Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - M 30 K 17.5564

published on 19/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - M 30 K 17.5564
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens in den Geburtsnamen ihrer Mutter, was seitens des Beklagten abgelehnt wurde.

Ihren derzeitigen Familiennamen nahm die Klägerin im Rahmen einer Eheschließung mit Wirkung vom 19. Januar 1996 an und legte dabei den Familiennamen „…“ ab, welchen sie im Rahmen ihrer ersten, am 15. März 1995 durch Scheidung rechtskräftig aufgelösten Ehe geführt hatte. Die zweite Ehe der Klägerin wurde mit Urteil vom 18. Oktober 2016 geschieden. Vor ihrer ersten Eheschließung führte die Klägerin den bei ihrer Geburt erworbenen Ehenamen ihrer Eltern „…“.

Mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte die Klägerin beim Landratsamt …, Ihren Familiennamen von „…“ in „…“, den Geburtsnamen ihrer Mutter, zu ändern. Zur Begründung führte sie aus, dass sicher verständlich sei, dass sie nicht mehr den Familiennamen ihres geschiedenen Mannes tragen möchte. Keinesfalls könne sie ihren Geburtsnamen wieder annehmen, da sie mit dem Namen ihres Vaters nichts, außer äußerst schmerzhafte Erinnerungen verbinde, wobei die Unterhaltsklage gegenüber seinen Töchtern nur eine von vielen sei.

Nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Landratsamtes … betreffend die Voraussetzungen einer Namensänderung führte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2017 ergänzend aus, dass erst nach dem Tod ihrer Mutter bisher nicht Bemerktes bzw. gut Verheimlichtes plötzlich offensichtlich geworden sei. Es sei vielleicht verständlich, dass sie nicht in aller Ausführlichkeit schildern wolle, was sie alles habe erfahren müssen. Ihr Vater habe sich jahrelang nicht an sein eheliches Versprechen gehalten und habe auch keine Skrupel gehabt, sich wenigstens innerhalb der eigenen Familie zurückzunehmen. Zudem habe er keine Hemmungen gehabt, auch ihrer damaligen Freundin Avancen zu machen. Es sei ihr unmöglich, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass ein Familienname nur geändert werden könne, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) vorliege. Zudem wurde um Vorlage diverser Unterlagen zum Namensänderungsantrag, u.a. einer ausführlichen Begründung des Antrags und eines die Erforderlichkeit einer Namensänderung nachweisenden fachpsychologischen Gutachtens, gebeten. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung ihre Ehenamens nicht bestünde, da sie durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt die Ablegung dieses Namens mitteilen könne, wodurch ihr Geburtsname „…“ maßgeblich würde. Der Unterschied bestünde lediglich darin, dass nicht von „…“ auf „…“, sondern auf „…“ umgestellt werden solle. Ein weiterer Grund für die Änderung ihres Familiennamens in „…“ würde auch darin liegen, dass sie diesen Namen erhalten möchte.

Auf Anhörung des Landratsamtes zur Ablehnung des Antrags mit Schreiben vom 12. April 2017 führte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2017 aus, dass sie die Gründe für ihren Wunsch auf Namensänderung bereits dargelegt habe. Dabei handele es sich um das Sexualverhalten ihres Vaters, insbesondere gegenüber der vertrautesten Freundin ihrer Mutter bzw. innerhalb der Familie und die Erhaltung des in der Schreibweise „…“ seltenen Namens, den ihre Großeltern und ihre Mutter als Geburtsname getragen hätten. Zudem reichte die Klägerin beim Landratsamt das ausgefüllte und auf den 12. Mai 2017 datierte Formular eines Antrags auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ein.

