Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 12 K 14.1809

published on 12/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 12 K 14.1809
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.1809

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 146

Hauptpunkte:

Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung; verspätete Widerspruchseinlegung; Klagefrist nicht gewahrt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde Frasdorf

vertreten durch den ersten Bürgermeister Hauptstr. 32, 83112 Frasdorf

- Beklagte -

wegen Bestattungskosten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015

am 12. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist die Tochter der am ... 2012 verstorbenen Frau ... Zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), beauftragte die Klägerin zu 1) das Bestattungsinstitut „...“ mit der Urnenbeisetzung ihrer verstorbenen Mutter. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 gab die Beklagte der vom Bestattungsinstitut beantragten Urnenanforderung statt. Am ... Dezember 2012 wurde die Urne der Verstorbenen auf dem gemeindlichen Friedhof ... beigesetzt.

Mit Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 nahm die Beklagte die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) auf Grundlage ihrer Satzung für die in Zusammenhang mit der Urnenbeisetzung der Mutter der Klägerin zu 1) entstandenen Friedhofsgebühren in Höhe von insgesamt 500,00 Euro in Anspruch. Im Einzelnen wurden eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro für den Erwerb des Nutzungsrechts für das Urnengrab im Friedhof ... bis zum 31. Dezember 2027 und Bestattungsgebühren für die Urnenbeisetzung zuzüglich der gemeindlichen Nebenkosten in Höhe von 160,00 Euro sowie für sonstige Kosten (Auslagen, Träger etc.) in Höhe von 40,00 Euro erhoben. Von der Erhebung einer Leichenhausgebühr wurde abgesehen. Der Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 stellte das Bestattungsinstitut „...“ der Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 126,00 Euro in Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus den dem Bestattungsinstitut für die Vorbereitung der Beerdigung der Mutter der Klägerin zu 1) entstandenen Kosten in Höhe von 38,00 Euro sowie den Kosten für die Durchführung der Urnenbeisetzung in einer Nische mit Trauerfeier am ... Dezember 2012 in Höhe von 88,00 Euro.

Am 22. Januar 2013 überwiesen die Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro auf das Konto der Beklagten.

Mit Zahlungserinnerung vom 28. Februar 2013 bat die Beklagte die Kläger um Zahlung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von 100,00 Euro bis spätestens 15. April 2013. Ein Widerspruch liege der Beklagten nicht vor.

