Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Juli 2016 - Vf. 74-VI-15

published on 20/07/2016 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 20. Juli 2016 - Vf. 74-VI-15
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Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2015 Az. 3 ZB 14.2627, durch den ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. M 5 K 14.4743 abgelehnt wurde. In diesem Urteil war eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Rückforderung von Bezügen aufgrund unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst abgewiesen worden.

1. Der Beschwerdeführer stand seit dem 11. September 2012 als Studienrat im Beamtenverhältnis auf Probe im Dienst der Landeshauptstadt München. Er unterrichtete an einer Städtischen Berufsschule für elektrische Anlagen- und Gebäudetechnik.

Mit E-Mail vom 3. Januar 2013 teilte die Landeshauptstadt München dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage hin mit, dass seine am 11. September 2012 begonnene Probezeit als Beamter mit Ablauf des 11. September 2013 ende. Vor seiner Verbeamtung auf Probe war der Beschwerdeführer vom 15. September 2008 bis zum 14. September 2009 als Tarifbeschäftigter im Schuldienst bei der Landeshauptstadt angestellt gewesen. Eine dazwischen liegende Tätigkeit als Lehrkraft bei einem privaten Unternehmen rechnete die Landeshauptstadt auf die Probezeit nicht an.

Seit dem 24. Juni 2013 leistete der Beschwerdeführer nach Auseinandersetzungen über eine dienstliche Beurteilung keinen Unterricht mehr. Mit Bescheid vom 19. Juli 2013, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, stellte die Landeshauptstadt die Zahlung der Besoldung ab dem 24. Juni 2013 für die Dauer des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst ein. Dieser Bescheid ist nach Rücknahme der dagegen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage bestandskräftig geworden (Verfahren M 5 K 13.3434). Die Bezüge für den Zeitraum bis einschließlich 31. Juli 2013 waren zu diesem Zeitpunkt bereits an den Beschwerdeführer überwiesen worden.

2. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 21. Januar 2014 entließ die Landeshauptstadt München den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Probezeitbeurteilung des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2013 kommt für seine dienstliche Verwendbarkeit zu dem Ergebnis, dass er für den Lehrdienst nicht geeignet erscheine und er sich nicht bewährt habe. Einen eigenen Antrag auf Beendigung seines Dienstverhältnisses hatte er bereits am 2. Juli 2013 wieder zurückgenommen.

3. Mit Bescheid vom 14. August 2014 stellte die Landeshauptstadt München fest, dass die Bezüge für den Zeitraum vom 24. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 in einer Höhe von 4.625,33 € brutto zu Unrecht gezahlt worden seien, und forderte einen Betrag in Höhe von 2.660,88 € zurück, wobei verschiedene Verrechnungsposten berücksichtigt wurden. Die Möglichkeit zur ratenweisen Rückzahlung wurde im Rahmen von Billigkeitserwägungen eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München. Er sei über das Ende seiner Probezeit hinaus bis zum 21. Januar 2014 weiterbeschäftigt worden, ohne Lohn erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Oktober 2014 als unbegründet ab. Die zurückgeforderten Bezüge seien zu Unrecht ausbezahlt worden, weil er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Dies sei im Bescheid vom 19. Juli 2013 festgestellt worden. Die Rückforderung sei weder nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts dem Grunde nach ausgeschlossen noch der Höhe nach zu beanstanden. Er könne sich, da er verschärft hafte, nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

4. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. September 2015 ab. Auf Grundlage des Zulassungsvorbringens bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dies gelte auch mit Blick auf die Rüge des Beschwerdeführers, seine Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Empfangs habe nicht bewiesen werden können. Auf seinen Vortrag, er habe angenommen, automatisch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden zu sein, komme es schon deshalb nicht an, weil auch ein Lebenszeitbeamter im Fall des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Besoldung für die entsprechende Zeit verliere. Auch die subjektiven Gründe, die zum Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst geführt hätten, hätten nicht in dem vom Beschwerdeführer geforderten Ausmaß im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Der in einem persönlichen Schreiben ergänzend zu dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten enthaltene eigene Vortrag des Beschwerdeführers und seine rechtlichen Ausführungen seien vom Gericht nicht zu beachten, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrsche. Die Rechtssache weise auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen könnten nur nach den Umständen des Einzelfalls und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beurteilt werden. Schließlich liege auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhe, und die Berufung sei nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

II.

