Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Apr. 2018 - M 25 K 17.4578

published on 25/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Apr. 2018 - M 25 K 17.4578
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine von der Beklagten angeordnete Ausweisung verbunden mit einer (zuletzt) siebenjährigen Einreise- und Aufenthaltssperre und begehrt zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am 3. Dezember 1978 im Bundesgebiet geboren.

Der Kläger hat eine türkischsprachige Grundschule besucht. Ab der 6. Klasse hat der Kläger eine deutsche Schule besucht, die er mit einfachem Hauptschulabschluss beendet hat. Eine zunächst aufgenommene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei der A1. AG hat der Kläger abgebrochen. Anschließend war er ungefähr eineinhalb Jahre in einem Metallveredelungsbetrieb als Schlosser tätig. Der Kläger hat in der A-Jugend des FC B. M. gespielt und wechselte später zum FC A. Nach einer geringfügigen Beschäftigung als Fußballer in der Landesliga beim BC A1. war der Kläger mehrere Jahre arbeitslos.

Im Jahr 1999 wurde der Kläger erstmals wegen schweren Raubes mit vorsätzlicher Körperverletzung und erpresserischen Menschenraubes mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und deswegen ab Dezember 1999 inhaftiert. In der Haft hat der Kläger im Jahr 2000 seinen qualifizierenden Hauptschulabschluss nachgeholt.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 wurde der Kläger wegen der o.g. Verurteilung durch die Beklagte erstmals ausgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (M 7 K 01.585). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München vom 14. August 2002 wurde dem Kläger nach Vorlage eines positiven Sachverständigengutachtens durch die Beklagte für jeweils sechs Monate eine Duldung unter Erfüllung bestimmter Auflagen (Schulabschluss; Anstreben einer Ausbildung; Nachweis der Drogenfreiheit; ernsthaftes Bemühen um Beschäftigung nach Haftentlassung; kein negatives Führungszeugnis) erteilt. Die Duldungen sollten bis ein Jahr nach Haftentlassung laufen. Soweit der Kläger alle Auflagen erfüllen sollte, verpflichtete sich die Beklagte, den Ausweisungsbescheid rückwirkend aufzuheben.

Der Kläger befand sich von Dezember 1999 bis Dezember 2003 in Haft. Dort hat der Kläger nach eigenen Angaben im Jahr 2003 seinen Realschulabschluss nachgeholt und einen Grundkurs zum Gebäudereiniger absolviert.

Etwa ein Jahr nach Haftentlassung am 14. Dezember 2003 hat der Kläger eine Aushilfstätigkeit als Hausmeister bei der … Klinik begonnen. Dem Kläger wurden fortlaufend Duldungen bzw. Grenzübertrittsbescheinigungen erteilt. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger die im gerichtlichen Verfahren vereinbarten Auflagen zur Bewährungsduldung nicht eingehalten hat, u.a. hat er sich nicht hinreichend um eine Ausbildung bemüht.

Mit Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 13. Oktober 2005 wurde der Kläger wegen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Er saß u.a. wegen Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe von April 2007 bis April 2008 in Haft.

Der Kläger ist seit 2008 mit Frau … …, einer deutschen Staatsangehörigen, zusammen und mit ihr verlobt. Der gemeinsame Sohn … …, der deutscher Staatsangehöriger ist, ist am 14. Dezember 2009 geboren. Nach eigenen Angaben besteht gemeinsames Sorgerecht.

Der Beklagten war der Aufenthalt des Klägers nach seiner Haftentlassung im Zeitraum von April 2008 bis Mai 2010 nicht bekannt. Von Mitte Mai 2010 bis Mitte April 2013 saß der Kläger u.a. aufgrund der Verurteilungen des Amtsgerichts Augsburg vom 24. August 2000 (u.a. schwerer Raub, vorsätzliche Körperverletzung) und des Landgerichts Regensburgs vom 3. September 2007 (Körperverletzung) in Strafhaft.

Danach erteilte die Beklagte am 18. Juli 2013 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung der Sorge gegenüber dem Sohn des Klägers. Am 6. März 2014 befristete die Beklagte den Ausweisungsbescheid vom 29. Januar 2001 nachträglich zum 22. April 2014. Am 26. Juni 2014 erhielt der Kläger eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.

