Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - M 5 K 13.2729
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand zuletzt als Geschäftsleiter (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten der Beklagten.
Ein Antrag des Klägers auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 vom ... Oktober 2011 wurde zunächst zurückgestellt bis zum Vorliegen einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen Organisationsuntersuchung im Hinblick auf die spezifische Struktur ihrer Gemeindeverwaltung.
Im Januar 2013 legte die hiermit beauftragte Firma C. eine Organisationsuntersuchung der Gemeindeverwaltung der Beklagten und ihres Bauhofes mit Handlungsempfehlungen zur weiteren Entwicklung nebst einer Soll-Stellenbewertung in einem gesonderten Bericht vor. Danach wird als Ergebnis der Soll-Stellenbemessung Kernverwaltung (vgl. 7.2 der Organisationsuntersuchung) vorgeschlagen, der Stelle des Geschäftsleiters zusätzlich die Aufgaben des Kämmerers und die des Geschäftsführers der Fernwärme GmbH zuzuordnen und eine - befristete, dem Bürgermeister direkt zugeordnete - Stabsstelle „Verwaltungsmodernisierung“ einzurichten. Die Stelle der Geschäftsleitung, Kämmerer, Geschäftsführung der Fernwärme GmbH sei nach der Soll-Stellenbewertung der Besoldungsgruppe A 13, die genannte Stabsstelle sei der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen.
Die Tätigkeiten der Stabsstelle beinhalten demnach allgemeine Verwaltungstätigkeiten/Angelegenheiten der Arbeitsorganisation (Zeitanteil 10%), Angelegenheiten der Gemeindeverfassung und des Ortsrechtes (4%), Grundlagen der Verwaltungsorganisation (3%), allgemeine Rechtsangelegenheiten (5%), Finanzwesen (Anlagevermögen erfassen, bewerten, Anlagenbuchhaltung aufbauen sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controlling (25%), Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung der doppischen Haushalts- und Rechnungswesens (33%) und Sonderaufgaben und sonstige Projekte auf Anweisung des Ersten Bürgermeisters (20%).
Dementsprechend wurde im Bereich des gehobenen Dienstes im Stellenplan 2013 der Beklagten zusätzlich zu der im Stellenplan 2012 mit A 12 bewerteten Stelle eine weitere mit A 13 bewertete Stelle ausgebracht.
Mit Verfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom ... April 2013 wurde mit Wirkung zum ... Juni 2013 die Umsetzung des Klägers auf eine Stabsstelle mit dem vorgenannten Zuschnitt des Aufgabenbereiches verfügt.
Am 19. Juni 2013 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und zuletzt beantragt,
die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom ... April 2013 aufzuheben.
Die Umsetzungsverfügung erweise sich als rechtswidrig, weil der Einsatz des Klägers auf dem neuen Dienstposten nicht amtsangemessen sei. Im Einzelnen werde auf eine beigefügte Zusammenstellung des Klägers verwiesen. Demnach habe der Kläger auf der ihm zugewiesenen Stabsstelle keinen Zugang zur Eingangspostmappe der einzelnen Mitarbeiter. Ihm sei kein weiterer Mitarbeiter direkt unterstellt. Er habe keine Unterschriftsbefugnis im externen Schriftverkehr, sondern lediglich noch im internen Schriftverkehr. Insgesamt bestehe gerade im Gegensatz zur bisherigen Geschäftsleiterstelle nur noch eine geringe Ausführungsverantwortung. Die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche Finanzwesen und das Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens, insgesamt 58% der Tätigkeit der Stabsstelle, erforderten nur die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst.
Weiter wurde folgender
Hilfsbeweisantrag gestellt:
Zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, wird die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes beantragt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der in Rede stehende Dienstposten der Stabsstelle sei im Februar 2013 im Zuge der Organisationsuntersuchung mit einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden. Auf die diesbezügliche Dienstpostenbewertung werde Bezug genommen. Offensichtlich verkenne der Kläger die Bedeutung der Stabsstelle, deren Aufgabenerledigung ein deutlich herausgehobenes Entscheidungsvermögen erfordere und von den Auswirkungen her enorme Außenwirkung habe. Außerdem bestehe ein nicht unerheblicher Teil der Aufgaben (allgemeine Rechtsangelegenheiten und Grundlagen der Verwaltungsorganisation) in bereits während seiner Geschäftsleitertätigkeit vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben. Schließlich seien auch persönliche Belange des Klägers in die Entscheidung einbezogen worden. Dieser habe in der Vergangenheit wiederholt die Beeinträchtigung durch den abendlichen Sitzungsdienst angesprochen, die nun wegfiele.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014 verwiesen.
Gründe
Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom ... April 2013 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die vorgenommene Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen Organisationsakt im Betriebsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherren (BayVGH, U. v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - juris, Rn. 25).
2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die vorgenommene Umsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Kläger keine anderweitige Dienstpostenzuweisung von der Beklagten verlangen kann.
a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) war eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 BayVwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme nicht erforderlich. Die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherren begründet keine Pflicht zur Anhörung, da mit der Umsetzung weder erkennbar auf ein dienstliches Verhalten des Beamten reagiert wurde, noch besondere persönliche Umstände des Klägers ersichtlich sind. Unabhängig davon war der Kläger in die seitens der Beklagten in Auftrag gegebene Organisationsuntersuchung, die den Anstoß zur Neustrukturierung der gemeindlichen Stellen lieferte, eingebunden und es bestand durchgehend für ihn die Gelegenheit zur Äußerung. Im Übrigen wäre eine unterbliebene Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris).
