Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Okt. 2015 - M 25 K 14.30901
Gericht
Tenor
I.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am
Mit Schriftsatz vom 4. August 2014 reichte die Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München ein und beantragte,
die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylVfG anzuerkennen.
Das Bundesamt äußerte sich mit Schriftsatz vom
Der Kläger ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines am ... 2014 geborenen gemeinsamen Kindes.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte des Bundesamts verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans.
Die Klage ist angesichts der seit der Asylantragsstellung am 9. Oktober 2013 verstrichenen Zeitspanne nach § 75 S. 1 Alternative 2 VwGO zulässig.
Über den Asylantrag des Klägers wurde in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Die seit der Asylantragstellung vom 9. Oktober 2013 verstrichene Zeit beträgt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als zwei Jahre bzw. 24 Monate und kann damit sowohl vor dem Hintergrund der Regelung in § 24 Abs. 4 AsylVfG als auch von Art. 31 Abs. 3 der Europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 180/60) nicht mehr als angemessene Frist angesehen werden. Selbst unter Heranziehung von Art. 31 Abs. 3 S. 4 der genannten Richtlinie ist spätestens nach Ablauf von 18 Monaten davon auszugehen, dass eine angemessene Entscheidungsfrist abgelaufen ist.
Es liegt auch kein zureichender Grund dafür vor, dass über den Asylantrag des Klägers bislang noch nicht entschieden wurde. Ein Aussetzen des Verfahrens mit Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht nach § 75 S. 3 VwGO scheidet demnach aus. Im Folgenden wird aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zitiert (VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015, 5 A 390/15, juris, Rn. 33 - 35).
„Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen starken Anstieg der Anzahl der Asylanträge und einer damit einhergehenden Überbelastung des für die Bearbeitung zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Eine Überbelastung der Behörde kann zwar grundsätzlich einen zureichenden Grund i. S. v. § 75 S. 1 VwGO darstellen. Dies korreliert im Übrigen mit der (noch nicht umgesetzten) Regelung in Art. 31 Abs. 3 S. 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelbearbeitungszeit von sechs Monaten um höchstens weitere neun Monate für den Fall einräumt, dass eine große Anzahl von Asylanträgen gestellt wird. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich lediglich um eine vorübergehende Überbelastung aufgrund besonderer Umstände handelt. Einer länger andauernden Überbelastung ist hingegen mit organisatorischen Maßnahmen zu begegnen und stellt keinen zureichenden Grund im vorgenannten Sinne dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Auflage 2015, Rn. 13; nach der Rspr. des BVerwG, U. v. 11.07.2013 - 5 C 23/12 D -, juris, Rn. 43 rechtfertigen strukturelle Mängel, wie die Überlastung der Gerichte, keine überlange gerichtliche Verfahrensdauer). Bei der Abgrenzung zwischen einer nur vorübergehenden und einer länger andauernden Überlastung muss Berücksichtigung finden, dass die Asylantragszahlen starken Schwankungen ausgesetzt sind und eine konkrete Prognose für künftige Jahre schwer fallen dürfte. Daher wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzuräumen sein, unter Beobachtung der Entwicklung der Asylantragszahlen eine gewisse Zeit abzuwarten, bis Neueinstellungen vorgenommen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der dann erfolgenden Einstellung neuen Personals eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich ist. Gerade bei Entscheidungen über Asylanträge bedarf es, neben den rechtlichen Kenntnissen, einer gewissen Grundkenntnis über die aktuelle Lage in den jeweiligen Herkunftsländern. Auch die europarechtlichen Vorgaben (vgl. zehnter Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2005/85/EG bzw. sechzehnter Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2013/32/EU) sehen vor, dass diese Entscheidungen von Personen getroffen werden, die angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten aufweisen oder die hierfür erforderlich Schulung erhalten.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien kann sich das Bundesamt nicht mit Erfolg auf seine Überlastung wegen der gestiegenen Asylantragszahlen berufen. Unter Berücksichtigung der statistischen Zahlen kann nämlich nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überbelastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ausgegangen werden (so auch VG Würzburg, U. v. 22.04.15 - W 6 K 15.30041 - juris, RN. 18; VG Dresden, U. v. 13.02.2015 - A 2 K 3657/14 -, juris, Rn. 16; VG Braunschweig, U. v. 08.09.2014 - 8 A 618/13 - V.n.b.).
