Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Jan. 2018 - M 28 K 16.5704

published on 08/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Jan. 2018 - M 28 K 16.5704
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Tenor

I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2007, Az. M 2 K 05.2549, wird für unzulässig erklärt.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, das Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2007, Az. M 2 K 05.2549, an den Kläger herauszugeben.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.100,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2007.

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, war Bevollmächtigter des Klägers in dessen Klageverfahren gegen die Gemeinde P … wegen des von dieser festgesetzten Straßenausbaubeitrags für die S …, das vom Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 2 K 05.2549 geführt worden war. Auf Antrag des Beklagten setzte das Verwaltungsgericht München durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit (rechtskräftig gewordenem) Vergütungsfestsetzungsbeschluss gemäß § 11 RVG vom 3. Juli 2007 den Vergütungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger auf insgesamt 1.913,88 € nebst Zinsen fest. Die Vollstreckungsklausel wurde am 11. Oktober 2007 erteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses mit Vollstreckungsklausel wurde dem Beklagten mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Oktober 2007 übermittelt.

Der Beklagte hatte den Kläger zudem in diversen anderen Verfahren vertreten und für den Kläger u.a. Gelder von dessen Schuldnern (u.a. T …, S … ) vereinnahmt. Von Herrn S … erhielt der Beklagte für den Kläger am 18. Juli 2016 einen Barbetrag in Höhe von 8.500,00 €. Mit Schreiben vom 17. August 2016 an den Kläger erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit diversen eigenen Forderungen gegen den Kläger wegen offener Kostenrechnungen in Höhe von insgesamt 4.108,26 € - darin nicht enthalten waren sich aus dem o.g. Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 ergebende Ansprüche - gegen Forderungen des Klägers gegen ihn auf Auszahlung der vereinnahmter Fremdgelder in Höhe von 1.694,68 € (Verfahren T … ) und 8.500,00 € (Verfahren S … ). Darüber hinaus nahm der Beklagte in diesem Schreiben eine abschließende Abrechnung aller Verfahren vor - insoweit auch unter Berücksichtigung der sich aus dem o.g. Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 ergebenden Forderung mit Zinsen - und bat den Kläger, sich mit dieser Abrechnung einverstanden zu erklären. Der Kläger verweigerte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. September 2016 sein Einverständnis mit dieser Abrechnung. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 14. Oktober 2016 erneut die Aufrechnung und zwar diesmal mit Forderungen gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 1.681,61 € gegen die Forderung des Klägers auf Auszahlung des Betrags von 1.694,68 € (Verfahren T … ) sowie mit Forderungen gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 7.385,97 - darin war unter Punkt 9.) nunmehr auch ein Anspruch aus dem o.g. Vergütungsfestsetzungsanspruch vom 3. Juli 2007 in Höhe von 2.923,51 € (einschließlich Zinsen) enthalten - gegen die Forderung des Klägers auf Auszahlung des Betrags in Höhe von 8.500,00 € (Verfahren S … ). Wegen der näheren Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der Anlagen, insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember 2016 und jenen des Beklagten vom 14. Februar 2017, verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Auf Antrag des Beklagten vom 19. Oktober 2016 erließ das Amtsgericht Fürstenfeldbruck - Vollstreckungsgericht - gegen den Kläger am 25. Oktober 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Ansprüchen des Beklagten gegen den Kläger aus dem o.g. Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2007 (richtig: 3. Juli 2007), Az.: M 2 K 05.2549, sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2011 (Vollstreckungstitel) in den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auszahlung von Fremdgeld aus der Zahlung von 8.500,00 € des Herrn S … an den Beklagten (gepfändeter Anspruch). Der Beschluss wurde dem Kläger am 3. November 2016 zugestellt.

Am 19. Dezember 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Vollstreckungsabwehrklage erheben und beantragen,

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, Az. M 2 K 05.2549, vom 11. Oktober 2007 für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, das Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. Oktober 2007, Az. M 2 K 05.2549, an den Kläger herauszugeben.

