Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2017 - 10 B 17.50

published on 18/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2017 - 10 B 17.50
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Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 wird die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 auch insoweit abgewiesen, als die Aufhebung von Nr. 8 des Bescheids der Beklagten beantragt wurde.

II. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im Beschluss vom 9. Januar 2017 (10 ZB 16.1735) getroffenen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit der vom Senat insoweit zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit (auch) die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2015 aufgehoben worden ist.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids Halter von vier ausgewachsenen Hunden und acht Welpen.

Bezüglich der Hundehaltung des Klägers gab es zahlreiche Beschwerden. Am 14. Juli 2015 kam wiederum zu einem Vorfall, bei dem drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen hatten. Der Kläger stand nach den polizeilichen Feststellungen bei diesem Vorfall unter Drogeneinfluss und konnte keine Kontrolle über seine Hunde ausüben. Die Polizei stellte daraufhin alle im Besitz des Klägers befindlichen Hunde sicher und verbrachte sie ins Tierheim.

Am 14. August 2015 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie u.a. ein generelles Hundehaltungsverbot gegenüber dem Kläger aussprach (Nr. 1) und den Kläger verpflichtete, die Wegnahme und Unterbringung der am 14. Juli 2015 sichergestellten Hunde bzw. am 12. August 2015 geborenen Welpen im Tierheim zu dulden (Nrn. 4, 5 und 6). Nr. 8 dieses Bescheids lautet: „Folgende Kosten haben Sie zu tragen und zu erstatten:

– Unterbringungskosten für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 22,58 € pro Tag und Tier

– Unterbringungskosten für die am 12.08.2015 geborenen acht Welpen in Höhe von derzeit 14,34 € pro Tag und Tier

– Kosten für die Eingangsuntersuchung für die Hunde „Stella“, „Sossa“, „Agba“ und „Bash“ in Höhe von derzeit 51,30 € pro Tag und Tier

– tierärztliche Behandlungen (auch außerhalb des Tierheims)

Die Dauer der Kostenerstattungspflicht kann auf maximal sechs Monate begrenzt werden, soweit Sie ihr Einverständnis zur weiteren Vermittlung von Ihren insgesamt 12 Hunden erteilen“.

Auf Klage des Klägers hob das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 u.a. Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe der Beklagten zwar die Kosten für die Unterbringung der Hunde im Tierheim ab dem 15. August 2015 als Auslagen zu erstatten. Diese seien durch Leistungsbescheid festzusetzen. Bei der Regelung in Nr. 8 des Bescheids handle es sich aber um keinen Leistungsbescheid, weil mit ihr lediglich vorab verschiedene damit zusammenhängende Fragen geregelt würden. Eine Verwaltungsaktbefugnis für eine solche vorgezogene feststellende Teilregelung sei nicht ersichtlich.

Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beantragten, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 zuzulassen, soweit sie jeweils unterlegen waren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat. Im Übrigen wurden die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung bringt die Beklagte vor, die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 sei rechtmäßig. Das Kostengesetz sei für die Geltendmachung von Tierheimkosten anwendbar. Es sei gängige Praxis in der Verwaltung, in einem Ausgangsbescheid eine Kostengrundentscheidung zu treffen und später dann in einem Leistungsbescheid die Kosten geltend zu machen, wenn der genaue Betrag feststehe. Da in Fällen wie dem vorliegenden die Betroffenen erst bei Erlass des Leistungsbescheids von den genauen und erheblichen Kosten der Unterbringung im Tierheim erfahren würden, sei die Beklagte dazu übergegangen, bereits in der Kostengrundentscheidung auf die Tagessätze des Tierheims hinzuweisen. Mit dieser Vorgehensweise bewege sich die Beklagte im Rahmen des Art. 12 KG.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 gerichtet war.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München ist abzuändern, soweit darin Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben worden ist. Die Klage des Klägers ist auch insoweit abzuweisen, weil die (Kosten-)Entscheidung in Nr. 8 des Bescheids rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG zu tragen (1.). Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Auslagen darf die Beklagte durch einen gesonderten Leistungsbescheid festsetzen (2.).

1.1 Rechtsgrundlage für die in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 getroffene Entscheidung, dass der Kläger u.a. die Kosten für die Unterbringung seiner Hunde im Tierheim zu tragen hat, ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 KG.

Mit Bescheid vom 14. August 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger die Hundehaltung (Nr. 1) und ordnete zugleich an, dass er die Wegnahme und die (weitere) Unterbringung seiner Hunde und der Welpen im Tierheim zu dulden habe (Nrn. 4, 5 und 6). Die Haltungsuntersagung sowie die Duldungsanordnungen stützt die Beklagte laut Begründung des Bescheids auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Bei den Duldungsanordnungen handelt es sich vorliegend in der Sache um eine Anordnung zur Herausgabe bzw. Sicherstellung der Hunde verbunden mit der Verfügung, dass die Hunde einschließlich der erst nach der polizeilichen Sicherstellung geborenen Welpen im Tierheim untergebracht werden (und nicht etwa der Kläger selbst für eine anderweitige Unterbringung seiner Hunde sorgen darf). Derartige Anordnungen der Sicherheitsbehörde finden ihre Rechtsgrundlage grundsätzlich in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 82). Da die Polizei die Hunde des Klägers bereits am 14. Juli 2015 in eigener Zuständigkeit sichergestellt und sie dem Tierheim zur Verwahrung übergeben hatte (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris 13 ff.), sind die Duldungsanordnungen in Nrn. 4, 5 und 6 des Bescheids vom 14. August 2015 so zu verstehen, dass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids die Beklagte als Sicherheitsbehörde tätig wird und in eigener Zuständigkeit die Herausgabe/Sicherstellung der Hunde und ihre Unterbringung im Tierheim anordnet.