Der Kläger ist zwischen den Jahren 1995 und 2015 fünfzehnmal strafrechtlich in Erscheinung getreten und davon neunmal verurteilt worden, u.a. wegen Diebstählen, Hausfriedensbruch, Nötigung, schwerem Raub, erpresserischem Menschenraub, Körperverletzungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Wohnungseinbruchsdiebstählen und Computerbetrug. Auf die Auflistung der strafrechtlichen Vorahndungen des Klägers im angegriffenen Bescheid wird Bezug genommen.

Zuletzt trat der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

Mit Urteil des Landgerichts … vom 14. Dezember 2010, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2011, wurde der Kläger wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger bei der Festnahme aufgrund bestehender Vollstreckungs-, Ausschreibungs- und Haftbefehle durch Polizeibeamte um sich schlug, mit den Füssen trat und sich mit Gewalt losreißen wollte.

Mit Urteil des Landgerichts … vom 24. Juli 2015, rechtskräftig seit 1. August 2015, wurde der Kläger wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und Computerbetrug in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 11 Monaten verurteilt. Dieser letzten Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kläger im Zeitraum von Juni 2013 bis 21. September 2014 in neun einzelnen Vorkommnissen in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter Wohnungseinbruchsdiebstähle beging, um sich die Teilnahme an Sportwetten im Internet zu finanzieren. Dabei entwendete der Kläger bzw. der weitere Täter im arbeitsteiligen Zusammenwirken zuvor den Betroffenen die Wohnungsschlüssel bzw. sie verschafften sich durch Aufhebeln von Fenstern bzw. auf andere Weise unberechtigt Zugang zu den Wohnungen. Entwendet wurden Schlüssel, Bargeld, Schmuck und EC-Karten. Mit den erbeuteten EC-Karten samt PIN wurden vom Kläger unberechtigte Bargeldabhebungen vorgenommen. Der Entwendungsschaden (inklusive der Bargeldabhebungen) beläuft sich auf 102.000,- Euro, den Geschädigten konnten beim Kläger sichergestellte Gegenstände im Wert von ca. 40.000,- Euro zurückgegeben werden. Der Sachschaden beträgt ungefähr 3.500,- Euro. Der Kläger betrat nach seinen Angaben zwar die Wohnungen selbst nicht, er veräußerte jedoch den entwendeten Schmuck und nahm die Bargeldabhebungen mittels EC-Karte vor.

Der Kläger befindet sich deswegen seit dem 28. September 2014 in Untersuchungs-/Strafhaft.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 hat die Beklagte den Kläger sowie mit Schreiben vom 19. Juni 2017 seine Verlobten und Mutter des gemeinsamen Sohnes Frau … … zur beabsichtigten Ausweisung des Klägers angehört.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ausführlich Stellung genommen; die Verlobte des Klägers hat am 27. Juni 2017 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen.

Mit Bescheid vom 21. August 2017, der Bevollmächtigten zugestellt am 23. August 2017, hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Ziff. 1) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf achteinhalb Jahre ab Ausreise/ Abschiebung befristet. Zwingende Voraussetzung für die Wiedereinreise ist ein zu diesem Zeitpunkt eintragungsfreies Führungszeugnis (Ziff. 2). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger angeordnet, ihn nach erfülltem Strafanspruch des Staates aus der Haft in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, abzuschieben (Ziff. 3). Sollte der Kläger aus der Haft entlassen werden, bevor die Abschiebung durchgeführt werden kann, hat sie den Kläger verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb von einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen (Ziff. 4) und ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 5). Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziff. 7). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 4 des Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 8).

