Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2014 - M 3 K 12.5427

published on 26/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2014 - M 3 K 12.5427
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger studierte seit dem ... Oktober 2007 im universitären Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW) an der Universität ... Uni ...

Mit Bescheid vom 30. September 2011, dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz seines Bevollmächtigten an die Uni ... vom 30. Januar 2012 bekannt gemacht am 18. November 2011, wurde dem Kläger mitgeteilt, er habe die Bachelorprüfung nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit zum 30. September 2011 abgeschlossen. Die Bachelorprüfung sei endgültig nicht bestanden. Er sei exmatrikuliert.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Uni ... und beantragte Akteneinsicht. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 Widerspruch „gegen den Exmatrikulationsbescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011“ eingelegt und hierbei auch eine erste Begründung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte die Uni ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit, das von diesem vorgelegte Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2011 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW sei nicht handschriftlich unterzeichnet. Dieses Schreiben sei weder beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW noch beim Prüfungsamt der Uni ... eingegangen. Als Widerspruchseinlegung sei daher das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Januar 2012 zu werten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass damit die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei.

Mit Widerspruchsbescheid der Uni ... vom 17. Oktober 2012, zugestellt am 18. Oktober 2012, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat erhoben worden sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012 an die Uni ... erhob der Kläger nochmals ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 mit der Begründung, der Exmatrikulationsbescheid sei mit keiner ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen.

Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011, dem Kläger bekannt gegeben am 18. November 2011, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig und begründet, da die Exmatrikulation rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. September 2014 stimmte der Kläger einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu, ebenso die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt hatten.

Die Klage ist unzulässig.

Der Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 ist bestandskräftig, da der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 70 VwGO Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 dem Kläger am 18. November 2011 bekannt gegeben wurde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Akten war der Bescheid vom 10. Oktober 2011 auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Nachdem der Bescheid dem Kläger unstreitig am 18. November 2011 bekanntgegeben wurde, endete die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 19. Dezember 2011 (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB sowie § 193 BGB, da der 18. Dezember 2011 ein Sonntag war).

Der Widerspruch des Klägers wurde jedoch frühestens mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2012, eingegangen bei der Uni ... am selben Tag, eingelegt. Der Widerspruch war somit verfristet.

Dafür, dass er bereits früher Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... eingelegt hat und dass bzw. wann dieser Widerspruch der Uni ... zuging, trägt der Kläger die materielle Beweislast. Diesen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen. Das von ihm vorgelegte Schreiben vom 7. Dezember 2011 ändert hieran nichts. Es ist zum einen nicht unterschrieben. Zum anderen fehlt jeder Nachweis dafür, dass dieses Schreiben der Uni ... zuging.

Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos auf den verspätet eingelegten Widerspruch eingelassen, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen.

Daher war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.