Es handelt sich dabei insbesondere nicht um eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, da sich die Hunde im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnungen bereits aufgrund der polizeilichen Sicherstellung im Tierheim befanden und die Sicherheitsbehörde deshalb aufgrund eigener Zuständigkeit die „Fortdauer“ dieser Maßnahme bestimmte.

1.2 Der Kläger hat als Veranlasser dieser Anordnung die Kosten dieser Amtshandlung (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

Anders als Art. 28 Abs. 3 Satz 1 PAG für die polizeiliche Sicherstellung oder § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für eine tierschutzrechtliche Wegnahmeanordnung enthält Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG keine unmittelbare Regelung, wer als Adressat für die betreffende Anordnung in Betracht kommt und wer die durch das Verwahrungsverhältnis entstehenden Kosten zu übernehmen hat.

Nach Art. 9 LStVG sind Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Kostenschuldner einer Amtshandlung ist derjenige, der sie veranlasst hat (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Veranlasser ist neben demjenigen, der einen Antrag stellt, auch, wer durch sein Verhalten, also sein Tun, Verhalten oder Unterlassen oder durch einen von ihm selbst zu vertretenden Zustand die Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 2 KG 3 c)). Der Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung ist daher in der Regel Veranlasser der Amtshandlung. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Amtshandlung zu vertreten hat, also dafür verantwortlich gemacht werden kann (Rott/Stengel, a.a.O.). Zu beachten ist insoweit insbesondere Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG.

Vorliegend ist der Kläger als Halter der Hunde für die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortlich, weil er nicht in der Lage ist, seine Hunde entsprechend zu beaufsichtigen, und nicht willens ist, behördliche Anordnungen zur Haltung seiner Hunde zu befolgen. Dies steht aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Haltungsuntersagung, Herausgabe-/Sicherstellungs- und Unterbringungsanordnung fest. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist erfolglos geblieben (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris Rn. 4 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich zulässig, bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung (Duldungsanordnungen) bei der Kostenentscheidung nur über den Kostenanspruch dem Grunde nach zu entscheiden und zunächst nur den Kostenschuldner zu bestimmen.

2.1 Die Kostenentscheidung besteht aus drei Teilen, der Entscheidung über die sachliche und über die persönliche Kostentragungspflicht sowie der Festsetzung der Kostenhöhe (Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, § 19 Rn. 140). Die Entscheidung darüber, wer die Kosten einer Amtshandlung zu tragen hat, stellt die Kostenlastentscheidung oder Kostengrundentscheidung dar. Den Umfang der Kostentragungspflicht bestimmen Art. 3 ff. KG. Ist der Kostenschuldner nicht sachlich (Art. 3 KG) oder persönlich (Art. 4 KG) von der Kostentragung befreit, so erhebt der Kostengläubiger Gebühren (Art. 5, 6 KG) und die Auslagen (Art. 10 KG).

In der hier streitgegenständlichen Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 hat die Beklagte den Kläger zum Kostenschuldner der Aufwendungen für die Unterbringung im Tierheim, für die Eingangsuntersuchung und sonstige tierärztliche Untersuchungen bestimmt. Sie hat damit eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Kostentragung getroffen und somit die Kostenerstattungspflicht für die entstehenden Auslagen dem Grunde nach festgesetzt. Die Festsetzung der Kostenhöhe ist damit noch nicht erfolgt. Die Angabe der Tagessätze für das Tierheim und der Kosten für die Eingangsuntersuchung stellen lediglich einen Hinweis auf die etwaig entstehenden Auslagen dar, deren Höhe u.a. von der Verweildauer der Hunde im Tierheim abhängt. Eine den Kläger belastende Regelung, welche Auslagen in welcher Höhe von ihm zu bezahlen sind, war von der Beklagten damit weder beabsichtigt noch nach dem für den Adressaten erkennbaren, objektiven ErklärungsInhalt darin enthalten.

2.2 Ist eine Entscheidung über die sachliche und persönliche Kostentragung getroffen, können Art und Höhe der zu erstattenden Auslagen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kostenrechnung geltend gemacht werden (Linhart, a.a.O., § 19 Rn. 142). Die Auslagenschuld ist durch die gesetzliche Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 KG und den tatsächlichen Aufwand, der für die Tierheimunterbringung und die tierärztlichen Untersuchungen entstanden ist, hinreichend bestimmbar. In einem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht dann lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert (vgl. zu § 16a TierSchG BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 23).

Gesetzliche Bestimmungen oder der Vorbehalt des Gesetzes (s. Art. 20 Abs. 3 GG) stehen einem solchen Vorgehen der Beklagten nicht entgegen. Besteht – wie hier – eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers, ist die Behörde nicht verpflichtet, eine vollständige Kostenentscheidung zu treffen, wenn einzelne Teilentscheidungen auch später möglich sind. Insbesondere werden dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers nicht verkürzt. Der Kläger kann sowohl die Entscheidung, dass er dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten für die Tierheimunterbringung seiner Hunde zu tragen (Nr. 8 des Bescheids), als auch eine später ergehende Kostenrechnung (Leistungsbescheid), die die Höhe der Kosten konkretisiert, anfechten. Allerdings kann der Kläger im Verfahren gegen den Leistungsbescheid nur noch Einwendungen gegen die Höhe der Kosten geltend machen, wenn die Kostengrundentscheidung bestandskräftig geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 2).

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Teilbarkeit der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber den übrigen Anordnungen des streitgegenständlichen Bescheids nur untergeordnete Bedeutung hat, ergibt sich insoweit keine weitergehende Kostentragungspflicht des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/01/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat. II. Im Übrigen
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published on 25/10/2017 00:00

Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), wird das Verfahren eingestellt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.