Die Beklagte sah eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger aufgrund seiner Straffälligkeit als gegeben an. Der Kläger sei bereits mit Bescheid vom 21. Januar 2001 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Bewährungsduldung vereinbarten Bedingungen seien nicht eingehalten worden. Der Kläger habe deshalb seine bis dahin bestehenden Ansprüche aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats (ARB 1/80) verloren. In den Folgejahren habe der Kläger seine Ausreise durch Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung verzögert und habe allein deswegen geduldet werden müssen. Nach Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2013 habe er auch die geforderten Zeiten für den Erwerb eines Rechts aus Art. 6 ARB 1/80 nicht erreicht. Ein Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 sei nach den Einzelfallumständen vorliegend auch ausgeschlossen. Somit bestehe schon kein erhöhter Ausweisungsschutz im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG. Die Straffälligkeit des Klägers begründe jedenfalls auch eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG berühre. Das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik sowie das Europäische Niederlassungsabkommen seien nicht anwendbar, da der Kläger in den letzten zehn Jahren keinen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen könne, jedenfalls stünden diese einer Ausweisung nicht entgegen. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Im Übrigen sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Aufgrund der Straffälligkeit des Klägers bestehe einerseits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Andererseits bestehe zu Gunsten des Klägers auch ein besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Bei der wechselseitigen Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiege das Ausweisungsinteresse, was von der Beklagten im angegriffenen Bescheid näher ausgeführt wurde. Das Ergebnis der Abwägung sei verhältnismäßig. Die Ausreisepflicht sowie die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung seien ebenso wie die Befristungsentscheidung näher begründet und rechtmäßig ergangen.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. September 2017, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt,

  • 1.den Bescheid vom 21.08.2017, zugestellt am 23.08.2017, aufzuheben und

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Mit Schreiben vom 17. April 2018 führte die Klägerbevollmächtigte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Der Kläger habe in der Haft viel Zeit gehabt, um sein Verhalten zu reflektieren. Er habe wöchentlich im Zeitraum vom 26. November 2015 bis 12. Januar 2017 an der Behandlungsmaßnahme des psychologischen Dienstes der JVA … „Allgemeine Deliktgruppe zur Tataufarbeitung und Rückfallvermeidung“ teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die erlernten Strategien nun anwenden könne und in Zukunft straffrei bleibe. Der Kläger kehre nach der Haft in ein stabiles soziales Umfeld zurück. Die Beziehung zu seiner Verlobten Frau … … habe auch die haftbedingte örtliche Trennung ausgehalten; sie habe ihn regelmäßig besucht. Seit Juni 2016 besuchten der Kläger und seine Verlobte das Eheseminar der evangelischen Seelsorge der JVA … Auch zu seinem Sohn … … habe der Kläger weiterhin eine stabile Vater-Sohn-Beziehung; es erfolgten regelmäßig Vater-Kind-Treffen in Haft. Der Kläger habe vor der Haft schon mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt; die Familie beabsichtige auch nach der Haft wieder die familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Die sich zu seinem Sohn verfestigende Beziehung wirke auch stabilisierend auf den Kläger, so dass dieser auch deshalb nicht rückfällig werden würde. Zudem habe der Kläger in Haft seine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik erfolgreich abgeschlossen. Er habe in Haft tadelloses Vollzugsverhalten zeigt. Neben dem besonders schweren Ausweisungsinteresse wegen der Verurteilungen bestehe auch ein besonders schweres Bleibeinteresse, da der Kläger mit seiner deutschen Verlobten und seinem deutschen Sohn vor der Haft in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hätte und er auch das geteilte Sorgerecht inne habe. Nach der Rechtsprechung des EGMR müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger in Deutschland geboren sei, sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe und seine Kleinfamilie hier lebe. Auch seine Herkunftsfamilie lebe in Deutschland, die mittlerweile alle deutsche Staatsangehörige seien. Der Umstand, dass der Sohn während des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers geboren worden sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden. Die Türkei sei für den Kläger nur ein Urlaubsland, er habe dorthin nur sporadische Kontakte. Seine Verlobte und sein Sohn sprächen weder türkisch noch kurdisch. Auch aus generalpräventiven Gründen sei die Ausweisung nicht rechtmäßig. Diese seien im neuen Ausweisungsrecht ein Fremdkörper und hätten mit der Einzelfallabwägung nichts zu tun. Deshalb seien sie ausnahmslos unzulässig. Der EGMR kenne überdies den Begriff der Generalprävention nicht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Ingolstadt (Az. 22 Js 14001/14 und 22 Js 6095/15) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers ist an den im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG zu messen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 2816 – juris Rn. 40).

a) Dem Kläger kommt nicht der höhere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG zugute. Danach kann u.a. ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

Der Kläger ist nicht assoziationsberechtigt. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger über seine Eltern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erworben hatte, da er nach seinen eigenen Angaben vor der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 im Bundesgebiet keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Jedenfalls wäre ein solches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 durch die bestandskräftige Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 erloschen. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erlöschen, wenn der assoziationsrechtlich begünstigte Familienangehörige durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, sodass der Aufnahmestaat in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift (Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.2.2018, Art. 7 Rn. 30).

Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Juli 2013 verleiht die Regelung des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 dem Kläger nicht erneut ein Aufenthaltsrecht, da der Kläger jedenfalls – unabhängig von der Frage, ob der vom Kläger in Haft absolvierte Grundkurs zum Gebäudereiniger eine Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 darstellt, woran das Gericht erhebliche Zweifel hat – nach Verlust des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 durch die bestandskräftige Ausweisungsentscheidung vom 29. Januar 2001 im maßgeblichen Zeitraum nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach Juli 2013 schon lange volljährig war und somit nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unterfiel. Kinder in diesem Sinne sind zwar auch volljährige Kinder, allerdings muss im vorliegenden Einzelfall berücksichtigt werden, dass der Kläger sein von den Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht wegen der bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung im Jahr 2001 verloren hatte, somit die aufenthaltsrechtliche Verbindung zu den Eltern erloschen war und er zum Zeitpunkt der Aufenthaltserlaubniserteilung im Juli 2013 bereits 34 Jahre alt war. Die „nochmalige“ Ableitung eines Aufenthaltsrechts von den Eltern entspräche vorliegend nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 kann der Kläger auch nicht geltend machen, da er nach der Zäsur der bestandskräftigen Ausweisung im Jahr 2001 und nach Erteilung eines Aufenthaltstitels im Juli 2013 keiner ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist, geschweige denn die dort genannten Zeiträume eingehalten hätte.

Zudem ergäbe sich nichts anderes daraus, wenn dem Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zugestanden hätte. Selbst in diesem Fall wäre die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, da die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG beim Kläger vorliegen. Die sog. Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 steht der Anwendung der §§ 53 ff. AufenthG nicht entgegen, da mit der Einführung des zum 1. Januar 2016 anwendbaren Ausweisungsrechts keine grundsätzliche Verschlechterung der Rechtsposition eines unter dem Schutz von Art. 14 ARB 1/80 stehenden türkischen Staatsangehörigen einherging. Insbesondere ermöglicht das geltende Ausweisungsrecht eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Ausweisungsentscheidung, so dass jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgers nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – BeckRS 2016, 45476 Rn. 25 ff.).

b) Nach dem Gesamtbild des Klägers muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er erneut vergleichbare schwere Straftaten begehen wird und damit gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 23). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung sowie Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 9). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34 und B. v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten (Wohnungseinbruchsdiebstähle; Computerbetrug) sind schwerwiegend. Die Wohnungseinbruchsdiebstähle stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und in die selbstständige Lebensführung der Geschädigten dar. Durch das unberechtigte Eindringen, teilweise auch mehrmalig, in den wichtigsten Bereich persönlicher Lebensführung hat der Kläger arbeitsteilig mit dem nicht näher bekannten Täter den Geschädigten für immer das Gefühl genommen, dass sie in ihrer eigenen Wohnung sicher sind. Einige Geschädigte schilderten diese erheblichen immateriellen Beeinträchtigungen im Strafverfahren. Zudem ist ein erheblicher materieller Schaden in Höhe von 102.000,- Euro entstanden.

