Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - M 4 K 14.4431

published on 21/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2015 - M 4 K 14.4431
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1963 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Feststellung, dass er das Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat.

Der Kläger reiste im Jahr 1986 zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis als EG-Angehöriger.

Er arbeitete zunächst als Transportfahrer und danach bei der Fa. I..., wo ihm im Jahr 2005 gekündigt wurde. Danach arbeitete er nur noch gelegentlich und war zuletzt bis Ende des Jahres 2011 über eine Zeitarbeitsfirma bei der Fa. G* ... beschäftigt.

Der Kläger heiratete im Jahr 1989 eine deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der 1991 geborene Sohn und die 1997 geborene Tochter. Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Die Tochter lebt bei der Mutter; der Sohn lebte bis zur Festnahme des Klägers im Januar 2012 bei diesem.

Im Oktober 2003 meldete sich der Kläger nach Italien ab und am ... Dezember 2005 wieder in München an. Wo er sich in dieser Zeit tatsächlich aufgehalten hat, ist aus den Akten nicht abschließend ersichtlich.

Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Urteil Amtsgericht m... vom ... März 2005 wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung; Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- €.

2. Urteil Amtsgericht M... vom ... Januar 2007 wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz; Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- €.

3. Urteil Amtsgericht M... vom ... August 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung; Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung bis zum 1. September 2012 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungsaussetzung wurde zwischenzeitlich widerrufen.

4. Urteil Landgericht M... I vom ... Oktober 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung; Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob daraufhin mit Beschluss vom 21. März 2013 das Urteil im Strafausspruch auf. Am ... August 2013 verhängte das Landgericht München I eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung

Wegen seiner Straftaten wurde der Kläger im Jahr 2007 und im Jahr 2008 ausländerrechtlich verwarnt.

Der Kläger befindet sich seit dem ... Januar 2012 in Haft; voraussichtliches Haftende ... September 2018.

Nach vorheriger Anhörung wurde mit Bescheid vom 25. August 2014 festgestellt, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat (Ziffer 1 des Bescheids), die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt sind (Ziffer 2) und der Kläger das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids zu verlassen habe. Sollte der Kläger nicht fristgerecht ausreisen, wurde die Abschiebung des Klägers nach Bestandskraft des Bescheids angeordnet (Ziffer 3).

Der Bescheid wurde nach Aktenlage am 29. August 2014 zugestellt.

Mit Schreiben vom 23. September 2014, eingegangen bei Gericht am 29. September 2014 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage mit dem Antrag,

den Bescheid aufzuheben.

Zur Begründung trug die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 25. November 2014 vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Ermessensentscheidung nicht berücksichtige, dass sich der Kläger erstmals in Strafhaft befinde, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Entwicklung in der Haft nicht eingeholt wurde und die Bindungen des Klägers im Bundesgebiet nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Der Kläger habe eine neue Lebensgefährtin, zu der ein durchaus enges persönliches Verhältnis bestehe. Er könne nach der Haftentlassung bei ihr wohnen; sie besuche ihn regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. Januar 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 ergänzte die Bevollmächtigte des Klägers ihre Klagebegründung und rügte eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK. Neben seiner Lebensgefährtin habe der Kläger alle sozialen Kontakte im Bundesgebiet, in Italien lebe nur noch die Mutter. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sei anwendbar, die Inhaftierung unterbreche den Inlandsaufenthalt nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2015 ergänzte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen und befristete die Wirkungen der Verlustfeststellung auf sechs Jahre. Die Bevollmächtigte erbat sich hierzu eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme.

Die Parteien verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom 27. März 2015 teilte die Bevollmächtigte mit, der Bescheid sei auch nach Ergänzung ermessensfehlerhaft, da gelegentliche Besuche des Klägers zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen nicht ausreichten und kaum finanzierbar seien. Die aktuellen Kontakte des Klägers zu seinen Kindern seien nicht berücksichtigt. Außerdem bestünde eine äußerst geringe Wiederholungsgefahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Im Einvernehmen mit den Parteien konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Befristungsentscheidung (inzidenter Hilfsantrag) begründet; im Übrigen ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Das Gericht folgt hinsichtlich der Feststellung des Verlusts auf Einreise und Aufenthalt der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen:

1. Die Feststellung, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren hat, ist rechtmäßig, vgl. § 6 FreizügG/EU. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BayVGH B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; BVerwG U.v. 3.8.2004 - 1 C 30/02 - juris).

Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt unbeschadet des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden; die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein dafür nicht, vgl. § 6 Abs. 2 FreizügG/EU. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BayVGH B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 -; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris; VG Bayreuth U.v. 11.12.2012 - B 1 K 11. 401 - juris Rn. 38 ff.)

a) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU („schwerwiegende Gründe“) liegen vor.

Nach Ziff. 6.4.1 VV-FreizügG/EU liegen schwerwiegende Gründe insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen vor, wenn der Betroffene wegen eines einzelnen Delikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Schwere der drohenden Beeinträchtigung für ein Grundinteresse der Gesellschaft, das über den sogenannten „Normalfall“ hinausgehen muss (vgl. Kurzidem in Beck'scher OK, Ausländerrecht, Stand 1.9.2014, § 6 FreizügG/EU Rn. 18 m.w.N.). Durch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten liegen schwerwiegende Gründe vor; durch die zahlreichen, sich steigernden Straftaten besteht auch eine Wiederholungsgefahr.

b) Auf den höheren Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU kann sich der Kläger nicht berufen.

§ 6 FreizügG/EU beinhaltet ein dreistufiges, aufeinander aufbauendes System von Schutzstufen. Demnach erwirbt der Unionsbürger die höchste Schutzstufe (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU) nur, wenn er zuvor das in § 4a FreizügG/EU vorgesehene Recht auf Daueraufenthalt erlangt hat; ein rein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet von zehn Jahren reicht hingegen nicht aus (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 6 FreizügG/EU Rn. 55f. m.w.N.; BayVGH U.v. 21.12.2011 - 10 B 11.182 - juris).

Die Tatsache, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits mehr als zweieinhalb Jahre im Gefängnis aufgehalten hat und immer noch aufhält, unterbricht die Kontinuität des Aufenthalts und führt dazu, dass der verstärkte Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU für den Kläger nicht gilt, obwohl er sich vor seiner Inhaftierung mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dafür spricht schon der Wortlaut („in den letzten zehn Jahren“) und die Tatsache, dass Gefängnisaufenthalte auch für das Erreichen eines Daueraufenthaltsrechts schädlich sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris). Dort spricht der EuGH zwar widersprüchlich einmal davon, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbricht (Ziffer 33) und an anderer Stelle, dass der Gefängnisaufenthalt grundsätzlich nur geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. Jedenfalls führt die geforderte Einzelfallprüfung (Ziffer 35) nach Auffassung des Gerichts dazu, dass durch die mehrfachen Straftaten und die langanhaltende Freiheitsentziehung die geknüpften Integrationsverbindungen im Bundesgebiet abgerissen sind. Insbesondere die Länge der Freiheitsstrafe (fast sieben Jahre) und der lange Zeitraum zwischen Beginn der Strafhaft und der Verlustfeststellung sprachen für die Diskontinuität. Auch ist der Kläger geschieden und hat mit seiner Exfrau keinen und mit seinen Kindern nahezu keinen Kontakt. Keines der Kinder hat ihn nach der vorgelegten Besucherliste im Gefängnis besucht; nach Angaben des Klägers hat ihn sein Sohn einmal im Gefängnis besucht. Arbeitsmäßig hat keine Integration des Klägers stattgefunden, die hätte abreißen können.

Der Kläger kann sich somit nicht auf den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 6 FreizügG/EU Rn. 64 m.w.N).

c) Der Bescheid der Beklagten ist nicht ermessensfehlerhaft.

Es liegt eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU. Nach zutreffender Einschätzung der Beklagten überwiegt (damit) das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet deutlich.

Das im Bescheid ausgeübte Ermessen ist in Verbindung mit den ergänzten Ermessenserwägungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nach § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen ergänzt. Er ist damit seiner Pflicht nachgekommen, die Rechtmäßigkeit seiner Verfügungen ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren und, soweit geboten, fortlaufend zu aktualisieren (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - NVwZ 2012, 698 = InfAusIR 2012, 171, m. Nachw. d. Rspr.).