Zur Begründung ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2016 u.a. vortragen, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, da der Beklagte vor Einleitung der Zwangsvollstreckung mit der titulierten Forderung die Aufrechnung erklärt habe. Die titulierte Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017,

die Klage abzuweisen, und stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Zur Begründung trug er mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 u.a. vor, entgegen dem Klageantrag gebe es keinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2007, sondern nur einen Verfügungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007. Die Klage sei daher bereits mangels ausreichender Bestimmtheit des Titels abzuweisen. Der Kläger habe mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. September 2016 mitteilen lassen, dass er weder mit der Abrechnung noch mit der Verrechnung und einer Aufrechnung einverstanden sei. Aufgrund dieser Verweigerung der Aufrechnung der Forderungen sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Auszahlungsaufforderung des Klägers gegen den Beklagten aus dem Zahlungseingang des Gläubigers S … mit den vorhandenen drei offenen Zahlungstiteln pfänden zu lassen durch den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machende Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO bestünden nicht. Der Kläger habe keine Aufrechnung gegen die Forderung des Beklagten erklärt. Der unsubstantiierte Sachvortrag des Klägers hinsichtlich einer Aufrechnung sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. § 767 ZPO betreffe nur Aufrechnungserklärungen des Schuldners aus dessen Forderungen gegen den Gläubiger und nicht umgekehrt. Wenn der Schuldner erkläre, eine Aufrechnung sei nicht möglich, weil dies bei Fremdgeldern nicht möglich sei und weiterhin die Herausgabe des Geldes fordere, sei nur mittels einer Pfändung der Auszahlungsansprüche des Fremdgeldes durch den Beklagten eine diesem zustehende Rechtsposition zu erreichen. Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger zu keiner Zeit erklärt habe, dass er gegen die Aufrechnung des Beklagten vom 14. Oktober 2016 keinerlei Einwände mehr habe. Der Kläger verstehe nicht, dass der Beklagte aus demselben Titel gegen den Herauszahlungsanspruch sowohl eine Aufrechnung als auch gleichzeitig eine Pfändung vornehmen könne. In der Literatur beständen Bedenken gegen die Aufrechnung von Honorar mit Fremdgeldern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 14. Februar 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Mit Beschluss vom 10. März 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. März 2017 ließ der Kläger in Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 2017 seinen Vortrag vertiefen. U.a. ließ er vorbringen, der Beklagte habe mit Schreiben vom 17. August 2016 nicht lediglich einen Vorschlag der Verrechnung unterbreiten, sondern habe die Aufrechnung erklärt. Die Aufrechnungslage sei erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden. Mit weiterem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2017 ließ der Kläger ein Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 2017, Az. 8 O 4152/16, vorlegen, mit dem u.a. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2011 für unzulässig erklärt worden war. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 regte der Beklagte sinngemäß an, die Berufung zuzulassen: Es stelle sich die Rechtsfrage, ob der Anwalt gegen die eigene Partei einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausbringen müsse, wenn dieser erkläre, dass er mit der Aufrechnung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen seine Fremdgeldansprüche nicht einverstanden sei. Ferner vertiefte er in Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 21. März 2017 sein Vorbringen. Voraussetzung der Pfändung bleibe nach wie vor das Schreiben des Klägerbevollmächtigten, dass er die Aufrechnung vom 14. Oktober 2016 nicht akzeptieren werde und sie für rechtswidrig halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2017 wurde wieder abgesetzt, um dem Klägerbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Juni 2017 zu geben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2017 ließ der Kläger diese Stellungnahme abgeben: Die begehrte Entscheidung stelle keinesfalls eine Besonderheit dar, denn es gehe im Kern um die Frage, ob bei einer tatsächlich erklärten Aufrechnung die Forderung noch bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. Juni 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Auf gerichtliche Anfrage verzichtete der Beklagte mit Schreiben vom 3. August 2017, der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. August 2017 auf mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2017 vertiefte der Beklagte erneut sein Vorbringen. U.a. ließ er ein Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2017 und ein Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage vorlegen. Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren werde zugestimmt. Hierzu ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. November 2017 u.a. ergänzend vorbringen, bei dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München sei es ausschließlich um die Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gegangen, den der Kläger ausschließlich vor dem Landgericht Traunstein rechtshängig gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 2 K 05.2549 verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2007, Az. M 2 K 05.2549, für unzulässig zu erklären, als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zulässig (vgl. dazu Kraft in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 167 Rn. 16 ff.).