Der Kläger ist ein Serienstraftäter, der seit seinem 16. Lebensjahr insgesamt neunmal strafrechtlich verurteilt worden ist. Die von ihm begangenen Straftaten decken ein breites Spektrum ab und erstrecken sich über einen erheblichen Zeitraum. Bereits die im Jahr 1995 wegen Diebstahls ausgesprochene Jugendstrafe zu einem dreimonatigen Sozialkurs, die im Jahr 1996 erfolgte Verurteilung zu 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Hausfriedensbruchs und die 1998 unter anderem wegen Diebstahls in fünf Fällen verhängte Jugendstrafe zu einem Jahr auf Bewährung sowie die in diesem Zusammenhang jeweils danach ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen hätten ihm zur Warnung dienen und ihn von weiteren Straftaten abhalten müssen. Das Gegenteil war der Fall. In den folgenden Jahren hat sich der Kläger in zahlreichen weiteren Fällen strafbar gemacht, wobei vom Kläger weiterhin Straftaten insbesondere gegen das Eigentum begangen worden sind (Diebstahl; Hausfriedensbruch), einmal sogar als besonders schwerer Fall des Diebstahls. Die Häufigkeit sowie die Bandbreite der verwirklichten Straftaten dokumentieren, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Strafgesetze zu beachten. Auch mehrfach ausgesprochene Verwarnungen durch die Ausländerbehörde hielten den Kläger nicht von weiteren Straftaten ab. Beim Kläger zeigt sich gerade eine über die Jahre eingetretene Steigerung der begangenen Straftaten. Wurde er zunächst wegen Eigentumsdelikten verurteilt, standen ab dem Jahr 1999 auch Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Vordergrund. Eine herausgehobene Stellung kommt dabei der Verurteilung des Klägers im Jahr 2000 unter anderem wegen schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und erpresserischem Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zu. Aufgrund der Schwere der Delikte erfolgte kein Ausspruch auf Bewährung, doch selbst die Inhaftierung von Dezember 1999 bis Dezember 2003 nahm der Kläger nicht zum Anlass, sein Verhalten zu reflektieren, geschweige denn zu ändern. Die aufgrund dieser Verurteilung ergangene Ausweisungsentscheidung vom 29. Januar 2001 und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vereinbarte Bewährungsduldung unter bestimmten Auflagen haben den Kläger – entgegen seiner Beteuerung in der dortigen mündlichen Verhandlung – nicht zu einer Umkehr in seinem Verhalten bewegt, vielmehr hat der Kläger sein strafbares Verhalten weiter fortgesetzt. Zum einen war der Beklagten von August 2006 bis April 2007 und nach der Haftentlassung von April 2008 bis Mai 2010 der Aufenthalt des ausreisepflichtigen Klägers unbekannt. Der Kläger wurde dann auch wegen unerlaubten Aufenthalts im Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Danach folgten weitere Verurteilungen unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Kurz nach Haftentlassung wegen diesen Delikten Mitte April 2013 beging er dann die Wohnungseinbruchsdiebstähle, die der letzten Verurteilung zu Grunde lagen.

Ein das Verhalten des Klägers durchgehend kennzeichnendes Element und auch Grund für seine Taten ist dabei, dass er offenbar unfähig ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Seine Ausbildung im Jugendalter hat er abgebrochen; einer ordnungsgemäßen Beschäftigung ging der Kläger bisher nur in sehr geringem Umfang nach. Auch die wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen und die im Jahr 2001 ergangene Ausweisungsentscheidung konnten den Kläger nicht zur Einsicht bewegen. Obwohl der Kläger schon zuvor mehrjährige Haftstrafen verbüßt hatte und dort ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, eine Ausbildung zu absolvieren, hat der Kläger erst 2017 im Alter von fast 40 Jahren in Haft eine Ausbildung zum Elektriker für Betriebstechnik beendet. Auch die Einschätzung der Beamten in der JVA …, der Kläger habe „keine Einstellung“ zur Arbeit, sei antrieblos und unmotiviert, bestätigt, dass der Kläger weiterhin nicht in der Lage ist, sein Leben selbstständig zu organisieren und insbesondere einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund dessen, insbesondere wegen dem den letzten Taten zugrundeliegenden Motiv zur Finanzierung der Teilnahme an Sportwetten und der damit einhergehenden Sucht ist zu befürchten, dass der Kläger nach Haftentlassung erneut straffällig wird.

Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig sucht- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (s. z.B. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2015 hat der Kläger zumindest auch zur Finanzierung der Teilnahme von Sportwetten im Internet die (Wohnungseinbruchs-) Diebstähle und Computerbetrügereien begangen. Weder den Führungsberichten der JVA … vom 12. Juli 2017 und 23. April 2018 noch den Strafakten der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass der Kläger eine Therapie machen würde. Er hat in Haft lediglich an einem Seminar zur Aufarbeitung der begangenen Delikte teilgenommen. Aufgrund der in der Vergangenheit hohen Rückfallgeschwindigkeit und der Vielzahl an bereits begangenen, teilweise schweren Straftaten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass alleine die Teilnahme am Seminar „Allgemeine Deliktsgruppe zur Tataufarbeitung und Rückfallvermeidung“ die Kläger von weiteren Straftaten abhalten wird. Insbesondere hat den Kläger gerade auch nicht die Geburt seines Sohnes Ende 2009 davon abgehalten, Wohnungseinbruchsdiebstähle ab Sommer 2013 zu begehen.