Mit Schreiben vom 5. September 2017 hörte das Landratsamt die Klägerin daraufhin nochmals zur Ablehnung des Antrags an. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, ihren Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nachzukommen. Unter anderem sei der Antrag bislang nicht ausreichend begründet bzw. die Beauftragung eines fachpsychologischen Gutachtens zur Frage des notwendigen wichtigen Grundes abgelehnt worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Nachweisen bis 19. September 2017 gegeben. Mit E-Mail vom 18. September 2017 führte die Klägerin hierzu aus, dass sie die Gründe für ihren Wunsch auf Namensänderung bereits ausreichend dargelegt habe. Ergänzend trug sie vor, dass ihr Vater versucht habe, sie zum Beischlaf zu überreden. Da es beim Versuch geblieben sei, habe sie diesen Vorfall bewusst nicht kommuniziert, sodass es auch zu keinem Verfahren gekommen sei. Auch ihrer damaligen Freundin und der besten Freundin ihrer Mutter habe er sich genähert. Die Freundin ihrer Mutter habe sich daraufhin u.a. an den Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und diesen um Rat gebeten, wie sie sich gegenüber der Mutter der Klägerin verhalten solle. Die Anforderung eines fachpsychologischen Gutachtens sei absurd. Dabei warf die Klägerin die Frage auf, hinsichtlich was sie untersucht werden solle und ob sie daraufhin untersucht werden sollte, ob sie die von ihr genannten Gründe für wichtig halte.

Mit E-Mail vom 20. September 2017 bat das Landratsamt die Klägerin daraufhin bezüglich des Vortrags zum Verhalten des Vaters der Klägerin ausreichende und schriftliche Beweise vorzulegen. Ein fachpsychologisches Gutachten sei erforderlich, um prüfen zu lassen, weshalb und inwiefern die Klägerin Probleme mit der Führung eines Namens (* …*) habe, welchen sie seit mehreren Jahren nicht mehr führe. Nur ein entsprechendes Gutachten könne beweisen, ob mit den von der Klägerin geltend gemachten Vorkommnissen und einer möglichen Namensführung (* …*) Probleme bestehen würden. Die Umstände würden den psychologischen Bereich eines Menschen betreffen und könnten von der Namensänderungsbehörde nicht geprüft werden. Von einem Erhalt eines früheren Namens könne im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden, da sie zum Zeitpunkt ihrer Geburt den Familiennamen „…“ erworben habe und die namensrechtlichen Vorschriften nicht den Erwerb eines anderen Familiennamens vorsehen würden. Die zivilrechtlichen Vorschriften hätten zudem stets Vorrang.

Mit Schreiben vom 29. September 2017 ließ die Klägerin daraufhin durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass das Verlangen, Einzelheiten hinsichtlich des Sexualverhaltens des Vaters der Klägerin vorzutragen sowie entsprechende Nachweise und ein psychologisches Gutachten vorzulegen, im Gesetz keine Stütze finde. Es verbleibe vielmehr bei Nr. 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), wonach das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens in erster Linie auf Grund seines eigenen Vorbringens festzustellen sei. Nach Auffassung der Klägerin gelte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), hier

§ 1355 BGB, nicht ausnahmslos, da es sonst das Namensänderungsgesetz nicht gebe. Die in das Wissen des Bevollmächtigten der Klägerin gestellten Schilderungen der Freundin der Mutter der Klägerin, würden bestätigt.

Mit Bescheid vom 7. November 2017 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Änderung des Familiennamens der Klägerin von „…“ in „…“ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht gegeben sei bzw. von der Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte. Das Namensrecht sei durch entsprechende Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und habe Ausnahmecharakter. Ob ein wichtiger Grund gegeben sei, würde aus Sicht der Verwaltung u.a. nach der ständigen Rechtsprechung unter Heranziehung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen beurteilt. Dabei sei insbesondere durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen zu bestimmen, ob Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu einer Änderung führen. Es sei stets zu berücksichtigen, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal sei und ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens bestehe. Da die Klägerin eine Wiederannahme ihres Geburtsnamens ablehne, stünde es ihr grundsätzlich frei, den vor Eingehen der zweiten Ehe geführten Familiennamen „…“ wieder anzunehmen. Eine behördliche Namensänderung sei ausgeschlossen, wenn personenstandsrechtliche Möglichkeiten bestünden, einen anderen Familiennamen zu erhalten. Diese Fallkonstellation liege hier vor. Auch ein hilfsweise gestellter Antrag, für den Fall, dass die Klägerin den Geburtsnamen „…“ oder den Familiennamen „…“ wieder annehmen und diesen in „…“ ändern wollte, müsste abgelehnt werden. Hinsichtlich einer seelischen Belastung bei Annahme des Namens „…“ könne der Antrag nicht näher und ausreichend geprüft werden, da die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen.

