Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2017 - M 3 K 16.2910

published on 12/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2017 - M 3 K 16.2910
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 25. April 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 2013 im Bachelorstudiengang Medienmanagement am Campus in … der … Hochschule (im Folgenden: Hochschule), einer staatlich anerkannten, privaten Hochschule mit Sitz in … und Niederlassungen in …, …, … und …, deren Trägerin die Beklagte ist.

Ein zwischen der Hochschule und dem … College of … in … (im Folgenden: Partnerhochschule) im Juni/Juli 2014 vereinbartes Studienabkommen (Learning Agreement) für das Wintersemestersemester 2014/2015 enthält als „Vorgeschlagenes Studienprogramm für das Auslandsjahr/Studienabkommen“ -auszugsweise - folgende Übersicht (vgl. Bl. 17 d.A.):

Ein „Addendum zum/to the Learning Agreement (MM) mit/with International College of Management (ICMS)“ (im Folgenden: Addendum) enthält folgende Regelung:

„2. Nichtbestehen von Kursen an der Partnerhochschule und Äquivalenzleistungen an der MHMK/ Failing courses at the partner university and repeating exams at the MHMK upon return Nicht bestandene Kurse/Module an der Partnerhochschule sind im Rahmen der entsprechenden Online-Module bzw. Students‘ Initiatives der MHMK nach folgendem Schema nachzuholen:

Zur Kompensation nicht bestandener Kurse an der Partnerhochschule werden neben dem 10-ECTS-Media-Project ein 5-ECTS-Media-Project sowie ein 3-ECTS-Media-Project angeboten, die ebenfalls als Online-Modul erbracht werden […].“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das „Addendum“ (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen.“

Während ihres Auslandssemester im Wintersemester 2014/2015 trat die Klägerin an der Partnerhochschule die Prüfung zu dem Kurs „Cross Cultural Management“ nicht an, was ausweislich des Academic Records (Bl. 40 f d. A.) mit einem „F“ (=Failed) bewertet wurde. Nach ihrer Rückkehr an die Hochschule trat die Klägerin im Sommersemester 2015 die Modulprüfung „Key Qualifications 3: Intercultural Management + Cultural Area Studies“ nicht an.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 (Bl. 18 f d. A.) wurde der Klägerin von der Hochschule mitgeteilt, dass u.a. die Prüfung im Modul „Key Qualifications 3: Intercultural Management + Cultural Area Studies (2. Versuch)“ noch offen sei. Weiter wurde darauf hingewiesen:

„Sollten Sie die Prüfungen Intercultural Management + Cultural Area Studies sowie […] beim dritten Versuch nicht bestehen, werden Sie zwangsexmatrikuliert. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Äquivalenzleistungen handelt, die eine Papieranmeldung erfordern. Sie müssen alle Äquivalenzleistungen im Wintersemester 2015 antreten, die die jeweiligen Prüfungen umfassen.“

Weiter enthielt das Schreiben einen Auszug der Übersicht des „Addendums“ mit den zu erbringenden Ersatzleistungen nach einem Nichtbestehen von Kursen an der Partnerhochschule.

Im Wintersemester 2015/2016 unterschrieb die Klägerin ein Anmeldeformular (Bl. 35 d.A.) zu „Äquivalenzleistungen an der MHMK nach dem Auslandssemester am ICSM SYDNEY (MM)“. Im Rahmen der tabellarischen Auswahl kreuzte die Klägerin folgendes an:

Am 20. Oktober 2015 fand ein Beratungsgespräch der Klägerin im … Prüfungsamt statt, in dessen Rahmen der Klägerin ausweislich des Gesprächsprotokolls (Bl. 20 ff. d.A.) mitgeteilt wurde, dass sie statt drei „Media-Com-Arbeiten“ auch eine für 13 ECTS abgeben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 20 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Januar 2016 reichte die Klägerin die Projektarbeit „Media and Communication Project 1“ (Modul-Nr.: MM7-AL-LP1) ein, die sie mit der Gesamtnote 1,7 bestand. Im Modul „Key Qualifications 3: Intercultural Management + Cultural Area Studies“ (Modul-Nr. MM7-AL- SQ3) reichte die Klägerin bis zum Ende des Wintersemesters 2015/2016 keine Projektarbeit ein.

Mit Bescheid vom 14. März 2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie die Modulprüfung „Key Qualifications 3: Intercultural Management + Cultural Area Studies“ zum zweiten Mal wiederholt und nicht bestanden habe. Eine dritte Wiederholung einer Modulprüfung sei nach § 7 Abs. 4 Satz 4 ASPO ausgeschlossen. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung führe gem. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BayHSchG zum endgültigen Verlust des Rechts auf Zulassung zur Prüfung für diese Modulprüfung und damit zur Exmatrikulation zum 14. März 2016.

