Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2015 - M 25 K 13.5129

published on 20/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2015 - M 25 K 13.5129
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 25 K 13.5129

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. Mai 2015

25. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Ausweisung mit sechsjähriger Wiedereinreisesperre; Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten wegen mehrfacher Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung; Deutsches Kind; Herkunftsland Ecuador

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...1985 z. Zt. ...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Landeshauptstadt München

KVR HA II, Ausländerangelegenheiten

vertreten durch den Oberbürgermeister Ruppertstr. 19, 80337 München

- Beklagte -

wegen AuslR; Ausweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 25. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 am 20. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung mit sechsjähriger Wiedereinreisesperre.

Der 1985 geborene Kläger ist ecuadorianischer Staatsgehöriger und hat einen im Februar 2007 in ... geborenen Sohn, der deutscher Staatsangehöriger ist. Der Kläger reiste im Dezember 2002 als Siebzehnjähriger in das Gebiet der Schengenstaaten und nach eigenen Angaben im Februar 2003 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo er im Juli 2003 festgenommen (Bl. ... Behördenakte) und mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Juli 2003 (Bl. ... ff. Behördenakte) ausgewiesen wurde, weil sein visumsfreier Aufenthalt abgelaufen war. Nach seiner freiwilligen Ausreise heiratete der Kläger am ... September 2003 in Ecuador eine deutsche Staatsangehörige und reiste im April 2004 mit einem Visum zum Familiennachzug (Bl. ... Behördenakte) erneut ins Bundesgebiet ein. Die Eheleute trennten sich im Mai 2006 (Bl. ... Behördenakte) und wurden Ende November 2010 geschieden. Vom ... April 2004 bis zum ... Juni 2010 besaß der Kläger eine mehrfach verlängerte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Seit September 2009 befindet sich der Kläger in Haft.

Im Sommer 2005 lernte der Kläger in ... die damals vierzehnjährige Zeugin L. K. kennen; am ... Februar 2007 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Der Sohn besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit; das alleinige Sorgerecht liegt bei der Mutter. Der Junge lebt im Haushalt der Großmutter zusammen mit deren Ehemann und seiner Tante. Im Juli 2012 übertrug die Kindsmutter der Großmutter das Recht, für ihren Sohn alle Geschäfte und Belange des täglichen Lebens zu regeln (Bl. ... Behördenakte); die berufstätige Mutter besucht ihr Kind an den Wochenenden.

In den fünf Monaten bis kurz vor der Geburt lebte der Kläger zusammen mit der Kindsmutter in deren mütterlichem Haushalt (September 2006 bis Ende Januar 2007). Danach - bis zu seinem Wiedereinzug bei der Kindsmutter im großmütterlichen Haushalt im April 2009 - besuchte der Kläger sein Kind nach Absprache regelmäßig zweimal pro Woche, wobei alle zwei Wochen auch Übernachtungen stattfanden. Vom ... April 2009 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am ... Juli 2009 wohnte der Kläger wieder mit dem Sohn und der Kindsmutter im Haushalt der Großmutter.

Am ... Juli 2009 zeigte die Kindsmutter den Kläger wegen häuslicher Gewalt an (u. a. Bl. ... ff. Behördenakte), stellte Strafantrag (Bl. ... Strafakte) und meldete ihn von ihrer Wohnadresse ab. Der Kläger wurde am selben Tag vorläufig festgenommen und erhielt polizeilich einen Platzverweis und ein Kontaktverbot bis zum ... August 2009 zur Kindsmutter und seinem Kind (Bl. ... Strafakte), kam aber am Folgetag wieder auf freien Fuß (Bl. ... Strafakte). Das Amtsgericht erließ am ... August 2009 auf Antrag der Kindsmutter ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz für die Dauer von drei Monaten (Bl. ... ff. Strafakte), gegen welches der Kläger nach polizeilichen Ermittlungen aufgrund einer Anzeige am ... August 2009 verstieß (Bl. ... Behördenakte). Am ... August 2009 sprach die Kindsmutter bei der Beklagten vor und machte Angaben zu ihrer Beziehung zum Kläger und zu dessen Beziehung zum gemeinsamen Kind (Bl. ... ff.). Zusammenfassend hat nach Einschätzung der Kindsmutter zum damaligen Zeitpunkt eine gewichtige Vater-Kind-Beziehung nicht bestanden, das väterliche Interesse am Kind war oberflächlich und Vater-Kind-Kontakte wurden von ihr als riskant bis schädlich eingeschätzt. Am ... September 2009 wurde der Kläger inhaftiert und befindet sich seitdem in Untersuchungs- und Strafhaft.

Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Auf eine am ... Oktober 2007 erstattete Anzeige gegen den Kläger wegen Hausfriedensbruch (Bl. ... Behördenakte) wurde die Großmutter auf den Privatklageweg verwiesen (Bl. ... Behördenakte).

2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... November 2008 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen zweier tateinheitlicher Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der versuchten Körperverletzung verurteilt (Bl. ... Behördenakte). Dem lag zugrunde, dass der Kläger sich am ... Mai 2008 Zutritt zum Haus der Großmutter verschaffen wollte, was diese wegen seiner Alkoholisierung verhinderte. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten leistete der Kläger dann Widerstand.

3. Mit Urteil vom ... Juli 2010 (Bl. ... bis ... Behördenakte), rechtskräftig seit ... Januar 2011, sprach das Landgericht ... ... den Kläger nach fünf Verhandlungstagen der Vergewaltigung in vier tatmehrheitlichen Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, hiervon in einem Fall mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten.

Der Entscheidung lagen Taten zum Nachteil der Kindsmutter im Zeitraum von Mai 2007 bis Juli 2009 zugrunde. Die Strafkammer legte ihrer Verurteilung insbesondere die Aussage der Kindsmutter zugrunde und war von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt, weil sie glaubhaft, detailreich und in einen situativen räumlichen und zeitlichen Kontext eingebunden waren, ohne Belastungseifer erfolgten und im Kern über mehrere Vernehmungen konstant waren. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger hatte die damalige Noch-Ehefrau angegeben, dass der Kläger bereits in dieser Beziehung gewalttätig geworden ist (Bl. ... Strafakte); diesen Umstand sowie die Taten zum Nachteil der Zeugin L. K. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Oktober 2013 (Bl. ... ff.) wies die Beklagte den Kläger nach Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und untersagte die Wiedereinreise für acht Jahre (Nr. 2). Die Abschiebung nach Ecuador bzw. in einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat aus der Haft wurde angeordnet bzw. angedroht (Nr. 3). Die Ausweisung wurde auf § 53 Nr. 2 AufenthG gestützt. Zugunsten des Klägers ging die Beklagte von besonderem Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG aus, weil der Kläger vom... April 2009 bis zum ... Juli 2009 unter derselben Anschrift wie sein Sohn gemeldet gewesen war und sich auch häufig dort aufgehalten hatte. Die Ausweisung wurde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG als Regelausweisung verfügt, da ein Ausnahmefall von der Regelbewertung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verneint wurde. Weiter wurde eine Ausnahme von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verneint, weil der Kläger Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität begangen habe und die Beklagte beim Kläger auch eine konkrete Gefahr weiterer schwer wiegender Gewalt- und/oder Sexualstraftaten sehe. Das Sorgerecht für seinen deutschen Sohn liege bei der Mutter. Der schwere Eingriff in das Familienleben durch die Ausweisung und die damit verbundene Trennung vom Sohn werde gesehen, ebenso dass das Kind im Zeitpunkt der Haftentlassung zehn Jahre alt und somit in einem Alter sein werde, in dem Kinder durchaus auf den Beistand des Vaters angewiesen seien. Andererseits kenne der Junge ein Familienleben mit dem Kläger als Vater nicht; der Kläger sei in Haft seit der Junge zwei Jahre alt ist und Besuche seitens des Kindes in der Justizvollzugsanstalt fänden erst seit Anfang 2011 statt. Die Beklagte verkenne keinesfalls, dass es für das Kindeswohl optimal wäre, beide Elternteile als Ansprechpartner und Erziehungsberechtigte um sich zu haben, und es sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind auch nicht mit der Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, sondern mit der Großmutter. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Gewaltstraftaten sei im Ergebnis aber höher zu bewerten als das Recht des Sohnes auf Anwesenheit beider Elternteile in Deutschland. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über den Umstand hinaus, dass er während seines fünfjährigen Aufenthalts auf freiem Fuß keine Sozialleistungen bezogen habe, keine weiteren Integrationsleistungen erbracht habe. Seit Juni 2010 verfüge er auch über keinen Aufenthaltstitel mehr. Der Kläger sei in Ecuador aufgewachsen, der Sprache mächtig und kenne die dortigen Lebensgewohnheiten. Seine Mutter lebe nach wie vor dort, so dass er durchaus bei seiner Ursprungsfamilie wieder Fuß fassen könne. Die Ausweisung sei somit im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Auch Art. 6 GG stehe der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Denn der Kläger habe auch von Ecuador aus die Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und per Skype Kontakt mit seinem Sohn zu halten; auch Betretenserlaubnisse kämen in Betracht. Hilfsweise wurde die Ausweisung auch im Ermessenswege verfügt. Die Abwägung der öffentlichen (Verhinderung weiterer Sexualstraftaten, Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten) und der persönlichen Interessen (langjähriger Aufenthalt, deutsches Kind) führe zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine damalige Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,