Insbesondere ist § 767 ZPO auch auf Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG anwendbar (Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 767 Rn. 6). Zuständig ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 1 ZPO das Verwaltungsgericht München als Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage auch nicht wegen Unbestimmtheit des Klageantrags unzulässig: Zwar trifft es zu, dass der Kläger in seinem Antrag von einem Kostenfestsetzungsbeschluss (statt: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 11. Oktober 2007 (statt: 3. Juli 2007) spricht. Indes hat das Gericht gemäß § 88 VwGO das Klagebegehren zu erfassen und ist nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Vorliegend besteht aufgrund des im Antrag genannten Aktenzeichens M 2 K 05.2549 und gemessen am gesamten Vorbringen des Klägers einschließlich der vorgelegten Anlagen kein Zweifel daran, dass sich die Vollstreckungsabwehrklage auf den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 beziehen soll. Das Datum 11. Oktober 2007 erklärt sich ohne weiteres dadurch, dass die Vollstreckungsklausel unter diesem Datum erteilt worden war, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses dem Beklagten mit gerichtlichem Schreiben dieses Datums übermittelt worden war und auch der Beklagte selbst in seinem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dieses Datum verwendet hatte.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Vollstreckungsabwehrklage auch nicht rechtsmissbräuchlich, etwa weil der Kläger die vorgenommene Verrechnung bestritten habe bzw. zu keiner Zeit erklärt habe, dass er gegen die Aufrechnung keinerlei Einwände mehr habe. Im gerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger ausdrücklich darauf berufen, die titulierte Forderung sei durch die Aufrechnung nachträglich erloschen (u.a. Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, S. 2). Diesen Einwand macht der Kläger zulässigerweise im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend.

2. Zulässig ist in analoger Anwendung des § 371 BGB auch die Klage auf Herausgabe des Originaltitels.

Eine solche Klage ist ungeachtet weiterer Fallkonstellationen jedenfalls dann zulässig, wenn sie gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhoben worden ist (BGH, U. v. 19.12.2014 - V ZR 82/13 - juris Rn. 23 a.E.; BGH U. v. 19.12.2014 - V ZR 32/13 - juris Rn. 14 m.w.N.; OLG Hamm, U. v. 14.1.2016 - I-22 U 136/11, 22 U22 U 136/11 - juris Rn. 159 m.w.N.; OLG Hamm, B. v. 23.12.2015 - II-2 WF 198/15, 2 WF2 WF 198/15 - juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Hamm, B. v. 13.6.2008 - 10 WF 79/08 - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, U. v. 21.2.2007 - 1 U 169/06 - juris Leitsatz und Rn. 21 f. m.w.N). Insbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage, da auch bei Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage durch diese nur die Vollstreckbarkeit beseitigt wird (vgl. Kraft in Eyermann, a.a.O., § 167 Rn. 16), sich die vollstreckbare Ausfertigung des Titels jedoch nach wie vor im Besitz des nicht mehr zur Vollstreckung berechtigten Gläubigers befindet (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 18).

Auch bezüglich der Herausgabeklage ist der Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er sich auf das Original der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2007, Az. M 2 K 05.2549, bezieht. Die obigen Ausführungen zur Bestimmtheit des Klageantrags der Vollstreckungsabwehrklage gelten entsprechend auch für die Herausgabeklage.

3. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet. Infolge der Aufrechnung des Beklagten besteht eine nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendung gegen die durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung (sogleich a)). Die Geltendmachung dieser Einwendungen ist nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert (sogleich b)). Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht aus sonstigen Gründen zulässig (sogleich c)).

a) Grund der Einwendung gegen die titulierte Forderung ist die Aufrechnung des Beklagten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Vollstreckungsabwehrklage unerheblich, ob der Kläger oder der Beklagte die Aufrechnung erklärt und damit gemäß § 389 Abs. 1 BGB das Erlöschen des titulierten Anspruchs herbeiführt. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der titulierte Anspruch durch eine Aufrechnung erlischt und dieses Erlöschen dann vom Schuldner als nachträglich entstandene Einwendung gegen eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel vorgebracht werden kann. Vorliegend sind die durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 titulierten Ansprüche infolge der Aufrechnung des Beklagten mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 gemäß § 389 Abs. 1 BGB erloschen, da der Beklagte eine Aufrechnungserklärung abgegeben hat, zum Zeitpunkt dieser Erklärung eine Aufrechnungslage bestand und auch kein Aufrechnungsausschluss gegeben war:

Zwar hatte der Beklagte hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 - anders als der Kläger offenbar meint - eine Aufrechnungserklärung nach § 388 Satz 1 BGB noch nicht mit Schreiben vom 17. August 2016 abgegeben gehabt: Vielmehr bezog sich die Aufrechnungserklärung des Beklagten in diesem Schreiben nur auf die in Ziffern I. 1) bis 7) genannten „offenen Kostenrechnungen“, hingegen nicht auf die unter Ziffer III. aufgeführten „titulierten Forderungen.“ Letztere waren nur von der vom Beklagten vorgenommen abschließenden Abrechnung aller Verfahren umfasst, hinsichtlich welcher der Beklagte um das Einverständnis des Klägers bat, was dieser indes mit Schreiben vom 27. September 2016 verweigerte. Eine wirksame Aufrechnungserklärung hinsichtlich der durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 titulierten Ansprüche hat der Beklagte dann aber unzweifelhaft mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 abgegeben: In diesem hat er ausdrücklich gegen die Forderung des Klägers auf Auszahlung der im Verfahren S … durch Barzahlung vereinnahmten Fremdgelder in Höhe von 8.500,00 € u.a. mit den unter Punkt 9.) genannten Ansprüchen aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 die Aufrechnung erklärt. Inwieweit der Kläger dieser Aufrechnung in späteren Schreiben möglicherweise widersprochen hat bzw. diese nicht anerkannt hat bzw. seine Zustimmung verweigert hat, ist gänzlich irrelevant: Bei der Aufrechnung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (§ 388 Satz 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Aufrechnung sind vorliegend deshalb allein dadurch eingetreten, dass der Beklagte diese mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 gegenüber dem Kläger erklärt hatte.

Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung lag auch eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB vor, d.h. es standen sich zwei gegenseitige Forderungen gegenüber: Die Gegenforderung, also die eigene Forderung, mit welcher der Beklagte aufgerechnet hat, war der wirksame und fällige Anspruch des Beklagten gegen den Kläger aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007. Dieser Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung auch noch: Ob der Beklagte diesen Anspruch anderweitig etwa durch eine andere Aufrechnung zum Erlöschen hätte bringen können oder - wie der Kläger wohl zwischenzeitlich meinte - nach Treu und Glauben hätten bringen müssen, ist irrelevant. Allein entscheidend ist, dass der Beklagte eine solche andere Aufrechnung nicht erklärt hat. Die Hauptforderung, also die fremde Forderung, gegen die der Beklagte aufgerechnet hat, war der erfüllbare Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auszahlung der im Verfahren S … durch Barzahlung am 18. Juli 2016 vereinnahmten Fremdgelder in Höhe von 8.500,00 €. Ob der Beklagte befugt war, die dieser Barzahlung zugrundeliegende vergleichsweise Einigung zu schließen oder die Fremdgelder entgegenzunehmen, ist irrelevant: Denn der Beklagte war in jedem Fall verpflichtet, die von ihm tatsächlich vereinnahmten Fremdgelder an den Kläger auszukehren. Die Aufrechnung scheitert auch nicht etwa daran, dass diese Hauptforderung bereits durch andere Aufrechnungen, wie jene im zuvor versandten Schreiben vom 17. August 2016 oder jene im Schreiben vom 14. Oktober 2016 an früherer Stelle erklärten, bereits erloschen gewesen wäre: Denn selbst wenn man unterstellt, dass diese anderen Aufrechnungserklärungen alle vorrangig wirksam waren, so ist dennoch von dem Auszahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 8.500,00 € in jedem Fall ein Betrag in Höhe des titulierten Anspruchs verblieben, so dass eine Aufrechnung insoweit weiterhin möglich war.