Auch der Umstand, dass der Kläger während der derzeitigen Inhaftierung disziplinarrechtlich nicht geahndet wurde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Das während der seit September 2014 andauernden Inhaftierung diesbzgl. gezeigte Wohlverhalten und die für eine Verhaltensänderung sprechenden positiven Ansätze (abgeschlossene Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/ ab März 2018 Selbststudium im Bereich Speicherprogrammierbare Steuerung) haben nur begrenzte Aussagekraft für sein Verhalten nach der Haftentlassung, weil der Kläger insbesondere unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens stand und steht. Ein positives Verhalten in der Haft oder Unterbringung lässt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12).

Insbesondere hat die JVA … in ihrem Führungsbericht vom 12. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass der Kläger für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet ist. Der Kläger trete gegenüber den mit ihm befassten Beamten rechthaberisch auf und sei in seinem Verhalten sehr geschliffen. Auf Ablehnungen reagiere er empfindlich. Im Umgang mit Mitgefangenen versuche er, andere zu manipulieren und es wirke, als sei er stets auf seinen Vorteil bedacht. Er habe die Umschulung zum Elektroniker für Betriebstechnik mit „ausreichend“ bestanden. Er erbringe geringe Arbeitsleistung und sei antriebsschwach und habe „keine Einstellung“ zur Arbeit. Er habe an der Deliktgruppe teilgenommen und sei disziplinarrechtlich nicht geahndet worden. Er erhalte regelmäßig Besuche von Bekannten und Familienangehörigen. Mit seiner Verlobten nehme er am Eheseminar teil. Der Kläger sei erheblich und einschlägig vorbestraft und habe sich als Bewährungsversager erwiesen, der mit sehr hoher Rückfallgeschwindigkeit erneut straffällig geworden sei.

c) Auch nach den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG, von deren Vorliegen das Gericht wie bereits ausgeführt nicht ausgeht, ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig, da das Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung daher unerlässlich ist.

Angesichts der mit Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2015 abgeurteilten schweren Straftaten des Wohnungseinbruchsdiebstahls und Computerbetrugs in mehreren Fällen ist es zum Schutz der Gesellschaft unerlässlich und in Bezug auf das verfolgte Ziel auch verhältnismäßig, den Kläger auszuweisen. Durch die begangenen Straftaten hat der Kläger den Geschädigten erhebliche materielle und immaterielle Beeinträchtigungen zugefügt.

d) Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch nicht unverhältnismäßig.

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Ingolstadt vom 24. Juli 2015 vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse liegt beim Kläger gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Kläger nach seinen Angaben mit seiner Verlobten vor der Inhaftierung im September 2014 zusammengelebt hat und beide beabsichtigen, die Lebensgemeinschaft mit dem gemeinsamen Sohn auch nach der Entlassung des Klägers aus der Haft fortzuführen. Auch im Hinblick auf den gemeinsamen minderjährigen deutschen Sohn liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt sorge- und umgangsberechtigt ist. Der Kläger nimmt mit seinem Sohn in Haft regelmäßig an Vater-Kind-Treffen teil, weshalb von einer verfestigten Vater-Kind-Beziehung ausgegangen werden kann.

Für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet spricht bei dieser Abwägung, dass er im Bundesgebiet geboren und hier zur Schule gegangen ist. Er spricht auch die deutsche Sprache nahezu perfekt und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt, mit der er die häusliche Gemeinschaft – zusammen mit dem minderjährigen Sohn – nach Haftentlassung wieder aufnehmen möchte. Ob er damit als sog. faktischer Inländer anzusehen ist – Zweifel bestehen insoweit vor allem aufgrund seiner massiven Straftaten –, kann dagegen offen bleiben, da der ihm dadurch zukommende Schutz nicht höher ist als der als Berechtigter im Sinne des Art. 7 ARB 1/80.

Soweit es die Beziehung zu seiner deutschen Verlobten betrifft und man vom Bestehen einer echten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger, seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind ausgeht, sind die sich aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG ergebenden Interessen am Verbleib im Bundesgebiet von geringem Gewicht.