Die ergänzenden Ermessenserwägungen entsprechen auch den an sie zu stellenden formellen Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14/ 10 - NVwZ 2012, 698 = InfAuslR 2012, 171 - juris-Rn. 18 u. 19). Der Kläger und sein Bevollmächtigter konnten sie zur Kenntnis nehmen und hierzu Stellung nehmen.

Die Beklagte hat die persönlichen Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Verlustfeststellung insbesondere Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Daneben spielen die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts, sowie die Entwicklung und die Lebensumstände des Klägers eine wichtige Rolle (vgl. BayVGH B.v. 23.11. 2010 - 19 ZB 10.584 - juris). In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte alle für den Kläger maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich auch mit den Schutzgütern des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG auseinandergesetzt.

Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat die Beklagte zu Recht verneint. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Ein Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG U.v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 - juris). Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (vgl. BayVGH B.v. 11.7.2007 - 24 ZB 07. 743 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die regelmäßigen Besuche von der Freundin des Klägers in der JVA berücksichtigt und angemessen gewichtet. Auch die Kontakte zu den Kindern hat die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen hinreichend gewürdigt. Dabei ist - wie die Beklagte zu Recht ausführt - darauf hinzuweisen, dass die Kontakte des Klägers zu seinen Kindern während der Haftzeit sehr beschränkt sind und sich nicht wesentlich davon unterscheiden, wenn der Kläger in sein Heimatland zurückkehrt. Nach den eigenen Angaben des Klägers hat ihn seine Tochter nie in der Haft besucht und sein Sohn ein einziges Mal. Telefonische und Brief-Kontakte kann der Kläger auch von Italien aus aufrechterhalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Betretenserlaubnisse. Die Kosten für Besuche (per Bahn/Bus oder Kraftfahrzeug) sind nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Entfernung nicht so hoch, dass sie Kontakte wesentlich erschweren.

Unter dieser Maßgabe ist Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt.

Die Gefahren sind auch gegenwärtig, denn es besteht, was selbst die Klagepartei einräumt, Wiederholungsgefahr. Der Kläger wurde seit 2005 mehrfach straffällig, wobei sich die Schwere der Delikte kontinuierlich steigerte.

2. Der im Klageantrag enthaltene Hilfsantrag zur Befristung hat teilweise Erfolg (vgl. entsprechend bei Anfechtung der Ausweisung BVerwG U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 38); das Gericht hält eine Frist von fünf Jahren für angemessen.

Die Kammer geht davon aus, dass die Befristungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU entsprechend der Rechtsprechung zur Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG keine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde darstellt, sondern gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. VGH BW U.v. 30.4.2014 - 11 S 244/14 -juris Rn. 66; VG München U.v. 19.2.2014 - M 9 K 13.969). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU dürfen Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU verloren haben, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dieses Verbot ist von Amts wegen zu befristen; die Frist ist nach Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU.

Damit wäre vorliegend zwar eine Befristung auf über fünf Jahren nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU grundsätzlich möglich, doch erscheint hier nach Würdigung aller Umstände eine Befristung auf fünf Jahre angemessen und ausreichend.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind insbesondere das Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung, die mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck, sowie die schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 37ff.).

Gegen den Kläger spricht seine erhebliche und wiederholte Straffälligkeit, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte. Er lässt insbesondere bei der letzten Tat ein relativ hohes Maß an krimineller Energie erkennen; Reue, Einsicht oder Änderungsbereitschaft zeigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch zu Gunsten des Klägers, dass sich der Kläger fast zwanzig Jahre straffrei im Bundesgebiet aufgehalten hat und die Straffälligkeit offensichtlich durch die Trennung von seiner Ehefrau und den damit verbundenen privaten und wirtschaftlichen Problemen mitverursacht worden ist. Auch hat Kläger immerhin einen großen Teil seines Lebens als Erwachsener in Deutschland verbracht.

Unter Abwägung dieser genannten Umstände hält es die Kammer daher eine Befristung auf fünf Jahre ab Ausreise für erforderlich, aber auch ausreichend, sodass die Behörde insoweit zur Abänderung zu verpflichten war (vgl. BVerwG U.v. 14.2.2012 - 1 C 7 /11 - juris Rn. 34).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.

4. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger wurde am 27. April 1981 in München geboren und ist kroatischer Staatsang
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Tatbestand 1 Der im Jahr 1981 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1970 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.