Gegen den am 8. November 2017 zugestellten Bescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2017 Klage erheben lassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin am 18. Oktober 2016 in zweiter Ehe geschieden worden sei und den Ehenamen „…“ ablegen, aber weder den in erster Ehe geführten Namen „…“, noch ihren Geburtsnamen „…“ gemäß § 1355 Abs. 5 BGB annehmen möchte, sondern gemäß § 3 NamÄndG i.V.m. Nr. 28, 29, 31, 33, 52, 53 und 54 NamÄndVwV den Geburtsnamen ihrer Mutter „ …“. Die genannten Vorschriften seien auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, um den zeit- und kostenaufwändigen Umweg zu vermeiden, der sich ergeben würde, wenn die Klägerin zunächst gegenüber dem Standesamt die Annahme des Geburtsnamens „…“ erklären und mit gleicher Post beim Landratsamt dessen Änderung in „…“ beantragen würde. Zum wichtigen Grund gemäß § 3 NamÄndG i.V.m. Nr. 28 Satz 1 NamÄndVwV habe die Klägerin bereits mit Schreiben vom 18. September 2017 das Sexualverhalten ihres Vaters vorgebracht. Die Klägerin habe gemäß § 26 Abs. 2 BayVwVfG die bekannten Tatsachen und Beweismittel angegeben und ihr Bevollmächtigter habe den in sein Wissen gestellten Bericht der Freundin ihrer Mutter mit Schreiben vom 29. September 2017 bestätigt. Damit sei ein wichtiger Grund hinreichend dargelegt. Da die Wahl des neuen Familiennamens der Klägerin obliege, als neuer Name gemäß Nr. 54 NamÄndVwV der Name eines Vorfahren gewährt werden könne und Interessen anderer Beteiligter nicht entgegenstünden, sei dem Antrag der Klägerin stattzugeben.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 07.11.2017 (* … …*) wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Familiennamen der Klägerin antragsgemäß von … in … abzuändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde seitens des Beklagten auf die Sachverhaltsdarstellung und Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2017 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört worden sei und damit Gelegenheit erhalten habe, Einzelheiten zum Verhalten des Vaters mitzuteilen. Zwar habe sie dies mit Schreiben vom 18. September 2017 umgehend getan, jedoch seien ihre Vorwürfe vage und nicht nachprüfbar geblieben. Insbesondere sei aus den Ausführungen nicht hervorgegangen, wann und wo die Übergriffe des Vaters auf die Klägerin bzw. die anderen Frauen stattgefunden haben sollen. Auch die Art und das Ausmaß der daraus angeblich resultierenden seelischen Belastungen seien trotz Bitte des Landratsamtes … nicht konkret erläutert worden. Die Anforderung eines fachspezifischen Gutachtens zur Untermauerung der Vorwürfe sei von der Klägerin als „absurd“ zurückgewiesen worden. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung sei nach Auffassung des Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen worden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, aber kein Anspruch auf eine Änderung in einen bestimmten Familiennamen. Schließlich rechtfertige auch das mögliche Aussterben eines Familiennamens für sich allein keine Namensänderung.

Am 19. April 2018 fand beim Verwaltungsgericht … die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Änderung des Familiennamens der Klägerin in den Geburtsnamen ihrer Mutter ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Änderung ihres Namens. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris; B.v. 17.5.2001 – 6 B 23.01 – juris). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das bürgerliche Recht regelt das Namensrecht dem Grundsatz nach abschließend und umfassend, so dass es sich verbietet, die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu umgehen (BayVGH, B.v. 21.1.1998 – 5 B 97.193 – juris Rn. 16). Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat vielmehr Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2017 – 6 B 50/16 – NJW 2017, 2361; B.v. 6.9.1985 – 7 B 197/84 – NJW 1986, 601; vgl. auch  Nr. 27 Abs. 1 NamÄndVwV).

Nach diesem Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens.