Mit E-Mail vom 15. und 16. März 2017 beantragte die Klägerin die Annullierung der Fehlversuche aus den Nachholklausuren des Auslandssemesters (Bl. 32 f. d.A.) und legte mit E-Mail vom 11. April 2016 Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. März 2016 ein. Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass in dem Beratungsgespräch mit dem … Prüfungsamt nicht hervorgegangen sei, dass eine separate Prüfungsleistung zum Modul „Cross Cultural Management“ abzugeben gewesen sei. Da das Media-Project im Modul „Cross Cultural Management“ einen Anteil von insgesamt 3 von möglichen 5 ECTS ausmache und mit der Note 1,7 bestanden worden sei, ergebe sich trotz nicht bestandener Prüfungsleistung eine Gesamtnote von 3,07.

Der Widerspruch wurde entsprechend eines einstimmigen Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 24. April 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Hochschule die Klägerin durch E-Mails und Beratungsgespräch ausreichend über das „Online Modul Key Qualifications 3 + 3 ECTS-Media-Projekt“ als zu erbringende Äquivalenzleistungen informiert habe. Die Berechnung der Äquivalenzleistungen wurde erläutert. Eine Annullation der nicht bestandenen Widerholungsprüfungen wurde abgelehnt, da der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 10. Mai 2016, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und beantragte den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 und den Widerspruchs-bescheid vom 25. April 2016 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde das Verfahren vom Verwaltungsgericht Düsseldorf an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 legte die Beklagte die Akten vor und teilte mit, dass die Klägerin den ersten Versuch zur Erbringung des verfahrensgegen-ständlichen Leistungsnachweises während ihres Auslandssemesters im Wintersemester 2014/2015 nicht bestanden habe. Zur 1. Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2015 sei die Klägerin nicht angetreten, sodass auch diese Prüfung nicht bestanden worden sei. Auch die streitgegenständliche 2. Wiederholungsprüfung sei mit 32 von 100 Punkten nicht bestanden worden. Für die Wiederholung von Leistungen aus dem Auslandssemester gebe es spezielle Vorgaben, diesbezüglich werde auf das „Addendum“ verwiesen. Da die im Rahmen des Auslandssemesters belegten Kurse in der Regel umfangreicher seien als die Kurse, die bei der Beklagten absolviert würden, müssten die Studierenden an der Hochschule nicht nur ein Äquivalent für den Kurs belegen, den sie im Ausland nicht bestanden hätten, sondern darüber hinaus noch eine zusätzliche Leistung erbringen. Dies sei im Falle der Klägerin das „Media and Communication Project“. Bei der zweiten Wiederholung habe die Klägerin nur das „Media and Communication Project“ eingereicht, nicht aber die weiterhin erforderliche Projektarbeit „Intercultural Management + Cultural Area Studies“. Durch die in dem genannten Addendum geregelte Verrechnung der Leistungen (Ergebnis des „Media and Communication Project“ und 0 Punkte für die nicht eingereichte Projektarbeit „Intercultural Management + Cultural Area Studies“) habe die Klägerin die Prüfung auch im dritten Versuch nicht bestehen können.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage und trug unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 3. September 2014 im Wesentlichen vor, die Exmatrikulation der Klägerin durch die Beklagte sei bereits deshalb rechtswidrig, weil für eine solche „quasi-hoheitliche“ Tätigkeit keine gesetzliche Grundlage existiere. Auch für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens fehle eine normative Grundlage, da es sich bei der Wertung des Nichtbestehens des ersten Versuchs um eine Negativanrechnung der an der ausländischen Partnerhochschule erbrachten Leistungen handele, welche nicht von der Klägerin beantragt worden sei. Die rechtliche Grundlage für eine englischsprachige Prüfungsleistung werde in Frage gestellt, da Amtssprache in Deutschland deutsch sei. Ferner wurde mit Schreiben vom 7. Februar 2017 die Besetzung des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission als fehlerhaft gerügt.

Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 27. Februar 2017, dass sich die Rechtsgrundlage der Exmatrikulation aus Art. 80 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG ergebe. Die Beklagte sei Trägerin einer privaten Fachhochschule nach dem Hochschulrecht des Freistaates Bayern, auch sämtliche deutschlandweit betriebenen Niederlassungen erbrächten Studienleistungen im Rahmen des Bayerischen Hochschulrechts. Dies sei Teil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Als Beliehene sei die Beklagte bzw. die in ihrer Trägerschaft stehende Hochschule zur Exmatrikulation verpflichtet gewesen, da die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG vorgelegen hätten. Die Klägerin habe den ersten Versuch der verfahrensgegenständlichen Prüfung während ihres Auslandssemesters im Wintersemester 2014/2015 absolviert. Hierbei habe sie umgerechnet 33 von 100 Punkten erzielt, sodass die Prüfung nicht bestanden worden sei. Die Klägerin sei mit E-Mail der Hochschule (Bl. 39 d.A.) über die nach dem „Addendum ICMS“ zu erbringenden Ersatzleistungen informiert worden. Für die Wiederholung von Leistungen aus dem Auslandssemester gebe es nach dem „Addendum“ spezielle Vorgaben. Von der Klägerin seien nach dem „Addendum“ u.a. das „Online-Modul Key Qualifications 3 + 3 ECTS-Media-Project“ als Ersatzleistungen zu erbringen gewesen. Obwohl sich die Klägerin zu den entsprechenden ersten Wiederholungsprüfungen im Sommersemester 2015 angemeldet habe, habe sie die erforderlichen Leistungen nicht erbracht. Insbesondere habe sie nicht die erforderliche Projektarbeit „Intercultural Management + Cultural Area Studies“ eingereicht, weshalb der 1. Wiederholungsversuch mit null Punkten bewertet worden sei. Auch die 2. Wiederholungsprüfung, für die sich die Klägerin im Wintersemester 2015/2016 angemeldet habe, sei mit 32 von 100 Punkten nicht bestanden worden. Über die Anerkennung der Noten aus dem Auslandssemester sowie über die Noten der Klägerin im Wintersemester 2015/2016 sei im Umlaufverfahren entschieden worden, sodass keine Protokolle einer Präsenssitzung vorhanden seien. Vorgelegt wurde das Protokoll über die Sitzung des Prüfungsausschusses, in deren Rahmen über den Widerspruch gegen die Exmatrikulation entschieden worden war.

Die Streitsache wurde am 12. September 2017 mündlich verhandelt. Seitens der Beklagten wurde zum Prozedere des Auslandssemesters ausgeführt, dass die Studierenden eine Annahmeerklärung unterzeichnen würden, in der auch geregelt sei, dass die prüfungsrechtlichen Gegebenheiten der Partnerhochschule akzeptiert würden und sie die im Learning Agreement aufgeführten Leistungen an der Partnerhochschule absolvieren würden. Die Annahmeerklärung verpflichte die Studierenden, die im Auslandssemester erbrachten Leistungen gegen sich gelten zu lassen. Dies ergebe sich aus § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Bevollmächtigten der Beklagten mit folgendem Inhalt verlesen wurde:

„§ 9 Annahmeerklärung Durch die Unterschrift der Annahmeerklärung erklären die Studierenden sich damit einverstanden, dass

– sie sich die an der Partnerhochschule erbrachten Prüfungsleistungen auf die im Learning Agreement genannten äquivalenten Prüfungen an der Hochschule anerkennen lassen (siehe auch § 7)“.

Der Bevollmächtigte der Klägerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine entsprechende Annahmeerklärung der Klägerin zwingend vorzulegen sei, wenn sich daraus rechtliche Konsequenzen ergeben sollten.

Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Streitgegenstand ist der Bescheid einer staatlich anerkannten Hochschule, die insbesondere im Bereich des Prüfungswesens als Beliehene hoheitlich tätig wird (vgl. Art. 76 ff. des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – vom 23. Mai 2006 [GVBl. 2006, S. 245], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 [GVBl. S. 362]). Trägerin der Hochschule ist die „… …“ mit Sitz in … (vgl. Ziff. 3 des Anerkennungsbescheids vom 31. Juli 2014). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München folgt aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2016 und ergibt sich im Übrigen aus § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 25. April 2016 ist rechtswidrig ist und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat im Bescheid vom 14. März 2016 zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin die Modulprüfung „Key Qualifications 3: Intercultural Management + Cultural Area Studies“ zum zweiten Mal wiederholt und nicht bestanden habe und daher infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 80 BayHSchG zwingend zu exmatrikulieren sei. Denn die Beklagte durfte im Prüfungsverhältnis zur Klägerin keine Anrechnung der an der Partnerhochschule nicht angetretenen/ erfolglos abgelegten Prüfungsleistungen vornehmen, ohne hierfür über eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu verfügen.