Hierauf teilte der Kläger zu 2) mit Schreiben vom ... März 2013, bei der Beklagten eingegangen am 12. März 2013, im Wesentlichen mit, dass die Mahnung der Beklagten zurückgewiesen werde. Eine rechtskräftige Forderung stehe der Beklagten nicht zu. Der Kläger zu 2) habe bereits am 3. Dezember 2012 anlässlich eines Besuchs im Rathaus mitgeteilt, dass mit der Urnenbeisetzung das Bestattungsunternehmen „...“ beauftragt worden sei. Dem Hinweis eines Mitarbeiters der Beklagten, dass die Beisetzung der Urne durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsinstitut „...“ vorgenommen werde, habe der Kläger zu 2) unter Hinweis auf den mit dem Bestattungsunternehmen ... geschlossenen Vertrag deutlich widersprochen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass das zwischenzeitlich von ihnen gewünschte und dann auch festgelegte Urnengrab nicht vom Bestattungshaus ..., sondern vom Kirchenvorstand oder vom Ehemann der ehemaligen ... im Zuge der Beisetzung geöffnet werden solle. Am Tag der Beisetzung sei völlig überraschend das Bestattungshaus ... erschienen, welches die Mitarbeiter des Bestattungsinstituts ... in den Hintergrund gedrängt habe. Der Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 sei bei den Klägern am 17. Dezember 2012 eingegangen. Hiergegen hätten sie am ... Dezember 2012 form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Kläger zu 2) habe außerdem am ... Januar 2013 einem Mitarbeiter der Beklagten telefonisch die Gründe für die Rechnungskürzung dargelegt. Die zwei zur Rechnungskürzung führenden Gründe seien die folgenden: nach Ansicht der Kläger seien unter Punkt „III. Bestattungsgebühr für die Urnenbeisetzung mit den gemeindlichen Nebenkosten“ auch die Kosten für das nicht von ihnen beauftragte und somit auch nicht zu bezahlende Bestattungsunternehmen „...“ enthalten. Nachweislich des geschlossenen Vertrages und der bezahlten Rechnung seien diese Kosten, die als „Betreuung der Bestattung am Friedhof“ ausgewiesen worden seien, vom Bestattungsunternehmen ... berechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Leistung zweimal bezahlt werden müsse. Des Weiteren richte sich der Widerspruch gegen die ebenfalls unter Punkt „III.“ vorgenommene Kostenfestsetzung „sonstige Kosten (Auslagen, Träger etc.)“. Die Urne mit den sterblichen Überresten sei nachweislich vom Kläger zu 2) getragen worden. Die von der Beklagten vorgetragene Begründung, dass es sich hierbei um eine übliche Kostendarstellung und Kostenbeschreibung handle, sei für ihn bis heute nicht völlig nachvollziehbar, aber das freundliche und hilfsbereite Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten habe in ihm eine gewisse Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Aussage erzeugt. Nicht geklärt sei jedoch die Beauftragung des Bestattungsunternehmens ... Auch die Tatsache, dass die Beklagte für die Beisetzung Verstorbener grundsätzlich verantwortlich sei, könne nicht zu einer Doppelbeauftragung führen, zumal die Problematik in der Sache bereits Tage vor der Beisetzung bekannt gewesen sei. Zu prüfen wäre hier ggf. auch die Frage, ob mit der Beauftragung der Firma ... kartellrechtliche Belange zum Schaden Dritter, in diesem Fall zum Schaden der Kläger, betroffen seien. Letztendlich würden durch das Verhalten der Beklagten andere Bestattungsunternehmen ausgeschlossen.

Die Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 2. April 2013 darauf hin, dass der Widerspruch der Kläger vom ... März 2013 nicht fristgerecht eingegangen sei. Der Friedhofsgebührenbescheid sei somit bestandskräftig, die Forderung bleibe aufrechterhalten. Die Friedhofsgebühren seien entsprechend der Satzung der Beklagten ordnungsgemäß berechnet worden.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 stellte der Kläger zu 2) klar, dass sich der Widerspruch vom ... März 2013 ausschließlich gegen die Zahlungserinnerung vom 28. Februar 2013 richte. Gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 hätten die Kläger bereits mit Schreiben vom ... Dezember 2012 Widerspruch eingelegt.

Auf die Bitte der Beklagten übersandte der Kläger zu 2) mit Schreiben vom ... Juni 2013, bei der Beklagten eingegangen am 11. Juni 2013, eine Kopie des Widerspruchsschreibens vom ... Dezember 2012 an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wurde das Widerspruchsverfahren an das Landratsamt Rosenheim abgegeben. Die Beklagte helfe dem Widerspruch nicht ab. Das Bestattungsunternehmen „...“ sei Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Die Rechnung des Bestattungsinstituts vom ... Dezember 2012 in Höhe von 126,00 Euro sei mit den Bestattungskosten der Beklagten in Höhe von 160,00 Euro verrechnet worden. Die Gebühren seien bereits ermäßigt und seit 14. Januar 2013 fällig. Die Leichenhausgebühr sei unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht berechnet worden, da es nicht benutzt worden sei und der Kläger zu 2) die Urne selbst getragen habe. Die Widerspruchsfrist sei versäumt und die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstrichen.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 führten die Kläger im Wesentlichen aus, dass sich der Widerspruch gegen die Festsetzungen unter Punkt „III. Bestattungsgebühr mit den gemeindlichen Nebenkosten und sonstige Kosten“ im Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 richte. Der Einsatz eines zweiten von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstituts sei nicht notwendig gewesen. Ein Träger für die Urne sei von der Gemeinde nachweislich nicht gestellt worden. Sonstigen Kosten der Beklagten würden von den Klägern anerkannt, sofern diese nachgewiesen werden. Angeblich existiere ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem Bestattungsinstitut ..., welcher eine alleinige und ausschließliche Beisetzung zugunsten der Firma ... regle. Diese Vergabeweise sei nicht korrekt.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom 6. März 2014, ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunde den Klägern zugestellt am 28. März 2014, wurde der Widerspruch der Kläger als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom ... April 2014, bei Gericht eingegangen am Dienstag, den 29. April 2015, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Ein Klageantrag wurde nicht gestellt.

