Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2015 - M 5 M 14.5268
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
Nachdem bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2014 über die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß entschieden worden war, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. September 2014 eine ergänzende Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Kosten der Teilnahme der Verwaltungswirtin D. an der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 in Höhe von 1.404,88 EUR, wobei (nur) Kosten in Höhe von 1.351,57 EUR dargelegt wurden (1.071,00 EUR Beratungshonorar, 116,80 EUR Übernachtungskosten, 163,77 EUR Flugkosten ...-... und zurück).
Mit Beschluss vom 10. November 2014
Mit Schriftsatz vom
Die zuständige Kostenbeamtin half dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2014 nicht ab und legte den Vorgang der Kammer zur Entscheidung vor.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie auf die beigezogenen Akten des Verfahrens M 5 K 13.2729 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Ablehnung der geltend gemachten Aufwendungen der Verwaltungswirtin D. für deren Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2014 im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2014 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der diesbezüglichen Kosten als erstattungsfähig.
1. Gem. § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtstreit unterlegene der obsiegenden Partei die dadurch verursachten Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen Prozessführung im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Die Notwendigkeit von Aufwendungen bestimmt sich letztlich danach, was vernünftigerweise vom Standpunkt einer verständigen Partei aus für geboten erachtet werden durfte. Diesem Maßstab entsprechend ist jeder Beteiligte verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162, Rn. 3).
2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Hinzuziehung der Verwaltungswirtin D. als Verfasserin der Organisationsuntersuchung im Auftrag der Antragstellerin in der gegebenen prozessualen Situation nach vorstehendem Maßstab als nicht erforderlich dar. Der Antragstellerin lag die fragliche Organisationsuntersuchung vor Einleitung des Verfahrens M 5 K 13.2729 vor. Hierauf gestützt nahm die Antragstellerin die fragliche Umsetzungsverfügung vor. Im Rahmen dieses Entscheidungsprozesses waren auch die gemeindlichen Gremien mit der damit einhergehenden Umstrukturierung der Gemeinde, dem neuen Aufgabenzuschnitt der bisherigen Stelle des Antragsgegners als Geschäftsleiter und der Schaffung der dem Antragsgegner neu zugewiesenen Stabsstelle befasst. Aufgrund dieser verfahrensmäßigen Vorgeschichte konnte vom Ersten Bürgermeister der Antragstellerin, der zu ihrer Vertretung berufen ist, erwartet werden, dass er - ggf. unter Heranziehung der ihm vorliegenden Organisationsuntersuchung - selbst die wesentlichen Inhalte der neu geschaffenen Stabsstelle und deren Bedeutung für die Antragstellerin gegenüber dem Gericht erläutert. Gleiches gilt für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Auch der vom Antragsgegner eingeführte Sachvortrag im Verfahren M 5 K 13.2729 erforderte nicht unter dem Aspekt der Waffengleichheit die Hinzuziehung der Verwaltungswirtin D. als Sachbeistand. Eine andere Betrachtungsweise würde das Kostenrisiko anderer Verfahrensbeteiligter unkalkulierbar erhöhen (so auch BayVGH für die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Rechtfertigung von Planungsvorhaben,
3. Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG), eine Festsetzung des Streitwerts mithin entbehrlich.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.