den Bescheid vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Zur Begründung ließ der Kläger durch seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. April 2015 im Wesentlichen vortragen, dass er seit ... Oktober 2013 in der sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter untergebracht sei und an Einzel- und Gruppentherapien für Sexualstraftäter teilnehme. Er und sein Sohn hätten ein sehr inniges Verhältnis. Das Stadtjugendamt gehe davon aus, dass der Beziehungsabbruch zum Vater durch die Ausweisung eine endgültige Trennung von Vater und Sohn bedeuten und das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen und schädigen würde. Von der Regelausweisung des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei wegen eines atypischen Ausnahmegeschehens abzusehen. Der Kläger führe mit seinem achtjährigen Sohn eine familiäre Lebensgemeinschaft. Die Inhaftierung stelle nur ein vorübergehendes, nicht dauerndes Getrenntleben dar. Vom Kläger gehe keine Wiederholungsgefahr aus, da der Kläger durch das Strafverfahren und den anschließenden Vollzug geläutert sei. Eine generalpräventiv motivierte Ausweisung sei unverhältnismäßig.

Die Beklagte legte mit Schreiben vom 20. November 2013 die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

In der Folge wurden mehrfach Ergänzungen der Ausländerakte vorgelegt.

Das Ende der Haft ist für Januar 2017 vorgesehen; zwei Drittel waren im August 2014 verbüßt.

Die Kammer hat am 20. Mai 2015 mündlich in der Hauptsache verhandelt und die derzeitige Therapeutin des Klägers in der Justizvollzugsanstalt Frau W., eine Mitarbeiterin des Jugendamts der Beklagten Frau B., die Kindsmutter Frau L. K. und die Großmutter des Sohns Frau C. K. als Zeugen gehört.

Die Beklagte hat die Wiedereinreisesperre in der mündlichen Verhandlung auf sechs Jahre reduziert und ihr Ermessen mittels Schriftsatz vom 20. Mai 2015 umfangreich ergänzt. Sie hat u. a. die für den Kläger günstigen Umstände ergänzt, dass er zwischenzeitlich einen erheblichen Teil einer grundsätzlich auf zwei Jahre angelegten Sozialtherapie erfolgreich absolviert und einen Deutschkurs besucht hat, dass er an weiteren therapeutischen Maßnahmen teilnimmt und innerhalb des Strafvollzugs gearbeitet hat. Eingestellt wurden ferner die sozialen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet an seinen Sohn, dessen Großmutter, die Kindsmutter, deren Schwester und seinen Bruder, die den Kläger mehr oder weniger regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt besuchen. Das Vollzugsverhalten wird trotz zweier Disziplinarmaßnahmen als ganz überwiegend positiv gewertet. Vorsorglich wird zugunsten des Klägers auch davon ausgegangen, dass er im Bundesgebiet in erheblichem Umfang erwerbstätig gewesen ist. Auf der anderen Seite wird berücksichtigt, dass der Aufenthalt des Klägers mit Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels seit 2010 illegal ist und die wirtschaftliche Integration im Hinblick auf die Schulden und den Umstand, dass Unterhaltsbeiträge oftmals umgehend von der Kindsmutter an den Kläger zurückbezahlt wurden, begrenzt gewesen sein muss. Ob und inwieweit eine Suchtproblematik besteht, die laut Vollzugsplan vom Kläger im Hinblick auf Marihuana und Alkohol angegeben wurde (Vollzugsplan vom ...5.2015, S. 7), wird offen gelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie die beigezogene Strafakte zum Aktenzeichen ...