Mit E-Mail vom ... Mai 2015 bat der Kläger zu 2) um die Aufhebung des für 12. Mai 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Bestattung seines Schwiegervaters einen weiteren Friedhofsgebührenbescheid erlassen. Auch ein folgender Änderungsbescheid der Beklagten werde von den Klägern beanstandet. Der Eingang der Widersprüche sei von der Beklagten zwischenzeitlich bestätigt worden. In der Sache gehe es letztendlich um die gleichen Beanstandungen. Es werde daher beantragt, beide Widersprüche gemeinsam zu verhandeln. Weiterhin hätten die Kläger das Bundeskartellamt in Berlin eingeschaltet. Die Expertisen von dort sollten auch für die spätere Rechtsprechung von enormer Wichtigkeit sein. Der Kläger zu 2) sei darüber hinaus momentan nicht reisefähig. Dieses gelte sowohl für eine Anreise im Pkw als Fahrer und Beifahrer als auch für eine Anreise mit den öffentlichen Nahverkehrsmitteln. Er sei am ... April 2015 operiert worden. Diagnostiziert worden seien ein Rezessus/Neuroforamenstenose bds. L4 - S1, eine Radikulitis L5 und S1 bds sowie eine Hypokaliämie. Die Ursachen für die starken Schmerzen seien durch die Operation behoben worden. In den nächsten 8 - 12 Wochen müsse sich der Kläger zu 2) entsprechend den Anweisungen der Ärzte verhalten. Durch die Schwellungen des Rückengewebes im Bereich der noch nicht verschlossenen Operationsnarbe komme es immer wieder zu verstärkten Schmerzen im kompletten Bewegungsapparat (in den Beinen). Zur Linderung der Schmerzen werde täglich Kortison gespritzt. Vor diesem Hintergrund werde um eine momentane Aussetzung des Verfahrens bis spätestens zur Klageerhebung in Sachen Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten in Sachen ... erbeten.

Am 12. Mai 2015 hat das Gericht mündlich zur Sache verhandelt. Ärztliche Atteste wurden bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 entschieden werden, obwohl hierzu weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) erschienen sind. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurden beide Kläger am 15. April 2015 zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen, die Klägerin zu 1) über ihren zur Prozessvertretung bevollmächtigten Ehemann. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

a) Eine Verlegung des Termins war vorliegend weder aufgrund des Antrags des Klägers zu 2) vom ... Mai 2015 noch von Amts wegen angezeigt.

