifeln an der Sprachkompetenz einräumt.

Gegen die nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer, dass angesichts der erheblichen Defizite in der Sprachbeherrschung eine Entlassung aus dem Lehrgang sinnvoller erscheine als eine Verlängerung des Lehrgangs, ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Sie hält sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Die Anerkennungsbehörde hat sowohl eine Beendigung des Lehrgangs durch Entlassung wie auch die Verlängerung des Anpassungslehrgangs als mögliche Alternativen gesehen und bewertet. Diese Gewichtung ist einer rechtlichen Überprüfung entzogen. Eine Entlassung ist auch angesichts der dargestellten Sprachdefizite und entsprechenden Schwierigkeiten bei der Vermittlung des Lehrstoffs nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Insbesondere stellt sich die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nicht als unzulässige Diskriminierung im Sinn des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention wie auch §§ 7, 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Denn die Maßnahme ist durch die beruflichen Anforderungen für die Lehrtätigkeit gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1 AGG). Ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135) nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Dieses Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist (VG München, U.v. 19.9.2017 - M 5 K 17.456).

3. Angesichts der dokumentierten erheblichen Sprachdefizite führt auch eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des Umstands, durch die Teilnahme am Anpassungslehrgang die Lehrbefähigung an Gymnasien auch im Fach Deutsch zu erhalten, ist eine grammatikalisch einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache in jeder Phase des Unterrichts zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Gerade diese grammatikalisch einwandfreie Beherrschung auch in der mündlichen Verständigung ist nach dem Bericht der Schule vom 6. Dezember 2016 nicht gegeben. Eine weitere Fortsetzung des Lehrgangs erscheint daher nicht sinnvoll, da eine entsprechende Sprachbeherrschung und Sprachfertigkeit nicht sichergestellt ist. Das öffentliche Interesse einer grammatikalisch einwandfreien Unterrichtung gerade im Fach Deutsch überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortsetzung des Lehrgangs.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Die Höhe der Jahresbezüge beträgt 15.050,- EUR (vgl. Streitwertbeschluss vom 19.9.2017 im Verfahren M 5 K 17.456). Die Hälfte hiervon ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 07/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 13.038,54 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Juli 1986 geboren
published on 16/08/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird in bei
published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016 sowie 28. Juni 2017 werden insoweit aufgehoben, als darin die Entlassung der Klägerin mit Wirkung zum 17. Februar 2017 aus dem Anpassu
published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Die Bescheide der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 16. Dezember 2016 sowie 22. Juni 2017 werden insoweit aufgehoben, als darin die Entlassung des Klägers mit Wirkung zum 17. Februar 2017 aus dem Anpassun
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.