Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2014 - M 5 K 14.4743
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... 1970 geborene Kläger stand seit dem 11. September 2012 als Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Städtischen Berufsschule für elektrische Anlagen- und Gebäudetechniken in den Diensten der Beklagten.
Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom ... Juli 2013 wurde der Verlust der Besoldung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für die Zeit ab 24. Juni 2013 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bezüge bis einschließlich 31. Juli 2013 bereits überwiesen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids war angeordnet. Die gegen diesen Bescheid am 5. August 2013 erhobene Klage (M 5 K 13.3434) hat der Kläger am 8. November 2013 wieder zurückgenommen. Dieses Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 18. November 2013 eingestellt.
Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wurde vom Kläger ein Betrag in Höhe von 2660,88 € für den Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 an unberechtigt bezogenen Bezügen zurückgefordert. Dieser Anordnung fehlten allerdings jegliche Billigkeitserwägungen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde hiergegen Klage erhoben (M 5 K 14.2065). Nach Aufhebung dieses Bescheids wie auch des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 wurde dieses Klageverfahren nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass die Hauptsache erledigt sei, mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 eingestellt.
Mit Bescheid vom ... August 2014 wurde vom Kläger ein Betrag in Höhe von 2660,88 € für den Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 an unberechtigt bezogenen Bezügen zurückgefordert. Für die Zeit vom 24. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 sei eine Überzahlung in Höhe von 4.625,33 € brutto entstanden und werde zurückgefordert. Da in der Rückrechnung gleichzeitig die dafür angefallenen Steuern erstattet und mit der Überbezahlung verrechnet würden, verbleibe eine Netto-Überzahlung in Höhe von 3.449,19 EUR. Die im Dezember 2013 gezahlte jährliche Sonderzahlung in Höhe von 788,31 € werde ebenfalls mit der Überzahlung verrechnet, so dass noch ein Rückforderungsbetrag von 2.660,88 € verbleibe. Dem Kläger werde die Begleichung des Betrags in fünf Monatsraten zugebilligt.
Mit Schreiben vom 19. August 2014, eingegangen am 20. August 2014, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... August 2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. Oktober 2014 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Landeshauptstadt vom ... August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Schreiben des Klägers vom 19. August 2014, in welchem er den Bescheid der Beklagten vom ... August 2014 dem Gericht „zur Kenntnisnahme“ übermittelte, als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegen (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Der Kläger machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2014 deutlich, dass er das Schreiben ausdrücklich als Klage gegen den Rückforderungsbescheid verstanden wissen will. Die Klage ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.
2. Die Klage ist unbegründet. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG i. V. m. §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB sind zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, wenn und soweit nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg geltend gemacht wird und nicht aus Billigkeitsgründen nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG von der Rückforderung abgesehen wird.
a) Die Bezüge für den Zeitraum von 24. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 in Höhe von 4.625,33 € (brutto) wurden zu Unrecht an den Kläger ausbezahlt. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG verliert derjenige, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayBesG ist der Verlust der Besoldung festzustellen. Mit Bescheid der Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport vom ... Juli 2013 wurde der Verlust der Besoldung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für die Zeit ab 24. Juni 2013 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger bereits die Bezüge bis einschließlich 31. Juli 2013 überwiesen. Dieser Feststellungsbescheid ist nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 5 K 13.3434 bestandskräftig geworden.
b) Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Rückforderung zwar grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist. Der Kläger macht eine entsprechende Einrede aber weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend. Er könnte sich vorliegend auch nicht darauf berufen, dass er die erlangten Bezüge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht hätte. Die Einrede der Entreicherung wäre dem Kläger deshalb verwehrt, weil er gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Danach ist die Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen, wenn der Empfänger der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Vorliegend ist von einer Kenntnis bzw. mindestens grob fahrlässigen Nichtkenntnis des Klägers in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Auszahlung der Bezüge für den Zeitraum 24. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 auszugehen. Der Kläger ist seit dem 24. Juni 2013 unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben. Dass dies dienstrechtliche Folgen hat, insbesondere dass der Kläger für die Zeit seines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst keinen Anspruch auf Bezüge hat, war für den Kläger ersichtlich. Der Verlust der Besoldung wurde auch zeitnah mit dem bestandskräftigen Bescheid vom ... Juli 2013 festgestellt.
c) Die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Für die Zeit vom 24. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 entstand eine Überzahlung in Höhe von 4.625,33 EUR (brutto). Da in der Rückrechnung gleichzeitig die dafür angefallenen Steuern erstattet und mit der Überzahlung verrechnet wurden sowie die im Dezember 2013 gezahlte jährliche Sonderzahlung in Höhe von 788,31 EUR ebenfalls verrechnet wurde, verblieb eine Netto-Überzahlung in Höhe von 2.660,88 EUR. Die von der Beklagten durchgeführte Aufrechnung mindert den geforderten Rückzahlungsbetrag und wirkt sich damit zugunsten des Klägers aus.
d) Die Beklagte hat eine Billigkeitsentscheidung dahingehend getroffen, dass dem Kläger Ratenzahlungen in fünf monatlich zu zahlenden Beträgen in Höhe von 1 x 660,88 EUR und 4 x 500,00 EUR ab 1. Oktober 2014 eingeräumt wurden. Einer Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG bedarf es auch dann, wenn die Rückforderung - wie hier - im Wege der Aufrechnung erfolgt (BVerwG, U. v. 27.01.1994 - 2 C 19/92 - BVerwGE 95, 94). Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Diese ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar und ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung (BayVGH, B. v. 8.9.2013 - 3 CE 12.1928 - juris).
Die Billigkeitsentscheidung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wurde. Ein Verzicht auf die Rückforderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris, NVwZ-RR 2012, 930). Im vorliegenden Fall kann ein solches Verschulden nicht ausgemacht werden, da die Überzahlung allein vom Kläger durch sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst verursacht wurde. Die Beklagte setzt nur das durch, was gesetzlich angeordnet ist (Art. 9 BayBesG).
Gegen die Höhe der Raten hat der Kläger ausdrücklich nichts erinnert. Da er auch keine näheren Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen erteilt hat, sind im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festlegung der Ratenzahlung an rechtlich erheblichen Ermessensfehlern leiden könnte.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.