2.1 Die Bewertung von Leistungen in Berufszugangsprüfungen stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 GG dar; dies gilt insbesondere für die Entscheidung über Bestehen und Nichtbestehen (vgl. BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris). Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Hochschulprüfung greift dabei in besonders schwerwiegender Weise in die Freiheit der Berufswahl ein, weil sie im Hoheitsgebiet des Landesgesetzgebers ein Immatrikulationshindernis für den entsprechenden Studiengang nach sich zieht (vgl. Art. 46 Nr. 3 BayHSchG); sie bewirkt damit im Ergebnis eine subjektive Beschränkung der Berufswahl (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 – juris), der ein hohes Gewicht zukommt. Derartige Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris).

2.2 Vorliegend wurde eine von der Klägerin an der Partnerhochschule im Kurs „Cross Cultural Management“ nicht angetretene Prüfung von der Hochschule als nicht bestandener Erstversuch des Pflichtmoduls „Key Qualifications 3“ gewertet. Über das bloße Nichtbestehen einer Prüfung hinaus, verringerte sich dadurch die der Klägerin nach § 7 Abs. 4 Satz 3 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule vom 2. August 2011 (ASPO) zustehende Anzahl von maximal zwei Wiederholungsprüfungen. Die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage ist dem Gericht indes nicht ersichtlich:

2.2.1 Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich gehört nach Art. 2 Abs. 4 BayHSchG allgemein zu den Aufgaben der Hochschulen, wobei das bayerische Hochschulrecht auch die Durchführung von Studiengängen in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule zulässt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BayHSchG). Dies gilt aufgrund des Verweises in Art. 77 Abs. 2, 2. HS BayHSchG ebenso für staatlich anerkannte, private Hochschulen. Entsprechende Regelungen für dieses Zusammenwirken sind nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG in der Regel durch Vereinbarungen der Hochschulen zu treffen. Durch eine derartige Vereinbarung kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für die beteiligten Hochschulen und deren Mitglieder erfüllt, insbesondere den übrigen beteiligten Hochschulen und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG). Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, ist in der Vereinbarung festzulegen, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Satzung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG).

Unbeschadet des Umstands, dass derartige Vereinbarungen zwischen Hochschulen notwendigerweise das sachliche Fundament für die Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen bilden, bedürfen ihre Regelungen – jedenfalls soweit sie das Prüfungsrechtsverhältnis berühren – einer Umsetzung in entsprechende Ordnungen der Hochschulen, wobei auch eine Verweisungsregelung in einer Prüfungsordnung auf materielle Prüfungsbestimmungen in Kooperationsvereinbarungen von Hochschulen nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 6.10.2016 – 2 LB 5/16 – juris Rn.111 ff.). Nach Art. 61 Abs. 2 BayHSchG werden Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen, welche die in Art. 61 Abs. 3 BayHSchG genannten Mindestanforderungen zu Prüfungen und Prüfungsverfahren regeln müssen. Auch die Regelung des Art. 16 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG verdeutlicht, dass der Regelungsfähigkeit in Hochschulvereinbarungen klare Grenzen gesetzt sind und es im Falle gemeinsamer Studienangebote einer für alle beteiligten Hochschulen verbindlichen Satzungsregelung bedarf.

2.2.2 Die vorgelegten Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule enthalten keine unmittelbare Regelung zu der vorgenommenen (Negativ-)Anrechnung. In Bezug auf das Auslandsstudium regelt § 4 Abs. 6 der Studien – und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medienmanagement der Hochschule vom 1. Oktober 2013 (PStO) lediglich, dass alle Studierenden des Studiengangs das dritte Fachsemester an einer der Partnerhochschulen im Ausland absolvieren (Satz 1) und dass der Besuch des Auslandssemesters für die Anmeldung zur Bachelorarbeit erforderlich ist (Satz 2). Daneben ist im Studienablaufplan zum streitgegenständlichen Modul „Key Qualifications 3“ – ebenso wie bei dem Modul „Media and Communication Project 1“ – in der 2. Spalte „3. Semester (abroad)“ vermerkt (Bl. 125 d. GA). § 13 Abs. 4 der allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung der Hochschule vom 2. August 2011 (ASPO) enthält eine Regelung zur Umrechnung der Gesamtnoten im Rahmen der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Hochschulen.

2.2.3 Auch § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester, ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Macromedia für angewandte Wissenschaften (University of Applied Siences), vom 11. Juli 2014 sowie 19. Juni 2015 und des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2015, Az. E 3-H646.0-11/128942/14, bzw. deren inhaltsgleiche Vorgängerregelung, auf den die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage dar.

Ungeachtet der Tatsache, dass eine von der Klägerin unterschriebene Einverständniserklärung von der Hochschule bislang nicht vorgelegt wurde, entspricht die Regelung nicht den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatzes. Dieser verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften je nach Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck so zu fassen, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 1.12.2005 – 10 C 4.04 – juris m.w.N.). Prüfungsnormen müssen daher so klar und eindeutig formuliert sein, dass Studierende ihren Inhalt zweifelsfrei feststellen können.