Eine Terminsänderung setzt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO voraus, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Hierunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.1999 - 5 B 54.99 - juris Rn. 3). Keinen erheblichen Grund stellt es nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dar, wenn ein Beteiligter ausbleibt oder ankündigt, nicht zum Termin zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Eine unverschuldete Verhinderung kann u. a. darin gesehen werden, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 - 2 LA 177/12 - juris Rn. 7 m. w. N.). Grundsätzlich ist die Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - juris Rn. 4). Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OVG NRW, B.v. 5.6.2012 - 17 E 196/12 - juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger zu 2) vorliegend nicht ausreichend i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO dargelegt, dass er ohne Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert ist. Ein ärztliches Attest, welches ihm eine krankheitsbedingte Verhinderung bescheinigt, wurde vom Kläger zu 2) nicht vorgelegt. Auch durch das Schreiben an das Gericht vom ... Mai 2015 hat der Kläger zu 2) seine Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nach seinen Angaben konnten die bei ihm infolge seiner Erkrankungen aufgetretenen starken Schmerzen durch die Operation am ... April 2015 behoben werden. Der Kläger zu 2) weist zwar darauf hin, dass er nach wie vor körperlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, da es aufgrund der noch nicht verschlossenen Operationsnarben immer wieder zu verstärkten Schmerzen in den Beinen kommt. Hieraus kann jedoch nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass es dem Kläger zu 2) auch drei Wochen nach der Operation aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und hierfür mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln nach München anzureisen. Aus dem Schreiben vom ... Mai 2015 geht nicht hervor, in welchem Umfang der Kläger zu 2) nach seiner Operation noch gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist und körperliche Anstrengungen trotz der zur Schmerzlinderung verschriebenen Kortisonspritzen vermieden werden müssen. Für das Gericht ist nicht erkennbar, ob und für welchen Zeitraum dem Kläger zu 2) von den ihn behandelnden Ärzten davon abgeraten wurde, mit dem Auto zu fahren oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Kläger zu 2) hat damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung gehindert ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 29. Januar 2015 auf die verspätete Klageerhebung hingewiesen worden waren und die Möglichkeit bestand, sich schriftlich zur Sache äußern, war von einer Terminsaufhebung daher zugunsten des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes abzusehen.

Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger zu 2) beabsichtigt, eine weitere Klage gegen den inzwischen von der Beklagten in Zusammenhang mit der Bestattung seines Schwiegervaters erlassenen Friedhofsbescheid anzustrengen. Da der Ausgang des Widerspruchsverfahrens offen ist, ist für das Gericht derzeit nicht absehbar, ob und wann mit einer Klageerhebung zu rechnen ist. Die rechtliche Beurteilung des neuen Friedhofsgebührenbescheids ist darüber hinaus für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich, da es sich bei dem neuen Friedhofsgebührenbescheid und dem streitgegenständlichen Friedhofsgebührenbescheid um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Eine Terminsaufhebung war daher nicht veranlasst.

b) Auch der vom Kläger zu 2) gestellte Antrag, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über den weiteren, von den Klägern eingelegten Widerspruch gegen einen neuen Friedhofsgebührenbescheid der Beklagten vorläufig auszusetzen und beide Klageverfahren anschließend gemeinsam zu verhandeln, ist abzulehnen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch wenn sowohl der neue Friedhofsgebührenbescheid als auch der streitgegenständliche Friedhofsgebührenbescheid auf Grundlage derselben Satzung der Beklagten ergangen sein mögen, beruhen beide Bescheide auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und stellen verschiedene Streitgegenstände dar. Eine Vorgreiflichkeit des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens für dieses Verfahren besteht nicht.

2. Die Klagen haben keinen Erfolg, da sie unzulässig sind.

a) Der von den Klägern angefochtene Friedhofsgebührenbescheid vom ... Dezember 2012 ist bereits in Bestandskraft erwachsen. Die Kläger haben nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid erhoben. Die Klage gegen den unanfechtbaren Friedhofsgebührenbescheid vom ... Dezember 2012 ist daher unzulässig (§§ 70 VwGO, 58 Abs. 1 VwGO; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 7).

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erheben, nachdem der Verwaltungsakt den Beschwerten bekanntgegeben worden ist. Wirksam erhoben ist der Widerspruch dabei erst dann, wenn er bei der zuständigen Ausgangsbehörde oder der Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fristgerecht eingegangen ist. Erforderlich ist hierfür ein tatsächlich erfolgter Zugang bei der Behörde (vgl. OVG NRW, U.v. 28.1.2004 - 1 A 458/01 - juris Rn. 32).