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u. a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B. v. 26.3.2013 - 1 M 23/13 - juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten - ebenso wie mit dem bisherigen - Vorgesetztenfunktion und die gleiche Mitarbeiterzahl verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522 - juris; Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 48, Rn. 18), wobei es zur Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B. v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris, Rn. 8; VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407).
Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573; VG München, B. v. 24.4.2013 - M 5 E 13.522 - juris, B. v. 1.3.2011 - M 5 E 10.5854, B. v. 30.7.2009 - M 5 E 09.2800; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Januar 2013, Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144).
c) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist der Wegfall des vom Kläger innegehabten Dienstpostens des Geschäftsleiters nach bisherigem Aufgabenzuschnitt. Die Notwendigkeit der Umsetzung des Klägers ergibt sich aus den Empfehlungen der von der Beklagten eingeholten Organisationsuntersuchung, wonach zum einen eine Stelle mit dem Aufgabenzuschnitt Geschäftsleitung, Kämmerer und Geschäftsführung der Fernwärme GmbH und zum anderen eine Stabsstelle zur Vorbereitung der Doppik u. a. neu zu schaffen ist. Die Beklagte hat diese Empfehlungen in ihrer Personalstruktur und in ihrem Stellenplan für 2013 aufgegriffen und umgesetzt. Damit ist die bisher vom Kläger innegehabte Stelle des Geschäftsleiters weggefallen, was einen sachlichen Grund für die Zuweisung einer anderen Stelle darstellt.
bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der dem Kläger zugewiesenen Stabsstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt des Klägers - einem Verwaltungsamtsrat - angemessen.
Ein Kernbereich der Stabsstelle ist das Projekt „Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens“ bei der Gemeindeverwaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder des Finanzwesens, die zusammen nach der Dienstpostenbewertung der Organisationsuntersuchung 58% der Stabstelle ausmachen. Nach Auffassung der Beklagten wird - wie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgetragen wurde - der Einführung der Doppik ein sehr hoher Stellenwert beigemessen, da diese für die weitere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde äußerst wichtig sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens sowie der Aufbau der Anlagenbuchhaltung von herausgehobener Bedeutung. Da es hierbei um komplexe Bewertungsvorgänge ginge (z. B. bei der Erfassung einer Sportanlage) handele es sich um eine besonders anspruchsvolle Tätigkeit. Insgesamt seien die damit zusammenhängenden Aufgaben von der Verantwortung und den Auswirkungen wesentlich für die Gemeinde. Darin liege der entscheidende Grund für die Bewertung der Stabsstelle mit A 12. Die Stelle werde nicht mit A 13 bewertet, da auch im genannten Aufgabenfeld die letztendliche Entscheidungskompetenz beim ersten Bürgermeister bzw. beim Gemeinderat liege.
Diese Darlegungen sind plausibel und nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Sache des Dienstherren ist, im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Wertigkeit der einzelnen Aufgaben zu bestimmen. Daher durfte die Beklagte der Einführung der Doppik einen entsprechenden Stellenwert beimessen. Unter Berücksichtigung der Komplexität dieses Projektes (hierzu wird auf das Urteil vom 2.7.2014 im Verfahren M 5 K 13.4821 verwiesen, in dem die vom Kläger geforderte Entwicklung eines Konzeptes für die Einführung der Doppik Anlass einer Missbilligung ist) stellt sich die Stabsstelle nach ihrem Gesamtbild als herausgehobener Dienstposten des gehobenen Dienstes dar, der von der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 12 eingewertet werden durfte.
Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger offensichtlich keine Personalverantwortung mehr hat, da der Verlust einer Vorgesetztenfunktion bei ansonsten amtsangemessener Beschäftigung hinzunehmen ist (BayVGH, B. v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris, Rn. 25). Gleiches gilt für die externe Zeichnungsbefugnis.
Schließlich ist auch weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die genannten Gründe für die Zuweisung der Stabsstelle an den Kläger nur vorgeschoben wären und tatsächlich andere Beweggründe für diese Entscheidung maßgeblich wären (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 4.83 - ZBR 1985, 223, 224; BVerwG, U. v. 26.11.1987 - 2 C 53.86 - ZBR 1988, 217, 218; BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.98 - ZBR 1990, 347, 348).
3. Da die Klage aus vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat, bedurfte es nicht der weiteren Beweiserhebung, wie seitens des Klägerbevollmächtigten mit seinem Hilfsbeweisantrag beantragt. Mit diesem wurde zum Beweis der Tatsache, dass die Stabsstelle, auf die der Kläger umgesetzt worden ist, für diesen keine amtsangemessenen Aufgaben beinhaltet, die Einholung eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes beantragt. Ob die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Stabsstelle amtsangemessen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu klären hat. Demgegenüber können nur Tatsachen Gegenstand einer Beweiserhebung sein. Die diesbezügliche Subsumtion auf eine andere Stelle zu übertragen, würde der Rechtsordnung widersprechen bzw. wäre auf eine unzulässige Beweisaufnahme gerichtet (vgl. Geiger in: Eyermann, 14. Aufl., § 86 VwGO, Rn. 36).
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.