Die Namensführung des geschiedenen Ehegatten ist in § 1355 Abs. 5 BGB geregelt. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen. Er kann jedoch gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Die zivilrechtlichen Regelungen sehen demnach im Grundsatz die Weiterführung des Ehenamens (Grundsatz der Namenskontinuität) vor, ermöglichen dem geschiedenen Ehegatten jedoch daneben die Wiederannahme seines Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens. Dementsprechend ist die Möglichkeit einer Erklärung gemäß § 1355 Abs. 5 BGB auch ausdrücklich in Nr. 27 Abs. 2 Buchst. b NamÄndVwV als vorrangig vor einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu prüfende namensgestaltende Erklärung genannt.

Das Namensänderungsbegehren der Klägerin zielt in der Sache darauf ab, die Möglichkeiten der Namensführung nach Ehescheidung über die in § 1355 Abs. 5 BGB vorgesehenen Möglichkeiten hinaus zu erweitern, da ihr nach ihrem Vorbringen eine Wiederannahme ihres Geburtsnamens nicht möglich sei. Für eine Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche Namensänderung jedoch nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichnen. Ein die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 NamÄndG verlangt dementsprechend ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf welcher der Name beruht (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2017 – 6 B 50/16 – NJW 2017, 2361; B.v. 6.9.1985 – 7 B 197/84 – NJW 1986, 601).

Ein derartiges persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen. Unter Berücksichtigung der aufgrund der Regelung in § 1355 Abs. 5 BGB bestehenden verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung kann eine ausnahmsweise öffentlich-rechtliche Namensänderung bereits nur dann in Betracht kommen, wenn hinsichtlich jedes der einem geschiedenen Ehegatten zur Auswahl stehenden Familiennamen ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung vorliegen würde. Andernfalls würden die Wertungen der vorrangig vor einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu prüfenden bürgerlich-rechtlichen Regelungen umgangen. Dabei kommt als wichtiger Grund im vorgenannten Sinne grundsätzlich auch eine nicht zumutbare seelische Belastung in Betracht, die einer Führung sämtlicher nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen möglicher Familiennamen entgegenstünde.

Eine seelische Belastung kann dabei nur dann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris). Dies setzt nicht voraus, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Die Namensänderung kann vielmehr auch dadurch gerechtfertigt sein, dass der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris; VGH BW, B.v. 7.6.2018 – 1 S 583/18 – juris). Bei Geltendmachung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung aufgrund einer seelischen Belastung durch die Namensführung obliegt es dem Namensträger, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet und wie sich diese auswirkt (vgl. VGH BW, B.v. 7.6.2018 – 1 S 583/18 – juris).

Sowohl hinsichtlich ihres in zweiter Ehe erworbenen Familiennamens „…“ als auch hinsichtlich des in der Vorehe erworbenen Familiennamens „…“ hat die Klägerin bis auf die Scheidung von ihrem jeweiligen Ehemann keinen weiteren Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung substantiiert und plausibel vorgetragen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens führte die Klägerin lediglich aus, dass es wohl verständlich sei, dass sie den Familiennamen ihres geschiedenen Mannes nicht mehr tragen möchte. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie mit ihrem zweiten Ehemann 20 Jahre zusammen gelebt habe und um die Ehe gekämpft sowie deshalb auch eine Therapie gemacht habe. Sie seien wegen der Kinder zusammen geblieben. Misshandelt oder dergleichen habe ihr Mann sie nicht. Mit ihrem ersten Mann sei sie vier Jahre zusammen gewesen. Die erste Ehe sei vor dem Hintergrund der familiären Verwerfungen gescheitert.

Ein besonderes, die persönliche Situation der Klägerin prägendes Interesse, das als solches nicht bereits in die maßgebliche allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, kann dem klägerischen Vorbringen nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Da die Regelung in § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB als Grundsatz die Fortführung des Ehenamens auch nach der Scheidung regelt, kann allein die Scheidung vom namensgebenden Ehegatten – ohne das Hinzutreten weiterer hinreichend gewichtiger Gründe – noch keinen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtfertigen Grund darstellen. Dies würde die Wertung der bürgerlich-rechtlichen Regelungen revidieren.

Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, dass gesundheitliche Gründe einer Führung eines jeden der drei in Betracht kommenden Namen entgegenstünden und eine Änderung des Familiennamens der Klägerin in „…“ sich positiv im Hinblick auf eine bestehende behandlungsbedürftige Krankheit oder Krise auswirken bzw. die Klägerin vor einer solchen bewahren würde. Aus dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihrer beiden geschiedenen Ehen ergibt sich schon nicht, dass der Klägerin das Führen der Namen „…“ und „…“ aufgrund einer seelischen Belastung unzumutbar wäre. Lediglich hinsichtlich des bereits seit vielen Jahren nicht mehr geführten Namens „…“ hat die Klägerin ausgeführt, dass ihr dessen Wiederannahme – zu welcher die Klägerin allerdings nicht gezwungen ist – aufgrund des Verhaltens ihres Vaters unmöglich sei. Sie hat jedoch, auch nach mehrfacher Aufforderung durch das Landratsamt zur weiteren Begründung des Antrags, keine substantiierten Angaben zu einer aktuell vorhandenen seelischen Belastung aufgrund der aktuellen und möglichen künftigen Namensführung gemacht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts zwar ergänzend zum Verhalten ihres Vaters ausgeführt. Auch im Gerichtsverfahren erfolgten aber keine substantiierten Angaben zum Bestehen und den Folgen einer etwaigen seelischen Belastung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem ausgeführt, dass sie vor sieben oder acht Jahren eine Therapie gemacht habe, in welcher von den Avancen ihres Vaters aber nur ganz am Rande gesprochen worden sei. Weiter hat sie angegeben, ihren Weg damals anders gemacht zu haben. Sie habe eine eigene Familie gegründet und weder Zeit noch Kraft gehabt, die Situation mit ihrem Vater mit professioneller Hilfe zu bewältigen. Ferner hat sie auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, dass im Rahmen der Unterhaltsklage ihres Vaters die Frage seiner Unwürdigkeit keine Rolle gespielt und das Verfahren mit einem Vergleich geendet habe. Nähere Angaben zu Art und Ausmaß einer etwa vorhandenen seelischen Belastung durch die Namensführung bzw. die vorhandenen Möglichkeiten der Namensführung erfolgten nicht.

Bei diesem Sachstand fehlt es an einem ausreichenden Vortrag zu einer seelischen Belastung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtfertigen würde. Trotz mehrfacher Aufforderungen führte die Klägerin allenfalls zum Verhalten ihres Vaters aus, war aber nicht dazu bereit oder in der Lage darzustellen, wie sich dies bzw. die Situation hinsichtlich ihrer Namensführung insgesamt auf ihren (aktuellen) Gesundheitszustand auswirkt. Auf die Bitte des Landratsamtes, ihr Vorbringen mit einem Gutachten zu untermauern, reagierte die Klägerin vielmehr mit der Frage, auf was sie untersucht werden solle. Auch diese Reaktion bestätigt das Substantiierungsdefizit hinsichtlich einer seelischen Belastungssituation.

Schließlich vermag auch der Wunsch der Klägerin, den Namen „…“ in dieser Schreibweise zu erhalten, keinen wichtigen Grund i.S.d. § 3 NamÄndG zu begründen, da sich ein solcher grundsätzlich nicht allein aus der Gefahr des Aussterbens eines Familiennamens ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 – 5 ZB 08.262 – juris; B.v. 29.12.2000 – 5 ZB 00.3462 – juris; vgl. auch Nr. 48 NamÄndVwV).

Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt auch nicht jedes öffentliche Interesse an der Führung eines der Namen, die ihr nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen zur Verfügung stehen. Diese hat die Klägerin bereits im Rechtsverkehr geführt, sodass sie ein Kennzeichen für die Personenidentität darstellen. Im Gegensatz hierzu wurde der Namen „…“ bislang zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geführt.

Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 3 NamÄndG ist dem Änderungsbegehren der Klägerin daher keine Rechnung zu tragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Januar 2018 - 7 K 4532/16 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassun
published on 03/02/2017 00:00

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Annotations

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.