1. Mit seiner am 18. November 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV.

Er sei über das Ende der Probezeit am 11. September 2013 hinaus bis zum 21. Januar 2014 unzulässig weiterbeschäftigt worden, ohne einen Lohn zu erhalten. Daraus ergäben sich für ihn finanzielle Forderungen gegen die Landeshauptstadt. Durch die Weiterbeschäftigung sei er automatisch in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden. Dies hätte auch im Rechtsstreit über den Rückforderungsbescheid vom 14. August 2014 berücksichtigt werden müssen. Der Umstand, dass die mehrfach geltend gemachte Weiterbeschäftigung und Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in keine der gerichtlichen Entscheidungen eingeflossen seien, sei willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Insbesondere habe auch das Verwaltungsgericht sein Vorbringen mit der Begründung als nicht entscheidungserheblich erachtet, dass dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids sei.

Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV seien auch verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof zunächst angekündigt habe, erst Anfang 2016 über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, auf Beschwerde hin aber bereits am 21. September 2015 entschieden habe.

Der Beschwerdeführer habe wegen der Probezeitbeurteilung eine Strafanzeige wegen Betrugs erstellt. Die Staatsanwaltschaft habe keine Ermittlungen aufgenommen. Darin liege nach seiner Auffassung ebenfalls eine Verletzung von Art. 118 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV. Eine Verletzung dieser Grundrechte liege ferner darin, dass er auf einen vierseitigen Beschwerdebrief vom 28. Juni 2013 an die Regierung von Oberbayern noch keine Antwort erhalten habe.

In einem weiteren Schreiben vom 12. Dezember 2015 benennt der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Schriftsätze, in denen „strafrechtlich relevante Tatbestände“ aufgezeigt worden seien. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei auch insoweit fehlerhaft, als er kein Siegel und keine Unterschrift trage. Ergänzende Ausführungen enthalten die Schreiben vom 28. April und 28. Juni 2016.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig; unterstelle man ihre Zulässigkeit, sei sie unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde enthält keine hinreichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung.

Der Beschwerdeführer bezeichnet ausdrücklich nur den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2015 als Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie hinreichend substanziiert im Sinn des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG geltend macht, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und die Entscheidung beruhe auf dieser Verletzung. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich hierbei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer Begründung kaum auseinander. Sie enthält vielmehr überwiegend breite Ausführungen zur Geschichte der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Beamtenverhältnis auf Probe und behauptet darüber hinaus zum Teil Grundrechtsverletzungen durch andere Institutionen als den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, nämlich durch das Verwaltungsgericht München (S. 4 der Verfassungsbeschwerde), die Staatsanwaltschaft München I (S. 6 der Verfassungsbeschwerde), die Regierung von Oberbayern und „die öffentliche Hand“ (S. 7 der Verfassungsbeschwerde). Damit kann eine Grundrechtsverletzung durch den allein angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht dargetan werden.

b) Lediglich die Ausführungen von S. 5 (2. Absatz) bis S. 6 (1. Absatz) der Verfassungsbeschwerde enthalten eine Kritik gerade am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Allerdings lassen auch diese Ausführungen nicht erkennen, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt haben könnte.

aa) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Zulassung der Berufung bestand gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Anwaltszwang. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb in dem angegriffenen Beschluss (Rn. 9) zutreffend darauf hingewiesen, dass er den eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigen konnte, sondern das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrunds ausschließlich anhand des Vortrags des Bevollmächtigten zu prüfen hatte, nachdem sich der Bevollmächtigte diesen persönlichen Vortrag nicht zu eigen gemacht hatte. Insbesondere gilt dies auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf angeblich „strafrechtlich relevante Tatbestände“ beruft, die er in an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen bewertet hat, dabei aber „keinen Sinn darin erblickt“, insoweit das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zu hören. Nicht dargelegt wird in der Verfassungsbeschwerde, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof Vorbringen gerade in der anwaltlichen Begründung des Berufungszulassungsantrags (Anlage 13 zur Verfassungsbeschwerde) übergangen oder in willkürlicher Weise verkannt hätte.

bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, „im entfernten Sinne“ liege eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV auch in der ursprünglich erst für Anfang 2016 vorgesehenen Terminierung des Verwaltungsgerichtshofs (S. 5 f. der Verfassungsbeschwerde), ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit dies für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ursächlich gewesen sein könnte.