Der Aufrechnung steht auch kein Aufrechnungsausschluss entgegen. Insbesondere verstößt die vorliegend erklärte Aufrechnung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar wird auch das Recht zur Aufrechnung wie jedes Recht durch den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung begrenzt. Auch gibt es sicherlich im Einzelfall Fallgestaltungen, in denen die Aufrechnung eines Rechtsanwalt mit eigenen Forderungen gegen den Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe vereinnahmter Fremdgelder gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa: Brandenburgisches OLG, U. v. 5.3.2009 - 12 U 169/08 - juris; OLG Düsseldorf, U. v. 14.10.2008 - I-24 U 146/07, 24 U 146/07 - juris). Hierbei handelt es sich indes um besondere Fallkonstellationen, die nicht zu einem generellen Aufrechnungsverbot verallgemeinert werden dürften. Vorliegend sind keinerlei Umstände ersichtlich, die eine Unwirksamkeit der Aufrechnung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtfertigen könnten. Insbesondere ist vorliegender Fall auch nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem Urteil des OLG Düsseldorf (a.a.O.) zu Grunde lag: Entscheidend war dort, dass der Rechtsanwalt, nachdem er von seinem Mandanten auf die Herausgabe des Fremdgelds bereits in Anspruch genommen worden war, durch bewusst vertragswidriges Vorgehen in Form schuldhafter Vertragsverstöße überhaupt erst die Aufrechnungslage hergestellt hatte und dies etwa 1 ½ Jahre nach Eintritt der Fälligkeit des Herausgabeanspruchs und erst ein ¾ Jahr nach dem Zugang der Zahlungsaufforderung des Mandanten (juris Rn. 12). Vorliegend indes handelte es sich bei der Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger aufgrund des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2007 um die zuerst entstandene Forderung, die zudem schon viele Jahre bestand und sogar tituliert war. Auch hatte der Beklagte, nachdem die Aufrechnungslage infolge des im Verfahren S … am 18. Juli 2016 erhaltenen Barbetrags entstanden war, den Kläger bereits mit Schreiben vom 17. August 2016 über dieses Fremdgeld informiert und eine abschließende Abrechnung aller Verfahren angeboten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27. September 2016 sein Einverständnis mit einer solchen Abrechnung verweigerte, hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 die Aufrechnung erklärt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dieses Abrechnungsverhalten des Beklagten womöglich nicht in jedem Detail seinen Grundpflichten nach § 43a Abs. 5 BRAO vollständig entsprochen haben könnte, so kann bei dieser Sachlage dennoch nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe seine Pflichten in einem solchen Ausmaß verletzt, dass im vorliegenden Einzelfall die erklärte Aufrechnung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gänzlich unwirksam ist.

b) Die Geltendmachung der Einwendung ist auch nicht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Vorliegend ist die die Hauptforderung, also der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auszahlung der im Verfahren Stichmann vereinnahmten Fremdgelder in Höhe von 8.500,00 €, und damit die Aufrechnungsmöglichkeit frühestens durch Erhalt der Barzahlung am 18. Juli 2016 entstanden, die Aufrechnungserklärung durch den Beklagten erfolgte am 14. Oktober 2016. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger den Einwand des Erlöschens durch Aufrechnung in dem damaligen Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG, das mit Beschluss vom 3. Juli 2007 zum Abschluss gekommen war und in dem die vollstreckbare Ausfertigung mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 erteilt worden war, offensichtlich nicht vorbringen konnte.

c) Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch nicht etwa deshalb abzuweisen, weil die Zwangsvollstreckung aus sonstigen Gründen zulässig wäre.