Vorliegend bleibt bereits unklar, was unter einer „Anerkennung“ von erbrachten Prüfungsleistungen „auf äquivalente Prüfungen“ zu verstehen ist (dazu unter Ziff. 2.2.3.1). Darüber hinaus ist – ungeachtet der Frage, ob eine derartige Verweisung überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu OVG Lüneburg, U.v. 6.10.2016 – 2 LB 5/16 – juris Rn.111 ff.) – in dem in Bezug genommenen „Learning Agreement“ von „äquivalenten Prüfungen“ keine Rede (dazu unter Ziff. 2.2.3.2).

2.2.3.1 Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach wird dem Wort „Anerkennung“ grundsätzlich eine positive Bedeutung beigemessen im Sinne einer „Bestätigung, Erklärung der Gültigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit“ (vgl. Online-Duden: https://www.duden.de/rechtschreibung/Anerkennung). Hinzukommt, dass lediglich von „erbrachten“ Prüfungsleistungen die Rede ist, was „nicht erbrachte“ Prüfungsleistungen nicht zwingend einschließt. Selbst unter Einbeziehung der Formulierungen des „Addendums“, in dem von einem „Nachholen“ bzw. einer „Kompensation“ nicht bestandener Kurse die Rede ist, ergibt sich aus § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester für die Studierenden damit nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Studierenden mit ihrer Unterschrift einer „Negativanrechnung“ von an der Partnerschule nicht erbrachten Prüfungsleistungen unter Reduzierung der Anzahl ihrer Prüfungsversuche und der weiteren Konsequenz zusätzlicher Äquivalenzleistungen zustimmen.

2.2.3.2 Darüber hinaus enthält die zwischen der Hochschule und der Partnerhochschule unter der Überschrift „Learning Agreement“ getroffene Vereinbarung als solche lediglich eine tabellarische Übersicht des Studienprogramms beider Hochschulen mit Informationen zu den von der Hochschule bzw. Partnerhochschule jeweils angebotenen Kursen unter Angabe zu ECTS und Semesterwochenstunden. Die tabellarische Gegenüberstellung der in den beiden Spalten nebeneinander abgedruckten Kurse lässt zwar auf eine inhaltliche Entsprechung der Kurse schließen, eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich enthält das „Learning Agreement“ jedoch nicht. Eine solche Regelung findet sich erst in Ziff. 2 des „Addendums“, wobei mangels entsprechender Unterschriften/ Ausfertigungsvermerke nicht ersichtlich ist, ob auch das „Addendum“ mit der Partnerhochschule vereinbart wurde oder es sich hierbei – wovon wohl auszugehen ist – um eine eigene, von der Hochschule selbst erlassene Regelung handelt. Auf das „Addendum“ wird in § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester indes nicht ausdrücklich Bezug genommen.

Die Regelung des § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester genügt damit nicht den rechtstaatlichen Erfordernissen der Rechtsklarheit und - bestimmtheit.

2.2.4 Ebenso scheidet Art. 63 BayHSchG als Rechtsgrundlage aus, da sich auch diese Vorschrift auf eine (positive) Anrechnung von Kompetenzen bezieht und einen entsprechenden Anrechnungsantrag des/der Studierenden voraussetzt. Über das Antragserfordernis kann sich weder das Landesrecht noch die Hochschule hinwegsetzen (vgl. etwa Karpen in Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Band 1, Stand Nov. 2017, § 20 HRG, Rn. 37). Ob ein solcher (positiver) Anrechnungsantrag i.S.d. Art. 63 BayHSchG auch in einer Zustimmungserklärung nach § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester liegen könnte, kann dahinstehen. Denn nach den obigen Ausführungen lässt sich hieraus jedenfalls keine (Negativ-)Anrech-nung ableiten.

Insgesamt fehlt es für die vorgenommene (Negativ-)Anrechnung zu Lasten der Klägerin damit an einer hinreichend klaren normativen Regelung. Da der Bescheid damit bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob die Hochschule noch eine von der Klägerin unterschriebene Einverständniserklärung i.S.d. § 9 der Ordnung zum Pflichtauslandssemester nachreichen könnte. Ebenso kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage der vorgenommenen Bewertung und die abweichende Formulierung des Anmeldeformulars (Nennung einer sog. „Students'-Initiative-Leistung“) in Bezug auf die zu erbringenden Äquivalenzleistungen an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 4. Kammer, Einzelrichter - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das U
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Annotations

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.