2. Die Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist darüber hinaus unzulässig, weil entgegen Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg nicht erschöpft wurde. Zum Rechtsweg gehört auch die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO (VerfGH vom 30.5.2012 VerfGHE 65, 113/115 f.). Dass der Beschwerdeführer diesen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, räumt er in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2015 ein.

Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör auch in der Sache nicht erkennbar. Dieses Grundrecht gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf.88-VI-12 - juris Rn. 19; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI- 13 - juris Rn. 17; vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 22). Hingegen kann aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf hergeleitet werden, dass das Gericht der Bewertung eines Beteiligten folgt, sich also seiner Rechtsansicht anschließt (VerfGH vom 31.7.1992 VerfGHE 45, 104/111; vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200; vom 17.7.2013 - Vf. 65-VI-12 - juris Rn. 37; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 48). Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kann ferner nicht mit der Behauptung begründet werden, die Auffassung des Gerichts sei unzutreffend (VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; vom 7.5.2012 -Vf 103-VI-11 - juris Rn. 25).

Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nur die anwaltliche Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung berücksichtigen, und aus prozessualen Gründen auch nur insoweit, als sie sich auf das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrunds im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO bezog. Mit dem entsprechenden Vortrag des Bevollmächtigten von S. 2 (3. Absatz) bis S. 4 (vgl. Anlage 13 zur Verfassungsbeschwerde) hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung jedoch auseinandergesetzt. Dabei ist er auch auf die Rechtsgrundlagen der Rückforderung (insbesondere Art. 15 Abs. 2 BayBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB) eingegangen. Von einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör kann daher keine Rede sein.

3. Ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (so BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; vgl. dazu Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228), hat der Verfassungsgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 20). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der erhobenen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) bereits mangels hinreichender Darlegung eines solchen Verstoßes ebenfalls unzulässig ist.

Im Übrigen könnte eine Verletzung des Willkürverbots nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 58; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 – juris Rn. 31; vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 18).

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sind jedoch gemessen an dem für das Verfahren der Berufungszulassung relevanten Vorbringen verständlich und nachvollziehbar und damit nicht im dargelegten Sinn willkürlich. Sie setzen sich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Thematik überzahlter Dienstbezüge sachlich auseinander. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Status als Beamter auf Lebenszeit unhaltbar sind (vgl. nur § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach insoweit eine Ernennung unter Aushändigung einer Urkunde notwendig gewesen wäre), wäre diese Frage für die Rückforderungsproblematik nicht einmal weiterführend, weil auch Beamte auf Lebenszeit bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst ihren Anspruch auf Bezahlung ihrer Bezüge verlieren. Inwiefern der Beschwerdeführer bis zum 21. Januar 2014 unzulässiger Weise und ohne „Lohn“ zu erhalten „faktisch“ weiterbeschäftigt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.

4. Soweit der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) - formale Mängel der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet (kein Siegel, keine Unterschrift), wären diese für die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht ursächlich und nicht erheblich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur einen Abdruck der Gerichtsentscheidung vorgelegt, der solche Mängel nicht aufzeigt, nicht aber eine Ausfertigung (vgl. im Übrigen § 173 Satz 1 VwGO, § 317 ZPO, insbesondere § 317 Abs. 2 und 4 ZPO). Eine Rechtsmittelbelehrung durfte der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht enthalten, weil mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung das Urteil erster Instanz rechtskräftig wurde (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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published on 21/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.660,88 € festgesetzt. Grü
published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren
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Annotations

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.