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig, jedenfalls verletzt sie ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bereits die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung erweist sich nicht als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bereits die hilfsweise nach Ermessen verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Ob sie auch in anderer - strengerer - Form, etwa als zwingende Ausweisung, hätte erfolgen können, wovon das Gericht ausgeht (s. nachfolgend 1.4.), ist daher letztlich nicht entscheidungserheblich.

1.1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 12).

1.2. Die tatbestandlichen Ausweisungsvoraussetzungen sind erfüllt: Eine Verurteilung i. S. v. § 53 AufenthG und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor.

1.2.1. Der Kläger hat durch die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung vom ... Juli 2010 wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Die Angabe der falschen Rechtsgrundlage durch die Beklagte ist als offensichtliches Versehen unschädlich: Die Verurteilung des Klägers wurde nämlich zutreffend unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG subsumiert.

1.2.2. Als Folge des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, den die Beklagte zwar fehlerhaft (s.o. 1. und nachfolgend 1.4.), aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers angenommen hat, ist als weitere Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2014 - 1 B 13/14 - juris OS und Rn. 11) und vorliegend auch erfüllt.

1.2.2.1. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (BVerwG, B.v. 1.9.2014 - 1 B 13/14 - juris Rn. 11).

1.2.2.1.1. In den Fällen des § 53 AufenthG - wie vorliegend - vermutet das Gesetz diese Wiederholungsgefahr in der Regel (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Diese gesetzliche Regelvermutung ist jedoch widerleglich und erfordert eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach § 53 AufenthG als weniger gewichtig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - juris Rn. 16 zu §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 AuslG). Ausnahmefälle i. S. v. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (BayVGH, B.v. 12.1.2010 - 19 C 09.2219 - juris Rn. 8).

Vorliegend ist jedoch kein atypischer Sonderfall dergestalt gegeben, dass unter keinen denkbaren Umständen von einer Wiederholungsgefahr durch den Kläger gesprochen werden kann. Bei seinen Straftaten handelt sich auch nicht um eine sog. „Beziehungstat“, die aus einem nicht wiederholbaren Affektzustand heraus begangen wurde (sog. elementar-eruptive Gewalttat). Eine Beziehungstat in diesem Sinn liegt nämlich nicht immer schon dann vor, wenn die Tat im Rahmen einer Beziehung begangen wurde. Die über einen mehrjährigen Zeitraum begangenen Straftaten waren nicht einem Affektzustand geschuldet.

Ein Regelfall des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und somit schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind somit indiziert.

1.2.2.1.2. Darüber hinaus führt auch eine individuelle Prüfung zum Ergebnis, dass schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Klägers rechtfertigen. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass die Anlasstaten für die Ausweisung (Vergewaltigungen, vorsätzliche Körperverletzungen, Bedrohung, versuchte Nötigung) schwerwiegend waren, vom Strafgericht hoch sanktioniert wurden und der Kläger auch in seiner Ehe gegenüber seiner Ehefrau bereits gewalttätig geworden war. Dies lässt den Rückschluss zu, dass beim Kläger ein Aggressionsproblem vorliegt, das offenbar noch nicht bewältigt ist. Die Sozialtherapie ist noch nicht abgeschlossen und es bleibt abzuwarten, ob der Kläger sich außerhalb des geschützten Raums der Justizvollzugsanstalt bewähren wird. Belastbare Erkenntnisse zum Verhalten des Klägers in Freiheit in einer künftigen Beziehung liegen naturgemäß nicht vor. Der Kläger wurde bislang in seinen beiden längerfristigen Beziehungen mit Frauen massiv gewalttätig; einer solchen Situation ist er in der Haft nicht ausgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Ursachen der Straftaten nach wie vor ungeklärt und somit letztlich nicht aufgearbeitet sind. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unternommenen Erklärungsversuche - Schulden, Sorge um den erkrankten Großvater in Ecuador - überzeugen das Gericht nicht; sie machen die Sexual- und Gewalttaten gegenüber der körperlich unterlegenen Kindsmutter über einen derart langen Zeitraum nicht im Ansatz plausibel. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Taten seien „so passiert“, indiziert vielmehr, dass die Taten tatsächlich weiterer therapeutischer Aufarbeitung bedürfen. Das Gericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger sich noch im Februar 2011, also bereits nach Rechtskraft der Verurteilung, keiner Schuld bewusst und somit nicht behandlungsmotiviert war (Vollzugsplan vom ...5.2015, S. 6 unter 4.1) und eine Sozialtherapie u. a. aus diesem Grund noch nicht abgeschlossen ist. Dass der Kläger nach Angaben seiner Therapeutin, der sachverständigen Zeugin W., in seiner Familie gelernt habe, dass Schläge zum Alltag gehören und er dieses Verhalten übernommen habe, bestärkt die gerichtliche Einschätzung, dass eine hinreichende Wiederholungsgefahr weiter besteht ebenfalls. Auf den Umstand, dass das Tatopfer und die Großmutter seines Sohnes sich mit den Umständen offenbar arrangiert haben und sie den Kläger nicht für gefährlich halten, kommt es ersichtlich nicht an.

