Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Nov. 2014 - M 3 K 12.5427
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger studierte seit dem ... Oktober 2007 im universitären Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW) an der Universität ... Uni ...
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid der Uni ...
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig und begründet, da die Exmatrikulation rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen
Gründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt hatten.
Die Klage ist unzulässig.
Der Bescheid der Uni ...
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bescheid der Uni ...
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nachdem der Bescheid dem Kläger unstreitig am
Der Widerspruch des Klägers wurde jedoch frühestens mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Dafür, dass er bereits früher Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... eingelegt hat und dass bzw. wann dieser Widerspruch der Uni ... zuging, trägt der Kläger die materielle Beweislast. Diesen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen. Das von ihm vorgelegte Schreiben vom 7. Dezember 2011 ändert hieran nichts. Es ist zum einen nicht unterschrieben. Zum anderen fehlt jeder Nachweis dafür, dass dieses Schreiben der Uni ... zuging.
Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos auf den verspätet eingelegten Widerspruch eingelassen, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen.
Daher war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.