Bereits seit dem Jahr 2010 liegt die Anzahl der im Kalenderjahr gestellten Asylanträge über der Anzahl der in diesem Zeitraum vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen über Asylanträge. Im Kalenderjahr 2010 sind 48.589 Asylanträge gestellt und 48.187 Entscheidungen getroffen worden. Im Kalenderjahr 2011 beträgt das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 bei 77.651 Asylanträgen zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 bei 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen und im Jahr 2014 bei 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Juni 2015, S. 4 und 9). Entsprechend dieser Statistik ist auch die Zahl der am Jahresende anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt in diesem Zeitraum permanent von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 169.166 am Ende des Jahres 2014 gestiegen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2014, S. 55). Damit übertrifft die Anzahl der Asylanträge die Anzahl der Entscheidungen über Asylanträge bereits seit einem Zeitraum von etwa 5 ½ Jahren. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überbelastung der Behörde gesprochen werden“ (zu alledem vgl. VG Osnabrück, U. v. 14. 10.2015 Az: 5 A 390/15, juris, Rn. 33 - 35).
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die noch einmal deutlich angestiegenen Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 berufen, denn der Kläger hat seinen Asylantrag nämlich bereits am 9. Oktober 2013 und damit deutlich vor der nochmaligen Zunahme der Asylantragszahlen im Kalenderjahr 2015 gestellt. Es ist auch kein Grund erkennbar, weswegen die auf den 13. Januar 2014 terminierte persönliche Befragung des Klägers nicht wie vorgesehen stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Gericht auch die Frage, weshalb das Bundesamt überhaupt einen Termin zur persönlichen Befragung anberaumt hat, nachdem die zuständigen Behörden in Ungarn mit Schreiben vom 28. November 2013 die Übernahme des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugesagt hatten und die halbjährige Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Jedenfalls im Januar 2014 hätte also durchaus eine Anhörung des Klägers stattfinden können. Dass dies bis zur Entscheidung des Gerichts immer noch nicht geschehen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht dem Kläger aufgebürdet werden. Dies gilt umso mehr, als spätestens im Frühjahr 2015 die Tatsache bekannt war, dass der Kläger Vater eines Kleinstkindes ist. Bereits im Juni 2015 hat sich der Berichterstatter des Gerichts mehrmals sowohl schriftlich als auch mündlich beim Bundesamt um eine kurze und unbürokratische Abhilfeentscheidung hinsichtlich des Vorliegens nationaler Abschiebungshindernisse bemüht. Eine kurze Abhilfeentscheidung, die vom zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamts inhaltlich auch nicht in Frage gestellt wurde, hätte auch vor dem Hintergrund einer erhöhten Belastung ergehen können, dies umso mehr, als damit umfangreiche Schriftsätze bzw. das Umsetzen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hätte vermieden werden können.
Die Klage ist auch inhaltlich erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans, da gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Afghanistan den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften kann.
Hinsichtlich des allein noch im Streit stehenden nationalen Abschiebungsverbots ist das Bundesamt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319, Rn. 16 und 17). Insoweit ist die Sache auch spruchreif (§ 113 Abs. 5, S. 1 VwGO).
Dass schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen können, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt und dass dies bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall ist, so dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, ist durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. hierzu nur B. v. 4.8.2015, 13 A ZB 1530032, juris). Vorliegend sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die den Fall des Klägers und seiner jungen Familie in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.