Für das Vorliegen einer Zäsur im Leben des Klägers durch die Verurteilung und den Strafvollzug fehlen abgesehen von den diesbezüglichen Beteuerungen nachvollziehbare Anhaltspunkte. Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Haft einen Deutschkurs besucht und einen Staplerfahrerschein gemacht hat, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Vielmehr erwachsen hieran eher Zweifel, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zuletzt im Februar 2015 in der Justizvollzugsanstalt disziplinarisch belangt wurde, auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass dem offenbar keine körperliche, sondern eine verbale Auseinandersetzung zugrunde gelegen hat (Vollzugsplan vom ...5.2015, S. 9).

1.2.2.2. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U.v. 31.8.2004, a. a. O., Rn. 16). Vorliegend wiegen die Straftaten des Klägers unzweifelhaft besonders schwer und es besteht ein dringendes Bedürfnis, über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus zu signalisieren, dass der vom Kläger mit Frauen gepflegte Umgang in der Bundesrepublik Deutschland nicht toleriert wird. Es entspricht kontinuierlicher Praxis der Beklagten, im Bereich der körperlichen und/oder seelischen Gewalt gegen Frauen bzw. geschlechtsunabhängig bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aus generalpräventiven Erwägungen die Ausweisung zu verfügen. Die Ausweisung durfte somit zulässig auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden.

Somit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung auch unter Berücksichtigung besonderen Ausweisungsschutzes sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht vor; dies sowohl aufgrund der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als auch bei individueller Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

1.3. Die Ausweisung des Klägers ist ermessenfehlerfrei erfolgt (§ 114 Satz VwGO).

1.3.1. Die Beklagte konnte die Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nach Ermessen verfügen. Ob die Ausweisung rechtmäßig auch als Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hätte verfügt können - wie dies die Beklagte in erster Linie getan hat - bedarf wegen der hilfsweise auf Ermessen gestützten rechtmäßigen Ausweisung keiner Vertiefung. Im nationalen Stufensystem der Ausweisung stellt nämlich die Ermessensausweisung die mildeste Form der Ausweisung dar; wenn bereits sie rechtmäßig ist, hat die Ausweisung in jedem Fall Bestand, ohne dass es darauf ankommt, ob sie auch als zwingende Ausweisung oder als Regelausweisung hätte erfolgen können. Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten mit der Folge eines Anspruchs auf Aufhebung einer fehlerhaft begründeten Ausweisung kommt daher nicht in Betracht, wenn bereits die Ermessensausweisung nicht zu beanstanden ist. Dies ist hier der Fall.

1.3.2. Die Beklagte durfte ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen und hat dies mit ihrem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 20. Mai 2015 auch getan.

§ 114 Satz 2 VwGO erlaubt der Behörde die Ergänzung (defizitärer) Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren, nicht jedoch die nachträgliche, erstmalige Ausübung von Ermessen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 - juris Ls. und Rn. 22). Vorliegend handelt es sich um eine zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen und nicht um die erstmalige Ermessensausübung.

Die Beklagte hat ihre Ausweisung bereits im Zeitpunkt des Erlasses hilfsweise - in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Bundesverwaltungsgerichts an die Ausländerbehörden (BVerwG, U.v. 23.10.2007, a. a. O., Rn. 27) - auf Ermessenserwägungen gestützt und als private Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Umstand, dass er ein deutsches Kind hat, eingestellt und in spezialpräventiver Hinsicht gegen die öffentlichen Interessen der Verhinderung weiterer Sexualstraftaten durch den Kläger im Bundesgebiet und in generalpräventiver Hinsicht gegen die Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abgewogen. Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vergleichsweise knapp gehalten sind, nehmen sie doch die wesentlichen Aspekte in den Blick; von einer erstmaligen Ermessensausübung kann daher nicht die Rede sein. Die Ermessensergänzung war somit zulässig.

