Die Klägerin begehrt mit der Klage Ersatz von Kosten in Höhe von EUR 34.319,15 für die durch die Klägerin im Wege der Ersatzvornahme in Auftrag gegebene Fällung von umsturzgefährdeten Bäumen auf dem Beklagtengrundstück … der Gemarkung …
Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 ordnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Fällung von umsturzgefährdeten Bäumen auf Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG (Ziff. I.) sowie deren Ersatzvornahme auf Kosten des Beklagten (Ziff. II.) an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte am 28. Juni 2011 Klage beim erkennenden Gericht (Az. M 22 K 11.3008). Das Gericht beurteilte die Fällungsanordnung in Ziff. I. des Bescheids als rechtmäßig, die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. jedoch als rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme am 14. Juni 2011 der Grundverwaltungsakt (Ziff. I.) mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam war und es somit an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung fehlte. Daher wurde mit Urteil vom 18. Juli 2013 die Anordnung der Ersatzvornahme in Ziff. II. des Bescheids aufgehoben, die Klage gegen die Fällungsanordnung in Ziff. I. des Bescheids dagegen abgewiesen. Der von der Klägerin gestellte Berufungszulassungsantrag gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Februar 2014 - Az. 10 ZB 13.1922 - abgelehnt, so dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2013 rechtskräftig ist.
Mit Schreiben vom 14. bzw. 19. August 2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrags unter Fristsetzung bis zum 29. August 2014 auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.
Mit der am 29. Dezember 2014 beim Gericht eingegangenen streitgegenständlichen Klage beantragt die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.319,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.08.2014, hilfsweise ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Regress bzw. Aufwendungsersatz auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB analog bzw. einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch habe. Der Beklagte sei durch die Maßnahmen der Klägerin von seiner in Ziff. I. des Bescheids bestandskräftig festgestellten Fällungsverpflichtung sowie von etwaigen drohenden Schadensersatzansprüchen der Nachbarn befreit worden. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag sei neben den Vorschriften des LStVG anwendbar, so dass ein pflichtiger Störer gemäß §§ 683, 670 BGB analog auch dann zum Kostenersatz verpflichtet sei, wenn Verfahrenserfordernisse der spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht erfüllt seien. Es wäre unbillig, wenn die Klägerin allein wegen der im Urteil vom 18. Juli 2013 beanstandeten Nichteinhaltung der Ersatzvornahmefristen die Kosten tragen müsste.
Der Beklagte beantragt durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage vorliege. Insbesondere sei die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag von den Regelungen des VwZVG und des KG verdrängt, da diese eine abschließende öffentlich-rechtliche Sonderregelung für die Frage der Erstattungspflicht des Störers hinsichtlich der Kosten einer Ersatzvornahme enthalten würden.
Am 22. Dezember 2015 erließ die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Leistungsbescheid hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 34.319,15. Sie forderte den Beklagten auf, den Betrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids zu begleichen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt den Hinweis, dass der Leistungsbescheid nur vollzogen werde, falls die beim Verwaltungsgericht zu Az. M 22 K 14.5771 anhängige Klage rechtskräftig abgewiesen werde. Gegen den Leistungsbescheid erhob der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten am 22. Januar 2016 Klage, welche unter dem Az. M 22 K 16.323 geführt wird.
Am 15. Dezember 2016 wurde zur Sache mündlich verhandelt.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten im streitgegenständlichen Verfahren M 22 K 14.5771 sowie auf die Gerichtsakte im Parallelverfahren M 22 K 16.323 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da kein (im Wege der Leistungsklage einklagbarer) Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 34.319,15 besteht.
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB analog ist nicht gegeben. Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser zivilrechtlichen Vorschriften ist neben einer vergleichbaren Interessenlage auch eine planwidrige Regelungslücke. Eine solche Regelungslücke ist angesichts der kostenrechtlichen Regelung in Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41 VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG nicht gegeben. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine abschließende Sonderregelung für die Erstattung der Kosten durch einen Störer, die einer Sicherheitsbehörde ihm Rahmen einer Ersatzvornahme entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - Rn. 9; s. auch BGH, U.v. 13.11.2003 - III ZR 70/03 - für den Parallelfall der Kosten einer Ersatzvornahme durch die Polizei nach dem PAG).
Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB ist gegenüber anderen zur Erstattung oder zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtenden Vorschriften subsidiär (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - Rn. 10) und tritt selbst dann hinter diesen Vorschriften zurück, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten (VGH Mannheim, U.v. 16.8.2002 - 8 S 455/02 - NJW 2003, 1066). Somit kommt es auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 32 Satz 1 VwzVG i.V.m. Art. 41, 41a VwZVG i.V.m. Art. 1 ff. KG im vorliegenden Klageverfahren nicht an.
Eine andere mögliche Anspruchsgrundlage der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.