Die Normen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen dabei nicht schon aufgrund nur formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind an, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen sein muss. Ausschlaggebend ist die geistige und emotionale Auseinandersetzung, d.h. die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes durch Ausüben eines regelmäßigen Umgangs, der dem Üblichen oder Möglichen entspricht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Tatsache, dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliegt, nicht grundsätzlich entgegen steht (BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – InfAuslR 2009, 150 Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 10 CE 13.1065 – juris Rn. 3).

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens. Weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 6 GG folgt jedoch ein einer Ausweisung strikt entgegenstehendes Recht auf Aufenthalt beim jeweiligen Familienmitglied. Die Schutznormen verpflichten jedoch die Ausländerbehörden, bei der Ausweisungsentscheidung die familiären Bindungen des Betroffenen entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Vor §§ 53-56 AufenthG, Rn. 28 ff. und Rn. 97 ff. jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR). Der EGMR hat eine – nicht abschließende – Liste der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung, insbesondere einer Ausweisung, in seinem Grundsatzurteil Boultif (EGMR, U. v. 2.8.2001 – 54273/00) aus dem Jahr 2001 aufgestellt, die in der Rechtssache Üner (EGMR, U. v. 18.10.2006 – 46410/99) weiterentwickelt worden ist und die er in ständiger Rechtsprechung anwendet.

Der Kläger und seine Verlobte kennen sich nach eigenen Angaben seit 2008 und wohnen seit 2009 zusammen. Zuvor haben sie sich in den Wohnungen der jeweiligen Eltern getroffen. Der gemeinsame Sohn ist Ende 2009 geboren. Trotz dieser familiären Beziehungen wurde der Kläger in kurzer Zeit erneut straffällig (Urteil des Landgerichts … vom 14.12.2010 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.7.2015 – Wohnungseinbruchsdiebstähle; Computerbetrug). Es ist davon auszugehen, dass die Verlobte im Wesentlichen von den der Verurteilung vom 24. Juli 2015 zugrundeliegenden Straftaten Kenntnis hatte. Die Angaben des Klägers und der Verlobten, die Verlobte habe keine Kenntnis gehabt, ist nicht glaubhaft. Ausweislich Bl. 171 f. der Strafakte der Staatsanwaltschaft und den Gründen des Urteils des Landgerichts … vom 24. Juli 2015 (S. 17) wurden in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und seiner Verlobten von der Polizei eine nicht unerhebliche Anzahl von im Rahmen der Diebstähle entwendeten Schmuckstücken aufgefunden. Dass die Verlobte hiervon nichts mitbekommen haben soll, ist lebensfremd und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Dass die Verlobte des Klägers auf die Unterstützung ihres Verlobten besonders angewiesen ist und seine Ausreise vor diesem Hintergrund unzumutbar erscheint, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die familiäre Lebensgemeinschaft hat – wie bereits dargestellt – ohnehin über lange Zeiträume, mithin in der überwiegenden Mehrheit des gemeinsamen Zusammenlebens nicht bestanden, da sich der Kläger von den ungefähr zehn Beziehungsjahren annähernd sechseinhalb Jahre in Haft befand. Zudem kann die Verlobte ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst sichern, da sie in Teilzeit zehn Stunden pro Woche arbeitet.

Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung des minderjährigen Sohnes mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Das Gericht hat keine Überzeugung davon gewinnen können, dass zwischen dem Kläger und seinem Sohn eine über die rein formal-rechtliche Bindung eines Vaters zu seinen Söhnen hinausgehende Beziehung besteht. Der Kläger hat sich zwar vor seiner Inhaftierung im September 2014 nach seinen und den Angaben seiner Verlobten um den Sohn tatsächlich auch mitgekümmert. Er hat aber nach eigenen Angaben nie Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit der Geburt des Sohnes 2009 die überwiegende Zeit in Haft befand und ihn gerade auch die Geburt seines Sohnes im Jahr 2009 nicht zur Einsicht bewogen hat, sondern vielmehr hat er sein straffälliges Verhalten unvermindert fortgeführt. Gerade einmal ein halbes Jahr nach der Geburt seines Sohnes wurde der Kläger schon wieder straffällig (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Als der Sohn ungefähr ein halbes Jahr alt war, wurde der Kläger wieder inhaftiert (20.5.2010 bis 13.4.2013). Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Vater-Sohn-Beziehung aufbauen können, da der Sohn noch sehr klein war. Kurz nach seiner Haftentlassung beging der Kläger ab Juni 2013 die Wohnungseinbruchsdiebstähle. Damals war der Sohn dreieinhalb Jahre alt. Ein außerhalb der Haft stattfindendes Familienleben war somit nur zwischen Juni 2013 und September 2014, also etwas mehr als ein Jahr, möglich; zu diesem Zeitpunkt war der Sohn zwischen dreieinhalb und fast fünf Jahre alt.