1.3.3. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu überprüfen ist, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, ist nicht zu beanstanden.

Die Ausweisung ist auch mit Blick auf die Bestimmungen des Völkervertragsrechts in Art. 8 Abs. 1 EMRK und des höherrangigen Verfassungsrechts in Art. 6 GG nicht ermessensfehlerhaft und insbesondere verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 10 ZB 13.1437 - juris Rn. 15, 17). Die Beklagte hat den völkervertraglichen und verfassungsrechtlichen Schutz der familiären Beziehung des Klägers zu seinem Sohn gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. zu Art. 6 GG BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) erkannt, zutreffend berücksichtigt und ist ihm auch im Ergebnis gerecht geworden.

1.3.3.1. In den Schutzbereich des Rechts des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK wird durch seine Ausweisung zwar eingegriffen; der Eingriff ist aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

In die Ausübung des Rechts i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK darf eine Behörde gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zu Verhütung von Straftaten notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, die Ausweisung ist insbesondere notwendig in diesem Sinn.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U. v. 2.8.2001 - 54273/00 - [Boultif], InfAuslR 2001, 476, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - [Üner], NVwZ 2007, 1279, U.v. 23.6.2008 - 1683/04 - [Maslov II], InfAuslR 2008, 333, U.v. 25.3.2010 - 40601/05 - [Mutlag], InfAuslR 2010, 325) ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Eingriffs von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien: Dies sind die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei der Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet; die seit der Straftat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Klägers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Klägers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienlebens eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als eine familiäre Beziehung aufgenommen wurde; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen werden, in das der Kläger ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Kläger bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener in das Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde.

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Vielzahl von Straftaten über einen längeren Zeitraum verübt hat, die zum großen Teil der Schwerkriminalität zuzurechnen sind. Seit fünf Jahren verfügt der Kläger über keinen Aufenthaltstitel mehr; die Ehe, die ihm in der Vergangenheit ein Aufenthaltsrecht vermittelt hatte, besteht rechtlich seit fast fünf Jahren, de facto seit gut neun Jahren nicht mehr. Seit der letzten Straftat sind zwar bereits sechs Jahre vergangen; allerdings hat der Kläger diese Zeit in Haft verbracht. Eine abschließende Aufarbeitung der Tat durch den Kläger vermag das Gericht derzeit nicht zu erkennen (s.o. 1.2.2.1.2); die Sozialtherapie ist noch nicht abgeschlossen. Im Strafvollzug hat der Kläger teilweise gearbeitet, wurde aber auch zweimal disziplinarisch belangt, dabei zuletzt im Februar 2015.