Vorliegend ist von einer Bekanntgabe des Friedhofsgebührenbescheids vom 11. Dezember 2012 am 17. Dezember 2012 auszugehen. Zwar gelten schriftliche Bescheide bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zugang zugegangen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Zugangsfiktion kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen, da sich in der Behördenakte kein Vermerk über den Tag der Aufgabe des Bescheids zur Post befindet, der als Anknüpfungspunkt für die Anwendung der 3-Tages-Fiktion dienen könnte. Nach den Angaben der Kläger im Schreiben vom ... März ist ihnen jedoch der Friedhofsgebührenbescheid am 17. Dezember 2012 zugegangen, so dass von einer Bekanntgabe des Friedhofsgebührenbescheids vom 11. Dezember 2012, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (§ 58 Abs. 1 VwGO), spätestens an diesem Tag ausgegangen werden kann. Die Widerspruchsfrist begann damit am 18. Dezember 2012 zu laufen und endete am Donnerstag, dem 17. Januar 2013 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

Bei Auslegung des Schreibens der Kläger vom ... März 2013 als Widerspruch auch gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 haben die Kläger frühestens am 12. März 2013, am Tag des Zugangs des Schreibens bei der Beklagten, wirksam Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde somit verfristet eingelegt. Die wirksame Erhebung des Widerspruchs vor Ablauf der Widerspruchsfrist lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Eingang des von den Klägern vorgelegten Widerspruchschreibens vom ... Dezember 2012 konnte vor Ablauf der Widerspruchsfrist bei der Beklagten nicht verzeichnet werden. Nach Angaben der Beklagten hat diese erstmals am 22. Januar 2013 anlässlich eines Telefonats mit dem Kläger zu 2) erfahren, dass die Kläger Widerspruch gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 einlegen wollten. Dafür, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch gegen den Friedhofsgebührenbescheid eingelegt worden ist und dass bzw. wann dieser Widerspruch bei der Beklagten zugegangen ist, tragen die Kläger die materielle Beweislast, die aus dem Zugang für sich günstige Rechtsfolgen, d. h. vorliegend den Nichteintritt der Bestandskraft sowie die Durchführung des Vorverfahrens, herleiten wollen (vgl. VG München, U.v. 26.11.2014 - M 3 K 12.5427 - juris; VG Augsburg, U.v. 22.4.2008 - Au 1 K 07.1349 - juris Rn. 32). Lässt sich der tatsächliche Zugang des Widerspruchs zu einem noch fristwahrenden Zeitpunkt wie im vorliegenden Fall weder nachweisen noch ausschließen, geht dies deshalb zulasten der Kläger. Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos auf den verspätet eingelegten Widerspruch eingelassen, sondern diesen mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2014 als unzulässig zurückgewiesen.

Soweit die Kläger mit Schreiben vom ... März 2012 Widerspruch gegen die Zahlungserinnerung vom 28. Februar 2013 eingelegt haben, war der Widerspruch hiergegen nicht statthaft, da die Zahlungserinnerung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt i. S. v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i. V. m. § 118 Satz 1 AO darstellt.

b) Darüber hinaus wurden auch die Klagen gegen den Friedhofsgebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 verspätet bei Gericht erhoben. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen Anfechtungsklagen bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid vom 6. März 2014, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (§ 58 Abs. 1 VwGO), wurde ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde den Klägern am 28. März 2014 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt (§ 73 Abs. 3 VwGO, Art. 3 Abs. 2 VwZVG i. V. m. § 180 ZPO). Die Klagefrist begann damit am 29. März 2014 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am Montag, dem 28. April 2014 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Da die Klagen dem Gericht erst am 29. April 2014 zugingen, wurden sie verspätet erhoben.

Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 VwGO sind weder aus den Akten ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 100,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/11/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger studierte seit de
published on 12/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.1809 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 146 Hauptpunkte: Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung; An
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published on 12/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.1809 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 146 Hauptpunkte: Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung; An
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.