Danach hat der Sohn den in Haft befindlichen Kläger regelmäßig besucht, allerdings haftbedingt nur einmal im Monat jeweils zwei Stunden und alle drei Monate für jeweils acht Stunden. Für den minderjährigen Sohn ist die Trennung vom Vater gelebte Realität, so dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt – unterbrochen durch ggf. länger andauernde Betretenserlaubnisse (§ 11 Abs. 8 AufenthG) – für das Kind keine grundlegende Umwälzung seiner bisherigen Lebensbedingungen bewirkt. Zudem kann der Kontakt auch durch die verschiedenartigen Formen moderner Kommunikation aufrechterhalten werden.

Die Ausweisung des Klägers ist auch in Anbetracht einer möglichen Stellung als sog. faktischer Inländer unerlässlich und nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist zwar wie bereits ausgeführt zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist. Seine wesentliche Prägung und Entwicklung hat er in Deutschland erfahren und die Mehrzahl seiner Verwandten leben in Deutschland. Trotz seiner fast ausschließlichen Sozialisation im Bundesgebiet ist es angesichts der von dem Kläger begangenen Straftaten, der von ihm auch weiterhin ausgehenden Gefahr unerlässlich und für den für den Kläger auch zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln.

Der Kläger spricht die Sprache des Landes seiner Staatsangehörigkeit und wird aufgrund seiner nunmehr abgeschlossenen Ausbildung als Elektroniker für Betriebstechnik in der Lage sein, sich auf dem dortigen Arbeitsmarkt zu behaupten. Er verfügt zudem über familiäre Bindungen in seinem Heimatland. Zwar lebt die Mehrzahl der engen Familienangehörigen des Klägers in Deutschland, allerdings leben in der Türkei nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung noch Tanten und Onkel. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Türkei aus aufrechterhalten, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein mag. Auch insoweit wird auf die Möglichkeit von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) hingewiesen.

2. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf achteinhalb Jahre hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018 auf sieben Jahre abgeändert. Diese begegnet unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. nur U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris) keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Behörde gesetzte Sperrfrist von sieben Jahren lässt – insbesondere angesichts der hohen Zahl von Straftaten über einen langen Zeitraum – keine der gerichtlichen Kontrolle allein unterliegenden Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) erkennen. Insbesondere wurde der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen, so dass die Sperrfrist den Zeitraum von 5 Jahren grundsätzlich überschreiten durfte (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG als Regelfall vorgesehene Obergrenze für die Sperrfrist von zehn Jahren aufgrund einer Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung wird in jedem Fall deutlich unterschritten.

Zwar kommt auch den Belangen des Klägers, insbesondere dessen Aufenthaltsdauer und dessen Bindungen im Bundesgebiet, eine sehr große Bedeutung zu. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots insoweit für den Kläger persönlich eine maßgebliche Härte bedeutet. Allerdings wurden die familiären Bindungen im Rahmen der Fristsetzung berücksichtigt. Unbeschadet dessen kann der Kläger bei einer Änderung der für die Befristung maßgeblichen Umstände jederzeit die Verkürzung oder Aufhebung der Wiedereinreisesperre beantragen. Auf die Möglichkeit der Gewährung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG), etwa zum Besuch seines Sohnes, wurde bereits hingewiesen.

3. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung der Abschiebung aus der Strafhaft sind ebenso nicht zu beanstanden; insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

4. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger rückwirkend ab Antragsstellung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Einem ausgewiesenen Ausländer darf, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, kein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Schon die rechtmäßige Ausweisung steht somit einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 13/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, - Euro festgesetzt. Gründe
published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, - Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.