Andererseits ist der Kläger Vater eines mittlerweile acht Jahre alten deutschen Sohnes. Inhaftiert wurde er allerdings bereits, als sein Sohn knapp zweieinhalb Jahre alt war. Zuvor hatte eine häusliche Lebensgemeinschaft mit seinem Kind für knapp vier Monate bestanden, die aber u. a. von Gewalttaten des Klägers gegenüber der Kindsmutter geprägt bzw. zumindest begleitet waren. Im vorhergehenden Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten zwischen der Geburt des Kindes und dem (Wieder-)Einzug in die mütterliche Wohnung fanden wöchentlich zwei Besuche seitens des Klägers statt. Nach der vorläufigen Festnahme bis zur Inhaftierung im September 2009 war der Kläger mit einem Kontaktverbot hinsichtlich der Kindsmutter und des Kindes belegt. Von September 2009 bis Anfang bzw. Frühjahr 2011 bestand nach Angaben der Zeugin Lisa K. offenbar nur brieflicher Kontakt zum Sohn. Seit Frühjahr 2011 besucht der Sohn seinen Vater zusammen mit der Großmutter zwei Mal pro Monat in der Justizvollzugsanstalt. Es ist beabsichtigt, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung zunächst in den Haushalt der Großmutter mit seinem Sohn aufgenommen wird. Ein fachärztliches Attest vom 4. Mai 2015 diagnostiziert beim Sohn des Klägers eine hyperaktive Aufmerksamkeitsstörung, die durch motorische Unruhe, erhöhte Ablenkbarkeit, geringeres Durchhaltevermögen und Reizfilterschwäche gekennzeichnet ist und empfiehlt („sollte“), die Beziehung zum leiblichen Vater auf keinen Fall abzubrechen. Die Zeugin Frau B., hat angegeben, die Familie des Sohnes ein- bis zweimal pro Jahr im Rahmen von Hausbesuchen zu beraten. Nach ihrer Einschätzung hängt das Kind an seinem Vater und vermisst ihn; eine Trennung vom Vater wäre für das Kind danach schmerzhaft. Andererseits wachse der Junge behütet auf, er sei kreativ und sprachgewandt; eine Fehlentwicklung gebe es nicht und es gebe keine Veranlassung von Seiten des Jugendamts einzugreifen. Mutter und Großmutter haben das Kind als Zeuginnen als sehr aktiv, quirlig bzw. in der Schule zurückhaltend, zu Hause jedoch aufgedreht, jedoch nicht sozial auffällig beschrieben. Der Wertung der Prozessbevollmächtigten, dass derzeit eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind besteht, die durch die Haft nur unterbrochen ist, ist nicht zu folgen. Der Kläger ist zwar Vater eines deutschen Kindes, nimmt aber seit geraumer Zeit, nämlich seit August 2009 - wenn überhaupt je - nicht im Sinne einer Beistandsgemeinschaft am Leben seines Sohnes teil. Es wird nicht bezweifelt, dass eine innige Beziehung von Seiten des Kindes zu seinem Vater mittlerweile besteht und dass der Kläger seinen Sohn liebt. Andererseits ist nicht ersichtlich, welchen Erziehungsbeitrag der Kläger leistet bzw. je geleistet hat. Der Kläger ist im Bundesgebiet nicht verwurzelt: Eine wirtschaftliche Integration hat im Hinblick auf die Schulden des Klägers und die in weitem Umfang von der Kindsmutter an ihn zurückgezahlten Unterhaltsbeiträge für den Sohn nicht stattgefunden, ebenso wenig eine soziale Integration, wie die verübten Straftaten belegen. Über die familiären Kontakte hinaus hat der Kläger offenbar keine nennenswerten Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut. Eine Entwurzelung des Klägers hinsichtlich seines Herkunftsstaats Ecuador liegt nicht vor. Der Kläger hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht und dort seine Sozialisation erfahren; seine Mutter lebt nach wie vor dort.

All diese Umstände berücksichtigend, ist die Einschätzung, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens notwendig i. S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist, zutreffend und die Ausweisung verhältnismäßig. Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten dürfen nämlich nicht aus dem Blick gelassen werden. Die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme verfolgt dabei nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerfG, B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 23). Dieser Aspekt überwiegt im vorliegenden Fall. Auf Seiten des öffentlichen Interesses wird zulässigerweise berücksichtigt, dass beim Kläger mit Blick auf sein bisheriges Verhalten von einer hohen Gefahr der Wiederholung bzw. der Begehung auch schwerer Straftaten auszugehen ist.

Ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK liegt somit nicht vor.

1.3.3.2. Auch Art. 6 GG schließt die Ausweisung eines Ausländers nicht generell aus (BayVGH, B.v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8), weil sich auch gewichtige familiäre Belange bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen nicht stets durchsetzen müssen (BayVGH, B.v. 14.4.2015, a. a. O.).

Die Beklagte hat das hohe, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechende Gewicht der Folgen einer räumlichen Trennung des Klägers von seinem Sohn und die mit der Ausweisung verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben - wobei unberücksichtigt bleibt, dass momentan eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht vorliegt - (Art. 8 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und - ungeachtet des Umstands, dass die Mutter allein sorgeberechtigt ist - auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zutreffend erkannt. Dem Interesse des Kindes am Verbleib des Vaters im Bundesgebiet hat die Beklagte ausdrücklich besonderes Gewicht beigemessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob eine tatsächliche persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu würdigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Kammerb.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14).

Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass eine innige Verbundenheit des Kindes zu seinem Vater gegeben ist. Auf deren Aufrechterhaltung ist es aber zu seinem Wohl nicht angewiesen. Die Zeugin B. hat bekundet, dass das Kind behütet aufwächst, nach Einschätzung von Mutter und Großmutter ist es quirlig und aktiv, indes nicht sozial auffällig. Aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest ergibt sich ebenfalls nicht, dass das Kind zu seinem Wohl auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Vater angewiesen ist. Das Attest selbst enthält nur eine Empfehlung. Aus ihm ergibt sich aber auch keine Pflicht des Gerichts zur weiteren Amtsermittlung unter unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest (BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15 hinsichtlich PTBS), weil sich aus dem aus zwei Sätzen bestehenden Attest bereits nicht nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose und Empfehlung gestellt hat. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, wäre es für das Kind wünschenswert, mit Vater und Mutter aufzuwachsen, wie dies für jedes Kind gilt. Allerdings kann hieraus nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass ein Kind zu seinem Wohl immer auf die Gegenwart beider Elternteile angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls sind trotz der Innigkeit der Beziehung des Kindes zu seinem - bislang überwiegend abwesenden - Vater keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind auf dessen permanente Anwesenheit im Bundesgebiet zu seinem Wohl angewiesen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Elternverantwortung bislang offenbar im Wesentlichen im Rahmen der Besuche des Kindes und des brieflichen und evtl. telefonischen Kontakts wahrnimmt. Das Kind wächst bei der Großmutter auf, die von der allein sorgeberechtigten Mutter mit einer sog. Alltagsvollmacht ausgestattet ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die vorübergehende Trennung durch die Erteilung von Betretenserlaubnissen und das weitere Kontakthalten via Skype, Telefonie und Briefe abgemildert werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG als verhältnismäßig, insbesondere auch als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Klägers und seines Sohnes sowie der Allgemeinheit. Somit hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Hinblick auf die Straftaten des Klägers und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr entschieden, dass sowohl der Kläger als auch der Sohn den gravierenden Eingriff in die familiären Beziehungen hinzunehmen haben.

Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist somit weder im Hinblick auf Völkervertrags- noch auf Verfassungsrecht zu beanstanden.

1.3.3.3. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagte davon ausgeht, dass das Kind bereits erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt, macht den Bescheid nicht ermessensfehlerhaft. Denn sie hat dies zugunsten des Klägers in ihre Abwägung eingestellt und ist trotzdem zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung die privaten Interessen des Klägers und seines Sohnes überwiegen.

Die Ausweisung ist ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig erfolgt.

1.4. Obwohl es für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entscheidend ist, merkt das Gericht an, dass die Ausweisung auch als zwingende Ausweisung in verhältnismäßiger Weise hätte verfügt werden können, weil der Kläger sich nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG berufen kann. Die Annahme besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfordert nämlich, dass in eine bestehende - durch die Haft lediglich unterbrochene - familiäre Lebensgemeinschaft eingegriffen wird. Im Fall ehelicher Lebensgemeinschaften wird dabei gefordert, dass diese unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (HessVGH, B.v. 15.7.2013 - 3 B 1429/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Der Kläger wurde am ... September 2009 in Untersuchungshaft genommen, die Kindsmutter hatte ihn zum ... Juli 2009 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet; in der Zwischenzeit unterlag der Kläger zunächst einem polizeilich, danach einem gerichtlich angeordneten Kontaktverbot. Außerdem war der vorherige kurze Zeitraum der Hausgemeinschaft mit seinem Sohn von April 2009 bis Juli 2009 von körperlicher und sexueller Gewalt des Klägers gegenüber der Kindsmutter geprägt. Ob in einem solchen Klima der Einschüchterung und Gewalt und vor dem Hintergrund dessen, was die Kindsmutter bei ihrer Vorsprache am ... August 2009 geschildert hat, eine Vater-Kind-Beziehung in einer derartigen Qualität ent- und bestehen kann, dass sie überhaupt als schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, ist sehr fraglich.

2. Auch die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf sechs Jahre ist nicht zu beanstanden.

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, was vorliegend der Fall ist. Bei der Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrunds und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen - das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt - das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 40).

Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCharta, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Klägers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U.v. 13.12.2012, a. a. O., Rn. 41).

Unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet erscheint eine Frist von sechs Jahren erforderlich, aber auch ausreichend und angemessen, um einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue schwere Sexual- und Gewaltstraftaten zu begegnen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass der Kläger einen deutschen Sohn hat, der Kontakt jedoch auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden kann und nach dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass die mütterliche Seite den Kontakt des Sohnes zum Vater weiter unterstützen wird.

Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Einreisesperre von sechs Jahren angemessen und erforderlich.

3. Keinen Bedenken begegnet die auf §§ 59, 58 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung.

Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. 8.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gr
published on 20/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 25 K 13.5129 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausweisung mit sechsjähriger Wiedereinreisesperr
published on 01/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen.
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published on 20/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 25 K 13.5129 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Mai 2015 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausweisung mit sechsjähriger Wiedereinreisesperr
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Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.