Nicht gefolgt werden kann dem Beklagen, wenn er meint, er könne aus demselben Titel gegen den Auszahlungsanspruch sowohl eine Aufrechnung als auch gleichzeitig eine Pfändung vornehmen: Es mag richtig sein, dass der Gläubiger eines titulierten Anspruchs (hier: Ansprüche aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss) in Fällen, in denen ihm eine Aufrechnung möglich ist, statt die Aufrechnung zu erklären auch die Forderung pfänden kann, die dem Schuldner gegen den pfändenden Gläubiger zusteht (hier der Auszahlungsanspruch in Höhe von 8.500,00 €). Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer tatsächlich erklärten Aufrechnung die Forderungen gemäß § 389 Abs. 1 BGB erlöschen und damit der alternative Weg zu einer Pfändung nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu auch die insoweit überzeugenden Ausführungen im zwischen den Beteiligten im Parallelverfahren ergangenen Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 2017, Az. 8 O 4152/16, UA S. 6 f.).

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten ganz eindeutig auch nicht etwa daraus, dass der Kläger womöglich mit einer Verrechnung bzw. Aufrechnung nicht einverstanden war oder diese für unwirksam gehalten hat und eine Herausgabe der vereinnahmten Fremdgelder verlangt habe oder sonst irgendwelche Einwände gegen die Aufrechnung erhoben hat. Derartige Einwände ändern nichts daran, dass die Aufrechnung wirksam erklärt ist und die Forderungen gemäß § 389 Abs. 1 BGB erloschen sind und damit der Weg zu einer Pfändung verschlossen ist. Der Beklagte ist bei derartigen Einwänden auch nicht schutzlos gestellt, da er gegen eine etwaige Zahlungsklage des Klägers auf Auszahlung der vereinnahmten Fremdgelder seinerseits die rechtsvernichtende Einwendung des Erlöschens infolge der Aufrechnung vorbringen kann.

4. Auch die Herausgabeklage in entsprechender Anwendung des § 371 BGB ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2007, Az. M 2 K 05.2549.

Ein solcher Herausgabeanspruch analog § 371 BGB besteht nicht schon dann, wenn und weil die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist, sondern erst, wenn die titulierte Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, U. v. 19.12.2014 - V ZR 82/13 - juris Rn. 25 m.w.N.). Wenn der Schuldner neben der Vollstreckungsabwehrklage die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangt, hängt der Erfolg dieses Antrags mithin in aller Regel davon ab, ob und inwieweit der titulierte Anspruch besteht oder nicht (mehr) besteht (BGH U. v. 19.12.2014 - V ZR 32/13 - juris Rn. 18 m.w.N.).

Vorliegend sind die titulierten Ansprüche aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2007 durch die wirksame Aufrechnung mit Schreiben vom 14. Oktober 2016, die auch den bis dahin entstandenen Zinsanspruch umfasste, gemäß § 389 BGB vollständig erloschen (siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen unter 3.). Mithin ist die titulierte Schuld mit Sicherheit vollständig erloschen, der titulierte Anspruch besteht vollständig nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anregung des Beklagten, die Berufung zuzulassen, war deshalb nicht zu folgen. Einer näheren Begründung bedarf es insoweit nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 a Rn. 2).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG
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Tenor Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte
published on 19/12/2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - 1. Zivilsenat - vom 28. Februar 2013 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerich
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(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.